OLG Düsseldorf: KI-Bild nach Foto-Vorlage – warum das Motiv allein nicht reicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 02.04.2026 entschieden, dass die Veröffentlichung einer mit KI erzeugten Abbildung, die auf einem Foto basiert, im konkreten Fall keine Urheberrechtsverletzung war. Der Fall eignet sich besonders, um zwei Dauerfragen zu klären: Was macht bei Fotos die urheberrechtliche „Werkqualität“ aus? Und gibt es so etwas wie einen Motivschutz?

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein Unterwasserfoto: Ein Hund greift unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug. Ein früherer Kooperationspartner lud die Bilddatei in eine KI-Software und ließ daraus eine neue Abbildung erzeugen. Diese wirkte comichaft und wurde online veröffentlicht. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Antragstellerseite im Eilverfahren, die Nutzung der Abbildung zu untersagen. Details zum Entstehungsprozess (insbesondere zu Prompts) waren nicht bekannt.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Düsseldorf ohne Erfolg.

Was bei Fotos die Werkqualität ausmacht

Urheberrechtlich geschützt ist ein „Werk“ nur dann, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist. Bei Fotos bedeutet das: Schutz entsteht nicht automatisch, sondern durch freie kreative Entscheidungen, die sich im Bild konkret widerspiegeln.

Typische Schutzträger bei Fotografien sind insbesondere:

  • Wahl des Bildausschnitts
  • Perspektive und Blickwinkel
  • Licht, Beleuchtung und Stimmung
  • Komposition (Anordnung, Schwerpunkt, Bildaufbau)
  • Schärfe/Unschärfe und Dynamik als Ergebnis von Blende und Belichtungszeit
  • Timing des Moments, soweit es eine kreative Entscheidung ist und sich im Ergebnis niederschlägt

Nicht geschützt sind demgegenüber bloße Ideen. Das ist wichtig, weil im Urheberrecht nicht die abstrakte Bildidee geschützt wird, sondern das konkret ausgeformte Ergebnis.

Das OLG Düsseldorf knüpft außerdem an die (europarechtlich geprägte) Leitlinie an: Entscheidend ist, ob im beanstandeten Gegenstand genau diejenigen Elemente wiedererkennbar übernommen wurden, die Ausdruck der freien kreativen Entscheidungen sind. Ein bloßer Vergleich des „Gesamteindrucks“ kann dabei in die Irre führen, weil es im Urheberrecht nicht um Ähnlichkeit als solche geht, sondern um die Übernahme schöpferischer Elemente.

Auf den Fall bezogen: Der Senat ordnete das Ausgangsfoto als Lichtbildwerk ein, sah die schöpferischen Elemente aber in der konkreten fotografischen Umsetzung (realistische, dynamische Darstellung; Perspektive; Unschärfe, die Körperpartien zurücktreten lässt). In der KI-Abbildung erkannte er diese Merkmale gerade nicht wieder.

Motivschutz bei Fotografien: Grundsatz und Streitlinien

Der zentrale Satz der Entscheidung lautet sinngemäß: Thema und Motiv sind grundsätzlich nicht schutzfähig.

Damit meint das Gericht: Ein Motiv wie „Hund unter Wasser greift nach rotem Spielzeug“ ist als solches frei. Jeder darf ein solches Motiv fotografieren oder grafisch darstellen, solange nicht die konkrete kreative Ausgestaltung eines geschützten Fotos übernommen wird.

Das ist die klassische, sehr verbreitete Sicht: Kein Schutz für bloße Bildideen, keine Monopolisierung von Motiven. Das Urheberrecht soll Kreativität schützen, aber nicht verhindern, dass andere ähnliche Themen aufgreifen.

Daneben gibt es aber eine wichtige Gegenperspektive, die in der Praxis oft als „Motivschutz“ bezeichnet wird. Gemeint ist eigentlich etwas anderes: Bei inszenierten oder stark arrangierten Fotos kann das, was umgangssprachlich als „Motiv“ beschrieben wird, in Wahrheit ein Bündel konkreter Gestaltungsentscheidungen sein. Dann geht es nicht um Schutz einer Idee, sondern um Schutz eines Arrangements, einer Pose, einer spezifischen räumlichen Anordnung, einer besonderen Bilddramaturgie oder einer prägenden Komposition.

