OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026

BGH: Haftung für automatisierte Google-Ads – Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 eine wichtige Leitentscheidung für Online-Marketing und Plattformwerbung getroffen: Wer einen Dritten mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und dafür Produktinformationen liefert, kann für Wettbewerbsverstöße in den ausgespielten Anzeigen haften – auch wenn der Dritte (hier: Google) Ausgestaltung und Platzierung weitgehend selbst steuert.

Worum ging es?
Ein Versandhändler übermittelte Google fortlaufend Produktinformationen. Google spielte darauf basierende Produktanzeigen nicht nur auf eigenen Seiten, sondern auch im Partnernetzwerk aus, unter anderem auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Abgerechnet wurde pro Klick.

In zwei konkreten Anzeigen für Haushaltsgeräte erschienen Produktbild, Beschreibung, Preis und Versandkosten. Zur Energiekennzeichnung stand lediglich „Energie: D“. Ein gesonderter, als solcher erkennbarer Link zur vollständigen Energiekennzeichnung fehlte in der Anzeige. Das vollständige Energielabel war erst auf der Händler-Webseite erreichbar.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung und verlangte außerdem eine Kostenpauschale für die Abmahnung.

Warum war die Energiekennzeichnung problematisch?
Bei kennzeichnungspflichtigen Geräten verlangt das Energiekennzeichnungsrecht, dass in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein konkretes Modell die Energieeffizienzklasse und das Effizienzspektrum ordnungsgemäß angegeben werden. Im Internet muss das nicht zwingend vollständig in der Anzeige selbst stehen; es kann über eine Verlinkung gelöst werden. Dann muss die Verlinkung aber in unmittelbarer Nähe zur preisbezogenen Werbung stehen und für den Nutzer erkennbar als Verweis auf die Energiekennzeichnung funktionieren. Ein bloßes „Energie: D“ ohne passende Verlinkung genügt typischerweise nicht.

Der Kernstreit: Wer haftet – Auch der Händler oder nur Google?
Die Vorinstanz (OLG Bamberg) hatte die Haftung des Händlers im Ergebnis verneint: Google sei nicht „Beauftragter“ im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG. Google verfolge ein eigenes Geschäftsmodell, gestalte die Anzeigen frei und entscheide selbst über Platzierung und Umfang.

Der BGH hat das anders gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Frage fehlen, ob das Vorenthalten der Informationen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen kann. Die entscheidende Weichenstellung steht aber: Die Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens kann hier über § 8 Abs. 2 UWG begründet sein.

Was der BGH entschieden hat
Der BGH ordnet Google in dieser Konstellation als Beauftragten ein. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts:

  • Wer einen Dritten ganz oder teilweise mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und ihm die dafür erforderlichen Informationen liefert, erweitert damit seinen Geschäftsbetrieb.
  • Die Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Unternehmensinhaber hinter arbeitsteilig eingesetzten Dritten „versteckt“.
  • Es kommt nicht darauf an, wie viel Einfluss der Unternehmer tatsächlich ausgeübt hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen.
  • Dass digitale Werbung dem Dienstleister typischerweise Spielräume bei Inhalt, Zeitpunkt und Platzierung lässt, steht der Beauftragtenhaftung nicht entgegen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Der BGH stellt klar, dass sich diese Konstellation von Affiliate-Modellen unterscheiden kann, bei denen es im Einzelfall bereits an einer echten Beauftragung im Sinne einer Auslagerung eigener Tätigkeiten fehlt.

Was Unternehmen jetzt mitnehmen sollten
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für datengetriebene, automatisierte Werbeformen: „Automatisiert“ bedeutet nicht „haftungsfrei“. Wer Produktdaten-Feeds, Performance-Kampagnen, Partnernetzwerke, Agenturen oder Plattformmodelle nutzt, muss Pflichtinformationen und rechtliche Vorgaben organisatorisch absichern. Das betrifft nicht nur Energiekennzeichnung, sondern typischerweise auch Preisangaben, Grundpreise, Liefer- und Versandkosten, Verfügbarkeiten, Einschränkungen bei Produktversprechen und sonstige Pflichtinformationen.

