OLG Düsseldorf: Warum Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“ zum Markenproblem wird

Am 10.02.2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Weiterverkauf von Luxus-Kosmetik trotz grundsätzlich eingetretener Erschöpfung untersagt werden kann, wenn die Ware in einer Weise präsentiert wird, die den Prestige- und Luxuscharakter der Marken erheblich beschädigt.

Worum ging es?

Gestritten wurde zwischen der deutschen Vertriebsgesellschaft eines Kosmetikkonzerns (ermächtigt durch die Markeninhaberinnen) und einer deutschen Tochter eines international tätigen Einzelhandelskonzerns. In mehreren Filialen wurden Kosmetikprodukte bekannter Konzernmarken in überfüllten, unsortierten Verkaufsschütten angeboten. Zusätzlich fanden sich einzelne Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit handveränderten Preisetiketten.

Die Markeninhaberinnen wollten den weiteren Vertrieb im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) stoppen. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Dagegen legte die Händlerin Berufung ein – ohne Erfolg.

Der rechtliche Kern: Erschöpfung ja – aber nicht um jeden Preis

Normalerweise gilt: Ist Originalware vom Markeninhaber (oder mit dessen Zustimmung) im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, darf sie grundsätzlich weiterverkauft werden. Das ist der Gedanke der Erschöpfung.

Aber: Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn „berechtigte Gründe“ vorliegen – etwa wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist oder wenn die konkrete Art des Vertriebs den Ruf der Marke erheblich schädigt. Genau an dieser Stelle setzt das OLG Düsseldorf an.

Warum der „Wühltisch“-Eindruck für Luxusmarken zum Problem wird

Das OLG Düsseldorf hat die konkrete Warenpräsentation in den Mittelpunkt gestellt. Entscheidend war nicht, ob ein Off-Price-Händler „Discounter“ ist oder ob Kunden dort eine „Schatzsuche“ erwarten. Maßgeblich war der Eindruck, den die Präsentation bei Kunden auslöst.

Nach Ansicht des Gerichts führt die Präsentation kleinteiliger Kosmetikartikel in gut gefüllten, unsortierten Verkaufsschütten nahezu zwangsläufig zu Unordnung: Kunden müssen „durchwühlen“, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dadurch entsteht der Eindruck eines „Wühltisches“. Mit einem solchen Umfeld verbindet der Verkehr nicht „Premium“, sondern „Verramschen“: überschüssige, nicht mehr nachgefragte Ware, möglicherweise mit Qualitätsmängeln oder zumindest mit einem Image im Niedergang.

Für Marken, denen eine „Aura des Luxuriösen“ zukommt und die über ein selektives Vertriebssystem mit hohen Präsentationsanforderungen aufgebaut werden, ist dieser Eindruck nach der Entscheidung geeignet, den Markenruf erheblich zu beeinträchtigen. Die Folge: Der Einwand der Erschöpfung greift in dieser konkreten Vertriebssituation nicht.

Beschädigte Verpackungen und „handgemachte“ Preisetiketten

Zusätzlich hat das OLG Düsseldorf den Vertrieb einzelner Produkte in eingerissenen Verpackungen oder mit händisch veränderten Preisetiketten als relevanten Eingriff bewertet.

Der Gedanke dahinter ist praxisnah: Der Markeninhaber bleibt „Herr des Auftritts“ der Ware. Wird die Verpackung beschädigt oder optisch „verhunzt“ (z. B. unsaubere, handveränderte Preisetiketten), kann das den hochwertigen Gesamteindruck und damit die Wertschätzung der Marke beschädigen. Gerade im Luxussegment wirkt eine solche Präsentation besonders abwertend – und verstärkt den Eindruck des „Verramschens“.

Das Gericht hat dabei auch deutlich gemacht: Solche Zustände sind nicht automatisch als bloße, unvermeidbare Einzelfälle durch Kundenverhalten abzutun, wenn das Vertriebskonzept (Wühltisch-Präsentation) die Entstehung solcher Schäden typischerweise begünstigt.

Was Unternehmer daraus lernen sollten

Die Entscheidung ist für Händler, Filialisten und Plattformbetreiber unangenehm klar: Originalware zu verkaufen reicht nicht. Wer Luxus- oder Prestigewaren vertreibt, muss sich auch beim „Wie“ des Verkaufs Gedanken machen.

Umgekehrt ist die Entscheidung ein starkes Signal für Markeninhaber: Der Schutz endet nicht an der Ladentür des Wiederverkäufers. Wenn die Präsentation das Markenimage erheblich beschädigt, kann Unterlassung möglich sein – auch im Eilverfahren.

Fazit

Das OLG Düsseldorf schiebt dem Verkauf von Luxus-Kosmetik im „Wühltisch“-Setting einen Riegel vor, wenn dadurch der Eindruck des Verramschens entsteht und der Markenruf leidet. Für Händler bedeutet das: Wer Premiumware im Off-Price- oder Aktionsumfeld anbieten will, muss die Präsentation und Verpackungsqualität als Compliance-Thema begreifen. Für Markeninhaber ist es eine Bestätigung, dass Markenimage rechtlich mehr ist als Marketing – nämlich ein schutzfähiger Wert, der im Vertrieb verteidigt werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 10.02.2026
Aktenzeichen: 20 U 89/25

Unerlaubte Immobilienvermarktung: Schutz von Innenaufnahmen und Erstattung von Abmahnkosten

Eine häufige Konstellation in der Gewerbemiete: Ein Mieter möchte sich von einem Objekt lösen und beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter. Erstellt der Makler daraufhin ein Online-Exposé mit Fotos der Innenräume, stellt sich die Frage nach den Rechten des Immobilieneigentümers. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, wann Eigentümern ein Unterlassungsanspruch zusteht und inwieweit Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung vom Makler erstattet werden müssen.

Der Sachverhalt im Überblick

Ein Eigentümer einer Gewerbeimmobilie hatte seine Ladenfläche an ein Unternehmen vermietet. Die Mieterin beauftragte einen Immobilienmakler mit der Suche nach einem Nachmieter. Der Makler vermarktete das Objekt daraufhin öffentlich im Internet und nutzte dafür großformatige Fotografien aus dem Inneren des Gebäudes. Eine ausdrückliche Beauftragung des Maklers durch den Eigentümer lag nicht vor. Der Eigentümer ließ den Makler anwaltlich abmahnen, forderte eine Unterlassungserklärung bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung des Exposés und verlangte die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Für die juristische Beurteilung des Falls ist zunächst entscheidend, in wessen Interesse der Makler tätig wurde. Die Suche nach einem Nachmieter, die allein vom Mieter initiiert wird, liegt ausschließlich in dessen Rechts- und Interessensphäre. Der beauftragte Makler wird vertraglich allein gegenüber dem Mieter verpflichtet und tätig. Aus diesem Grund scheiden Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 681 Satz 1, 678 BGB in aller Regel aus.

Schutz von Innenaufnahmen als Eigentumsrecht

Aus medien- und eigentumsrechtlicher Sicht weitaus relevanter ist die Nutzung der Immobilienfotos. Das Recht, Fotografien von Bauwerken und insbesondere von Innenräumen gewerblich zu verwerten, steht dem Grundstückseigentümer zu. Werden solche Aufnahmen für ein öffentliches Exposé auf Immobilienportalen verwendet, stellt dies eine abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Ein Unterlassungsanspruch entfällt nur dann, wenn der Eigentümer in die Nutzung ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Dabei reicht die bloße Kenntnis des Eigentümers über die Beauftragung eines Maklers durch den Mieter nicht aus, um auf eine generelle Einwilligung zur öffentlichen Vermarktung der Immobilie mittels Fotos zu schließen.

