Urheberrechtlicher Schutz für Kassettenschlüsselanhänger verneint: Klage vor dem LG Stuttgart erfolglos

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 29.04.2025, Az. 17 O 412/24, nicht rechtskräftig) eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einem Kassettenschlüsselanhänger vollumfänglich abgewiesen. Die von uns vertretene Beklagte konnte sich gegen die Ansprüche eines belgischen Herstellers erfolgreich verteidigen.

Worum ging es?

Die Klägerin, ein Unternehmen aus Belgien, produziert und vertreibt dekorative Gebrauchsgegenstände, darunter auch einen Schlüsselanhänger in Form einer handelsüblichen Musikkassette.

Sie machte geltend, dass es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt. Daneben stützte sie ihre Klage hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Im Mittelpunkt stand der Vorwurf, unsere Mandantin habe einen nahezu identischen Schlüsselanhänger auf Messen in Hamburg und Frankfurt ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Gefordert wurde ein umfassendes Unterlassungsgebot, Auskunft, Herausgabe zur Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

  1. Kein Urheberrechtsschutz: Der von der Klägerin entworfene Kassettenschlüsselanhänger sei kein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Gestaltung basiere im Wesentlichen auf der Form klassischer Audiokassetten und erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Es handle sich um eine rein handwerkliche „Miniaturisierung“ eines bekannten Produkts.
  2. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz: Auch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 3 UWG) konnte die Klägerin keinen Erfolg erzielen. Das Gericht verneinte eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts, da es sich bei dekorativen Schlüsselanhängern um sogenannte „Allerweltsprodukte“ handle, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise keinen besonderen Herkunftshinweis aus der Gestaltung ableiten.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Gebrauchsdesigns und die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zu bereits bekannten Formgestaltungen. Auch die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wurden deutlich herausgearbeitet.

Unsere Kanzlei konnte in diesem Verfahren die Klage erfolgreich abwehren und damit eine aus unserer Sicht wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von schutzfähigen Gestaltungen bei Gebrauchsgegenständen mit dekorativem Charakter herbeiführen.

Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Teil der Birkenstock-Gruppe. Sie vertreibt verschiedene Sandalenmodelle. Die Beklagten bieten über das Internet ebenfalls Sandalen an oder stellen Sandalen als Lizenznehmer her.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei ihren Sandalenmodellen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Angebote und Produkte der Beklagten verletzten das an ihren Sandalenmodellen bestehende Urheberrecht. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Rückruf und Vernichtung der Sandalen in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klagen dagegen abgewiesen und einen urheberrechtlichen Schutz der Sandalenmodelle der Klägerin als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG verneint.

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet, weil die Sandalenmodelle der Klägerin keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind.

Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Das Oberlandesgericht hat sich mit sämtlichen Gestaltungsmerkmalen auseinandergesetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Urheberrechtsschutz ihrer Sandalenmodelle begründen. In rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der bestehende Gestaltungsspielraum in einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden ist, das den Sandalenmodellen der Klägerin urheberrechtlichen Schutz verleiht.

Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2025

Die „Kicker“-Bundesliga-Stecktabelle und das Urheberrecht

Das OLG Nürnberg (Urteil vom 20.5.‌20143 U 1874/13, BeckRS 2014, 11857 – Fußball-Stecktabelle) musste über etwas entscheiden, was jeder Fußballfan kennt: die Kicker-Stecktabelle, die jedes Jahr in den Kicker-Sonderheften zur Bundesliga enthalten ist.

In der Zeitschrift „TV Digital“ war nun ebenfalls ebenfalls eine Bundesliga-Stecktabelle mit kleineren grafischen Abweichungen sowie der deutlich sichtbaren Bezeichnung „tv DIGITAL“ enthalten.

Der „Kicker“ ging dagegen vor – und verlor.

Das Gericht wies sowohl die geltend gemachten urheber- als auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zurück.

Urheberrechtlich nimmt das OLG auf die neue Rechtsprechung des BGH zur Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst Bezug und ordnet die Stecktabelle als ein solches Werk ein, das eine geringe Gestaltungshöhe aufweise, aber dennoch schutzfähig sei. Ausschlaggebend seien, so das Gericht, die „Anordnung der Tabellenplätze nebeneinander und in leicht schräg nach rechts unten verlaufender Linie sowie der Anordnung der Tabellen für die Ligen untereinander“. Allerdings führe die geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich. Dieser sei vorliegend nicht verletzt. Daher stelle die angegriffene Stecktabelle aus „tv DIGITAL“ eine  freie Benutzung der Stecktabelle des „Kicker“ dar.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint das OLG Nürnberg, weil aufgrund der gut sichtbaren Bezeichnung „tv DIGITAL“ keine Rufausbeutung vorliege.