Übertragbarkeit auf KI im Unternehmen
Diese Erwägungen des BGH lassen sich vermutlich auch auf viele KI-Einsatzszenarien übertragen. Wenn Unternehmen KI-Systeme oder KI-Dienstleister nutzen, um Werbetexte, Produktbeschreibungen, Landingpages, Anzeigenvarianten oder automatisierte Kundenkommunikation zu erzeugen und auszuspielen, wird ebenfalls eine Aufgabe aus dem eigenen Verantwortungsbereich arbeitsteilig ausgelagert und skaliert. Es spricht daher viel dafür, dass ein Unternehmen sich im Streitfall nicht mit dem Hinweis entlasten kann, die rechtswidrige Formulierung oder die fehlende Pflichtinformation sei „von der KI“ erzeugt worden. Praktisch bedeutet das: KI braucht Leitplanken (Vorgaben, Datenqualität, Freigabe- und Kontrollprozesse), damit rechtliche Pflichtangaben und Werberegeln zuverlässig eingehalten werden.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 11. März 2026,
I ZR 28/25

Google-Zusammenfassungen durch Künstliche Intelligenz: Eine Gefahr für faire Sichtbarkeit im Netz?

Seit März 2025 experimentiert Google mit einem neuen Feature in seiner Suchmaschine: der sogenannten „Übersicht mit KI“. Dabei handelt es sich um automatisch generierte Zusammenfassungen von Inhalten, die bei vielen Suchanfragen ganz oben auf der Ergebnisseite erscheinen – noch vor den klassischen Links zu Webseiten. Für den Nutzer mag dies bequem erscheinen, denn er erhält direkt eine schnelle Antwort. Doch für Inhalteanbieter, insbesondere kleinere Verlage, Ratgeberportale und Nachrichtenseiten, ist diese Praxis hochproblematisch: Die Sichtbarkeit ihrer Inhalte sinkt, der Traffic bricht ein, teils um bis zu 40 Prozent.

Was zunächst wie eine technische (und praktische) Neuerung wirkt, hat inzwischen eine handfeste juristische Dimension angenommen. Ende Juni 2025 reichte ein Zusammenschluss unabhängiger britischer Verlage – die Independent Publishers Alliance – eine förmliche Kartellbeschwerde bei der EU-Kommission sowie bei der britischen Wettbewerbsbehörde ein. Der Vorwurf: Google missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, um eigene Inhalte – also die KI-generierten Zusammenfassungen – gegenüber originären Angeboten zu bevorzugen.

Was ist eine Kartellbeschwerde?

Bei einer Kartellbeschwerde handelt es sich um ein förmliches Verfahren zur Prüfung, ob ein Unternehmen durch sein Verhalten den Wettbewerb einschränkt oder verzerrt. Im Zentrum stehen die europäischen Kartellrechtsnormen, insbesondere Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Vorschrift untersagt es marktbeherrschenden Unternehmen, ihre Stellung zum Nachteil anderer Marktteilnehmer auszunutzen. Genau das werfen die Verlage Google vor: Die Inhalte anderer Anbieter würden ungefragt genutzt, gleichzeitig aber im Ranking verdrängt – zugunsten der eigenen KI-Zusammenfassungen.

Daneben kommt auch der sogenannte Digital Markets Act (DMA) ins Spiel. Dieses relativ neue EU-Gesetz verpflichtet große Plattformen – sogenannte Gatekeeper – zur Fairness im Wettbewerb. Unter anderem dürfen sie eigene Angebote nicht bevorzugt darstellen, wenn dies zu Lasten anderer Anbieter geht. Da Google die Overviews prominent über den klassischen Links platziert, könnte dies als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des DMA gewertet werden.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die mangelnde Transparenz der Algorithmen, die für die Zusammenfassungen verantwortlich sind. Der Digital Services Act (DSA) schreibt für große Plattformen vor, dass deren Empfehlungssysteme nachvollziehbar und risikoangepasst ausgestaltet sein müssen. Nutzer und Inhalteanbieter sollen verstehen können, wie Inhalte ausgewählt und dargestellt werden. Bei Googles KI-Overviews ist dies bislang kaum möglich.

Medienvielfalt in Gefahr?

