OLG Köln: Warum eine Paywall nicht vor Urheberrechtsansprüchen schützt

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17. April 2026 eine Entscheidung getroffen, die weit über den konkreten Fall eines Presseverlags hinaus Bedeutung hat. Im Kern geht es um eine Frage, die für nahezu jedes Unternehmen relevant ist: Was passiert, wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung derselbe oder ein vergleichbarer Verstoß an anderer Stelle weiterbesteht?

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss den Verstoß nicht nur punktuell beseitigen. Er muss aktiv dafür sorgen, dass die beanstandete Handlung auch auf anderen Kanälen, Plattformen, Archiven, Partnerseiten oder bei Dienstleistern nicht fortgesetzt wird. Andernfalls drohen Vertragsstrafe, weitere Abmahnkosten, Auskunftsansprüche und Schadensersatz.

Worum ging es in dem Fall?

Der Kläger handelte mit Münzen und Edelmetallen und hatte ein eigenes Produktfoto erstellt. Die Beklagte nutzte dieses Foto ohne Zustimmung in einer Print-Zeitschrift. Nach einer Abmahnung gab sie eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, das Foto künftig nicht mehr ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen.

Später stellte der Kläger fest, dass dasselbe Foto weiterhin in einer online abrufbaren Zeitschriftenausgabe auf einer digitalen Plattform verfügbar war. Die Beklagte meinte, die Unterlassungserklärung habe sich nur auf die ursprüngliche Print-Nutzung bezogen. Außerdem sei die Plattform ein eigenständiger Dritter.

Das OLG Köln sah das anders.

Die zentrale Aussage: Eine Unterlassungserklärung wirkt nicht nur an der ersten Fundstelle

Für Unternehmer ist besonders wichtig: Nach einer Unterlassungserklärung reicht es nicht, nur die konkret abgemahnte Stelle zu entfernen.

Wer etwa ein Foto aus einem Online-Shop löscht, muss prüfen, ob es auch noch in alten Produktseiten, Newslettern, PDF-Katalogen, Social-Media-Posts, Anzeigen, Händlerportalen, Marktplätzen, Pressebereichen, Landingpages, Apps oder bei Agenturen vorhanden ist.

Dasselbe gilt nicht nur für Urheberrechtsverstöße. Die Entscheidung lässt sich in ihrer praktischen Bedeutung auch auf andere typische Unterlassungssituationen übertragen, etwa im Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, Persönlichkeitsrecht oder Datenschutzumfeld, soweit eine Unterlassungspflicht besteht.

Unternehmer müssen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung konsequent verhindern, dass der Verstoß weiterläuft oder sich wiederholt. Wer nur halbherzig löscht, riskiert eine Vertragsstrafe.

Der Wortlaut der Unterlassungserklärung ist entscheidend

Das OLG Köln betont, dass der Inhalt einer Unterlassungserklärung nach ihrem Wortlaut, dem objektiven Empfängerhorizont und der Interessenlage auszulegen ist.

Das bedeutet: Entscheidend ist nicht allein, was der Unternehmer subjektiv gemeint hat. Maßgeblich ist, wie die Erklärung aus Sicht des Gläubigers verstanden werden durfte.

Gerade wenn ein Unternehmer anwaltlich vertreten ist, wird er an der gewählten Formulierung festgehalten. Wer eine zu weit gefasste Erklärung unterschreibt, trägt das Risiko einer entsprechend weiten Bindung. Wer eine zu enge Erklärung abgibt, riskiert dagegen, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird und eine einstweilige Verfügung oder Klage folgt.

Für die Praxis heißt das: Unterlassungserklärungen dürfen niemals ungeprüft unterschrieben werden. Schon einzelne Begriffe können darüber entscheiden, ob später eine Vertragsstrafe fällig wird.

Auch Dritte und Plattformen können relevant sein

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Verantwortung für Dritte.

Das OLG Köln stellte klar: Ein Unternehmer kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass ein Verstoß bei einem Dienstleister, auf einer Plattform oder in einem ausgelagerten System stattfindet. Wenn der Unternehmer Inhalte dorthin geliefert hat, wirtschaftlich davon profitiert oder Einfluss auf die Beseitigung nehmen kann, muss er tätig werden.

Das betrifft in der Praxis viele Konstellationen:

Ein Hersteller muss prüfen, ob rechtsverletzende Produktbilder oder Werbeaussagen noch bei Händlern, Vertriebspartnern oder Marktplätzen erscheinen. Ein Online-Händler muss kontrollieren, ob alte Angebote noch bei Google, Shopping-Portalen, Preisvergleichsseiten oder Plattformen sichtbar sind. Ein Unternehmen muss seine Agentur, seinen Webhoster oder seinen technischen Dienstleister anweisen, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Ein Franchisegeber muss unter Umständen auf Franchisenehmer einwirken. Ein Arbeitgeber muss prüfen, ob beanstandete Inhalte weiterhin über Mitarbeiterprofile oder Unternehmenskanäle abrufbar sind.

Entscheidend ist immer: Hat der Unternehmer den Verstoß mitverursacht, nutzt ihm die Veröffentlichung wirtschaftlich oder kann er zumutbar auf die Beseitigung hinwirken, darf er nicht untätig bleiben.

Bezahlschranken, Logins und geschlossene Bereiche schützen nicht automatisch

Im konkreten Fall lag die weitere Nutzung hinter einer Bezahlschranke. Auch das half der Beklagten nicht.

Das OLG Köln stellte klar, dass Inhalte auch dann öffentlich zugänglich sein können, wenn sie nur zahlenden Abonnenten, registrierten Nutzern oder Kunden zugänglich sind. Entscheidend ist, ob grundsätzlich jeder Zugang erhalten kann, der die jeweiligen Bedingungen erfüllt.

Für Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß ist nicht deshalb ungefährlich, weil er nur in einem Kundenportal, Mitgliederbereich, Login-Bereich, Intranet-ähnlichen System, Archiv, einer App oder hinter einer Paywall erscheint. Auch solche Bereiche können rechtlich relevant sein.

Das ist besonders wichtig bei digitalen Geschäftsmodellen, SaaS-Plattformen, Schulungsportalen, Datenbanken, Mitgliederbereichen, E-Learning-Angeboten, Händlerportalen und geschlossenen B2B-Systemen.

Es kommt nicht darauf an, ob jemand den Inhalt tatsächlich gesehen hat

Das Gericht stellte außerdem klar: Für die öffentliche Zugänglichmachung genügt das Bereithalten zum Abruf. Es muss nicht bewiesen werden, dass ein konkreter Nutzer das Foto tatsächlich geöffnet oder heruntergeladen hat.

Übertragen auf Unternehmer bedeutet das: Ein Verstoß kann bereits dann vorliegen, wenn der rechtswidrige Inhalt abrufbar ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob ihn tatsächlich jemand wahrgenommen hat.

Diese Überlegung ist auch für Unterlassungserklärungen allgemein wichtig. Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss den rechtswidrigen Zustand beseitigen. Das bloße Hoffen, dass niemand den Inhalt findet, reicht nicht.

Vertragsstrafe: Das teuerste Risiko nach einer Unterlassungserklärung

Im Fall vor dem OLG Köln wurde eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro fällig. Die Höhe wurde im Berufungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen.

Für Unternehmer ist die Vertragsstrafe häufig das größte Risiko. Denn nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung genügt ein erneuter Verstoß, um erhebliche Zahlungen auszulösen. Je nach Formulierung kann jeder einzelne Verstoß eine eigene Vertragsstrafe auslösen.

Das gilt besonders bei Inhalten, die mehrfach verwendet wurden: Produktbilder in verschiedenen Shops, Werbeaussagen auf mehreren Landingpages, Markenangaben in mehreren Angeboten, alte PDFs in Downloadbereichen, Social-Media-Posts auf mehreren Kanälen oder automatisiert ausgespielte Anzeigen.

Unternehmen sollten deshalb nach jeder Unterlassungserklärung sofort einen strukturierten Prüf- und Löschprozess starten.

Was Unternehmer nach einer Abmahnung konkret tun sollten

Nach einer Abmahnung sollte nicht nur die beanstandete Seite gelöscht oder geändert werden. Unternehmer sollten systematisch prüfen, wo der betroffene Inhalt sonst noch vorhanden ist.

Dazu gehören insbesondere die eigene Website, Online-Shops, alte Produktseiten, Blogbeiträge, PDF-Dateien, Newsletter-Archive, Social-Media-Kanäle, Werbeanzeigen, Google-Ads-Kampagnen, Marktplätze, Händlerportale, Preisvergleichsseiten, Apps, Kundenbereiche, Datenbanken, Presseportale, Downloadbereiche, Cloudspeicher, Agenturserver und Partnerseiten.

Außerdem sollten alle relevanten Dienstleister informiert werden. Dazu zählen Webagenturen, SEO-Agenturen, Werbeagenturen, Plattformbetreiber, Hostinganbieter, Marktplatzdienstleister, Fotografen, Texter, Vertriebspartner, Franchisenehmer und IT-Dienstleister.

Wichtig ist auch die Dokumentation. Unternehmer sollten festhalten, wann welche Inhalte entfernt wurden, wer informiert wurde, welche Plattformen geprüft wurden und welche Rückmeldungen eingegangen sind. Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn der Vorwurf eines erneuten Verstoßes erhoben wird.

Warum Unternehmen Unterlassungserklärungen nicht vorschnell unterschreiben sollten

Die Entscheidung zeigt erneut: Eine Unterlassungserklärung ist kein bloßes Formular. Sie ist ein Vertrag mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

Unternehmer sollten daher vor der Abgabe prüfen lassen, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht, ob die vorgeschlagene Erklärung zu weit ist, ob sie auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden kann, welche Vertragsstrafe droht, welche Handlungspflichten entstehen und welche internen Maßnahmen notwendig sind.

Häufig ist es sinnvoll, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber sorgfältig formuliert sein. Ist sie zu eng, beseitigt sie die Wiederholungsgefahr möglicherweise nicht. Ist sie zu weit, bindet sie das Unternehmen unnötig stark.

Die wichtigste Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln macht deutlich: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, übernimmt Verantwortung. Diese Verantwortung endet nicht bei der ersten Fundstelle und nicht an der Grenze der eigenen Website.

Unternehmer müssen auch digitale Verbreitungswege, Plattformen, Dienstleister und wirtschaftlich eingebundene Dritte in den Blick nehmen. Sie müssen prüfen, löschen, hinwirken und dokumentieren.

