LG Berlin II zu KI-Suchergebnissen: Wann Suchmaschinen nicht für fremde Marken haften

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 1. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur markenmäßigen Benutzung in KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Google fremde Marken selbst benutzt, wenn diese Marken in automatisch erzeugten KI-Antworten erscheinen. Das Gericht verneinte dies im konkreten Fall und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Was ist eine markenmäßige Benutzung?

Nicht jede Erwähnung einer Marke ist automatisch eine Markenverletzung. Das Markenrecht schützt eine Marke dann, wenn ein Dritter sie im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Das bedeutet vereinfacht: Die Marke muss aus Sicht des angesprochenen Publikums als Hinweis auf die Herkunft, Bewerbung oder wirtschaftliche Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet werden.

Wird eine Marke dagegen nur beschreibend, informierend oder im Rahmen einer technischen Darstellung genannt, reicht das für eine Markenverletzung nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist immer der konkrete Zusammenhang. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Berlin II.

Der Fall vor dem LG Berlin II

Die Antragstellerin vertreibt markengeschützte Parfumprodukte. Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine mit KI-Funktionen (Google). Bei bestimmten Suchanfragen erzeugte die KI automatisch Antworttexte, in denen Marken genannt und Informationen aus Internetseiten Dritter zusammengefasst wurden. Die Texte enthielten zudem Verlinkungen auf externe Webseiten.

Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie argumentierte, die Suchmaschinenbetreiberin verwende die fremden Marken in eigenen KI-Inhalten und fördere dadurch Angebote Dritter. Außerdem machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Das LG Berlin II folgte dem nicht. Zwar erschienen die Marken in den KI-generierten Texten. Das allein genügte dem Gericht aber nicht. Entscheidend war, dass die Suchmaschinenbetreiberin die Marken nicht als eigene Kennzeichen oder als eigene Werbeaussage nutzte.

KI-Antwort als Suchergebnis, nicht als eigene Produktwerbung

Nach Ansicht des Gerichts versteht ein normal informierter Nutzer eine KI-Übersicht in einer Suchmaschine grundsätzlich als besondere Form eines Suchergebnisses. Die KI fasst Informationen zusammen, die auf Drittseiten vorhanden sind. Durch Links, Quellenbezüge, Snippets und Vorschaubilder bleibt erkennbar, dass die Angaben nicht als eigene Produktwerbung der Suchmaschine gemeint sind.

Damit unterscheidet sich eine solche KI-Ausgabe von einer Situation, in der ein Unternehmen eine fremde Marke gezielt nutzt, um eigene Waren oder Dienstleistungen zu bewerben. Bei einer Suchmaschine erwartet der Nutzer gerade, dass sie fremde Inhalte auffindbar macht, ordnet und zusammenfasst. Die bloße technische Bereitstellung dieser Funktion macht die Markennennung noch nicht zu einer eigenen markenmäßigen Benutzung.

Keine eigene kommerzielle Kommunikation

Ein wichtiger Begriff in der Entscheidung ist die eigene kommerzielle Kommunikation. Eine Markenverletzung durch den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber kommt eher in Betracht, wenn die Marke aus Sicht des Nutzers als Bestandteil der eigenen Werbung oder des eigenen Angebots des Betreibers erscheint.

Das war hier nach Auffassung des LG Berlin II nicht der Fall. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentierte die KI-Texte nicht als eigene Aussagen über bestimmte Produkte. Sie trat auch nicht als Verkäuferin oder Anbieterin der genannten Waren auf. Der Nutzer sollte die genannten Marken daher nicht der Suchmaschine selbst zuordnen.

Keine ausreichende Steuerung des konkreten KI-Ergebnisses

Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt der KI-Antwort nicht in einer Weise lenkte, die einer eigenen Markenverwendung gleichkommt. Die KI griff auf Informationen aus Drittseiten zurück und generierte daraus eine Zusammenfassung. Dass die Suchmaschinenbetreiberin die technische Infrastruktur bereitstellt, genügte dem Gericht nicht für eine eigene markenrechtliche Benutzung.

Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. KI-Systeme werden zwar von Unternehmen betrieben und gestaltet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede von der KI erzeugte Markennennung rechtlich wie eine eigene Werbeaussage des Betreibers behandelt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Betreiber die Marke aus Sicht des Nutzers selbst für eigene geschäftliche Zwecke einsetzt.

Werbung im Umfeld der KI-Ausgabe reicht nicht automatisch aus

Auch der Umstand, dass im Umfeld der KI-Texte gesponserte Produkte angezeigt wurden, änderte an der Bewertung nichts. Nach Auffassung des Gerichts führt eine Vergütung für Werbeanzeigen nicht automatisch dazu, dass die Suchmaschinenbetreiberin die dort oder daneben genannten Marken selbst benutzt.

Entscheidend bleibt die Trennung der Funktionen: Eine Anzeige kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein KI-generierter Suchtext. Wer gegen eine konkrete Werbeanzeige vorgehen will, muss daher genau prüfen, wer die Anzeige geschaltet hat, welche Aussage sie enthält und ob darin eine markenmäßige Benutzung liegt.

Auch das Wettbewerbsrecht half nicht weiter

Die Antragstellerin hatte außerdem wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Auch diese scheiterten. Das Gericht sah kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Markeninhaberin und der Suchmaschinenbetreiberin. Die eine vertreibt Parfumprodukte, die andere betreibt eine Suchmaschine.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Eine bloß reflexartige Förderung fremder Anbieter reicht nicht aus. Die Suchmaschinenbetreiberin war nicht in den Vertrieb der genannten Produkte eingebunden, erhielt keine Vergütung für deren bloße Nennung in den KI-Texten und beteiligte sich nicht an deren Absatz.

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung zeigt, dass bei Markennennungen sehr genau unterschieden werden muss. Es kommt nicht nur darauf an, ob eine Marke genannt wird. Entscheidend ist, wie sie genannt wird, in welchem Umfeld sie erscheint und welchen Eindruck der Nutzer dadurch erhält.

Für Markeninhaber bedeutet das: Ein Vorgehen gegen KI-Suchergebnisse ist nicht ausgeschlossen, aber anspruchsvoll. Es muss konkret dargelegt werden, dass der Betreiber die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr nutzt, die Aussage als eigene kommerzielle Kommunikation erscheint oder der Betreiber den Inhalt gezielt zugunsten bestimmter Angebote steuert.

Kein allgemeiner Freibrief für KI-Inhalte

Die Entscheidung ist kein Freibrief für jede Markennennung durch KI. Andere Sachverhaltskonstellationen können anders beurteilt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine KI-Ausgabe falsche Tatsachen behauptet (siehe dazu unsere News vom 12.06.26 zu einem Urteil des LG München I), Produkte gezielt empfiehlt, fremde Marken in eine eigene Verkaufslogik einbindet oder der Betreiber wirtschaftlich unmittelbar von den genannten Angeboten profitiert.

