OLG Köln: Alte Amazon-Bewertungen dürfen nach wesentlichen Produktänderungen nicht weitergenutzt werden

Wer seine Produkte über Amazon vertreibt, sollte Änderungen an seinen Angeboten sorgfältig dokumentieren. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, ein wesentlich geändertes Produkt weiterhin unter derselben Amazon-ASIN anzubieten, wenn dadurch Kundenbewertungen erhalten bleiben, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Händler, die ihre Produkte auf Online-Marktplätzen vertreiben.

Worum ging es?

Zwei Anbieter von Balkon-Solaranlagen standen im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin bot auf Amazon ein Komplettpaket aus Solarmodulen und Wechselrichter an. Nach Auffassung der Antragstellerin war ursprünglich ein Wechselrichter eines Herstellers A Bestandteil des Angebots. Später wurde dieser gegen einen Wechselrichter eines anderen Herstellers ausgetauscht.

Obwohl sich das Produkt in einem wesentlichen Bestandteil geändert hatte, wurde weiterhin dieselbe Amazon-ASIN verwendet. Dadurch blieben sämtliche Kundenbewertungen erhalten, obwohl sich zumindest ein Teil dieser Bewertungen auf das frühere Produkt bezog.

Die Antragstellerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht sah zunächst keinen Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen. Zwar hielt es eine Irreführung für denkbar, verneinte jedoch deren geschäftliche Relevanz. Die wenigen Bewertungen, in denen ausdrücklich der frühere Wechselrichter erwähnt wurde, seien alt und für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht mehr maßgeblich. Außerdem werde auf der Produktseite der aktuell verbaute Wechselrichter korrekt angegeben.

Das OLG Köln widerspricht deutlich

Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung auf.

Nach Auffassung des Senats stellen Kundenbewertungen auf Amazon einen wesentlichen Bestandteil der Produktvermarktung dar. Verbraucher verlassen sich nicht nur auf den Inhalt einzelner Bewertungen, sondern auch auf deren Anzahl. Eine hohe Zahl von Bewertungen vermittelt den Eindruck eines vielfach gekauften und bewährten Produkts.

Werden Bewertungen übernommen, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen, entsteht deshalb eine unzutreffende Vorstellung über die Qualität und Marktakzeptanz des aktuellen Angebots.

Nicht die Amazon-Regeln entscheiden, sondern das Wettbewerbsrecht

Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts.

Das OLG Köln stellt ausdrücklich klar, dass sich die Wettbewerbswidrigkeit nicht daraus ergibt, dass gegen interne Amazon-Richtlinien verstoßen wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Wettbewerbsrecht.

Die Amazon-Vorgaben können zwar ein Indiz dafür sein, wann eine Produktänderung wesentlich ist. Entscheidend bleibt aber die Erwartung der Verbraucher. Ändert sich ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts, dürfen Bewertungen für das frühere Produkt nicht ohne Weiteres auf das neue Angebot übertragen werden.

Der Wechselrichter war ein wesentlicher Bestandteil

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen zentralen Bestandteil einer Balkon-Solaranlage. Er wurde sogar ausdrücklich in der Produktbezeichnung genannt.

Damit lag keine bloße technische oder unwesentliche Änderung vor. Vielmehr handelte es sich um eine Änderung eines wesentlichen Produktmerkmals.

Ob dies auch für vollständig baugleiche Austauschprodukte gelten würde, musste das Gericht ausdrücklich nicht entscheiden.

Die Anzahl der Bewertungen ist kaufentscheidend

Bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung der Bewertungsanzahl.

Nicht nur der Inhalt einzelner Rezensionen beeinflusst Verbraucher. Bereits die bloße Anzahl der Bewertungen stellt nach Auffassung des Senats ein wichtiges Entscheidungskriterium dar.

Mehrere hundert Bewertungen vermitteln Vertrauen und sprechen für ein etabliertes Produkt. Dagegen besitzen Angebote mit nur wenigen Bewertungen regelmäßig eine geringere Überzeugungskraft.

Gerade deshalb ist es irreführend, wenn Bewertungen eines früheren Produkts die Gesamtzahl der Bewertungen eines inzwischen geänderten Angebots künstlich erhöhen.

Sekundäre Darlegungslast des Händlers

Interessant ist außerdem die prozessuale Bewertung.

Die Antragsgegnerin hatte erklärt, sie könne sich an einen Austausch des Wechselrichters nicht erinnern.

Das genügte dem OLG Köln nicht. Ein Unternehmen müsse wissen, welche Produkte es verkauft habe und welche Bestandteile wann geändert worden seien. Deshalb traf die Antragsgegnerin eine sekundäre Darlegungslast. Sie hätte konkret erläutern müssen, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen ließ das Gericht nicht ausreichen.

Praktische Bedeutung für Amazon-Händler

Die Entscheidung reicht weit über Solaranlagen hinaus.

Viele Händler aktualisieren bestehende Amazon-Angebote im Laufe der Zeit, etwa durch neue Komponenten, andere Lieferanten oder technische Verbesserungen. Solche Änderungen sind wirtschaftlich nachvollziehbar.

Sobald sich jedoch wesentliche Produkteigenschaften ändern, besteht das Risiko, dass vorhandene Kundenbewertungen nicht mehr zum aktuellen Produkt passen. Werden diese Bewertungen dennoch weiter genutzt, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Bewertungen ausdrücklich die geänderte Komponente erwähnen. Bereits die Gesamtzahl der übernommenen Bewertungen kann Verbraucher über die tatsächliche Marktakzeptanz des aktuellen Produkts täuschen.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung die Aussagekraft von Kundenbewertungen auf Online-Marktplätzen. Bewertungen dürfen nur dann für ein Angebot genutzt werden, wenn sie sich tatsächlich auf das beworbene Produkt beziehen.

Für Händler bedeutet dies, dass Produktänderungen sorgfältig geprüft werden müssen. Wird ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts ausgetauscht, kann die Weiterverwendung derselben ASIN und der hierdurch übernommenen Bewertungen wettbewerbswidrig sein. Wer Produktpflege auf Amazon betreibt, sollte deshalb nicht nur die Plattformregeln beachten, sondern vor allem die Erwartungen der Verbraucher und die Anforderungen des Wettbewerbsrechts im Blick behalten.

Gericht: Oberlandesgericht Köln

Datum: 18.05.2026

Aktenzeichen: 6 W 30/26

Fundstelle: MIR 2026, Dok. 044

OLG Koblenz: PV-Werbung und Kundenbewertungen und das UWG

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Photovoltaikanbieter wichtig ist. Im Mittelpunkt stehen zwei Themen, die in der Praxis viele Unternehmen betreffen: die Werbung für handwerkliche Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle und die Verwendung von Kundenbewertungen ohne ausreichende Transparenz.

Das Urteil zeigt damit zweierlei: Wer Leistungen bewirbt, muss die rechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllen. Und wer mit Bewertungen wirbt, muss klar machen, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Worum ging es?

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit Photovoltaikleistungen. Angeboten wurden unter anderem Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Solaranlagen. Die Werbung vermittelte den Eindruck, dass der Anbieter diese Leistungen mit eigenem Team und aus einer Hand erbringt.

Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdeckerhandwerk noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Zusätzlich beanstandete der Verband die Darstellung von Kundenbewertungen auf der Website. Dort wurden Bewertungen zugänglich gemacht, ohne dass deutlich erklärt wurde, ob und wie geprüft wird, ob diese Bewertungen tatsächlich von echten Kunden stammen.

Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Das OLG Koblenz bestätigte diese Entscheidung.

Erster Schwerpunkt: Photovoltaik als zulassungspflichtiges Handwerk

Das OLG Koblenz stellte klar: Wer Photovoltaikanlagen nicht nur verkauft, sondern Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung anbietet, bewegt sich grundsätzlich im zulassungspflichtigen Handwerk.

Nach Auffassung des Gerichts gehören diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Dachdeckerhandwerks und des Elektrotechnikerhandwerks. Bei PV-Anlagen auf Dächern geht es nicht nur um das Auflegen von Modulen. Es geht auch um Befestigung, Montage, Eingriffe in die Dachkonstruktion und die sichere Verbindung mit dem Gebäude. Auf der elektrotechnischen Seite geht es um Energie- und Gebäudetechnik, elektrische Komponenten, Energiewandlungssysteme und die Inbetriebnahme.

