Landgericht Köln: Warum Standard-Symbole in technischen Plänen selten urheberrechtlich geschützt sind

Wer in der Planung mit Symbolbibliotheken arbeitet, kennt die Diskussion: Darf ein Wettbewerber ähnliche oder sogar identische Symbole verwenden? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.03.2026 hierzu eine klare Linie gezogen und einer Klägerin weitgehend eine Absage erteilt.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin, ein Fachplanerin für Medizin- und Versorgungstechnik, behauptete, sie habe über Jahre eine eigene, herstellerneutrale Symbolbibliothek entwickelt. Diese Symbole seien in der Branche bekannt und würden sich von Darstellungen anderer Planer unterscheiden. In Bauantragsunterlagen für den Wiederaufbau und die Erweiterung einer Krankenhaus-Urologie seien genau diese Symbole übernommen worden. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie Auskunft, Rückruf/Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagten entgegneten, die Symbole seien branchenüblich, für die Lesbarkeit erforderlich und teils durch Standards und Konventionen geprägt. Außerdem sei vielfach lediglich vorhandenes Material für die CAD-Nutzung aufbereitet worden.

Warum scheiterte der Urheberrechtsschutz?

Das Landgericht Köln verneinte für den überwiegenden Teil der streitigen Symbole die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Entscheidend war der Maßstab des unionsrechtlichen Werkbegriffs: Geschützt ist nur, was eine eigene geistige Schöpfung ist, in der sich die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.

Bei typischen Symbolen in technischen Plänen sieht das Gericht den Gestaltungsspielraum oft als stark eingeschränkt an:

Die Symbole müssen Gegenstände so darstellen, dass sie für Planprüfer und Ausführende erkennbar und lesbar sind. Gleichzeitig sollen sie herstellerneutral bleiben. Hinzu kommen Standards, Branchenkonventionen und die praktische Erwartung, dass ähnliche Dinge auch ähnlich dargestellt werden. In dieser Gemengelage fehlt es häufig an einem hinreichenden Raum für kreative Individualität.

Ein weiterer Punkt war dem Gericht besonders wichtig: Für geläufige Formen und Zeichen besteht ein Freihaltebedürfnis. Solche Darstellungen werden benötigt, um Informationen überhaupt vermitteln zu können. Ein Ausschließlichkeitsrecht an naheliegenden, konventionellen Symbolen würde die technische Kommunikation unnötig blockieren.

Komplexere Symbole: theoretisch möglich, praktisch aber oft Darlegungsproblem

Das Gericht hat nicht ausgeschlossen, dass einzelne komplexere Symbole eher schutzfähig sein können. Dort kann es Gestaltungsspielräume geben, die über das rein Funktionale hinausgehen.

Im konkreten Fall scheiterte die Klägerin jedoch zusätzlich an der Darlegung, wer Urheber der (möglicherweise) schutzfähigen Symbole ist und welche konkreten kreativen Entscheidungen welchen Personen zuzuordnen sind. Die Klägerin hatte im Kern auf eine Teamleistung verwiesen, während die Beklagten bestritten, dass diese Symbole tatsächlich neu geschaffen wurden. In einer solchen Konstellation verlangt das Gericht eine konkrete, nachprüfbare Zuordnung der schöpferischen Beiträge. Ein allgemeiner Vortrag nach dem Muster „das Team hat die Symbole entwickelt“ genügt dann nicht.

Gilt das auch für Symbole außerhalb von CAD?

Ja, die Kernaussagen lassen sich in weiten Teilen auf Symbole und Piktogramme außerhalb von CAD-Kontexten übertragen.

Entscheidend ist nicht die Software, sondern die Funktion des Zeichens. Wo Symbole primär der standardisierten Informationsvermittlung dienen (z. B. technische Piktogramme, Bedien- und Sicherheitszeichen, schematische Icons in Handbüchern, einfache Lage- und Funktionssymbole), gelten ähnliche Spannungen wie im Urteil: Lesbarkeit, Konventionen, technische Zwänge und ein Freihaltebedürfnis können den Spielraum für urheberrechtlich relevante Kreativität so weit einengen, dass kein Werk entsteht.

Umgekehrt heißt das nicht, dass jedes Symbol automatisch schutzlos ist. Individuell gestaltete Zeichen mit eigenständiger Prägung können urheberrechtlich geschützt sein, vor allem wenn sie nicht nur eine naheliegende, austauschbare Darstellung einer Funktion oder Sache sind. Zusätzlich kommen außerhalb des Urheberrechts je nach Einsatzbereich andere Schutzrechte in Betracht, etwa Markenrecht (z. B. Logos), Designschutz oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Das Urteil zeigt aber: Wer Schutz beansprucht, muss sauber herausarbeiten, welche konkreten kreativen Entscheidungen das Zeichen prägen und warum es nicht im Wesentlichen durch Funktion und Üblichkeit vorgegeben ist.

Kein Rettungsanker über Wettbewerbsrecht (UWG)

Hilfsweise wollte die Klägerin über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zum Ziel kommen. Auch das lehnte das Landgericht Köln ab. Die Symbole seien in Bauzeichnungen typischerweise nur untergeordnete Elemente einer Gesamtplanung. Auftraggeber und ausschreibende Stellen entschieden erfahrungsgemäß nicht wegen einzelner Piktogramme, sondern wegen der Gesamtleistung. Damit fehlte es den einzelnen Symbolen an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart.