Auch Anbieter, die fremde Marken aktiv für eigene Produkte verwenden, bleiben weiterhin angreifbar. Wer eine fremde Marke nutzt, um Alternativen, Nachahmungen oder kompatible Produkte zu bewerben, muss die Grenzen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts beachten.

Fazit

Das LG Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung die Differenzierung zwischen bloßer Markennennung und markenmäßiger Benutzung. Eine Marke wird nicht schon deshalb rechtsverletzend benutzt, weil sie in einem KI-generierten Suchergebnis erscheint. Entscheidend ist, ob die Markennennung aus Sicht des Nutzers als eigene kommerzielle Kommunikation des Betreibers verstanden wird.

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie einen Prüfungsmaßstab für KI-Suchergebnisse bietet. Wer Markenrechte durchsetzen will, muss den konkreten Nutzungskontext sauber dokumentieren. Wer KI-Suchfunktionen oder KI-Antwortsysteme betreibt, sollte auf klare Quellenbezüge, transparente Darstellung und eine deutliche Trennung von Werbung und Suchergebnis achten.

Ob andere Gerichte oder die nächste Instanz dies ebenso sehen, muss abgewartet werden.

Gericht: LG Berlin II
Datum: 01.06.2026
Aktenzeichen: 52 O 62/26 eV

LG München I zu Google AI Overviews: Wenn KI-Suche zur eigenen Haftungsfalle wird

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 eine für Unternehmen wichtige Entscheidung zu KI-generierten Suchergebnissen getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob Google für falsche Aussagen haftet, die nicht als klassisches Suchergebnis, sondern als „Übersicht mit KI“ angezeigt werden.

Die Antwort des Gerichts ist deutlich: Wenn eine KI-Suchübersicht fremde Informationen nicht nur verlinkt, sondern daraus eine eigene Antwort formuliert, kann der Suchmaschinenbetreiber dafür unmittelbar verantwortlich sein.

Worum ging es?

Zwei Münchener Verlagsunternehmen wandten sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Google. Bei bestimmten Suchanfragen erschien in der Google-Suche eine KI-generierte Übersicht. Darin wurden die Unternehmen unter anderem mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken, Abo-Fallen, angeblich nicht freigeschalteten digitalen Inhalten und mangelnder Erreichbarkeit in Verbindung gebracht.

Besonders problematisch war aus Sicht der Unternehmen, dass die KI offenbar Informationen über andere Unternehmen oder andere Vorgänge mit ihnen vermischte. Dadurch entstand beim Leser der Eindruck, die Verlage selbst stünden in einem unseriösen oder betrügerischen Kontext.

Die Verlage mahnten Google ab und nutzten zusätzlich das von Google bereitgestellte Formular zur Beanstandung. Dennoch kam es zum gerichtlichen Verfahren.

Warum das Gericht die KI-Übersicht nicht wie ein normales Suchergebnis behandelt

Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen klassischen Suchergebnissen und einer KI-generierten Zusammenfassung.

Bei normalen Suchergebnissen zeigt eine Suchmaschine fremde Internetseiten an. Sie listet Treffer, Snippets und Links auf. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung Suchmaschinenbetreibern bislang weitgehende Schutzräume eingeräumt. Der Betreiber haftet in der Regel nicht schon deshalb, weil ein rechtswidriger Inhalt irgendwo im Netz auffindbar ist.

Anders sieht es nach Auffassung des LG München I bei einer „Übersicht mit KI“ aus. Die KI fasse Inhalte nicht nur technisch zusammen, sondern formuliere eine neue, eigenständige Antwort. Sie setze Schwerpunkte, gliedere Aussagen, bewerte Zusammenhänge und präsentiere dem Nutzer ein fertiges Ergebnis.

Genau darin sah das Gericht den Unterschied: Die KI-Übersicht sei nicht bloß ein Wegweiser zu fremden Quellen. Sie sei eine eigene Aussage von Google.

Google muss sich die KI-Antwort zurechnen lassen

Das Gericht stellte darauf ab, dass Google die KI-Funktion selbst anbietet und kontrolliert. Nur Google habe Einfluss darauf, ob eine solche Funktion bereitgestellt wird und nach welchen Regeln die Algorithmen arbeiten.

Damit könne Google sich nicht darauf zurückziehen, die Aussagen seien lediglich automatisch aus fremden Internetseiten entstanden. Wer eine KI-Funktion in die Suche integriert und dem Nutzer als fertige Antwort präsentiert, muss sich deren Inhalt grundsätzlich zurechnen lassen.

Das ist der zentrale praktische Unterschied: Bei einem Link liest der Nutzer erkennbar eine fremde Quelle. Bei einer KI-Übersicht erhält er eine von Google präsentierte Antwort. Diese wirkt abgeschlossen, verständlich und autoritativ.

Der Hinweis auf verlinkte Quellen reicht nicht

Google argumentierte sinngemäß, Nutzer könnten die verlinkten Quellen selbst prüfen. Das überzeugte das Gericht nicht.

Die KI-Übersicht sei für sich genommen verständlich. Ein durchschnittlicher Nutzer habe gerade keinen Anlass, jede einzelne Quelle nachzulesen, wenn die Suchmaschine bereits eine scheinbar fertige Antwort liefere. Die Möglichkeit, eine Aussage durch eigene Recherche später zu widerlegen, beseitigt nicht die Verantwortung für die ursprüngliche Aussage.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Denn rufschädigende KI-Antworten entfalten ihre Wirkung sofort. Wer bei Google als unseriös, betrügerisch oder problematisch dargestellt wird, kann Kunden verlieren, bevor er überhaupt die Chance hat, den Sachverhalt richtigzustellen.

Kein Schutz durch die üblichen Haftungsprivilegien

Das LG München I verneinte auch eine Privilegierung nach den Regeln, die für Hostprovider oder klassische Suchmaschinen gelten. Nach Auffassung des Gerichts ging es nicht um das bloße Speichern oder Auffindbarmachen fremder Inhalte, sondern um eine eigene, KI-generierte Aussage.

Auch die bisherige Rechtsprechung zu Suchmaschinen und Auto-Complete half Google nach Ansicht der Kammer nicht weiter. Diese Rechtsprechung betrifft Situationen, in denen Suchmaschinen fremde Inhalte auffindbar machen oder Suchvorschläge automatisch erzeugen. Die KI-Übersicht gehe darüber hinaus, weil sie aus verschiedenen Informationen eine neue Antwort bilde.

Das Gericht sah zudem keine Gefahr, dass die Suchmaschine als solche unzumutbar belastet würde. Die „Übersicht mit KI“ sei eine Zusatzfunktion. Die klassische Suche funktioniere auch ohne eine solche KI-Antwort.

