OLG Köln: Wann das Nachbauen eines Premium-Kinderwagendesigns erlaubt bleibt

Wer ein Produkt entwickelt, investiert oft viel in Design, Material und Wiedererkennung. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Wettbewerber eine ähnliche Gestaltung auf den Markt bringt. Genau darum ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.02.2026: Ein Hersteller eines hochpreisigen Kinderwagens wollte einem Konkurrenten den Vertrieb eines optisch angelehnten Kinderwagengestells verbieten lassen. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen und dabei sehr anschaulich erklärt, wo die Grenze zwischen zulässiger Nachahmung und unlauterem Kopieren verläuft.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin vertreibt seit Jahren ein hochwertiges Kinderwagenmodell. Streitgegenstand war nicht der komplette Kinderwagen, sondern vor allem das Gestell, das auch separat angeboten wird. Die Beklagte bot ebenfalls ein Gestell an, das sich erkennbar an bestimmten Gestaltungsideen orientierte, aber an mehreren prägenden Punkten abwich. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche vor allem auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG und hilfsweise auf § 5 UWG sowie Urheberrecht.

Kurz erklärt: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz und Nachahmungsfreiheit

Wenn kein Sonderrechtsschutz besteht, also etwa kein Patent, kein eingetragenes Design, keine Marke oder kein durchsetzbares Urheberrecht greift, gilt im Wettbewerb grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das ist kein Fehler im System, sondern ein Grundprinzip: Wettbewerb soll Alternativen, Weiterentwicklungen und preisliche Konkurrenz ermöglichen.

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb kein Ersatzschutz für eine „schöne Idee“. Er greift nur, wenn besondere unfaire Umstände hinzukommen. Typischerweise braucht es dafür drei Bausteine:

  • Wettbewerbliche Eigenart des Originals: Die konkrete Gestaltung muss geeignet sein, auf die betriebliche Herkunft oder besondere Eigenschaften hinzuweisen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck.
  • Nachahmung: Das angegriffene Produkt muss das Original in den prägenden Merkmalen wiedererkennbar aufgreifen. Je näher die Übernahme, desto eher wird es kritisch.
  • Unlauterkeit durch besondere Umstände: Der Klassiker ist die vermeidbare Herkunftstäuschung. Daneben kommt eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufausbeutung oder Rufschädigung) in Betracht.

Wichtig für die Praxis: Selbst wenn ein Produkt eigenartig ist und nachgeahmt wird, bleibt die Nachahmung oft zulässig, solange sie ausreichend Abstand hält und keine unlauteren Begleitumstände hinzutreten.

Was hat das OLG Köln entschieden?

Das Gericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass das Kinderwagengestell wettbewerbliche Eigenart besitzt, und zwar sogar in gesteigerter Form. Bemerkenswert ist dabei: Auch ein Teil eines Gesamtprodukts kann geschützt sein, wenn der Verkehr dieses Teil als eigenständiges Erzeugnis wahrnimmt, etwa weil es separat verkauft wird und als wesentlicher Bestandteil gilt.

Trotzdem scheiterte die Klägerin, weil das OLG Köln im Ergebnis nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen hat. Das Vorbild war erkennbar, aber der Gesamteindruck war deutlich anders, weil zentrale prägenden Elemente nicht vollständig übernommen wurden und zusätzliche Abweichungen hinzukamen. Damit fehlten die unlauteren Begleitumstände, die § 4 Nr. 3 UWG voraussetzt.

Warum reichte es nicht für eine Herkunftstäuschung?

Eine Herkunftstäuschung setzt voraus, dass Käufer annehmen, das Produkt stamme vom Originalhersteller oder aus dessen Umfeld, etwa als neue Serie oder Zweitmarke.

Das OLG Köln hat beides verneint:

  • Unmittelbare Herkunftstäuschung: Die Unterschiede seien bei der Kaufentscheidung erkennbar, erst recht bei einem hochpreisigen Produkt. Käufer informieren sich typischerweise intensiver, insbesondere bei Waren, die Sicherheit und Alltagstauglichkeit betreffen.
  • Mittelbare Herkunftstäuschung: Das Gericht hielt es im Kinderwagenmarkt für fernliegend, dass Verbraucher von typischen Zweitmarkenstrategien ausgehen. Außerdem spricht gegen eine solche Annahme, wenn gerade das prägende Alleinstellungsmerkmal des Originals nicht vollständig umgesetzt ist.

Warum half auch der Rufschutz nicht?

Auch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b UWG hat das OLG Köln abgelehnt. Eine bloße Anlehnung, die lediglich Assoziationen auslöst, genügt nicht. Entscheidend ist, ob sich die Wertschätzung des Originals unangemessen auf das Nachahmungsprodukt überträgt oder ob das Image durch besonders nahe, qualitativ abfallende Kopien leidet. Bei dem vom Gericht angenommenen Gestaltungsabstand sah es keine relevante Rufübertragung.

Und was ist mit Irreführung nach § 5 UWG?