Fazit

Das Landgericht Köln setzt die Hürden für den Schutz von Standardsymbolen hoch. Wer Zeichen entwickelt, die vor allem funktional, lesbar und branchenüblich sein müssen, wird urheberrechtlich oft nicht weit kommen. Und selbst dort, wo Schutz denkbar wäre, entscheidet die saubere Darlegung von Urheberschaft und Rechtekette häufig den Prozess.

Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 05.03.2026
Aktenzeichen: 14 O 195/24
Fundstelle: NRWE; REWIS RS 2026, 1709

Urheberrechtlicher Schutz für Kassettenschlüsselanhänger verneint: Klage vor dem LG Stuttgart erfolglos

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 29.04.2025, Az. 17 O 412/24, nicht rechtskräftig) eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einem Kassettenschlüsselanhänger vollumfänglich abgewiesen. Die von uns vertretene Beklagte konnte sich gegen die Ansprüche eines belgischen Herstellers erfolgreich verteidigen.

Worum ging es?

Die Klägerin, ein Unternehmen aus Belgien, produziert und vertreibt dekorative Gebrauchsgegenstände, darunter auch einen Schlüsselanhänger in Form einer handelsüblichen Musikkassette.

Sie machte geltend, dass es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt. Daneben stützte sie ihre Klage hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Im Mittelpunkt stand der Vorwurf, unsere Mandantin habe einen nahezu identischen Schlüsselanhänger auf Messen in Hamburg und Frankfurt ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Gefordert wurde ein umfassendes Unterlassungsgebot, Auskunft, Herausgabe zur Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

  1. Kein Urheberrechtsschutz: Der von der Klägerin entworfene Kassettenschlüsselanhänger sei kein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Gestaltung basiere im Wesentlichen auf der Form klassischer Audiokassetten und erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Es handle sich um eine rein handwerkliche „Miniaturisierung“ eines bekannten Produkts.
  2. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz: Auch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 3 UWG) konnte die Klägerin keinen Erfolg erzielen. Das Gericht verneinte eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts, da es sich bei dekorativen Schlüsselanhängern um sogenannte „Allerweltsprodukte“ handle, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise keinen besonderen Herkunftshinweis aus der Gestaltung ableiten.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Gebrauchsdesigns und die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zu bereits bekannten Formgestaltungen. Auch die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wurden deutlich herausgearbeitet.

Unsere Kanzlei konnte in diesem Verfahren die Klage erfolgreich abwehren und damit eine aus unserer Sicht wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von schutzfähigen Gestaltungen bei Gebrauchsgegenständen mit dekorativem Charakter herbeiführen.

OLG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Modeschmuck

In einem Streit um die Nachahmung von Designs der bekannten „Geo-Cube“-Schmuckserie hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 06.02.25, AZ: 15 U 43/24) entschieden, dass die beanstandeten Produkte der Beklagten keine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG darstellen. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.

Hintergrund:
Die Klägerin – Herstellerin der seit 2005 vertriebenen „Geo-Cube“-Serie – sah ihre Schmuckdesigns durch drei von der Beklagten über „otto.de“ angebotene Halsketten verletzt. Diese orientierten sich gestalterisch ebenfalls an geometrischen Formen, insbesondere Würfeln, und ahmten die Anordnung der Elemente nach.

Produkt der Klägerin:

Produkt der Beklagten:

Was war streitig?
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihre „Kernmodelle“ durch die besondere Kombination hochwertiger Materialien, geometrischer Formen (insb. Würfel, Zylinder, Metallplättchen) und Farbvarianten wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf zahlreiche ähnliche Designs im Marktumfeld.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Wettbewerbliche Eigenart: Das Gericht erkannte eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters an – begründet durch die spezifische Kombination und Wiederholung der Designelemente und den hochwertigen Gesamteindruck. Einzelne Elemente wie Würfel oder Zylinder sind jedoch freihaltungsbedürftig und für sich genommen nicht schutzfähig.
  • Keine unlautere Nachahmung: Die angegriffenen Produkte stellten nach Auffassung des Senats zwar eine nachschaffende Nachahmung dar, wichen jedoch in Qualität, Preis und Ausführung sichtbar ab. Entscheidend: Es lag keine „nahezu identische“ Nachahmung vor.
  • Keine Herkunftstäuschung: Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Herkunftstäuschung konnte festgestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund der erkennbaren qualitativen Unterschiede, des günstigeren Preises sowie der Anbieterkennzeichnung („Tr.schmuck“) nicht annehmen, es handele sich um Originalware oder eine Zweitlinie der Klägerin.
  • Keine unlautere Rufausnutzung: Auch insoweit verneinte das Gericht eine Unlauterkeit: Der bloße Umstand, dass eine ähnliche Gestaltung verwendet wird, genügt nicht, um eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals anzunehmen.

Fazit für Unternehmer:
Diese Entscheidung betont, dass bei modischen Produkten wie Schmuck nur die konkrete Ausgestaltung – nicht jedoch die gestalterische Idee selbst – wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Wer gestalterisch ähnliche Produkte anbietet, sollte auf Unterschiede im Gesamteindruck, Qualität, Preissegment und Kennzeichnung achten. Nur nahezu identische Kopien hochwertiger Designs können unlauter sein – bloße Anlehnungen sind zulässig.