Erstattung von Anwaltskosten bei berechtigter Abmahnung

Liegt eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vor, ist der Eigentümer berechtigt, den Makler abzumahnen. Ist diese Abmahnung wirksam und erforderlich, um dem Schuldner einen Weg aufzuzeigen, den Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen, müssen die hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen des Aufwendungsersatzes erstattet werden.

Selbst wenn eine öffentliche Vermarktung vom Eigentümer aus mehreren Gründen gerügt wird, reicht es für die vollständige Erstattung der Abmahnkosten aus, wenn der Unterlassungsanspruch auch nur in einem Punkt – wie etwa hinsichtlich der unrechtmäßigen Verwendung der Innenraumfotos – materiell begründet war. Die Abmahnung gilt dann insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet.

Fazit für die Praxis

Maklerunternehmen sind dringend gut beraten, vor der öffentlichen Vermarktung von Immobilien und der Nutzung von Innenaufnahmen stets die explizite Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen. Eine rein vertragliche Beauftragung durch den aktuellen Mieter schützt den Makler nicht vor Unterlassungsansprüchen des Eigentümers und den teils erheblichen Kosten einer anwaltlichen Abmahnung.

Entscheidung: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 30. April 2026, Az. III ZR 164/25

OLG Köln: -58 % auf die UVP – warum Penny mit dem Streichpreis (vorerst) durchkommt

Das Oberlandesgericht Köln hat am 15.05.2026 entschieden, dass eine Rabattangabe im Prospekt nicht automatisch eine „Preisermäßigung“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist, nur weil ein Preis durchgestrichen und eine Prozentzahl hervorgehoben wird. Für Händler ist das Urteil besonders interessant, weil es die Grenze zwischen zulässigem UVP-Preisvergleich und auslösendem „30-Tage-Bestpreis“-Rabatt neu vermisst – und weil der Bundesgerichtshof sich dazu voraussichtlich bald äußern muss.

Der Streit: -58 % auf Joghurt – aber wovon eigentlich?

Penny hatte in einem bundesweit verteilten Handzettel (Aktionszeitraum Anfang November 2024) einen „Müller Joghurt mit der Ecke“ für 0,33 EUR beworben. Daneben stand „-58 %“ und ein durchgestrichener Referenzpreis von 0,79 EUR, der als UVP gekennzeichnet war.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt das für unlauter. Kernvorwurf: Verbraucher verstünden die Darstellung als echte Preisreduzierung des Händlers. Dann müsse Penny nach § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben. Das Landgericht Köln gab der Klage in erster Instanz insoweit noch statt – das OLG Köln hat diese Verurteilung nun aufgehoben und die Klage hierzu abgewiesen.

Was § 11 PAngV bezweckt – und wann die Pflicht wirklich greift

§ 11 PAngV soll verhindern, dass Rabatte „schön gerechnet“ werden, etwa indem Preise kurz vor einer Aktion angehoben werden („Preisschaukelei“) und der Rabatt dann auf diesen höheren Preis bezogen wird. Deshalb verlangt die Norm bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt hat.

Der Knackpunkt ist also nicht die Prozentzahl an sich, sondern die Frage: Wird überhaupt eine Preisermäßigung des eigenen Preises bekanntgegeben – oder nur ein Preisvergleich?

Die Kernaussage des OLG Köln: Ein UVP-Vergleich ist hier keine Preisermäßigung

Das OLG Köln sagt im Ergebnis: Ein klar erkennbarer Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nach § 11 PAngV.

Entscheidend war für den Senat vor allem die Verständlichkeit für den Durchschnittsverbraucher:

  • Das Kürzel UVP ist geläufig. Wer „UVP“ liest, versteht grundsätzlich: Das ist ein vom Hersteller empfohlener Preis, nicht der frühere Preis des Händlers.
  • In der konkreten Gestaltung war „UVP“ nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend wahrnehmbar.
  • Die Prozentangabe musste sich für den Betrachter ersichtlich auf den einzigen sichtbaren Referenzwert beziehen – nämlich die UVP. Daraus folge: Es wird nicht behauptet, Penny habe zuvor selbst 0,79 EUR verlangt und senke nun den eigenen Preis.

Damit fehlt nach Ansicht des OLG Köln der Auslöser für die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht: Es wird kein eigener „Vorher-Preis“ reduziert, sondern ein Preisvorteil im Vergleich zur Empfehlung eines Dritten dargestellt.

Keine Irreführung nach UWG – aber UVP-Werbung bleibt ein Minenfeld

Das Urteil ist kein Freibrief für jede UVP-Gestaltung. Das OLG Köln betont vielmehr die klassischen Grenzen zulässiger UVP-Werbung. Unlauter kann sie unter anderem sein, wenn:

  • nicht klar ist, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung handelt,
  • die UVP nicht (mehr) existiert oder nicht als ernsthafte Orientierung taugt,
  • die UVP in Wahrheit ein „Mondpreis“ ist, der am Markt keine Rolle spielt,
  • die Gesamtaufmachung trotz „UVP“-Hinweis den Eindruck erweckt, der Händler habe seinen eigenen Preis reduziert.

Gerade der letzte Punkt ist praxisrelevant: Andere Gerichte sehen ähnliche Gestaltungen strenger, wenn der UVP-Hinweis optisch „untergeht“ oder wenn die Werbung mit echten Eigenpreis-Rabatten gemischt wird und dadurch Verwechslungen begünstigt.

Warum die Revision zugelassen wurde – und was jetzt wichtig bleibt

Das OLG Köln hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Oberlandesgerichte nicht einheitlich entscheiden. Für Händler bedeutet das: Die Rechtslage ist in Bewegung. Wer sich allein auf dieses Urteil verlässt, kann je nach Werbegestaltung und Gerichtsstand trotzdem in ein Abmahnrisiko laufen – und der Bundesgerichtshof kann die Linie noch verschärfen oder vereinheitlichen.

Praxis-Checkliste: So wird nach OLG Köln aus UVP-Vergleich keine „30-Tage-Preisermäßigung“

  1. UVP wirklich klar kennzeichnen
    „UVP“ muss so platziert und gestaltet sein, dass es beim schnellen Prospektblick auffällt. Je kleiner und unauffälliger der Hinweis, desto größer das Risiko.
  2. Keine „Rabatt-Sprache“, wenn nur verglichen wird
    Begriffe wie „Preis gesenkt“, „jetzt reduziert“, „statt“ oder große „Sparen“-Claims können schnell den Eindruck einer echten Eigenpreis-Ermäßigung erzeugen. Dann kann § 11 PAngV plötzlich im Raum stehen.
  3. Keine verwirrende Mischung auf einer Seite
    Wenn auf derselben Prospektseite echte Eigenpreis-Rabatte und UVP-Vergleiche nebeneinanderstehen, steigt die Verwechslungsgefahr. Dann braucht es besonders klare Trennung und Erläuterung.
  4. Prozentangaben sauber herleiten
    Wenn mit Prozenten gearbeitet wird, muss für den Betrachter eindeutig sein, worauf sich die Prozentrechnung bezieht. Mehrdeutigkeit ist der Feind.
  5. UVP dokumentieren
    Wer UVP als Anker nutzt, sollte intern belegen können, dass diese Empfehlung existiert und aktuell ist. Das reduziert Streit über „Mondpreise“ und stärkt die Verteidigung.
  6. Wenn es ein echter Rabatt ist: 30-Tage-Bestpreis konsequent ausweisen
    Sobald Sie mit einer Preisermäßigung des eigenen Preises werben, führt an § 11 PAngV kein Weg vorbei. Dann muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz klar angegeben werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt den Handel dort, wo tatsächlich nur ein Preisvergleich zur UVP kommuniziert wird und Verbraucher das auch verstehen können. Gleichzeitig bleibt die Gestaltung entscheidend: Je mehr eine Werbung wie eine klassische Rabattaktion aussieht, desto eher droht der Sprung in die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 92/25

OLG Braunschweig: Architektenentwurf urheberrechtlich geschützt – warum die 3D-Visualisierung trotzdem erlaubt war

In seinem Urteil vom 28.04.2026 hat das OLG Braunschweig einen für Bauherren, Projektentwickler und Architekten typischen Konflikt entschieden: Ein Architekturbüro sah seine Vorplanung als „kopiert“ an und verlangte Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung. Die Gegenseite wollte genau das gerichtlich klären lassen – per negativer Feststellungsklage. Am Ende blieb es dabei: Der Entwurf war zwar geschützt, eine Urheberrechtsverletzung lag aber nicht vor.