Für das Gericht war entscheidend, dass diese Tätigkeiten in den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen der betroffenen Handwerke eine prägende Rolle spielen. Es handelt sich also nicht um einfache Nebentätigkeiten, die ohne besondere handwerkliche Qualifikation erledigt werden könnten.

Warum die Werbung schon problematisch sein kann

Wichtig ist: Es ging nicht erst um eine mangelhafte Ausführung oder einen Schaden. Bereits die Werbung war wettbewerbsrechtlich angreifbar.

Wer ein schlüsselfertiges PV-Komplettangebot bewirbt, ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle zu besitzen, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber ordnungsgemäß eingetragenen Handwerksbetrieben. Die Handwerksordnung schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch den fairen Wettbewerb.

Besonders riskant sind Formulierungen wie „alles aus einer Hand“, „eigenes Team“, „Planung bis Wartung“, „schlüsselfertige PV-Anlage“, „Installation durch unser qualifiziertes Team“ oder „keine Subunternehmer“. Solche Aussagen können den Eindruck erwecken, dass der Anbieter sämtliche wesentlichen Tätigkeiten selbst erbringt.

Wer tatsächlich mit eingetragenen Partnerbetrieben oder Subunternehmern arbeitet, muss dies in der Werbung klar und zutreffend darstellen. Ein unklarer oder gegenteiliger Eindruck kann wettbewerbsrechtlich gefährlich werden.

Zweiter Schwerpunkt: Kundenbewertungen als eigenständiges Wettbewerbsrisiko

Genauso wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung: die Kundenbewertungen.

Das OLG Koblenz bestätigte den Unterlassungsanspruch auch deshalb, weil das Unternehmen Kundenbewertungen auf seiner Website zeigte, ohne darüber zu informieren, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen geprüft wird.

Das ist kein Nebenthema. Kundenbewertungen haben im Online-Marketing erhebliche Bedeutung. Viele Verbraucher orientieren sich an Sternen, Erfahrungsberichten und angeblichen Kundenstimmen. Positive Bewertungen können die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen. Genau deshalb verlangt das Wettbewerbsrecht Transparenz.

Wer Bewertungen zugänglich macht, muss klar und verständlich erklären, ob geprüft wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Ware gekauft oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Findet eine Prüfung statt, muss erklärt werden, wie diese Prüfung erfolgt. Findet keine Prüfung statt, darf auch dieser Umstand nicht verschleiert werden.

Was Unternehmen bei Bewertungen offenlegen müssen

Die Pflicht betrifft nicht nur PV-Anbieter. Sie betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das auf seiner Website, in einem Shop, auf einer Plattform oder in sonstigen digitalen Diensten Kundenbewertungen anzeigt.

Praktisch relevant ist insbesondere ein Hinweis dazu,

ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden,

wie eine solche Prüfung erfolgt,

ob nur verifizierte Kunden bewerten können,

ob Bewertungen aus externen Quellen wie Google stammen,

ob Bewertungen unverändert übernommen werden,

ob negative Bewertungen ebenfalls veröffentlicht werden,

ob Bewertungen sortiert, gefiltert oder ausgewählt werden.

Ein pauschaler Bewertungsblock mit fünf Sternen und einigen Kundenzitaten reicht nicht aus, wenn der Nutzer nicht nachvollziehen kann, welchen Aussagewert diese Bewertungen haben. Der Nutzer muss einschätzen können, ob er es mit echten, überprüften Erfahrungen zu tun hat oder lediglich mit ungeprüften Aussagen.

Warum ein späteres Ändern der Website nicht automatisch reicht

Im entschiedenen Fall änderte das Unternehmen seine Website später. Die Quelle der Rezensionen wurde genannt und die Bewertungen waren anklickbar.

Das half der Beklagten jedoch nicht entscheidend weiter. Denn ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß begründet regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. Diese fällt grundsätzlich nicht allein dadurch weg, dass die Website nachträglich geändert wird. In der Regel ist dafür eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.

Das ist für Unternehmen besonders wichtig. Wer erst nach einer Abmahnung seine Website korrigiert, ist damit nicht automatisch aus dem Risiko heraus. Ohne rechtlich ausreichende Reaktion kann der Unterlassungsanspruch weiter bestehen.

Warum Bewertungen rechtlich so sensibel sind

Bewertungen wirken auf den ersten Blick wie unverbindliche Kundenmeinungen. Rechtlich sind sie aber ein starkes Werbemittel. Unternehmen nutzen Bewertungen, um Vertrauen aufzubauen, Kaufentscheidungen zu erleichtern und sich von Mitbewerbern abzuheben.

Gerade deshalb fragt das UWG nicht nur danach, ob einzelne Bewertungen falsch sind. Schon das Verschweigen wesentlicher Informationen über die Herkunft und Prüfung der Bewertungen kann irreführend sein. Der Verbraucher soll nicht selbst erraten müssen, ob es sich um echte, geprüfte Kundenstimmen handelt.

Das gilt besonders für Branchen, in denen Kunden vor der Beauftragung hohe Investitionen tätigen oder ein besonderes Vertrauen in die Fachkunde des Anbieters setzen. Dazu gehören PV-Anlagen, Bauleistungen, Handwerkerleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Coachings, Immobilienleistungen, Online-Shops und digitale Dienstleistungen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten ihre Werbung doppelt prüfen: zum einen auf die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Leistung, zum anderen auf die Transparenz der verwendeten Bewertungen.

Bei handwerklichen Leistungen muss geklärt werden, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Entscheidend ist nicht nur, was intern tatsächlich gemacht wird, sondern auch, welchen Eindruck die Werbung nach außen vermittelt.

Bei Bewertungen sollte jedes Unternehmen einen klaren Bewertungshinweis verwenden. Dieser Hinweis sollte nicht versteckt werden, sondern in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen oder über einen gut sichtbaren Link erreichbar sein. Der Hinweis sollte verständlich erklären, woher die Bewertungen stammen und nach welchen Regeln sie geprüft, übernommen oder dargestellt werden.

Besondere Vorsicht gilt bei ausgewählten Testimonials, eingebundenen Google-Bewertungen, Bewertungs-Slidern, Sternedurchschnitten, Produktbewertungen, Bewertungswidgets und Aussagen wie „unsere Kunden sind begeistert“. Auch solche Darstellungen können Transparenzpflichten auslösen.

Fazit

Das OLG Koblenz liefert eine Entscheidung mit zwei gleich wichtigen Botschaften.

Erstens: PV-Komplettangebote mit Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung sind grundsätzlich handwerksrechtlich sensibel. Wer solche Leistungen selbst anbietet und ausführt, benötigt regelmäßig die passende Eintragung in die Handwerksrolle.

Zweitens: Kundenbewertungen dürfen nicht einfach als Vertrauenselement auf die Website gesetzt werden. Wer Bewertungen zeigt, muss transparent machen, ob und wie deren Echtheit geprüft wird. Diese Pflicht betrifft nicht nur Photovoltaikanbieter, sondern nahezu jedes Unternehmen, das online mit Bewertungen wirbt.

Für Unternehmer bedeutet das: Website, Werbeaussagen, Leistungsbeschreibung, Subunternehmermodelle und Bewertungsdarstellung sollten rechtlich aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Kosten.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Koblenz
Datum: 2. Juni 2026
Aktenzeichen: 9 U 1015/25

Landgericht Deggendorf: Kundenbewertungen ohne Prüfhinweis sind tabu – Countdown-Timer aber nicht automatisch

In seinem Urteil vom 27.03.2026 hat das Landgericht Deggendorf zwei typische Online-Shop-Elemente bewertet: Kundenbewertungen auf Produktseiten und eine Preiswerbung mit Countdown-Timer. Das Ergebnis ist für Shopbetreiber praxisrelevant: Beim Thema Bewertungen verlangt das Gericht klare Transparenz. Beim Countdown ist es deutlich zurückhaltender.

Worum ging es?

Ein Online-Versandhaus zeigte auf einer Produktseite eine konkrete Einzelbewertung und zusätzlich eine zusammengefasste Sterne-Durchschnittsbewertung (4,5 Sterne aus 430 Bewertungen). Einen Hinweis, ob und wie geprüft wird, dass die Bewertungen von tatsächlichen Käufern oder Nutzern stammen, gab es nicht.