In dieser Linie wird argumentiert:

  • Ein aufwendig entwickeltes, wiedererkennbares Arrangement darf nicht dadurch schutzlos werden, dass ein Dritter es „einfach nachstellt“.
  • Bei stark inszenierten Szenen kann die kreative Leistung weniger in der Technik des Auslösens liegen, sondern in der Konzeption und Ausgestaltung der Szene, die sich im Bild manifestiert.

Die Gegenargumente sind ebenso klar:

  • Der Schutz darf nicht zu einer faktischen Sperre für Bildideen führen.
  • Nicht jede Übereinstimmung in Pose oder Requisite ist schon die Übernahme schöpferischer Elemente; vieles ist branchenüblich oder durch den Gegenstand vorgegeben.

Das OLG Düsseldorf positioniert sich im konkreten Fall deutlich auf der Seite des Grundsatzes „kein Motivschutz“: Die von der Antragstellerseite betonten Übereinstimmungen betreffen nach Auffassung des Senats ausschließlich das Motiv. Die kreative Ausgestaltung des Fotos (Perspektive, Unschärfe, dynamisch-realistische Anmutung) sei in der KI-Abbildung nicht wiedererkennbar. Damit seien gerade nicht die schutzbegründenden Elemente übernommen worden.

KI-Output: nicht automatisch Bearbeitung einer Vorlage

Der zweite Schwerpunkt des Urteils betrifft den Umgang mit KI-generierten Bildern im Urheberrecht. Das OLG Düsseldorf stellt klar:

  1. Eine „freie Bearbeitung“ setzt nach dem Gesetz ein neu geschaffenes Werk voraus.
  2. Bei KI-generierten Erzeugnissen kommt Werkcharakter nur in Betracht, wenn das Ergebnis trotz softwaregesteuerten Ablaufs Ausdruck kreativer Entscheidungen eines Menschen ist.

Das Gericht betont dabei: Es reicht nicht, dass eine KI irgendetwas „ausspuckt“. Entscheidend ist, ob der Mensch das konkrete Ergebnis schöpferisch geprägt hat, etwa durch hinreichend individuelle Vorgaben, durch einen kreativen Steuerungs- und Auswahlprozess oder durch nachträgliche schöpferische Bearbeitung. Eine bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen genügt für sich genommen nicht.

Im konkreten Fall fehlte es an Vortrag dazu, wie das KI-Ergebnis kreativ beeinflusst wurde. Daher behandelte der Senat die KI-Abbildung nicht als urheberrechtliches Werk des Nutzers.

Wichtig ist zugleich die Abgrenzung: Auch wenn der KI-Output kein eigenes Werk ist, kann er trotzdem fremde Rechte verletzen, wenn er die schöpferischen Elemente eines geschützten Fotos übernimmt. Genau das verneinte das OLG Düsseldorf hier: übernommen sei nur das Motiv, nicht die kreative fotografische Ausgestaltung.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht die Grundstruktur des Urheberrechts bei Fotografien: Geschützt ist nicht die Bildidee und nicht das Motiv als solches, sondern die konkrete, individuelle Gestaltung, die auf freien kreativen Entscheidungen beruht. Ob man im Ergebnis von „Motivschutz“ spricht, hängt häufig davon ab, wie stark ein Foto inszeniert ist: Je mehr das vermeintliche Motiv in Wahrheit ein prägendes Arrangement und eine spezifische Komposition ist, desto eher kann eine Nachstellung die Übernahme schöpferischer Elemente darstellen. Der Fall zeigt aber ebenso deutlich: Eine reine Motivnähe genügt nicht.

Für KI-Bilder gilt ergänzend: KI-Output ist nicht zwingend eine urheberrechtliche Bearbeitung der Vorlage und auch nicht automatisch ein eigenes Werk. Entscheidend bleibt, ob im Ergebnis schutzbegründende Elemente eines fremden Werks wiedererkennbar übernommen werden und ob sich im KI-Output menschliche kreative Entscheidungen konkret niederschlagen.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 02.04.2026
Aktenzeichen: I-20 W 2/26
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 027 (MIR 04/2026)

LG Hamburg: Architekturfotos auf der Website – teuer ohne Lizenz und ohne Urhebername

Das Landgericht Hamburg hat am 13.11.2025 entschieden, dass ein Unternehmen für die jahrelange Nutzung fremder Architekturfotografien auf der eigenen Website Schadensersatz zahlen muss – inklusive spürbarer Zuschläge und Zinsen. Der Fall ist ein typisches Beispiel dafür, wie riskant es ist, sich bei Bildern allein darauf zu verlassen, man habe sie „vom Dienstleister bekommen“.