Worum ging es?

Im Zentrum stand die geplante Neubebauung eines Innenstadt-Areals („Burgpassage“). Eine städtische Gesellschaft ließ eine Machbarkeitsanalyse erstellen; daraus stammte eine 3D-Visualisierung, die in einer Presseerklärung der Stadt und in Ausschreibungsunterlagen auftauchte. Zuvor hatte ein Braunschweiger Architekturbüro für einen potenziellen Investor einen Vorentwurf erarbeitet. Dieses Büro meinte später, seine Planung sei Grundlage der 3D-Visualisierung gewesen (Stichwort: Weitergabe an einen Dienstleister bzw. „KI-basiertes“ Arbeiten) und daraus ergäben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Was hat das OLG Braunschweig entschieden?

Das Gericht hat zwei Dinge sauber voneinander getrennt:

  1. Die Planung (Vorentwurf/Skizzen) kann als Werk der Baukunst bzw. als Entwurf urheberrechtlich geschützt sein.
  2. Trotzdem entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch gegen jeden, der später ebenfalls drei Baukörper auf ein Grundstück setzt oder eine grobe 3D-Massenstudie veröffentlicht. Entscheidend ist, ob gerade die schutzbegründenden, kreativen Elemente wiedererkennbar übernommen werden.

1. Architektenpläne sind geschützt – wenn sie echte kreative Entscheidungen zeigen

Das OLG Braunschweig bestätigt: Architektenpläne können als Entwürfe urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist Originalität, also dass der Entwurf freie kreative Entscheidungen erkennen lässt und nicht nur technische Zwänge, Zweckmäßigkeit oder Standardlösungen abbildet.

Im konkreten Fall sah das Gericht die Schutzfähigkeit „am unteren Rand“, aber noch ausreichend begründet. Schutzbegründend waren aus Sicht des Senats vor allem kreative Details und die stimmige Gesamtkomposition, etwa:

  • die Entscheidung für eine Querbebauung und eine ensembleartige Wirkung aus drei quaderförmigen Baukörpern,
  • begrünte Freiflächen als verbindendes Element zwischen den Baukörpern,
  • ein als Pausenhof (Roof Garden) ausgestalteter Dachbereich beim Schulgebäude als ungewöhnliches Gestaltungselement,
  • die Art der Fassadengliederung (Struktur, Fensterbild, vertikale/horizontale Gliederung),
  • sowie die Idee, das Hotel über ein Vorderhaus an die Blockrandbebauung anzuschließen und den ehemaligen Durchgang als Hoteleingang zu nutzen.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht macht zugleich deutlich, dass nicht jede planerische Idee urheberrechtlich „sperrt“. Funktionszuweisungen („hier Hotel, dort Schule“), städtebauliche Verkehrs- oder Erschließungsideen oder der bloße Wunsch, Fläche maximal auszunutzen, begründen für sich genommen noch keinen Urheberrechtsschutz.

2. Keine zusätzliche „Schutzschicht“ für Standard-Zeichnungen als technische Darstellungen

Spannend ist auch der Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Pläne, Zeichnungen etc.). Hier gilt: Geschützt ist nicht der technische Inhalt, sondern nur eine eigenschöpferische Darstellungsweise.

Im Fall vor dem OLG Braunschweig nutzte das Architekturbüro nach Auffassung des Gerichts übliche, standardnahe Darstellungsformen. Deshalb half § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nicht weiter. Für Unternehmen heißt das: Wer sich auf „Planrechte“ beruft, muss genau wissen, woraus der Schutz hergeleitet wird – aus dem Entwurf als Werk der Baukunst (mit kreativen Merkmalen) oder aus einer besonderen grafischen Darstellung. Standard-CAD und übliche Skizzenstile reichen für eine „eigene“ Schutzschicht meist nicht.

3. Negative Feststellung ohne „derzeit“ – was das in der Praxis bedeutet

Das Landgericht hatte zunächst sinngemäß festgestellt, dass „derzeit“ keine Verletzungsansprüche bestehen. Das OLG Braunschweig hat diesen Zusatz gestrichen.

Der Grund ist praxisrelevant: Ein Urteil bezieht sich ohnehin auf den Sachstand bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Ändert sich später der Sachverhalt (zum Beispiel durch eine spätere Bauausführung, die dem geschützten Entwurf dann tatsächlich sehr nahekommt), kann das neue Ansprüche auslösen – trotz eines früheren Urteils. Eine zusätzliche Einschränkung mit „derzeit“ ist dafür nicht erforderlich und führt im Zweifel nur zu Missverständnissen, insbesondere bei der Kostenquote und der Frage, ob jemand teilweise „unterlegen“ ist.

Für Bauherren und Projektentwickler ist das ein wichtiges Werkzeug: Wer mit urheberrechtlichen Forderungen (z. B. Lizenzrechnung, Unterlassungsdrohung) konfrontiert wird, kann per negativer Feststellungsklage gerichtliche Klarheit schaffen – und zwar ohne künstliche Relativierung im Tenor.

4. Keine Urheberrechtsverletzung durch die veröffentlichte 3D-Visualisierung

Trotz Schutzfähigkeit des Entwurfs gab es keine Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz, weil es an einer Verletzungshandlung fehlte.

a) Kein Verstoß gegen das Recht der Erstveröffentlichung
Das Architekturbüro argumentierte, die 3D-Visualisierung in der Presseerklärung habe sein Recht zur Erstveröffentlichung verletzt. Das OLG Braunschweig verneinte dies schon deshalb, weil die Presseerklärung von der Stadt stammte – nicht von der klagenden städtischen Gesellschaft. Wer nicht Täter ist, haftet nicht automatisch.

Eine Haftung als „Teilnehmer“ (Beihilfe) setzte konkrete Anhaltspunkte und Vorsatz voraus. Bloßes Vermuten („das wird schon abgestimmt gewesen sein“) genügte dem Gericht nicht. Dazu kommt: Selbst bei einer gedanklichen Anlehnung wäre zu prüfen, ob überhaupt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung/Umgestaltung vorliegt oder ob ein hinreichender Abstand gewahrt ist.

b) Kein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht
Der Kern lag im Vergleich zwischen dem geschützten Entwurf und der später veröffentlichten 3D-Visualisierung. Das OLG Braunschweig stellt klar: Selbst wenn man unterstellt, dass der Dienstleister den Entwurf gekannt oder als Input genutzt haben könnte, muss sich eine Urheberrechtsverletzung im Ergebnis am Werkvergleich entscheiden.

Und genau dort scheiterte der Anspruch. Die 3D-Visualisierung übernahm nach Auffassung des Senats allenfalls allgemeine, für sich genommen nicht schutzfähige Elemente (drei quaderartige Baukörper, Freiflächen). Die prägenden kreativen Elemente des Entwurfs waren dagegen nicht wiedererkennbar: keine detaillierte Fassadengliederung, kein erkennbarer Roof-Garden-Pausenhof, kein Anschluss des Hotels an die Blockrandbebauung, andere Perspektive, andere Wirkung und zudem eine auffällige Farbgebung. Der Gesamteindruck war ein anderer.