Außerdem bewarb der Shop eine Jacke mit einem stark reduzierten Preis (69,99 Euro statt 179,00 Euro, dazu „-61%“) und blendete eine rückwärts laufende Digitaluhr ein. Nach Ablauf der Zeit änderte sich der Preis jedoch nicht. Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung beider Praktiken sowie auf Erstattung von Abmahnkosten.

Teil 1: Kundenbewertungen – Transparenzpflicht ist eine „wesentliche Information“

Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch wegen der Bewertungen zugesprochen. Kerngedanke: Für Verbraucher ist es wesentlich zu wissen, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen von Personen stammen, die das Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben. Fehlt diese Information, liegt ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen vor.

Wichtig ist dabei: Es kommt nicht darauf an, ob zusätzlich eine Durchschnittsbewertung (Sterne) angezeigt wird. Die Transparenzpflicht zur Echtheit/Verifikation läuft daneben und muss trotzdem erfüllt werden.

So setzen Shopbetreiber das richtig um

  1. Entscheiden, ob überhaupt verifiziert wird
    Es ist zulässig, keine Verifikation vorzunehmen. Dann muss aber transparent erklärt werden, dass keine Prüfung stattfindet.
  2. Klartext direkt dort, wo Bewertungen erscheinen
    Der Hinweis gehört in unmittelbare Nähe der Bewertungen oder so, dass er ohne Suchen erreichbar ist (nicht versteckt im Footer).
  3. „Ob“ und „wie“ erklären – in normaler Sprache
    Beispiele für zulässige Erläuterungen (als Muster, nicht als Rechtsberatung):
    • „Bewertungen stammen von Kunden mit verifiziertem Kauf: Nur Käufer, die über unseren Shop bestellt haben, können bewerten.“
    • „Bewertungen werden nicht auf einen Kauf überprüft; jeder Nutzer kann eine Bewertung abgeben.“

Teil 2: Countdown-Timer – nach Ansicht des Gerichts nicht irreführend „für sich genommen“

Den zweiten Angriff (Preiswerbung mit Countdown) hat das Landgericht abgewiesen.

Begründung in Alltagssprache: Die Uhr sagt aus Sicht des Gerichts nur eines aus: Der aktuelle Preis gilt mindestens bis zum Ablauf des Countdowns. Sie sagt gerade nicht zwingend, dass der Preis danach steigt. Ein verständiger Verbraucher könne auch damit rechnen, dass der Preis gleich bleibt oder sogar weiter sinkt. Weil die Werbung keine konkrete Aussage über die Zeit nach „Null“ treffe, fehle es an einer irreführenden Angabe über einen besonderen Preisvorteil.

Praxis-Hinweis: Countdown und Streichpreis bleiben riskant

Auch wenn das Landgericht hier keinen Verstoß gesehen hat, sollte man Countdowns nicht als Freifahrtschein verstehen. In der Praxis entscheidet oft der Gesamteindruck:

  • Ein Countdown in Kombination mit Streichpreis und Prozent-Rabatt kann wie ein „nur noch kurz gültiges Angebot“ wirken.
  • Wenn Countdowns regelmäßig neu starten, immer wieder „ablaufen“ oder systematisch Druck erzeugen, steigt das Risiko erheblich.
  • Wer tatsächlich mit Befristung arbeiten will, sollte die Mechanik sauber machen: Nach Ablauf muss entweder die Aktion enden oder sehr klar erläutert werden, was die Frist genau bedeutet.

Beim Bewertungsthema dürfte die Linie des Landgerichts in der Tendenz stabil sein: Die Transparenzpflicht ist gesetzlich angelegt und passt zum europäischen Ziel, manipulative oder intransparente Online-Elemente einzudämmen. Für Shopbetreiber ist das die „leichtere“ Baustelle: Man kann sie durch klare Hinweise gut in den Griff bekommen.

Spannender ist der Countdown-Teil. Hier kann man die Entscheidung kritisch hinterfragen:

  • Lebensnahe Verbrauchererwartung: Viele Verbraucher verstehen einen Countdown erfahrungsgemäß als Signal „danach ist der Deal weg“. Das Gericht argumentiert eher theoretisch („kann auch gleich bleiben oder günstiger werden“). Ob das dem tatsächlichen Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers entspricht, ist diskutabel.
  • Kaufdruck als wettbewerbliche Relevanz: Selbst wenn keine explizite Aussage „danach teurer“ erfolgt, kann der psychologische Druck („jetzt schnell“) den Wettbewerb beeinflussen. Höhere Instanzen könnten stärker auf diesen Druckeffekt und den Gesamteindruck abstellen.
  • Gesamtkontext statt isolierte Betrachtung: Countdown plus hoher Streichpreis plus Prozentangabe ist ein typischer „Aktionsrahmen“. Ein Obergericht könnte sagen: Im Kontext liegt die nahe Botschaft eben doch bei „befristeter Sonderpreis“.

Unterm Strich: Es gibt gute Argumente dafür, dass ein Obergericht die Countdown-Werbung strenger bewertet, als es das Landgericht hier getan hat. Wer Countdowns nutzt, sollte deshalb nicht nur auf dieses Urteil schauen, sondern das eigene Shop-Design insgesamt auf „künstliche Verknappung“ und Druckmechanismen prüfen.

Gericht / Daten

Landgericht Deggendorf, Urteil vom 27.03.2026, Az. 1 HK O 6/25, Fundstelle: REWIS RS 2026, 3127.

OLG Hamm: Wenn der Website-Chatbot Facharzttitel erfindet – und das Unternehmen haftet

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.05.2026 entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Aussagen seines KI-Chatbots zu ärztlichen Qualifikationen einstehen muss. Wichtig: Aktuell liegt noch kein Urteilsvolltext vor, sondern nur die Pressemitteilung des OLG Hamm. Die schriftlichen Gründe werden erst später veröffentlicht.

Worum ging es?

Nach der Pressemitteilung konnten Kunden und Patienten auf der Website der Aesthetify GmbH mit einem KI-Chatbot kommunizieren, Termine buchen und Fragen stellen. Auf konkrete Nachfragen soll der Chatbot über die beiden hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte („Dr. Rick & Dr. Nick“) unter anderem behauptet haben, sie seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte das Unternehmen ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, eine Unterlassungserklärung wurde laut Pressemitteilung aber nicht abgegeben.

Kernaussage des OLG Hamm laut Pressemitteilung

Das OLG Hamm hat die Angaben als irreführende geschäftliche Handlung eingeordnet und der Unterlassungsklage stattgegeben. Maßgeblich sei § 5 UWG (Irreführung), konkret bei Angaben zur Befähigung, zum Status oder zur Zulassung eines Unternehmers bzw. der handelnden Personen.

Der entscheidende Punkt: Die falschen Aussagen des Chatbots wurden der Aesthetify GmbH als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet. Nach der Pressemitteilung half dem Unternehmen auch dann kein „Entlastungsargument“, wenn der Chatbot angeblich nur mit korrekten Datensätzen programmiert oder trainiert worden sein sollte.

Chatbot ist kein „Dritter“ – kein Ausweichen über Verkehrssicherungspflichten

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung, die das OLG Hamm laut Pressemitteilung vorgenommen hat: Der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Damit könne sich der Betreiber nicht darauf zurückziehen, er habe „nur“ ein Tool eingesetzt und müsse allenfalls im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht überwachen, was dieses Tool tut. Vereinfacht gesagt: Wer den Chatbot als eigenes Kommunikations- und Vertriebsinstrument einsetzt, muss sich dessen Werbeaussagen zurechnen lassen.

Warum ist das für Unternehmen ein Warnsignal – auch außerhalb des Gesundheitsbereichs?

Viele Unternehmen setzen Chatbots inzwischen im Vertrieb, im Kundendienst oder zur Lead-Generierung ein. Das Urteil zeigt (jedenfalls nach der Pressemitteilung) eine klare Richtung: Ein KI-Chatbot ist rechtlich nicht „irgendwer im Internet“, sondern wird wie ein eigener Kommunikationskanal des Unternehmens behandelt.