Ein besonders heikler Punkt ist die Auswirkung auf die journalistische Vielfalt im Netz. Wenn originäre Inhalte an Sichtbarkeit verlieren und durch algorithmisch generierte Kurzfassungen ersetzt werden, droht womöglich eine Aushöhlung des Informationsangebots. Der European Media Freedom Act (EMFA), ein weiteres EU-Gesetz, will genau das verhindern. Die aktuelle Entwicklung bei Google steht daher auch unter medienpolitischer Beobachtung.

In einem Bericht der Legal Tribune Online wird über das Verfahren ausführlich berichtet. Dort wird auch die Forderung der Verlage nach einstweiligen Maßnahmen erläutert. Ziel ist es, die KI-Zusammenfassungen zumindest vorübergehend zu stoppen, um irreversible Schäden – etwa durch dauerhaft verlorene Reichweite – abzuwenden. Ob die EU-Kommission tatsächlich eine solche Maßnahme ergreifen wird, ist derzeit offen. Erfahrungsgemäß sind einstweilige Verfügungen im Kartellrecht selten und an hohe Hürden gebunden.

Urheberrecht als flankierender Hebel?

Auch aus urheberrechtlicher Sicht sind die AI Overviews nicht unproblematisch. Denn anders als klassische Chatbots analysiert Googles KI Inhalte nicht auf Basis eines festgelegten Trainingsdatensatzes, sondern greift bei jeder Anfrage in Echtzeit auf öffentlich zugängliche Webseiten zurück. Technisch handelt es sich dabei um einen Vervielfältigungsvorgang – und der ist urheberrechtlich grundsätzlich zustimmungspflichtig.

Zwar erlaubt das deutsche Urheberrecht nach §§ 44b UrhG unter bestimmten Bedingungen das sogenannte Text- und Data-Mining. Doch diese Ausnahme greift nur, wenn der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widerspricht – etwa durch eine robots.txt-Datei. Das Problem: Wer einen solchen Widerspruch einlegt, verschwindet derzeit nicht nur aus den KI-Zusammenfassungen, sondern auch aus den regulären Suchergebnissen. Eine gezielte Sperre allein gegen KI-Zugriffe ist bislang nicht möglich.

Ab August 2026 könnte sich dies ändern. Dann tritt eine neue Vorschrift des europäischen AI Act in Kraft. Sie verpflichtet Anbieter generativer KI dazu, ihre Crawler technisch unterscheidbar zu machen. Webseitenbetreiber könnten dann gezielt den Zugriff für KI-Tools sperren, ohne gleich komplett aus dem Index zu fliegen. Ob dies in der Praxis den gewünschten Effekt hat, ist offen.

Fazit: Zwischen Regulierung und Innovationsfreiheit

Die Beschwerde gegen Google zeigt deutlich: Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz geraten bisherige Marktmechanismen ins Wanken. Plattformen wie Google verwandeln sich von Vermittlern zu eigenen Inhaltsanbietern – mit massiver Marktmacht. Das Kartellrecht, der DMA, der DSA und der EMFA bieten der EU-Kommission rechtliche Instrumente, um hier steuernd einzugreifen.

Gleichzeitig muss beachtet werden, dass überzogene regulatorische Maßnahmen auch Risiken bergen: Eine übermäßige Einschränkung von KI-Funktionalitäten könnte die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im globalen Technologiewettbewerb schwächen. Wenn Plattformen wie Google bei innovativen Formaten blockiert werden, könnte dies Investitionen in europäische KI-Projekte abschrecken. Auch Nutzer profitieren durchaus von gut funktionierenden, kompakten Zusammenfassungen – etwa bei schnellen Informationsbedürfnissen oder in der mobilen Nutzung.

Vorgaben für die Gestaltung von Cookie-Einwilligungen

Soweit ersichtlich, hat das Landgericht Rostock mit Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762/19, erstmals detailliert dazu Stellung genommen, wie eine Einwilligung für das Setzen von Tracking-/Marketing-Cookies zu gestalten ist.

Liest man sich die Entscheidungsgründe des Urteils durch, so zeigt sich, dass danach zahlreiche derzeit verwendete Cookie-Einwilligungserklärungen unwirksam sein dürften.