Praxisübersetzung: Wer nur die grobe Idee übernimmt („drei Riegel, dazwischen Grün“), verletzt nicht automatisch Urheberrechte. Schutz entsteht und wirkt über konkrete Gestaltung, nicht über das Konzept als solches.

Fazit

Das OLG Braunschweig schlägt einen praxisnahen Mittelweg ein: Es erkennt Urheberrechtsschutz auch für einen Vorentwurf an, aber begrenzt die Reichweite konsequent auf das, was kreativ und wiedererkennbar ist. Für Projektentwickler ist das eine gute Nachricht: Eine frühe Massen- oder Machbarkeitsvisualisierung löst nicht automatisch Haftung aus. Für Architekten ist es zugleich ein Hinweis, dass Urheberrechtsschutz zwar möglich ist – Ansprüche aber nur mit präzisem Werkvergleich und belastbarem Sachvortrag durchsetzbar sind.

OLG Köln: Online-Inserate für Neuwagen müssen Energie- und CO2-Daten enthalten – und „Rechtsmissbrauch“ lässt sich nur schwer einwenden

Wer Fahrzeuge online bewirbt, kennt das Risiko: Ein Pflichtfeld fehlt, ein Portal spielt Angaben nicht aus, ein Template wird falsch befüllt – und kurze Zeit später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 17.04.2026. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband nahm ein Autohaus wegen unvollständiger Pflichtangaben nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in Anspruch. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten.

Worum ging es konkret?

Die Beklagte, ein Autohaus, hatte im Internet für zwei Fahrzeuge geworben, ohne die jeweils erforderlichen Informationen vollständig anzugeben. Bei einem Audi Q3 fehlte die CO2-Klasse. Bei einem Cupra Leon fehlten Angaben zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur CO2-Klasse. Der klagende Verband mahnte das Autohaus ab, legte Screenshots bei und übersandte eine vorformulierte Unterlassungserklärung. Außerdem verlangte er eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 280,78 Euro.

Das Autohaus reagierte nicht. Der Verband klagte und gewann vor dem Landgericht Köln. In der Berufung vor dem OLG Köln bestritt die Beklagte den Verstoß als solchen nicht mehr. Sie griff nur noch die Zulässigkeit der Klage und die Kosten an.

Kernpunkt 1: Wann ist eine Abmahnung „rechtsmissbräuchlich“?

Die Beklagte argumentierte vor allem mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG. Ihr Ansatz: Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehe angeblich „offensichtlich“ über das hinaus, was wegen der konkreten Werbung überhaupt geschuldet sei. Gerade solche zu weit gefassten Entwürfe können ein Indiz für missbräuchliches Vorgehen sein.

Das OLG Köln stellte aber klar, dass die Hürde hoch ist: „Offensichtlich“ zu weitgehend ist eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung nur, wenn sie inhaltlich schlicht unhaltbar oder unvertretbar überzogen ist. Dass man über die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs streiten kann, reicht nicht.

Dynamischer Verweis auf die „jeweils geltende Fassung“ der Pkw-EnVKV ist nicht automatisch zu weit

Ein zentraler Angriffspunkt war die Formulierung, die Unterlassungsverpflichtung solle „nach Maßgabe und unter Beachtung der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung“ erfüllt werden. Aus Sicht des Autohauses war das zu weit: Wenn sich die Verordnung ändert, drohten Vertragsstrafen wegen neuer Pflichten, die bei Abgabe der Erklärung noch gar nicht feststanden.

Das OLG Köln hielt diese Klausel im konkreten Zuschnitt für vertretbar. Entscheidend war, dass die Erklärung inhaltlich auf genau den Pflichtenkreis beschränkt blieb, um den es auch in der Abmahnung ging: Angaben zum Energieverbrauch, zu CO2-Emissionen und zu CO2-Klassen der beworbenen Modelle. Der dynamische Verweis diene damit einem praktischen Zweck: zukünftige, technisch bedingte Anpassungen der Informationspflichten abzudecken und nicht bei jeder Änderung eine neue Abmahn- und Prozessrunde auszulösen.

„Zu abstrakt“? – Nicht, wenn die Erklärung auf die Abmahnung Bezug nimmt

Außerdem rügte die Beklagte, die Unterlassungserklärung sei zu abstrakt formuliert und lasse nicht erkennen, welche konkreten Fahrzeuge und welche konkreten Verstöße gemeint seien. Auch das überzeugte den Senat nicht. Nach den üblichen Auslegungsregeln werden bei einer Unterlassungsvereinbarung nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Umstände des Zustandekommens berücksichtigt. Wenn der Entwurf ausdrücklich auf das Abmahnschreiben Bezug nimmt und die beanstandeten Inserate (inklusive Screenshot-Belegen) Teil des Gesamtzusammenhangs sind, ist die erforderliche Konkretisierung regelmäßig gegeben.

Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ist nicht per se missbräuchlich

Schließlich griff die Beklagte die Vertragsstrafenformulierung an: Eine Vertragsstrafe solle „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ anfallen. Das Autohaus meinte, damit solle der Fortsetzungszusammenhang ausgehebelt werden, also die Möglichkeit, mehrere Verstöße als eine einheitliche Handlung zu bewerten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Eine solche Bedeutung liege nicht automatisch in dieser Formulierung. Maßgeblich wäre ein ausdrücklicher Verzicht oder eine eindeutige Regelung, die eine Zusammenfassung mehrerer Handlungen ausschließt. Daran fehlte es hier.

Kernpunkt 2: Ist der Unterlassungsantrag zu unbestimmt?

Ein weiterer Einwand: Der Klageantrag sei zu unbestimmt, weil er auf die „gemäß § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben“ verweise. Das OLG Köln hielt auch das für unbegründet. Nach seiner Auffassung sind die Vorgaben der Pkw-EnVKV und ihrer Anlagen so konkret, dass klar erkennbar ist, welche Daten wie anzugeben sind. Damit sei der Antrag vollstreckungsfähig genug.

Kernpunkt 3: Abmahnkostenpauschale – kann man die Höhe im Einzelfall „herunterhandeln“?

Die Beklagte hielt die Abmahnkosten für überzogen, weil es sich um einen Standardfall ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt habe. Das OLG Köln machte deutlich, warum dieses Argument regelmäßig nicht trägt: Verbände dürfen ihre durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für Abmahnungen pauschal abrechnen. Eine solche Pauschale wird nicht deshalb geringer, weil ein Verstoß leicht zu erkennen war. Umgekehrt steigt sie auch nicht automatisch, wenn ein Einzelfall besonders aufwendig war. Gerade das ist der Sinn einer Pauschale.

Was bedeutet das für Autohäuser und Händler in der Praxis?

