LG Hamburg lässt SPIEGEL-Bericht über Christian Ulmen weitgehend stehen

Das Landgericht Hamburg hat am 7. Mai 2026 über einen einstweiligen Verfügungsantrag von Christian Ulmen gegen das Magazin „Der Spiegel“ entschieden. Auslöser war eine vielbeachtete Berichterstattung über das ehemalige Ehepaar Collien Fernandes und Christian Ulmen, die weit über die Promi-Presse hinaus Wellen schlug – auch deshalb, weil sie ein gesellschaftliches Problem sichtbar machte: sexualisierte digitale Gewalt durch Deepfakes und Identitätsmissbrauch. Parallel dazu sind inzwischen Gesetzesänderungen auf Bundes- und EU-Ebene in der Diskussion, um Deepfakes und digitale Gewalt besser zu erfassen.

Worum ging es in der Berichterstattung?

„Der Spiegel“ berichtete über den Kampf von Collien Fernandes gegen Fake-Pornografie und ordnete in diesem Zusammenhang schwere Vorwürfe gegen Ulmen ein. Die Vorwürfe betrafen im Kern zwei Themenkomplexe: zum einen digitalen Identitätsmissbrauch und die Weitergabe sexualisierter Inhalte (einschließlich der Frage, ob sich darunter auch KI-generierte Deepfakes befanden), zum anderen Vorwürfe körperlicher und psychischer Gewalt im privaten Umfeld.

Für Ulmen stand dabei nicht nur die Frage im Raum, ob die Vorwürfe zutreffen, sondern vor allem, ob und wie darüber presserechtlich berichtet werden darf, solange vieles noch ungeklärt ist.

Was hat Ulmen beantragt?

Ulmen wollte dem „Spiegel“ im Eilverfahren mehrere Passagen untersagen lassen. Vereinfacht gesagt ging es um fünf Punkte:

  1. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Deepfake-Videos, die Fernandes zeigen, hergestellt und/oder verbreitet.
  2. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe körperliche Übergriffe/Körperverletzungen begangen und/oder sie schwer bedroht.
  3. Es solle nicht der Verdacht erweckt werden, er habe Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca körperlich misshandelt und/oder am Verlassen der Wohnung gehindert.
  4. Eine Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca (März 2026) solle so nicht weiter verbreitet werden, weil sie den Eindruck vermittle, Ulmen sei trotz gerichtlicher Erwartung nicht erschienen.
  5. Schließlich sollte es untersagt werden, aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger teilweise wörtlich zu zitieren.

Wie hat das LG Hamburg entschieden? Ein Erfolg – aber nur im Nebenpunkt

Das LG Hamburg gab Ulmen nur in einem Punkt recht: Bei der Darstellung des spanischen Gerichtstermins. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Auch die Kostenquote zeigt, wie deutlich das Gericht den Antrag überwiegend als erfolglos bewertet hat.

Der Schwerpunkt: Verdachtsberichterstattung – was darf die Presse, wenn noch nichts feststeht?

Der Kern der Entscheidung liegt in den Regeln der Verdachtsberichterstattung. Das ist die typische Konstellation, wenn Medien über einen Verdacht berichten, dessen Wahrheitsgehalt (noch) nicht feststeht, der aber die Öffentlichkeit erheblich berührt.

Die Gerichte lassen solche Berichterstattung grundsätzlich zu – aber nur unter klaren Bedingungen. Aus der Praxis lassen sich drei Leitplanken herausarbeiten:

  1. Mindestbestand an Beweistatsachen
    Es muss tatsächliche Anknüpfungspunkte geben, die den Verdacht „tragen“. Es reicht nicht, dass jemand etwas behauptet. Je schwerer der Vorwurf, desto mehr Substanz braucht es.
  2. Keine Vorverurteilung
    Die Darstellung darf nicht so wirken, als sei der Betroffene schon überführt. Verdacht bleibt Verdacht.
  3. Konfrontation und faire Einordnung
    Vor Veröffentlichung ist regelmäßig eine Stellungnahme einzuholen. Außerdem müssen entlastende Aspekte und offene Punkte erkennbar bleiben.

Genau an diesen Maßstäben hat das LG Hamburg die einzelnen Antragspunkte geprüft.

Deepfakes: „Hergestellt“ nein – „verbreitet“ als Verdacht ja

Beim Deepfake-Komplex differenziert das Gericht sehr genau:

  • Den Vorwurf, Ulmen habe Deepfake-Videos selbst hergestellt, sah das LG Hamburg durch die konkrete Textgestaltung nicht als erweckt an. Wenn ein Verdacht nicht einmal entsteht, gibt es nichts zu untersagen.
  • Anders beim Verdacht, Ulmen habe (auch) fremd erstellte Deepfakes verbreitet: Dieser Verdacht könne sich – aus dem Gesamtzusammenhang – ergeben. Und entscheidend: Das Gericht hielt ihn im Rahmen der Verdachtsberichterstattung für zulässig, weil es einen Mindestbestand an Beweistatsachen sah und weil der „Spiegel“ den Betroffenen mit den Vorwürfen konfrontiert habe.

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig: Nicht jede dramatische Überschrift bedeutet automatisch, dass der schlimmste denkbare Vorwurf auch tatsächlich „behauptet“ wird. Im Presserecht kommt es stark darauf an, welchen Eindruck der durchschnittliche Leser aus dem Gesamtbeitrag mitnimmt.

Vorwürfe körperlicher Übergriffe: zulässige Verdachtsberichterstattung trotz harter Aussagen

Auch die Passagen zu körperlichen Übergriffen und dem Mallorca-Vorfall hat das LG Hamburg nicht untersagt. Das Gericht ging davon aus, dass die Berichterstattung entsprechende Verdachte beim Leser weckt – hielt deren Verbreitung aber für zulässig.

Tragend war erneut der Mindestbestand an Beweistatsachen, den das Gericht im Eilverfahren als gegeben ansah (unter anderem durch eidesstattliche Versicherungen und weiteres Material, das die Redaktion nach Darstellung des Gerichts herangezogen hatte). Hinzu kam: Das Gericht sah die Darstellung nicht als vorverurteilend und erkannte ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse.

Der einzige Unterlassungserfolg: der Spanien-Gerichtstermin

Den Erfolg erzielte Ulmen bei einer Passage über einen Gerichtstermin in Palma de Mallorca im März 2026. Der „Spiegel“ schilderte sinngemäß, Ulmen sei an diesem Morgen „fehlend“ gewesen, die Richterin habe telefoniert, er sei nicht aufgetaucht, und es sei unklar, warum der Termin nicht stattgefunden habe.

Das LG Hamburg sah darin eine ehrabträgliche Tatsachenbehauptung, weil beim Leser der Eindruck entstehen könne, Ulmen habe sich einem gerichtlichen Verfahren entzogen. Prozessual war nach Auffassung des Gerichts aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Ulmen überhaupt eine konkrete gerichtliche Aufforderung zum persönlichen Erscheinen erhalten habe. Unwahre, herabsetzende Tatsachen müssen Medien nicht weiter verbreiten – hier zog das Gericht die Grenze.

Besonders heikel: Zitate aus einer E-Mail an den Strafverteidiger

Am meisten Sprengstoff steckt aus meiner Sicht im letzten Antrag: Ulmen wollte verbieten lassen, dass der „Spiegel“ teilweise wörtlich aus einer E-Mail an seinen Strafverteidiger zitiert. Im Beitrag fielen Formulierungen wie „höchstvertraulicher Sachverhalt“, „leider einen sexuellen Fetisch“, „bis hin zum Sex-Talk“ und der Hinweis, es habe darum gehen sollen, den Eindruck „private Sextapes“ zu erwecken.

Das LG Hamburg hat den Antrag abgelehnt und im Kern so argumentiert:

  • Die Aussagen seien nicht automatisch dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre entzogen, weil das Verhalten einen Bezug zu Rechtsgütern Dritter habe.
  • Es handele sich jedenfalls um Geheimsphäre, also um einen Bereich, der in einer Abwägung grundsätzlich der Pressefreiheit weichen könne.
  • Auch rechtswidrig erlangte Informationen könnten veröffentlicht werden, solange das Medium sie nicht selbst rechtswidrig beschafft oder die Beschaffung veranlasst hat.
  • Das öffentliche Interesse sei hoch, auch wegen einer möglichen Strafbarkeitslücke bei Deepfakes.

Und genau hier habe ich Bauchschmerzen: Die Begründung überzeugt nicht vollständig, weil sie die Besonderheit der Kommunikation zwischen Mandant und Strafverteidiger nur sehr indirekt erfasst.