Zunächst geht das Landgericht auf die häufig zu sehende Gestaltung ein, wonach im Rahmen der Einwilligungserklärung das Häkchen für den Nutzer mit dem Text „Alle Cookies ausgewählt“ bereits gesetzt ist und der Nutzer, wenn er nicht in alle Cookies einwilligen will, aktiv das Häkchen wegklicken muss. Hier zieht das Landgericht eine Parallele zur Rechtsprechung des BGH zur rechtswirksamen Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung wie z.B. Newsletter. Danach sind sog. Opt-Out-Lösungen unzulässig. Eine wirksame Einwilligung setzt also grundsätzlich voraus, dass der Nutzer aktiv das Häkchen selbst setzen muss.

Im Folgenden ist das Landgericht der Auffassung, dass die Gestaltung der Einwilligung mittels einer grünen Schaltfläche „Alle Cookies zulassen“ dann problematisch ist, wenn zugleich keine Schaltfläche z.B. mit dem Hinweis „Nur notwendige Cookies zulassen“ existiert. Auch hier bezieht sich das Landgericht auf die Grundsätze des BGH zur rechtswirksamen Einwilligungserklärung in den Erhalt von Werbung per E-Mail.

Sofern sich diese strenge Auffassung des Landgerichts durchsetzt – dafür spricht durchaus Einiges – müssten Cookie-Banner künftig vermutlich so gestaltet werden, dass der Nutzer selbst anklicken muss, ob er nur technisch notwendige Cookies oder auch Marketing/Tracking-Cookies akzeptieren möchte, wobei die Gestaltung der beiden Erklärungen neutral gehalten sein müsste. Bereits die unterschiedlich farbliche Gestaltung in z.B. „grün“ für alle Cookies und „rot“ für die notwendigen Cookies wäre damit problematisch.

Auch in einem weiteren, im Gerichtsverfahren streitigen Punkt vertrat das Landgericht eine strenge Auffassung.

Es ging noch um die Frage, ob derjenige, der auf seiner Webseite Social-Media- und Analyse-Tools einsetzt, hier im speziellen Google Analytics, jedenfalls in seiner Datenschutzerklärung darüber belehren muss, dass zwischen dem Webseitenbetreiber und z.B. Google eine sog. gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegt. In dem beim Landgericht Rostock anhängigen Fall stellte sich der beklagte Webseitenbetreiber auf den Standpunkt, dass Google lediglich als Auftragsverarbeiter tätig sei.

Ähnlich wie bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH), der entschieden hatte, dass derjenige, der auf Facebook eine Seite betreibt, gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich ist, soll dies nach Auffassung des Landgerichts Rostock auch bei Einsatz von Google Analytics so sein. Denn beim Einsatz von Google Analytics bestimme der Webseitenbetreiber nicht allein über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Demzufolge sei es auch nicht ausreichend, dass der Webseitenbetreiber mit Google Analytics den von Google selbst angebotenen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließe. Vielmehr handelt es sich eben bei Google nicht um einen Auftragsverarbeiter, weil eine gemeinsame Verantwortlichkeit bestehe. Diese gemeinsame Verantwortlichkeit müsse auch vertraglich geregelt werden.

Das bedeutet:

Ähnlich wie das Betreiben einer Facebook-Seite dürfte nun sowohl der Einsatz von Tracking- und Marketing-Cookies, insbesondere der Einsatz von Google Analytics, datenschutzrechtlich problematisch werden. Dabei bleibt zu hoffen, dass Google in nicht allzu ferner Zukunft ein Vertragsmuster für die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verfügung stellt.

BGH: Bildersuche durch Suchmaschinen verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III

Quelle: Pressemiteilung des BGH vom 21.09.2017

Auskunftspflicht von Google bei einer Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 22. August 2017, Az.: 11 U 71/16, hat das OLG Frankfurt/Main entschieden, dass Google und Youtube im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Users offenlegen muss. Dagegen muss über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft erteilt werden.

Bislang liegt nur die Presseerklärung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Da die Sache eine grundlegende Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.

Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Am Freitag, den 30.06.2017, wurde vom Bundestag nicht nur die in der Öffentlichkeit diskutierte „Ehe für alle“ beschlossen.

Im „Windschatten“ der „Ehe für alle“ wurden auch zwei medienrechtlich relevante Entscheidungen getroffen:

Wie in meiner Newsmeldung vom 29.06.2017 mitgeteilt, wurde die sog. Störerhaftung für offene WLANs abgeschafft.

