Amazon kann für Markenrechtsverletzungen von Marketplace-Händlern haften

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste über eine markenrechtliche Frage entscheiden, die bei zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Designer Louboutin, einem Designer und Hersteller von Luxusschuhen, und Amazon relevant sind (Urteil vom 22.12.2022, AZ: C-148/21 und C-184/21).

Die bekanntesten Schuhe von Louboutin sind edle Frauenschuhe, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie eine rote Sohle haben. Diese rote Sohle ist in der EU unter anderem auch als Marke geschützt. Louboutin verfolgt Markenrechtsverletzungen rigoros.

Unter anderem setzte er sich gegen Angebote auf Amazon zur Wehr, die aber nicht von Amazon, sondern von Amazon Marketplace Händlern eingestellt worden sind.

Die Besonderheit:

Louboutin erhob in Luxemburg und Belgien nicht Klage gegen die jeweiligen Marketplace-Händler, sondern gegen Amazon.

Die Frage war nun, ob Amazon für diese Angebote der Händler selbst und damit unmittelbar haftet. Amazon argumentierte, dass die Angebote nicht von Amazon selbst, sondern von Dritten erstellt worden sein und auch keine Pflicht (und Möglichkeit) zur vorherigen Überprüfung aller Marketplace Händler-Angebote besteht.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Haftung von Amazon möglich sei:

Wenn der Nutzer von Amazon den Eindruck habe, dass im Namen von Amazon und auf dessen Rechnung die Schuhe verkauft würden, könne man – sprich: die nationalen Gerichte – davon ausgehen, dass Amazon die Marke selbst benutze. Indizien hierfür lägen vor, wenn Amazon alle Anzeigen auf der Verkaufsplattform einheitlich gestalte, sein eigenes Logo auch auf Anzeigen von Marketplace Händlern präsentiere und die Schuhe lagere und verschicke.

Da (vermutlich) die meisten dieser Punkte zutreffen, ist nun zu erwarten, dass die nationalen Gerichte in Luxemburg und Belgien Amazon verurteilen werden.

Sperrung eines Verkäuferkontos auf Amazon

Das Landgericht München I musste sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob bzw. unter welchen Umständen Amazon dazu berechtigt ist, einen Amazon-Marketplace-Verkäufer von Verkaufsaktivitäten auf der Plattform auszuschließen bzw. dessen Konto zu sperren (Endurteil des LG München I vom 12.05.2021, Az.: 37 O 32/21, BeckRS 2021, 10613).

In dem Verfahren hatte das Landgericht München I zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erlassen. Im Rahmen der einstweiligen Verfügung wurde Amazon untersagt, das Verkäuferkonto des Verfügungsklägers zu deaktivieren bzw. vollständig zu löschen. Nachdem Widerspruch von Amazon eingelegt wurde, erging ein Endurteil nach mündlicher Verhandlung. Im Rahmen dieses Endurteils wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und der Verfügungsantrag des Amazon-Verkäufers zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger verkaufte über Amazon diverse Produkte und erwirtschaftete einen großen Teil seines Umsatzes über Amazon. Nachdem Amazon seinen Verkäufer-Account gesperrt hatte, ging der Amazon-Verkäufer dagegen vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Gestützt wurde dieser Anspruch auf Kartellrecht, und zwar auf §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB.

Diese Vorschriften verbieten einem marktbeherrschenden Unternehmen, ein anderes Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu behandeln als gleichartige Unternehmen.

Zunächst hatte das Landgericht München I keine Probleme damit, Amazon als marktbeherrschendes Unternehmen einzustufen. Dabei stützte sich das Landgericht auch auf einschlägige Verfahren und Berichte des Bundeskartellamtes.

Im Folgenden stellte sich dann die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Amazon einen auf der Plattform tätigen Verkäufer sperren kann.

Das Gericht forderte zunächst, dass vor Sperrung bzw. Deaktivierung eines solchen Verkäufer-Accounts eine umfangreiche Prüfung und auch Begründung durch Amazon erfolgen müsse. Lediglich pauschale Begründungen genügen dafür nicht.

Im vorliegenden Fall war es aber so, dass der betroffene Amazon-Verkäufer bereits schon in der Vergangenheit von Abmahnungen von Amazon bzw. einer kurzzeitigen Kontosperrung betroffen war und dass die nun im Verfahren gegenständliche erneute Kontosperrung auf denselben Gründen beruhte.

Dabei urteilte das Gericht, dass mehrfache, gleichgelagerte Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen von Amazon dafür genügen können. Im vorliegenden Fall ging es um manipulierte Nutzerbewertungen. Amazon konnte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass der entsprechende Amazon-Verkäufer Nutzerbewertungen gekauft bzw. manipuliert hatte. Da dies nun insgesamt zum dritten Mal von Amazon entdeckt und auch abgemahnt wurde, sah es das Gericht als gerechtfertigt an, dass Amazon eine entsprechende Sperrung des Accounts durchführte, auch wenn dies für den Amazon-Verkäufer und hiesigen Verfügungskläger eine starke Umsatzeinbuße zur Folge hatte.