Diese Kommunikation steht unter einem besonders strengen Schutz. Strafverteidiger unterliegen einer berufsrechtlichen und strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit, und im Strafverfahren ist die Verteidigerkommunikation regelmäßig beschlagnahmefrei. Das ist kein Luxus, sondern Grundbedingung effektiver Verteidigung: Wer befürchten muss, dass gerade der „höchstvertrauliche Sachverhalt“ später in der Öffentlichkeit landet, wird sich dem eigenen Anwalt gegenüber anders äußern – mit fatalen Folgen für die Wahrheitsfindung und die Fairness des Verfahrens.

Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Formel „keine Anhaltspunkte für eine Veranlassung durch das Medium“ zu kurz. Denn der entscheidende Punkt ist doch: Wie konnte diese vertrauliche Kommunikation überhaupt nach außen gelangen? Wenn schon der Staat sie grundsätzlich nicht beschlagnahmen darf, ist erst recht schwer nachvollziehbar, warum ihre Veröffentlichung ohne besonders strenge Anforderungen zulässig sein soll. Hier hätte ich mir eine deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Schutz der Verteidigerkommunikation und mit dem „Chilling Effect“ auf rechtsstaatliche Verteidigung gewünscht.

Fazit

Das LG Hamburg hat in dem Verfahren eine klare Linie gezogen: Eine einzelne, prozessual nicht hinreichend abgesicherte Tatsachenbehauptung zum Spanien-Gerichtstermin muss der „Spiegel“ unterlassen. Im Übrigen durfte das Magazin weiter berichten – weil das Gericht die Maßstäbe zulässiger Verdachtsberichterstattung als eingehalten ansah und weil es ein erhebliches öffentliches Interesse am Thema digitale Gewalt, Deepfakes und rechtliche Schutzlücken erkennt. Offen bleibt für mich allerdings, ob der besondere Schutz der Strafverteidigerkommunikation in der Abwägung wirklich das Gewicht bekommen hat, das er im Rechtsstaat verdient.

Die Anwälte von Christian Ulmen haben bereits angekündigt, dass sie Rechtsmittel einlegen werden. Daher wird vermutlich bald das OLG Hamburg über die Sache entscheiden müssen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg (Zivilkammer 24)
Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 324 O 149/26

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026

OLG München: Wenn Mitarbeiter für Marketing fotografieren – bleiben die Bildrechte oft beim Arbeitgeber

Wer im Unternehmen Broschüren, Website und Social-Media-Kanäle mit Fotos bestückt, verlässt sich häufig darauf, dass „das schon passt“, wenn die Bilder von einem eigenen Mitarbeiter stammen. Genau das kann nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters zum Konflikt werden. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Fotografien, die im Arbeitskontext entstanden und in einem Firmenprospekt genutzt wurden, regelmäßig weiterverwenden darf.

Worum ging es in dem Streit?

Eine Mitarbeiterin war über viele Jahre im Vertrieb/Marketing eines Aufzugsherstellers tätig. Im Rahmen der Erstellung von Werbemitteln (unter anderem einem Firmenprospekt) wurden Fotos von montierten Aufzugsanlagen und Gebäuden verwendet. Nach ihrem Ausscheiden verlangte die frühere Mitarbeiterin, der Arbeitgeber solle die Fotos nicht mehr vervielfältigen, verbreiten oder online bereitstellen. Sie berief sich darauf, die Bilder überwiegend in der Freizeit aufgenommen und nur „solange sie im Unternehmen ist“ kostenlos überlassen zu haben.

Der Arbeitgeber hielt dagegen: Die Nutzung sei zeitlich unbefristet eingeräumt worden. Außerdem seien die Fotos dem Aufgabenbereich zuzurechnen und jedenfalls konkludent zur dauerhaften Werbung freigegeben.

Warum das OLG München die Klage abgewiesen hat

Das OLG München hat die Klage vollständig abgewiesen. Die Begründung trägt auf zwei Ebenen.

Erstens: Die Fotos waren nach Auffassung des Senats als Pflichtwerke bzw. Pflichtlichtbilder einzuordnen. Entscheidend war der Entstehungskontext: Die Aufnahmen seien auf Dienstreisen entstanden, deren Kosten der Arbeitgeber getragen hatte, und sie standen in engem Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit (Erstellung von Werbemitteln/Prospekt).

Zweitens: Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt hätte, dass die Fotos nicht im arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis entstanden sind, scheiterte der Unterlassungsanspruch jedenfalls an einer nachvertraglichen Treuepflicht. Das OLG leitet daraus eine Anbietungspflicht ab: Wenn der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der Verwertung solcher an sich „freien“ Werke hat und ein enger Zusammenhang zur Tätigkeit besteht, kann der ehemalige Mitarbeiter verpflichtet sein, dem Arbeitgeber die nötigen Nutzungsrechte anzubieten. In dieser Lage ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, den Arbeitgeber schlicht auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ohne die Rechtefrage vorrangig über das Anbieten/Andienen zu klären.

Wichtige Kriterien, auf die es dem Gericht ankam

Für das OLG war das Arbeitgeberinteresse besonders plausibel, weil die Fotos bewusst in ein fortlaufend genutztes, bewährtes Werbemittel integriert wurden. Außerdem sprach der enge Zusammenhang zur Tätigkeit (Prospektentwicklung, Marketingbezug) ebenso für den Arbeitgeber wie die lange Betriebszugehörigkeit von über elf Jahren. Zusätzlich war wesentlich, dass der Arbeitgeber die Reisen finanziert hatte und damit die Entstehung der Fotos wirtschaftlich gefördert wurde. Auch die Einbindung Dritter (Druckerei) unterstreicht, dass der Arbeitgeber in die Verwertung investiert hatte.

Fazit

Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber, die Mitarbeiterfotos im Rahmen der Unternehmenskommunikation einsetzen: Entstehen Bilder im Arbeitskontext und werden sie in dauerhaften Werbemitteln genutzt, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte stillschweigend und regelmäßig zeitlich unbeschränkt erhält. Und selbst bei außerhalb des Pflichtenkreises entstandenen Fotos kann eine nachvertragliche Treuepflicht den Unterlassungsanspruch blockieren.

Wichtig für die Praxis: Das OLG hat nicht über Vergütungsansprüche entschieden, sondern allein darüber, ob der Arbeitgeber die Nutzung unterlassen muss. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet sein kann, blieb ausdrücklich offen. Das kann für Arbeitgeber kritisch werden, wenn die Fotoherstellung nicht mit dem monatlichen Gehalt abgegolten ist oder die Nutzung später deutlich weiter reicht, als beide Seiten ursprünglich im Blick hatten. Der sicherste Weg ist daher, Rechte und Nutzungsumfang (inklusive Online/Print, Social Media, Dauer, Gebiet) immer schriftlich zu dokumentieren und sich die erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich einräumen zu lassen.

Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.03.2025
Aktenzeichen: 29 U 505/23 e
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 201; BeckRS 2025, 37805

BGH stärkt Pressefreiheit bei harter Unternehmenskritik: Auch „falsche“ Meinung kann zulässig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2026 eine für Unternehmer besonders relevante Leitentscheidung getroffen: Harte, abschätzige Kritik an wirtschaftlich erfolgreichen Personen kann als Meinungsäußerung zulässig sein, selbst wenn sie aus Sicht des Gerichts nicht „objektiv begründbar“ erscheint. Außerdem billigt der BGH unter bestimmten Umständen sogar die Bebilderung mit einem Passfoto, wenn es als Illustration eines zeitgeschichtlichen Berichts dient.

Im Kern geht es um den Konflikt zwischen unternehmerischem Persönlichkeitsrecht (Ruf, soziale Anerkennung, berufliche Ehre) und der Meinungs- und Pressefreiheit.

Der Fall in Kürze

Ausgangspunkt war ein investigativer Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL über die Gründungsgeschichte und das Geschäftsmodell eines großen Sportwettenanbieters. Bereits in einer kurzen Ankündigung („Hausmitteilung“) wurde zugespitzt, die Gründer seien „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten“ gegangen „oder darüber hinaus“. Im Hauptartikel wurde diese Linie mit vielfältigen Recherchedetails unterfüttert. Zusätzlich druckte das Magazin auf einer Bildseite Kopien von Ausweisdokumenten ab, darunter ein Passfoto eines Gründers (weitgehend klein und mit teilweise unleserlichen bzw. geschwärzten Daten).

Zwei Gründer klagten auf Unterlassung: Sie wollten die Formulierung aus der Hausmitteilung und den Abdruck des Passfotos untersagen lassen. Während die Vorinstanzen den Klägern teilweise Recht gaben, wies der BGH die Klage vollständig ab.