Das ist nicht nur bei Facharztbezeichnungen brisant. Denkbar sind ähnliche Risiken bei Aussagen zu:

  • Zertifizierungen, Zulassungen, Prüfzeichen, Qualifikationen
  • Lieferzeiten, Verfügbarkeiten, Garantien
  • Preisen, Rabatten, „Bestpreis“-Behauptungen
  • Produktwirkungen, Leistungsversprechen, „Testsieger“-Werbung

Überall dort kann eine falsche Chatbot-Antwort schnell als irreführende Werbung gewertet werden – mit Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Vertragsstrafen und Folgekosten.

Der heikle Punkt für den Wettbewerb: Kann ein Konkurrent den Chatbot „in die Falle locken“?

Genau hier liegt ein Thema, das Unternehmen häufig unterschätzen: Ein Wettbewerber könnte gezielt versuchen, den Chatbot des Konkurrenten zu wettbewerbswidrigen Aussagen zu verleiten – etwa durch suggestive Fragen, geschickte Formulierungen oder das „Vorgeben“ falscher Tatsachen, die der Bot dann übernimmt. Wenn Gerichte die Antworten als dem Betreiber zurechenbar ansehen, wird das zur echten Angriffsfläche im Wettbewerb.

Die Konsequenz ist unbequem, aber klar: Der Chatbot muss so gebaut und abgesichert sein, dass irreführende Aussagen zuverlässig ausgeschlossen sind – nicht nur „im Normalbetrieb“, sondern auch bei provozierenden oder manipulativen Eingaben.

Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

  1. Inhalte begrenzen statt „freies Generieren“
    Je höher das Risiko (Gesundheit, Finanzen, Recht, sicherheitsrelevante Themen), desto eher sollte der Bot nur aus einer geprüften Wissensbasis antworten oder bei Unsicherheit konsequent abbrechen und an einen Menschen übergeben.
  2. Sperrlisten und Claim-Kontrollen definieren
    Bestimmte Aussagen dürfen schlicht nie ausgegeben werden (z. B. „zertifiziert“, „zugelassen“, „Facharzt“, „garantiert wirksam“), wenn sie nicht nachweisbar und freigegeben sind.
  3. Red-Teaming und Missbrauchstests einplanen
    Chatbots müssen wie ein öffentliches Werbemittel getestet werden: Was passiert bei Fangfragen, Unterstellungen, „Wiederhole das, aber…“-Tricks oder bei gezielt manipulativen Eingaben?
  4. Monitoring, Logging, Kill-Switch
    Wer Chatbots einsetzt, braucht Auswertungen, Alarmierungen bei riskanten Antworten und die Möglichkeit, Funktionen sofort zu deaktivieren oder auf einen sicheren Modus umzuschalten.
  5. Klare Eskalation: „Das weiß ich nicht“ ist eine gute Antwort
    Ein Bot, der lieber sauber abbricht als kreativ wird, ist oft der bessere Bot – jedenfalls rechtlich.

Hinweis: Ein Disclaimer („Antworten ohne Gewähr“) kann unterstützen, ersetzt aber keine technische und organisatorische Absicherung, wenn der Bot faktisch wie ein Werbekanal wirkt.

Ausblick: Revision zum BGH

Das OLG Hamm hat nach der Pressemitteilung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil neue Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-Falschangaben betroffen sind. Damit ist das letzte Wort voraussichtlich noch nicht gesprochen. Sobald der Urteilsvolltext vorliegt, wird man sehen, wie der Senat die Zurechnung dogmatisch im Detail begründet und welche Anforderungen sich daraus für die Praxis noch konkreter ableiten lassen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 4 UKl 3/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 037, Rz. 1 (Pressemitteilung)

OLG Köln: Wann das Nachbauen eines Premium-Kinderwagendesigns erlaubt bleibt

Wer ein Produkt entwickelt, investiert oft viel in Design, Material und Wiedererkennung. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Wettbewerber eine ähnliche Gestaltung auf den Markt bringt. Genau darum ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2026: Ein Hersteller eines hochpreisigen Kinderwagens wollte einem Konkurrenten den Vertrieb eines optisch angelehnten Kinderwagengestells verbieten lassen. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen und dabei sehr anschaulich erklärt, wo die Grenze zwischen zulässiger Nachahmung und unlauterem Kopieren verläuft.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin vertreibt seit Jahren ein hochwertiges Kinderwagenmodell. Streitgegenstand war nicht der komplette Kinderwagen, sondern vor allem das Gestell, das auch separat angeboten wird. Die Beklagte bot ebenfalls ein Gestell an, das sich erkennbar an bestimmten Gestaltungsideen orientierte, aber an mehreren prägenden Punkten abwich. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche vor allem auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG und hilfsweise auf § 5 UWG sowie Urheberrecht.

Kurz erklärt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz und Nachahmungsfreiheit

Wenn kein Sonderrechtsschutz besteht, also etwa kein Patent, kein eingetragenes Design, keine Marke oder kein durchsetzbares Urheberrecht greift, gilt im Wettbewerb grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das ist kein Fehler im System, sondern ein Grundprinzip: Wettbewerb soll Alternativen, Weiterentwicklungen und preisliche Konkurrenz ermöglichen.

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb kein Ersatzschutz für eine „schöne Idee“. Er greift nur, wenn besondere unfaire Umstände hinzukommen. Typischerweise braucht es dafür drei Bausteine:

  • Wettbewerbliche Eigenart des Originals: Die konkrete Gestaltung muss geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.
  • Nachahmung: Das angegriffene Produkt muss das Original in den prägenden Merkmalen wiedererkennbar aufgreifen. Je näher die Übernahme, desto eher wird es kritisch.
  • Unlauterkeit durch besondere Umstände: Der Klassiker ist die vermeidbare Herkunftstäuschung. Daneben kommt eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufausbeutung oder Rufschädigung) in Betracht.

Wichtig für die Praxis: Selbst wenn ein Produkt eigenartig ist und nachgeahmt wird, bleibt die Nachahmung oft zulässig, solange sie ausreichend Abstand hält und keine unlauteren Begleitumstände hinzutreten.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das Gericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass das Kinderwagengestell wettbewerbliche Eigenart besitzt, und zwar sogar in gesteigerter Form. Bemerkenswert ist dabei: Auch ein Teil eines Gesamtprodukts kann geschützt sein, wenn der Verkehr dieses Teil als eigenständiges Erzeugnis wahrnimmt, etwa weil es separat verkauft wird und als wesentlicher Bestandteil gilt.

Trotzdem scheiterte die Klägerin, weil das OLG Köln im Ergebnis nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen hat. Das Vorbild war erkennbar, aber der Gesamteindruck war deutlich anders, weil zentrale prägenden Elemente nicht vollständig übernommen wurden und zusätzliche Abweichungen hinzukamen. Damit fehlten die unlauteren Begleitumstände, die § 4 Nr. 3 UWG voraussetzt.

Warum reichte es nicht für eine Herkunftstäuschung?

Eine Herkunftstäuschung setzt voraus, dass Käufer annehmen, das Produkt stamme vom Originalhersteller oder aus dessen Umfeld, etwa als neue Serie oder Zweitmarke.

Das OLG Köln hat beides verneint:

  • Unmittelbare Herkunftstäuschung: Die Unterschiede seien bei der Kaufentscheidung erkennbar, erst recht bei einem hochpreisigen Produkt. Käufer informieren sich typischerweise intensiver, insbesondere bei Waren, die Sicherheit und Alltagstauglichkeit betreffen.
  • Mittelbare Herkunftstäuschung: Das Gericht hielt es im Kinderwagenmarkt für fernliegend, dass Verbraucher von typischen Zweitmarkenstrategien ausgehen. Außerdem spricht gegen eine solche Annahme, wenn gerade das prägende Alleinstellungsmerkmal des Originals nicht vollständig umgesetzt ist.

Warum half auch der Rufschutz nicht?

Auch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b UWG hat das OLG Köln abgelehnt. Eine bloße Anlehnung, die lediglich Assoziationen auslöst, genügt nicht. Entscheidend ist, ob sich die Wertschätzung des Originals unangemessen auf das Nachahmungsprodukt überträgt oder ob das Image durch besonders nahe, qualitativ abfallende Kopien leidet. Bei dem vom Gericht angenommenen Gestaltungsabstand sah es keine relevante Rufübertragung.