Das gilt nicht nur bei fremden Fotos. Es gilt bei allen typischen Verstößen, die Gegenstand einer Unterlassungserklärung sein können: unzulässige Werbung, irreführende Preisangaben, fehlerhafte Grundpreise, Markenverletzungen, unberechtigte Bildnutzung, falsche Produktbehauptungen, rechtswidrige Bewertungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder wettbewerbswidrige Klauseln.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Unternehmer. Eine Unterlassungserklärung ist nicht erledigt, sobald die beanstandete Stelle entfernt wurde. Entscheidend ist, ob der Verstoß insgesamt beendet wurde und ob das Unternehmen alles Zumutbare getan hat, um weitere Verstöße zu verhindern.

Wer Inhalte über mehrere Kanäle verbreitet, mit Agenturen arbeitet, Plattformen nutzt oder Vertriebspartner einbindet, braucht nach einer Abmahnung einen klaren Umsetzungsprozess. Andernfalls kann eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung schnell zur Vertragsstrafenfalle werden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 17. April 2026
Aktenzeichen: 6 U 88/25
Vorinstanz: Landgericht Köln, Urteil vom 26. Juni 2025, 14 O 165/24
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 9578

OLG Köln: Warum ein Co-Regisseur bei einer Preisnominierung nicht einfach übergangen werden darf

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2026 eine für die Medien- und Kreativbranche wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein an einer Serie beteiligter Regisseur bei der öffentlichen Darstellung einer Regieleistung genannt werden muss, wenn sonst der Eindruck entsteht, nur andere Personen seien für diese Regie verantwortlich.

Nachdem ich bereits in meinem Blogartikel vom 4.11.2025 über die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln berichtet hatte, liegt nun die Berufungsentscheidung des OLG Köln vor. Das Ergebnis: Die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt. Die Berufung blieb erfolglos.

Worum ging es?

Der Antragsteller war einer von mindestens drei Regisseuren der zweiten Staffel der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“. In mehreren Episoden wurde er im Abspann mit „directed by“ genannt.

Die Serie war beim Deutschen Fernsehpreis 2025 in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ nominiert. Auf der Internetseite des Deutschen Fernsehpreises wurden jedoch nur zwei andere Regisseure namentlich genannt und mit Fotos dargestellt. Der Antragsteller sah darin eine Verletzung seines Rechts auf Anerkennung seiner Miturheberschaft.

Nach einer erfolglosen Abmahnung beantragte er eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln gab ihm Recht. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das OLG Köln hat diese Berufung nun zurückgewiesen.

Der Kern der Entscheidung: § 13 UrhG schützt nicht nur bei klassischer Werknutzung

Im Mittelpunkt steht § 13 UrhG. Danach hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und schützt nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.

Besonders wichtig ist: Das OLG Köln stellt klar, dass § 13 UrhG keine klassische Nutzung des Werkes voraussetzt. Es reicht aus, dass ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Werk hergestellt wird.

Mit anderen Worten: Es kommt nicht nur darauf an, ob jemand ein Werk veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder sendet. Auch wer öffentlich über ein Werk spricht, es beschreibt oder eine Leistung an diesem Werk bestimmten Personen zuordnet, kann das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verletzen.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Veranstalter, Plattformen, Produzenten, Agenturen und Medien können sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass sie das Werk selbst gar nicht genutzt hätten. Wenn ihre Darstellung den Eindruck erweckt, ein bestimmter Urheber sei nicht beteiligt gewesen, kann das ausreichen.

Warum die Darstellung problematisch war

Nach Auffassung des OLG Köln lag das Problem nicht allein darin, dass der Antragsteller nicht genannt wurde. Entscheidend war der Gesamteindruck.

Die Regieleistung wurde auf die gesamte zweite Staffel bezogen. Gleichzeitig wurden nur zwei Personen als Regisseure herausgestellt. Hinzu kam die Beschreibung als „Regieduo“. Dadurch konnte aus Sicht des Gerichts der Eindruck entstehen, dass nur diese beiden Personen für die Regieleistung verantwortlich waren.

Das OLG Köln sah darin eine konkludente Bestreitung der Miturheberschaft des Antragstellers. Es reicht also aus, wenn durch die Art der Darstellung der falsche Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unvollständige Namensnennung ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Wird aber eine Teamleistung so dargestellt, als hätten nur bestimmte Personen sie erbracht, kann die Grenze überschritten sein.

Kein Anspruch auf Nominierung, aber ein Anspruch auf richtige Zuordnung

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Miturheber automatisch selbst nominiert oder ausgezeichnet werden muss. Das OLG Köln betont gerade, dass aus § 13 UrhG kein Anspruch auf eine Nominierung folgt.

Der Antragsteller konnte also nicht verlangen, selbst als Preiskandidat behandelt zu werden. Er konnte aber verlangen, dass seine Miturheberschaft nicht durch eine missverständliche oder unzutreffende Darstellung ausgeblendet wird.

Das ist für Preisverleihungen, Festivals, Branchenpreise und redaktionelle Präsentationen ein wichtiger Maßstab. Eine Jury darf bewerten, auswählen und Schwerpunkte setzen. Sie darf aber nicht durch die Formulierung ihrer Nominierungstexte den falschen Eindruck erzeugen, eine kreative Leistung stamme ausschließlich von bestimmten Personen, wenn tatsächlich weitere Miturheber beteiligt waren.

Meinungsfreiheit half der Antragsgegnerin nicht

Die Antragsgegnerin argumentierte unter anderem mit der Meinungsäußerungsfreiheit. Bei den Nominierungstexten handele es sich um Einschätzungen einer unabhängigen Jury. Ihr dürfe nicht vorgeschrieben werden, wie diese Texte zu verfassen seien.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Die Verpflichtung beschränke sich auf die bloße Namensnennung als Miturheber. Die Jury werde dadurch nicht gezwungen, den Antragsteller ebenfalls zu nominieren oder positiv zu bewerten.

Das ist überzeugend. Zwischen Bewertung und Tatsachenzuordnung muss unterschieden werden. Eine Jury darf sagen, wen sie für besonders preiswürdig hält. Sie darf aber nicht durch ihre Darstellung eine urheberrechtlich relevante Mitwirkung eines anderen Regisseurs ausblenden, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht.

Warum auch Dritte haften können

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Stellung der Antragsgegnerin als Dritte. Sie hatte argumentiert, sie sei nicht Produzentin und nutze das Werk nicht. Sie befasse sich nur im Rahmen der Preisverleihung mit der Serie.

Auch dieses Argument überzeugte das OLG Köln nicht. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft kann nicht nur gegenüber unmittelbaren Vertragspartnern oder Werkverwertern bestehen. Es kann auch gegenüber außenstehenden Dritten geltend gemacht werden, wenn diese durch ihre öffentliche Darstellung die Urheberschaft oder Miturheberschaft in Abrede stellen.

Damit hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Nicht nur Produzenten, Sender oder Streamingdienste müssen auf korrekte Credits achten. Auch Preisveranstalter, Presseportale, Agenturen und sonstige Kommunikationsstellen sollten sorgfältig prüfen, wie sie kreative Leistungen beschreiben.

Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Das OLG Köln bestätigte auch den Verfügungsgrund. Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit zwar nicht automatisch wie im Wettbewerbsrecht vermutet. Der Antragsteller muss grundsätzlich darlegen, warum ihm ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung kann sich die Dringlichkeit aber aus der Lage des Falles ergeben. Hier war der Internetauftritt zur Nominierung weiterhin abrufbar. Dass die Preisverleihung inzwischen ausgestrahlt worden war, ließ die Dringlichkeit deshalb nicht entfallen.

Auch dieser Punkt ist für die Praxis bedeutsam. Online-Veröffentlichungen wirken fort. Wird eine rechtsverletzende Darstellung nur unter dem Druck eines Verfahrens angepasst, kann dennoch Wiederholungsgefahr bestehen.

Was Unternehmen und Kreativverantwortliche daraus lernen sollten

Die Entscheidung zeigt, dass Credits und Namensnennungen nicht nur eine Frage der Höflichkeit oder Branchenüblichkeit sind. Sie können urheberrechtlich relevant sein.

Unternehmen, Agenturen, Veranstalter und Medien sollten besonders vorsichtig sein, wenn sie Teamleistungen einzelnen Personen zuordnen. Begriffe wie „Regieduo“, „allein verantwortlich“, „von“ oder „die Köpfe hinter“ können rechtlich problematisch sein, wenn dadurch andere Miturheber ausgeblendet werden.

Sicherer ist eine präzise Formulierung. Wer einzelne Personen hervorheben möchte, sollte zugleich klarstellen, dass weitere Miturheber beteiligt waren, sofern dies für den Gesamteindruck erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was ausdrücklich gesagt wird, sondern auch, welcher Eindruck beim Leser entsteht.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung das Urheberpersönlichkeitsrecht. Wer an einem Werk als Miturheber beteiligt ist, darf nicht durch eine öffentliche Darstellung so behandelt werden, als habe er mit der betreffenden Werkleistung nichts zu tun.

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Miturheber, eine Nominierung oder Auszeichnung zu verlangen. Sie schützt aber davor, dass die eigene schöpferische Beteiligung durch eine missverständliche Darstellung faktisch geleugnet wird.

Für die Kreativbranche ist das ein wichtiges Signal: Öffentliche Kommunikation über Filme, Serien, Shows, Musik, Design oder andere Werke muss sorgfältig formuliert werden. Gerade bei Teamleistungen sollte klar sein, wer ausgezeichnet wird, wer hervorgehoben wird und wer an der zugrunde liegenden Werkleistung beteiligt war.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 15.05.2026
Aktenzeichen: 6 U 114/25

Landgericht Amberg: Wenn der App-Rabatt zur Preisfalle wird

Das Landgericht Amberg hat mit Urteil vom 20. Juli 2026 entschieden, dass eine konkrete Preiswerbung von Netto für Mini-Wassermelonen irreführend war. Im Mittelpunkt stand eine Prospektwerbung mit den Angaben „Aktion“, einem Preis von 2,79 Euro, einem hervorgehobenen Preis von 2,49 Euro und dem Hinweis „Netto App Preis -28 %“. Nach Auffassung des Gerichts war für Verbraucher nicht klar erkennbar, welcher Preis in welchem Fall gelten sollte und worauf sich der angegebene Rabatt von 28 Prozent tatsächlich bezog.