Worum es juristisch wirklich ging

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für unwahre Tatsachen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf einer klassischen Weichenstellung des Äußerungsrechts:

  1. Handelt es sich bei der beanstandeten Passage um eine Tatsachenbehauptung (wahr oder unwahr) oder um ein Werturteil (Meinung)?
  2. Wenn es eine Meinung ist: Wie fällt die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit aus?
  3. Bei Bildern: Greift das abgestufte System der §§ 22, 23 KUG (Einwilligung – Ausnahme „Zeitgeschichte“ – Schutz berechtigter Interessen) und wie wirkt die Abwägung im konkreten Kontext?

Kernpunkt 1: „Grenzen des rechtlich Erlaubten“ als Meinung – und warum das entscheidend ist

Der BGH ordnet die Formulierung in der Hausmitteilung als Meinungsäußerung ein. Ausschlaggebend ist der Gesamtzusammenhang: Der Leser versteht die Passage als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse. Es geht also um eine (zugespitzte) rechtliche und moralische Einordnung, nicht um die Behauptung einer konkret beweisbaren Einzelhandlung.

Diese Einordnung ist deshalb so wichtig, weil sich Meinungen dem Wahrheitsbeweis entziehen. Eine Meinung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie „überzogen“, „ungerecht“ oder „falsch“ wirkt. Rechtswidrig wird sie nur in besonderen Konstellationen (etwa Schmähkritik, Formalbeleidigung oder wenn sie in Wahrheit eine verdeckte Tatsachenbehauptung ist) oder wenn in der konkreten Abwägung das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise überwiegt.

Der eigentliche Paukenschlag: Keine Pflicht zur „objektiven Begründbarkeit“ von Kritik

Die Vorinstanz hatte im Ergebnis verlangt, dass für die negative Bewertung „ausreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, die das Werturteil tragen. Der BGH weist dieses Verständnis in der hier verwendeten Schärfe zurück: Art. 5 GG schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine gerichtliche Kontrolle, ob eine Meinungsäußerung „objektiv berechtigt“ ist, würde die Meinungsfreiheit in ihrem Kern verfehlen.

Wichtig ist dabei der Kontext des Falles: Die Kläger griffen die zugrundeliegende Tatsachendarstellung im Hauptartikel nicht (mehr) entscheidend an. Streitentscheidend war damit im Wesentlichen die Zuspitzung in der Hausmitteilung als Bewertung. In dieser Lage hält der BGH eine pauschale, schlagwortartige Kritik im wirtschaftlichen Kontext für hinnehmbar.

Warum Unternehmer hier weniger Schutz erwarten dürfen als Privatpersonen

Der BGH betont in der Abwägung mehrere Punkte, die für das unternehmerische Persönlichkeitsrecht zentral sind:

  • Betroffen ist primär die Sozialsphäre: Es geht um Auftreten und Handeln im Wirtschaftsleben, nicht um intime oder private Lebensbereiche.
  • Das Thema ist gesellschaftlich und politisch relevant: Marktführer, regulierte Branche, erhebliche Umsätze, öffentliche Debatte um Glücksspielregulierung.
  • Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss eine genauere öffentliche Beobachtung hinnehmen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind weiter.

Damit zeichnet der BGH eine klare Linie: Je stärker eine Person oder ein Unternehmen am Markt und in der öffentlichen Wahrnehmung steht, desto eher muss es auch zugespitzte Bewertungen aushalten, solange diese nicht in unzulässige Herabsetzung oder in falsche Tatsachen „kippen“.

Kernpunkt 2: Passfoto aus dem Reisepass – wann ist das zulässig?

Beim Foto prüft der BGH die Zulässigkeit nach dem Kunsturhebergesetz:

  • Grundsatz: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden.
  • Ausnahme: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind ohne Einwilligung zulässig, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden.
  • Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.

Der BGH sieht den Bericht als zeitgeschichtliches Ereignis an und hält auch die Bebilderung mit dem Passfoto im konkreten Layout für zulässig. Besonders hervorzuheben:

  • Das Foto war klein, am Rand platziert und kontextneutral.
  • Der Kläger war darauf „kaum erkennbar“.
  • Die Veröffentlichung deutet nach Auffassung des BGH nicht auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen hin; Reisepässe stünden nicht typischerweise im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren.
  • Das Foto illustriere nachvollziehbar die Auslandsbezüge (Sitz/Struktur/Immobilienbezug) der im Artikel beschriebenen Geschäftswelt.

Ebenso deutlich macht der BGH: Es gibt keine „Bedürfnisprüfung“, ob ein Bild wirklich nötig war. Die Presse darf Form und Ausrichtung der Darstellung grundsätzlich selbst bestimmen.

Was das Urteil nicht sagt

Das Urteil wird in der Praxis teilweise missverstanden. Drei Klarstellungen sind wichtig:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen bleiben angreifbar. Wer einem Unternehmer konkrete Straftaten oder bestimmte Rechtsverstöße als Tatsachen zuschreibt, muss sich am Wahrheitsbeweis messen lassen.
  2. Verdachtsberichterstattung folgt eigenen, strengen Regeln. Wenn Medien einen Verdacht berichten („es besteht der Verdacht, dass …“), gelten besondere Sorgfaltspflichten, die dieses Urteil nicht abschafft.
  3. Bildveröffentlichungen sind stark einzelfallabhängig. Ein großformatiges, klar erkennbares Passfoto samt lesbaren Passdaten, Adresse oder Nummern wäre rechtlich eine völlig andere Lage als die hier beurteilte, kleinteilige, teilweise geschwärzte Darstellung.

Fazit: Bedeutung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts und mögliche Folgen

Das Urteil markiert eine spürbare Akzentverschiebung in der Balance zwischen Reputationsschutz und öffentlicher Kritik im Wirtschaftsleben.

Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht schützt den Ruf, die soziale Anerkennung und die berufliche Ehre – also genau die immateriellen Werte, von denen Marktstellung, Finanzierung, Partnerschaften und Kundenvertrauen abhängen. Gerade Unternehmer und Top-Manager sind deshalb auf effektiven Rechtsschutz angewiesen, wenn sie durch Medienberichte oder Kampagnen in ein unseriöses Licht gerückt werden. Das Instrumentarium (Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Geldentschädigung in Ausnahmefällen) lebt aber davon, dass Gerichte eine Grenze ziehen: zwischen zulässiger Wertung und unzulässiger Herabsetzung bzw. falscher Tatsachenbehauptung.

Der BGH zieht diese Grenze hier pressefreundlich: Eine zugespitzte Bewertung kann zulässig sein, auch wenn sie aus objektiver Sicht nicht überzeugend begründet ist. Für Unternehmer bedeutet das:

  • Der Schutz gegen Werturteile wird enger. Wer im Markt sichtbar und wirtschaftlich erfolgreich ist, muss damit rechnen, dass Medien nicht nur Fakten berichten, sondern diese in scharfen Formeln verdichten. Der Versuch, solche Wertungen gerichtlich zu stoppen, wird schwieriger.
  • Der „Reputationsschaden“ wird als rechtliches Argument relativiert. Der BGH sieht in der konkreten Formulierung keine schwerwiegende Stigmatisierung, die soziale Ausgrenzung auslösen könnte. Damit wird die Hürde höher, über die Schwere der Folgen eine Untersagung zu erreichen, wenn es „nur“ um Bewertungssprache geht.
  • Die Trennlinie „Fakten angreifen, nicht die Meinung“ wird strategisch zentral. In vielen Streitigkeiten entscheidet künftig noch stärker, ob die Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen (Dokumente, Abläufe, Zitate, Zahlen, Verknüpfungen) wirksam bestreiten und widerlegen können. Bleiben die Fakten stehen, bleibt oft auch die negative Gesamteinordnung angreifbarer Sprache eher stehen.
  • Bebilderung kann Teil des Problems werden – und trotzdem zulässig sein. Das Urteil zeigt, dass selbst sensible Dokumentanmutungen (Passkopie) nicht automatisch verboten sind, wenn sie redaktionell in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden und die Darstellung die Beeinträchtigung begrenzt (klein, wenig erkennbar, Daten unleserlich). Unternehmer sollten daher nicht darauf vertrauen, dass „Ausweisabbildungen“ per se unzulässig sind.
  • Kommunikations- und Compliance-Folgen: Rechtsschutz wird in solchen Konstellationen weniger planbar. Unternehmen müssen reputationsseitig stärker vorsorgen: klare Dokumentations- und Compliance-Strukturen, schnelle interne Aufklärung bei Vorwürfen, belastbare Kommunikationslinien und ein professionelles Krisenmanagement. Denn wer in der Öffentlichkeit steht, kann sich häufig nicht allein auf den Unterlassungsanspruch verlassen, wenn die Gegenseite die Vorwürfe als „Bewertung“ rahmt.

