OLG Karlsruhe: Wenn Pressereisen bezahlt werden, wird aus dem Reel schnell Werbung

In seinem Urteil vom 03.03.2026 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass ein Influencer seine Instagram-Beiträge als Werbung kennzeichnen muss, wenn er im Zusammenhang mit den Postings geldwerte Vorteile erhält – etwa ein kostenloses Fahrzeug für einen Pressetermin und die Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten. Brisant ist dabei: Eine ausdrückliche Verpflichtung, überhaupt etwas zu posten, ist dafür nicht erforderlich.

Worum ging es?

Ein Influencer aus dem Pkw-Bereich betrieb einen großen Instagram-Account mit professionell wirkenden „Reels“. In mehreren Kurzvideos stellte er Fahrzeuge bekannter Hersteller vor und zeigte Funktionen, Details und Besonderheiten. Eine Werbekennzeichnung fehlte in allen beanstandeten Beiträgen.

Geklagt hat ein klagebefugter, qualifizierter Wirtschaftsverband nach dem Unterlassungsklagengesetz. Das Gericht verurteilte den Influencer zur Unterlassung und sprach dem Verband zudem eine Kostenpauschale (Abmahnkosten) zu.

Welche Rechtsgrundlage hat das Gericht angewendet?

Das OLG Karlsruhe stützte den Unterlassungsanspruch auf das Unterlassungsklagengesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Danach müssen kommerzielle Kommunikationen in digitalen Diensten klar als solche erkennbar sein. Wichtig: Bei solchen Informationspflichten kommt es im Kern nicht auf ein Verschulden an – entscheidend ist, ob die Pflicht verletzt wurde.

Pressetermin als Gegenleistung: Warum das schon reicht

Der entscheidende Punkt war die „Gegenleistung“. Die Autohersteller stellten dem Influencer im Rahmen von Presseterminen Fahrzeuge kostenfrei zur Verfügung und erstatteten Reisekosten einschließlich Verpflegung. Das OLG Karlsruhe wertete das als geldwerten Vorteil – und damit als Gegenleistung für eine Kommunikation, die zumindest auch der Imagepflege der Hersteller dient.

Dass keine direkte Bezahlung pro Beitrag floss, half nicht. Ebenso wenig half der Einwand, es habe keine Pflicht gegeben, Beiträge zu veröffentlichen: Nach Auffassung des Gerichts genügt, dass solche Vorteile typischerweise in der Erwartung gewährt werden, dass darüber berichtet wird. Eine feste „Geringfügigkeitsschwelle“ gibt es ebenfalls nicht.

Keine Posting-Pflicht – trotzdem Kennzeichnungspflicht

Viele Kooperationen laufen informell: Einladung zum Event, Testprodukt, Reisekostenübernahme – und der Creator entscheidet „frei“, ob er etwas postet. Genau diese Praxis ist riskant. Das OLG Karlsruhe stellt klar: Für die Kennzeichnungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Influencer vertraglich gebunden war. Entscheidend ist die fehlende Unabhängigkeit der Darstellung, wenn geldwerte Vorteile im Spiel sind.

Nicht nur Follower zählen: Der Instagram-Algorithmus erweitert das Publikum

Besonders praxisrelevant ist der Blick des Gerichts auf die angesprochenen Verkehrskreise. Maßgeblich sind nicht nur die eigenen Follower, die den Account und seine Ausrichtung möglicherweise kennen. Denn Reels werden über Empfehlungsmechanismen auch Nutzern ausgespielt, die dem Profil nicht folgen und die Hintergründe nicht kennen. Für diese Nutzer kann sich der Werbecharakter gerade nicht „aus den Umständen“ ergeben. Folge: Umso stärker kommt es auf die konkrete Gestaltung des Beitrags an.

Warum die Gestaltung der Reels nicht „klar Werbung“ war

Das OLG Karlsruhe hat sich die Videos in ihrer Wirkung genau angesehen. Viele Clips wirkten auf den ersten Blick wie neutrale Bedienhinweise oder kurze Demonstrationen einzelner Funktionen. Logos oder eindeutige Herstellerbezüge waren teils erst am Ende erkennbar, Kennzeichen fehlten oder waren schlecht sichtbar, ein „Studio-/Showroom-Setting“ war nicht eindeutig.