Worum ging es?
Ein Fotograf hatte 2005 eine Serie von Architekturfotos erstellt. Vier dieser Fotos tauchten über viele Jahre auf der Website eines Unternehmens auf. Eine Namensnennung des Fotografen erfolgte nicht. Erst 2023 wurde abgemahnt; das Unternehmen gab zwar eine Unterlassungserklärung ab und bestätigte die Nutzung seit 2005, wollte aber nicht zahlen. Der Fotograf klagte deshalb auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und auf Erstattung der Abmahnkosten.

Warum „vom Auftraggeber erhalten“ nicht reicht
Das Unternehmen verteidigte sich im Kern damit, es habe die Fotos von einem Dritten erhalten und sei davon ausgegangen, dass die Weitergabe erlaubt gewesen sei. Damit kam es nicht durch. Entscheidend: Wer ein Foto öffentlich auf der eigenen Website nutzt, muss im Streitfall nachvollziehbar darlegen können, warum er das darf. Dazu gehört eine konkrete, lückenlose Rechtekette – also wer wem welche Nutzungsrechte eingeräumt hat und ob eine Weiterlizenzierung tatsächlich erlaubt war. Ein pauschaler Hinweis auf eine angebliche Erlaubnis und ein Zeuge „für alles“ genügt nicht, wenn die eigentliche Vereinbarung nicht substantiiert beschrieben wird.

Wie das LG Hamburg den Schadensersatz berechnet hat
Das Gericht hat den Schaden nach der Lizenzanalogie geschätzt: Es wird gefragt, was vernünftige Vertragsparteien für eine rechtmäßige Nutzung vereinbart hätten.

Im Mittelpunkt stand die eigene, am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis des Fotografen. Weil diese im Prozess nicht wirksam bestritten wurde, legte das Gericht einen Grundbetrag von 600 EUR pro Foto zugrunde.

Dann kamen Zuschläge hinzu, die in der Praxis oft unterschätzt werden:

  1. Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
    Wer Fotos nutzt, muss den Urheber grundsätzlich so benennen, wie es branchenüblich und zumutbar ist. Fehlt der Name, erhöht sich der Lizenzschaden regelmäßig erheblich. Hier hat das Gericht den Grundbetrag pro Foto verdoppelt.
  2. Zuschlag wegen Bearbeitung (hier: Bearbeiten eines Fotos)
    Ein Foto wurde erkennbar beschnitten. Auch ein scheinbar „harmloser“ Beschnitt kann eine Bearbeitung sein, die ohne entsprechende Erlaubnis nicht einfach vorgenommen werden darf. Das Gericht hat hierfür allerdings keinen pauschalen Verdopplungszuschlag akzeptiert, sondern nur einen Zuschlag von 50 % für dieses eine Bild: Die Änderung griff in die Bildwirkung ein, war aber nicht entstellend und diente erkennbar dem Wunsch nach einheitlichem Format auf der Website.

Unterm Strich ergab das:

  • 4 Fotos x 600 EUR = 2.400 EUR
  • Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung = +2.400 EUR
  • 50 % Zuschlag wegen Beschnitt bei einem Foto = +300 EUR
    = 5.100 EUR Schadensersatz

Zinsen: Das oft übersehene Langzeit-Risiko
Besonders unangenehm für Unternehmen sind in solchen Fällen die Zinsen. Das Gericht hat Zinsen auf den Schadensersatz zugesprochen – nicht erst ab Abmahnung, sondern (vereinfacht) ab einem Zeitpunkt kurz nach Nutzungsbeginn. Hintergrund ist der Gedanke: Wer ohne Lizenz nutzt, soll nicht besser stehen als jemand, der ordnungsgemäß lizenziert, aber zu spät zahlt.

