FAQ zum Markenschutz

Für welche Gebiete können Marken angemeldet werden?

Es kann entweder eine deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder eine europäische Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die deutsche Marke nur Schutz für das Staatsgebiet von Deutschland gewährt, die Unionsmarke dagegen für das gesamte Gebiet der EU. Dafür ist die Anmeldegebühr der Unionsmarke teurer (siehe unten bei den Kosten der Anmeldung).

Wie können Marken außerhalb Deutschlands oder der EU angemeldet werden?

Selbstverständlich ist auch eine Markenanmeldung bzw. die Er­langung von Markenschutz (zusätzlich) in einzelnen Ländern außerhalb Deutschlands oder weltweit möglich:

–     Dabei kann der Schutz einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke auf Länder ausge­dehnt werden, die dem Ma­dri­der Markenabkommen oder dem Proto­koll zum Madrider Markenabkommen beigetreten sind. Dies sind fast alle eu­ro­päi­schen Staaten inklusive der Staaten der ehemaligen Sow­jetunion, ver­schie­de­ne asiatische und afrikanische Staaten, die USA, usw. Die IR-Erstreckung erfolgt mittels eines Antrags, der an die hierfür zuständige Be­hörde, die World Intellectual Property Or­ga­ni­za­tion (WIPO), Genf, weitergeleitet wird.

–     Ferner ist es möglich, in jedem Land gesondert mit Hilfe orts­an­säs­si­ger Anwälte Mar­ken anzumelden. Dieses Proze­dere ist insbesondere in Ländern erforderlich, die nicht dem Madrider Mar­ke­nab­kom­men oder dem Protokoll zum Ma­drider Markenabkommen beigetreten sind.

Was kann alles als Marke angemeldet werden?

Es sind nunmehr grund­sätz­lich al­le Zeichen dem Markenschutz zugänglich. Das Gesetz nennt selbst einige Beispiele für markenfähige Zeichen:

–         Wörter (auch mehrere oder längere Sätze), wie z.B. Namen von Personen und Un­ter­neh­men;

–         Aneinanderreihung von Buchstaben und/oder Zahlen, wie z.B. „BMW“ oder „4711“.

–         Abbildungen, wie z.B. das Logo einer Firma (z.B.: „Daim­ler­stern“).

–         Eine Kombination von Wörter und Abbildungen (z.B.: „Bay­er­kreuz“).

–         Erlaubt ist auch die Anmeldung reiner Hör- und Farb­marken.

Wer kann Marken anmelden?

Anmelder und späterer Inhaber einer Marke können natürliche und ju­ri­sti­sche Personen (GmbH, AG) sowie Personenhandelsgesell­schaften (OHG, KG) sein. Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Markeninhaber sein, in die­sem Fall muss aber ein vertretungsberechtigter Gesellschafter mit Name und Anschrift mit angegeben werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Erlangung von Markenschutz?

Der Eintragung einer Bezeichnung als Marke können sog. „absolute Schutz­hin­der­nis­se“ und sog. „relative Schutzhin­dernisse“ entgegenstehen.
a) Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn der Marke jegliche Un­ter­schei­dungs­kraft fehlt oder der Eintragung der Marke ein Frei­hal­te­be­dürf­nis entgegensteht.
Unterscheidungskraft kommt ei­ner Marke dann nicht zu, wenn diese nicht geeignet ist, vom Ver­kehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstlei­stungen eines Unternehmens von ei­nem anderen Unternehmen auf­gefaßt zu werden. Ein Freihaltebedürfnis besteht für solche Zei­chen oder Angaben, die im weitesten Sinne Merkmale der Ware be­schrei­ben, wozu auch deren Be­stim­mung (also die beabsichtig­te Ver­wen­dung) gehört.
Beispiele für fehlende Unterscheidungskraft:

–         Die bloße Abbildung der Ware,

–         Allgemein gebräuchliche Bezeichnungen, wie etwa Gesell­schaft, Kre­dit etc.