Kernbotschaft: Es reicht nicht, wenn der Werbecharakter erst nach genauer Betrachtung deutlich wird. Die Kennzeichnung soll dem Nutzer gerade vor der Rezeption signalisieren, dass ihn Werbung erwartet.

Was bedeutet das für Unternehmen und Agenturen?

Für werbende Unternehmen ist das Urteil ein Warnsignal: Das Risiko liegt nicht nur beim Influencer. In der Praxis entstehen Folgeprobleme regelmäßig in der Zusammenarbeit – etwa wenn Briefings unklar sind, Kennzeichnungsregeln nicht vorgegeben werden oder man sich auf vermeintliche „PR-/Presse“-Formate zurückzieht.

Typische Risikoszenarien:

  • Pressereisen, Launch-Events, Premieren, Werkbesuche mit Kostenübernahme
  • Teststellungen von Produkten (auch nur temporär), Leihwagen, Zugänge, Tickets
  • „Unverbindliche“ Einladungen ohne Posting-Pflicht, aber mit Erwartungshaltung
  • Content, der wie redaktioneller Service wirkt (Tutorial, How-to, „Feature erklärt“)

Praxis-Checkliste: So wird Influencer-Content rechtssicherer

  1. Geldwerte Vorteile sauber erfassen
    Dokumentieren, was gewährt wird: Reisekosten, Übernachtung, Verpflegung, Leihgaben, exklusive Zugänge. Alles kann relevant sein.
  2. Klare Kennzeichnungsregeln vertraglich festlegen
    In Kooperationsverträgen oder Teilnahmebedingungen eindeutig regeln: Kennzeichnungspflicht, Platzierung (am Anfang), Sprachregelung, Formate (Reel, Story, Feed, YouTube).
  3. Kennzeichnung „vor die Klammer“ ziehen
    Bei Kurzvideos ist entscheidend, dass die Einordnung sofort sichtbar ist: im Video selbst und in der Caption, nicht versteckt zwischen Hashtags oder erst nach „Mehr anzeigen“.
  4. Nicht auf Account-Umstände vertrauen
    Verifizierter Account, großer Kanal, thematische Spezialisierung: Das kann helfen, ersetzt aber keine Kennzeichnung – erst recht nicht bei algorithmischer Ausspielung an Nicht-Follower.
  5. Redaktionell wirkende Formate besonders kritisch prüfen
    Je neutraler und serviceorientierter der Beitrag wirkt, desto eher droht der Vorwurf, dass Werbung nicht klar erkennbar war.
  6. Freigabeprozesse einführen
    Unternehmen sollten – ohne den Creator unzulässig zu „steuern“ – verbindliche Compliance-Checks vor Veröffentlichung etablieren (z. B. Stichprobe, Guidelines, Template-Text).

Fazit

Das OLG Karlsruhe verschärft nicht das Recht – aber es schärft den Blick für die Realität von Social Media: Geldwerte Vorteile rund um Pressetermine können aus einem scheinbar neutralen Reel eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation machen. Wer hier nicht sauber trennt und klar kennzeichnet, riskiert Unterlassungsansprüche, Kosten und erhebliche Ordnungsmittel.

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat
Datum: 03.03.2026
Aktenzeichen: 14 UKl 2/24

OLG Köln urteilt zu Influencer-Reels und Arzneimittelwerbung

Mit Urteil vom 11.09.2025 hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 118/24) ein deutliches Signal an Unternehmen gesendet, die Arzneimittel durch Influencer auf Social Media bewerben lassen: Werbung via Instagram-Reels muss den strengen Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entsprechen. Insbesondere die Pflicht zur Einblendung des Warnhinweises „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ sowie das Verbot der Werbung mit bekannten Personen gelten auch in sozialen Netzwerken uneingeschränkt.