Welche Aussagen Google nicht mehr verbreiten darf

Das Gericht gab den Verlagen weitgehend recht. Google wurde untersagt, bestimmte Aussagen über die Unternehmen in KI-Übersichten zu verbreiten. Dazu gehörten unter anderem Behauptungen, die Unternehmen seien für Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken bekannt, stünden mit bestimmten anderen Unternehmen in Verbindung oder lockten Kunden in Abo-Fallen.

Auch weitere Vorwürfe wurden untersagt, etwa Aussagen über angebliche Zahlungsaufforderungen trotz bereits erfolgter Zahlung, wechselnde Namen oder URLs zur Erschwerung der Zuordnung, nicht freigeschaltete digitale Inhalte sowie schlechte Erreichbarkeit oder ignorierte schriftliche Anfragen.

Für das Gericht war entscheidend, dass Google die tatsächliche Grundlage dieser schweren Vorwürfe nicht ausreichend glaubhaft machen konnte. Negative Bewertungen oder Beschwerden einzelner Nutzer reichten dafür nicht aus, wenn daraus pauschale und schwerwiegende Aussagen über Betrug, Abo-Fallen oder unseriöse Geschäftspraktiken gebildet werden.

Nicht jeder Antrag hatte Erfolg

Die Verlage bekamen allerdings nicht in allen Punkten recht. Soweit lediglich eine Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen behauptet wurde, sah das Gericht darin nicht ohne Weiteres eine ausreichend ansehensbeeinträchtigende Aussage. Hier hätten die Antragsteller die Unwahrheit stärker glaubhaft machen müssen.

Ebenfalls nicht untersagt wurde eine Aussage, die sich so in der KI-Übersicht gar nicht ausdrücklich fand, sondern allenfalls als Schlussfolgerung des Lesers verstanden werden konnte. Das Gericht machte damit deutlich: Auch bei KI-Antworten bleibt es bei den allgemeinen Regeln des Äußerungsrechts. Verboten werden können konkrete rechtswidrige Aussagen, nicht jede denkbare Interpretation.

Warum die Entscheidung für Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung ist für Unternehmen mit starker Online-Sichtbarkeit besonders relevant. Suchmaschinen sind häufig der erste Kontaktpunkt zwischen Kunden und Unternehmen. Wenn dort eine KI-Zusammenfassung falsche Vorwürfe ausspielt, kann der Schaden erheblich sein.

Unternehmen sollten deshalb nicht nur klassische Suchtreffer, Bewertungen und Presseberichte im Blick behalten, sondern auch KI-generierte Suchübersichten. Gerade bei Suchanfragen mit kritischen Begriffen wie „Betrug“, „Abzocke“, „Abo-Falle“, „Kündigung“ oder „Erfahrungen“ können automatisierte Zusammenfassungen problematische Ergebnisse erzeugen.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation. Screenshots sollten Datum, Uhrzeit, Suchbegriff, vollständige Trefferseite und die angezeigte KI-Übersicht erkennen lassen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die KI-Aussage tatsächlich auf verlinkten Quellen beruht oder ob sie Inhalte vermischt, falsch zuschreibt oder eigene Zusammenhänge erzeugt.

Was Unternehmen bei falschen KI-Aussagen tun sollten

Wer durch eine KI-Übersicht falsch dargestellt wird, sollte schnell handeln. Zunächst muss genau geprüft werden, welche Aussage angegriffen werden soll. Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine Mischung aus beidem? Gibt es eine wahre Tatsachengrundlage? Ist die Aussage geeignet, den Ruf des Unternehmens zu beschädigen?

Im nächsten Schritt sollte der Betreiber der Suchmaschine konkret informiert werden. Allgemeine Beschwerden reichen oft nicht aus. Die Beanstandung sollte die konkrete Suchanfrage, die angegriffene Aussage, die Unrichtigkeit und die eigene Betroffenheit klar benennen.

Bei gravierenden Vorwürfen kann zusätzlich eine anwaltliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Gerade diese Unterlassungserklärung war im Münchener Verfahren wichtig, weil das Gericht die Wiederholungsgefahr nicht als beseitigt ansah. Dass die konkrete KI-Antwort zwischenzeitlich nicht mehr erschien, genügte dem Gericht nicht.

Einordnung

Das Urteil ist kein Freibrief gegen jede unangenehme KI-Antwort. Wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Bewertungen bleiben auch im digitalen Raum möglich. Die Entscheidung zeigt aber eine klare Grenze: KI darf nicht ohne belastbare Grundlage schwerwiegende Vorwürfe gegen Unternehmen erzeugen und als fertige Antwort ausspielen.

Für Suchmaschinenbetreiber bedeutet das: Wer KI-Antworten prominent in die Suche integriert, kann sich bei rechtswidrigen Inhalten nicht ohne Weiteres hinter dem Argument verstecken, es handele sich nur um automatisierte Verarbeitung fremder Quellen.

Für Unternehmen bedeutet das: Falsche KI-Zusammenfassungen müssen nicht hingenommen werden. Wenn die Darstellung rufschädigend, falsch oder ohne tragfähige Tatsachengrundlage ist, kommen presserechtliche und äußerungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung in Betracht.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht München I
Datum: 28. Mai 2026
Aktenzeichen: 26 O 869/26

LG Hamburg: E-Mail statt DSA-Formular – wann Plattformen bei Bewertungen handeln müssen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2025 eine praktische Frage entschieden: Reicht es, eine aus Sicht eines Unternehmens rechtswidrige Google-Bewertung per E-Mail zu beanstanden – oder darf Google auf ein spezielles Online-Formular verweisen und sonst nichts tun? Die Entscheidung stärkt Betroffene, die sich gegen mutmaßlich „falsche“ oder nicht nachvollziehbare Bewertungen wehren.

Worum ging es?

Eine Praxis hatte ein Google-Maps-Profil mit zahlreichen Rezensionen. Eine besonders negative Bewertung (sinngemäß: lange Wartezeiten, unfreundlicher Umgang) konnte die Praxis keinem Patienten oder sonstigen Kontakt zuordnen. Sie beanstandete die Rezension per E-Mail an eine Support-Adresse und forderte die Prüfung und Löschung binnen Frist.

Google antwortete am selben Tag, man könne die Anfrage über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeiten; für rechtliche Löschbegehren solle ein Online-Formular genutzt werden. Dieses Formular war nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem auf 1.000 Zeichen begrenzt, erlaubte keine Anlagen und leitete Informationen in bestimmten Fällen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank/Lumen-Kontext) weiter. Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nach Zustellung der Antragsschrift entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb der Streit um die Kosten: War der ursprüngliche Antrag voraussichtlich erfolgreich, muss Google zahlen.

Warum war das Eilverfahren trotzdem „dringlich“?