–         Allgemeine Aussagen und Anpreisungen ohne jegliche Indivi­dualität oder Kreativität wie z.B. „Bier muß frisch gezapft sein“, „Weißer geht´s nicht“ etc.

–         Einfache geometrische Formen (z. B. Kreis, Quadrat) oder na­turgetreue oder realistische  Wie­der­ga­ben, wie etwa ein einfa­ches Herzsymbol.
Ein Freihaltebedürfnis besteht immer dann, wenn Mitbewerber auf die Verwendung der Be­zeich­nung im geschäftlichen Verkehr an­ge­wie­sen sind oder es sich um allgemeinübliche Be­zeich­nun­gen (Bsp. „Ultra“, „Star“, „Super“ etc.) handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die an­ge­mel­de­te Bezeichnung gerade im Hin­blick auf die angemeldeten Waren/Dienstleistungen rein be­schrei­bend ist. Z. B. „Euromoney“ für Investmentgeschäfte, „Skip­per“ für Boote, „Antigrip“ für Arz­nei­mit­tel gegen Grippe etc.
Ein weiteres, vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenes Bei­spiel:
Der Pay-TV Sender Sky, damals noch unter Premiere firmierend, wollte den damaligen Sendernamen als Mar­ke geschützt haben. Der BGH entschied, daß es sich bei der Be­zeich­nung „Premiere“ um einen allgemein üb­li­chen und ver­ständ­li­chen Hinweis auf eine erstmalige Präsentation von Pro­duk­ten oder Dienstleistungen handele. Unternehmen verschie­denster Branchen, insbesondere aus dem Unterhaltungsbereich, sei­en auf die Bezeichnung angewiesen, eine Mo­no­po­li­sie­rung des Be­grif­fes dürfe nicht erfolgen. Die Eintragung der Marke wurde we­gen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses abgelehnt.
b) Bei den relativen Schutzhindernissen handelt es sich um ältere Mar­ken­rech­te Dritter. Der Zeit­rang einer Marke, die sog. Prio­rität der Marke, wird durch den Anmeldetag, also den Tag, an dem die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeht (gleichgültig, ob per Post oder per Telefax), bestimmt. Der In­ha­ber einer prioritätsälteren Marke kann die Mar­ke­nan­mel­dung durch Einlegung eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Mar­ke­namt zu Fall brin­gen, wenn
–         die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch und ­für identische Waren/ Dienst­lei­stun­gen eingetragen ist (markenrechtliche Identität)

oder

–         die angemeldete Marke mit der älteren Marke identisch oder ähnlich und für identische oder ähn­li­che Marken einge­tragen ist (markenrechtliche Verwechslungsgefahr).

Der letztgenannte Tatbestand bereitet naturgemäß die größ­ten Hindernisse: Der Inhaber einer äl­te­ren ähnlichen Marke kann die Anmeldung zu Fall bringen, wenn seine Marke zudem noch für ähn­li­che Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist.

Wann aber sind Marken und Waren/Dienstleistungen ähnlich im Sin­ne des Markenrechts?

Folgende Beispiele sollen dies verdeut­lichen:

A ist Inhaber der Marke „Manta“, eingetragen für die Ware „Au­to­mo­bi­le„. Die Firmen X, Y und Z wollen nunmehr wie folgt Marken eintragen lassen:

X meldet eine Marke „Manna“ ebenfalls für „Automobile“ an. A kann ohne weiteres ge­gen die Anmeldung vorgehen: Zwischen der Marke „Manta“ und der An­mel­de­be­zeich­nung „Manna“ be­steht Ähnlichkeit, da beide Bezeichnungen sowohl in Aus­spra­che (wichtigstes Kriterium) als auch im Schriftbild ver­wechs­lungs­fä­hig sind. Beide Be­zeich­nun­gen sollen auch für identische Waren Schutz genießen, so daß markenrechtli­che Verwechslungsgefahr hier zu bejahen ist.