Hintergrund: Instagram-Reel für Arzneimittel

Ein pharmazeutisches Unternehmen hatte eine Influencerin mit rund 130.000 Followern beauftragt, das Arzneimittel „D.“ in einem 18-sekündigen Instagram-Reel zu bewerben. Das Video zeigte die Influencerin bei der Einnahme des Produkts und ihrer anschließend verbesserten Stimmung. Der gesetzlich geforderte Warnhinweis fehlte jedoch im Video selbst und fand sich nur in einem Textabschnitt unterhalb des Reels. Zudem wurde das Video von einer als bekannt einzustufenden Influencerin veröffentlicht.

Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das OLG Köln bestätigte die Vorinstanz und sah gleich zwei Verstöße gegen das HWG:

  1. Pflichttext fehlt im Video selbst: Nach § 4 Abs. 5 HWG muss bei Werbung in audiovisuellen Medien der Warnhinweis direkt im Video eingeblendet und gesprochen werden. Das Gericht stellte klar, dass Reels auf Instagram als audiovisuelle Medien zu werten sind – vergleichbar mit Fernsehwerbung. Eine Verlinkung oder bloße Erwähnung im Text reicht nicht aus.
  2. Unzulässige Werbung mit bekannter Person: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist die Werbung mit bekannten Personen für Arzneimittel unzulässig. Die Influencerin sei „bekannt“ im Sinne des Gesetzes, da sie eine erhebliche Reichweite habe und ihre Follower eine parasoziale Beziehung zu ihr aufgebaut hätten. Die Schwelle zur Bekanntheit werde nicht allein durch Prominenz im klassischen Sinne überschritten, sondern durch das Vertrauen, das Influencer bei ihren Zielgruppen genießen.

Klarstellung zu Social Media-Werbung

Das Urteil macht deutlich: Auch auf Plattformen wie Instagram gelten die gesetzlichen Anforderungen der Arzneimittelwerbung uneingeschränkt. Wer Inhalte in Form kurzer Videos bewirbt, muss sicherstellen, dass der Warnhinweis klar und deutlich im Video selbst erscheint. Ein bloßer Hinweis im Beschreibungstext oder eine Verlinkung genügt nicht.

Fazit für Unternehmen und Influencer-Marketing

Unternehmen im Pharmabereich müssen sich bewusst sein, dass sie für die Handlungen beauftragter Influencer haften. Die Gestaltung von Werbeinhalten in Social Media muss den Anforderungen des HWG entsprechen. Das betrifft insbesondere:

  • die Einblendung des Warnhinweises im Video selbst,
  • das Verbot der Werbung mit bekannten Personen,
  • die klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 11.09.2025
Aktenzeichen: 6 U 118/24
Vorinstanz: LG Köln, 33 O 181/24
Fundstelle: MIR 2025, Dok. 074

Influencer-Marketing: Kennzeichnungspflicht auch ohne Gegenleistung

Mit Urteil vom 19.05.2022, Az.: 6 U 56/21, hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Influencer auch dann ein Posting auf Instagram mit „Werbung“ kennzeichnen muss, wenn er für ein Posting zwar keine unmittelbare Gegenleistung, jedoch das im Posting thematisierte Produkt umsonst erhalten hat.

In dem Verfahren ging es um ein Posting eines Influencers, in dem auf eBooks zum Thema „Vegane Ernährung“ hingewiesen worden ist. Für das Posting wurde der Influencer nicht bezahlt. Jedoch wurden ihm die eBooks kostenlos zur Verfügung gestellt.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt führt dies zu einer Kennzeichnungspflicht des Postings mit „Werbung“. Das kostenlose Zurverfügungstellen des Produkts sei ein geldwerter Vorteil, weswegen das Posting als Werbung zu behandeln sei, so das OLG. Da das Posting auch nicht von vornherein und sofort als Werbung erkennbar sei, müsse auch ein entsprechender Hinweis erfolgen. Da dies unterlassen wurde, führte die Klage zu einer Verurteilung des Influencers.

Das Urteil des OLG erging noch zur „alten Rechtslage“. Zwischenzeitlich ist in § 5a Abs. 4 UWG die Rechtsauffassung des OLG bezüglich des unentgeltlichen Zurverfügungstellens des Produkts auch Gesetzeslage. Der Begriff der „Gegenleistung“ wird weit ausgelegt und insbesondere ist der Influencer dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass keine „Gegenleistung“ vorliegt.

Unzulässige Werbung einer Influencerin

Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.