Gleichzeitig hat das Gericht die Zinsen zeitlich begrenzt: Für ganz alte Zeiträume waren sie verjährt. Im Ergebnis gab es Zinsen erst ab dem 19.02.2014, obwohl die Nutzung schon viel früher begonnen hatte. Für Unternehmen ist die Botschaft trotzdem klar: Eine lange Online-Nutzung kann ein erhebliches Zinsvolumen erzeugen – selbst dann, wenn Teile verjährt sind. Neben dem Schadensersatz musste das Unternehmen auch Abmahnkosten in Höhe von 1.804,90 EUR zahlen.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Rechtekette dokumentieren: Für jedes Bild muss klar sein, woher es kommt, welche Lizenz gilt, ob Unterlizenzen erlaubt sind und für welche Nutzung (Website, Social Media, Print, Dauer, Gebiet).
  2. „Vom Dienstleister erhalten“ ist kein Freifahrtschein: Wer veröffentlicht, trägt das Risiko – und muss im Streitfall substanziiert erklären können, warum die Nutzung rechtmäßig ist. Allerdings bestehen in solchen Fällen möglicherweise Regressansprüche.
  3. Urheberbenennung ist ein Kostenthema: Fehlende Namensnennung führt in der Praxis regelmäßig zu Zuschlägen.
  4. Bearbeitungen sind heikel: Filter, Retusche oder Layout-Anpassungen können zustimmungspflichtig sein. Wer einheitliche Formate will, sollte das Bearbeitungsrecht sauber mitlizenzieren.

Fazit
Das LG Hamburg zeigt sehr deutlich, wie teuer eine scheinbar alltägliche Bildnutzung werden kann: 5.100 EUR Schadensersatz für vier Fotos plus Abmahnkosten – und Zinsen über viele Jahre.

Gericht: Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer)
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: 310 O 39/24

Miturheberschaft bei Werbefotografie: Anweisungen und Vorgaben können zur Miturheberschaft führen

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 14 O 5/23) eine interessante Entscheidung zur Miturheberschaft bei Fotografien getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Praxis von Fotografen und Werbeagenturen – und könnte auch für künftige Fragen rund um die Schutzfähigkeit von KI-generierten Inhalten richtungsweisend sein.

Worum ging es konkret?

Ein Berufsfotograf hatte ein Bild im Rahmen einer Werbekampagne erstellt. Das Motiv war nicht spontan entstanden, sondern wurde bewusst arrangiert – basierend auf detaillierten Briefings und Skizzen der betreuenden Agenturmitarbeiter. Diese nutzten das Bild später auf ihrer Webseite zur Eigenwerbung. Der Fotograf sah sich als Alleinurheber und verlangte Lizenzgebühren und Abmahnkosten – erfolglos.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht stellte fest, dass sowohl der Fotograf als auch die Kreativdirektoren der Agentur Miturheber des Bildes im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG sind. Die kreative Bildidee stammte von der Agentur: Die bewusst inszenierte Szenerie inklusive inhaltlicher Aussage und kompositorischer Elemente war aus Sicht des Gerichts urheberrechtlich schutzfähig.

Die fotografische Umsetzung des Arrangements stellte zwar ebenfalls eine schöpferische Leistung dar – doch die originelle Bildidee als prägendes Element wurde von den Agenturmitarbeitern entwickelt. Damit war eine getrennte Verwertung der Beiträge nicht möglich – es lag ein Gemeinschaftswerk vor.

Referenznutzung innerhalb der Miturheberschaft

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG darf ein Miturheber den anderen Miturhebern die Nutzung des gemeinsamen Werkes zur Darstellung des eigenen Schaffens nicht verweigern. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – das Werk zur Eigenwerbung im Portfolio verwendet wird. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine kommerzielle Verwertung handelt. Dass der Kläger das Foto selbst auf seiner Webseite als Referenz nutzte, bestätigte die Zulässigkeit der Nutzung durch die übrigen Miturheber zusätzlich.

Was bedeutet das für die Praxis von Unternehmen und Agenturen?

  • Wer kreative Inhalte vorgibt, gestaltet oder in Briefings konkretisiert, kann urheberrechtlich geschützter Miturheber eines Werkes sein – selbst wenn er dieses nicht technisch umsetzt.
  • Die Miturheberschaft führt dazu, dass das Werk von allen Urhebern zur Eigenwerbung verwendet werden darf – sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Vertragliche Regelungen über die Nutzung und Rechte an gemeinsamen Werken sind unerlässlich – insbesondere, wenn mehrere Personen schöpferisch beteiligt sind.

Relevanz für die Diskussion um KI-generierte Inhalte

Das Urteil des LG Köln steht in einer urheberrechtlichen Linie, die auch für die rechtliche Einordnung von KI-Erzeugnissen wegweisend sein könnte. Die zentrale Frage lautet: Können Menschen, die einer KI ein konkretes, schöpferisches Konzept vorgeben, als Urheber oder Miturheber gelten?