Y meldet eine Marke „Manna“ für die Waren „Motorräder“ an. Auch hier sind die  Be­zeich­nun­gen ähnlich. Zudem wird man hier zwischen den Waren „Automobile“ und „Mo­tor­rä­der“ eben­falls Ähnlichkeit bejahen müssen:

Der Verwendungszweck der Waren, die angesprochenen Verkehrskreise, die Ver­triebswege etc. überschneiden sich. Da A Inhaber einer äl­teren ähnlichen Marke ist, die für ähnliche Waren eingetra­gen ist, kann A gegen die Markenanmeldung des Y eben­falls vor­ge­hen.

Z meldet eine Marke „Manna“ für die Waren „Nahrungsmittel“ an. Gegen diese An­mel­dung kann A nicht vorgehen: Zwar be­steht zwischen den Bezeichnungen Ähn­lich­keit, nicht jedoch zwi­schen den angemeldeten Waren. Selbst wenn Z eine identi­sche Be­zeich­nung für seine Markenanmeldung gewählt hätte wür­de sich hieran nichts än­dern: Die Voraussetzungen der Ver­wechs­lungs­ge­fahr – Identität/Ähnlichkeit zwischen den Be­zeich­nun­gen; Identität/Ähnlichkeit zwischen den Wa­ren/Dienstleistungen – müs­sen immer kumulativ vorliegen!

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr spielt zudem noch ein dritter Faktor eine wichtige Rolle: die sog. Kennzeichnungskraft der Marke. Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich aufgrund seiner Eigenart dem Publikum als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wieder erkannt zu werden. Die Kennzeichnungskraft ist deshalb naturgemäß bei Phantasiebezeichnungen größer als bei Bezeichnungen, die z.B. eng an beschreibende Angaben angelehnt sind. Dabei gilt: Je größer die Kennzeichnungskraft einer Marke, desto größer der ihr zuzubilligende Schutzumfang gegen Verwechslungen. Ist die Kennzeichnungskraft der Marke z.B. nur sehr gering, also z.B. eine Wortmarke, die sehr eng an eine beschreibende Angabe angelehnt ist, so ist der Schutzumfang gering und kann sogar auf identische Bezeichnungen begrenzt sein.

Wann ist die Anmeldung einer Marke sinnvoll?

a) Um eine bestimmte Bezeichnung benutzen zu können, ist es nicht erforderlich, dass eine Marke angemeldet wird. Jeder kann Bezeichnungen auch ohne Anmeldung und Eintragung nutzen, solange diese Bezeichnung keine Kennzeichenrechte Dritter verletzt.

b) Da eine eingetragene Marke Schutz innerhalb des gesamten Staats­ge­bie­tes der Bundesrepublik Deut­schland (bei einer deutschen Marke) oder innerhalb des Gebiets der Europäischen Union (bei einer Unionsmarke) gewährt, bietet sich eine Inanspruchnahme von Markenschutz immer dann an, wenn un­ter einer bestimmten Bezeichnung, die nicht mit dem Fir­men­na­men identisch ist, bestimmte Wa­ren oder Dienstleistun­gen im gan­zen Bundesgebiet angeboten werden.

c) Ist ein Unternehmen nur regional tätig, so bietet sich Marken­schutz dann an, wenn es sich bei der Bezeichnung nicht um den Fir­men­na­men, sondern um eine phantasievolle Bezeichnung han­delt und/oder eine Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf weite­re Ge­bie­te in Aussicht steht bzw. für die Zukunft nicht völlig aus­ge­schlos­sen ist.

d) Jedoch kann auch die Anmeldung des Firmennamens, des „Firmen­schlagworts“ (Bsp.: XYZ Ver­triebs GmbH; das Firmenschlagwort ist XYZ), der Abkürzung eines Firmennamens (Bsp.: Die Hans X und Peter Y GmbH verwendet als gängige Firmenabkürzung X & Y) so­wie des Fir­men­lo­gos sinnvoll sein. Zwar genießen Firmennamen nach § 12 BGB und nach § 17 HGB Namens­schutz sowie das Firmen­schlagwort, die Abkürzung des Firmennamens und das Firmenlogo un­ter be­stimm­ten Voraussetzungen als geschäftliche Bezeichnung in Form eines Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chens gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG Schutz ohne daß es einer besonderen Eintragung be­darf.

