LG Frankenthal: Wann Schauspieler Auskunft und eine Beteiligung am Erfolg ihrer Serie verlangen können

Das Landgericht Frankenthal hat am 30. Juni 2026 über die Ansprüche von sieben Hauptdarstellern einer seit mehr als 20 Jahren laufenden Fernsehserie („Die Rosenheim-Cops“) entschieden. Der Sender muss ihnen für zahlreiche Nutzungen weitere Vergütung zahlen und umfassend Auskunft über die Verwertung späterer Staffeln erteilen. Das Urteil zeigt ausführlich, welche Informationen Schauspieler verlangen können und woran sich der wirtschaftliche Erfolg einer Serie festmachen lässt.

Eine Serie mit Hunderten Folgen und vielen Nutzungswegen

Die Serie umfasste zum Zeitpunkt des Urteils 24 Staffeln mit 566 Folgen sowie sieben längeren Specials. Die Folgen wurden nicht nur erstmals im Fernsehen gezeigt. Es gab Wiederholungen im Hauptprogramm und zu anderen Sendezeiten; außerdem waren Folgen in der Mediathek abrufbar und wurden anderweitig vertrieben.

Für die ersten Staffeln hatten die Darsteller Wiederholungshonorare und teilweise Erlösbeteiligungen erhalten. Bei späteren Staffeln war die Vergütung anders ausgestaltet. Die sieben Hauptdarsteller verlangten deshalb weitere Zahlungen. Zugleich wollten sie genauer erfahren, in welchem Umfang der Sender ihre Folgen genutzt und welche Erträge und Vorteile er daraus gezogen hatte.

Auskunft auch gegenüber dem Sender als Drittem in der Rechtekette

Vertragspartner der Schauspieler war nach den Feststellungen des Gerichts eine Produktionsgesellschaft, nicht der beklagte Sender. Das schloss den Anspruch gegen den Sender jedoch nicht aus. Er verfügte über sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte und bestimmte damit die Verwertung wirtschaftlich wesentlich.

Das Urheberrechtsgesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen einen solchen Dritten in der Rechtekette. Hier hatten die Darsteller zunächst ihre Vertragspartnerin zur Auskunft aufgefordert. Da diese die verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erteilte, konnten sie sich an den Sender wenden. Die entsprechenden Vorschriften gelten auch für Schauspieler als ausübende Künstler.

Wie weit reicht die Auskunft?

Für die Staffeln 21 bis 23 verlangten die Schauspieler eine nach Monaten geordnete Darstellung der Nutzungen der Folgen, an denen sie jeweils mitgewirkt hatten. Dazu gehören nach dem Urteil unter anderem Fernsehausstrahlungen und Wiederholungen, Abrufe in der Mediathek, Streaming und andere Internetnutzungen, der Vertrieb auf Bild- oder Tonträgern sowie Nutzungen von Ausschnitten für Werbung oder Merchandising. Auch räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Umfang der jeweiligen Nutzung sind anzugeben.

Hinzu kommen die wirtschaftlichen Ergebnisse: Der Sender muss über Einnahmen und geldwerte Vorteile Auskunft geben, etwa über Vertriebserlöse, Garantiesummen, Sponsoringentgelte oder Gegenwerte aus Tauschgeschäften. Auch Lizenz- und Gestattungsverträge sind offenzulegen und vorzulegen. Die Darsteller müssen erkennen können, an wen Rechte vergeben wurden und welche wirtschaftlichen Bedingungen damit verbunden waren.

Ein Teil der Angaben zu Fernsehausstrahlungen und Mediatheknutzungen war während des Prozesses nachgereicht worden. Insoweit erklärten die Parteien den Auskunftsstreit für erledigt. Die Pflicht war damit aber nicht insgesamt erfüllt: Andere Angaben fehlten weiterhin, und die Nutzung der Folgen dauert an.

Auch Werbeerlöse gehören nach Auffassung des Gerichts dazu

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung zu den Werbeeinnahmen. Der Sender muss die Bruttowerbeeinnahmen angeben, die unmittelbar vor, während und nach der Ausstrahlung der einzelnen Folgen erzielt wurden.

