Vorgaben für die Gestaltung von Cookie-Einwilligungen

Soweit ersichtlich, hat das Landgericht Rostock mit Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762/19, erstmals detailliert dazu Stellung genommen, wie eine Einwilligung für das Setzen von Tracking-/Marketing-Cookies zu gestalten ist.

Liest man sich die Entscheidungsgründe des Urteils durch, so zeigt sich, dass danach zahlreiche derzeit verwendete Cookie-Einwilligungserklärungen unwirksam sein dürften.

Zunächst geht das Landgericht auf die häufig zu sehende Gestaltung ein, wonach im Rahmen der Einwilligungserklärung das Häkchen für den Nutzer mit dem Text „Alle Cookies ausgewählt“ bereits gesetzt ist und der Nutzer, wenn er nicht in alle Cookies einwilligen will, aktiv das Häkchen wegklicken muss. Hier zieht das Landgericht eine Parallele zur Rechtsprechung des BGH zur rechtswirksamen Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung wie z.B. Newsletter. Danach sind sog. Opt-Out-Lösungen unzulässig. Eine wirksame Einwilligung setzt also grundsätzlich voraus, dass der Nutzer aktiv das Häkchen selbst setzen muss.

Im Folgenden ist das Landgericht der Auffassung, dass die Gestaltung der Einwilligung mittels einer grünen Schaltfläche „Alle Cookies zulassen“ dann problematisch ist, wenn zugleich keine Schaltfläche z.B. mit dem Hinweis „Nur notwendige Cookies zulassen“ existiert. Auch hier bezieht sich das Landgericht auf die Grundsätze des BGH zur rechtswirksamen Einwilligungserklärung in den Erhalt von Werbung per E-Mail.

Sofern sich diese strenge Auffassung des Landgerichts durchsetzt – dafür spricht durchaus Einiges – müssten Cookie-Banner künftig vermutlich so gestaltet werden, dass der Nutzer selbst anklicken muss, ob er nur technisch notwendige Cookies oder auch Marketing/Tracking-Cookies akzeptieren möchte, wobei die Gestaltung der beiden Erklärungen neutral gehalten sein müsste. Bereits die unterschiedlich farbliche Gestaltung in z.B. „grün“ für alle Cookies und „rot“ für die notwendigen Cookies wäre damit problematisch.

Auch in einem weiteren, im Gerichtsverfahren streitigen Punkt vertrat das Landgericht eine strenge Auffassung.

Es ging noch um die Frage, ob derjenige, der auf seiner Webseite Social-Media- und Analyse-Tools einsetzt, hier im speziellen Google Analytics, jedenfalls in seiner Datenschutzerklärung darüber belehren muss, dass zwischen dem Webseitenbetreiber und z.B. Google eine sog. gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegt. In dem beim Landgericht Rostock anhängigen Fall stellte sich der beklagte Webseitenbetreiber auf den Standpunkt, dass Google lediglich als Auftragsverarbeiter tätig sei.

Ähnlich wie bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH), der entschieden hatte, dass derjenige, der auf Facebook eine Seite betreibt, gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich ist, soll dies nach Auffassung des Landgerichts Rostock auch bei Einsatz von Google Analytics so sein. Denn beim Einsatz von Google Analytics bestimme der Webseitenbetreiber nicht allein über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Demzufolge sei es auch nicht ausreichend, dass der Webseitenbetreiber mit Google Analytics den von Google selbst angebotenen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließe. Vielmehr handelt es sich eben bei Google nicht um einen Auftragsverarbeiter, weil eine gemeinsame Verantwortlichkeit bestehe. Diese gemeinsame Verantwortlichkeit müsse auch vertraglich geregelt werden.

Das bedeutet:

Ähnlich wie das Betreiben einer Facebook-Seite dürfte nun sowohl der Einsatz von Tracking- und Marketing-Cookies, insbesondere der Einsatz von Google Analytics, datenschutzrechtlich problematisch werden. Dabei bleibt zu hoffen, dass Google in nicht allzu ferner Zukunft ein Vertragsmuster für die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verfügung stellt.