Unterm Strich: Das unternehmerische Persönlichkeitsrecht bleibt ein starkes Schutzrecht gegen falsche Tatsachen, manipulatives Weglassen zentraler Fakten und gegen echte Prangerwirkung. Gegen zugespitzte, auch unfaire Bewertungen in einer Berichterstattung mit erheblichem öffentlichem Interesse setzt der BGH die Schwelle für ein Verbot aber hoch. Das erhöht den Druck auf Unternehmer, Reputationsschutz nicht nur juristisch, sondern auch organisatorisch und kommunikativ abzusichern.

Gericht: Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat)
Datum: 10. März 2026
Aktenzeichen: VI ZR 194/23

VG München: Wann ein „Musik-Tipp“ zur Schleichwerbung wird

Am 27. November 2025 hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass eine medienrechtliche Beanstandung wegen Schleichwerbung rechtmäßig war. Streitpunkt war ein kurzer „Musik-Tipp“ im Fernsehprogramm, der ein Album vorstellte, aber nicht als Werbung gekennzeichnet wurde.

Worum ging es?

Ein bundesweit ausgestrahlter Sender hatte einen rund 30 Sekunden langen „Musik-Tipp“ gesendet. Darin wurde ein neues Album eines Künstlers vorgestellt, mit Bildern aus Studio- und Backstage-Situationen sowie musikalischen Ausschnitten. Begleitend lief durchgehend ein Hinweis auf eine Website („Weitere Infos im Web“).

Die zuständige Medienanstalt bewertete das als unzulässige Schleichwerbung und missbilligte den Verstoß im Rahmen einer Beanstandung. Der Sender klagte gegen den Bescheid.

Rechtlicher Rahmen: Was ist Schleichwerbung?

Schleichwerbung liegt vor, wenn

  • Waren, Dienstleistungen, Namen oder Marken in einer Sendung dargestellt oder erwähnt werden,
  • dies vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken geschieht und
  • die fehlende Kennzeichnung das Publikum über den eigentlichen Zweck (Werbung statt redaktioneller Inhalt) irreführen kann.

Eine Zahlung ist nicht zwingend erforderlich. Wenn ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung nachweisbar ist, spricht das besonders stark für eine Werbeabsicht. Fehlt dieser Nachweis, kann die Werbeabsicht trotzdem aus den Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden.

Warum das VG München Schleichwerbung annahm

Das Gericht stellte auf den Gesamteindruck ab und sah mehrere objektive Indizien, die für eine Werbeabsicht sprechen:

  • Der Clip war als eigenständiges Sendeelement gestaltet und lief nicht eingebettet in eine redaktionelle Sendung, sondern im Umfeld von Werbung/Programmhinsweisen.
  • Die Darstellung wirkte insgesamt wie eine spotartige Produktankündigung: kurz, prägnant, durchweg positiv, ohne erkennbare journalistische Einordnung oder Distanz.
  • Der dauerhafte Web-Hinweis verstärkte den werblichen Charakter, weil er die Zuschauer gezielt zu weiteren Informationen lenkte.
  • Die wirtschaftliche Verflechtung innerhalb eines Konzernverbundes spielte als Indiz eine Rolle: Wenn Vermarktungsinteressen konzernnah liegen, kann das die Annahme stützen, dass der Beitrag auch der Absatzförderung dient.
  • Entscheidend war außerdem, dass keine Kennzeichnung als Werbung erfolgte, obwohl der Beitrag nach seiner Machart und Wirkung wie Werbung erschien.

Entgelt nicht bewiesen – und trotzdem Verstoß

Das VG München hielt es nicht für erwiesen, dass der Sender für die Ausstrahlung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hatte. Damit war der Fall aber nicht erledigt: Dann ist die Werbeabsicht eben anhand der objektiven Umstände festzustellen. Genau das hat das Gericht getan und die Werbeabsicht bejaht.

Kurzfazit

  • Ein kurzer „Tipp“ kann rechtlich eine eigenständige Sendung sein.
  • Entscheidend ist der Gesamteindruck: Wirkt ein Beitrag wie ein Werbespot, steigt das Risiko der Einordnung als Schleichwerbung.
  • Eine fehlende Kennzeichnung kann bei werblicher Wirkung ausreichen, selbst wenn kein Entgelt nachweisbar ist.
  • Konzerninteressen können als Indiz für eine Werbeabsicht mit in die Gesamtwürdigung einfließen.

Name des Gerichts: Verwaltungsgericht München
Datum: 27.11.2025
Aktenzeichen: M 17 K 21.257
Fundstelle: BeckRS 2025, 43976

OLG Hamm zu App-Exklusivrabatten: Wann digitale Preisvorteile nicht diskriminieren

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16.04.2026 entschieden, dass ein Lebensmittelhändler Rabatte im konkreten Fall ausschließlich über die eigene App anbieten durfte. Eine Diskriminierung älterer oder behinderter Kunden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sah das Gericht nicht.

Worum ging es?
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Lebensmitteldiscounter. Anlass war ein Werbeprospekt, in dem ein Produkt mit einem App-exklusiven Preis beworben wurde („Nur mit App“). Wer die App nutzte, erhielt den Rabatt an der Kasse über einen aktivierten Coupon/QR-Code; ohne App galt der reguläre Preis. Der Kläger meinte: Gerade ältere Menschen und Menschen mit Behinderung würden dadurch vom günstigeren Preis faktisch ausgeschlossen.

Die rechtliche Streitfrage: Greift das AGG bei App-Rabatten?
Im Kern ging es um § 19 AGG. Die Vorschrift verbietet Benachteiligungen beim Zugang zu sogenannten Massengeschäften (typisch: alltägliche Kaufverträge im Einzelhandel), wenn die Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt – hier: Alter oder Behinderung. Der Kläger verlangte, dass App-Rabatte nicht exklusiv über die App angeboten werden dürfen, und begehrte außerdem Ersatz von Abmahnkosten.

Warum das OLG Hamm keine unmittelbare Benachteiligung sah
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt voraus, dass offen oder faktisch untrennbar an ein geschütztes Merkmal angeknüpft wird. Das sah das Gericht nicht: Die App-Nutzung stand nach den Bedingungen grundsätzlich allen Kunden offen. Dass App-Rabatte automatisch nur „Jüngeren“ oder „Nichtbehinderten“ zugutekämen, sei kein tragfähiger Erfahrungssatz. Auch eine „verdeckte“ unmittelbare Diskriminierung lehnte das Gericht ab, weil die Voraussetzung „App-Nutzung“ nicht zwingend und ausschließlich an Alter oder Behinderung gekoppelt ist.

Warum auch eine mittelbare Benachteiligung scheiterte
Spannend – und für die Praxis besonders wichtig – ist die Begründung zur mittelbaren Benachteiligung: Dafür reicht es nicht, pauschal auf eine geringere Internet- oder Smartphone-Nutzung bestimmter Altersgruppen zu verweisen. Entscheidend ist, ob eine an sich neutrale Voraussetzung (hier: App-Nutzung) Personen wegen Alters oder Behinderung in besonderer Weise treffen kann.

Das Gericht hat dafür eine sehr klare Leitlinie gesetzt: Betrachtet werden müssen vor allem die Personen, die die App grundsätzlich nutzen wollen, aber allein wegen Alters oder Behinderung tatsächlich nicht dazu in der Lage sind. Genau hierzu fehlte es nach Ansicht des Gerichts an konkretem, belastbarem Vortrag – etwa an nachvollziehbaren Vergleichsgruppen und einer quantifizierbaren, signifikanten Mehrbetroffenheit. Allgemeine Statistiken zur Internetnutzung oder zur Smartphone-Verbreitung genügten nicht, weil sie nichts darüber aussagen, ob gerade die Nutzung dieser App (oder vergleichbarer Einkaufs-Apps) aus Alters- oder Behinderungsgründen tatsächlich unmöglich ist.