Worum ging es in dem Fall?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen Netto Marken-Discount vor. Netto hatte in einem Verkaufsprospekt Mini-Wassermelonen beworben. Die Werbung zeigte oben den Begriff „Aktion“, daneben einen Preis von 2,79 Euro, darunter groß den Preis von 2,49 Euro. Links daneben stand in einer Smartphone-Grafik der Hinweis „Netto App Preis -28 %“.

Tatsächlich kostete die Ware ohne Nutzung der Netto-App 2,79 Euro. Bei Nutzung der App mussten Kunden 2,49 Euro zahlen. Die Verbraucherzentrale hielt diese Darstellung für irreführend. Aus Sicht eines Verbrauchers könne der Eindruck entstehen, dass der Preis von 2,49 Euro bereits ein Aktionspreis sei und bei Nutzung der App nochmals 28 Prozent abgezogen würden. Außerdem passe der angegebene Rabatt rechnerisch nicht zu den dargestellten Preisen: 28 Prozent Rabatt auf 2,79 Euro führen nicht zu 2,49 Euro, sondern zu einem deutlich niedrigeren Betrag.

Netto verteidigte die Werbung damit, dass aus der Gestaltung klar werde: 2,79 Euro gelte ohne App, 2,49 Euro gelte mit App. Eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen liege nicht vor. Außerdem sei der Anspruch verjährt.

Warum sah das Landgericht Amberg die Werbung als irreführend an?

Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung versteht. Dabei kam es nicht darauf an, wie Netto die Werbung intern gemeint hatte, sondern welchen Eindruck die konkrete Gestaltung nach außen erzeugte.

Nach Ansicht des Landgerichts war die Preisangabe in jedem Fall problematisch. Selbst wenn man die Werbung so versteht, wie Netto sie verstanden wissen wollte, nämlich 2,79 Euro ohne App und 2,49 Euro mit App, bleibt der Hinweis „-28 %“ rechnerisch falsch oder zumindest missverständlich. Denn die Differenz zwischen 2,79 Euro und 2,49 Euro beträgt gerade keine 28 Prozent.

Noch deutlicher wird die Irreführung, wenn Verbraucher die Werbung so verstehen, dass zunächst von 2,79 Euro auf 2,49 Euro reduziert wurde und zusätzlich bei Nutzung der App weitere 28 Prozent abgezogen werden. Genau diese Deutung hielt das Gericht wegen der Gestaltung für möglich. In diesem Fall wäre die Werbung ebenfalls falsch, weil bei Nutzung der App gerade kein weiterer Rabatt unter 2,49 Euro gewährt wurde.

Das Gericht fasste dies klar zusammen: Die Preisangabe war aus seiner Sicht in jedem Fall irreführend.

Warum ist die Entscheidung für Händler wichtig?

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte Preiswerbung prüfen können. Gerade im Lebensmittelhandel, Onlinehandel und bei App-basierten Rabatten werden Preisangaben oft mit mehreren Elementen kombiniert: Streichpreise, Aktionspreise, App-Preise, Prozentangaben, Coupons, Sternchenhinweise und Sonderbedingungen.

Genau hier liegt das Risiko. Je mehr Preise und Rabatte gleichzeitig dargestellt werden, desto höher ist die Gefahr, dass der Verbraucher nicht mehr sicher erkennen kann, welcher Preis tatsächlich gilt. Das gilt besonders dann, wenn Prozentangaben rechnerisch nicht eindeutig zum beworbenen Endpreis passen.

Für Unternehmer bedeutet das: Eine Rabattwerbung muss nicht nur attraktiv aussehen, sondern vor allem klar, rechnerisch nachvollziehbar und eindeutig sein. Wer mit einem App-Preis wirbt, muss deutlich machen, ob der angegebene Endpreis bereits der App-Preis ist oder ob der Rabatt noch zusätzlich abgezogen wird. Ebenso muss klar sein, auf welchen Ausgangspreis sich ein Prozentnachlass bezieht.

App-Rabatte sind nicht automatisch unzulässig

Wichtig ist: Das Urteil verbietet nicht App-Rabatte als solche. Das Landgericht Amberg hat nicht entschieden, dass ein Händler keine günstigeren Preise für App-Nutzer anbieten darf. Beanstandet wurde vielmehr die konkrete Darstellung im Prospekt.

Das ist ein entscheidender Unterschied. Unternehmen dürfen grundsätzlich mit digitalen Vorteilen, Coupons und App-Preisen arbeiten. Sie müssen aber sicherstellen, dass der Kunde die Preislogik sofort versteht. Der beworbene Endpreis, der Ausgangspreis und der Rabatt müssen zueinander passen. Unklare Blickfangwerbung kann nicht durch eine nachträgliche Erklärung gerettet werden, wenn der erste Eindruck bereits in die Irre führt.

Auch die Verjährung half Netto nicht

Netto berief sich außerdem auf Verjährung. Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren grundsätzlich in sechs Monaten. Die Verbraucherzentrale hatte Netto bereits im Juni 2025 abgemahnt. Die Klage wurde im Juli 2025 eingereicht, aber erst im Februar 2026 zugestellt.

Das Landgericht Amberg sah den Anspruch trotzdem nicht als verjährt an. Die Zustellung wirkte nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie noch „demnächst“ erfolgt sei. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass eine erste Kostenvorschussanforderung den Kläger nicht erreicht hatte und Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb der Partei grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Auch die Feiertage und üblichen Verzögerungen um den Jahreswechsel spielten bei der Gesamtbetrachtung eine Rolle.

Für die Praxis ist dieser Teil der Entscheidung ebenfalls interessant. Er zeigt, dass eine spätere Zustellung nicht automatisch zur Verjährung führt. Entscheidend ist, ob die klagende Partei alles Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung zu ermöglichen.

Was Unternehmen aus dem Urteil lernen sollten

Unternehmen sollten Preiswerbung vor Veröffentlichung kritisch prüfen. Das gilt besonders bei Prospekten, Onlineanzeigen, Social-Media-Kampagnen, Newsletter-Angeboten und App-Coupons. Der Kunde muss auf einen Blick erkennen können, welcher Preis ohne App gilt, welcher Preis mit App gilt und ob ein prozentualer Rabatt bereits eingerechnet ist oder erst noch abgezogen wird.

Besonders problematisch sind Kombinationen aus mehreren Preisankern. Wird ein höherer Preis einem niedrigeren Preis gegenübergestellt und daneben ein Prozentnachlass genannt, muss die Rechnung stimmen. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Wettbewerber, Unterlassungsklagen, Abmahnkosten und Ordnungsmittel bei Wiederholung.

Praktisch sinnvoll ist es, vor jeder Kampagne drei Fragen zu stellen: Erstens, versteht ein durchschnittlicher Kunde den Endpreis ohne weitere Erläuterung? Zweitens, ist klar, worauf sich der Rabatt bezieht? Drittens, stimmt die Prozentangabe rechnerisch mit der Preisgegenüberstellung überein? Wenn eine dieser Fragen nicht eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, sollte die Werbung überarbeitet werden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Amberg ist ein deutliches Signal an Händler: App-Rabatte und Aktionspreise dürfen nicht so dargestellt werden, dass Verbraucher über den tatsächlich geltenden Preis oder die Höhe des Rabatts im Unklaren bleiben. Wer mit Preisvorteilen wirbt, muss transparent und rechnerisch sauber arbeiten.

Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, weil Preiswerbung oft unter hohem Zeitdruck erstellt wird. Gerade bei Prospekten und digitalen Kampagnen kann eine unklare Gestaltung schnell teuer werden. Entscheidend ist nicht, wie der Händler die Werbung gemeint hat, sondern wie sie beim Verbraucher ankommt.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Amberg
Datum: 20. Juli 2026
Aktenzeichen: 41 HK O 554/25

LG München I zu SUNO: Warum das GEMA-Urteil gegen den KI-Musikgenerator aus Sicht des LG konsequent ist

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 der Klage der GEMA gegen den KI-Musikgenerator SUNO überwiegend stattgegeben. Nachdem zunächst nur die Pressemitteilung vorlag, sind nun auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Sie zeigen noch deutlicher, warum das Urteil für Anbieter von KI-Systemen, die Musikbranche und Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, erhebliche Bedeutung hat.

Die Entscheidung betrifft bekannte Musikwerke wie „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, „Daddy Cool“ sowie den Refrain von „Mambo No. 5“. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren Verletzungen durch Liedtexte. Es ging also nicht um die Frage, ob SUNO Songtexte übernommen hat, sondern um den Schutz der Musik selbst.

Das Urteil ist nach der Entscheidung des LG München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI keine große Überraschung. Bereits dort hatte die Kammer angenommen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem KI-Modell memorisiert und dadurch vervielfältigt sein können. In meinem Blogartikel vom 14.11.2025 zu GEMA gegen OpenAI hatte ich darauf hingewiesen, dass die Kammer eine strenge Linie verfolgt: Wenn geschützte Inhalte im Modell reproduzierbar angelegt sind und durch einfache Prompts wieder ausgegeben werden können, liegt aus Sicht des Gerichts mehr vor als bloßes statistisches Lernen.

Genau diese Linie setzt das LG München I nun bei Musikwerken fort.

Worum ging es in dem Verfahren?

SUNO bietet einen KI-basierten Musikgenerator an. Nutzer können Prompts eingeben und daraus neue Musikstücke erzeugen lassen. Die GEMA machte geltend, dass SUNO urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Training verwendet habe und dass diese Werke in den Modellen memorisiert seien. Außerdem seien sie in den erzeugten Outputs wiedererkennbar.

Nach den Urteilsgründen enthielt der Trainingsdatensatz von SUNO auch die streitgegenständlichen Musikwerke. SUNO hatte diese nach den Feststellungen des Gerichts über Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den sogenannten Rolling Cipher umgangen. Dabei handelt es sich um eine technische Schutzmaßnahme, die das dauerhafte Herunterladen von Audio- und Videoinhalten erschweren soll.

Die GEMA erzeugte die streitgegenständlichen Outputs, indem jeweils der originale Liedtext, der gewünschte Musikstil und der Werktitel eingegeben wurden. Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten die Prompts nicht. SUNO hielt dem entgegen, die Outputs seien durch gezieltes Prompting der Klägerseite provoziert worden. Das Gericht folgte dem nicht.

Die Entscheidungsgründe zeigen: Es geht nicht nur um den Output

Die nun vorliegenden Urteilsgründe machen deutlich, dass das LG München I nicht nur auf die am Ende erzeugten Musikstücke schaut. Die Kammer betrachtet die gesamte technische Nutzungskette: Beschaffung der Trainingsdaten, Preprocessing, Tokenisierung, Feature-Extraktion, Erstellung von Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, Speicherung im Modell und spätere Ausgabe.