Das LG Hamburg bleibt bei seiner strengen Linie in Äußerungssachen: Dringlichkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen Kenntnis und Antragstellung nicht mehr als etwa fünf Wochen liegen. Das war hier der Fall.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte auch klar, dass Betroffene nicht auf einen „Gegenkommentar“ verwiesen werden können. Eine öffentliche Antwort beseitigt die beanstandete Rezension nicht – die Beeinträchtigung bleibt. Außerdem nimmt selbst eine nachträgliche Löschung durch die Plattform die Dringlichkeit nicht zwingend weg, weil eine erneute Veröffentlichung nicht ausgeschlossen ist.

Was hat das LG Hamburg zur Haftung von Google gesagt?

Kernpunkt ist die bekannte „Notice-and-Takedown“-Logik: Plattformen haften nicht automatisch für Nutzerinhalte. Sobald sie aber einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung erhalten, entstehen reaktive Prüfpflichten.

Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen an: Bestreitet ein Unternehmen nachvollziehbar, dass es überhaupt einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewerter gab, muss der Hostprovider prüfen. Typischerweise bedeutet das: Die Beanstandung wird an den Verfasser weitergeleitet, eine Stellungnahme und gegebenenfalls Nachweise werden eingefordert, und anschließend wird anhand der Antworten bewertet, ob die Rezension stehen bleiben darf. Genau das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

DSA (Digital Services Act): Kein Freibrief – und kein Automatismus „nur Formular“

Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig gehandelt wird.

Das LG Hamburg macht dazu zwei praxisrelevante Aussagen:

  1. Der DSA begründet keine Haftung. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Persönlichkeitsrecht/Deliktsrecht). Der DSA regelt vor allem, wann Plattformen privilegiert sind.
  2. Kenntnis kann auch außerhalb des Art.-16-Meldeverfahrens entstehen. Das Gericht sieht den Art. 16 DSA als wichtige, aber nicht zwingend ausschließliche „Schiene“. Wenn eine Plattform anderweitig tatsächlich von einer möglichen Rechtsverletzung erfährt (hier: die E-Mail mit dem Bestreiten des Kundenkontakts), kann das ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen. Entscheidend ist der Inhalt der Beanstandung – nicht allein die „richtige“ Maske.

Ob ein wirklich DSA-konformes, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Formular irgendwann dazu führen kann, dass Betroffene faktisch darauf verwiesen werden dürfen, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Es musste dazu nicht entscheiden, weil es das konkrete Formular im Streitfall für problematisch hielt.

Warum hielt das Gericht das konkrete Formular für nicht „benutzerfreundlich“?

Das LG Hamburg sah erhebliche Zweifel, ob das von Google genutzte Verfahren die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt. Zwei Punkte stechen heraus:

  • Abschreckende Wirkung durch Datenweitergabe: Wenn die Nutzung eines Meldeformulars mit der (möglichen) Weitergabe sensibler Informationen an Dritte verbunden ist, kann das Betroffene davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts darf diese Prüfung nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden („Ist das datenschutzrechtlich schon in Ordnung?“). Ein Meldeweg, der vor die Wahl „Datenweitergabe hinnehmen oder Rechte nicht durchsetzen“ stellt, ist nicht mehr niedrigschwellig.
  • Praktische Hürden: 1.000-Zeichen-Limit und keine Anlagen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten ist es oft notwendig, sauber zu begründen und Belege beizufügen (Screenshots, interne Abgleiche, Korrespondenz). Fehlt das, wird der Meldeweg faktisch unbrauchbar.

Folge: Google konnte sich nicht darauf zurückziehen, die Praxis habe „nicht das Formular“ genutzt. Die E-Mail genügte, um Prüfpflichten auszulösen – und weil Google nicht zügig und inhaltlich prüfte, griff das Haftungsprivileg aus Art. 6 DSA im Ergebnis nicht.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln und Beweise sichern
    Sobald eine rufschädigende Bewertung auffällt: Screenshot (inkl. Datum/Uhrzeit), Profil-URL, Rezensions-URL, Sternezahl, Text, Nutzername sichern. Das ist die Basis für jede Beanstandung.
  2. Beanstandung konkret und nachvollziehbar formulieren
    „Gefällt mir nicht“ reicht nie. Entscheidend ist ein konkreter Rechtsverstoß, z. B.:
  • „Kein Kundenkontakt / kein Auftrag / kein Patient“ (mit kurzer interner Prüfung: Terminkalender, CRM, Rechnungen),
  • „Tatsachenbehauptung ist falsch“ (welche, warum),
  • „Verwechslung“ (mit anderem Unternehmen/Standort),
  • „Schmähkritik/Beleidigung“ (konkret benennen).
  1. Meldewege strategisch nutzen
    Auch wenn diese Entscheidung die E-Mail stärkt: In der Praxis kann es sinnvoll sein, parallel das Plattform-Formular zu nutzen, wenn es im konkreten Fall schnell und sauber funktioniert. Wenn das Formular aber offensichtlich Hürden aufbaut (keine Anlagen, starke Kürzungen, unerwünschte Datenweitergabe), ist eine substantiierte E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ein wichtiges zusätzliches Standbein.
  2. Nicht vorschnell öffentlich antworten
    Ein öffentlicher Gegentext löst das Problem selten und kann – je nach Branche – neue Risiken schaffen (z. B. wenn dabei interne Vorgänge oder Kundendaten anklingen). Besser ist oft die saubere, dokumentierte Beanstandung gegenüber der Plattform.

Fazit

Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht mit einem bloßen Verweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar auch dann, wenn die Beanstandung per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert vorgeht, Belege sichert und zügig handelt, verbessert die Chancen deutlich, rufschädigende „Fake-Rezensionen“ zu entfernen.

Gericht / Datum / Aktenzeichen / Fundstelle
Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer), Urteil vom 19.12.2025, Az. 324 O 400/25

OLG Frankfurt: Warum „Reputationsmanagement“ Rechtsdienstleistung ist

Das Angebot klingt nach Marketing, die rechtliche Einordnung kann aber ganz anders ausfallen: Mit Urteil vom 19.03.2026 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bestimmte Leistungen rund um das Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterfallen können. Das Urteil ist vor allem für Agenturen im Reputationsmanagement und für Kanzleien, die darüber öffentlich berichten, praxisrelevant.

Worum ging es?

Eine GmbH aus dem Bereich Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign griff einen Blogbeitrag einer Anwaltskanzlei an. In dem Beitrag („Die Masche der A GmbH“) wurden mehrere Aussagen über das Geschäftsgebaren der GmbH aufgestellt. Die GmbH verlangte Unterlassung, unter anderem hinsichtlich der Behauptungen,

  • Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten,
  • „einige deutsche Gerichte“ (unter anderem das OLG Köln) hätten eine Zahlungspflicht verneint,
  • Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet,
  • „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“.