Selbst wenn: Das Gericht hielt die Praxis außerdem für sachlich gerechtfertigt
Das OLG Hamm hat zusätzlich ausgeführt: Selbst wenn man eine mittelbare Benachteiligung unterstellen würde, wäre sie im konkreten Fall sachlich gerechtfertigt. Das Gericht stellte darauf ab, dass die App Teil einer legalen unternehmerischen Entscheidung im Wettbewerb ist: Kundenbindung, Auswertung von Einkaufsverhalten und die Möglichkeit, Angebote kurzfristig und zielgerichtet auszusteuern. Eine gleich wirksame „analoge“ Alternative (etwa per Post-Coupons) sei mit erheblichem Aufwand, Kosten und Zeitverzug verbunden und damit kein gleich geeignetes milderes Mittel. In der Abwägung spielte außerdem eine Rolle, dass nicht das gesamte Sortiment betroffen war, sondern nur einzelne App-Angebote.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. App-exklusive Rabatte sind nicht automatisch ein AGG-Verstoß. Entscheidend ist, ob wirklich eine Benachteiligung wegen Alter oder Behinderung nachweisbar ist.
  2. Bei dem Vorwurf „mittelbare Diskriminierung“ kommt es auf belastbare Tatsachen an – nicht auf allgemeine Vermutungen. Wer Ansprüche erhebt, muss konkret darlegen, welche Gruppe warum in besonderer Weise betroffen ist.
  3. Wer App-Rabatte anbietet, sollte dennoch sauber arbeiten: klare Kommunikation („Nur mit App“), ein funktionierendes Einlöse-Konzept an der Kasse, erreichbarer Support im Markt und eine möglichst barrierearme App. Denn auch wenn das AGG hier nicht griff, bleiben Reputationsrisiken und andere Compliance-Themen (z. B. Verbrauchertransparenz und Datenschutz) in der Praxis relevant.
  4. Prozessual interessant: Das OLG Hamm hat in diesem Verfahren auch klargestellt, dass es bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht sinnvoll ist, Zuständigkeiten künstlich aufzuspalten – das kann für die prozessuale Strategie in ähnlichen Konstellationen wichtig sein.

Ausblick: Revision zugelassen
Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Damit ist die Rechtsfrage weiterhin in Bewegung – auch vor dem Hintergrund weiterer „Rabatt-App“-Verfahren im Handel. Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, zumal eine höchstrichterliche Klärung die Spielregeln im Markt spürbar präzisieren könnte.

Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.04.2026, Az. 13 UKl 7/25

Landgericht Köln: Teilen fremder Posts als Urheberrechtsverletzung?

Mit Beschluss vom 12. Januar 2026 hat das Landgericht Köln ein laufendes Urheberrechtsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Es geht um eine Alltagsfunktion sozialer Netzwerke: das Teilen eines bereits vorhandenen Beitrags – und die heikle Frage, ob daraus eine eigene Urheberrechtsverletzung werden kann.

Worum ging es konkret?
Eine gewerblich tätige Beklagte teilte in einer privaten Gruppe eines sozialen Netzwerks einen bereits öffentlich sichtbaren Beitrag eines anderen Accounts. Dieser Beitrag enthielt einen Link zu einem Artikel; in der Vorschau war ein Portraitfoto zu sehen, das nach Darstellung der Klägerin ohne Zustimmung genutzt wurde. Beim Teilen schrieb die Beklagte als eigenen Kommentar: „Wer billig kauft, kauft zweimal.“ Nach einer Abmahnung löschte sie den geteilten Beitrag, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kern des Streits: Teilen ist nicht gleich Verlinken
Urheberrechtlich ist seit Jahren umstritten, wann das Setzen eines Links oder das Einbetten fremder Inhalte als „öffentliche Wiedergabe“ gilt. Der EuGH hat hierzu Maßstäbe entwickelt, insbesondere für Links zu rechtswidrig veröffentlichten Inhalten: Entscheidend kann sein, ob der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte oder hätte haben müssen – und ob er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (dann kann eine Kenntnis vermutet werden).

Das Landgericht Köln sieht: Überträgt man diese Link-Rechtsprechung streng, könnte die Klage im Ausgangsfall Erfolg haben. Gleichzeitig hat die Kammer Zweifel, ob die Maßstäbe aus klassischen Website-Konstellationen ohne Weiteres auf das Teilen innerhalb einer Plattform passen.

Warum das Landgericht den EuGH anruft
Das Gericht beschreibt die Kommunikation in sozialen Netzwerken als schnelllebig, klickbasiert und stark durch Plattformmechanik und Algorithmen geprägt. Das Teilen erfolgt typischerweise über eine vorgegebene Funktion, oft ohne „redaktionellen“ Kontext. Daraus ergeben sich dogmatische Bruchstellen:

  • Ist das Teilen überhaupt eine eigene „Handlung der Wiedergabe“, wenn technisch im Kern ein plattforminterner Verweis auf einen bestehenden Beitrag gesetzt wird?
  • Gibt es beim Teilen innerhalb derselben Plattform überhaupt ein „neues Publikum“ – oder ist das Publikum immer „die Plattformöffentlichkeit“? Und was gilt, wenn der Ursprungsbeitrag öffentlich war, der Share aber nur in einer zugangsbeschränkten Gruppe erscheint?
  • Greift die aus der EuGH-Rechtsprechung bekannte Vermutung der Kenntnis bei Gewinnerzielungsabsicht auch für Social-Media-Accounts – gerade wenn der Account gemischt privat und geschäftlich genutzt wird?
  • Welche Rolle spielt ein zustimmender oder wertender „Drüberkommentar“: Macht sich der Teilende den Inhalt damit „zu eigen“?
  • Und schließlich: Entsteht durch die automatische Vorschau (Vorschaubild/„Frame“) beim Teilen möglicherweise sogar eine Vervielfältigung?

Die Vorlagefragen in verständlicher Sprache
Das Landgericht Köln möchte vom EuGH im Kern wissen:

  1. Ob das Teilen eines urheberrechtsverletzenden Postings innerhalb einer Plattform bereits eine urheberrechtlich relevante Wiedergabehandlung ist.
  2. Ob (und wie) beim Teilen das Kriterium „neues Publikum“ eine Rolle spielt, insbesondere bei privaten Gruppen.
  3. Ob die bekannten Regeln zur Haftung beim Verlinken rechtswidriger Inhalte (inklusive Kenntnisvermutung bei Gewinnerzielungsabsicht) auf Shares übertragbar sind.
  4. Wie Gewinnerzielungsabsicht bei Social-Media-Profilen zu bestimmen ist, wenn diese nicht rein geschäftlich geführt werden.
  5. Ob ein „Zueigenmachen“ durch zustimmende Kommentare die Bewertung kippen kann.
  6. Ob daraus zusammenfassend eine eigenständige öffentliche Wiedergabe folgen kann.
  7. Ob das Teilen wegen der Vorschauanzeige als Vervielfältigung zu qualifizieren ist.

Einordnung: Warum diese Fragen so brisant sind
Die Vorlage zeigt ein echtes Strukturproblem: Social Media lebt davon, dass Nutzer Inhalte weiterverbreiten, kommentieren und einordnen. Wenn das Teilen urheberrechtlich wie eine eigene Veröffentlichung behandelt wird, kann das Haftungsrisiko erheblich steigen – insbesondere dort, wo Accounts (auch) geschäftlich genutzt werden oder wo ein zustimmender Kommentar den Eindruck vermittelt, der Teilende stehe hinter Inhalt und Präsentation.

Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass Rechteinhaber nicht schutzlos sein dürfen, wenn sich rechtswidrige Inhalte durch Teilen kaskadenartig verbreiten. Die offene Flanke ist derzeit: Welche Prüfpflichten sind realistisch, und ab wann wird aus dem „Weiterreichen“ ein eigenes urheberrechtliches Verwerten?

Fazit: Die kommende EuGH-Entscheidung wird die Share-Praxis neu vermessen
Der Beschluss aus Köln ist noch keine Entscheidung darüber, ob das konkrete Teilen rechtswidrig war. Er ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass die bisherige Link-Rechtsprechung an ihre Grenzen stößt, sobald Plattformmechaniken (Share-Button, Vorschau, Gruppenlogik, algorithmische Ausspielung) das Kommunikationsgeschehen prägen. Gerade deshalb wird die spätere EuGH-Entscheidung hoch praxisrelevant sein: Sie wird voraussichtlich klären, ob das Teilen urheberrechtsverletzender Inhalte in sozialen Netzwerken grundsätzlich als eigene öffentliche Wiedergabe behandelt wird, ob sich Haftungsmaßstäbe nach Gewinnerzielungsabsicht staffeln und welche Rolle zustimmende Kommentare spielen. Für die tägliche Social-Media-Praxis dürfte diese Leitentscheidung künftig der zentrale Referenzpunkt werden.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 12.01.2026
Aktenzeichen: 14 O 133/23
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 501

EuGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Was beim Mindestbestellwert im Preis stehen muss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, wie Online-Händler mit Bearbeitungspauschalen umgehen dürfen, die nur bei einem Bestellwert unterhalb eines Mindestbetrags anfallen. Die Entscheidung ist für Betreiber von Online-Shops praktisch wichtig: Sie gibt Leitplanken, wie Zusatzkosten transparent dargestellt werden müssen, ohne dass der Produktpreis künstlich „aufgebläht“ wird.