Jedoch sprechen einige stichhaltige Argumente für ei­nen (zusätzlichen) Markenschutz:

•    Derjenige, der Dritte auf Unterlassung der Verwendung einer be­stimm­ten Bezeichnung in An­spruch nimmt bzw. von Dritten auf Un­ter­las­sung in Anspruch genommen wird, und sich damit vertei­digt, daß er die älteren Rechte inne hat, muß beweisen, daß er be­reits seit längerer Zeit als der Dritte die umstrittene Be­zeichnung, gegebenenfalls sogar bundesweit, verwendet.

Bsp.: Das Stuttgarter Unternehmen S ist seit 1998 unter der Be­zeich­nung XYZ bun­des­weit tätig und bietet unter dieser Be­zeichnung Ingenieursdienstleistungen an. Das Ham­bur­ger Unter­nehmen H läßt im Jahre 1999 die Bezeichnung XYZ für Inge­nieursdienstleistungen ins Markenregister eintragen. Kurz nach Ein­tra­gung nimmt H den S gerichtlich auf Unterlassung in An­spruch. Zwar hat – objektiv betrachtet – S die „bes­se­ren“, weil äl­te­ren Rechte an der Bezeichnung „XYZ“, da „XYZ“ zugun­sten von S gemäß §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG geschützt ist, oh­ne daß es einer Eintragung be­darf (wenn man einmal zugunsten von S hier­von ausgeht, zu den Problemen des Schut­zes nach § 5 Mar­kenG, s.u.). S muß aber in einem Prozeß beweisen, daß er vor An­mel­dung der Marke „XYZ“ durch H bereits bundesweit tä­tig war, was sehr schwierig ist. Gelingt dieser Be­weis nicht, so ergeht zugunsten von H ein Unterlassungsur­teil: Dem S wird un­ter Androhung von Ordnungsgeldern bis zu EUR 250.000,- un­ter­sagt, die Bezeichnung „XYZ“ im geschäftlichen Ver­kehr für In­ge­nieurs­dienst­lei­stun­gen zu benutzen. Die vor al­lem wirt­schaft­li­chen Folgen liegen auf der Hand: S muß alle Tä­tig­kei­ten unter der Bezeichnung einstellen, insbesondere kön­nen bereits her­ge­stell­te Werbe- und Geschäftsmaterialien nicht mehr wei­ter­ver­wen­det werden. S muß sich zudem eine neue Be­zeich­nung „aus­den­ken“, muß neue, mit der neuen Bezeichnung ver­se­he­ne Geschäfts- und Werbematerialien herstellen las­sen, muß seine Kunden über die veränderte Lage informieren etc. Selbst in dem Fall, in dem S nachweisen kann, daß er zumindest im Jahre 1998 in Baden-Würt­tem­berg tä­tig war, damit in diesem Bundesland die äl­te­ren Rechte inne hat, würde S ver­urteilt werden, es zu un­ter­las­sen, die Bezeichnung „XYZ“ au­ßerhalb Baden-Würt­tem­bergs zu verwenden. Zwar wäre es S noch er­laubt, innerhalb von Baden-Würt­tem­berg unter der Bezeichnung „XYZ“ aufzutreten, jedoch wä­re ein solches gegenüber den Kun­den im übrigen Bundesgebiet nicht mehr möglich. S könnte bzw. müß­te unter ver­schie­de­nen Be­zeich­nun­gen innerhalb und außer­halb von Baden-Württemberg auf­tre­ten. Faktisch liefe dies eben­falls darauf hinaus, daß S ge­zwun­gen wäre, unter einer neu­en Bezeichnung auf dem Markt auf­zu­tre­ten mit den oben dar­gestellten Folgen, da ein Tätigwerden un­ter zwei verschiedenen Be­zeich­nun­gen wenig Sinn macht.

