Urheberrechtlicher Schutz für Kassettenschlüsselanhänger verneint: Klage vor dem LG Stuttgart erfolglos

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 29.04.2025, Az. 17 O 412/24, nicht rechtskräftig) eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit einem Kassettenschlüsselanhänger vollumfänglich abgewiesen. Die von uns vertretene Beklagte konnte sich gegen die Ansprüche eines belgischen Herstellers erfolgreich verteidigen.

Worum ging es?

Die Klägerin, ein Unternehmen aus Belgien, produziert und vertreibt dekorative Gebrauchsgegenstände, darunter auch einen Schlüsselanhänger in Form einer handelsüblichen Musikkassette.

Sie machte geltend, dass es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt. Daneben stützte sie ihre Klage hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Im Mittelpunkt stand der Vorwurf, unsere Mandantin habe einen nahezu identischen Schlüsselanhänger auf Messen in Hamburg und Frankfurt ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Gefordert wurde ein umfassendes Unterlassungsgebot, Auskunft, Herausgabe zur Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

  1. Kein Urheberrechtsschutz: Der von der Klägerin entworfene Kassettenschlüsselanhänger sei kein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Gestaltung basiere im Wesentlichen auf der Form klassischer Audiokassetten und erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Es handle sich um eine rein handwerkliche „Miniaturisierung“ eines bekannten Produkts.
  2. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz: Auch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 3 UWG) konnte die Klägerin keinen Erfolg erzielen. Das Gericht verneinte eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts, da es sich bei dekorativen Schlüsselanhängern um sogenannte „Allerweltsprodukte“ handle, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise keinen besonderen Herkunftshinweis aus der Gestaltung ableiten.

Fazit

Das Urteil unterstreicht die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Gebrauchsdesigns und die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zu bereits bekannten Formgestaltungen. Auch die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wurden deutlich herausgearbeitet.

Unsere Kanzlei konnte in diesem Verfahren die Klage erfolgreich abwehren und damit eine aus unserer Sicht wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von schutzfähigen Gestaltungen bei Gebrauchsgegenständen mit dekorativem Charakter herbeiführen.

Bundespatentgericht erklärt Marke wegen Urheberrechtsverletzung für nichtig – „Engelsflügel“ auf Kleidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 die Löschung der eingetragenen Bildmarke „Engelsflügel“ (Nr. 30 2019 015 590) wegen eines älteren Urheberrechts angeordnet. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht eingetragene Werke der angewandten Kunst, wie etwa Applikationen auf Kleidung, markenrechtliche Eintragungen zu Fall bringen können – sofern sie urheberrechtlich geschützt sind.

Der Fall: Strassbesetzte Flügel gegen geschützte Kreativität

Die Antragstellerseite – ein Designerpaar aus Hamburg – hatte bereits 2015 ein auffälliges Motiv für Textilien entworfen: Zwei Engelsflügel, verbunden durch eine Korsettschnürung, umgesetzt mit Strass-Steinen. Dieses Motiv wurde im eigenen Ladengeschäft verkauft und beworben. Jahre später ließ ein Konkurrent aus der unmittelbaren Nachbarschaft ein ähnliches Motiv als Marke eintragen.

Der Streit: Urheberrecht gegen Markenrecht

Gegen die Marke wurde Nichtigkeitsantrag gestellt – gestützt auf ein älteres Urheberrecht. Das DPMA lehnte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Doch das Bundespatentgericht sah das anders: Es bejahte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Gestaltung, da sie eine eigenschöpferische Leistung darstelle, die sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Besonders die konkrete Ausgestaltung der Schnürung und die Komposition der Flügel seien Ausdruck künstlerischer Freiheit.

Angemeldete Marke:

Älteres Design:

Die Entscheidung: Marke gelöscht

Das BPatG stellte klar: Die Eintragung der Marke war nichtig, da sie ein älteres Urheberrecht verletze. Die Marke sei keine freie Benutzung im Sinne des alten
§ 24 UrhG, sondern eine unfreie Bearbeitung. Der Urheber könne demnach bundesweit Unterlassung verlangen. Auch wenn der Schutzbereich aufgrund der Vielzahl an Engelsflügelmotiven gering sei, werde er im konkreten Fall durch die besondere Schnürung und den kompositorischen Kontrast bestimmt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch nicht eingetragene Werke – etwa Designs auf Kleidung – schutzfähig sein und bestehende Markenrechte zu Fall bringen können. Besonders relevant ist dies für Branchen, in denen kreative Designs zur Produktidentität gehören, wie Mode oder Accessoires. Unternehmer sollten sich daher nicht allein auf eine Markenanmeldung verlassen, sondern auch bestehende Urheberrechte Dritter sorgfältig prüfen.

Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 21. Oktober 2024
Aktenzeichen: 29 W (pat) 39/21
Fundstelle: GRUR 2025, 755

OLG Hamburg: „Wir sind Papst“ ist urheberrechtlich geschützt

Die bekannte Schlagzeile „Wir sind Papst“, die 2005 nach der Wahl von Joseph Ratzinger zum Papst Benedikt XVI. auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung erschien, genießt urheberrechtlichen Schutz. Dies entschied das OLG Hamburg am 29. August 2024 und bestätigte damit weitgehend eine einstweilige Verfügung, mit der das Verlagshaus Axel Springer gegen die unerlaubte Lizenzierung von Bildmaterial auf einer Stockfoto-Plattform vorging.

Hintergrund des Falls

Die Axel Springer Deutschland GmbH erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin der Stockfoto-Plattform alamy.com. Diese bot unter anderem Fotos zur Lizenzierung an, auf denen die bekannte Schlagzeile „Wir sind Papst“ auf einem großformatigen Fassadenplakat zu sehen war. Der Verlag sah darin eine Verletzung seiner urheberrechtlichen und markenrechtlichen Schutzrechte.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in wesentlichen Teilen:

  • Urheberrechtlicher Schutz der Schlagzeile: Das Gericht erkannte der Schlagzeile „Wir sind Papst“ Werkqualität zu. Sie hebe sich deutlich von allgemein gehaltenen Formeln wie „Wir sind Weltmeister“ ab und weise die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Damit sei sie als Sprachwerk geschützt.
  • Zur Marke: Die Nutzung von Bilddateien, die die Verfügungsmarke prominent darstellen, wurde als markenrechtswidrig angesehen, insbesondere wenn sie zur Lizenzierung für Marketingzwecke angeboten werden. In den Varianten, bei denen die Marke nicht im Vordergrund steht, verneinte das Gericht jedoch eine Markenverletzung.
  • Keine Berufung auf Panoramafreiheit: Diese Schranke greife nicht, da das Plakat nicht dauerhaft im öffentlichen Raum installiert war.

Begründung der Schutzfähigkeit

Das OLG Hamburg führte mehrere Gründe für die Schutzfähigkeit der Schlagzeile an:

  • Kreative Leistung des Autors: Der Journalist Georg Streiter habe mit der Schlagzeile eine prägnante Zusammenfassung des Ereignisses und der damit verbundenen Emotionen geschaffen. Die Verwendung des Stilmittels „totum pro parte“ unterstreiche die Individualität der Formulierung.
  • Abgrenzung zu anderen Slogans: Im Gegensatz zu Slogans wie „Wir sind Weltmeister“ sei „Wir sind Papst“ nicht durch einfache Substitution ersetzbar, etwa durch „Deutschland ist Papst“, ohne den Sinn zu verändern.
  • Anerkennung in Fachkreisen: Die Schlagzeile habe eine besondere Bekanntheit und kulturelle Prägung erreicht, was als Indiz für ihre Originalität gewertet wurde.

Kommentar

Die Entscheidung des OLG Hamburg, der Schlagzeile „Wir sind Papst“ Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, steht im Spannungsverhältnis zur bisherigen Rechtsprechung, die bei kurzen Wortfolgen und Slogans eine hohe Zurückhaltung hinsichtlich der Schutzfähigkeit zeigt.

Traditionell wird betont, dass kurze Slogans oder Tweets mangels ausreichender Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz genießen. Ein Beispiel ist der Beschluss des LG Bielefeld zu einem Tweet mit pointierter Formulierung, dem die Schutzfähigkeit abgesprochen wurde. Das Gericht argumentierte, dass kurze Texte wie Tweets oder Werbeslogans in der Regel nicht genügend Gestaltungsspielraum bieten, um die notwendige Schöpfungshöhe zu erreichen.