Worum ging es konkret

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Betreiber eines Online-Shops für Staubsaugerzubehör. Ein Produkt wurde für 14,90 Euro angeboten. Auf der Website wurde zugleich mit „versandkostenfrei“ geworben. Über einen Sternchenhinweis wurde jedoch auf „Nebenkosten“ verwiesen: Je nach Warenwert konnte eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale anfallen (z. B. 3,95 Euro), die ab einem Warenwert von 29 Euro entfiel. Im Warenkorb tauchte die Pauschale dann als zusätzlicher Posten (Kleinstmengenaufschlag) auf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) fragte den EuGH: Muss eine solche Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden?

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH sagt: Nein, eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den „Verkaufspreis“ des einzelnen Produkts eingerechnet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Pauschale wird klar angegeben (also transparent und verständlich, sodass der Kunde sie rechtzeitig wahrnimmt).
  2. Der Mindestbestellwert ist nicht so festgesetzt, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar wird.

Der Hintergrund ist der Begriff „Verkaufspreis“ in der Preisangabenrichtlinie: Er ist als Endpreis für die Produkteinheit zu verstehen und muss die Bestandteile enthalten, die für den Erwerb zwingend, unvermeidbar und vorhersehbar sind. Eine Pauschale, die ein Kunde vermeiden kann, indem er den Bestellwert erhöht (zum Beispiel durch den Kauf weiterer Artikel), ist nach Ansicht des EuGH nicht „obligatorisch“ im Sinne dieser Definition. Außerdem würde eine Einrechnung in den Produktpreis die Preisvergleichbarkeit verzerren, weil je nach Bestellkonstellation unterschiedliche Aufschläge „im Produktpreis“ stecken würden.

Warum das Urteil für Online-Händler wichtig ist

Viele Shops arbeiten mit Mindermengen- oder Bearbeitungspauschalen, um Kleinstbestellungen wirtschaftlich abzufedern. Nach dem EuGH ist das grundsätzlich möglich, ohne dass der Produktpreis selbst diese Pauschale enthalten muss. Der Preisvergleich auf der Produktliste bleibt dadurch sauber: 14,90 Euro bleiben 14,90 Euro.

Aber: Das Urteil ist kein Freifahrtschein für versteckte Kosten. Der EuGH knüpft die Zulässigkeit ausdrücklich an Transparenz und an eine realistische Vermeidbarkeit. Wer den Mindestbestellwert extrem hoch ansetzt, riskiert, dass Gerichte die Pauschale faktisch als unvermeidbar ansehen. Dann kann die Bewertung kippen.

Was bedeutet „klar angegeben“ in der Praxis

„Klar“ heißt aus unternehmerischer Sicht: Der Kunde darf die Pauschale nicht erst ganz am Ende des Checkouts „überraschend“ sehen. Je mehr die Pauschale kaufentscheidend ist, desto näher gehört sie an die Preiswahrnehmung.

Bewährt sind diese Grundsätze:

  • Hinweis direkt bei oder in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe auf der Produktseite, nicht nur auf einer Unterseite oder in AGB.
  • Der Hinweis muss die Bedingungen und die konkrete Höhe verständlich machen. Bei variabler Pauschale gehört eine nachvollziehbare Staffelung dazu.
  • Spätestens im Warenkorb und in der Bestellübersicht muss die Pauschale als eigener Preisbestandteil ausgewiesen werden.

Achtung bei Werbeaussagen wie „versandkostenfrei“

Das Urteil behandelt die Einordnung der Bearbeitungspauschale in den „Verkaufspreis“. Es sagt nicht, dass jede Kommunikation dazu automatisch lauterkeitsrechtlich unbedenklich ist. Wenn ein Shop „versandkostenfrei“ bewirbt, tatsächlich aber bei kleineren Bestellungen regelmäßig eine zusätzliche Pauschale anfällt, entsteht ein erhebliches Irreführungspotential. Unternehmer sollten deshalb prüfen, ob solche Aussagen durch klare, sofort sichtbare Zusatzhinweise abgesichert werden müssen oder ob die Werbeaussage besser angepasst wird.

Praxis-Checkliste für Ihren Online-Shop

  1. Pauschale und Schwelle einfach erklären
    Formulieren Sie verständlich, zum Beispiel: „Bearbeitungspauschale 3,95 Euro bei Bestellwert unter 29 Euro“ oder bei Staffelung: „3,95 Euro ab 11 Euro Warenwert, 9 Euro unter 11 Euro Warenwert; entfällt ab 29 Euro“.
  2. Sichtbarkeit auf der Produktseite sicherstellen
    Ein Sternchen kann genügen, wenn der Hinweis sofort auffindbar ist und inhaltlich klar ist. Vermeiden Sie Konstruktionen, bei denen der Kunde erst auf einer separaten Unterseite suchen muss.
  3. Warenkorb und Checkout sauber ausweisen
    Die Pauschale gehört als eigener Posten in die Preisaufstellung, damit der Gesamtbetrag ohne Rechenkunst erkennbar bleibt.
  4. Mindestbestellwert realistisch wählen
    Je höher die Schwelle, desto eher wird diskutiert, ob die Pauschale praktisch unvermeidbar ist. Das ist rechtlich der empfindlichste Punkt des Urteils.
  5. Konsistenz über alle Touchpoints
    Produktseite, Warenkorb, Versandkostenseite, Bestellübersicht und Bestellbestätigung sollten dieselbe Logik und dieselben Beträge zeigen.

Was passiert als Nächstes

Der EuGH hat die unionsrechtliche Leitlinie gesetzt. Der BGH muss nun im Ausgangsverfahren entscheiden, ob die konkrete Ausgestaltung im Shop die Transparenzanforderungen erfüllt und ob die Pauschale für Kunden tatsächlich vermeidbar war. Für Händler liegt die wichtigste Botschaft bereits auf dem Tisch: Zusatzkosten sind möglich, aber nur mit klarer, früher Information und einer Schwelle, die nicht zur Gebührenfalle wird.

Entscheidungsdaten

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Achte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-62/25

LG Frankfurt am Main: Wenn „mangelhaft“ im Warentest zur Haftung des Testanbieters führt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. März 2025 eine für Produkttests sehr wichtige Leitentscheidung getroffen: Wird ein Warentest auf eine methodisch nicht mehr vertretbare Prüfung gestützt und anschließend ein besonders negatives Qualitätsurteil veröffentlicht, kann das für den Testanbieter haftungsrechtliche Folgen haben. In dem Verfahren stand die Stiftung Warentest wegen eines Rauchwarnmelder-Tests in Anspruch.

Was war passiert?
Die Stiftung Warentest veröffentlichte in der Zeitschrift „test“ und online einen Vergleichstest von Rauchwarnmeldern. Ein Produkt der Klägerin erhielt das Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“. Begleitend wurde sinngemäß erklärt, auf dieses Gerät sei „kein Verlass“, es „alarmiere zu spät“ und erkenne einen Brand „erst wenn der Rauch schon dicht ist“.

Der Hersteller wandte sich gegen diese Veröffentlichung. Im Prozess erkannte die Stiftung Warentest Unterlassungsansprüche teilweise an. Übrig blieben insbesondere der Streit um eine Urteilsveröffentlichung und um Schadensersatz.

Der rechtliche Maßstab bei Warentests
Warentests sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Rechtsprechung räumt Testern einen erheblichen Spielraum ein: bei Prüfmethoden, Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Ergebnisse. Dieser Spielraum hat aber eine klare Grenze. Ein Testbericht ist nur dann rechtlich hinnehmbar, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um Richtigkeit durchgeführt wurde und sowohl Methode als auch Schlussfolgerungen vertretbar sind, also noch als „diskutabel“ gelten.

Wird diese Grenze überschritten, kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Genau das hat das LG Frankfurt hier angenommen.

Warum das Gericht den Test als „unvertretbar“ eingestuft hat
Im Zentrum stand die technische Validität der Prüfung nach den einschlägigen Normvorgaben für Rauchwarnmelder. Das Gericht hat sich auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt und festgestellt, dass bei einem maßgeblichen Testbrand der vorgesehene Grenzkorridor unterschritten wurde. Nach den Normregeln ist ein solcher Testbrand nicht einfach „trotzdem verwertbar“, sondern führt dazu, dass der Versuch ungültig ist und wiederholt werden muss.