BGH ändert Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von angewandter Kunst

Der BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von urheberrechtlichem Schutz für angewandte Kunst geändert.

Worum geht es?

Um den urheberrechtlichen Schutz von angewandter Kunst. Unter den Begriff der angewandten Kunst fällt vor allem das Design von Gebrauchsgegenständen, also das Produktdesign, wie aber auch das Grafik- und Webdesign.

Was galt bisher?

Anders als bei Werken der sog. schönen Kunst legte die Rechtsprechung bislang an den urheberrechtlichen Schutz der angewandten Kunst sehr hohe Maßstäbe an. Nach der bisherigen Formel der Rechtsprechung gab es urheberrechtlichen Schutz für solche Werke nur dann, wenn sich ein „deutliches Überragen einer Durchschnittsgestaltung“ zeigte. Grund für diese hohe Schutzvoraussetzung war nach der Rechtsprechung des BGH die Tatsache, dass neben dem Urheberrechtsschutz auch ein Geschmacksmusterschutz für diese Produkte möglich war. Um den Urheberrechtsschutz vom Geschmacksmusterschutz abzugrenzen, führte der BGH daher eine Zweistufigkeit ein: Das „normale“ Produktdesign fiel unter den Geschmacksmusterschutz. Nur dann, wenn ein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ vorlag, kam (ausnahmsweise) auch urheberrechtlicher Schutz solcher Designleistungen in Betracht. Dies führte in der Vergangenheit oft dazu, dass Produkt-, Grafik- und Webdesigner sich vor dem Problem sahen, dass für ihre Leistungen kein Urheberrechtsschutz gewährt wurde.

Was ändert sich nun?

Laut der bislang nur vorliegenden Presseerklärung des BGH sehr viel: Aufgrund einer Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 sieht der BGH kein „Zweistufigkeitsmodell“ zwischen Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz mehr. Geschmacksmusterschutz kann also neben Urheberrechtsschutz bestehen. Der BGH entschloss sich daher, die Schutzvoraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz im Bereich der angewandten Kunst zu senken und den Schutzvoraussetzungen anzupassen, die für andere Werkarten, wie z.B. für den Bereich der bildenden Kunst, der Lichtbildwerke oder der Musikwerke gilt. Danach ist auch die sog. kleine Münze geschützt, also die Gestaltung, die sich am unteren Rand der Schutzfähigkeit bewegt und gerade noch so geschützt ist.

Welche Auswirkungen kann das haben?

Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen mit sich bringen: Bislang galt der Grundsatz, dass Designleistungen nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sind. Wahrscheinlich wird es zukünftig genau anders herum sein: In der Regel werden Designleistungen urheberrechtlich geschützt sein und nur ausnahmsweise nicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass hier ein sehr weites Feld betroffen ist – vom Produkt-, über das Grafik-, bis hin zum Webdesign -, kann sich ein neues Feld der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen eröffnen. Design von Schmuck, Möbeln, aber auch Logo-Gestaltungen, werden zukünftig häufiger urheberrechtschutzfähig sein.

Freuen wird das natürlich die Designer. Weniger freuen werden sich deren Auftraggeber. Gerade für diese wird es zukünftig (noch) wichtiger sein, den Rechteumfang klar zu regeln.

Sofern eine Designleistung urheberrechtlich geschützt ist, führt dies dann natürlich auch zu weiteren Folgen: Im Rahmen der Übertragung von Nutzungsrechten gilt die urheberfreundliche sog. Zweckübertragungsregel, wonach im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben. Jeder Urheber hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung bzw. bei einem besonderen Erfolg im Rahmen der Verwertung seines Werkes hat der Urheber einen Nachvergütungsanspruch nach dem sog. Bestsellerparagraph. Diese Regelungen werden sich nunmehr auch auf den Designbereich erstrecken und dort zu eventuell neuen Konflikten führen. So ist durchaus vorstellbar, dass ein Produkt- oder Grafikdesigner die Auffassung vertritt, dass aufgrund seines erfolgreichen Produktdesigns oder seines Logo-Designs er z.B. Nachvergütungsansprüche geltend machen wird. Ob die Rechtsprechung dies mitmachen wird, ist sicherlich offen.

Hier noch der Wortlaut der Pressemitteilung des BGH vom 13.11.2013 im Wortlaut:

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei – jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs – zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug
LG Lübeck – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 356/09
OLG Schleswig – Urteil vom 22. Juni 2012 – 6 U 74/10