Das Gericht unterscheidet dabei zwischen Werbung mit einer Serie, etwa durch Trailer oder Ausschnitte, und Werbung, die im zeitlichen Umfeld einer Folge ausgestrahlt wird. Es bezieht beide Bereiche in die Auskunft ein. Zur Begründung verweist es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Programm, seinem Sendeplatz, den erwarteten Zuschauerzahlen und dem Wert der Werbeplätze. Es lehnt die Auffassung ab, nur Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, die sich einer Folge ausnahmsweise unmittelbar und exakt zuordnen lassen.

Damit ist noch nicht entschieden, dass den Schauspielern ein bestimmter Prozentsatz sämtlicher offengelegter Werbeeinnahmen zusteht. Die Auskunft soll zunächst die Grundlage schaffen, um die Verwertung und mögliche weitere Ansprüche beurteilen zu können.

Warum Bruttoeinnahmen maßgeblich sind

Bei der Auskunft darf der Sender Herstellungs-, Vertriebs- und sonstige Kosten nicht schon von den Einnahmen abziehen. Für die erste Beurteilung des Verwertungserfolgs kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die Bruttoerlöse an. Deshalb mussten die Schauspieler auch keine Aufstellung der einzelnen Kostenabzüge verlangen.

Das bedeutet nicht, dass Kosten bei jeder späteren Berechnung einer angemessenen Vergütung bedeutungslos wären. Das Gericht trennt die Frage, worüber Auskunft zu erteilen ist, von der anschließenden Bewertung des Vergütungsanspruchs.

Geschäftsgeheimnisse begrenzten die Auskunft hier nicht

Der Sender wollte sensible Angaben teilweise nur einem Wirtschaftsprüfer zugänglich machen. Einen solchen Vorbehalt lehnte das Landgericht nach Abwägung der Interessen ab. Er würde den Darstellern die eigene Prüfung der Zahlen und die Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen erschweren.

Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überzeugte das Gericht im konkreten Fall nicht: Gefordert waren Bruttowerbeeinnahmen, nicht individuell ausgehandelte Nettokonditionen oder Rabatte. Auch für die Lizenzverträge zeigte der Sender kein hinreichend gewichtiges Geheimhaltungsinteresse auf. Sein Antrag auf gerichtliche Geheimhaltungsmaßnahmen blieb ebenfalls ohne Erfolg, weil die betreffenden Informationen erst zur Erfüllung des Auskunftsurteils offengelegt werden sollten.

Woran erkannte das Gericht den besonderen Erfolg der Serie?

Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG genügt weder die bloße Behauptung, eine Serie sei beliebt, noch der isolierte Blick auf die ursprüngliche Gage. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Vergütung angesichts der tatsächlichen Verwertung und der daraus gezogenen Erträge und Vorteile unverhältnismäßig niedrig geworden ist.

Das Landgericht stützte seine Bewertung auf die konkrete Nutzung. Zahlreiche Folgen wurden über Jahre erneut ausgestrahlt. Zeitweise liefen Wiederholungen täglich am Nachmittag, teilweise auch am Wochenende. Hinzu kamen Ausstrahlungen zu für den Sender besonders werberelevanten Zeiten. Die Folgen standen außerdem in der Mediathek zur Verfügung: zunächst häufig mehrere Monate, seit 2020 regelmäßig etwa ein Jahr. Manche Folgen wurden nach einer erneuten Fernsehausstrahlung wieder eingestellt.

Der Sender wandte ein, die lineare Fernsehnutzung gehe zurück und die Serie werde lediglich in üblichem Umfang verwertet. Das überzeugte das Gericht nicht. Es fehlten konkrete Vergleichsdaten zu anderen Serien, die eine nur durchschnittliche Auswertung belegen konnten. Auch die Mediatheknutzung ließ das Gericht nicht außer Betracht: Bereits produzierte Folgen bereichern das dortige Angebot und können Kosten für andere Inhalte ersparen, selbst wenn der einzelne Abruf keine unmittelbare Zahlung auslöst.