Das von der Stiftung Warentest eingesetzte externe Prüfinstitut wiederholte den Versuch jedoch nicht, sondern behandelte ihn aufgrund einer internen Arbeitsanweisung als gültig. Für das Landgericht war das nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt: Wenn die Testbedingungen so abweichen, dass das Ergebnis in der vorgesehenen Zeit praktisch nicht mehr zuverlässig erreichbar ist, fehlt dem darauf aufbauenden Qualitätsurteil die tragfähige Grundlage. Das negative Qualitätsurteil war deshalb nicht mehr vertretbar.

Haftung der Stiftung Warentest trotz externer Prüfinstitute
Die Stiftung Warentest hatte die eigentlichen Funktionsprüfungen nicht selbst durchgeführt, sondern extern vergeben. Das Landgericht hat dennoch eine Verantwortlichkeit der Stiftung bejaht. Kerngedanke: Wer ein Qualitätsurteil veröffentlicht, das erhebliche Markt- und Rufwirkungen entfalten kann, bleibt für die organisatorische Absicherung der Testgüte verantwortlich. Das Gericht ordnete die Haftung der Stiftung im Ergebnis über eine organschaftliche Organisationsverantwortung ein. Damit soll verhindert werden, dass sich ein veröffentlichender Testanbieter allein durch Auslagerung der Prüfarbeit der Haftung entzieht, wenn das veröffentlichte Urteil auf einer unvertretbaren Testgrundlage beruht.

Urteilsveröffentlichung: Wozu sie dient und warum sie hier zugesprochen wurde
Neben Unterlassung kann als Folgenbeseitigung eine Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen. Sie ist kein Instrument zur „Genugtuung“, sondern soll fortdauernde Störungen beseitigen, die aus einer öffentlich rufschädigenden Äußerung folgen. Das Gericht hat eine Veröffentlichung des Unterlassungstenors in der Zeitschrift zugesprochen und dabei die Ausgestaltung so angeordnet, dass die Richtigstellung die ursprüngliche Leserschaft erreicht: im gleichen Teil des Druckwerks und in vergleichbarer Gestaltung wie die beanstandete Passage.

Schadensersatz: Wie die Höhe in solchen Fällen ermittelt wird
Das LG Frankfurt hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, die konkrete Höhe aber offengelassen. Das ist typisch, weil die Schadenshöhe bei ruf- und marktbeeinflussenden Veröffentlichungen selten „auf den ersten Blick“ feststeht. Die Ermittlung erfolgt regelmäßig in einem weiteren Verfahrensabschnitt mit intensiver wirtschaftlicher Aufklärung.

Maßgeblich sind dabei vier Themenkomplexe: Schadensart, hypothetische Vergleichswelt, Kausalität und gerichtliche Schätzung.

1. Welche Schadensart steht im Vordergrund?
In Fällen wie diesem steht typischerweise entgangener Gewinn im Raum. Entgangener Gewinn ist nicht identisch mit Umsatzrückgang. Entscheidend ist, welcher Gewinn voraussichtlich erzielt worden wäre, wenn die rechtswidrige Veröffentlichung nicht erfolgt wäre. Dazu müssen insbesondere Kostenstrukturen berücksichtigt werden:

  • variable Kosten (Material, Vertrieb, Provisionen)
  • fixe Kosten (Personal, Miete, Verwaltung), die oft kurzfristig nicht sinken
  • Deckungsbeiträge, die zeigen, wie stark ein Umsatzrückgang tatsächlich auf den Gewinn durchschlägt

Daneben können weitere Positionen eine Rolle spielen, etwa konkrete Aufwendungen, die durch die Veröffentlichung ausgelöst wurden. Ob und in welchem Umfang solche Positionen ersatzfähig sind, hängt davon ab, ob sie erforderlich und kausal auf den Eingriff zurückzuführen sind.

2. Vergleichswelt: Was wäre ohne die Veröffentlichung passiert?
Zentral ist die sogenannte Differenzbetrachtung: Man vergleicht die tatsächliche Entwicklung nach der Veröffentlichung mit der Entwicklung, die ohne den Test voraussichtlich eingetreten wäre. Diese hypothetische Entwicklung ist naturgemäß eine Prognose. Sie wird typischerweise auf eine belastbare Datenbasis gestützt, etwa:

  • historische Absatz- und Ergebnisreihen über mehrere Perioden
  • Auftragseingänge und Bestandskundenentwicklung
  • Preisentwicklung und Rabattniveau
  • Markt- und Branchendaten, um allgemeine Trends herauszurechnen
  • Vergleich mit ähnlichen Produkten oder Wettbewerbern, um externe Faktoren abzugrenzen

In der Praxis ist die Wahl der Referenzperiode häufig der größte Streitpunkt: Ein einzelnes Vorjahr kann von Sondereffekten geprägt sein. Mehrjahresbetrachtungen können dagegen glätten, müssen aber auch strukturelle Änderungen (Produktwechsel, Vertriebsumstellungen) berücksichtigen.

3. Kausalität: Welche Einbußen sind wirklich auf das Testurteil zurückzuführen?
Auch wenn der Test rechtswidrig ist, muss die geltend gemachte Einbuße ursächlich auf die Veröffentlichung zurückgehen. Dabei arbeiten Gerichte stark mit Indizien und Plausibilitäten, zum Beispiel:

  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Veröffentlichung und Absatzknick
  • dokumentierte Kundenreaktionen, Kündigungen, Händlerentscheidungen
  • Veränderungen im Neukundengeschäft, die sich nicht durch Markttrends erklären lassen
  • Preis- und Rabattdruck als Reaktion auf Rufschaden
  • Auslistungen oder Zurückhaltung im Handel

Gleichzeitig muss geprüft werden, ob alternative Ursachen plausibel sind und welchen Anteil sie haben könnten (Konjunktur, regulatorische Sondereffekte, Lieferprobleme, Produktumstellungen). Solche Faktoren sind nicht „Ausschlussgründe“, können aber die Schadenshöhe reduzieren, wenn sie nachweisbar einen Teil der Entwicklung erklären.

4. Abgrenzung: Welche Geschäftsbereiche und Märkte sind betroffen?
Gerichte verlangen regelmäßig eine saubere Abgrenzung:

  • betroffenes Produktsegment versus andere Produktlinien
  • Inland versus Auslandsmärkte
  • unterschiedliche Vertriebskanäle (B2B, B2C, Onlinehandel, Projektgeschäft)

Je differenzierter die Schadensdarstellung, desto eher lässt sich eine tragfähige Schätzung bilden. Pauschale Gesamtrückgänge ohne Segmentierung sind angreifbar, weil nicht jede Umsatz- oder Gewinnveränderung automatisch mit einem Testurteil zusammenhängt.

5. Schadensminderung und Vorteilsausgleich
Bei der Höhe spielen außerdem typische Korrekturinstrumente eine Rolle:

  • Schadensminderungspflicht: Wurden naheliegende Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens ergriffen?
  • Vorteilsausgleich: Haben sich durch die Ereignisse auch messbare Vorteile ergeben, die wirtschaftlich gegenzurechnen sind?
  • Mitverursachung: Gab es Umstände im Verantwortungsbereich des Herstellers, die den Schaden verstärkt haben könnten?

Diese Fragen entscheiden nicht über das „Ob“, sondern über das „Wie viel“.

6. Gerichtliche Schätzung statt mathematischer Exaktheit
Bei der Schadenshöhe gilt: Absolute Gewissheit ist selten erreichbar. Das Gericht darf die Höhe auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage schätzen. Dafür braucht es aber genügend belastbare Anknüpfungstatsachen. Genau deshalb wird die Höhe häufig erst nach weiterer Beweisaufnahme, betriebswirtschaftlicher Auswertung und gegebenenfalls Sachverständigenbegutachtung festgelegt.