Das ist ein zentraler Punkt. Die urheberrechtliche Prüfung beginnt nach dieser Sichtweise nicht erst dort, wo ein Nutzer ein möglicherweise rechtsverletzendes Musikstück erzeugt. Bereits das Training und die technische Verarbeitung geschützter Werke können relevante Vervielfältigungen sein.

Das Gericht beschreibt dabei auch die technische Architektur des SUNO-Systems. Danach beruht der Musikgenerator unter anderem auf einem generativen vortrainierten Transformer-Modell und einem Diffusionsmodell. Die Audiodaten wurden in kleinere Einheiten zerlegt, tokenisiert, vektorisiert und zusammen mit Metadaten verarbeitet. Gerade diese technische Aufbereitung führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass das Urheberrecht von vornherein nicht mehr eingreift.

Für die Praxis bedeutet das: Es genügt nicht, die Nutzung geschützter Werke technisch als Datenanalyse, Tokenisierung oder Mustererkennung zu beschreiben. Entscheidend bleibt, ob geschützte Werkbestandteile im Modell oder im Output wiedererkennbar und reproduzierbar werden.

Memorisierung als urheberrechtliche Vervielfältigung

Der wichtigste Punkt der Entscheidung ist die Memorisierung. Das LG München I geht davon aus, dass die streitgegenständlichen Musikwerke reproduzierbar in den SUNO-Modellen enthalten waren. Das Gericht stützt sich dabei auf den Abgleich der Trainingsdaten mit den später erzeugten Outputs. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikwerke schloss die Kammer einen Zufall als Ursache der Wiedergabe aus.

Damit überträgt das Gericht seine Linie aus GEMA gegen OpenAI von Liedtexten auf Musikwerke. Die zentrale Brücke ist nicht der Werktyp, sondern die technische und rechtliche Bewertung der Memorisierung.

Wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur analysiert, sondern so übernimmt, dass sie später durch vergleichsweise einfache Prompts wieder hervortreten, kann dies nach Auffassung des LG München I eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG sein.

Das ist für KI-Anbieter ein erheblicher Risikopunkt. Die Verteidigung, ein Modell speichere keine Werke, sondern nur mathematische Parameter, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn das Gericht aus den Outputs auf eine reproduzierbare Übernahme der Werke im Modell schließt.

Die Prompts waren aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend genug

SUNO hatte argumentiert, die streitgegenständlichen Outputs seien durch gezielte und wiederholte Prompt-Versuche der GEMA erzeugt worden. Tatsächlich zeigen die Urteilsgründe, dass bei einzelnen Werken zahlreiche identische Prompts eingegeben wurden, etwa bei „Atemlos durch die Nacht“ und „Big in Japan“.

Das Gericht hielt dies aber nicht für ausreichend, um die Verantwortung auf die Nutzerseite zu verlagern. Entscheidend war, dass die Prompts keine konkreten musikalischen Vorgaben enthielten. Die GEMA gab zwar den Liedtext, den Stil und den Werktitel ein, aber keine Melodie, keine Harmonie, keinen Rhythmus und kein Arrangement.

Das ist für die Praxis wichtig. Das Urteil sagt nicht, dass jeder beliebige ähnliche Output automatisch eine Memorisierung beweist. Es sagt aber: Wenn bereits relativ einfache Prompts ausreichen, um komplexe geschützte Musikwerke wiedererkennbar hervorzubringen, spricht dies aus Sicht des Gerichts stark dafür, dass das Werk im Modell angelegt ist.

Text- und Data-Mining ist kein Freibrief

SUNO berief sich auch auf die Schranke des Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG. Das LG München I ließ diese Verteidigung nicht durchgreifen.

Besonders wichtig ist dabei die Rolle des rechtmäßigen Zugangs. Nach den Urteilsgründen hatte SUNO die streitgegenständlichen Werke durch Stream-Ripping von YouTube erlangt und dabei den Rolling Cipher umgangen. Das ist für § 44b UrhG erheblich, weil die Schranke grundsätzlich voraussetzt, dass die genutzten Werke rechtmäßig zugänglich sind.

Wer Inhalte unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen beschafft, kann sich nach dieser Logik nicht ohne Weiteres darauf berufen, er betreibe nur privilegiertes Text- und Data-Mining.

Hinzu kommt: Die Kammer sieht jedenfalls die Memorisierung geschützter Werke im Modell nicht als von § 44b UrhG gedeckt an. Die Schranke soll Datenanalyse ermöglichen, nicht aber dazu führen, dass geschützte Werke dauerhaft im Modell angelegt und später wieder ausgegeben werden können.

Damit bestätigt das Gericht eine Linie, die bereits im OpenAI-Verfahren sichtbar war. Text- und Data-Mining erlaubt nicht automatisch jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Training. Entscheidend sind Zugang, Nutzungsvorbehalte, Zweck der Vervielfältigung und vor allem die Frage, ob geschützte Inhalte später wieder reproduzierbar werden.

Die KI-Verordnung ersetzt keine Lizenz

Praxisrelevant ist auch ein weiterer Punkt aus den Urteilsgründen: SUNO berief sich sinngemäß darauf, dass die KI-Verordnung Transparenzpflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle vorsieht. Daraus folge aber nach der Logik des Gerichts keine urheberrechtliche Erlaubnis.

Das ist richtig und wichtig. Die KI-Verordnung regelt Pflichten für Anbieter von KI-Systemen, etwa Transparenz- und Dokumentationspflichten. Sie ersetzt aber keine Lizenz. Wer Trainingsinhalte dokumentiert oder zusammenfasst, erhält dadurch nicht automatisch das Recht, geschützte Musikwerke ohne Zustimmung zu nutzen.

Für Unternehmen bedeutet das: Compliance mit der KI-Verordnung ist nicht gleichbedeutend mit urheberrechtlicher Rechtmäßigkeit. KI-Anbieter müssen beides getrennt prüfen.

Öffentliche Wiedergabe statt öffentlicher Zugänglichmachung

Ein dogmatisch wichtiger Punkt wird erst durch die Entscheidungsgründe richtig deutlich: Das LG München I hat keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zugesprochen. Es nimmt aber eine öffentliche Wiedergabe als unbenannten Fall des § 15 Abs. 2 UrhG an.

Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung geht es typischerweise darum, dass ein konkretes Werk so bereitgestellt wird, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können. Bei einem KI-Modell ist diese Struktur schwieriger zu greifen, weil nicht einfach eine bestimmte Datei zum Abruf bereitsteht.

Das Gericht geht aber dennoch davon aus, dass das Angebot des Modells und der Anwendung eine öffentliche Wiedergabe darstellen kann, wenn geschützte Werke im Modell memorisiert sind und über das System wieder hervortreten können.

Für KI-Anbieter ist diese Begründung besonders relevant. Sie zeigt, dass Gerichte nicht zwingend an klassischen Kategorien der Datei- oder Plattformbereitstellung festhalten müssen. Auch der Betrieb eines generativen Systems kann urheberrechtlich als Wiedergabehandlung eingeordnet werden.

Auch das Training in den USA half SUNO nicht

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Training in den USA. Das LG München I bejahte seine Zuständigkeit auch für Ansprüche wegen Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA. Nach dem Schutzlandprinzip prüfte es insoweit US-amerikanisches Recht und verneinte eine Rechtfertigung durch fair use.

Das Gericht grenzte den SUNO-Fall von US-Verfahren ab, in denen Gerichte KI-Training als fair use angesehen hatten. Der entscheidende Unterschied: Im SUNO-Fall waren nach Auffassung des LG München I die Trainingswerke in den Outputs wiedererkennbar. Die Nutzung blieb also nicht auf eine abstrakte Analyse beschränkt.

Damit wird die Entscheidung auch international bedeutsam. Das Gericht stellt nicht pauschal jedes KI-Training mit geschützten Werken unter Verletzungsverdacht. Es sagt aber: Wenn ein Modell geschützte Werke so übernimmt, dass sie später wesentlich ähnlich ausgegeben werden, spricht dies gegen eine Rechtfertigung durch fair use.

Warum das Urteil nach GEMA gegen OpenAI konsequent ist

Das SUNO-Urteil wirkt auf den ersten Blick spektakulär, ist aber im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des LG München I konsequent. Im Verfahren GEMA gegen OpenAI ging es um Liedtexte. Im Verfahren gegen SUNO geht es um Musikwerke. Die rechtliche Kernfrage ist aber dieselbe:

Was passiert urheberrechtlich, wenn ein KI-Modell geschützte Inhalte nicht nur auswertet, sondern sie so übernimmt, dass sie später wieder reproduzierbar sind?

Das LG München I beantwortet diese Frage erneut zugunsten der Rechteinhaber. Die Kammer sieht in der Memorisierung eine Vervielfältigung. Sie lehnt eine pauschale Rechtfertigung durch Text- und Data-Mining ab. Sie verlagert die Verantwortung nicht auf den Nutzer, wenn einfache Prompts ausreichen und das Modell selbst die geschützten Strukturen hervorbringt.

Damit entsteht eine klare Linie: KI-Training ist nicht schon deshalb urheberrechtsfrei, weil es technisch komplex ist. Entscheidend bleibt, ob geschützte Inhalte übernommen, gespeichert, reproduzierbar gemacht oder in Outputs wiedererkennbar genutzt werden.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Für Anbieter von KI-Systemen ist das Urteil ein deutliches Warnsignal. Wer urheberrechtlich geschützte Werke zum Training nutzt, muss die Herkunft der Trainingsdaten, Nutzungsvorbehalte, technische Schutzmaßnahmen und Lizenzfragen sauber prüfen.

Besonders riskant ist es, Inhalte durch Stream-Ripping oder unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu beschaffen. In solchen Fällen wird es schwer, sich auf rechtmäßigen Zugang oder Text- und Data-Mining zu berufen.

Für Unternehmen, die KI-Tools einsetzen, ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Zwar richtet sich das Urteil gegen den Anbieter des KI-Musikgenerators. Dennoch zeigt es, dass Outputs generativer KI urheberrechtliche Risiken enthalten können. Wer KI-generierte Musik, Texte, Bilder oder sonstige Inhalte kommerziell nutzt, sollte prüfen, ob das eingesetzte System verlässliche Rechte- und Risikomechanismen bietet.