Und was ist mit Irreführung nach § 5 UWG?

Das OLG Köln weist darauf hin, dass § 5 UWG grundsätzlich neben § 4 Nr. 3 UWG anwendbar ist. Praktisch gilt aber häufig: Wenn schon keine Herkunftstäuschung im Rahmen des Nachahmungsschutzes feststellbar ist, liegt meist auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft vor. So war es auch hier, weil die Produkte im Gesamteindruck unterscheidbar blieben und der Käuferkreis besonders aufmerksam ist.

Urheberrecht als Ausweg?

Hilfsweise berief sich die Klägerin auf Urheberrecht. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Selbst wenn man unterstellt, dass das Gestell die urheberrechtliche Schutzschwelle erreichen könnte, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer wiedererkennbaren Übernahme der prägenden Gestaltung in der konkreten Form.

Was Unternehmer daraus mitnehmen sollten

  • Schutzstrategie früh klären: Wer Gestaltung langfristig exklusiv nutzen will, sollte früh prüfen, ob Designschutz, Markenstrategie oder urheberrechtlich belastbarer Schutz realistisch ist. Der ergänzende Leistungsschutz ist kein Vollschutz.
  • Abstand bewusst einplanen: Wer sich inspirieren lässt, sollte die prägenden Wiedererkennungsmerkmale nicht nur leicht variieren, sondern den Gesamteindruck eigenständig halten.
  • Vertrieb und Auftritt sauber trennen: Herkunftstäuschung entsteht nicht nur durch Formähnlichkeit. Produktbeschreibung, Bildsprache, Farbsystem und die Sichtbarkeit der eigenen Marke sind in der Praxis oft entscheidend.
  • Marktgepflogenheiten ernst nehmen: Ob Verbraucher Zweitmarken, Lizenzmodelle oder Serienfortsetzungen erwarten, kann für die mittelbare Herkunftstäuschung den Ausschlag geben.

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Das Urteil des OLG Köln macht deutlich: Auch ein stark wiedererkennbares Produktdesign ist im Wettbewerb nicht automatisch „reserviert“. Ohne Sonderrechtsschutz bleibt Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift erst dann, wenn die Anlehnung so weit geht, dass Herkunftsverwechslungen oder ein relevanter Ruftransfer drohen oder sonstige unlautere Begleitumstände hinzukommen. Für Unternehmen heißt das: Entweder Schutzrechte frühzeitig sichern oder bei der Produktgestaltung so viel Eigenständigkeit schaffen, dass der Abstand im Gesamteindruck überzeugt.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

  • Oberlandesgericht Köln
  • 27.02.2026
  • 6 U 74/25
  • GRUR-RS 2026, 2611; GRUR-RR 2026, 160 (Leitsatz)

OLG Köln zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer im Online-Shop mit durchgestrichenen Preisen wirbt, will Aufmerksamkeit – und genau darin liegt das Risiko. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27.03.2026 klargestellt: Ein Streichpreis darf nicht eine Ersparnis vorgaukeln, wenn der Artikel kurz zuvor tatsächlich günstiger war. Ein späterer Hinweis auf der Produktseite heilt den ersten falschen Eindruck nicht.

Worum ging es?

Zwei Matratzen wurden auf der Startseite mit einem aktuellen Preis (169 € bzw. 229 €) und einem Streichpreis (269 € bzw. 249 €) beworben. Das sah nach deutlichem Rabatt aus. Tatsächlich hatte der Anbieter die Matratzen in der Woche davor aber noch günstiger verkauft (129 € bzw. 199 €). Der Hinweis auf diesen niedrigeren Preis erschien erst, nachdem der Kunde auf das Banner geklickt und die Folgeseite geöffnet hatte.

Ein Wettbewerber mahnte ab, erwirkte eine einstweilige Verfügung und verlangte anschließend die Erstattung der Abmahnkosten. Um genau diese Kosten ging es im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln.

Warum sind solche Streichpreise irreführend?

Das OLG Köln knüpft an einen einfachen Verbrauchermaßstab an: Wer auf der Startseite einen Streichpreis sieht, versteht ihn als „früher verlangten Preis“ des Händlers und erwartet, dass das Angebot aktuell besonders günstig ist. Genau diese Erwartung wird enttäuscht, wenn der Preis in Wahrheit gegenüber dem unmittelbar vorherigen Zeitraum sogar erhöht wurde.

Entscheidend ist außerdem: Schon das „Anlocken“ zählt. Es kommt nicht erst darauf an, ob der Kunde am Ende wirklich kauft. Bereits die Entscheidung, auf das Angebot zu klicken und sich näher damit zu befassen, ist eine geschäftliche Entscheidung, die durch einen falschen Rabattimpuls beeinflusst werden kann.

Warum der Hinweis auf der Folgeseite nicht reicht

Viele Shops versuchen, Startseiten-Banner maximal verkaufsstark zu gestalten und Details erst auf der Produktseite nachzuliefern. Genau das hat das OLG Köln abgelehnt: Die Aufklärung kommt zu spät und ist zudem häufig optisch unterlegen (kleine Schrift, nicht am Blickfang beteiligt). Wer den Preisvorteil blickfangmäßig präsentiert, muss auch die nötige Preiswahrheit in vergleichbarer Klarheit liefern – nicht versteckt im „Kleingedruckten“ der nächsten Ebene.

30-Tage-Bestpreis: Pflicht nach der Preisangabenverordnung

Neben der Irreführung nach Wettbewerbsrecht spielt die Preisangabenverordnung eine zentrale Rolle: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage angewendet hat. Bei Streichpreisen ist das regelmäßig der Referenzanker.

Im Fall vor dem OLG Köln lag der 30-Tage-Bestpreis unter dem beworbenen „Angebotspreis“. Damit wurde nicht nur ein falscher Rabatt suggeriert, sondern zugleich das Transparenzziel der Regelung verfehlt.

Abmahnkosten trotz „Abmahnkosten-Deckel“ im digitalen Handel

Besonders praxisrelevant ist ein zweiter Punkt: Im Online-Handel sind Abmahnkosten durch Mitbewerber in bestimmten Fällen ausgeschlossen – nämlich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der beklagte Händler argumentierte: Die Pflicht zum 30-Tage-Bestpreis sei eine solche Informationspflicht, daher dürfe der Wettbewerber keine Abmahnkosten verlangen.

Das OLG Köln hat das so nicht durchgehen lassen. Begründung in der Praxisformel: Wenn die Werbung nicht nur eine Informationspflicht verletzt, sondern zugleich eine echte Irreführung darstellt, bleibt der Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bestehen. Sonst würde man ausgerechnet bei besonders sensiblen Rabatt- und Preisaktionen einen großen Teil des wettbewerblichen Durchsetzungsdrucks herausnehmen.

Kosten, Freistellung, Zinsen: Was das Gericht zur Abrechnung gesagt hat

Der Händler versuchte außerdem, die Kostenerstattung über das Innenverhältnis des abmahnenden Unternehmens zu Fall zu bringen (Stichwort: „Die Anwälte stellen nur dann in Rechnung, wenn der Gegner zahlt“). Auch das überzeugte das Gericht nicht: Abmahnkosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich entstehen – aber pauschale Vermutungen reichen nicht, um die Entstehung zu bestreiten.

Interessant für die Praxis: Das OLG Köln hat den Zinsanspruch angepasst. Abmahnkosten sind keine „Entgeltforderung“, daher gibt es nicht automatisch den höheren Zinssatz. Außerdem laufen Zinsen hier erst ab dem Zeitpunkt, ab dem aus dem anfänglichen Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch wurde.

