LG Frankfurt: Wenn ein ausländischer Instagram-Post deutsches Urheberrecht verletzen kann

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung für Fotografen, Agenturen, Plattformen und alle getroffen, die Fotos im Internet nutzen. Das Gericht befasste sich mit der Frage, wann eine Veröffentlichung auf einem ausländisch geprägten Instagram-Profil trotzdem deutsches Urheberrecht verletzen kann. Im Mittelpunkt standen ein professionelles Architekturfoto, ein international beachteter Social-Media-Account und die Frage, ob ein ausreichender Bezug zu Deutschland besteht.

Worum ging es in dem Fall?

Ein professioneller Architekturfotograf stellte fest, dass eines seiner Fotos auf einem Instagram-Profil veröffentlicht worden war. Das Foto zeigte den Turm des King Abdulaziz City for Science and Technology. Der Account befasste sich vor allem mit Bauprojekten in Saudi-Arabien, hatte mehr als 400.000 Follower und enthielt mehr als 14.000 Beiträge.

Der Beitrag nannte weder den Fotografen noch das beteiligte Architekturbüro. Der Fotograf hatte die Nutzung seines Bildes nicht erlaubt. Er wandte sich deshalb an die Plattformbetreiberin und verlangte die Unterlassung der Nutzung. Die Plattform reagierte jedoch nicht ausreichend. Das Foto war auch später noch abrufbar.

Daraufhin beantragte der Fotograf eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt erließ diese zunächst im Beschlusswege und bestätigte sie später nach Widerspruch der Plattform.

Warum deutsches Urheberrecht überhaupt eine Rolle spielte

Bei Veröffentlichungen im Internet stellt sich häufig die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist. Ein Inhalt kann weltweit abrufbar sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Abrufbarkeit in Deutschland genügt, um deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Das Gericht stellte deshalb auf den sogenannten Inlandsbezug ab. Erforderlich ist ein wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland. Die bloße technische Möglichkeit, einen ausländischen Beitrag in Deutschland aufzurufen, reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Im konkreten Fall sah das Landgericht Frankfurt diesen Inlandsbezug aber als gegeben an. Der Fotograf lebte und arbeitete in Deutschland. Er war international als Architekturfotograf tätig. Das abgebildete Projekt hatte Bezüge zu einem deutschen Architekturbüro. Außerdem richtete sich der Account nicht nur an ein lokales Publikum, sondern an ein international vernetztes Fachpublikum aus Architektur, Bauwirtschaft und Projektentwicklung.

Hinzu kam, dass die Plattform eine Übersetzungsfunktion anbot. Der arabischsprachige Beitrag konnte dadurch auch für deutsche Nutzer verständlich werden. Aus Sicht des Gerichts konnte die Veröffentlichung daher wirtschaftliche Interessen des Fotografen in Deutschland beeinträchtigen.

Warum der ausländische Account nicht entscheidend war

Die Plattform argumentierte, der Account richte sich im Wesentlichen an Nutzer in Saudi-Arabien. Die Beiträge seien überwiegend arabischsprachig und behandelten Bauprojekte in dieser Region. Das Gericht hielt diese Umstände zwar für relevant, aber nicht für ausschlaggebend.

Entscheidend war die Gesamtbetrachtung. Architektur ist bei internationalen Großprojekten nicht rein national organisiert. Architekten, Fotografen, Investoren, Projektentwickler und Fachöffentlichkeit informieren sich weltweit über Projekte. Gerade bei professioneller Architekturfotografie kann die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos deshalb auch dort wirken, wo der Fotograf seinen Markt und seine Kundenbeziehungen hat.

Das Gericht unterschied den Fall auch von Konstellationen, in denen Bilder nur als kleine Vorschaubilder in einer Suchmaschine auftauchen. Hier wurde das Foto selbst in einem Social-Media-Beitrag gezeigt. Es ging also nicht nur um eine beiläufige Auffindbarkeit, sondern um eine sichtbare Veröffentlichung in einem thematisch einschlägigen Umfeld.

Urheberbenennung bleibt ein zentraler Punkt

Der Fotograf wurde in dem Beitrag nicht genannt. Das Landgericht Frankfurt sah darin eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Für Fotografen ist die Namensnennung nicht nur eine Formalität. Sie ist oft ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Sichtbarkeit.

Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie kann die Zuordnung eines Bildes zum Fotografen entscheidend für Folgeaufträge sein. Wer hochwertige Bilder erstellt, lebt nicht nur von einmaligen Honoraren, sondern auch von Reputation. Wird ein Foto ohne Urheberbenennung verbreitet, kann dieser Wert verloren gehen.