Für Rechteinhaber, Musikverlage und Urheber stärkt das Urteil die Position gegenüber KI-Anbietern. Es zeigt, dass Gerichte bereit sind, technische Vorgänge im Modell urheberrechtlich zu bewerten und die Verantwortung nicht allein auf Nutzer abzuwälzen.

Einordnung

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung ist damit zu rechnen, dass die Sache höhere Instanzen beschäftigen wird.

Gleichwohl ist die Richtung klar: Das LG München I entwickelt eine urheberrechtliche Linie für generative KI, die die Rechteinhaber stärkt und die technische Argumentation der Anbieter nicht unkritisch übernimmt. Wer geschützte Werke trainiert, memorisiert und später in Outputs wiedererkennbar macht, bewegt sich nach dieser Rechtsprechung in einem erheblichen Haftungsrisiko.

Die Entscheidungsgründe zeigen damit noch deutlicher als die Pressemitteilung: Der Fall SUNO ist kein isolierter Musikstreit. Er ist ein weiterer Baustein in der rechtlichen Einordnung generativer KI.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I, 42. Zivilkammer

Datum: 31. Juli 2026

Aktenzeichen: 42 O 763/25

Urteil GEMA gegen SUNO

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25).

Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks „Mambo No. 5 A little bit of“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu.

Im Einzelnen:

Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist.

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt.Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die KI-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. 

Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt.

Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt.

Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von KI-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des LG München I vom 31.07.26

LG München I: Warum ein Kündigungsbutton nicht im Nebel verschwinden darf

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 erneut zu den Anforderungen an den Kündigungsbutton entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sky Verbrauchern auf seiner Website eine ausreichend klare, einfache und unmittelbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bot. Das Gericht verneinte dies und untersagte mehrere Gestaltungselemente.

Worum ging es?

Sky bietet kostenpflichtige Laufzeitverträge über Pay-TV-Inhalte an. Solche Verträge konnten Verbraucher online über die Website des Unternehmens abschließen. Nach § 312k BGB müssen Unternehmen in solchen Fällen auch eine einfache Online-Kündigung ermöglichen. Der Kündigungsweg darf nicht versteckt, missverständlich oder unnötig kompliziert sein.

Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete die Gestaltung auf sky.de. Dort fanden sich unter anderem die Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“. Nur „Abo beenden“ führte zum eigentlichen Kündigungsformular. Die Schaltfläche „Infos zur Kündigung“ führte dagegen auf eine Seite, auf der vor allem Kündigungsmöglichkeiten per Telefon, Chat und WhatsApp dargestellt wurden. Ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über den eigentlichen Kündigungsbutton fehlte dort.

Das LG München I sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen.

Warum waren zwei Schaltflächen problematisch?

Das Gericht stellte nicht isoliert darauf ab, ob die Bezeichnung „Abo beenden“ für sich genommen zulässig sein könnte. Entscheidend war die konkrete Gesamtgestaltung.

Verbraucher fanden mehrere Hinweise, die sich mit Vertragsbeendigung oder Kündigung befassten. Neben „Abo beenden“ gab es auch „Infos zur Kündigung“. Beide Begriffe sprechen aus Kundensicht dasselbe Thema an: das Ende des Vertrags. Wenn aber nur einer dieser Wege tatsächlich zur einfachen Online-Kündigung führt, muss dies klar erkennbar sein.

Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Die parallele Verwendung unterschiedlicher Begriffe ließ offen, welcher Link der gesetzlich vorgesehene Kündigungsbutton ist. Wer kündigen möchte, darf nicht erst rätseln müssen, ob er auf „Abo beenden“ oder „Infos zur Kündigung“ klicken muss.

„Infos zur Kündigung“ durfte nicht in die Irre führen

Besonders kritisch sah das Gericht die Seite „Infos zur Kündigung“. Nach ihrer Bezeichnung durfte ein Verbraucher erwarten, dort alle wesentlichen Informationen zur Kündigung zu finden. Tatsächlich enthielt diese Seite aber keinen Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung über „Abo beenden“.

Dass dort Formulierungen wie „unter anderem“ verwendet wurden, half Sky nicht. Denn ein solcher Zusatz macht zwar deutlich, dass es weitere Möglichkeiten geben kann. Er sagt dem Kunden aber nicht, wo er diese findet. Gerade das erschwert die Kündigung. Der gesetzliche Kündigungsbutton soll aber Hürden abbauen, nicht neue Orientierungsschwierigkeiten schaffen.

Kein Kündigungsgrund als Pflicht bei ordentlicher Kündigung

Ein weiterer Punkt betraf das Formular selbst. Bei einer regulären, also ordentlichen Kündigung wurde ein Feld „Kündigungsgrund“ als Pflichtfeld abgefragt. Sky argumentierte, im Drop-down-Menü habe auch „kein Grund“ ausgewählt werden können.

Das überzeugte das Gericht nicht. Bei einer ordentlichen Kündigung darf der Kündigungsgrund nicht zwingend abgefragt werden. Der Verbraucher muss eine solche Kündigung ohne Begründung erklären können. Auch die Option „kein Grund“ änderte daran nichts, weil der Kunde das Menü trotzdem öffnen und eine Auswahl treffen musste. Damit blieb die Angabe faktisch Teil des Pflichtablaufs.

Für Unternehmen ist das ein wichtiger Punkt: Feedback zur Kündigung kann freiwillig abgefragt werden. Es darf aber nicht zur Voraussetzung für den Abschluss des Kündigungsvorgangs werden.

Das Kündigungsformular muss sofort vollständig erkennbar sein

Das Gericht beanstandete außerdem, dass das Formular nicht von Anfang an vollständig sichtbar war. Zunächst musste eine Kündigungsart ausgewählt werden. Erst danach wurden weitere Eingabefelder und schließlich die eigentliche Kündigungsschaltfläche angezeigt.

Nach Auffassung des LG München I genügt das nicht. Die Bestätigungsseite muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher von Beginn an erkennen kann, welche Angaben für die Kündigung erforderlich sind und wie er die Kündigung abschließen kann. Ein schrittweises Offenlegen wesentlicher Bestandteile kann den Kündigungsprozess unnötig erschweren.

Der gesetzliche Gedanke ist einfach: Wer online kündigen will, soll unmittelbar zum Ziel geführt werden. Versteckte Formularbestandteile, zusätzliche Zwischenschritte oder erst später sichtbare Pflichtfelder passen dazu nicht.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung betrifft nicht nur Pay-TV-Anbieter. Sie ist für alle Unternehmen relevant, die Verbrauchern den Online-Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen. Dazu gehören etwa Streaming-Dienste, Telekommunikationsanbieter, Fitnessstudios, Plattformdienste, Software-Abos, Mitgliedschaften und sonstige digitale Vertragsmodelle.

Unternehmen sollten ihre Kündigungsstrecken nicht nur technisch, sondern auch sprachlich und visuell prüfen. Es reicht nicht, irgendwo einen Kündigungsbutton vorzuhalten. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Verbraucher ihn leicht findet, richtig versteht und ohne unnötige Hürden nutzen kann.

Besonders riskant sind parallele Links mit ähnlicher Bedeutung, etwa „Abo beenden“, „Kündigung“, „Infos zur Kündigung“, „Service zur Kündigung“ oder „Vertragsverwaltung“, wenn nicht eindeutig ist, welcher Weg zur direkten Kündigung führt. Ebenso problematisch sind Pflichtfelder ohne gesetzliche Grundlage, versteckte Absende-Buttons oder Formulare, die erst nach mehreren Klicks vollständig erscheinen.

Praktische Lehren aus dem Urteil

Unternehmen sollten den Kündigungsbutton klar und eindeutig beschriften. Die gesetzliche Formulierung „Verträge hier kündigen“ ist der sicherste Weg. Abweichende Formulierungen müssen ebenso eindeutig sein und dürfen in der konkreten Seitenstruktur nicht zu Verwirrung führen.

Außerdem sollte jede Informationsseite zur Kündigung den direkten Weg zur Online-Kündigung nennen oder verlinken. Wer eine Seite „Infos zur Kündigung“ nennt, darf dort die wichtigste Kündigungsmöglichkeit nicht auslassen.

Bei ordentlichen Kündigungen sollte kein Kündigungsgrund als Pflichtfeld verlangt werden. Eine freiwillige Abfrage ist nur dann unproblematisch, wenn der Kunde sie ohne zusätzlichen Druck überspringen kann.

Schließlich sollte die Bestätigungsseite vollständig, übersichtlich und unmittelbar erreichbar sein. Der Kunde muss von Anfang an sehen können, welche Angaben erforderlich sind und mit welcher Schaltfläche er die Kündigung verbindlich absendet.

Fazit

Das LG München I macht deutlich, dass der Kündigungsbutton kein bloßes Designelement ist. Er ist eine gesetzlich geregelte Verbraucherschutzvorgabe. Unternehmen dürfen den Kündigungsweg nicht durch unklare Begriffe, parallele Schaltflächen, fehlende Hinweise, Pflichtfelder oder mehrstufige Formulare erschweren.

Für Unternehmer bedeutet das: Kündigungsprozesse sollten regelmäßig rechtlich überprüft werden. Schon scheinbar kleine Details in Beschriftung, Platzierung oder Formularlogik können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 14.07.2026
Aktenzeichen: 33 O 14294/25

BGH zur Bearbeitungspauschale im Online-Shop: Kleine Zusatzkosten, große Wirkung

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung für Online-Händler getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Bearbeitungspauschale bei kleinen Bestellungen schon in den Produktpreis eingerechnet werden muss oder ob sie gesondert ausgewiesen werden darf. Die Antwort des BGH ist für den E-Commerce praxisrelevant: Eine solche Pauschale muss nicht zwingend Teil des angegebenen Produktpreises sein, wenn sie klar erläutert wird und der Kunde sie durch Erreichen eines angemessenen Mindestbestellwerts vermeiden kann.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Online-Händler bot Verbrauchsmaterial, Zubehör und Ersatzteile für Staubsauger an. Auf seiner Internetseite wurden Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € angeboten. Neben dem Preis befand sich ein Sternchenhinweis. Beim Bewegen des Mauszeigers erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“. Über den Hinweis gelangte der Kunde zu einer Unterseite, auf der die Nebenkosten näher beschrieben wurden.

Dort hieß es unter anderem, dass abhängig vom Warenwert eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9,00 € anfallen könne. Ab einem Warenwert von 29,00 € entfiel diese Pauschale vollständig. Im Warenkorb wurde bei dem konkreten Produkt neben dem Preis von 14,90 € ein weiterer Betrag von 3,95 € als „Kleinstmengenaufschlag“ angezeigt.