Auch bei Werbeslogans ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend. In der Praxis ist davon auszugehen, dass Werbeslogans nur in Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt sind. Dies liegt daran, dass Slogans häufig aus allgemein gebräuchlichen Begriffen bestehen und daher nicht die erforderliche Individualität und Originalität aufweisen. Die Rechtsprechung betont, dass ein Slogan sich deutlich von alltäglichen Formulierungen abheben muss, um als schutzfähig zu gelten.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung des OLG Hamburg als Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Zwar mag die Schlagzeile durch ihre Bekanntheit und den historischen Kontext eine besondere Stellung einnehmen, doch stellt sich die Frage, ob dies allein ausreicht, um die erforderliche Schöpfungshöhe zu begründen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung eine Einzelfallbewertung bleibt oder ob sie eine neue Richtung in der Rechtsprechung einleitet.

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Datum: 29.08.2024
Aktenzeichen: 5 U 116/23
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 181

Urheberrechtsverletzung durch Inhaltsangabe eines Romans in Lehrerhandreichung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.06.2024 – Az. 19 O 5537/23, ZUM-RD 2025, 146) hat entschieden, dass die Wiedergabe der kompletten Handlung eines Romans auf einer Seite in einer Lehrerhandreichung eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellt. Die Entscheidung ist besonders relevant für Schulbuchverlage und Bildungseinrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Unterrichtsmaterialien nutzen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Verlag, der umfassende Nutzungsrechte an einem Jugendroman mit dem Titel „E.“ hält. Die Beklagte, ein Schulbuchverlag, veröffentlichte eine Lehrerhandreichung mit umfangreichen Inhalten zu diesem Roman. Diese enthielt unter anderem eine ausführliche Inhaltsangabe sowie ein „Zitate-Spiel“ mit 20 wörtlich übernommenen Zitaten aus dem Buch. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde Klage erhoben auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage größtenteils statt:

  • Vervielfältigung der Fabel als Sprachwerk (§ 16 UrhG): Die Inhaltsangabe gibt die wesentlichen Handlungsstränge und Beziehungsgeflechte des Romans wieder und stellt damit eine Vervielfältigung eines geschützten Sprachwerks dar. Die Fabel ist eigenständig schutzfähig.
  • Unzulässige Nutzung wörtlicher Zitate (§ 51 UrhG): Die 20 wörtlich übernommenen Zitate aus dem Roman erfüllen nicht die Voraussetzungen der Zitatschranke, da es an einer eigenen Auseinandersetzung mit dem Originaltext fehlt.
  • Keine Anwendung der Schrankenregelungen (§§ 51a, 60b UrhG): Weder handelt es sich um eine Parodie, Karikatur oder ein Pastiche (§ 51a UrhG), noch liegt eine privilegierte Nutzung im Rahmen von Unterrichtsmedien (§ 60b UrhG) vor. Die Handreichung stellt keine Sammlung i.S.d. § 60b Abs. 3 UrhG dar, da sie sich ausschließlich auf ein einziges Werk konzentriert.
  • Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG): Das Gericht bejahte die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund fahrlässigen Handelns – insbesondere weil vor Veröffentlichung kein rechtlicher Rat eingeholt wurde.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Inhaltsangabe urheberrechtlich geschützter Werke, selbst in pädagogischem Kontext, rechtlich problematisch sein kann, wenn sie wesentliche schöpferische Elemente wiedergibt. Schulbuchverlage müssen bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien sorgfältig prüfen, ob die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist oder eine Lizenz erforderlich wird. Besonders kritisch ist der Versuch, den urheberrechtlichen Schutz durch Berufung auf gesetzliche Schranken wie § 60b UrhG zu umgehen – dies greift nur bei echten „Sammlungen“ und nicht bei monografischen Lehrmaterialien.

Urheberrechtsbeschwerde ohne Rechte – LG Köln schützt Musiker vor missbräuchlichem „Copyright-Strike“

Landgericht Köln, Urteil vom 09.01.2025, Az. 14 O 387/24, ZUM-RD 2025, 136

Wenn ein Musiker ein neues Werk veröffentlicht, ist das oft der entscheidende Moment für Reichweite und wirtschaftlichen Erfolg. Umso drastischer sind die Folgen, wenn diese Veröffentlichung durch Dritte ohne Rechtsgrundlage blockiert wird – etwa durch sogenannte „Copyright-Strikes“ auf Streaming-Plattformen. Das Landgericht Köln hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass ein solcher unberechtigter Eingriff erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann.

