Am 29. Januar 2026 hat das Landgericht Hamburg eine Klage einer Illustratorin gegen die Produzenten und den Verleih einer sehr erfolgreichen Kinderbuch-Verfilmung abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob Filmfiguren, Tiere und Requisiten (unter anderem ein Bus) unzulässige Bearbeitungen der bekannten Buchillustrationen sind – und ob die Illustratorin deshalb Auskunft über Nutzungen und Umsätze verlangen kann, um anschließend Schadensersatz zu beziffern.
Worum ging es konkret?
Die Klägerin hatte über Jahre Figuren und Illustrationen zu einer Bestseller-Kinderbuchreihe geschaffen. Später wurde die Reihe als Realfilm-Filmserie umgesetzt. Die Illustratorin war der Ansicht, die Filmproduktion habe sich nicht nur am Buchtext orientiert, sondern ihre Visualisierungen übernommen: Typografie, Outfit-Details, Frisuren, bestimmte Tierdarstellungen und die Gestaltung eines markanten Busses.
Wichtig für die Ausgangslage: Zwischen Verlag und Produktion gab es Verträge über Verfilmungsrechte an den Büchern. In diesen Verträgen war aber ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte an den Illustrationen der Klägerin nicht Vertragsgegenstand sind. Das ist ein typischer Konflikt in der Praxis: Textrechte sind geklärt, Bildrechte (scheinbar) nicht – und später stellt sich die Frage, ob die Filmoptik dennoch in Rechte der Illustratoren eingreift.
Welche Ansprüche hat die Illustratorin geltend gemacht?
Die Klägerin hat in erster Linie Auskunft und Rechnungslegung verlangt – also Informationen darüber, in welchem Umfang die streitigen Gestaltungen genutzt wurden (auch in Werbung, Merchandising und Vertrieb), um auf dieser Basis später einen Zahlungsanspruch (Lizenzschaden oder Herausgabe einer Bereicherung) zu beziffern. Zusätzlich beantragte sie die Feststellung, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Prozessual gab es dabei einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag: Im Hauptantrag zielte die Klägerin im Kern auf einen weit verstandenen Figurenschutz (die Figuren als solche). Hilfsweise stützte sie sich auf konkrete Gegenüberstellungen: Filmstills wurden bestimmten Illustrationen gegenübergestellt („wenn dies geschieht, wie …“).
Warum scheiterte die Klage schon teilweise an der Formulierung der Anträge?
Das Gericht hat den Hauptantrag (und in der Folge auch den Feststellungsantrag) als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt war.
Der Knackpunkt: Die Klägerin verlangte Auskunft über „Verwendungen“ der Figuren „in bearbeiteter Form“, ohne die konkrete Verletzungsform so zu beschreiben, dass klar ist, welche Handlungen genau erfasst sein sollen. Bei urheberrechtlichen Ansprüchen – auch bei Auskunft – muss aber erkennbar sein, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet wird. Sonst kann sich die Gegenseite nicht sauber verteidigen, das Gericht kann keine saubere Prüfung vornehmen und am Ende würde der Streit in die Vollstreckung verlagert („Das Vollstreckungsgericht soll dann klären, was eigentlich verboten/geschuldet ist“). Genau das soll die Bestimmtheitsanforderung verhindern.
Und warum half der Hilfsantrag am Ende trotzdem nicht?
Der Hilfsantrag war nach Ansicht des Gerichts zulässig, weil er auf konkrete Gegenüberstellungen abstellte. Inhaltlich blieb er aber erfolglos: Das LG Hamburg sah in den herangezogenen Filmsequenzen keine unfreie Bearbeitung der Illustrationen.
Das Gericht hat dabei einen sehr praxisrelevanten Maßstab betont:
- Geschützt ist bei Illustrationen grundsätzlich die konkrete zeichnerische Umsetzung und die konkrete Kombination schöpferischer Merkmale (Stil, Linienführung, Farbgebung, Zusammenstellung).
- Nicht geschützt sind einzelne, für sich genommen banale oder naheliegende Gestaltungselemente (zum Beispiel „Brille“, „Stiefel“, bestimmte Standard-Frisuren, typische Kleidungsstücke).
- Entscheidend ist der Gesamteindruck: Werden gerade die prägenden, schöpferischen Elemente übernommen – oder „verblassen“ sie in der neuen Gestaltung?
In der konkreten Prüfung hat das Gericht bei vielen Punkten schon keine hinreichend originellen, schutzbegründenden Merkmale erkannt (weil es sich um Alltägliches, durch den Text nahegelegtes oder naturgetreues Erscheinungsbild handelt). Teilweise fehlte es auch schlicht an ausreichend konkretem Vortrag, welche Merkmale überhaupt das „Eigene“ der Illustration ausmachen sollen. Und selbst dort, wo man über Schutzfähigkeit nachdenken könnte, sah das Gericht in den Filmstills entweder keine Übernahme oder deutliche Abweichungen.
Ein paar typische Beispiele aus der Argumentation (vereinfacht):
- Frisuren, Brillen, Stiefel oder Standard-Kleidungselemente sind regelmäßig zu banal, um alleine den Kern des Urheberrechtsschutzes auszumachen.
- Tiermerkmale, die in der Natur vorkommen (Fellfarben, Beinpartien, Schwanzspitze), sind als solche kein „Monopol“ des Illustrators.
- Beim Bus waren einzelne Farbangaben oder Linien nicht originell genug; zusätzliche behauptete Merkmale (z. B. ein bestimmter Schriftzug/Handschrift) waren in der konkreten Filmszene nicht erkennbar – damit keine feststellbare Übernahme.
Fazit
Das LG Hamburg zieht eine klare Linie: Schutz ja – aber nicht für jedes naheliegende Detail. Wer bei einer Verfilmung nur allgemeine oder naturgetreue Gestaltungselemente wiederfindet, kommt mit Urheberrecht häufig nicht weit. Und wer Auskunft will, muss so konkret vortragen, dass das Gericht überhaupt prüfen kann, ob eine Rechtsverletzung vorliegt.
Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Hamburg, 10. Zivilkammer
Datum: 29.01.2026
Aktenzeichen: 310 O 376/23