Im anderen Fall, in dem S gegen H vorgehen möchte, gilt im Prin­zip gleiches: Nur dann, wenn S beweisen kann, daß er vor der Markenanmeldung bereits bundesweit tä­tig war, kann er H auf Un­ter­las­sung in Anspruch nehmen und die Marke des H beim Deut­schen Patent- und Markenamt mittels einer Löschungsklage zu Fall bringen.

Das vorstehende Problem hätte S einfach dadurch lösen können, daß er bereits im Jahre 1998 die Bezeichnung „XYZ“ selbst als Mar­ke angemeldet und zur Eintragung hätte bringen kön­nen. Dann könn­te H nicht gegen S aus seiner Marke vorgehen, da die Marke des H prio­ri­täts­jün­ger ist, zudem wäre ein Vorgehen von S ge­gen H (Unterlassungsklage, Löschungsklage) er­folg­reich mög­lich.

e) Schließlich ist der nicht unerhebliche Werbe- und Image-Effekt einer ein­ge­tra­ge­nen Marke zu be­rück­sich­ti­gen. Man kann seine Kund­schaft darauf hinweisen (insbesondere mit dem bekannten Zei­chen ®), daß für die angebotene Ware und/oder Dienstleistung Mar­ken­schutz besteht. Dies kann beim Kunden durchaus besondere Gü­te­vor­stel­lun­gen hinsichtlich der Ware oder Dienst­lei­stung er­wec­ken.

Wie verläuft ein Anmeldeverfahren?

a) Die Anmeldung einer Marke erfolgt entweder für deutsche Marken beim DPMA mittels vom DPMA heraus­gegebenen oder für Unionsmarken beim EUIPO online zur Verfügung gestellten Anmeldeformularen. Auf dem Anmeldeformular muß neben der Bezeichnung, für die Schutz beansprucht wird, auch angege­ben werden, für wel­che Waren und/oder Dienstleistungen die Be­zeichnung geschützt werden soll. Nur für die an­ge­mel­de­ten Wa­ren und/oder Dienstleistungen und hierzu ähnlichen (s. dazu oben) Wa­ren und/oder Dienst­lei­stun­gen genießt die Bezeichnung mar­ken­recht­li­chen Schutz. Dabei erfolgt die Einteilung der an­gemeldeten Waren /Dienstleistungen in sog. Gebührenklassen. Die Ge­büh­ren­klas­sen sind in be­stimm­te Oberbegriffe von Waren und Dienst­lei­stun­gen eingeteilt. So umfaßt z.B. die Ge­büh­ren­klas­se 12 die Waren „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lan­de, in der Luft oder auf dem Wasser“. Somit erfaßt die Gebüh­renklasse 12 von Fahrräder über Autos bis hin zu Schiffen und Flug­zeu­gen sämtliche Fortbewegungsmittel (einschließlich der ent­spre­chen­den Ersatz- und Bau­tei­le, soweit diese nicht wiede­rum von anderen, spezielleren Klassen erfaßt werden). Die Fra­ge, in wie viele Gebührenklassen die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen fallen, spielt bei der Ermittlung der an­fal­len­den Amtsgebühren eine Rolle (s. dazu unten bei den Kosten der Anmeldung).

b) Nachdem die Anmeldung beim Amt ein­ge­gan­gen ist, überprüft das Amt nur, ob „absolute Schutzhindernisse“ vorliegen. Nicht ge­prüft wird, ob der angemeldeten Marke „relative Schutzhindernisse“, al­so ältere Markenrechte Drit­ter, entgegenstehen.

c) Gelangt das Amt zu der Auffassung, daß der Marke ein Frei­hal­te­be­dürf­nis entgegensteht bzw. der Mar­ke keine Unterscheidungskraft zukommt, so teilt es dies im Rah­men eines Beanstandungsschreibens mit und verweigert die Ein­tra­gung. Die Bestätigung die­ser Verweigerung in einem Rechts­mit­tel­ver­fah­ren bei der deutschen Marke zunächst vor dem Bundespatentgericht und dann (unter Umständen) vor dem BGH (oder der Beschwerdekammer des EUIPO und dann beim Europäischen Gerichtshof bei einer Unionsmarke) hätte dann zur Folge, daß die Eintragungsverweigerung end­gül­tig ist, mit der Folge, daß die Anmeldegebühren nutzlos aufgewendet wären.