Das OLG Köln weist darauf hin, dass § 5 UWG grundsätzlich neben § 4 Nr. 3 UWG anwendbar ist. Praktisch gilt aber häufig: Wenn schon keine Herkunftstäuschung im Rahmen des Nachahmungsschutzes feststellbar ist, liegt meist auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft vor. So war es auch hier, weil die Produkte im Gesamteindruck unterscheidbar blieben und der Käuferkreis besonders aufmerksam ist.

Urheberrecht als Ausweg?

Hilfsweise berief sich die Klägerin auf Urheberrecht. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Selbst wenn man unterstellt, dass das Gestell die urheberrechtliche Schutzschwelle erreichen könnte, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer wiedererkennbaren Übernahme der prägenden Gestaltung in der konkreten Form.

Was Unternehmer daraus mitnehmen sollten

  • Schutzstrategie früh klären: Wer Gestaltung langfristig exklusiv nutzen will, sollte früh prüfen, ob Designschutz, Markenstrategie oder urheberrechtlich belastbarer Schutz realistisch ist. Der ergänzende Leistungsschutz ist kein Vollschutz.
  • Abstand bewusst einplanen: Wer sich inspirieren lässt, sollte die prägenden Wiedererkennungsmerkmale nicht nur leicht variieren, sondern den Gesamteindruck eigenständig halten.
  • Vertrieb und Auftritt sauber trennen: Herkunftstäuschung entsteht nicht nur durch Formähnlichkeit. Produktbeschreibung, Bildsprache, Farbsystem und die Sichtbarkeit der eigenen Marke sind in der Praxis oft entscheidend.
  • Marktgepflogenheiten ernst nehmen: Ob Verbraucher Zweitmarken, Lizenzmodelle oder Serienfortsetzungen erwarten, kann für die mittelbare Herkunftstäuschung den Ausschlag geben.

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Das Urteil des OLG Köln macht deutlich: Auch ein stark wiedererkennbares Produktdesign ist im Wettbewerb nicht automatisch „reserviert“. Ohne Sonderrechtsschutz bleibt Nachahmung grundsätzlich erlaubt. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift erst dann, wenn die Anlehnung so weit geht, dass Herkunftsverwechslungen oder ein relevanter Ruftransfer drohen oder sonstige unlautere Begleitumstände hinzukommen. Für Unternehmen heißt das: Entweder Schutzrechte frühzeitig sichern oder bei der Produktgestaltung so viel Eigenständigkeit schaffen, dass der Abstand im Gesamteindruck überzeugt.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

  • Oberlandesgericht Köln
  • 27.02.2026
  • 6 U 74/25
  • GRUR-RS 2026, 2611; GRUR-RR 2026, 160 (Leitsatz)

OLG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Modeschmuck

In einem Streit um die Nachahmung von Designs der bekannten „Geo-Cube“-Schmuckserie hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 06.02.25, AZ: 15 U 43/24) entschieden, dass die beanstandeten Produkte der Beklagten keine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG darstellen. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.

Hintergrund:
Die Klägerin – Herstellerin der seit 2005 vertriebenen „Geo-Cube“-Serie – sah ihre Schmuckdesigns durch drei von der Beklagten über „otto.de“ angebotene Halsketten verletzt. Diese orientierten sich gestalterisch ebenfalls an geometrischen Formen, insbesondere Würfeln, und ahmten die Anordnung der Elemente nach.

Produkt der Klägerin:

Produkt der Beklagten:

Was war streitig?
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihre „Kernmodelle“ durch die besondere Kombination hochwertiger Materialien, geometrischer Formen (insb. Würfel, Zylinder, Metallplättchen) und Farbvarianten wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf zahlreiche ähnliche Designs im Marktumfeld.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Wettbewerbliche Eigenart: Das Gericht erkannte eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters an – begründet durch die spezifische Kombination und Wiederholung der Designelemente und den hochwertigen Gesamteindruck. Einzelne Elemente wie Würfel oder Zylinder sind jedoch freihaltungsbedürftig und für sich genommen nicht schutzfähig.
  • Keine unlautere Nachahmung: Die angegriffenen Produkte stellten nach Auffassung des Senats zwar eine nachschaffende Nachahmung dar, wichen jedoch in Qualität, Preis und Ausführung sichtbar ab. Entscheidend: Es lag keine „nahezu identische“ Nachahmung vor.
  • Keine Herkunftstäuschung: Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Herkunftstäuschung konnte festgestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund der erkennbaren qualitativen Unterschiede, des günstigeren Preises sowie der Anbieterkennzeichnung („Tr.schmuck“) nicht annehmen, es handele sich um Originalware oder eine Zweitlinie der Klägerin.
  • Keine unlautere Rufausnutzung: Auch insoweit verneinte das Gericht eine Unlauterkeit: Der bloße Umstand, dass eine ähnliche Gestaltung verwendet wird, genügt nicht, um eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals anzunehmen.

Fazit für Unternehmer:
Diese Entscheidung betont, dass bei modischen Produkten wie Schmuck nur die konkrete Ausgestaltung – nicht jedoch die gestalterische Idee selbst – wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Wer gestalterisch ähnliche Produkte anbietet, sollte auf Unterschiede im Gesamteindruck, Qualität, Preissegment und Kennzeichnung achten. Nur nahezu identische Kopien hochwertiger Designs können unlauter sein – bloße Anlehnungen sind zulässig.