Was Unternehmer jetzt konkret tun sollten

  1. Preis-Historie sauber dokumentieren: Ohne belastbare Preisverläufe wird jede Rabattwerbung schnell zum Prozessrisiko.
  2. Streichpreise nur nutzen, wenn sie stimmen: Der Streichpreis muss zum tatsächlichen Referenzpreis passen, den der Verbraucher erwartet.
  3. 30-Tage-Bestpreis sichtbar machen: Wenn die Werbung als Preisermäßigung verstanden wird, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, eindeutig und gut lesbar dargestellt werden.
  4. Keine „Rabattoptik“ ohne Rabattrealität: Prozentkacheln, Streichpreise, „nur heute“-Mechaniken erhöhen das Risiko, dass Gerichte einen Anlockeffekt annehmen.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 27.03.2026
Aktenzeichen: 6 U 77/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 028 (MIR 04/2026)

LG Bamberg zu YouTube: Zehn Sekunden „Enthält bezahlte Werbung“ reichen nicht

Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass YouTube bei gesponserten Influencer-Videos deutlich strengere Transparenzanforderungen erfüllen muss. Für Unternehmer, die Influencer-Marketing einsetzen, ist das ein wichtiges Signal: Werbebotschaften müssen für Zuschauer klar, dauerhaft erkennbar und einem Sponsor als zahlendem Dritten zuordenbar sein – sonst drohen Unterlassungsansprüche und Folgekosten. Nach der öffentlichen Berichterstattung ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig.

Worum ging es?

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzeinrichtung. Streitpunkt war, wie gesponserte Influencer-Videos auf YouTube gekennzeichnet werden und ob YouTube als Plattformbetreiber dafür Verantwortung trägt.

Im Verfahren wurden beispielhaft zwei Konstellationen diskutiert:

  • ein Video eines Finfluencers, der im Video einen Broker bzw. eine Trading-App bewirbt, und
  • ein Unboxing-/Produktvideo, in dem zahlreiche Pakete eines Onlinehändlers geöffnet und dessen Logo im Video sichtbar wird.

YouTube blendet bei aktivierter Funktion „bezahlte Werbung“ automatisiert einen Hinweis ein. Beanstandet wurde, dass dieser Hinweis nur etwa zehn Sekunden zu Beginn erscheint und anschließend verschwindet. Außerdem wurde der konkrete Sponsor, der das Video finanziert bzw. gesponsert hatte, nicht als solcher benannt.

Was hat das LG Bamberg entschieden?

Das Gericht hat YouTube verurteilt, es zu unterlassen, Influencern das Veröffentlichen drittfinanzierter bzw. gesponserter Videos zu ermöglichen,

  • wenn der werbliche Charakter nicht hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird, und
  • wenn nicht die dritte Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.

Zusätzlich hat das Gericht Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, einen Zahlungsanspruch zugesprochen und den Streitwert auf 30.000 Euro festgesetzt.

Kernpunkt 1: „Echtzeit“ heißt nicht „kurz am Anfang“

Die Pflicht zur Echtzeit-Kennzeichnung leitet das Gericht aus Art. 26 Abs. 2 DSA (Digital Services Act) ab. Danach muss eine Plattform sicherstellen, dass andere Nutzer klar, eindeutig und in Echtzeit erkennen können, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Das LG Bamberg versteht „Echtzeit“ streng: Der Hinweis muss zeitgleich mit dem Videoinhalt laufen. Praktisch bedeutet das: Eine Einblendung nur für etwa zehn Sekunden genügt nicht, wenn das Video mehrere Minuten dauert. Besonders problematisch ist aus Sicht des Gerichts, dass der Hinweis beim Zurückspulen nicht zuverlässig erneut erscheint und damit nicht dauerhaft mit dem Inhalt verbunden bleibt.

Hinzu kommt: Im Alltag werden YouTube-Videos oft durch Werbeblöcke unterbrochen. Der Zuschauer kann den kurzen Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ daher auch als bloßen Hinweis auf diese Unterbrechungswerbung verstehen – und nicht zwingend als Kennzeichnung der werblichen Aussagen des Influencers im Video.

Kernpunkt 2: Der Sponsor muss erkennbar sein – und zwar als zahlender Dritter

Neben der Kennzeichnung als Werbung geht es um eine zweite Transparenzstufe: Wer finanziert die Präsentation?

Das Urteil stützt diese Pflicht auf nationale Regeln zur kommerziellen Kommunikation. Danach muss die Person oder das Unternehmen, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar erkennbar sein.

Wichtig ist die praktische Präzisierung: Es geht nicht darum, dass im Video irgendeine Marke sichtbar ist. Es geht darum, dass für den Zuschauer eindeutig erkennbar wird, wer als Sponsor/Finanzierer hinter dem Inhalt steht.

Ein Beispiel macht den Unterschied:

  • Wenn ein Influencer nur ein Produkt präsentiert, ist damit noch nicht automatisch klar, dass der Hersteller Sponsor ist. Das Produkt kann selbst gekauft, geliehen, als PR-Sample zugeschickt oder einfach nur aus persönlichem Interesse gezeigt werden.
  • Klar erkennbar ist der Sponsor erst dann, wenn die Sponsorrolle unmissverständlich offengelegt wird, etwa durch eine eindeutige Einblendung „Werbung – Sponsor: Firma X“ oder durch eine klare Aussage im Video („Dieses Video ist in Zusammenarbeit mit Firma X entstanden“).

Genau diese eindeutige Zuordnung als zahlender Dritter fehlte nach der Bewertung des LG Bamberg in den beanstandeten Beispielen. Deshalb genügte es nicht, dass ein Produkt oder Logo im Video auftauchte.

Warum haftet YouTube – und nicht nur der Influencer?

Brisant ist, dass das Urteil nicht allein an den Influencer adressiert ist, sondern an den Plattformbetreiber. Das Gericht stützt das auf eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht: Wer eine Plattform gewerblich betreibt und damit die Gefahr eröffnet, dass Dritte Verbraucher durch intransparente Werbung täuschen, muss diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzen.

Wichtig ist dabei der Zuschnitt:

  • Es geht nicht um eine generelle Vorabkontrolle aller Uploads.
  • Aber wenn eine Plattform ein Kennzeichnungssystem anbietet, muss es so ausgestaltet sein, dass die gesetzlichen Transparenzanforderungen effektiv erfüllt werden.

Nach dem Urteil sind daher technische und organisatorische Lösungen gefragt, die den Werbehinweis dauerhaft gut sichtbar machen und die Sponsorinformation so erheben, dass sie nicht faktisch zur „Kann“-Angabe verkommt.

Was bedeutet das für Unternehmen, die Influencer-Marketing nutzen?

Auch wenn die Verurteilung formal YouTube trifft: In der Praxis betrifft das Urteil die gesamte Vermarktungskette – Sponsor, Agentur, Influencer und Plattform.

  1. Für werbende Unternehmen (Sponsoren)
  • Verträge nachschärfen: Klare Pflichten zur Kennzeichnung im Video und zur Sponsoroffenlegung vereinbaren.
  • Freigabeprozesse einführen: Vor Veröffentlichung prüfen, ob Kennzeichnung und Sponsorhinweis tatsächlich sichtbar, verständlich und ausreichend prominent sind.
  1. Für Agenturen und Influencer
  • Nicht auf den kurzen YouTube-Standardhinweis verlassen: Wenn die Plattform nur eine kurze Einblendung setzt, braucht es zusätzliche, unmissverständliche Kennzeichnung im Video.
  • Sponsorrolle eindeutig machen: Entscheidend ist die klare Aussage „gesponsert/finanziert durch …“, nicht nur die Nennung oder Sichtbarkeit einer Marke.
  • Gestaltung zählt: Hinweise dürfen nicht so klein, farblich unauffällig oder ungünstig platziert sein, dass sie leicht übersehen werden.
  1. Für Betreiber eigener Videoportale oder Unternehmensplattformen
  • UI/UX ist Rechtsfrage: Kennzeichnungen müssen beim Spulen, bei Replays und auf allen Endgeräten zuverlässig sichtbar bleiben.
  • Pflichtfelder statt freiwilliger Angaben: Sponsorinformationen sollten technisch so erhoben werden, dass sie im Regelfall nicht fehlen.

Fazit

Transparenz bei Influencer-Werbung auf YouTube soll nicht von Minimalhinweisen oder bloßen Produktbildern abhängen. Entscheidend ist, dass Zuschauer den Werbecharakter in Echtzeit erkennen und die Sponsorrolle eines zahlenden Dritten eindeutig zuordnen können.

Entscheidungsdaten

Landgericht Bamberg, Urteil vom 11.03.2026, Az. 1 HK O 19/25, BeckRS 2026, 3675.