Auf dieser Grundlage sah das Landgericht einen erheblichen, fortdauernden wirtschaftlichen Erfolg. Die ursprüngliche Pauschalvergütung betrachtete es angesichts der späteren Nutzung als nicht mehr ausreichend. Dass die Darsteller bereits überdurchschnittliche Gagen erhalten hatten, beseitigte den Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht: Die Höhe einer Gage muss im Verhältnis zu Häufigkeit, Dauer und wirtschaftlichem Wert der tatsächlichen Nutzung beurteilt werden.

Wie berechnete das Gericht die zusätzliche Vergütung?

Das Gericht griff auf ein System zurück, das der Sender bei früheren Staffeln selbst verwendet hatte. Für Wiederholungsausstrahlungen setzte es auf dieser Grundlage 10 Prozent der jeweiligen Erstvergütung pro Folge an, für die Online-Nutzung 4,5 Prozent. Für die Beteiligung an Vertriebserlösen nutzte es frühere Beteiligungsquoten als Ausgangspunkt. Die konkreten Beträge schätzte es anhand der vorliegenden Nutzungs- und Erlösangaben.

Der Sender berief sich auf eine gemeinsame Vergütungsregel, die ab 2026 für neue Verträge gelten sollte. Diese Regel konnte die Ansprüche aus den hier betroffenen älteren Verträgen nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließen. Das Landgericht hielt sie auch nicht für einen geeigneten Vergleichsmaßstab im konkreten Fall. Ob die Regel wirksam zustande gekommen war, musste es daher nicht entscheiden.

Insgesamt verurteilte das Landgericht den Sender zu weiteren Zahlungen von rund 4,01 Millionen Euro an die sieben Darsteller, zuzüglich Umsatzsteuer und Zinsen nach Maßgabe des Urteils. Darüber hinaus stellte es eine Pflicht zur weiteren Beteiligung für künftige Nutzungen fest. Die zugesprochenen Zahlungen beruhen auf den im Verfahren bereits verfügbaren Angaben; der gesonderte Auskunftsanspruch betrifft noch fehlende Informationen.

Fazit

Das Urteil verbindet zwei Fragen, die in Vergütungsstreitigkeiten häufig zusammengehören: Welchen Erfolg hatte die Nutzung tatsächlich, und wie kann der beteiligte Künstler diesen Erfolg überhaupt überprüfen? Das LG Frankenthal verlangt dafür detaillierte Angaben über Nutzungen, Bruttoerlöse, Werbeeinnahmen und Lizenzverträge. Bei der Nachvergütung berücksichtigt es nicht nur unmittelbar ausgezahlte Vertriebserlöse, sondern auch den Wert wiederholter Fernsehausstrahlungen und der Bereitstellung in einer Mediathek.

Eine Pauschalgage erledigt die Vergütungsfrage somit nicht für jede spätere Entwicklung. Ob zusätzliche Ansprüche bestehen und wie hoch sie sind, hängt von den Verträgen, der bisherigen Bezahlung und der konkreten Verwertung ab.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30. Juni 2026 – 6 O 274/24

Beteiligung von Urhebern an den Werbeeinnahmen von Sendern?

Laut einem Bericht der Legal Tribune Online (LTO) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 15. November 2024 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Dies ist ein bedeutender Erfolg für Urheber und ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz in der Medienbranche.


Das Oberlandesgericht Köln hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass einer Filmemacherin ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Sendeunternehmen zusteht, der auch die Werbeeinnahmen umfasst, die im zeitlichen Zusammenhang mit ihren Produktionen erzielt wurden. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Auskunftspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht auf direkte Einnahmen aus der Werknutzung beschränkt sei, sondern auch Vorteile einschließe, die sich aus der Ausstrahlung des Werks ergeben. Dazu gehören Werbespots, die unmittelbar vor, während der Pausen und nach der Sendung gezeigt werden. Das Gericht wies das Argument der Beklagten zurück, diese Einnahmen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zur einzelnen Produktion, und sah die Werbeeinnahmen als zentralen wirtschaftlichen Faktor an.