Das OLG Frankfurt hat zwei Aussagen untersagt und zwei Aussagen für zulässig gehalten.

Was hat das OLG Frankfurt untersagt?

Untersagt wurde die Aussage, Mitarbeiter würden „in manchen Fällen“ den Eindruck erwecken, direkt bei Google zu arbeiten. Das Gericht hat die Formulierung als Tatsachenbehauptung verstanden. „In manchen Fällen“ setzt nach dem Verständnis des Senats mehrere Fälle voraus. Die Kanzlei konnte diese Breite der Behauptung nicht ausreichend belegen. Da die Aussage rufschädigend ist (Täuschungsvorwurf im Vertrieb), musste die Kanzlei die Wahrheit der behaupteten Tatsachen tragen.

Untersagt wurde außerdem die Aussage, „einige deutsche Gerichte“ hätten Forderungen der GmbH aus rechtlichen Gründen für unzulässig gehalten und „unter anderem auch das OLG Köln“ habe eine Zahlungspflicht verneint. Auch das ist eine Tatsachenbehauptung über eine angebliche gerichtliche Linie. Der Senat beanstandete, dass das angeführte OLG-Köln-Verfahren die Aussage in dieser Zuspitzung nicht trug und dass „einige Gerichte“ nach dem Sprachverständnis nicht mit ein bis zwei Entscheidungen gleichzusetzen ist.

Was durfte die Kanzlei weiter sagen?

Zulässig blieb der Satz, Telefongespräche würden „in der Regel mit Zustimmung“ aufgezeichnet. Die klagende GmbH wollte das als Vorwurf verstehen, es werde ausnahmsweise ohne Einwilligung aufgezeichnet. Diese Deutung hat das OLG Frankfurt im Gesamtzusammenhang nicht übernommen.

Zulässig blieb auch die Aussage, „oftmals“ gebe es „gar keine tatsächlich ausführbaren Leistung(en)“. Hier steckt der Kern der Entscheidung: Eine Leistung kann auch dann „nicht ausführbar“ sein, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden darf. Und genau an dieser Stelle kommt das RDG ins Spiel.

Warum spielt das RDG bei Google-Bewertungen überhaupt eine Rolle?

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Leistung anbietet, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, bewegt sich nicht automatisch im bloßen Marketing oder in reiner Botentätigkeit.

Nach der Logik des Senats erfordert das Vorgehen gegen Bewertungen typischerweise eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Das betrifft nicht nur die Frage, ob überhaupt Schritte eingeleitet werden müssen, sondern auch welche Schritte im konkreten Fall richtig sind. Genau diese Einzelfallprüfung ist das Abgrenzungskriterium des RDG.

Die klagende GmbH hatte im Verfahren nicht dargelegt, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Vor diesem Hintergrund war die Kanzlei-Aussage, es würden insoweit nicht ausführbare Leistungen angeboten, nach Auffassung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht unwahr.

Kann man Agenturen wegen RDG-Verstößen die Tätigkeit untersagen?

Ja, allerdings muss man sauber trennen, auf welchem Weg das passiert. Das Urteil des OLG Frankfurt selbst betraf kein Verbotsverfahren gegen eine Agentur, sondern ein Unterlassungsstreit über Äußerungen. Es liefert aber eine wichtige Steilvorlage: Wenn das Geschäftsmodell inhaltlich eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung beinhaltet und keine Erlaubnis besteht, wird das Angebot angreifbar.

In der Praxis kommen vor allem diese Instrumente in Betracht:

  1. Wettbewerbsrechtliche Unterlassung (UWG)
    Ein Verstoß gegen das RDG kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein. Mitbewerber können dann auf Unterlassung klagen, typischerweise per Abmahnung und, wenn nötig, einstweiliger Verfügung. Das zielt nicht nur auf die konkrete Bearbeitung eines Einzelfalls, sondern regelmäßig schon auf das geschäftsmäßige Anbieten entsprechender Leistungen.
  2. Unterlassung durch qualifizierte Stellen (UKlaG)
    Weil das RDG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet ist, können auch qualifizierte Einrichtungen (zum Beispiel bestimmte Verbände) Unterlassungsansprüche geltend machen. Das ist besonders relevant, wenn das Angebot auf Verbraucher zielt oder in großer Breite am Markt platziert wird.
  3. Bußgeldrechtliche Sanktionen nach dem RDG
    Wer entgegen dem Verbot des RDG geschäftsmäßig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, kann außerdem mit einem Bußgeld belegt werden. Das ersetzt keine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung, erhöht aber den Druck erheblich.
  4. Untersagung nach § 9 RDG nur für Sonderfälle
    Eine formelle Untersagung nach § 9 RDG richtet sich dem Gesetzesaufbau nach vor allem an Konstellationen, in denen Rechtsdienstleistungen ausnahmsweise erlaubt sind (etwa unentgeltliche Rechtsdienstleistungen oder bestimmte Verbände und Verbraucherorganisationen), dort aber dauerhaft unqualifiziert gearbeitet wird. Für klassische, entgeltlich arbeitende Agenturen ist § 9 RDG deshalb in der Regel nicht der Haupthebel.

Was ist in der Praxis noch zulässig, ohne ins RDG zu rutschen?

Die Grenze verläuft nicht bei dem Wort „Bewertung“, sondern bei der Einzelfallprüfung und der rechtlichen Bewertung. Typischerweise unkritischer sind rein technische oder organisatorische Leistungen, etwa das Bereitstellen von Kommunikationswegen oder das Weiterleiten von vom Auftraggeber vorformulierten Inhalten, ohne selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob und warum eine Bewertung rechtswidrig oder richtlinienwidrig ist.

Sobald die Agentur dagegen inhaltlich steuert, welche Beanstandung mit welcher Begründung sinnvoll ist, oder eine „Erfolgsquote“ mit einer eigenen Prüf- und Strategieentscheidung verbindet, steigt das Risiko, dass genau diese Tätigkeit als Rechtsdienstleistung eingeordnet wird.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat)
Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 16 U 2/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 026

BGH: Haftung für automatisierte Google-Ads – Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 eine wichtige Leitentscheidung für Online-Marketing und Plattformwerbung getroffen: Wer einen Dritten mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und dafür Produktinformationen liefert, kann für Wettbewerbsverstöße in den ausgespielten Anzeigen haften – auch wenn der Dritte (hier: Google) Ausgestaltung und Platzierung weitgehend selbst steuert.

Worum ging es?
Ein Versandhändler übermittelte Google fortlaufend Produktinformationen. Google spielte darauf basierende Produktanzeigen nicht nur auf eigenen Seiten, sondern auch im Partnernetzwerk aus, unter anderem auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Abgerechnet wurde pro Klick.