Ein Verbraucherverband hielt diese Preisgestaltung für unlauter. Nach seiner Auffassung hätte der Händler die Bearbeitungspauschale bereits in den angegebenen Produktpreis einrechnen müssen. Das Landgericht gab dem Verband zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage dagegen ab. Der BGH legte die entscheidende Auslegungsfrage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor und entschied nach dessen Antwort nun zugunsten des Händlers.

Die zentrale Frage: Was gehört zum Gesamtpreis?

Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmer gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Gesamtpreise angeben. Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist.

Nicht jeder zusätzliche Kostenpunkt ist aber automatisch Teil des Produktpreises. Entscheidend ist, ob der Kostenbestandteil für den konkreten Kauf unvermeidbar, vorhersehbar und obligatorisch ist. Genau daran fehlte es nach der Entscheidung bei der Bearbeitungspauschale.

Die Pauschale fiel nicht bei jedem Kauf zwingend an. Der Kunde konnte sie vermeiden, indem er weitere Produkte kaufte oder eine höhere Stückzahl bestellte und dadurch den Mindestbestellwert von 29,00 € erreichte. Außerdem hing die Höhe der Pauschale vom Gesamtbestellwert ab. Würde man eine solche Pauschale in den Produktpreis einrechnen, könnte der angezeigte Preis je nach Warenkorb wieder wechseln. Das würde Preisvergleiche nicht einfacher, sondern eher unübersichtlicher machen.

Warum der BGH keine Irreführung sah

Der BGH verneinte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Händler habe keine wesentliche Information vorenthalten. Die Bearbeitungspauschale sei nicht in den Produktpreis einzurechnen gewesen, weil sie gesondert angegeben wurde und der Mindestbestellwert nicht so hoch lag, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar war.

Wichtig ist dabei: Der BGH erlaubt nicht jede versteckte Zusatzgebühr. Die Entscheidung ist kein Freibrief für unklare Preisangaben. Sie setzt vielmehr klare Grenzen. Die Pauschale muss transparent sein. Der Kunde muss vor der Bestellung erkennen können, wann sie anfällt, wie hoch sie ist und ab welchem Warenwert sie entfällt.

Im konkreten Fall hielt der BGH die Angabe für ausreichend klar. Die Höhe der Pauschale war erläutert, der Schwellenwert von 29,00 € war genannt und im Warenkorb wurde der zusätzliche Betrag gesondert ausgewiesen.

Was Online-Händler jetzt beachten sollten

Für Online-Händler ist die Entscheidung erfreulich, aber sie verlangt Sorgfalt. Wer bei kleinen Bestellungen eine Bearbeitungspauschale, einen Mindermengenzuschlag oder einen Kleinstmengenaufschlag erhebt, sollte diese Kosten nicht verstecken.

Die wichtigsten Anforderungen sind:

Die Pauschale muss klar bezeichnet werden. Begriffe wie „Bearbeitungspauschale“, „Mindermengenzuschlag“ oder „Kleinstmengenaufschlag“ sind besser als unklare Sammelbegriffe.

Die Höhe der Pauschale muss eindeutig erkennbar sein. Bei gestaffelten Pauschalen muss der Kunde nachvollziehen können, welcher Betrag bei welchem Warenwert anfällt.

Der Mindestbestellwert muss realistisch sein. Wird der Schwellenwert so angesetzt, dass der Kunde die Pauschale praktisch kaum vermeiden kann, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.

Der Zuschlag sollte spätestens im Warenkorb klar und getrennt ausgewiesen werden. Noch besser ist eine gut sichtbare Information bereits in der Nähe des Produktpreises.

Wer mit „versandkostenfrei“ oder „kostenloser Lieferung“ wirbt, sollte besonders sauber trennen: Eine Bearbeitungspauschale ist nicht dasselbe wie Versandkosten. Dennoch darf die Gesamtkommunikation beim Kunden keinen falschen Eindruck hervorrufen.

Warum die Entscheidung für Unternehmer wichtig ist

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Geschäftsmodelle mit kleinen Warenkörben. Gerade bei niedrigpreisigen Produkten können Händler ein legitimes Interesse daran haben, den zusätzlichen Aufwand kleiner Bestellungen wirtschaftlich abzubilden. Der BGH erkennt an, dass die Preisangabenverordnung keine bestimmte Preisgestaltung erzwingt. Sie verlangt aber Preiswahrheit und Preisklarheit.

Für Unternehmer bedeutet das: Zusatzkosten sind nicht verboten. Sie müssen aber so kommuniziert werden, dass der Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann. Wer versucht, niedrige Produktpreise durch schwer auffindbare Zusatzkosten attraktiver wirken zu lassen, bleibt abmahngefährdet. Wer dagegen offen erklärt, wann ein Zuschlag anfällt und wie er vermieden werden kann, hat nach dieser Entscheidung deutlich bessere Argumente.

Fazit

Der BGH stärkt Online-Händler, die transparente Bearbeitungspauschalen bei kleinen Bestellungen verwenden. Eine solche Pauschale muss nicht in den Produktpreis eingerechnet werden, wenn sie klar angegeben wird und der Kunde sie durch einen realistischen Mindestbestellwert vermeiden kann.

Die Entscheidung ist aber kein Freibrief für versteckte Zusatzkosten. Entscheidend bleibt die Transparenz. Online-Händler sollten ihre Produktseiten, Hinweise, Warenkorb-Darstellung und Checkout-Strecke darauf prüfen, ob Zusatzkosten klar, rechtzeitig und verständlich angezeigt werden. Wer hier sauber arbeitet, reduziert das Risiko von Abmahnungen erheblich.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. Juni 2026
Aktenzeichen: I ZR 49/24

Bundespatentgericht zu VARIOPILOT: Warum ein Kunstwort nicht automatisch eine Marke ist

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2026 entschieden, dass das Wortzeichen „VARIOPILOT“ für Backofensteuerungen und gewerbliche Backöfen nicht als Marke eingetragen werden kann. Die Entscheidung ist für Unternehmen besonders interessant, weil sie zeigt: Auch ein neu gebildeter Begriff kann markenrechtlich scheitern, wenn der Verkehr darin nur eine Sachangabe sieht.

Für Hersteller technischer Produkte ist das ein wichtiger Hinweis. Wer Produktnamen aus gängigen beschreibenden Begriffen zusammensetzt, schafft damit nicht automatisch eine schutzfähige Marke. Entscheidend ist nicht, ob der Begriff schon exakt so verwendet wird. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Kunden darin einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen oder nur eine Beschreibung der Ware.

Worum ging es?

Angemeldet war das Wortzeichen „VARIOPILOT“ für Steuerungen für Backöfen, insbesondere für die gewerbliche Bäckerei, sowie für Backöfen für die gewerbliche Bäckerei, insbesondere Backschränke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlte dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Der angesprochene Fachverkehr verstehe „VARIOPILOT“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als beschreibende Angabe im Sinne eines variablen oder vielfältigen Steuergeräts.

Die Anmelderin sah das anders. Sie argumentierte, „VARIOPILOT“ sei ein einheitliches Kunstwort ohne erkennbare Trennung. Der Verkehr werde das Zeichen nicht künstlich in „VARIO“ und „PILOT“ zerlegen. Außerdem verwies sie auf frühere Markeneintragungen mit den Bestandteilen „VARIO“ oder „PILOT“.

Das Bundespatentgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Beschwerde zurück.

Warum „VARIOPILOT“ keine unterscheidungskräftige Marke ist

Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Sie muss also mehr leisten, als nur Eigenschaften, Funktionen oder Einsatzbereiche eines Produkts zu beschreiben.

Nach Ansicht des Bundespatentgerichts erfüllt „VARIOPILOT“ diese Voraussetzung nicht. Der Begriff setze sich aus zwei verständlichen Bestandteilen zusammen: „VARIO“ und „PILOT“.

„Vario“ werde im technischen Bereich seit langem als Hinweis auf etwas Veränderbares, Variierbares, Vielfältiges oder Modulares verstanden. Das gelte nicht nur allgemein für technische Produkte, sondern auch im Bereich von Backöfen. Dort wurden nach den Feststellungen des Gerichts bereits vor dem Anmeldetag Begriffe mit „Vario“ verwendet, um auf variable Funktionen, unterschiedliche Ofeneinstellungen oder modulare Eigenschaften hinzuweisen.

Auch „Pilot“ verstand das Gericht nicht nur im Sinne eines Flugzeugführers. Im technischen Sprachgebrauch könne „Pilot“ auch für ein Steuergerät oder eine Steuerfunktion stehen. Das gelte nach Auffassung des Gerichts gerade nicht nur für Fahrzeuge. Auch bei Backöfen gebe es automatische Steuerungsfunktionen, die mit Begriffen wie „AutoPilot“ bezeichnet werden.

Aus der Kombination ergibt sich für das Gericht daher kein fantasievoller Herkunftshinweis, sondern eine naheliegende Sachaussage: „VARIOPILOT“ beschreibt ein variables oder vielfältiges Steuerungsgerät.

Darf ein Gericht ein zusammengeschriebenes Zeichen überhaupt zerlegen?

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Zeichen wie „VARIOPILOT“ überhaupt in seine Bestandteile aufgeteilt werden darf.

Grundsätzlich gilt im Markenrecht: Der Verkehr nimmt eine Marke so wahr, wie sie ihm entgegentritt. Er analysiert sie nicht künstlich. Das spricht zunächst für die Argumentation der Anmelderin.

Das Bundespatentgericht stellt aber klar: Bei Zeichen, die aus mehreren Wortelementen bestehen, darf man zunächst die einzelnen Bestandteile betrachten. Entscheidend ist, dass am Ende wieder das Gesamtzeichen bewertet wird. Die getrennte Betrachtung ist also kein Ersatz für die Gesamtprüfung, sondern ein Zwischenschritt.

Im konkreten Fall nahm das Gericht an, dass der Verkehr „VARIOPILOT“ trotz Zusammenschreibung problemlos in „VARIO“ und „PILOT“ erkennt. Dafür sprach vor allem, dass „Pilot“ ein geläufiges deutsches Wort ist und „Vario“ in technischen Begriffen häufig als beschreibender Bestandteil verwendet wird.

Die Zusammenschreibung in Großbuchstaben half der Anmelderin nicht. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Schreibweisen in Werbung und Produktkommunikation üblich. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass Begriffe zusammengeschrieben oder typografisch verdichtet werden.