d) Gelangt das Amt zu der Auffassung, daß der Markenanmeldung kei­ne absoluten Schutzhindernisse ent­gegenstehen, so wird die angemeldete Marke ins Mar­ken­re­gi­ster ein­ge­tra­gen. Mit der Eintragung der Marke im Markenregister ent­steht der Markenschutz. Die Schutzdauer einer eingetragenen Mar­ke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ab­lauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann jeweils beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert wer­den. Für die Verlängerung der Schutzdauer sind entsprechen­de Ge­büh­ren.

e) Anschließend wird bei der deutschen Marke die Eintragung im Markenblatt des Deutschen Pa­tent- und Markenamtes ver­öf­fent­licht. Nach Veröffentlichung der Markeneintragung schließt sich ein Zeitraum von drei Mona­ten an, innerhalb dem Dritte aufgrund identischer und ver­wechslungsfähiger Marken Wi­der­spruch gegen die Markenregi­strierung einlegen können. Ein Inhaber einer prioritätsälteren Mar­ke kann gegen den Inhaber einer prioritätsjüngeren Marke im­mer dann vorgehen, wenn mar­ken­recht­li­che Identität oder Verwechslungsgefahr vorliegt (s. oben). Wird Widerspruch einge­legt und ist ein Widerspruch letztendlich erfolgreich, so sind auch in diesem Fall die Anmeldegebühren nutzlos auf­ge­wen­det. Bei der Unionsmarke ist das Verfahren abweichend: hier wird vor Eintragung die Anmeldung veröffentlicht. Sodann schließt sich der dreimonatige Widerspruchszeitraum an. Geht kein Widerspruch ein, so wird die Marke schließlich eingetragen. Der Unterschied zur deutschen Marke liegt also im Eintragungspunkt. Dies kann insoweit relevant sein, weil erst ab Eintragung der Marke die Rechte aus der Marke geltend gemacht werden können und auch erst bei einer eingetragenen Marke das Zeichen ® verwendet werden darf.

f) Zu beachten ist noch, daß die Marke einem Benutzungszwang un­terliegt. Innerhalb eines Zeit­rau­mes von fünf Jahren, begin­nend mit dem Tag der Eintragung der Marke, muß die Marke in der an­ge­mel­de­ten Form für die angemeldeten Waren und/oder Dienst­lei­stun­gen be­nutzt werden. Wird die Mar­ke nicht rechts­er­hal­tend benutzt, so können Widersprüche aus der ein­ge­tra­ge­nen Marke bereits aus diesem Grunde zurückgewie­sen werden. Fer­ner besteht die Mög­lich­keit, eine Marke, die nicht rechts­er­hal­tend benutzt wird, löschen zu lassen.

g) Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Inhaber einer priorität­sälteren Marke nicht darauf an­ge­wie­sen ist, Widerspruch zu er­heben. Selbst in dem Fall, in dem der Inhaber einer priorität­sälteren Marke innerhalb des dreimonatigen Widerspruchszei­traums keinen Widerspruch erhebt, hat dieser nach Eintragung der Marke und Benutzung der Marke durch den Markenanmelder im­mer noch die Möglichkeit, vor einem ordentlichen Gericht, sprich Landgericht, gegen den Inhaber der prio­ri­täts­jün­ge­ren Mar­ke im Rahmen einer Unterlassungsklage vorzugehen.

 

h) Wichtig:
Da prioritätsältere Marken­rechte Dritter vom Amt nicht ge­prüft werden sowie aufgrund der Tatsache, daß dem Inhaber einer priori­tätsälteren Mar­ke Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadens­ersatzansprüche zustehen, die dieser auch nach Abschluß des Ein­tra­gungs­ver­fah­rens geltend machen kann, kommt der Frage, ob be­reits äl­te­re, verwechslungsfähige Marken eingetragen sind, be­son­de­re Bedeutung zu.