Auskunft und Folgeansprüche: Die zwei Stufen des Urheberrechts

Aus der Verurteilung zur Auskunftspflicht lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Klägerin auch in ihren Folgeansprüchen auf Nachvergütung erfolgreich sein wird. Die Auskunftspflicht ist lediglich die erste Stufe eines zweistufigen Verfahrens. Sie dient dazu, dem Urheber die notwendigen Informationen zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob seine ursprüngliche Vergütung im Sinne des sogenannten Fairness-Paragraphen (§ 32a UrhG) „unverhältnismäßig niedrig“ war.

Die Auskunft verschafft dem Urheber die Transparenz über die tatsächlichen Erträge und Vorteile des Verwerters. Erst mit diesen konkreten Zahlen kann er dann in einem zweiten Schritt einen Anspruch auf eine weitere, angemessene Beteiligung geltend machen. Der Erfolg dieses Nachvergütungsanspruchs hängt aber von der individuellen Bewertung ab, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der ursprünglichen Vergütung und den nun offengelegten Einnahmen besteht. Die Auskunftspflicht ist also ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für einen erfolgreichen Zahlungsanspruch.


Die Bedeutung für Sendeanstalten: Werden Verträge seltener?

Das Urteil des OLG Köln, das nun rechtskräftig ist, stellt Sendeunternehmen vor die Herausforderung, ihre internen Abrechnungssysteme anzupassen. Die detaillierte Zuordnung von Werbeeinnahmen zu einzelnen Produktionen erfordert eine hohe Transparenz in den eigenen Geschäftsprozessen. Die Befürchtung, dass Sender künftig weniger Produktionsaufträge vergeben, um das Risiko einer Beteiligung an Werbeeinnahmen zu vermeiden, ist denkbar.

Diese Entwicklung könnte jedoch auch zu einer positiven Veränderung führen. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, ein gerechteres Gleichgewicht zwischen den Kreativen und den Verwertern ihrer Werke zu schaffen. Sender könnten gezwungen sein, ihre Vergütungsmodelle von Grund auf neu zu denken und faire Verträge anzubieten, die von Beginn an eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsehen. Anstatt weniger Aufträge zu vergeben, könnten Sendeunternehmen sich auf qualitativ hochwertige Produktionen konzentrieren, die nachweislich einen hohen kommerziellen Wert für sie haben, und die Kreativen daran beteiligen.


Folgen für Film- und TV-Produzenten: Ein zweischneidiges Schwert

Für Produktionsfirmen bietet die Entscheidung des OLG Köln eine stärkere Verhandlungsposition. Sie können sich nun auf einen Präzedenzfall berufen, um eine höhere Transparenz und potenziell bessere Konditionen in den Verträgen zu fordern. Das Urteil ist ein wichtiges Instrument, um den Wert ihrer Arbeit nachvollziehbar zu machen und sich gegen eine unangemessen niedrige Vergütung zu wehren. Das Potenzial für höhere Einnahmen durch Nachvergütungsansprüche ist eine klare Chance.

Gleichzeitig könnten sich die Verhandlungen mit Sendeanstalten als komplexer erweisen. Wenn Sender vorsichtiger werden, könnten sie restriktivere Verträge anbieten, die versuchen, die Auskunftsrechte der Urheber zu beschränken. Zudem kann die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche aufwendig und kostspielig sein. Letztlich schafft das Urteil eine stärkere rechtliche Grundlage, um eine angemessene Vergütung durchzusetzen, verlangt von den Produzenten jedoch auch, sich auf neue, potenziell langwierige rechtliche Auseinandersetzungen einzustellen.


Gerichtsentscheidung

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 15. November 2024
  • Aktenzeichen: 6 U 60/24
  • Fundstelle: openJur 2024, 11087

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.

Auskunftspflicht von Google bei einer Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 22. August 2017, Az.: 11 U 71/16, hat das OLG Frankfurt/Main entschieden, dass Google und Youtube im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Users offenlegen muss. Dagegen muss über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft erteilt werden.

Bislang liegt nur die Presseerklärung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Da die Sache eine grundlegende Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.