In zwei konkreten Anzeigen für Haushaltsgeräte erschienen Produktbild, Beschreibung, Preis und Versandkosten. Zur Energiekennzeichnung stand lediglich „Energie: D“. Ein gesonderter, als solcher erkennbarer Link zur vollständigen Energiekennzeichnung fehlte in der Anzeige. Das vollständige Energielabel war erst auf der Händler-Webseite erreichbar.

Ein qualifizierter Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung und verlangte außerdem eine Kostenpauschale für die Abmahnung.

Warum war die Energiekennzeichnung problematisch?
Bei kennzeichnungspflichtigen Geräten verlangt das Energiekennzeichnungsrecht, dass in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein konkretes Modell die Energieeffizienzklasse und das Effizienzspektrum ordnungsgemäß angegeben werden. Im Internet muss das nicht zwingend vollständig in der Anzeige selbst stehen; es kann über eine Verlinkung gelöst werden. Dann muss die Verlinkung aber in unmittelbarer Nähe zur preisbezogenen Werbung stehen und für den Nutzer erkennbar als Verweis auf die Energiekennzeichnung funktionieren. Ein bloßes „Energie: D“ ohne passende Verlinkung genügt typischerweise nicht.

Der Kernstreit: Wer haftet – Auch der Händler oder nur Google?
Die Vorinstanz (OLG Bamberg) hatte die Haftung des Händlers im Ergebnis verneint: Google sei nicht „Beauftragter“ im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG. Google verfolge ein eigenes Geschäftsmodell, gestalte die Anzeigen frei und entscheide selbst über Platzierung und Umfang.

Der BGH hat das anders gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zur Frage fehlen, ob das Vorenthalten der Informationen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen kann. Die entscheidende Weichenstellung steht aber: Die Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens kann hier über § 8 Abs. 2 UWG begründet sein.

Was der BGH entschieden hat
Der BGH ordnet Google in dieser Konstellation als Beauftragten ein. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts:

  • Wer einen Dritten ganz oder teilweise mit der Bewerbung des eigenen Produktangebots betraut und ihm die dafür erforderlichen Informationen liefert, erweitert damit seinen Geschäftsbetrieb.
  • Die Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG soll verhindern, dass sich der Unternehmensinhaber hinter arbeitsteilig eingesetzten Dritten „versteckt“.
  • Es kommt nicht darauf an, wie viel Einfluss der Unternehmer tatsächlich ausgeübt hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen.
  • Dass digitale Werbung dem Dienstleister typischerweise Spielräume bei Inhalt, Zeitpunkt und Platzierung lässt, steht der Beauftragtenhaftung nicht entgegen.

Wichtig ist auch die Abgrenzung: Der BGH stellt klar, dass sich diese Konstellation von Affiliate-Modellen unterscheiden kann, bei denen es im Einzelfall bereits an einer echten Beauftragung im Sinne einer Auslagerung eigener Tätigkeiten fehlt.

Was Unternehmen jetzt mitnehmen sollten
Die Entscheidung ist ein Warnsignal für datengetriebene, automatisierte Werbeformen: „Automatisiert“ bedeutet nicht „haftungsfrei“. Wer Produktdaten-Feeds, Performance-Kampagnen, Partnernetzwerke, Agenturen oder Plattformmodelle nutzt, muss Pflichtinformationen und rechtliche Vorgaben organisatorisch absichern. Das betrifft nicht nur Energiekennzeichnung, sondern typischerweise auch Preisangaben, Grundpreise, Liefer- und Versandkosten, Verfügbarkeiten, Einschränkungen bei Produktversprechen und sonstige Pflichtinformationen.

Übertragbarkeit auf KI im Unternehmen
Diese Erwägungen des BGH lassen sich vermutlich auch auf viele KI-Einsatzszenarien übertragen. Wenn Unternehmen KI-Systeme oder KI-Dienstleister nutzen, um Werbetexte, Produktbeschreibungen, Landingpages, Anzeigenvarianten oder automatisierte Kundenkommunikation zu erzeugen und auszuspielen, wird ebenfalls eine Aufgabe aus dem eigenen Verantwortungsbereich arbeitsteilig ausgelagert und skaliert. Es spricht daher viel dafür, dass ein Unternehmen sich im Streitfall nicht mit dem Hinweis entlasten kann, die rechtswidrige Formulierung oder die fehlende Pflichtinformation sei „von der KI“ erzeugt worden. Praktisch bedeutet das: KI braucht Leitplanken (Vorgaben, Datenqualität, Freigabe- und Kontrollprozesse), damit rechtliche Pflichtangaben und Werberegeln zuverlässig eingehalten werden.

Entscheidungsdaten
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 11. März 2026,
I ZR 28/25

Google-Zusammenfassungen durch Künstliche Intelligenz: Eine Gefahr für faire Sichtbarkeit im Netz?

Seit März 2025 experimentiert Google mit einem neuen Feature in seiner Suchmaschine: der sogenannten „Übersicht mit KI“. Dabei handelt es sich um automatisch generierte Zusammenfassungen von Inhalten, die bei vielen Suchanfragen ganz oben auf der Ergebnisseite erscheinen – noch vor den klassischen Links zu Webseiten. Für den Nutzer mag dies bequem erscheinen, denn er erhält direkt eine schnelle Antwort. Doch für Inhalteanbieter, insbesondere kleinere Verlage, Ratgeberportale und Nachrichtenseiten, ist diese Praxis hochproblematisch: Die Sichtbarkeit ihrer Inhalte sinkt, der Traffic bricht ein, teils um bis zu 40 Prozent.

Was zunächst wie eine technische (und praktische) Neuerung wirkt, hat inzwischen eine handfeste juristische Dimension angenommen. Ende Juni 2025 reichte ein Zusammenschluss unabhängiger britischer Verlage – die Independent Publishers Alliance – eine förmliche Kartellbeschwerde bei der EU-Kommission sowie bei der britischen Wettbewerbsbehörde ein. Der Vorwurf: Google missbrauche seine marktbeherrschende Stellung, um eigene Inhalte – also die KI-generierten Zusammenfassungen – gegenüber originären Angeboten zu bevorzugen.

Was ist eine Kartellbeschwerde?

Bei einer Kartellbeschwerde handelt es sich um ein förmliches Verfahren zur Prüfung, ob ein Unternehmen durch sein Verhalten den Wettbewerb einschränkt oder verzerrt. Im Zentrum stehen die europäischen Kartellrechtsnormen, insbesondere Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Vorschrift untersagt es marktbeherrschenden Unternehmen, ihre Stellung zum Nachteil anderer Marktteilnehmer auszunutzen. Genau das werfen die Verlage Google vor: Die Inhalte anderer Anbieter würden ungefragt genutzt, gleichzeitig aber im Ranking verdrängt – zugunsten der eigenen KI-Zusammenfassungen.