Aus diesem Grunde ist es vor Anmeldung einer Marke unerläß­lich, ei­ne Markenrecherche durch­zu­füh­ren!

Im Rahmen der Markenrecherche können dann alle verwechslungs­fähigen Marken ermittelt und das eventuelle Risiko einer Mar­kenanmeldung abgeschätzt werden. Zudem besteht die Möglich­keit, vor Anmeldung der Marke sich mit den Inhabern älterer mög­li­cher­wei­se ver­wechs­lungs­fä­hi­ger Marken in Verbindung zu set­zen, um die Möglichkeit einer sog. Abgrenzungs- und Vor­rechts­ve­rein­ba­rung zu sondieren.

Wird eine Marke ohne Recherche angemeldet, so kann es also sein, dass diese Marke später wieder gelöscht wird, weil sie ältere Markenrechte Dritter verletzt.

Was kostet eine Markenanmeldung?

a) Gebühren Deutsche Marke DPMA:

Grundgebühr (Anmeldung für einschließlich drei Waren- oder Dienstleistungsklassen):

EUR   300,00

Für jede die dritte Waren- oder Dienstleistungsklasse übersteigende Klasse:

EUR  100,00

pro Klasse

b) Gebühren Unionsmarke EUIPO

Grundgebühr (Anmeldung einschließlich einer Waren- oder Dienstleistungsklasse):

EUR   850,00

Für die zweite Waren- oder Dienstleistungsklasse:

EUR   50,00

Für jede weitere ab der dritten Waren- oder Dienstleistungsklasse:

EUR 150,00

pro Klasse

Welche Rechte kann der Markeninhaber aus seiner Marke geltend ma­chen?

a) Er kann durch das Zeichen ® auf den Markenschutz hinweisen.

b) Gegen neu angemeldete identische oder verwechslungsfähige Mar­ken kann beim DPMA oder beim EUIPO Widerspruch ge­gen die Neu­an­mel­dung erho­ben wer­den.

c) Wird von einem Dritten eine prioritätsjüngere identische oder ver­wechs­lungs­fä­hi­ge Be­zeich­nung im geschäftlichen Verkehr ver­wendet, so stehen dem Markeninhaber Unterlassungsanspüche hier­ge­gen zu. Liegt Verschulden des Dritten vor (in der Regel ge­ge­ben, daß sich der Verwender ei­ner bestimmten Bezeichnung vor In­ge­brauch­nah­me der Bezeichnung vergewissern muß, ob nicht äl­te­re Rechte dieser Bezeichnung entgegenstehen), so können zu­dem Scha­den­er­satz­an­sprü­che geltend gemacht werden.

Für die Gel­tend­ma­chung von Schadenersatzansprüchen stehen dem Marke­ninhaber drei Be­rech­nungs­mög­lich­kei­ten zu:

–         Der Markeninhaber kann den entgangenen Gewinn geltend ma­chen.

–         Der Markeninhaber kann den durch die Verletzung erzielten Ge­winn des Dritten abschöpfen.

–         Der Markeninhaber kann Schadenersatz in Form einer Bezahlung ei­ner

angemessenen Lizenzgebühr (sogenannte Lizenzanalogie) gel­tend machen.

d) Der Markeninhaber kann selbst Lizenzen vergeben. Dabei wird zwi­schen einer ausschließlichen und einer einfachen Lizenz un­terschieden. Eine ausschließliche Lizenz berechtigt den Li­zenznehmer alleine zur Verwendung der Marke und zur Wahrneh­mung al­ler Markenrechte. Des wei­te­ren kann die Lizenz räumlich, zeit­lich und inhaltlich beschränkt werden.

e) Schließlich kann die Marke insgesamt auf einen Käufer gegen Zah­lung eines angemessenen Kauf­prei­ses übertragen werden.