  1. Pflichtangaben sind kein „Nice-to-have“. Fehlende Angaben zur CO2-Klasse oder zu Verbrauchs- und Emissionswerten sind wettbewerbsrechtlich riskant – auch dann, wenn der Fehler nur in einem einzelnen Online-Inserat auftritt.
  2. Der Rechtsmissbrauchseinwand ist schwer durchzusetzen. Wer sich gegen eine Abmahnung wehren will, sollte nicht darauf setzen, dass der Unterlassungsentwurf „bestimmt zu weit“ ist. Nach der Linie des OLG Köln muss die Überziehung klar auf der Hand liegen.
  3. Vorsicht bei Unterlassungserklärungen: Dynamische Verweise auf künftige Fassungen von Vorschriften sind nicht automatisch unzulässig. Ob man so etwas unterschreibt, ist eine strategische Entscheidung. Gerade wegen möglicher Rechtsänderungen kann es sinnvoll sein, die Erklärung zu modifizieren, statt den Entwurf ungeprüft zu übernehmen oder gar nicht zu reagieren.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt eine strenge Linie: Wer online für Fahrzeuge wirbt, muss die Pflichtinformationen nach der Pkw-EnVKV sauber ausspielen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht leichtfertig annehmen – selbst dann nicht, wenn der Abmahner eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitsendet und eine Vertragsstrafeklausel verwendet. Für Händler bedeutet das: Prävention ist günstiger als Verteidigung.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.04.2026, Az. 6 U 104/25, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 036 (MIR 05/2026)

LG Hamburg lässt SPIEGEL-Bericht über Christian Ulmen weitgehend stehen

Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen einstweiligen Verfügungsantrag von Christian Ulmen gegen das Magazin „Der Spiegel“ entschieden. Auslöser war eine vielbeachtete Berichterstattung über das ehemalige Ehepaar Collien Fernandes und Christian Ulmen, die weit über die Promi-Presse hinaus Wellen schlug – auch deshalb, weil sie ein gesellschaftliches Problem sichtbar machte: sexualisierte digitale Gewalt durch Deepfakes und Identitätsmissbrauch. Parallel dazu sind inzwischen Gesetzesänderungen auf Bundes- und EU-Ebene in der Diskussion, um Deepfakes und digitale Gewalt besser zu erfassen.

Worum ging es in der Berichterstattung?

„Der Spiegel“ berichtete über den Kampf von Collien Fernandes gegen Fake-Pornografie und ordnete in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe gegen Ulmen ein. Die Vorwürfe betrafen im Kern zwei Themenkomplexe: zum einen digitalen Identitätsmissbrauch und die Weitergabe sexualisierter Inhalte (einschließlich der Frage, ob sich darunter auch KI-generierte Deepfakes befanden), zum anderen Vorwürfe körperlicher und psychischer Gewalt im privaten Umfeld.

Für Ulmen stand dabei nicht nur die Frage im Raum, ob die Vorwürfe zutreffen, sondern vor allem, ob und wie darüber presserechtlich berichtet werden darf, solange vieles noch ungeklärt ist.

Was hat Ulmen beantragt?

Ulmen wollte dem „Spiegel“ im Eilverfahren mehrere Passagen untersagen lassen. Vereinfacht gesagt ging es um fünf Punkte:

  1. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Deepfake-Videos, die Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet.
  2. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe körperliche Übergriffe/Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht.
  3. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca körperlich misshandelt und/oder am Verlassen der Wohnung gehindert.
  4. Eine Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca (März 2026) solle so nicht weiter verbreitet werden, weil sie den Eindruck vermittle, Ulmen sei trotz gerichtlicher Erwartung nicht erschienen.
  5. Schließlich sollte es untersagt werden, aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger teilweise wörtlich zu zitieren.

Wie hat das LG Hamburg entschieden? Ein Erfolg – aber nur im Nebenpunkt

Das LG Hamburg gab Ulmen nur in einem Punkt recht: Bei der Darstellung des spanischen Gerichtstermins. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Auch die Kostenquote zeigt, wie deutlich das Gericht den Antrag überwiegend als erfolglos bewertet hat.

Der Schwerpunkt: Verdachtsberichterstattung – was darf die Presse, wenn noch nichts feststeht?

Der Kern der Entscheidung liegt in den Regeln der Verdachtsberichterstattung. Das ist die typische Konstellation, wenn Medien über einen Verdacht berichten, dessen Wahrheitsgehalt (noch) nicht feststeht, der aber die Öffentlichkeit erheblich berührt.

Die Gerichte lassen solche Berichterstattung grundsätzlich zu – aber nur unter klaren Bedingungen. Aus der Praxis lassen sich drei Leitplanken herausarbeiten:

  1. Mindestbestand an Beweistatsachen
    Es muss tatsächliche Anknüpfungspunkte geben, die den Verdacht „tragen“. Es reicht nicht, dass jemand etwas behauptet. Je schwerer der Vorwurf, desto mehr Substanz braucht es.
  2. Keine Vorverurteilung
    Die Darstellung darf nicht so wirken, als sei der Betroffene schon überführt. Verdacht bleibt Verdacht.
  3. Konfrontation und faire Einordnung
    Vor Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme einzuholen. Außerdem müssen entlastende Aspekte und offene Punkte erkennbar bleiben.

Genau an diesen Maßstäben hat das LG Hamburg die einzelnen Antragspunkte geprüft.

Deepfakes: „Hergestellt“ nein – „verbreitet“ als Verdacht ja

Beim Deepfake-Komplex differenziert das Gericht sehr genau:

  • Den Vorwurf, Ulmen habe Deepfake-Videos selbst hergestellt, sah das LG Hamburg durch die konkrete Textgestaltung nicht als erweckt an. Wenn ein Verdacht nicht einmal entsteht, gibt es nichts zu untersagen.
  • Anders beim Verdacht, Ulmen habe (auch) fremd erstellte Deepfakes verbreitet: Dieser Verdacht könne sich – aus dem Gesamtzusammenhang – ergeben. Und entscheidend: Das Gericht hielt ihn im Rahmen der Verdachtsberichterstattung für zulässig, weil es einen Mindestbestand an Beweistatsachen sah und weil der „Spiegel“ den Betroffenen mit den Vorwürfen konfrontiert habe.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig: Nicht jede dramatische Überschrift bedeutet automatisch, dass der schlimmste denkbare Vorwurf auch tatsächlich „behauptet“ wird. Im Presserecht kommt es stark darauf an, welchen Eindruck der durchschnittliche Leser aus dem Gesamtbeitrag mitnimmt.

Vorwürfe körperlicher Übergriffe: zulässige Verdachtsberichterstattung trotz harter Aussagen

Auch die Passagen zu körperlichen Übergriffen und dem Mallorca-Vorfall hat das LG Hamburg nicht untersagt. Das Gericht ging davon aus, dass die Berichterstattung entsprechende Verdachte beim Leser weckt – hielt deren Verbreitung aber für zulässig.

Tragend war erneut der Mindestbestand an Beweistatsachen, den das Gericht im Eilverfahren als gegeben ansah (unter anderem durch eidesstattliche Versicherungen und weiteres Material, das die Redaktion nach Darstellung des Gerichts herangezogen hatte). Hinzu kam: Das Gericht sah die Darstellung nicht als vorverurteilend und erkannte ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse.

Der einzige Unterlassungserfolg: der Spanien-Gerichtstermin

Den Erfolg erzielte Ulmen bei einer Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca im März 2026. Der „Spiegel“ schilderte sinngemäß, Ulmen sei an diesem Morgen „fehlend“ gewesen, die Richterin habe telefoniert, er sei nicht aufgetaucht, und es sei unklar, warum der Termin nicht stattgefunden habe.

Das LG Hamburg sah darin eine ehrabträgliche Tatsachenbehauptung, weil beim Leser der Eindruck entstehen könne, Ulmen habe sich einem gerichtlichen Verfahren entzogen. Prozessual war nach Auffassung des Gerichts aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Ulmen überhaupt eine konkrete gerichtliche Aufforderung zum persönlichen Erscheinen erhalten habe. Unwahre, herabsetzende Tatsachen müssen Medien nicht weiter verbreiten – hier zog das Gericht die Grenze.