Daneben kommt auch der sogenannte Digital Markets Act (DMA) ins Spiel. Dieses relativ neue EU-Gesetz verpflichtet große Plattformen – sogenannte Gatekeeper – zur Fairness im Wettbewerb. Unter anderem dürfen sie eigene Angebote nicht bevorzugt darstellen, wenn dies zu Lasten anderer Anbieter geht. Da Google die Overviews prominent über den klassischen Links platziert, könnte dies als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des DMA gewertet werden.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die mangelnde Transparenz der Algorithmen, die für die Zusammenfassungen verantwortlich sind. Der Digital Services Act (DSA) schreibt für große Plattformen vor, dass deren Empfehlungssysteme nachvollziehbar und risikoangepasst ausgestaltet sein müssen. Nutzer und Inhalteanbieter sollen verstehen können, wie Inhalte ausgewählt und dargestellt werden. Bei Googles KI-Overviews ist dies bislang kaum möglich.

Medienvielfalt in Gefahr?

Ein besonders heikler Punkt ist die Auswirkung auf die journalistische Vielfalt im Netz. Wenn originäre Inhalte an Sichtbarkeit verlieren und durch algorithmisch generierte Kurzfassungen ersetzt werden, droht womöglich eine Aushöhlung des Informationsangebots. Der European Media Freedom Act (EMFA), ein weiteres EU-Gesetz, will genau das verhindern. Die aktuelle Entwicklung bei Google steht daher auch unter medienpolitischer Beobachtung.

In einem Bericht der Legal Tribune Online wird über das Verfahren ausführlich berichtet. Dort wird auch die Forderung der Verlage nach einstweiligen Maßnahmen erläutert. Ziel ist es, die KI-Zusammenfassungen zumindest vorübergehend zu stoppen, um irreversible Schäden – etwa durch dauerhaft verlorene Reichweite – abzuwenden. Ob die EU-Kommission tatsächlich eine solche Maßnahme ergreifen wird, ist derzeit offen. Erfahrungsgemäß sind einstweilige Verfügungen im Kartellrecht selten und an hohe Hürden gebunden.

Urheberrecht als flankierender Hebel?

Auch aus urheberrechtlicher Sicht sind die AI Overviews nicht unproblematisch. Denn anders als klassische Chatbots analysiert Googles KI Inhalte nicht auf Basis eines festgelegten Trainingsdatensatzes, sondern greift bei jeder Anfrage in Echtzeit auf öffentlich zugängliche Webseiten zurück. Technisch handelt es sich dabei um einen Vervielfältigungsvorgang – und der ist urheberrechtlich grundsätzlich zustimmungspflichtig.

Zwar erlaubt das deutsche Urheberrecht nach §§ 44b UrhG unter bestimmten Bedingungen das sogenannte Text- und Data-Mining. Doch diese Ausnahme greift nur, wenn der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widerspricht – etwa durch eine robots.txt-Datei. Das Problem: Wer einen solchen Widerspruch einlegt, verschwindet derzeit nicht nur aus den KI-Zusammenfassungen, sondern auch aus den regulären Suchergebnissen. Eine gezielte Sperre allein gegen KI-Zugriffe ist bislang nicht möglich.

Ab August 2026 könnte sich dies ändern. Dann tritt eine neue Vorschrift des europäischen AI Act in Kraft. Sie verpflichtet Anbieter generativer KI dazu, ihre Crawler technisch unterscheidbar zu machen. Webseitenbetreiber könnten dann gezielt den Zugriff für KI-Tools sperren, ohne gleich komplett aus dem Index zu fliegen. Ob dies in der Praxis den gewünschten Effekt hat, ist offen.

Fazit: Zwischen Regulierung und Innovationsfreiheit

Die Beschwerde gegen Google zeigt deutlich: Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz geraten bisherige Marktmechanismen ins Wanken. Plattformen wie Google verwandeln sich von Vermittlern zu eigenen Inhaltsanbietern – mit massiver Marktmacht. Das Kartellrecht, der DMA, der DSA und der EMFA bieten der EU-Kommission rechtliche Instrumente, um hier steuernd einzugreifen.

Gleichzeitig muss beachtet werden, dass überzogene regulatorische Maßnahmen auch Risiken bergen: Eine übermäßige Einschränkung von KI-Funktionalitäten könnte die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im globalen Technologiewettbewerb schwächen. Wenn Plattformen wie Google bei innovativen Formaten blockiert werden, könnte dies Investitionen in europäische KI-Projekte abschrecken. Auch Nutzer profitieren durchaus von gut funktionierenden, kompakten Zusammenfassungen – etwa bei schnellen Informationsbedürfnissen oder in der mobilen Nutzung.

Vorgaben für die Gestaltung von Cookie-Einwilligungen

Soweit ersichtlich, hat das Landgericht Rostock mit Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762/19, erstmals detailliert dazu Stellung genommen, wie eine Einwilligung für das Setzen von Tracking-/Marketing-Cookies zu gestalten ist.

Liest man sich die Entscheidungsgründe des Urteils durch, so zeigt sich, dass danach zahlreiche derzeit verwendete Cookie-Einwilligungserklärungen unwirksam sein dürften.

Zunächst geht das Landgericht auf die häufig zu sehende Gestaltung ein, wonach im Rahmen der Einwilligungserklärung das Häkchen für den Nutzer mit dem Text „Alle Cookies ausgewählt“ bereits gesetzt ist und der Nutzer, wenn er nicht in alle Cookies einwilligen will, aktiv das Häkchen wegklicken muss. Hier zieht das Landgericht eine Parallele zur Rechtsprechung des BGH zur rechtswirksamen Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung wie z.B. Newsletter. Danach sind sog. Opt-Out-Lösungen unzulässig. Eine wirksame Einwilligung setzt also grundsätzlich voraus, dass der Nutzer aktiv das Häkchen selbst setzen muss.

Im Folgenden ist das Landgericht der Auffassung, dass die Gestaltung der Einwilligung mittels einer grünen Schaltfläche „Alle Cookies zulassen“ dann problematisch ist, wenn zugleich keine Schaltfläche z.B. mit dem Hinweis „Nur notwendige Cookies zulassen“ existiert. Auch hier bezieht sich das Landgericht auf die Grundsätze des BGH zur rechtswirksamen Einwilligungserklärung in den Erhalt von Werbung per E-Mail.

Sofern sich diese strenge Auffassung des Landgerichts durchsetzt – dafür spricht durchaus Einiges – müssten Cookie-Banner künftig vermutlich so gestaltet werden, dass der Nutzer selbst anklicken muss, ob er nur technisch notwendige Cookies oder auch Marketing/Tracking-Cookies akzeptieren möchte, wobei die Gestaltung der beiden Erklärungen neutral gehalten sein müsste. Bereits die unterschiedlich farbliche Gestaltung in z.B. „grün“ für alle Cookies und „rot“ für die notwendigen Cookies wäre damit problematisch.