Der Fall

Der Kläger, ein unter dem Künstlernamen »B.« bekannter Musiker, hatte nach der Beendigung eines Exklusivvertrags mit einem Musiklabel (der Beklagten) ein neues Musikstück („I.“) veröffentlicht. Kurz nach Veröffentlichung war der Song auf mehreren großen Streaming-Diensten plötzlich nicht mehr abrufbar. Wie sich herausstellte, hatte ein Mitarbeiter der Beklagten im Namen der R. GmbH (dem Label) bei einer Plattform einen sogenannten „Copyright Infringement Case“ eingereicht – obwohl das Label zu diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr an dem Werk hatte.

Die Anträge des Klägers

Der Kläger beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte. Ziel war es, der Beklagten zu verbieten, sich weiterhin unberechtigt als Inhaberin von Rechten an dem betroffenen Musikstück auszugeben und weitere „Copyright-Strikes“ einzureichen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Köln bestätigte die bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung und stellte sich eindeutig auf die Seite des Musikers:

  • – Die unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde sei ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog).
  • – Das Gericht übertrug die Rechtsprechung des BGH zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf das Phänomen der „Copyright-Strikes“.
  • – Gerade weil Plattformen im Zweifel schnell sperren, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden, sei eine solche Beschwerde besonders wirksam – und im Fall unberechtigter Geltendmachung auch besonders schädlich.
  • – Die Beklagte habe sich Rechte an einem Werk berühmt, das nach Beendigung des Vertrags mit dem Kläger entstanden war. Eine Beteiligung an der Entstehung des neuen Songs konnte nicht nachgewiesen werden.

Bedeutung der Entscheidung

Mit diesem Urteil stärkt das LG Köln die Rechte von Künstlern, deren wirtschaftliche Interessen durch missbräuchliche Rechteberühmungen massiv beeinträchtigt werden können. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Plattformbeschwerden kein rechtsfreier Raum sind und dass alte Vertragsverhältnisse nicht als Vorwand für neue Eingriffe missbraucht werden dürfen. Unternehmer und Content-Creator können sich somit auf den Schutz ihrer gewerblichen Tätigkeit auch gegenüber digitalen Eingriffen verlassen.

BGH: Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch ohne Inlandsbezug

Sachverhalt

Eine Bekleidungsherstellerin klagte gegen eine deutsche Gesellschaft, die für eine Unternehmensgruppe Online-Verkaufsplattformen in Kasachstan und der Ukraine betreibt. Streitgegenstand waren 318 Produktfotografien, die über die Google-Bildersuche mit Vorschaubildern abrufbar waren und auf die ausländischen Websites verlinkten. Die Klägerin machte geltend, dass durch die Auffindbarkeit der Bilder über Google eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke in Deutschland vorliege.

Die gerichtlichen Entscheidungen

Bereits das LG Hamburg und das OLG Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Der BGH (Urteil vom 05.12.2024, I ZR 50/24 – „Produktfotografien“) bestätigte nun die Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück.

Die wesentlichen Erwägungen des BGH

  • Zuständigkeit & Anwendbares Recht: Die deutschen Gerichte waren international zuständig, und es war deutsches Urheberrecht anwendbar, da eine Verletzung von Schutzrechten im Inland geltend gemacht wurde.
  • Kein hinreichender Inlandsbezug: Entscheidend war, dass die beanstandeten Inhalte auf Websites mit den Domains „.kz“ und „.ua“ lagen und sich diese Seiten nach einer Gesamtwürdigung (u.a. Sprache, Domainendung, Zahlungsmittel, Kontaktangaben) klar an Nutzer in Kasachstan und der Ukraine richteten.
  • Keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung im Inland: Ein bloßer technischer Zugriff aus Deutschland reichte nicht aus. Auch dass der Serverstandort in Deutschland lag oder kein IP-Blocking genutzt wurde, änderte nichts am Fehlen eines gezielten „commercial effect“ in Deutschland.
  • Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu Marken auf das Urheberrecht: Der BGH betont, dass der Grundsatz des Territorialitätsprinzips ebenso im Urheberrecht gilt. Eine Nutzungshandlung muss sich konkret gegen das Schutzland richten, um Ansprüche zu begründen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Betreiber international ausgerichteter Webseiten. Für Rechteinhaber bedeutet sie jedoch, dass gegen über Google abrufbare Inhalte ausländischer Websites nur dann vorgegangen werden kann, wenn ein konkreter Inlandsbezug nachgewiesen werden kann. Die reine Abrufbarkeit aus Deutschland reicht nicht aus.

