Mit Urteil vom 22. August 2017, Az.: 11 U 71/16, hat das OLG Frankfurt/Main entschieden, dass Google und Youtube im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Users offenlegen muss. Dagegen muss über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft erteilt werden.
Bislang liegt nur die Presseerklärung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
Da die Sache eine grundlegende Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.