Hierzu ist ein Blick auch auf die Entscheidung des LG München I („Paris Bar“, Urt. v. 07.08.2023 – 42 O 7449/22) aufschlussreich: Dort wurde einem Künstler Miturheberschaft an einem Gemälde zuerkannt, obwohl er es nicht selbst gemalt hatte. Entscheidend war, dass er das Motiv konzipiert, arrangiert und die gestalterischen Vorgaben gemacht hatte. Die Umsetzung übernahm ein anderer – aber der schöpferische Gehalt stammte von ihm.

Das LG Köln wendet dieselbe Logik auf das Medium Fotografie an: Wer das Bildmotiv geistig schafft, kann auch dann Miturheber sein, wenn die technische Ausführung durch einen Dritten – oder künftig vielleicht durch eine KI – erfolgt. Maßgeblich bleibt die schöpferische Prägung durch menschliche Gestaltungskraft.

Fazit

Das Urteil des LG Köln macht deutlich, dass urheberrechtlicher Schutz nicht nur auf Ausführungshandlungen beschränkt ist. Auch kreative Vorleistungen – etwa die Entwicklung einer Bildidee – können zu einer Miturheberschaft führen. Diese Linie ist nicht nur für Fotografen und Agenturen von Bedeutung, sondern auch für die künftige rechtliche Einordnung von KI-generierten Inhalten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.11.2025
Aktenzeichen: 14 O 5/23

Print-Unterlassung endet nicht im Papierkorb – Online gilt mit

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (26. Juni 2025, Az. 14 O 165/24) zeigt: Wer eine Unterlassungserklärung wegen unlizenzierter Bildnutzung abgibt, muss mit einer weiten Auslegung rechnen – selbst dann, wenn das ursprünglich abgemahnte Medium ein anderes war als die letztlich streitige Veröffentlichung.

Ein Online-Händler hatte eines seiner Produktfotos, das er selbst professionell erstellt hatte, ohne seine Zustimmung in der Printausgabe einer Zeitschrift entdeckt. Der verantwortliche Verlag, der über 100 verschiedene Titel vertreibt, gab nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese bezog sich auf die öffentliche Zugänglichmachung genau dieses Bildes.

Wenig später stellte sich heraus: Auch in einer anderen Zeitschrift desselben Verlages war das Foto erschienen – bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung. Diese Zeitschrift war zwar nicht mehr im Handel erhältlich, aber weiterhin über eine digitale Presseplattform abrufbar. Der Verlag meinte, das falle nicht mehr unter die Unterlassungspflicht – schließlich sei das Heft „veraltet“ und die Erklärung habe sich nur auf die konkret abgemahnte Zeitschrift bezogen.

Gericht: Wortlaut der Erklärung genügt nicht – maßgeblich ist der Inhalt

Das Landgericht Köln sah das anders. Zwar war die ursprüngliche Abmahnung auf die gedruckte Verbreitung in einer bestimmten Zeitschrift gerichtet – die daraufhin formulierte Unterlassungserklärung bezog sich aber ausdrücklich auf die „öffentliche Zugänglichmachung“ des Bildes. Damit war der Wortlaut technisch auf digitale Nutzungen im Sinne von § 19a UrhG gerichtet – obwohl der Streit eigentlich die Printnutzung betraf (§ 17 UrhG).

Deshalb war es erforderlich, die Erklärung nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen: Aus Sicht des Gerichts war klar, dass der Fotograf nicht nur eine bestimmte Veröffentlichung, sondern jede weitere Nutzung des Bildes unterbinden wollte – egal, ob gedruckt oder digital. Der Verlag hätte demnach prüfen müssen, ob das Bild noch in anderen Ausgaben verwendet wurde – und insbesondere über digitale Dienste weiterhin abrufbar war.

Fazit des Gerichts:

  • Die Unterlassungserklärung war umfassend auszulegen.
  • Auch die Nutzung in anderen, bereits veröffentlichten Heften ist umfasst, sofern diese noch digital abrufbar sind.
  • Der Verlag hätte aktiv auf die Plattform einwirken müssen, um die Inhalte dort entfernen zu lassen.