Keine Pflicht zur Nutzung des Plattformformulars

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Meldung an die Plattform. Die Plattform meinte, der Fotograf habe keine wirksame Meldung abgegeben. Insbesondere habe er keine ausreichenden Nachweise seiner Rechteinhaberschaft beigefügt.

Das Landgericht Frankfurt sah das anders. Der Fotograf musste nicht zwingend das von der Plattform bereitgestellte Meldeformular verwenden. Entscheidend war, dass seine Meldung ausreichend konkret war. Er hatte mitgeteilt, dass er Urheber des Fotos sei, dass keine Nutzungsrechte eingeräumt worden seien und wo der beanstandete Beitrag abrufbar war.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Fotograf auch nicht bereits mit der ersten Meldung sämtliche Nachweise seiner Rechteinhaberschaft vorlegen. Wenn die Plattform Zweifel hatte, hätte sie diese Zweifel mitteilen müssen. Sie hätte auch beim Accountinhaber nachfragen können, ob dieser zur Nutzung berechtigt war.

Was Plattformen nach einem Hinweis tun müssen

Hostingdienste und Plattformen sind nicht automatisch für jeden fremden Inhalt verantwortlich. Sie können sich grundsätzlich auf Haftungsprivilegierungen berufen. Diese Privilegierung endet aber, wenn sie ausreichend konkret auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen werden und trotzdem nicht angemessen reagieren.

Das Gericht stellte klar: Eine Plattform darf eine konkrete Urheberrechtsmeldung nicht einfach ignorieren. Sie muss prüfen, Rückfragen stellen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Im konkreten Fall hatte die Plattform weder ein Prüfverfahren eingeleitet noch den Beitrag rechtzeitig gelöscht. Deshalb konnte sie sich nicht erfolgreich auf eine Privilegierung berufen.

Für Fotografen ist das praktisch bedeutsam. Eine gut vorbereitete Meldung an die Plattform kann der erste wichtige Schritt sein, um eine Rechtsverletzung zu stoppen. Für Plattformen und Seitenbetreiber zeigt die Entscheidung, dass pauschales Nichtstun nach einem konkreten Hinweis erhebliche rechtliche Folgen haben kann.

Was eine gute Meldung enthalten sollte

Auch wenn das Gericht keine Pflicht zur Nutzung eines bestimmten Formulars angenommen hat, sollten Fotografen und andere Rechteinhaber bei einer Meldung sorgfältig vorgehen.

Die Meldung sollte das betroffene Foto genau beschreiben, die konkrete URL nennen, die eigene Rechteposition erklären und klarstellen, warum die Nutzung rechtswidrig ist. Außerdem sollten Name, E-Mail-Adresse und eine Erklärung enthalten sein, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

In der Praxis ist es sinnvoll, Nachweise beizufügen, auch wenn sie nicht immer zwingend schon mit der ersten Meldung erforderlich sind. Geeignet sind zum Beispiel Originaldateien, frühere Veröffentlichungen mit Urheberbenennung, Auftragsunterlagen, Lizenzverträge, Screenshots oder Rechnungen. Je besser die Rechte dokumentiert sind, desto schwerer kann eine Plattform die Prüfung verzögern.

Warum die bloße Löschung nicht immer reicht

Das Foto war im Laufe des Verfahrens nicht mehr abrufbar. Damit war der Streit aber nicht automatisch erledigt. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Eine bloße Löschung ersetzt regelmäßig keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Das ist für Fotografen wichtig. Wer nur erreicht, dass ein Foto entfernt wird, hat zwar zunächst das sichtbare Problem gelöst. Er hat aber nicht zwingend verhindert, dass das Bild erneut veröffentlicht wird oder dass ähnliche Rechtsverletzungen geschehen. Bei wirtschaftlich wertvollen Fotos kann es deshalb sinnvoll sein, zusätzlich eine Unterlassungserklärung zu verlangen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eilrechtsschutz: Schnelles Handeln bleibt entscheidend

Der Fotograf hatte nach Kenntnis der Veröffentlichung zügig reagiert. Er meldete die Rechtsverletzung bei der Plattform und stellte anschließend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt sah die Dringlichkeit als gewahrt an.

Für Rechteinhaber bedeutet das: Wer eine einstweilige Verfügung erreichen will, darf nicht zu lange warten. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sollte dokumentiert werden. Screenshots, URLs, Abrufdatum, Accountname und Korrespondenz mit der Plattform sollten sofort gesichert werden.