Besonders heikel: Zitate aus einer E-Mail an den Strafverteidiger

Am meisten Sprengstoff steckt aus meiner Sicht im letzten Antrag: Ulmen wollte verbieten lassen, dass der „Spiegel“ teilweise wörtlich aus einer E-Mail an seinen Strafverteidiger zitiert. Im Beitrag fielen Formulierungen wie „höchstvertraulicher Sachverhalt“, „leider einen sexuellen Fetisch“, „bis hin zum Sex-Talk“ und der Hinweis, es habe darum gehen sollen, den Eindruck „private Sextapes“ zu erwecken.

Das LG Hamburg hat den Antrag abgelehnt und im Kern so argumentiert:

  • Die Aussagen seien nicht automatisch dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre entzogen, weil das Verhalten einen Bezug zu Rechtsgütern Dritter habe.
  • Es handele sich jedenfalls um Geheimsphäre, also um einen Bereich, der in einer Abwägung grundsätzlich der Pressefreiheit weichen könne.
  • Auch rechtswidrig erlangte Informationen könnten veröffentlicht werden, solange das Medium sie nicht selbst rechtswidrig beschafft oder die Beschaffung veranlasst hat.
  • Das öffentliche Interesse sei hoch, auch wegen einer möglichen Strafbarkeitslücke bei Deepfakes.

Und genau hier habe ich Bauchschmerzen: Die Begründung überzeugt nicht vollständig, weil sie die Besonderheit der Kommunikation zwischen Mandant und Strafverteidiger nur sehr indirekt erfasst.

Diese Kommunikation steht unter einem besonders strengen Schutz. Strafverteidiger unterliegen einer berufsrechtlichen und strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit, und im Strafverfahren ist die Verteidigerkommunikation regelmäßig beschlagnahmefrei. Das ist kein Luxus, sondern Grundbedingung effektiver Verteidigung: Wer befürchten muss, dass gerade der „höchstvertrauliche Sachverhalt“ später in der Öffentlichkeit landet, wird sich dem eigenen Anwalt gegenüber anders äußern – mit fatalen Folgen für die Wahrheitsfindung und die Fairness des Verfahrens.

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Formel „keine Anhaltspunkte für eine Veranlassung durch das Medium“ zu kurz. Denn der entscheidende Punkt ist doch: Wie konnte diese vertrauliche Kommunikation überhaupt nach außen gelangen? Wenn schon der Staat sie grundsätzlich nicht beschlagnahmen darf, ist erst recht schwer nachvollziehbar, warum ihre Veröffentlichung ohne besonders strenge Anforderungen zulässig sein soll. Hier hätte ich mir eine deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Schutz der Verteidigerkommunikation und mit dem „Chilling Effect“ auf rechtsstaatliche Verteidigung gewünscht.

Fazit

Das LG Hamburg hat in dem Verfahren eine klare Linie gezogen: Eine einzelne, prozessual nicht hinreichend abgesicherte Tatsachenbehauptung zum Spanien-Gerichtstermin muss der „Spiegel“ unterlassen. Im Übrigen durfte das Magazin weiter berichten – weil das Gericht die Maßstäbe zulässiger Verdachtsberichterstattung als eingehalten ansah und weil es ein erhebliches öffentliches Interesse am Thema digitale Gewalt, Deepfakes und rechtliche Schutzlücken erkennt. Offen bleibt für mich allerdings, ob der besondere Schutz der Strafverteidigerkommunikation in der Abwägung wirklich das Gewicht bekommen hat, das er im Rechtsstaat verdient.

Die Anwälte von Christian Ulmen haben bereits angekündigt, dass sie Rechtsmittel einlegen werden. Daher wird vermutlich bald das OLG Hamburg über die Sache entscheiden müssen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg (Zivilkammer 24)
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 324 O 149/26

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026

OLG München: Wenn Mitarbeiter für Marketing fotografieren – bleiben die Bildrechte oft beim Arbeitgeber

Wer im Unternehmen Broschüren, Website und Social-Media-Kanäle mit Fotos bestückt, verlässt sich häufig darauf, dass „das schon passt“, wenn die Bilder von einem eigenen Mitarbeiter stammen. Genau das kann nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters zum Konflikt werden. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Fotografien, die im Arbeitskontext entstanden und in einem Firmenprospekt genutzt wurden, regelmäßig weiterverwenden darf.

Worum ging es in dem Streit?

Eine Mitarbeiterin war über viele Jahre im Vertrieb/Marketing eines Aufzugsherstellers tätig. Im Rahmen der Erstellung von Werbemitteln (unter anderem einem Firmenprospekt) wurden Fotos von montierten Aufzugsanlagen und Gebäuden verwendet. Nach ihrem Ausscheiden verlangte die frühere Mitarbeiterin, der Arbeitgeber solle die Fotos nicht mehr vervielfältigen, verbreiten oder online bereitstellen. Sie berief sich darauf, die Bilder überwiegend in der Freizeit aufgenommen und nur „solange sie im Unternehmen ist“ kostenlos überlassen zu haben.

Der Arbeitgeber hielt dagegen: Die Nutzung sei zeitlich unbefristet eingeräumt worden. Außerdem seien die Fotos dem Aufgabenbereich zuzurechnen und jedenfalls konkludent zur dauerhaften Werbung freigegeben.

Warum das OLG München die Klage abgewiesen hat

Das OLG München hat die Klage vollständig abgewiesen. Die Begründung trägt auf zwei Ebenen.

Erstens: Die Fotos waren nach Auffassung des Senats als Pflichtwerke bzw. Pflichtlichtbilder einzuordnen. Entscheidend war der Entstehungskontext: Die Aufnahmen seien auf Dienstreisen entstanden, deren Kosten der Arbeitgeber getragen hatte, und sie standen in engem Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit (Erstellung von Werbemitteln/Prospekt).

Zweitens: Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt hätte, dass die Fotos nicht im arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis entstanden sind, scheiterte der Unterlassungsanspruch jedenfalls an einer nachvertraglichen Treuepflicht. Das OLG leitet daraus eine Anbietungspflicht ab: Wenn der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der Verwertung solcher an sich „freien“ Werke hat und ein enger Zusammenhang zur Tätigkeit besteht, kann der ehemalige Mitarbeiter verpflichtet sein, dem Arbeitgeber die nötigen Nutzungsrechte anzubieten. In dieser Lage ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, den Arbeitgeber schlicht auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ohne die Rechtefrage vorrangig über das Anbieten/Andienen zu klären.

Wichtige Kriterien, auf die es dem Gericht ankam

Für das OLG war das Arbeitgeberinteresse besonders plausibel, weil die Fotos bewusst in ein fortlaufend genutztes, bewährtes Werbemittel integriert wurden. Außerdem sprach der enge Zusammenhang zur Tätigkeit (Prospektentwicklung, Marketingbezug) ebenso für den Arbeitgeber wie die lange Betriebszugehörigkeit von über elf Jahren. Zusätzlich war wesentlich, dass der Arbeitgeber die Reisen finanziert hatte und damit die Entstehung der Fotos wirtschaftlich gefördert wurde. Auch die Einbindung Dritter (Druckerei) unterstreicht, dass der Arbeitgeber in die Verwertung investiert hatte.

Fazit

Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber, die Mitarbeiterfotos im Rahmen der Unternehmenskommunikation einsetzen: Entstehen Bilder im Arbeitskontext und werden sie in dauerhaften Werbemitteln genutzt, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend und regelmäßig zeitlich unbeschränkt erhält. Und selbst bei außerhalb des Pflichtenkreises entstandenen Fotos kann eine nachvertragliche Treuepflicht den Unterlassungsanspruch blockieren.