Resultat:

  • Vertragsstrafe: 6.000 €
  • Ersatz beider Abmahnkosten
  • Zinszahlungen
  • vollständige Kostentragung des Verfahrens durch den Verlag

Was Unternehmer daraus lernen sollten:

  • Unterlassungserklärungen gelten umfassend – nicht nur für das konkret abgemahnte Medium, sondern für jede gleichartige Nutzung.
  • Wer viele Inhalte über verschiedene Kanäle veröffentlicht, muss intern sicherstellen, dass Verstöße umfassend geprüft und abgestellt werden.
  • Digitale Nachverwertungen – etwa über Plattformen – müssen zwingend berücksichtigt werden.

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 26. Juni 2025
Aktenzeichen: 14 O 165/24

BGH: Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch ohne Inlandsbezug

Sachverhalt

Eine Bekleidungsherstellerin klagte gegen eine deutsche Gesellschaft, die für eine Unternehmensgruppe Online-Verkaufsplattformen in Kasachstan und der Ukraine betreibt. Streitgegenstand waren 318 Produktfotografien, die über die Google-Bildersuche mit Vorschaubildern abrufbar waren und auf die ausländischen Websites verlinkten. Die Klägerin machte geltend, dass durch die Auffindbarkeit der Bilder über Google eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke in Deutschland vorliege.

Die gerichtlichen Entscheidungen

Bereits das LG Hamburg und das OLG Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Der BGH (Urteil vom 05.12.2024, I ZR 50/24 – „Produktfotografien“) bestätigte nun die Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück.

Die wesentlichen Erwägungen des BGH

  • Zuständigkeit & Anwendbares Recht: Die deutschen Gerichte waren international zuständig, und es war deutsches Urheberrecht anwendbar, da eine Verletzung von Schutzrechten im Inland geltend gemacht wurde.
  • Kein hinreichender Inlandsbezug: Entscheidend war, dass die beanstandeten Inhalte auf Websites mit den Domains „.kz“ und „.ua“ lagen und sich diese Seiten nach einer Gesamtwürdigung (u.a. Sprache, Domainendung, Zahlungsmittel, Kontaktangaben) klar an Nutzer in Kasachstan und der Ukraine richteten.
  • Keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung im Inland: Ein bloßer technischer Zugriff aus Deutschland reichte nicht aus. Auch dass der Serverstandort in Deutschland lag oder kein IP-Blocking genutzt wurde, änderte nichts am Fehlen eines gezielten „commercial effect“ in Deutschland.
  • Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu Marken auf das Urheberrecht: Der BGH betont, dass der Grundsatz des Territorialitätsprinzips ebenso im Urheberrecht gilt. Eine Nutzungshandlung muss sich konkret gegen das Schutzland richten, um Ansprüche zu begründen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Betreiber international ausgerichteter Webseiten. Für Rechteinhaber bedeutet sie jedoch, dass gegen über Google abrufbare Inhalte ausländischer Websites nur dann vorgegangen werden kann, wenn ein konkreter Inlandsbezug nachgewiesen werden kann. Die reine Abrufbarkeit aus Deutschland reicht nicht aus.

EuGH-Urteil zu Fotos im Internet

Die einfachsten Sachverhalte beinhalten oft die schwierigsten Rechtsfragen.

Der Sachverhalt, der dem aktuellen Urteil des EuGH vom 07.08.2018, Az.: C-161/17, zugrunde liegt, ist ein solcher:

Für ein Referat verwendete ein Schüler ein Foto der spanischen Stadt Cordoba. Dieses Foto stammte ursprünglich von der Webseite eines Reiseportals. Die Schule veröffentlichte das Referat des Schülers auf ihrer Internetseite. Zwar war eine Art Quellenhinweis vorhanden – in dem Referat wurde auf das Reiseportal hingewiesen. Jedoch holte weder der Schüler noch die Schule Nutzungsrechte beim Fotografen ein. So kam es wie es kommen musste: Der Fotograf entdeckte die Nutzung seines Fotos und mahnte ab. Die Begründung: Er habe nur dem Reiseportal ein Nutzungsrecht eingeräumt, nicht jedoch der Schule. Daher verlangte er Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 400,00.

Das Landgericht gab der Klage statt. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH), der darin auch eine Urheberrechtsverletzung sah. Allerdings sah sich der BGH veranlasst, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH diesem im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens diverse Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Rechtlich geht es um die Frage, ob durch die Nutzung des Fotos im Referat und des Einstellens des Referats auf der Internetseite der Schule ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG vorliegt oder nicht.