EuGH: Eine Jahreszahl wie „Paris 1717“ im Markennamen kann irreführend sein

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 26. März 2026 entschieden, dass eine Jahreszahl in einer Luxusmarke irreführend sein kann, wenn sie beim Publikum den Eindruck jahrhundertealten Know-hows erzeugt und damit ein Qualitäts- und Prestigeversprechen transportiert, das tatsächlich nicht besteht.

Der Streitfall in Kürze

Gestritten wurde über zwei französische Marken „Fauré Le Page Paris 1717“ für Luxuslederwaren. Die Zahl „1717“ konnte nach Auffassung der Vorinstanzen als Hinweis auf ein sehr altes Gründungsjahr verstanden werden. Das historische Unternehmen „Maison Fauré Le Page“ hatte zwar sehr alte Wurzeln (seit dem 18. Jahrhundert), wurde aber 1992 aufgelöst; die heutige Gesellschaft wurde 2009 gegründet und meldete die „1717“-Marken 2011 an. Ein Wettbewerber (Goyard) hielt das für täuschend und beantragte die Nichtigerklärung der Marken.

Die Kernfrage: Wann täuscht eine Marke?

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede ungenaue „Story“ über den Markeninhaber macht eine Marke automatisch rechtswidrig. Im Markenrecht geht es um die Frage, ob das Zeichen selbst geeignet ist, über Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu täuschen (zum Beispiel Art, Beschaffenheit/Qualität oder geografische Herkunft). Reine Irrtümer über Eigenschaften des Unternehmens reichen grundsätzlich nicht.

Was der EuGH entschieden hat

Der EuGH bestätigt diese Linie, macht aber einen entscheidenden Schritt:

  • Eine Täuschung muss sich auf ein Merkmal der Ware beziehen, nicht bloß auf den Inhaber.
  • Bei Luxuswaren kann „Qualität“ auch aus immateriellen Faktoren bestehen, insbesondere aus Prestige und luxuriöser Ausstrahlung.
  • Wenn eine Jahreszahl als Gründungsjahr verstanden wird, kann sie ein „langjähriges Know-how“ suggerieren, das den Waren eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht.
  • Besteht dieses langjährige Know-how in Wahrheit nicht, kann die Marke als täuschend eingestuft werden.

Ob das im konkreten Fall tatsächlich so ist, muss das nationale Gericht anhand der Verkehrsauffassung und der Gesamtschau der Marke beurteilen (inklusive der Kombination „Paris“ + Jahreszahl).

Warum das praktisch brisant ist

Viele Marken nutzen Jahreszahlen („Since …“) oder Heritage-Signale. In der Premium- und Luxuswelt sind Tradition, Historie und Werkstatt-Mythos oft Teil des Kaufmotivs. Wer hier mehr suggeriert, als er belegen kann, riskiert nicht nur Ärger wegen Werbung – sondern (nach der EuGH-Linie) unter Umständen den Bestand der Marke selbst.

Deutschland: UWG-Risiko gab es schon vorher

Für Deutschland ist das Kernthema nicht neu: Eine falsche oder nicht tragfähige Alters- bzw. Traditionswerbung kann schon lange als irreführende geschäftliche Handlung unzulässig sein. Typisch ist der Vorwurf: Die Werbung erweckt den Eindruck besonderer Erfahrung, Solidität, Tradition oder Qualitätskontinuität („seit 1717“, „Hoflieferant seit 1875“, „Familienbetrieb in X. Generation“), obwohl die tatsächlichen Verhältnisse das nicht hergeben.

Daraus können sich in Deutschland insbesondere Ansprüche ergeben auf Unterlassung und Beseitigung (klassisch über Abmahnung und notfalls einstweilige Verfügung/Klage) ergeben.

Kurz: Selbst wenn es „nur“ um eine Jahreszahl im Auftritt geht, kann das lauterkeitsrechtlich sofort angreifbar sein.

Neu an der EuGH-Linie: Markenlöschung als zusätzlicher Hebel

Der echte Mehrwert der EuGH-Entscheidung liegt aus deutscher Sicht darin, dass die Diskussion nicht beim UWG stehen bleiben muss. Nach der EuGH-Logik kann dieselbe Irreführung (Tradition/Know-how als Qualitäts- und Prestigeversprechen) auch markenrechtlich relevant sein:

  • Ist ein Zeichen geeignet, über die Beschaffenheit/Qualität der Ware zu täuschen, kann das ein absolutes Schutzhindernis sein.
  • Und ein absolutes Schutzhindernis kann – je nach Verfahrensweg – zur Nichtigerklärung und Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen.

Das ist strategisch wichtig: Das UWG stoppt in erster Linie die konkrete Werbung bzw. den konkreten Auftritt. Eine Markenlöschung nimmt dem Zeichen die rechtliche Grundlage – und damit auch die Möglichkeit, es als „Waffe“ gegen Dritte einzusetzen.

Fazit

Irreführende Traditionssignale waren in Deutschland schon lauterkeitsrechtlich riskant. Neu ist die zusätzliche Klarheit: Unter bestimmten Umständen kann genau dieses Traditionsversprechen so eng mit dem Qualitäts- und Prestigeverständnis der Ware verknüpft sein, dass es nicht nur UWG-Probleme auslöst, sondern sogar die eingetragene Marke selbst zu Fall bringen kann.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Dritte Kammer
Datum: 26. März 2026
Aktenzeichen: C-412/24

OLG Karlsruhe setzt Grenzen für „Super-Knüller“-Rabatte: Prozentangaben müssen sich am 30-Tage-Bestpreis messen lassen

Wer im Handel mit „Sie sparen 33 %“ oder ähnlichen Prozentangaben wirbt, muss seit der Reform der Preisangabenverordnung sehr genau rechnen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.03.2026 entschieden, dass eine prozentuale Ermäßigung zwingend auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden muss – eine Fußnote am Seitenende reicht nicht, wenn die Prozentzahl daneben mit großem Blickfang steht.

Worum ging es konkret?

Edeka Südwest bewarb in einem Prospekt Möhren für 0,99 Euro als „SUPER-KNÜLLER“ und ergänzte blickfangartig „Sie sparen 33 %“. Die 33 % waren aus Sicht des Unternehmens aus dem regulären Ladenpreis von 1,49 Euro berechnet.

Am unteren Rand der Prospektseite fand sich jedoch ein Sternchenhinweis: Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage hatte bei 0,88 Euro gelegen. Damit war der beworbene „Super-Preis“ nicht einmal der beste Preis der letzten Wochen, sondern lag gut 12 % über dem 30-Tage-Bestpreis.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Offenburg gab der Klage statt. Edeka legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Die Kernaussage des OLG Karlsruhe

Das Gericht bleibt strikt: Sobald eine Preisermäßigung bekannt gegeben wird, gilt § 11 Abs. 1 PAngV. Und bei Prozentangaben bedeutet das nicht nur „30-Tage-Bestpreis irgendwo nennen“, sondern: Die Prozentzahl selbst muss aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnet sein.

Mit anderen Worten: Wer „–33 %“ kommuniziert, darf diesen Nachlass nicht auf einen frei gewählten Referenzpreis (z. B. den normalen Ladenpreis) beziehen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage ein niedrigerer Preis verlangt wurde. Der Verbraucher soll die tatsächliche Preiswürdigkeit sofort einschätzen und Preise zuverlässig vergleichen können.

Warum die Fußnote nicht geholfen hat

Edeka argumentierte, der Verbraucher sehe doch den Sternchenhinweis zum 30-Tage-Bestpreis und erkenne daher, dass die 0,99 Euro nicht der günstigste Preis waren.

Das OLG Karlsruhe lässt das nicht gelten. Der Grund ist praxisnah: Blickfang schlägt Kleingedrucktes. Wenn die Prozentzahl und der „Super“-Begriff im Vordergrund stehen, prägt das die Erwartung. Der Verbraucher darf darauf vertrauen, dass eine werblich herausgestellte Ermäßigung nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet ist – also am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

„Nur 11 Cent“ ist kein Freifahrtschein

Edeka hielt den Unterschied zwischen 0,99 Euro und 0,88 Euro für zu gering, um kaufentscheidend zu sein, zumal es um frische Lebensmittel gehe.

Auch hier ist das Gericht deutlich: Preisunterschiede können gerade im Lebensmittelbereich relevant sein – auch im Cent-Bereich. Viele Kunden kaufen preisbewusst und über längere Zeiträume. Außerdem schützt die Regelung nicht nur vor großen, sondern gerade auch vor schleichenden Täuschungen durch Preisschwankungen.