Auch ein ungenauer Begriff kann beschreibend sein

Interessant ist außerdem, dass das Gericht keine ganz präzise technische Definition verlangt. Die Anmelderin hatte eingewandt, es bleibe unklar, welche konkrete Funktion ein Backofen mit einem „VARIOPILOT“ haben solle.

Das Bundespatentgericht sah darin kein Argument für die Schutzfähigkeit. Ein Zeichen kann auch dann beschreibend sein, wenn seine Bedeutung eher allgemein bleibt. Es reicht aus, dass der Verkehr einen engen sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren erkennt.

Für Backofensteuerungen liegt dieser Bezug aus Sicht des Gerichts nahe. Solche Steuerungen regeln etwa Temperatur, Backzeit, Beheizungsart oder automatische Programme. Gerade bei gewerblichen Ladenbacköfen müssen Funktionen je nach Backgut variabel einstellbar sein. „VARIOPILOT“ beschreibt daher aus Sicht der angesprochenen Kunden eine variable oder vielseitige Steuerung.

Für die Backöfen selbst gilt dasselbe. Der Verkehr kann die Bezeichnung als Hinweis darauf verstehen, dass die Öfen über variable oder vielfältige Steuerungsgeräte verfügen.

Warum frühere Markeneintragungen nicht entscheidend waren

Die Anmelderin hatte sich auch auf Voreintragungen berufen. Das ist in Markenverfahren ein häufiges Argument: Wenn ähnliche Zeichen bereits eingetragen wurden, soll auch die eigene Anmeldung eingetragen werden.

Das Bundespatentgericht erinnerte jedoch an einen Grundsatz: Voreintragungen binden das Amt und das Gericht grundsätzlich nicht. Jede Anmeldung wird eigenständig geprüft.

Hinzu kam, dass viele der angeführten älteren Eintragungen nicht wirklich vergleichbar waren. Teilweise enthielten sie zusätzliche Wort- oder Bildelemente, teilweise betrafen sie andere Waren oder Dienstleistungen. Außerdem können ältere Eintragungen durch eine veränderte Verkehrsauffassung überholt sein. Was früher vielleicht noch als kennzeichnungskräftig galt, kann heute durch verbreitete Verwendung beschreibend wirken.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine Markenstrategie sollte nicht allein darauf gestützt werden, dass ähnliche Begriffe bereits im Register stehen. Voreintragungen können ein Indiz für die Recherche sein, ersetzen aber keine eigene rechtliche Bewertung.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die technische Produkte, Maschinen, Software, Steuerungen oder digitale Tools vermarkten. Gerade in diesen Bereichen werden gerne sprechende Produktnamen gebildet: Begriffe wie „Smart“, „Flex“, „Vario“, „Pilot“, „Control“, „Guide“, „Pro“ oder „Manager“ wirken modern und verkaufsstark. Markenrechtlich sind sie aber riskant, wenn sie nur Funktionen oder Vorteile beschreiben.

Ein Begriff ist nicht schon deshalb schutzfähig, weil er neu zusammengesetzt wurde. Auch ein Kunstwort kann als bloße Sachangabe verstanden werden, wenn seine Bestandteile für den Verkehr klar erkennbar sind und die Kombination in Bezug auf die Waren eine naheliegende Bedeutung hat.

Wer eine starke Marke aufbauen will, sollte daher früh prüfen, ob der gewünschte Name wirklich unterscheidungskräftig ist. Je näher ein Zeichen an der Produktfunktion liegt, desto größer ist das Risiko einer Zurückweisung. Sicherer sind Begriffe, die keinen unmittelbaren beschreibenden Bezug haben oder durch eine ungewöhnliche sprachliche Gestaltung deutlich über eine reine Sachinformation hinausgehen.

Eine weitere Möglichkeit kann eine kombinierte Wort-Bild-Marke sein. Ein grafisches Element kann helfen, den Gesamteindruck unterscheidungskräftiger zu machen. Es ersetzt aber nicht immer die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils. Wer exklusiven Schutz gerade für den Namen selbst möchte, braucht einen unterscheidungskräftigen Wortbestandteil.

Fazit

Das Bundespatentgericht setzt mit der Entscheidung zu „VARIOPILOT“ die Linie fort, beschreibende technische Produktbezeichnungen streng zu prüfen. Die Botschaft ist klar: Zusammenschreibung, Großschreibung und der Anschein eines Kunstworts reichen nicht aus, wenn der Verkehr den Begriff ohne Weiteres als Beschreibung versteht.

Für Unternehmen ist die Entscheidung ein praktischer Warnhinweis. Ein Name, der im Marketing gut erklärt, was ein Produkt kann, ist markenrechtlich oft gerade deshalb schwach. Wer dauerhaften Markenschutz will, sollte Produktnamen nicht nur aus Sicht der Werbung, sondern auch aus Sicht des Markenrechts entwickeln.

Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 15. Juli 2026
Aktenzeichen: 29 W (pat) 514/23

BGH zu Babyfotos: Warum rechtswidrige Bilder nicht automatisch Geldentschädigung bedeuten

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Juli 2026 eine wichtige Entscheidung zur Bildberichterstattung über Helene Fischer getroffen. Es ging um Fotos und Videosequenzen, die die Sängerin mit ihrem Baby in privaten Alltagssituationen zeigten. Der BGH stellte klar: Die Veröffentlichung war rechtswidrig. Eine Geldentschädigung erhielt Helene Fischer trotzdem nicht.

Die Entscheidung ist für Medienunternehmen, Online-Portale, Agenturen und Unternehmen mit eigenen Social-Media-Kanälen besonders relevant. Sie zeigt, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch führt. Entscheidend ist, wie schwer die Persönlichkeitsrechtsverletzung im konkreten Einzelfall wiegt.

Worum ging es in dem Fall?

Helene Fischer war im Dezember 2021 Mutter geworden. Einige Monate später veröffentlichte ein Online-Angebot einen Beitrag über ihr „Mutterglück“. Bestandteil des Beitrags war ein Video. Darin waren Fotos und eine Filmsequenz eingebunden.

Die Aufnahmen zeigten Helene Fischer unter anderem bei einem Spaziergang mit ihrem Kind und ihrer Mutter in München, bei einer Außengastronomie sowie auf einem Parkplatz am Ammersee. Dort war zu sehen, wie sie ihr Kind aus einem Kinderwagenaufsatz aufnahm und in einen Kindersitz legte.

Helene Fischer hatte in die Veröffentlichung der Bilder nicht eingewilligt. Die Beklagte gab später eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Sängerin verlangte zusätzlich eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro.

Das Landgericht Berlin II gab ihr zunächst recht. Das Kammergericht Berlin wies die Klage auf Geldentschädigung ab. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Kammergerichts.

Warum war die Bildberichterstattung unzulässig?

Bei Bildveröffentlichungen gilt grundsätzlich: Wer ein Bild einer Person veröffentlichen will, braucht eine Einwilligung. Ohne Einwilligung kommt eine Veröffentlichung nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Der BGH prüfte deshalb, ob an den Aufnahmen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dabei erkannte das Gericht zwar an, dass Helene Fischer als sehr bekannte Sängerin eine Person des öffentlichen Lebens ist. Auch Informationen über ihre erste Elternschaft können grundsätzlich ein öffentliches Interesse berühren.

Das genügte hier aber nicht. Der Beitrag befasste sich nach Ansicht des BGH nicht ernsthaft und vertieft mit einem Thema von allgemeinem Interesse. Zwar wurden am Rande Fragen wie Familie, Beruf und Mutterschaft angesprochen. Im Kern ging es aber um Alltagssituationen und das private Familienleben einer prominenten Person.

Der Informationswert war deshalb gering. Die Bilder befriedigten vor allem die Neugier an privaten Momenten. Genau das reicht für eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht aus.

Privatheit kann auch im öffentlichen Raum bestehen

Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Die Aufnahmen entstanden nicht in einer Wohnung oder an einem abgeschirmten privaten Ort, sondern in der Münchener Innenstadt, in einer Außengastronomie und auf einem Parkplatz am Ammersee.

Trotzdem bejahte der BGH eine private Prägung der Situation. Denn Helene Fischer befand sich nicht bei einem öffentlichen Auftritt, nicht auf einer Bühne und nicht in einer Situation, in der sie sich bewusst der Öffentlichkeit zuwandte. Sie war mit ihrem Kind und ihrer Mutter unterwegs und erlebte private Freizeitmomente.

Damit macht der BGH deutlich: Öffentlichkeit des Ortes bedeutet nicht automatisch Veröffentlichungsfreiheit. Auch wer sich im öffentlichen Raum bewegt, darf erwarten, dass private Entspannungs- und Familiensituationen nicht ohne Weiteres fotografiert, verkauft und einem großen Publikum gezeigt werden.

Besonderer Schutz der Eltern-Kind-Beziehung

Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist der Schutz der Familie. Die Bilder zeigten Helene Fischer in Momenten der Zuwendung zu ihrem Kind. Der BGH betont, dass Kinder besonders geschützt werden müssen. Sie sollen sich frei entwickeln können, ohne ständig öffentlicher Beobachtung ausgesetzt zu sein.

Dieser Schutz wirkt nicht nur zugunsten des Kindes. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils wird verstärkt, wenn es um die spezifische elterliche Hinwendung zum Kind geht. Eltern sollen mit ihrem Kind grundsätzlich ungestört umgehen können.

Für die Praxis bedeutet das: Bilder mit Kindern sind rechtlich besonders sensibel. Das gilt erst recht, wenn sie familiäre Alltagssituationen zeigen. Unternehmen, Agenturen und Medien sollten solche Aufnahmen nur verwenden, wenn die Einwilligungslage eindeutig geklärt ist oder ein wirklich tragfähiges öffentliches Informationsinteresse besteht.

Warum gab es trotzdem keine Geldentschädigung?

Obwohl die Veröffentlichung unzulässig war, erhielt Helene Fischer keine Geldentschädigung. Der BGH hält an seiner strengen Linie fest: Eine Geldentschädigung kommt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur in Betracht, wenn der Eingriff schwerwiegend ist und nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Dafür kommt es auf eine Gesamtwürdigung an. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Reichweite der Veröffentlichung, eine mögliche Rufschädigung, Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung sowie der Grad des Verschuldens.