Das hat am 13. Mai 2020 der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden (2 U 78/19).

Die Influencerin war auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller der von der Beklagten getragenen Kleidung. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.

Dies, so der 2. Zivilsenat, sei unzulässige Werbung. Durch das Einstellen der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller handele die Influencerin zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe den Instagram-Account nicht privat, sondern auch zugunsten der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin. Hierbei handele es sich in der Regel um bekannte und beliebte Person, die sich dafür bezahlen ließen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet würden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein kommerzielles Handeln.

Weil die Influencerin den kommerziellen Zweck ihrer Handlungen nicht kenntlich gemacht habe, sei die Werbung unzulässig. Die Verbraucher hätten auch nicht unmittelbar aus den Umständen erkennen können, dass es sich um Werbung handele. Es liege, so der 2. Zivilsenat, gerade in der Natur eines Influencer-Posts, dass eine scheinbar private und objektive Empfehlung abgegeben werde, der die Follower eine höhere Bedeutung beimessen würden als einer gekennzeichneten Werbung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 29.05.2020

Kennzeichnungspflicht bei sog. Influencer-Werbung

Eines der meist diskutierten Themen derzeit ist die Frage, inwieweit sog. Influencer verpflichtet sind, ihre Beiträge z.B. auf Instagram oder YouTube mit Hinweisen wie „Werbung“ oder „Anzeige“ zu versehen.

So hat z.B. das OLG Celle mit Urteil vom 28.06.2017 entschieden, dass eine solche Kennzeichnungspflicht generell dann bestehe, wenn der Influencer für die Bewerbung der Produkte vom Partner Geld erhalte (siehe Newsmeldung vom 30.08.2017).

Dem Wettbewerbsverband – Verband sozialer Wettbewerb (VSW) – war dies nicht genug.

Der Verband ist nämlich der Auffassung, dass auch dann, wenn ein Influencer keine Gegenleistung erhält, Anpreisungen und Verlinkungen zu Waren ohne entsprechende Kennzeichnung wettbewerbswidrig seien. Mit dieser Argumentation hatte der VSW schon bereits vor dem LG Berlin sowie dem LG Osnabrück einstweilige Verfügungsverfahren gewonnen. In einem aktuellen Fall ging der VSW mit identischer Argumentation gegen die Influencerin und Ehefrau von Mats Hummels, Cathy Hummels, vor dem LG München I vor. Nachdem der VSW zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, legte Cathy Hummels über ihre Anwälte Widerspruch ein und es kam zur mündlichen Verhandlung. Dort hat das Gericht laut Berichten die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für solche Waren bestehe, für die der Influencer auch tatsächlich eine Gegenleistung erhalte. Nur dann könne man von Werbung und damit von einer Kennzeichnungspflicht ausgehen.

Offenbar durch Rücknahme des Widerspruchs wurde das einstweilige Verfügungsverfahren abgeschlossen. Sowohl der VSW wie auch Cathy Hummels haben angekündigt, dass sie diese Angelegenheit nun in einem Hauptsacheverfahren und nötigenfalls auch vom BGH klären lassen wollen.

Kennzeichnung von Werbung auf Instagram

Das OLG Celle hat sich mit der Kennzeichnungspflicht von Werbung auf Instagram befasst ( Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/16).

In dem Urteil wird ausgeführt, was nicht ausreichend ist:

Die bekannte Drogeriekette Rossmann arbeitete mit einem Instagram-Influencer zusammen, der folgendes postete:

„An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen (…) Filialen von #(…) & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! (…). Mascara &     M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette

#blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“

Das OLG Celle war der Meinung, dass die Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet sei, so dass unlautere Schleichwerbung vorliege.

Dies wurde an zwei Punkten festgemacht: zum einen daran, dass der Werbehinweis #ad mit anderen Hashtags kombiniert und nicht besonders hervorgehoben sei, zum anderen sei es nicht ausreichend, den Werbehinweis am Ende des Textes zu platzieren.

Mit der umstritten Frage, ob eine ausreichende Kennzeichnung von Werbung durch Verwendung von #ad gegeben ist, setzte sich das Gericht nicht auseinander, sondern lies die Antwort auf diese Frage offen.