OLG Köln zur „Counter-Notification“ auf YouTube – Keine Haftung des Gesellschafters für Urheberrechtsverletzung der Gesellschaft

Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 28.02.2025, AZ: 6 U 107/24) stand die Frage, ob ein Gesellschafter persönlich für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch seine Gesellschaft über einen YouTube-Kanal begangen wurden – insbesondere dann, wenn er in einem sog. „Counter-Notification“-Verfahren gegenüber YouTube auftritt.

Die Antragstellerin verlangte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Videoausschnitten auf YouTube. Sie behauptete, über Nutzungsrechte an den verwendeten Inhalten zu verfügen bzw. diese in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen.

Die Anträge der Antragstellerin

Die Antragstellerin beantragte, dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu untersagen, das beanstandete Video auf YouTube ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass der Antragsgegner im Rahmen des sogenannten „Counter-Notification“-Verfahrens bei YouTube aufgetreten sei und sich dort als Empfangsbevollmächtigter bezeichnet habe.

Was ist eine „Counter-Notification“?

Die sogenannte „Counter-Notification“ stammt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Sie ist Teil des Verfahrens, das Plattformen wie YouTube weltweit anwenden, wenn es um mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen geht. Wird ein Video wegen eines behaupteten Verstoßes gesperrt oder entfernt, kann der betroffene Nutzer eine „Counter-Notification“ einreichen, um die Sperrung anzufechten. In dieser Gegendarstellung erklärt der Nutzer, warum seiner Ansicht nach kein Urheberrechtsverstoß vorliegt, und fordert die Wiederherstellung des Inhalts.

Wichtig: Die Abgabe einer solchen Erklärung führt dazu, dass die Plattform den ursprünglichen Rechteinhaber informiert und ihm eine Frist setzt, um gerichtliche Schritte einzuleiten. Erfolgt dies nicht, wird der Inhalt in der Regel wieder freigeschaltet.

Im Fall des OLG Köln hatte der Antragsgegner eine solche „Counter-Notification“ gegenüber YouTube eingereicht – allerdings im Namen seiner Gesellschaft. Die Antragstellerin wollte daraus seine persönliche Verantwortlichkeit ableiten. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und wies die Berufung zurück. Es stellte klar:

  • Keine Passivlegitimation: Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass der Antragsgegner persönlich für die beanstandete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Insbesondere war er weder Geschäftsführer noch sonst operativ tätig.
  • Gesellschafterhaftung ausgeschlossen: Die bloße Gesellschafterstellung reicht nicht aus, um eine urheberrechtliche Haftung zu begründen. Eine Ausdehnung der Störerhaftung auf Gesellschafter würde gegen die Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter verstoßen.
  • Keine Indizwirkung der „Counter-Notification“: Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner eine „Counter-Notification“ bei YouTube eingereicht hatte und sich darin als Empfangsbevollmächtigter ausgab, begründet keine Verantwortlichkeit. Dies sei lediglich als Verfahrenshandlung im Rahmen der Plattformprozesse zu werten und nicht als Eingeständnis einer Täterschaft.

Relevanz der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Köln ist für Unternehmen mit Social-Media-Präsenz und ihre Gesellschafter von erheblicher Bedeutung. Sie betont die zivilrechtliche Trennung zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern und schützt letztere vor einer Haftung für Plattforminhalte, solange keine weitergehenden Anhaltspunkte für eine persönliche Beteiligung bestehen.

Zugleich schafft das Urteil Klarheit hinsichtlich der Reichweite und rechtlichen Bedeutung einer „Counter-Notification“: Wer eine solche gegenüber YouTube abgibt, etwa als Kommunikationsschnittstelle der eigenen Gesellschaft, erklärt damit noch nicht, selbst für etwaige Urheberrechtsverletzungen einzustehen.

Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: OLG Hamburg bestätigt Schutz fiktiver Romanfiguren trotz realer Vorbilder

In einem viel beachteten Beschluss hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2025, AZ: 7 W 23/25, BeckRS 2025, 6014068) klargestellt, dass die Kunstfreiheit eines Romans auch dann überwiegen kann, wenn reale Personen als Vorbilder erkennbar sind – solange die Darstellung als fiktional erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

Der Fall

Ein prominentes Galeristenpaar aus Berlin verlangte im Eilverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung des Romans „Innerstädtischer Tod“. Sie sahen sich in den Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ wiedererkannt und machten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend. Die Figuren wiesen zahlreiche Parallelen zu den Antragstellern auf – unter anderem betreiben beide Paare eine Galerie in einer ehemaligen Kirche, und gegen den Antragsteller zu 1) wurden – wie im Roman – Vorwürfe sexueller Übergriffe öffentlich erhoben.