Gerade bei Social-Media-Beiträgen ist schnelles Handeln wichtig, weil Inhalte kurzfristig gelöscht, geändert oder verschoben werden können. Ohne saubere Beweissicherung wird die spätere Durchsetzung oft deutlich schwieriger.

Besonderheit: Zustellung nach Irland

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland. Die Plattform hatte ihren Sitz in Irland. Die Beklagte wandte ein, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden.

Das Landgericht Frankfurt hielt die gerichtliche Zustellung über die europäische Zustellungsverordnung für wirksam. Entscheidend war unter anderem, dass der Antrag auf Auslandszustellung rechtzeitig gestellt worden war und die tatsächliche Zustellung anschließend demnächst erfolgte. Verzögerungen im gerichtlichen Ablauf durften dem Antragsteller nicht ohne Weiteres angelastet werden.

Dieser Punkt ist besonders wichtig bei Verfahren gegen internationale Plattformen. Wer im Eilverfahren gegen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland vorgeht, muss die Zustellung von Anfang an mitdenken. Fehler bei Zustellungsweg, Formblättern oder Übersetzungsfragen können sonst den Erfolg einer einstweiligen Verfügung gefährden.

Allgemeines Fazit für Fotografen und diejenigen, die Fotos nutzen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist vor allem für Fotografen ein wichtiges Signal. Professionelle Fotos sind nicht nur kreative Leistungen, sondern regelmäßig auch wirtschaftlich wertvolle Werke. Wer als Fotograf seine Bilder international verwertet oder für Kunden mit Auslandsbezug arbeitet, kann sich auch gegen Veröffentlichungen auf ausländisch geprägten Social-Media-Accounts wehren, wenn die Nutzung spürbare Auswirkungen in Deutschland haben kann.

Besonders wichtig ist dabei die Urheberbenennung. Wird ein Foto ohne Namensnennung veröffentlicht, kann dies die berufliche Sichtbarkeit des Fotografen beeinträchtigen. Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie ist die Zuordnung zum Fotografen häufig entscheidend für Folgeaufträge und Reputation.

Für diejenigen, die Fotos nutzen, zeigt die Entscheidung die andere Seite: Bilder aus dem Internet dürfen nicht einfach übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn sie auf internationalen Plattformen, ausländischen Accounts oder in fremdsprachigen Beiträgen erscheinen. Wer ein Foto für Social Media, Werbung, Pressearbeit, Websites oder Präsentationen nutzen will, sollte vorher klären, ob die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen.

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass Plattformen nach einem konkreten Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung nicht untätig bleiben dürfen. Fotografen sollten Rechtsverletzungen deshalb sauber dokumentieren und der Plattform möglichst präzise melden. Nutzer fremder Fotos sollten sich dagegen nicht darauf verlassen, dass ein Bild schon deshalb frei nutzbar ist, weil es online verfügbar ist oder bereits von anderen geteilt wurde.

Kurz gesagt: Fotografen sollten ihre Rechte aktiv sichern und durchsetzen. Wer Fotos nutzt, sollte Rechte klären, Urheber korrekt benennen und Nutzungsumfang sowie Lizenzbedingungen dokumentieren. So lassen sich teure Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Verfahren vermeiden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer

Datum: 06.05.2026

Aktenzeichen: 2-06 O 444/25

OLG Köln: Warum ein gelöschtes Video den Eilantrag nicht automatisch stoppt

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 7. April 2026 eine für Unternehmen, Agenturen, Creator und Rechteinhaber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um die Frage, ob ein Eilantrag wegen urheberrechtsverletzender Videos noch dringlich sein kann, obwohl die Videos zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vorgehens nicht mehr online abrufbar waren.

Das Gericht sagt: Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist nicht allein, ob der rechtsverletzende Inhalt aktuell noch abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht des Rechteinhabers objektiv zu befürchten ist, dass die Rechtsverletzung wieder auflebt oder fortgesetzt wird.

Worum ging es?

Der Antragsteller war an einem Filmprojekt mit dem Titel „BE A TEAM“ beteiligt. Nach seiner Darstellung standen ihm Urheberrechte und Filmherstellerrechte an dem Material zu. Der Antragsgegner hatte Filmmaterial aus diesem Projekt ohne Zustimmung in Videos verwendet und öffentlich zugänglich gemacht.

Später waren die Videos nicht mehr online abrufbar. Damit war der Streit aber nicht erledigt. Der Antragsgegner hatte sich nämlich nicht eindeutig von der Nutzung distanziert. Im Gegenteil: Er berief sich weiterhin auf eigene Rechte an dem Material, widersprach einem Takedown-Verfahren auf der Plattform und stellte sinngemäß in den Raum, dass die Entfernung unberechtigt gewesen sei.