Wichtig für die Praxis: Das OLG hat nicht über Vergütungsansprüche entschieden, sondern allein darüber, ob der Arbeitgeber die Nutzung unterlassen muss. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet sein kann, blieb ausdrücklich offen. Das kann für Arbeitgeber kritisch werden, wenn die Fotoherstellung nicht mit dem monatlichen Gehalt abgegolten ist oder die Nutzung später deutlich weiter reicht, als beide Seiten ursprünglich im Blick hatten. Der sicherste Weg ist daher, Rechte und Nutzungsumfang (inklusive Online/Print, Social Media, Dauer, Gebiet) immer schriftlich zu dokumentieren und sich die erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen zu lassen.

Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.03.2025
Aktenzeichen: 29 U 505/23 e
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 201; BeckRS 2025, 37805

BGH stärkt Pressefreiheit bei harter Unternehmenskritik: Auch „falsche“ Meinung kann zulässig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine für Unternehmer besonders relevante Leitentscheidung getroffen: Harte, abschätzige Kritik an wirtschaftlich erfolgreichen Personen kann als Meinungsäußerung zulässig sein, selbst wenn sie aus Sicht des Gerichts nicht „objektiv begründbar“ erscheint. Außerdem billigt der BGH unter bestimmten Umständen sogar die Bebilderung mit einem Passfoto, wenn es als Illustration eines zeitgeschichtlichen Berichts dient.

Im Kern geht es um den Konflikt zwischen unternehmerischem Persönlichkeitsrecht (Ruf, soziale Anerkennung, berufliche Ehre) und der Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Fall in Kürze

Ausgangspunkt war ein investigativer Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL über die Gründungsgeschichte und das Geschäftsmodell eines großen Sportwettenanbieters. Bereits in einer kurzen Ankündigung („Hausmitteilung“) wurde zugespitzt, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten“ gegangen „oder darüber hinaus“. Im Hauptartikel wurde diese Linie mit vielfältigen Recherchedetails unterfüttert. Zusätzlich druckte das Magazin auf einer Bildseite Kopien von Ausweisdokumenten ab, darunter ein Passfoto eines Gründers (weitgehend klein und mit teilweise unleserlichen bzw. geschwärzten Daten).

Zwei Gründer klagten auf Unterlassung: Sie wollten die Formulierung aus der Hausmitteilung und den Abdruck des Passfotos untersagen lassen. Während die Vorinstanzen den Klägern teilweise Recht gaben, wies der BGH die Klage vollständig ab.

Worum es juristisch wirklich ging

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für unwahre Tatsachen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf einer klassischen Weichenstellung des Äußerungsrechts:

  1. Handelt es sich bei der beanstandeten Passage um eine Tatsachenbehauptung (wahr oder unwahr) oder um ein Werturteil (Meinung)?
  2. Wenn es eine Meinung ist: Wie fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit aus?
  3. Bei Bildern: Greift das abgestufte System der §§ 22, 23 KUG (Einwilligung – Ausnahme „Zeitgeschichte“ – Schutz berechtigter Interessen) und wie wirkt die Abwägung im konkreten Kontext?

Kernpunkt 1: „Grenzen des rechtlich Erlaubten“ als Meinung – und warum das entscheidend ist

Der BGH ordnet die Formulierung in der Hausmitteilung als Meinungsäußerung ein. Ausschlaggebend ist der Gesamtzusammenhang: Der Leser versteht die Passage als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse. Es geht also um eine (zugespitzte) rechtliche und moralische Einordnung, nicht um die Behauptung einer konkret beweisbaren Einzelhandlung.

Diese Einordnung ist deshalb so wichtig, weil sich Meinungen dem Wahrheitsbeweis entziehen. Eine Meinung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie „überzogen“, „ungerecht“ oder „falsch“ wirkt. Rechtswidrig wird sie nur in besonderen Konstellationen (etwa Schmähkritik, Formalbeleidigung oder wenn sie in Wahrheit eine verdeckte Tatsachenbehauptung ist) oder wenn in der konkreten Abwägung das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise überwiegt.

Der eigentliche Paukenschlag: Keine Pflicht zur „objektiven Begründbarkeit“ von Kritik

Die Vorinstanz hatte im Ergebnis verlangt, dass für die negative Bewertung „ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, die das Werturteil tragen. Der BGH weist dieses Verständnis in der hier verwendeten Schärfe zurück: Art. 5 GG schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine gerichtliche Kontrolle, ob eine Meinungsäußerung „objektiv berechtigt“ ist, würde die Meinungsfreiheit in ihrem Kern verfehlen.

Wichtig ist dabei der Kontext des Falles: Die Kläger griffen die zugrundeliegende Tatsachendarstellung im Hauptartikel nicht (mehr) entscheidend an. Streitentscheidend war damit im Wesentlichen die Zuspitzung in der Hausmitteilung als Bewertung. In dieser Lage hält der BGH eine pauschale, schlagwortartige Kritik im wirtschaftlichen Kontext für hinnehmbar.

Warum Unternehmer hier weniger Schutz erwarten dürfen als Privatpersonen

Der BGH betont in der Abwägung mehrere Punkte, die für das unternehmerische Persönlichkeitsrecht zentral sind:

  • Betroffen ist primär die Sozialsphäre: Es geht um Auftreten und Handeln im Wirtschaftsleben, nicht um intime oder private Lebensbereiche.
  • Das Thema ist gesellschaftlich und politisch relevant: Marktführer, regulierte Branche, erhebliche Umsätze, öffentliche Debatte um Glücksspielregulierung.
  • Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genauere öffentliche Beobachtung hinnehmen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind weiter.

Damit zeichnet der BGH eine klare Linie: Je stärker eine Person oder ein Unternehmen am Markt und in der öffentlichen Wahrnehmung steht, desto eher muss es auch zugespitzte Bewertungen aushalten, solange diese nicht in unzulässige Herabsetzung oder in falsche Tatsachen „kippen“.

Kernpunkt 2: Passfoto aus dem Reisepass – wann ist das zulässig?

Beim Foto prüft der BGH die Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz:

  • Grundsatz: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden.
  • Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind ohne Einwilligung zulässig, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
  • Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.

Der BGH sieht den Bericht als zeitgeschichtliches Ereignis an und hält auch die Bebilderung mit dem Passfoto im konkreten Layout für zulässig. Besonders hervorzuheben:

  • Das Foto war klein, am Rand platziert und kontextneutral.
  • Der Kläger war darauf „kaum erkennbar“.
  • Die Veröffentlichung deutet nach Auffassung des BGH nicht auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen hin; Reisepässe stünden nicht typischerweise im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren.
  • Das Foto illustriere nachvollziehbar die Auslandsbezüge (Sitz/Struktur/Immobilienbezug) der im Artikel beschriebenen Geschäftswelt.

Ebenso deutlich macht der BGH: Es gibt keine „Bedürfnisprüfung“, ob ein Bild wirklich nötig war. Die Presse darf Form und Ausrichtung der Darstellung grundsätzlich selbst bestimmen.

Was das Urteil nicht sagt

Das Urteil wird in der Praxis teilweise missverstanden. Drei Klarstellungen sind wichtig:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben angreifbar. Wer einem Unternehmer konkrete Straftaten oder bestimmte Rechtsverstöße als Tatsachen zuschreibt, muss sich am Wahrheitsbeweis messen lassen.
  2. Verdachtsberichterstattung folgt eigenen, strengen Regeln. Wenn Medien einen Verdacht berichten („es besteht der Verdacht, dass …“), gelten besondere Sorgfaltspflichten, die dieses Urteil nicht abschafft.
  3. Bildveröffentlichungen sind stark einzelfallabhängig. Ein großformatiges, klar erkennbares Passfoto samt lesbaren Passdaten, Adresse oder Nummern wäre rechtlich eine völlig andere Lage als die hier beurteilte, kleinteilige, teilweise geschwärzte Darstellung.