Die Entscheidung

Das OLG wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung zurück. Es bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg vom 24. Februar 2025 (Az. 324 O 44/25) und stellte sich auf die Seite der Kunstfreiheit:

  • Erkennbarkeit allein genügt nicht: Auch wenn die Antragsteller als reale Vorbilder identifiziert werden können, führt dies nicht automatisch zu einem Unterlassungsanspruch. Entscheidend sei die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit.
  • Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung: Die Romanfiguren seien deutlich fiktionalisiert, wiesen Unterschiede zu den Antragstellern auf (z. B. kein gemeinsames Kind, abweichende Altersstruktur, andere Galeriearchitektur) und seien eingebettet in ein vielschichtiges literarisches Werk mit wechselnden Perspektiven und Themenkomplexen.
  • Fiktionaler Charakter erkennbar: Der Roman erhebe keinen Faktizitätsanspruch, bezeichne sich explizit als fiktiv und enthalte einen „Disclaimer“, der auf die künstlerische Gestaltung verweist. Die Leser würden den Text als literarische Fiktion und nicht als Tatsachenbericht wahrnehmen.
  • Keine Verletzung der Intimsphäre: Selbst die expliziten Szenen – wie eine Affäre zwischen der Romanfigur „Eva-Kristin Raspe“ und einem Künstler – seien klar als Fiktion erkennbar und dienten literarischen Zwecken.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Kunstfreiheit und gibt Verlagen sowie Autoren mehr Sicherheit im Umgang mit realitätsnahen literarischen Werken. Auch wenn reale Personen als Vorbilder dienen, ist entscheidend, dass das Werk insgesamt als Fiktion erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Herabwürdigung oder Bloßstellung erfolgt. Gleichzeitig mahnt das OLG zur sorgfältigen Abwägung im Einzelfall, insbesondere wenn sensible Lebensbereiche wie Sexualität oder Gesundheit betroffen sind.

Die vom Gericht entwickelten Abwägungsgrundsätze gelten nicht nur für Romane, sondern lassen sich grundsätzlich auch auf andere Kunstformen wie Theaterstücke oder Filme übertragen. Entscheidend ist stets, ob ein Werk einen Faktizitätsanspruch erhebt oder sich als Fiktion zu erkennen gibt. Auch bei filmischen Darstellungen, die an reale Ereignisse oder Personen angelehnt sind, ist daher zu prüfen, ob eine ausreichende Verfremdung vorliegt und der fiktionale Charakter deutlich wird.

Unberechtigte Weitergabe von Zugangsdaten

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem Urteil vom 27.12.2024 (AZ: 19 O 556/24, GRUR-RS 2024, 39936) entschieden, dass die unberechtigte Weitergabe von Zugangsdaten zu einer geschäftlichen Datenbank eine Verletzung vertraglicher Pflichten und von Geschäftsgeheimnissen darstellt. Die Beklagte wurde zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz verpflichtet.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine kostenpflichtige gesundheitspolitische Informationsdatenbank, die nur durch individuell zugewiesene Passwörter zugänglich ist. Die Beklagte, ein Unternehmen im Gesundheitssektor, hatte eine Lizenz für bis zu zehn benannte Nutzer. Entgegen den vertraglichen Bestimmungen wurden jedoch Zugangsdaten an zwei Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens weitergegeben, die nicht als berechtigte Nutzer registriert waren.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage teilweise statt und entschied:

  1. Unterlassungsanspruch: Die Beklagte darf zukünftig keine individuell vergebenen Zugangsdaten an Dritte weitergeben. Dies begründete das Gericht sowohl mit einer Vertragsverletzung (§§ 280, 241 BGB) als auch mit einem Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Die Datenbank und die Zugangsdaten stellen Geschäftsgeheimnisse dar, da sie wirtschaftlichen Wert besitzen und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind.
  2. Auskunftsanspruch: Die Beklagte muss umfassend darlegen, an wen und in welchem Umfang Zugangsdaten weitergegeben wurden. Dies umfasst auch die Vorlage relevanter Belege. Das Gericht stützte diesen Anspruch auf § 8 GeschGehG sowie § 242 BGB.
  3. Schadensersatzfeststellung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte dem Kläger allen durch die Weitergabe entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen muss. Der genaue Umfang ist noch zu beziffern.
  4. Abweisung der Klage in Teilen:
    • Kein Urheberrechtsverstoß: Die reine Weitergabe von Passwörtern stellt keine urheberrechtliche Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe der Datenbank dar (§ 87b UrhG).
    • Kein Wettbewerbsverstoß: Eine gezielte unlautere Behinderung nach § 4 UWG wurde abgelehnt, da die Beklagte keine Verdrängungsabsicht hatte.
    • Kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung: Eine öffentliche Bekanntmachung des Urteils auf Kosten der Beklagten wurde als unverhältnismäßig angesehen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass die unberechtigte Weitergabe von Zugangsdaten nicht nur eine Vertragsverletzung darstellt, sondern auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz verstoßen kann. Unternehmen sollten daher strikte interne Regelungen zur Passwortverwaltung und Zugangskontrolle einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

RTL muss Werbeeinnahmen offenlegen

Wie am Freitag auf der Webseite des Medienmagazins „DWDL“ berichtet, hat die Journalistin und Filmemacherin Jana Bernhardt in ihrem Rechtsstreit gegen RTL nun auch in II. Instanz vor dem OLG Köln obsiegt (Urteil vom 15.11.2024, Az.: 6 U 60/24).

Die Journalistin streitet nun schon seit längerem mit RTL über die Frage, ob die von RTL an sie für ihre Beiträge bezahlte Vergütung angemessen war oder nicht.

Die Klägerin argumentierte in dem Verfahren, dass die von RTL bezahlten Pauschalbeträge deutlich unter branchenüblichen Vergütungen gelegen und noch nicht einmal ausgereicht hätten, um alle Mitwirkenden der Produktion angemessen zu entlohnen.

Wie in solchen Verfahren gängig, klagte die Journalistin auch auf Erteilung von Auskunft. Das Besondere in diesem Verfahren:

Der Auskunftsanspruch wurde auch erstreckt auf die Offenlegung der Werbeeinnahmen von RTL, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendungen geschalteten Werbung erzielt wurden einschließlich der Werbeblöcke unmittelbar davor und danach.

Wie bereits das Landgericht gab das OLG Köln nun auch der Klägerin Recht, so dass RTL zur Offenlegung der Werbeeinnahmen verpflichtet wurde.

Soweit ersichtlich, hat ein deutsches Gericht nun erstmals einen TV-Sender zu einer solchen Auskunft im Rahmen der Prüfung einer angemessenen Vergütung bzw. der sog. Bestseller-Vergütung zur Offenlegung der Werbeeinnahmen verurteilt.

Das Berliner Kammergericht war in einer im Jahre 2010 getroffenen Entscheidung (Urteil vom 13.01.2010, Az.: 24 U 88/09, ZUM 2010, 346 ff.) noch anderer Meinung und hat im Rahmen einer Klage des Headautors und Autors einiger Folgen der Serie „Der Bulle von Tölz“ noch entschieden, dass der seinerzeit verklagte Sender Sat1 dies nicht offenlegen, sondern sich entsprechende Nachvergütungsansprüche an z.B. Wiederholungshonoraren zu orientieren haben.

Der BGH hatte im Jahre 2010 den Nachrichtensender N24 im Rahmen einer Auskunfts- und Schadenersatzklage ebenfalls verurteilt, die Werbeeinnahmen des Senders offenzulegen, die während, vor und nach einer Ausstrahlung eines Nachrichtenbeitrags, in dem unrechtmäßig Ausschnitte aus einem Videofilm des Klägers eingeschnitten waren, eingenommen wurden (BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 122/08, BeckRS 2010, 24343 – „Werbung des Nachrichtensenders“).

Lt. DWDL hat das OLG Köln (überraschenderweise) die Revision zum BGH nicht zugelassen. RTL hat aber lt. DWDL angekündigt, eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen, um doch die Zulassung einer Revision zu erreichen.

Selbst wenn das Urteil des OLG Köln rechtskräftig wird: es wird noch ein langer weg für die Klägerin: mit dem Urteil ist noch nicht final entschieden, ob die Klägerin überhaupt bzw. falls ja, in welcher Höhe an den Werbeeinnahmen beteiligt werden muss. es ist zu erwarten, dass sich RTL dagegen ebenfalls, vermutlich bis in die letztmögliche Instanz, dagegen wehren wird.