Und darüber hinaus gibt es ein neues Gesetz, das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz.

Das Ziel des Gesetzes ist die „Bekämpfung von Hasskommentaren“ in Sozialen Netzwerken; das neue Gesetz wurde daher auch schon als „Facebookgesetz“ betitelt.

Folgende Eckpunkte beinhaltet das Gesetz:

Zunächst sollen die Betreiber von Sozialen Netzwerken, die ihren Sitz im Ausland haben, verpflichtet werden, für Bußgeld- und Strafverfahren einen inländischen Verantwortlichen zu benennen.

Das ist sicherlich sinnvoll. Man hätte die Gelegenheit aber auch nutzen können, um die Betreiber auch für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten, einen entsprechenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wer schon einmal ein Verfahren gegen Facebook oder Google geführt hat, versteht, was ich meine: Betreiber der Seiten ist bei Facebook und Google immer der in den USA ansässige Konzern. Will man gegen diese klagen, so ist man (zumindest bei einigen Gerichten) gezwungen, die Klage von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer gegen Zahlung eines entsprechenden Vorschusses übersetzen zu lassen – und dann muss über den formellen Weg die Klage in die USA zugestellt werden, was Monate dauert.

Das neue Gesetz sieht vor, dass „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden müssen. Und rechtswidrige Inhalte, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

Die Entscheidung darüber, was offensichtlich rechtswidrig, „nur“ rechtswidrig oder rechtmäßig ist und was nicht, soll und muss der Betreiber des Sozialen Netzwerks selbst treffen.

Und genau hier beginnt das Problem:

Da Verstöße gegen das neue Gesetz mit Bußgeldern von bis zu 5,0 Mio. Euro geahndet werden können, wird von den zahlreichen Kritikern des neuen Gesetzes befürchtet, dass der Betreiber im Zweifel das beanstandete Posting löschen wird. Und damit besteht die Gefahr, dass über diesen Weg einer Zensur Tür und Tor geöffnet wird: passt jemanden eine Meinung oder eine bestimmte Kritik nicht, so beschwert man sich beim Betreiber des Sozialen Netzwerks, der schon aus Eigeninteresse das Posting löschen wird. Kritiker befürchten daher eine „Löschorgie“.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“: indem man die Prüfung, ob eine Meinung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, nicht von einem Gericht prüfen und entscheiden lässt, sondern dies auf den privaten Betreiber der Plattform verlagert, wird eine eigentlich staatliche Aufgabe auf die Privatwirtschaft übertragen.

Ein mehr als beachtliches Argument: Gerade wenn man bedenkt, dass die Frage, ob eine Äußerung rechtswidrig ist und damit Persönlichkeitsrechte verletzt oder noch rechtmäßig und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, selbst unter Presserechtlern oftmals unterschiedlich eingeschätzt wird.

Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht dies:

Das OLG Hamburg hat den Herausgeber des bekannten Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ verurteilt, zu einem kritischen Berichts über die Zustände bei der HSH Nordbank einen „Nachtrag“ abzudrucken, den der damalige Kläger vorformuliert hatte. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen. Der „Spiegel“ erhob Verfassungsbeschwerde und wollte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG Hamburg einstellen lassen. Das BVerfG gab der einstweiligen Anordnung statt, u.a. mit der Begründung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird.

Bei dieser Entscheidung geht es mir nun nicht um den Inhalt, ob also das Verlangen auf Abdruck eines Nachtrags rechtlich zutreffend ist oder nicht.

Sondern diese Pressemitteilung verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen:

Der Pressesenat des OLG Hamburg besteht immerhin aus drei, im Presserecht sehr erfahrenen Richtern. Aber wenn noch nicht einmal dann ausgeschlossen ist, dass diese drei „Presserechts-Profis“ sich bei der Abwägung irren können und nachher das Bundesverfassungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt, wie soll eine solche Abwägung dann von einem Mitarbeiter von Facebook zuverlässig und rechtssicher vorgenommen werden?

Neben anderen praktischen Problemen aus meiner Sicht ein Punkt, weshalb das neue Gesetz misslungen ist.