Fazit: Bedeutung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und mögliche Folgen

Das Urteil markiert eine spürbare Akzentverschiebung in der Balance zwischen Reputationsschutz und öffentlicher Kritik im Wirtschaftsleben.

Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht schützt den Ruf, die soziale Anerkennung und die berufliche Ehre – also genau die immateriellen Werte, von denen Marktstellung, Finanzierung, Partnerschaften und Kundenvertrauen abhängen. Gerade Unternehmer und Top-Manager sind deshalb auf effektiven Rechtsschutz angewiesen, wenn sie durch Medienberichte oder Kampagnen in ein unseriöses Licht gerückt werden. Das Instrumentarium (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Geldentschädigung in Ausnahmefällen) lebt aber davon, dass Gerichte eine Grenze ziehen: zwischen zulässiger Wertung und unzulässiger Herabsetzung bzw. falscher Tatsachenbehauptung.

Der BGH zieht diese Grenze hier pressefreundlich: Eine zugespitzte Bewertung kann zulässig sein, auch wenn sie aus objektiver Sicht nicht überzeugend begründet ist. Für Unternehmer bedeutet das:

  • Der Schutz gegen Werturteile wird enger. Wer im Markt sichtbar und wirtschaftlich erfolgreich ist, muss damit rechnen, dass Medien nicht nur Fakten berichten, sondern diese in scharfen Formeln verdichten. Der Versuch, solche Wertungen gerichtlich zu stoppen, wird schwieriger.
  • Der „Reputationsschaden“ wird als rechtliches Argument relativiert. Der BGH sieht in der konkreten Formulierung keine schwerwiegende Stigmatisierung, die soziale Ausgrenzung auslösen könnte. Damit wird die Hürde höher, über die Schwere der Folgen eine Untersagung zu erreichen, wenn es „nur“ um Bewertungssprache geht.
  • Die Trennlinie „Fakten angreifen, nicht die Meinung“ wird strategisch zentral. In vielen Streitigkeiten entscheidet künftig noch stärker, ob die Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen (Dokumente, Abläufe, Zitate, Zahlen, Verknüpfungen) wirksam bestreiten und widerlegen können. Bleiben die Fakten stehen, bleibt oft auch die negative Gesamteinordnung angreifbarer Sprache eher stehen.
  • Bebilderung kann Teil des Problems werden – und trotzdem zulässig sein. Das Urteil zeigt, dass selbst sensible Dokumentanmutungen (Passkopie) nicht automatisch verboten sind, wenn sie redaktionell in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden und die Darstellung die Beeinträchtigung begrenzt (klein, wenig erkennbar, Daten unleserlich). Unternehmer sollten daher nicht darauf vertrauen, dass „Ausweisabbildungen“ per se unzulässig sind.
  • Kommunikations- und Compliance-Folgen: Rechtsschutz wird in solchen Konstellationen weniger planbar. Unternehmen müssen reputationsseitig stärker vorsorgen: klare Dokumentations- und Compliance-Strukturen, schnelle interne Aufklärung bei Vorwürfen, belastbare Kommunikationslinien und ein professionelles Krisenmanagement. Denn wer in der Öffentlichkeit steht, kann sich häufig nicht allein auf den Unterlassungsanspruch verlassen, wenn die Gegenseite die Vorwürfe als „Bewertung“ rahmt.

Unterm Strich: Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht bleibt ein starkes Schutzrecht gegen falsche Tatsachen, manipulatives Weglassen zentraler Fakten und gegen echte Prangerwirkung. Gegen zugespitzte, auch unfaire Bewertungen in einer Berichterstattung mit erheblichem öffentlichem Interesse setzt der BGH die Schwelle für ein Verbot aber hoch. Das erhöht den Druck auf Unternehmer, Reputationsschutz nicht nur juristisch, sondern auch organisatorisch und kommunikativ abzusichern.

Gericht: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat)
Datum: 10. März 2026
Aktenzeichen: VI ZR 194/23

VG München: Wann ein „Musik-Tipp“ zur Schleichwerbung wird

Am 27. November 2025 hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass eine medienrechtliche Beanstandung wegen Schleichwerbung rechtmäßig war. Streitpunkt war ein kurzer „Musik-Tipp“ im Fernsehprogramm, der ein Album vorstellte, aber nicht als Werbung gekennzeichnet wurde.

Worum ging es?

Ein bundesweit ausgestrahlter Sender hatte einen rund 30 Sekunden langen „Musik-Tipp“ gesendet. Darin wurde ein neues Album eines Künstlers vorgestellt, mit Bildern aus Studio- und Backstage-Situationen sowie musikalischen Ausschnitten. Begleitend lief durchgehend ein Hinweis auf eine Website („Weitere Infos im Web“).

Die zuständige Medienanstalt bewertete das als unzulässige Schleichwerbung und missbilligte den Verstoß im Rahmen einer Beanstandung. Der Sender klagte gegen den Bescheid.

Rechtlicher Rahmen: Was ist Schleichwerbung?

Schleichwerbung liegt vor, wenn

  • Waren, Dienstleistungen, Namen oder Marken in einer Sendung dargestellt oder erwähnt werden,
  • dies vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken geschieht und
  • die fehlende Kennzeichnung das Publikum über den eigentlichen Zweck (Werbung statt redaktioneller Inhalt) irreführen kann.

Eine Zahlung ist nicht zwingend erforderlich. Wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung nachweisbar ist, spricht das besonders stark für eine Werbeabsicht. Fehlt dieser Nachweis, kann die Werbeabsicht trotzdem aus den Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden.

Warum das VG München Schleichwerbung annahm

Das Gericht stellte auf den Gesamteindruck ab und sah mehrere objektive Indizien, die für eine Werbeabsicht sprechen:

  • Der Clip war als eigenständiges Sendeelement gestaltet und lief nicht eingebettet in eine redaktionelle Sendung, sondern im Umfeld von Werbung/Programmhinsweisen.
  • Die Darstellung wirkte insgesamt wie eine spotartige Produktankündigung: kurz, prägnant, durchweg positiv, ohne erkennbare journalistische Einordnung oder Distanz.
  • Der dauerhafte Web-Hinweis verstärkte den werblichen Charakter, weil er die Zuschauer gezielt zu weiteren Informationen lenkte.
  • Die wirtschaftliche Verflechtung innerhalb eines Konzernverbundes spielte als Indiz eine Rolle: Wenn Vermarktungsinteressen konzernnah liegen, kann das die Annahme stützen, dass der Beitrag auch der Absatzförderung dient.
  • Entscheidend war außerdem, dass keine Kennzeichnung als Werbung erfolgte, obwohl der Beitrag nach seiner Machart und Wirkung wie Werbung erschien.

Entgelt nicht bewiesen – und trotzdem Verstoß

Das VG München hielt es nicht für erwiesen, dass der Sender für die Ausstrahlung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hatte. Damit war der Fall aber nicht erledigt: Dann ist die Werbeabsicht eben anhand der objektiven Umstände festzustellen. Genau das hat das Gericht getan und die Werbeabsicht bejaht.

Kurzfazit

  • Ein kurzer „Tipp“ kann rechtlich eine eigenständige Sendung sein.
  • Entscheidend ist der Gesamteindruck: Wirkt ein Beitrag wie ein Werbespot, steigt das Risiko der Einordnung als Schleichwerbung.
  • Eine fehlende Kennzeichnung kann bei werblicher Wirkung ausreichen, selbst wenn kein Entgelt nachweisbar ist.
  • Konzerninteressen können als Indiz für eine Werbeabsicht mit in die Gesamtwürdigung einfließen.

Name des Gerichts: Verwaltungsgericht München
Datum: 27.11.2025
Aktenzeichen: M 17 K 21.257
Fundstelle: BeckRS 2025, 43976