Wenn man sich den oben dargestellten Sachverhalt vor Augen führt, fragt man sich zunächst, weshalb überhaupt ein Streit über die Frage entbrannt ist, ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Der „gesunde Menschenverstand“ sagt einem, dass man sich nicht einfach irgendwelcher Fotos, die im Internet veröffentlicht worden sind, zur Bebilderung eigener Werke bedienen kann. Würde man dies für zulässig erachten, wäre dies ein herber Schlag nicht nur für Fotografen, sondern auch für alle Kreativen. Denn dies hätte zur Konsequenz, dass urheberrechtlich geschützte Werke, die mit Zustimmung des Urhebers einmal im Internet veröffentlicht worden sind, von jedermann frei genutzt werden könnten.

Der BGH sah sich gleichwohl zu der Vorlage an den EuGH gezwungen, weil der EuGH zu der Auslegung der „öffentlichen Zugänglichmachung“ bei Framing und Verlinkung Definitionen verwendet hatte, aus denen man schließen könnte, dass so etwas zulässig ist. Für das Verlinken oder Framen andernorts abrufbarer urheberrechtlich geschützter Inhalte hat der EuGH nämlich entschieden, dass das Verlinken und Framen (prinzipiell) zulässig ist und hierfür ein Prüfungsschema entwickelt, das er bewusst nach allen Seiten offenhält, indem er diverse Kriterien in Wechselwirkung zueinander anwendet und diese Kriterien (eventuell auch bewusst) aber sehr unbestimmt gehalten sind. Kurz gefasst kann man die Position des EuGH so zusammenfassen, dass eine öffentliche Wiedergabe (und damit auch eine öffentliche Zugänglichmachung) vorliegt, wenn entweder ein geschütztes Werk unter Verwendung eines neuen technischen Verfahrens wiedergegeben wird oder aber wenn ein „neues Publikum“ erreicht wird. Also ein solches, an das der Urheber nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

In Anbetracht dieser Definition entschied der EuGH, dass sowohl Framing als auch Linking (im Prinzip) immer möglich ist und bei einer Verlinkung auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk bzw. beim Framing eines urheberrechtlich geschützten Werkes keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. In Anbetracht dieser offenen Definition verwundert es dann nicht, dass sich die beklagte Schule auf den Standpunkt stellte, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliege, weil durch die Nutzung des Fotos im Rahmen des Referats kein neues technisches Verfahren verwendet worden sei bzw. auch kein „neues Publikum“ erreicht worden sei. Denn das „Publikum“ sei immer dasselbe, nämlich die Nutzer des Internets.

Entsetzen bei den Kreativen brach spätestens dann aus, als der Generalanwalt sich in seinem Schlussantrag der Argumentation der Schule anschloss und ebenfalls die Auffassung vertrat, dass durch die Nutzung des Fotos im Referat kein „neues Publikum“ erreicht werde, weshalb keine öffentliche Zugänglichmachung vorliege. Das Entsetzen war durchaus berechtigt, weil in ca. 70 bis 80 % aller Fälle der EuGH sich der Rechtsauffassung des Generalanwalts anschließt.

Zum Glück für alle Kreativen und Urheber entschied der EuGH aber in diesem Fall anders.

Der EuGH urteilte, dass seine Rechtsprechung zum Framing und Verlinken beim Hochladen eines Werkes nicht greife. Entscheidend dafür sei die fehlende Kontrolle des Rechteinhabers über die weitere Verwendung. Bei einer Veröffentlichung eines Fotos auf einer anderen Webseite werde es dem Urheber unmöglich gemacht, jedenfalls aber sehr erschwert, die neue Wiedergabe des Fotos zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung bzw. beim Framing sei dies anders: Werde das Werk nach Setzen des Links bzw. nach dem Framen von der ursprünglichen Internetseite entfernt, führt auch der Link bzw. das Framing ins Leere.

Bei einem eigenständigen Upload habe aber der Urheber keine Kontrolle mehr über die Nutzung seines Werkes und durch diese unabhängige Nutzung des Werkes werde ein „neues Publikum“ erreicht, nämlich die Nutzer der Webseite (in diesem Fall der Schule).

Auch wenn die Argumentation „etwas gekünstelt“ klingt, im Kern ist sie natürlich richtig. Daher können alle Kreativen (und nicht nur die Fotografen) aufatmen: Nach wie vor können solche Rechtsverletzungen verfolgt werden.

BGH: Bildersuche durch Suchmaschinen verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III

Quelle: Pressemiteilung des BGH vom 21.09.2017