Im konkreten Fall sah der BGH die Schwelle zur schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erreicht. Die Bilder stellten Helene Fischer nicht herab. Sie zeigten keine peinliche, entwürdigende oder rufschädigende Situation. Die begleitende Berichterstattung war eher positiv gehalten. Außerdem zeigten die Aufnahmen nach Ansicht des Gerichts keinen intimen Kern familiärer Vertrautheit, sondern alltägliche Handlungen wie Tragen, Halten oder Umlagern des Kindes.

Auch die Tatsache, dass die Bilder offenbar heimlich und aus größerer Entfernung aufgenommen wurden, führte nicht automatisch zu einer Geldentschädigung. Der BGH stellte klar: Paparazzi-Aufnahmen sind nicht schon wegen ihrer Entstehungsweise in jedem Fall so schwerwiegend, dass Geld gezahlt werden muss.

Die Unterlassungserklärung spielte eine wichtige Rolle

Entscheidend war auch, dass die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Dadurch konnte Helene Fischer sich gegen eine erneute Veröffentlichung der konkreten Berichterstattung effektiv schützen.

Der BGH sah darin unter den Umständen des Falles einen ausreichenden Ausgleich. Eine zusätzliche Geldentschädigung war aus seiner Sicht nicht erforderlich.

Das ist für Unternehmen wichtig: Eine schnelle und ernsthafte Unterlassungserklärung kann das Risiko weiterer Ansprüche deutlich reduzieren. Sie ist aber kein Freibrief. Wer Bilder unzulässig veröffentlicht, riskiert weiterhin Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Kosten und im Einzelfall auch Geldentschädigung.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und Medien?

Die Entscheidung ist nicht nur für klassische Presseverlage relevant. Sie betrifft auch Unternehmen, die eigene Magazine, Blogs, Social-Media-Kanäle, Newsletter oder PR-Beiträge betreiben.

Erstens: Der Kauf von Bildrechten ersetzt nicht die Persönlichkeitsrechtsprüfung. Wer Fotos von Agenturen, Fotografen oder anderen Medien übernimmt, muss trotzdem prüfen, ob die abgebildete Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

Zweitens: Prominenz allein reicht nicht. Auch bekannte Personen behalten ein Recht auf private Momente. Je geringer der Informationswert eines Beitrags ist, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht.

Drittens: Kinder und Familiensituationen sind besonders geschützt. Sobald Aufnahmen die Beziehung zwischen Eltern und Kind zeigen, steigt das rechtliche Risiko erheblich.

Viertens: Eine rechtswidrige Veröffentlichung führt nicht automatisch zu Geldentschädigung. Der Anspruch setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Gleichwohl bleibt die Veröffentlichung unzulässig und kann Unterlassungs- und Kostenfolgen auslösen.

Fünftens: Redaktionelle Beiträge, PR-Texte und Social-Media-Posts sollten nicht nur auf Reichweite und Aufmerksamkeit optimiert werden. Entscheidend ist, ob die Bildveröffentlichung einen echten Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leistet oder lediglich Neugier an privaten Lebensumständen bedient.

Fazit

Der BGH zieht eine klare Linie: Private Familienbilder von Helene Fischer durften nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil der Beitrag nur einen geringen Informationswert hatte und hauptsächlich private Neugier bediente. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahmen im öffentlichen Raum entstanden sind.

Gleichzeitig bleibt der BGH bei Geldentschädigungen zurückhaltend. Nicht jede unzulässige Bildveröffentlichung führt zu einem Zahlungsanspruch. Erforderlich ist ein besonders schwerer Eingriff, der nicht bereits durch Unterlassung oder andere Maßnahmen ausreichend aufgefangen werden kann.

Für Unternehmen, Medien und Agenturen ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Personenbilder müssen vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft werden. Besonders bei Prominenten, Kindern und familiären Situationen ist rechtliche Zurückhaltung geboten. Wer sich allein auf gekaufte Nutzungsrechte oder die öffentliche Bekanntheit einer Person verlässt, übersieht ein erhebliches Risiko.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 21. Juli 2026

Aktenzeichen: VI ZR 93/25

OLG Hamburg zu Instagram: Wann ein Bio-Link als Impressum reicht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 eine praxisrelevante Entscheidung für Unternehmer, Influencer und Betreiber geschäftlicher Social-Media-Accounts getroffen. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Reicht ein Link in der Instagram-Bio zu einem externen Impressum aus? Und muss ein Post für eigene Produkte ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden?

Das Gericht wies die Berufung eines Klägers zurück. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen angeblich fehlenden Impressums und angeblich unzureichender Werbekennzeichnung blieben ohne Erfolg.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb einen geschäftlich genutzten Instagram-Account mit sehr hoher Reichweite. Unterhalb der Bio befand sich ein Link zu einer Webseite. Auf dieser Webseite war nach dem Vortrag der Beklagten ein vollständiges Impressum vorhanden. Der Kläger beanstandete dennoch einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Er berief sich darauf, dass der Link an zwei Tagen nicht ordnungsgemäß geladen habe und Fehlermeldungen erschienen seien.

Außerdem beanstandete der Kläger einen Instagram-Post, in dem Haarpflegeprodukte einer Marke beworben wurden, die mit dem Unternehmen der Beklagten verbunden war. Nach Ansicht des Klägers hätte dieser Beitrag ausdrücklich als Werbung oder kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen.

Bio-Link zum Impressum kann ausreichen

Das OLG Hamburg stellte klar: Ein geschäftsmäßig genutzter Instagram-Account unterliegt grundsätzlich der Impressumspflicht. Entscheidend ist aber, ob die Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

Diese Anforderungen können nach Auffassung des Gerichts auch erfüllt sein, wenn das Impressum nicht direkt im Instagram-Profil ausgeschrieben wird, sondern über einen Link unterhalb der Bio erreichbar ist. Voraussetzung ist, dass der Link gut wahrnehmbar ist und auf eine Webseite führt, auf der das vollständige Impressum bereitgehalten wird.

Im konkreten Fall war der Link direkt unterhalb der Bio platziert und optisch hervorgehoben. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechne damit, ein Impressum über einen solchen Link auffinden zu können. Deshalb sah das Gericht die Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG als erfüllt an.

Kurzfristige technische Störung ist nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß

Besonders wichtig für die Praxis ist ein weiterer Punkt: Der Kläger hatte lediglich vorgetragen, dass der Link an zwei Tagen Fehlermeldungen angezeigt habe. Das reichte dem Gericht nicht.

Eine nur vorübergehende technische Störung begründet nach Auffassung des OLG Hamburg für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Pflicht, ein Impressum ständig verfügbar zu halten. Das gilt erst recht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Störung im technischen Bereich des Nutzers lag, also etwa am Gerät, Browser, Netz oder an der konkreten Verbindung.

Für Unternehmer bedeutet das: Technische Ausfälle sind nicht automatisch abmahnfähig. Trotzdem sollte man sich darauf nicht verlassen. Wer geschäftliche Social-Media-Profile betreibt, sollte regelmäßig prüfen, ob Impressumslinks funktionieren und ob das verlinkte Impressum vollständig und aktuell ist.

Keine zusätzliche Werbekennzeichnung bei klar erkennbarer Eigenwerbung

Der zweite Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Werbekennzeichnung. Das OLG Hamburg sah den angegriffenen Instagram-Post zwar als geschäftliche Handlung an. Der Beitrag diente der Förderung eigener Produkte beziehungsweise eines eigenen Unternehmens.

Trotzdem musste der Post im konkreten Fall nicht zusätzlich als Werbung gekennzeichnet werden. Der kommerzielle Zweck ergab sich nach Ansicht des Gerichts unmittelbar aus den Umständen.

Dafür waren mehrere Faktoren maßgeblich: In der Bio wurde auf die Gründerstellung der Beklagten hingewiesen. Der Post bezog sich klar auf eine eigene Marke. Die verwendeten Formulierungen hatten einen deutlich werblichen Charakter. Außerdem verfügte der Account über eine sehr große Reichweite und war verifiziert. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war daher auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Verkaufswerbung für eigene Produkte handelte.

Was Unternehmer daraus lernen können

Die Entscheidung ist kein Freibrief für nachlässige Impressen oder fehlende Werbekennzeichnung. Sie zeigt aber, dass Gerichte bei Social-Media-Auftritten auf den Gesamteindruck abstellen.

Ein Impressum muss nicht zwingend vollständig im Profiltext stehen. Ein klar erkennbarer Link in der Bio kann genügen, wenn er direkt und zuverlässig zu einem vollständigen Impressum führt. Wer mehrere Zwischenschritte, unklare Linktree-Strukturen oder schwer auffindbare Anbieterangaben verwendet, geht dagegen weiterhin ein Risiko ein.

Bei Werbung gilt: Ist der kommerzielle Zweck eindeutig und sofort erkennbar, kann eine gesonderte Kennzeichnung entbehrlich sein. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Unternehmer eigene Produkte auf einem erkennbar geschäftlichen Account bewerben. Sobald aber fremde Produkte, Kooperationen, Affiliate-Links, Rabatte oder Gegenleistungen im Spiel sind, sollte eine klare Kennzeichnung als Werbung erfolgen.

Praxistipp für Social-Media-Accounts

Unternehmer sollten ihre Social-Media-Profile aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers prüfen. Ist sofort erkennbar, wer hinter dem Account steht? Ist der Impressumslink gut sichtbar? Führt er ohne Umwege zu vollständigen Angaben? Sind werbliche Beiträge als solche erkennbar?

Gerade bei Instagram, TikTok, YouTube oder LinkedIn sollten Impressum und Werbekennzeichnung nicht als Formalien verstanden werden. Fehler können Abmahnungen auslösen. Die Entscheidung des OLG Hamburg gibt aber hilfreiche Leitlinien, wann eine Gestaltung noch zulässig ist.

Fazit

Das OLG Hamburg stärkt die Praxis, ein Impressum bei Instagram über einen gut sichtbaren Bio-Link bereitzuhalten. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass nicht jede kurzfristige technische Störung sofort einen Wettbewerbsverstoß begründet. Auch bei der Werbekennzeichnung bleibt es bei einer Gesamtbetrachtung: Wenn Eigenwerbung für eigene Produkte für den durchschnittlichen Nutzer klar und eindeutig erkennbar ist, kann eine zusätzliche Kennzeichnung entbehrlich sein.

Für Unternehmer ist die Entscheidung erfreulich, aber kein Grund zur Sorglosigkeit. Wer Social Media geschäftlich nutzt, sollte Impressum, Links und Werbekennzeichnung regelmäßig prüfen und dokumentieren.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 21.05.2026
Aktenzeichen: 15 U 99/24