Amazon kann für Markenrechtsverletzungen von Marketplace-Händlern haften

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste über eine markenrechtliche Frage entscheiden, die bei zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Designer Louboutin, einem Designer und Hersteller von Luxusschuhen, und Amazon relevant sind (Urteil vom 22.12.2022, AZ: C-148/21 und C-184/21).

Die bekanntesten Schuhe von Louboutin sind edle Frauenschuhe, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie eine rote Sohle haben. Diese rote Sohle ist in der EU unter anderem auch als Marke geschützt. Louboutin verfolgt Markenrechtsverletzungen rigoros.

Unter anderem setzte er sich gegen Angebote auf Amazon zur Wehr, die aber nicht von Amazon, sondern von Amazon Marketplace Händlern eingestellt worden sind.

Die Besonderheit:

Louboutin erhob in Luxemburg und Belgien nicht Klage gegen die jeweiligen Marketplace-Händler, sondern gegen Amazon.

Die Frage war nun, ob Amazon für diese Angebote der Händler selbst und damit unmittelbar haftet. Amazon argumentierte, dass die Angebote nicht von Amazon selbst, sondern von Dritten erstellt worden sein und auch keine Pflicht (und Möglichkeit) zur vorherigen Überprüfung aller Marketplace Händler-Angebote besteht.

Der EuGH hat nun entschieden, dass eine Haftung von Amazon möglich sei:

Wenn der Nutzer von Amazon den Eindruck habe, dass im Namen von Amazon und auf dessen Rechnung die Schuhe verkauft würden, könne man – sprich: die nationalen Gerichte – davon ausgehen, dass Amazon die Marke selbst benutze. Indizien hierfür lägen vor, wenn Amazon alle Anzeigen auf der Verkaufsplattform einheitlich gestalte, sein eigenes Logo auch auf Anzeigen von Marketplace Händlern präsentiere und die Schuhe lagere und verschicke.

Da (vermutlich) die meisten dieser Punkte zutreffen, ist nun zu erwarten, dass die nationalen Gerichte in Luxemburg und Belgien Amazon verurteilen werden.

Markenverletzung in den Amazon-Suchergebnissen

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 11.02.2016, Az.: 6 U 6/15, entschieden, dass bei Eingabe einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung eine Markenverletzung vorliegt, wenn die Amazon-Suchliste nicht nur Produkte des Markeninhabers, sondern auch Waren von Wettbewerbern anzeigt.

Der suchende User gehe nämlich davon aus, dass es sich bei sämtlichen angezeigten Produkten um Waren der Klägerin handle, so das OLG. Dazu das Gericht:

„Wenn der Internet-Nutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens als Suchbegriff eingibt, dann will er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Wird dann – wie hier – der Produktname unterhalb des Eingabekästchens wiederholt, dann versteht der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass seine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Suchergebnis zu dem angefragten Produktnamen erbracht hat, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte der Klägerin bei der Beklagten vorrätig sind.“

Das OLG zieht auch einen Vergleich zu Einzelhandelsgeschäften:

„Wer den Verkäufer in einem Kaufhaus nach Produkten einer Marke fragt, der erwartet, dass ihm der Verkäufer auch diese Markenprodukte und nicht deren Konkurrenzprodukte zeigt.“

Die Frage, ob in solchen Fällen eine Markenverletzung vorliegt, ist in der Rechtsprechung umstritten: Wie das OLG Frankfurt sehen die Gerichte in Köln und München in solchen Fällen ebenfalls eine Markenverletzung, vom LG Berlin wurde das Vorliegen einer Markenverletzung verneint.