Allgemeines Fazit
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main zeigt, dass der rechtliche Schutz von Warentests dort endet, wo die Testgrundlage methodisch nicht mehr vertretbar ist. Ein besonders negatives Qualitätsurteil kann dann nicht nur Unterlassung und eine gerichtliche Richtigstellung nach sich ziehen, sondern auch eine Ersatzpflicht für nachweisbare wirtschaftliche Folgen. Ob die Ersatzleistung am Ende hoch oder niedrig ausfällt, hängt weniger von Schlagworten ab als von der sauberen wirtschaftlichen Herleitung und der gerichtlichen Schadensschätzung auf Grundlage belastbarer Daten.rechtlich anspruchsvollen Bestimmung der konkreten Schadenshöhe.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2025, Az. 2-03 O 430/21

LG Stuttgart: Warum das Schoko-Quadrat nicht jeden Snack im Quadrat stoppt

Das Landgericht Stuttgart hat am 13. Januar 2026 entschieden, dass die Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in Form einer quadratischen Tafelschokoladen-Verpackung einem Hersteller von Haferriegeln den Vertrieb einer kantigen Verpackung nicht verbieten kann. Für Unternehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie sehr klar zeigt, welche Hürden bei Formmarken in der Praxis bestehen und warum Ansprüche aus solchen Marken oft schwer durchzusetzen sind.

Worum ging es?
Die Klägerin – Ritter Sport – berief sich auf eine eingetragene dreidimensionale deutsche Marke. Geschützt ist nicht ein Wort oder Logo, sondern die Form eines Verpackungskörpers mit quadratischer Grundfläche und seitlichen Verschlusslaschen, einschließlich bestimmter Kanten- und Prägungselemente. Die Beklagte vertreibt seit Ende 2024 einen Haferriegel, dessen Verpackung ebenfalls kantig wirkt. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie umfangreiche Folgeansprüche wie Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Produktrückruf und Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das LG Stuttgart entschieden?
Das Gericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es sah weder eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke. Weil es bereits am Unterlassungsanspruch fehlte, scheiterten auch sämtliche Folgeansprüche.

Warum keine Verwechslungsgefahr? Der Hebel heißt Warenähnlichkeit
Im Markenrecht reicht der Eindruck „sieht ähnlich aus“ nicht alleine aus. Für eine Verwechslungsgefahr müssen mehrere Faktoren zusammenkommen, insbesondere eine hinreichende Nähe der betroffenen Waren. Genau daran scheiterte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts.

Das LG Stuttgart ordnete Tafelschokolade und Müsliriegel/Haferriegel als unterschiedliche Produkte ein. Der durchschnittliche Verbraucher nimmt Müsliriegel typischerweise als schnellen Energiesnack für unterwegs wahr, häufig mit einem eher „gesunden“ Image. Tafelschokolade wird dagegen eher als Süßigkeit, Genussmittel oder Nachtisch verstanden. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass beide Waren im Handel regelmäßig nicht am selben Ort platziert werden und sich auch die typischen Zutaten aus Verbrauchersicht deutlich unterscheiden. In der Gesamtschau war die Warenähnlichkeit nicht stark genug, um eine Verwechslungsgefahr zu tragen.

Auch bei der Form selbst sah das Gericht ausreichend Abstand
Zusätzlich verglich das Gericht die geschützte Form mit der angegriffenen Verpackung. Ein Punkt ist dabei für die Praxis besonders relevant: Maßgeblich war die Verpackungsform, wie sie als Marke eingetragen ist. Auf Aufdrucke und grafische Gestaltungen kommt es in einem solchen Vergleich nur insoweit an, wie sie Teil der Eintragung sind. Weil die Formmarke ohne Aufdruck geschützt war, blieb die optische Wirkung von Schriftzügen oder grafischen Elementen bei der Beurteilung außen vor.

Im Ergebnis sah das Gericht Unterschiede, die den Gesamteindruck prägen. Die angegriffene Verpackung wirke optisch eher rechteckig als quadratisch, unter anderem wegen breiterer seitlicher Laschen. Außerdem erscheine sie höher, dicker und insgesamt luftiger. Hinzu kamen Abweichungen bei Prägungen und bei der Ausgestaltung des Zick-Zack-Musters an den Kanten. Diese Abstände reichten dem Gericht aus, um selbst bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft keine relevante Zeichenähnlichkeit anzunehmen, die eine Verwechslungsgefahr stützen könnte.

Bekannte Marke und Rufausbeutung: Warum auch der Bekanntheitsschutz nicht griff
Neben der klassischen Verwechslungsgefahr kann eine bekannte Marke auch dann geschützt sein, wenn Dritte ihre Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausnutzen oder beeinträchtigen. Dafür braucht es aber eine gedankliche Verknüpfung im Kopf des Verbrauchers zwischen der bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen. Das LG Stuttgart verneinte eine solche gedankliche Brücke. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts erneut die fehlende ausreichende Nähe der betroffenen Waren: Ohne hinreichende Warenannäherung stellte der Verkehr die Verbindung nicht her, die für den Bekanntheitsschutz notwendig wäre.

Soweit die Klägerin zusätzlich auf einen Werbeslogan der Beklagten verwies, half das im konkreten Verfahren nicht weiter, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

Hürden bei Formmarken: Warum die Durchsetzung oft schwierig ist
Formmarken versprechen auf den ersten Blick einen besonders weitreichenden Schutz, weil nicht ein Name oder Logo, sondern die Gestalt einer Ware oder Verpackung Wiedererkennung schaffen soll. In der Praxis sind Formmarken aber aus mehreren Gründen anspruchsvoll, und zwar schon bei der Schutzbegründung und erst recht bei der Durchsetzung.

Viele Formen sind aus Sicht des Verkehrs zunächst nur Gestaltung und nicht Herkunftshinweis. Gerade bei Verpackungen werden Grundformen, Laschen, Kanten oder Prägungen häufig als funktionale oder übliche Gestaltungslösung wahrgenommen. Wer Ansprüche aus einer Formmarke geltend macht, landet deshalb oft in Diskussionen über die Kennzeichnungskraft der Form und darüber, ob der Verkehr die Form wirklich als Marke versteht. Das ist beweisintensiv und damit risikobehaftet.

Hinzu kommt die starke Bindung an die Registerlage. Geschützt ist das, was eingetragen wurde. Ist nur die Form als solche registriert, können farbliche Gestaltung, Aufdrucke oder sonstige grafische Elemente im Verletzungsvergleich nicht einfach „mitgezogen“ werden. Das führt häufig dazu, dass der Abstand zwischen der eingetragenen Form und dem angegriffenen Produkt größer ist, als es der erste Eindruck anhand der realen Verkaufsverpackung vermuten lässt.

Ein weiteres Problem ist die Gestaltungsfreiheit im Markt. Je mehr ähnliche Verpackungsformen branchenüblich sind, desto schwieriger wird es, einer Form eine starke Herkunftsfunktion zuzuschreiben und daraus einen weiten Schutz abzuleiten. Gerichte sind an dieser Stelle regelmäßig zurückhaltend, weil sonst schnell ein faktisches Monopol auf eine einfache Grundidee entstehen könnte.

Für die Durchsetzung kommt schließlich das übliche Zusammenspiel aus Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft hinzu. Formmarken scheitern in der Praxis häufig daran, dass ein Gericht die betroffenen Produkte nicht als hinreichend nah verwandt ansieht. Dann ist eine Verwechslungsgefahr vom Tisch, selbst wenn die Form sehr bekannt ist. Der Bekanntheitsschutz kann zwar theoretisch auch ohne Warenähnlichkeit greifen, praktisch verlangt er aber eine gedankliche Verknüpfung, die bei unterschiedlichen Produktkategorien schwer darzustellen ist.

Typisch sind außerdem Einwände wie fehlende rechtserhaltende Benutzung, fehlende markenmäßige Benutzung oder der Hinweis, die beanstandete Gestaltung sei eine naheliegende Verpackungsvariante. In Summe bedeutet das: Formmarken können sehr wertvoll sein, aber die Hürden, daraus Ansprüche erfolgreich herzuleiten, sind höher als bei klassischen Wort- oder Bildmarken.

Praxis-Check für Produkt- und Verpackungsprojekte

  • Register-Check: Was ist tatsächlich als Marke eingetragen, und welche Elemente gehören ausdrücklich nicht dazu?
  • Marktumfeld: Welche Formen sind in der Produktkategorie üblich, und wo droht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft?
  • Produktnähe: Wie sieht der Verbraucher den Verwendungszweck, das Image und den Kaufkontext der Waren, und wie werden sie im Handel typischerweise platziert?
  • Design-Abstand: Proportionen, Laschen, Kantenverlauf, Prägungen und typische Wiedererkennungselemente bewusst variieren.
  • Risikoarchitektur: Neben Markenrecht auch Designschutz, Wettbewerbsrecht und vertragliche Absicherung der Gestaltung prüfen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Stuttgart, 17. Zivilkammer
Datum: 13.01.2026
Aktenzeichen: 17 O 192/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 45
Hinweis: Berufung anhängig beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 3/26)