Auch in einem weiteren, im Gerichtsverfahren streitigen Punkt vertrat das Landgericht eine strenge Auffassung.

Es ging noch um die Frage, ob derjenige, der auf seiner Webseite Social-Media- und Analyse-Tools einsetzt, hier im speziellen Google Analytics, jedenfalls in seiner Datenschutzerklärung darüber belehren muss, dass zwischen dem Webseitenbetreiber und z.B. Google eine sog. gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegt. In dem beim Landgericht Rostock anhängigen Fall stellte sich der beklagte Webseitenbetreiber auf den Standpunkt, dass Google lediglich als Auftragsverarbeiter tätig sei.

Ähnlich wie bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH), der entschieden hatte, dass derjenige, der auf Facebook eine Seite betreibt, gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich ist, soll dies nach Auffassung des Landgerichts Rostock auch bei Einsatz von Google Analytics so sein. Denn beim Einsatz von Google Analytics bestimme der Webseitenbetreiber nicht allein über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Demzufolge sei es auch nicht ausreichend, dass der Webseitenbetreiber mit Google Analytics den von Google selbst angebotenen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließe. Vielmehr handelt es sich eben bei Google nicht um einen Auftragsverarbeiter, weil eine gemeinsame Verantwortlichkeit bestehe. Diese gemeinsame Verantwortlichkeit müsse auch vertraglich geregelt werden.

Das bedeutet:

Ähnlich wie das Betreiben einer Facebook-Seite dürfte nun sowohl der Einsatz von Tracking- und Marketing-Cookies, insbesondere der Einsatz von Google Analytics, datenschutzrechtlich problematisch werden. Dabei bleibt zu hoffen, dass Google in nicht allzu ferner Zukunft ein Vertragsmuster für die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verfügung stellt.

BGH: Bildersuche durch Suchmaschinen verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III

Quelle: Pressemiteilung des BGH vom 21.09.2017

Auskunftspflicht von Google bei einer Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 22. August 2017, Az.: 11 U 71/16, hat das OLG Frankfurt/Main entschieden, dass Google und Youtube im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Users offenlegen muss. Dagegen muss über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft erteilt werden.

Bislang liegt nur die Presseerklärung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Da die Sache eine grundlegende Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.

Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Am Freitag, den 30.06.2017, wurde vom Bundestag nicht nur die in der Öffentlichkeit diskutierte „Ehe für alle“ beschlossen.

Im „Windschatten“ der „Ehe für alle“ wurden auch zwei medienrechtlich relevante Entscheidungen getroffen:

Wie in meiner Newsmeldung vom 29.06.2017 mitgeteilt, wurde die sog. Störerhaftung für offene WLANs abgeschafft.

Und darüber hinaus gibt es ein neues Gesetz, das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz.

Das Ziel des Gesetzes ist die „Bekämpfung von Hasskommentaren“ in Sozialen Netzwerken; das neue Gesetz wurde daher auch schon als „Facebookgesetz“ betitelt.

Folgende Eckpunkte beinhaltet das Gesetz:

Zunächst sollen die Betreiber von Sozialen Netzwerken, die ihren Sitz im Ausland haben, verpflichtet werden, für Bußgeld- und Strafverfahren einen inländischen Verantwortlichen zu benennen.

Das ist sicherlich sinnvoll. Man hätte die Gelegenheit aber auch nutzen können, um die Betreiber auch für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten, einen entsprechenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wer schon einmal ein Verfahren gegen Facebook oder Google geführt hat, versteht, was ich meine: Betreiber der Seiten ist bei Facebook und Google immer der in den USA ansässige Konzern. Will man gegen diese klagen, so ist man (zumindest bei einigen Gerichten) gezwungen, die Klage von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer gegen Zahlung eines entsprechenden Vorschusses übersetzen zu lassen – und dann muss über den formellen Weg die Klage in die USA zugestellt werden, was Monate dauert.

Das neue Gesetz sieht vor, dass „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden müssen. Und rechtswidrige Inhalte, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

Die Entscheidung darüber, was offensichtlich rechtswidrig, „nur“ rechtswidrig oder rechtmäßig ist und was nicht, soll und muss der Betreiber des Sozialen Netzwerks selbst treffen.

Und genau hier beginnt das Problem:

Da Verstöße gegen das neue Gesetz mit Bußgeldern von bis zu 5,0 Mio. Euro geahndet werden können, wird von den zahlreichen Kritikern des neuen Gesetzes befürchtet, dass der Betreiber im Zweifel das beanstandete Posting löschen wird. Und damit besteht die Gefahr, dass über diesen Weg einer Zensur Tür und Tor geöffnet wird: passt jemanden eine Meinung oder eine bestimmte Kritik nicht, so beschwert man sich beim Betreiber des Sozialen Netzwerks, der schon aus Eigeninteresse das Posting löschen wird. Kritiker befürchten daher eine „Löschorgie“.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“: indem man die Prüfung, ob eine Meinung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, nicht von einem Gericht prüfen und entscheiden lässt, sondern dies auf den privaten Betreiber der Plattform verlagert, wird eine eigentlich staatliche Aufgabe auf die Privatwirtschaft übertragen.

Ein mehr als beachtliches Argument: Gerade wenn man bedenkt, dass die Frage, ob eine Äußerung rechtswidrig ist und damit Persönlichkeitsrechte verletzt oder noch rechtmäßig und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, selbst unter Presserechtlern oftmals unterschiedlich eingeschätzt wird.

Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht dies:

Das OLG Hamburg hat den Herausgeber des bekannten Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ verurteilt, zu einem kritischen Berichts über die Zustände bei der HSH Nordbank einen „Nachtrag“ abzudrucken, den der damalige Kläger vorformuliert hatte. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen. Der „Spiegel“ erhob Verfassungsbeschwerde und wollte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG Hamburg einstellen lassen. Das BVerfG gab der einstweiligen Anordnung statt, u.a. mit der Begründung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird.

Bei dieser Entscheidung geht es mir nun nicht um den Inhalt, ob also das Verlangen auf Abdruck eines Nachtrags rechtlich zutreffend ist oder nicht.

Sondern diese Pressemitteilung verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen:

Der Pressesenat des OLG Hamburg besteht immerhin aus drei, im Presserecht sehr erfahrenen Richtern. Aber wenn noch nicht einmal dann ausgeschlossen ist, dass diese drei „Presserechts-Profis“ sich bei der Abwägung irren können und nachher das Bundesverfassungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt, wie soll eine solche Abwägung dann von einem Mitarbeiter von Facebook zuverlässig und rechtssicher vorgenommen werden?

Neben anderen praktischen Problemen aus meiner Sicht ein Punkt, weshalb das neue Gesetz misslungen ist.