Was Unternehmer daraus lernen müssen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Prospektwerbung, sondern auch Online-Shops, Marktplätze und jede Form von Preis-Kommunikation, die als „Preisermäßigung“ verstanden wird. Kritisch sind insbesondere:

  • Prozentangaben („–20 %“, „Sie sparen 10 %“)
  • sonstige Aussagen, die die Vorteilhaftigkeit betonen („Mega-Deal“, „Knallerpreis“, „Top-Rabatt“), wenn sie als Ermäßigung wirken
  • Streichpreise und „statt“-Preise, wenn sie den Eindruck einer Reduzierung vermitteln

Praktische Checkliste für rechtssichere Rabattwerbung

  1. Preisverlauf sauber dokumentieren
    Für jedes Produkt muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Start der Aktion feststehen.
  2. Prozentangaben nur aus dem 30-Tage-Bestpreis berechnen
    Sobald ein niedrigerer Preis in den letzten 30 Tagen existierte, ist dieser der maßgebliche Referenzpreis.
  3. Keine „Rabatt“-Kommunikation, wenn der Aktionspreis über dem 30-Tage-Bestpreis liegt
    In solchen Fällen kann man zwar den aktuellen Preis bewerben – aber ohne Prozent- oder „Sie sparen“-Aussagen, die eine Ermäßigung suggerieren.
  4. Sternchenhinweise sind nur Ergänzung, kein Ersatz
    Sie können Informationen erläutern, heilen aber keinen falschen Bezug der Prozentzahl.

Was droht bei Verstößen?

Neben Abmahnungen durch Wettbewerber sind insbesondere Verbraucherverbände aktiv. Es drohen Unterlassungstitel, Ordnungsgelder bei Verstößen und Kostenlast.

Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat)
03.03.2026
14 U 83/25

OLG Köln bremst „-20 %“-Werbung aus: Warum Prozent-Rabatte den 30-Tage-Bestpreis treffen müssen

Am 13.02.2026 hat das Oberlandesgericht Köln eine für Online-Shops sehr praxisrelevante Entscheidung zur Rabattwerbung getroffen. Es geht um eine typische Verkaufssituation: Ein Produkt wird mit einem durchgestrichenen Preis und einer auffälligen Prozentangabe („Black Friday Special –20 %“) beworben – daneben taucht zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“ auf. Genau diese Kombination hat das OLG Köln untersagt.

Worum ging es?

Ein Online-Händler bot in seiner „Sale“-Rubrik Produkte mit mehreren Preis- und Rabattinformationen an. In der Produktdarstellung standen nebeneinander:

  • ein Blickfang-Rabatt wie „–20 %“ (sehr prominent),
  • ein durchgestrichener „alter“ Preis,
  • der aktuelle Verkaufspreis,
  • zusätzlich der „30-Tage-Bestpreis“,
  • und daraus berechnet eine weitere (kleinere) prozentuale Abweichung zum 30-Tage-Bestpreis (teils sogar als prozentuale Preiserhöhung).

Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Der Kernvorwurf: Die große Prozentangabe bezieht sich nicht auf den gesetzlich maßgeblichen Referenzpreis (nämlich den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage), sondern auf einen anderen Vergleichspreis. Dadurch wirkt das Angebot günstiger, als es nach dem 30-Tage-Bestpreis tatsächlich ist.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das OLG Köln hat dem Händler die konkrete Werbegestaltung untersagt. Die Richter sagen im Ergebnis:

  1. Sobald gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung „bekanntgegeben“ wird, greift die Pflicht aus § 11 PAngV: Maßgeblich ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hat.
  2. Es reicht nicht, den 30-Tage-Bestpreis irgendwo zusätzlich anzugeben, wenn der Blickfang-Rabatt (die große Prozentzahl) auf einen anderen Preis bezogen ist. Wer mit einer Prozentzahl die Vorteilhaftigkeit hervorhebt, muss diese Prozentangabe am Referenzpreis ausrichten.
  3. Selbst wenn einzelne Angaben für sich genommen richtig sind, kann die Darstellung trotzdem unzulässig sein, wenn sie gegen das Gebot der Preisklarheit verstößt. Das Gericht kritisiert ausdrücklich die „Informationsflut“: Mehrere Preise und mehrere Prozentwerte in einer Anzeige verwirren Verbraucher eher, als dass sie Transparenz schaffen. Der Blickfang lenkt die Aufmerksamkeit auf einen Rabatt, der nicht die maßgebliche Vergleichsgrundlage abbildet.

Neben der Unterlassung musste der Händler auch Abmahnkosten (Kostenpauschale) erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Warum ist das für Unternehmer im E-Commerce wichtig?

Rabattwerbung ist ein Abmahnklassiker – und seit der 30-Tage-Bestpreis-Regelung besonders riskant. Das Urteil zeigt sehr deutlich: Die rechtliche Bewertung hängt nicht nur davon ab, welche Zahlen irgendwo stehen, sondern auch davon, wie sie präsentiert werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Der „große“ Rabattanker (Prozentangabe, Streichpreis, „Special“-Banner) muss mit dem 30-Tage-Bestpreis zusammenpassen.
  • Zusätzliche Vergleichspreise (etwa „statt“-Preise, frühere Preise, UVP) sind hochsensibel, weil sie leicht den Eindruck eines größeren Preisvorteils erzeugen – selbst dann, wenn der 30-Tage-Bestpreis korrekt genannt wird.
  • Layout, Schriftgröße, Farbgestaltung und Blickfangwirkung sind keine Nebensache, sondern können den Ausschlag geben.

Was gilt als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“?

Das OLG Köln macht deutlich, dass die Schwelle schnell überschritten ist. Typische Auslöser sind:

  • eine Prozentangabe (z.B. „–20 %“),
  • die Platzierung in einer „Sale“-Kategorie,
  • die Kombination aus durchgestrichenem höheren Preis und darunter stehendem niedrigeren Preis.

Wer so wirbt, muss § 11 PAngV konsequent umsetzen.

Praxis-Checkliste: So wird Rabattwerbung deutlich sicherer

  1. Nur eine Logik für den Rabatt
    Wenn Sie eine Prozentangabe nutzen, sollte diese Prozentangabe auf dem 30-Tage-Bestpreis beruhen. Alles andere ist ein Einfallstor für Unterlassungsansprüche.
  2. Streichpreise mit Vorsicht einsetzen
    Ein Streichpreis wirkt wie „vorheriger Preis“ und triggert Erwartungshaltungen. Wenn der Streichpreis nicht der 30-Tage-Bestpreis ist, entsteht schnell ein unzulässiger Eindruck.
  3. Mehrere Prozentwerte vermeiden
    „–20 %“ oben und „–6 % zum 30-Tage-Bestpreis“ unten ist genau die Art Gestaltung, die das OLG Köln als verwirrend und intransparent bewertet hat.
  4. Wenn zusätzliche Referenzen unbedingt nötig sind: glasklar trennen
    In der Praxis ist der sicherste Weg, Zusatzvergleiche (z.B. „Einführungspreis“) nicht als rabattbezogene Blickfangwerbung aufzubauen und nicht mit einer zweiten Prozentzahl zu kombinieren. Je stärker die Werbung in Richtung „Preisvorteil“ argumentiert, desto eher muss die Darstellung strikt am 30-Tage-Bestpreis ausgerichtet sein.
  5. Preis-Historie technisch sauber dokumentieren
    Ohne belastbare Preisaufzeichnungen riskieren Sie nicht nur Abmahnungen, sondern auch Beweisprobleme. Gerade bei dynamischen Preisen und automatisierten Rabattaktionen ist eine revisionsfeste Dokumentation wichtig.

Fazit

Das OLG Köln stellt klar: Der 30-Tage-Bestpreis ist nicht nur eine Pflichtangabe, sondern der zentrale Bezugspunkt für jede hervorgehobene Preisvorteilswerbung. Wer daneben mit anderen Prozent-Rabatten oder Streichpreisen arbeitet, muss extrem sauber gestalten – sonst drohen Unterlassung, Kosten und der Verlust der gesamten Rabattkampagne.