Für das OLG Köln war deshalb entscheidend: Die Videos konnten offenbar mit geringem Aufwand wieder online gestellt werden. Zugleich hatte der Antragsgegner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, weiterhin zur Nutzung berechtigt zu sein. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers eine objektive Gefahr weiterer Rechtsverletzungen.

Warum war der Eilantrag trotz Offline-Stellung noch zulässig?

Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit eines Eilverfahrens nicht automatisch vermutet. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss also darlegen können, warum schnelle gerichtliche Hilfe erforderlich ist.

Das OLG Köln stellt aber klar: Dringlichkeit kann sich aus einer Interessenabwägung ergeben. Urheberrechte sollen effektiv geschützt werden. Gerade bei Online-Veröffentlichungen kann eine Rechtsverletzung schnell große Reichweite entfalten und lässt sich später kaum vollständig rückgängig machen.

Dass ein Video zwischenzeitlich offline ist, reicht deshalb nicht immer aus, um die Dringlichkeit zu beseitigen. Anders kann es sein, wenn die Umstände klar zeigen, dass keine Wiederholung droht. Hier war das gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte keine verlässliche Unterlassungserklärung abgegeben, keine klare Distanzierung vorgenommen und weiterhin eigene Rechte behauptet.

Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind nicht dasselbe

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund.

Die Wiederholungsgefahr betrifft die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Nach einer begangenen Urheberrechtsverletzung wird sie regelmäßig angenommen und entfällt grundsätzlich erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Der Verfügungsgrund betrifft dagegen die Frage, ob der Anspruch sofort im Eilverfahren durchgesetzt werden darf. Hier reicht die Wiederholungsgefahr allein nicht aus. Es braucht eine gesonderte Betrachtung der Umstände.

Im konkreten Fall lagen diese Umstände vor: Der Antragsgegner hatte die Nutzung nicht zuverlässig beendet, sondern eigene Rechte reklamiert und sich gegen die Entfernung der Inhalte gewehrt. Für den Antragsteller war daher nicht sicher erkennbar, dass die Videos dauerhaft offline bleiben würden.

Was bedeutet das für Unternehmen und Rechteinhaber?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die Fotos, Videos, Designs, Texte oder andere kreative Inhalte professionell nutzen oder selbst erstellen lassen.

Wer eine Rechtsverletzung entdeckt, sollte nicht davon ausgehen, dass ein Plattform-Takedown allein genügt. Auch wenn ein Inhalt vorübergehend nicht mehr online ist, kann ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll bleiben, wenn der Gegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder weiterhin behauptet, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Wichtig ist außerdem schnelles Handeln. Das OLG Köln sah die Dringlichkeit hier nicht als widerlegt an, weil der Antragsteller nach Kenntnis der Videos innerhalb von rund einem Monat den Eilantrag gestellt hatte. Unternehmen sollten daher Fundstellen, Abrufdaten, Screenshots, Plattformmeldungen und Reaktionen des Gegners sofort sichern.

Was bedeutet das für Unternehmen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird?

Auch für die Gegenseite enthält die Entscheidung eine klare Warnung. Wer rechtsverletzende Inhalte nur offline nimmt, aber gleichzeitig eigene Rechte behauptet oder eine erneute Nutzung offenhält, beseitigt das Risiko eines Eilverfahrens nicht unbedingt.

Wer eine weitere Eskalation vermeiden will, sollte die Rechtekette sorgfältig prüfen, unberechtigte Inhalte zuverlässig entfernen und bei berechtigten Ansprüchen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ernsthaft in Betracht ziehen. Ein bloßes „Wir haben es doch gelöscht“ reicht häufig nicht aus.

Die praktische Lehre aus der Entscheidung

Das OLG Köln stärkt den effektiven Rechtsschutz im Urheberrecht, ohne die Dringlichkeit im Eilverfahren automatisch zu unterstellen. Für die Praxis bedeutet das: Es kommt auf das Gesamtverhalten an.

Ein gelöschter Beitrag, ein deaktiviertes Video oder ein entfernter Post kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen. Das gilt aber nicht, wenn der Verletzer weiter Rechte behauptet, eine Reaktivierung naheliegt oder keine verlässliche Unterlassung abgegeben wird.

Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Klarstellung. Sie müssen sich nicht vorschnell auf eine spätere Hauptsacheklage verweisen lassen, wenn die Gefahr einer erneuten Veröffentlichung realistisch bleibt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 7. April 2026
Aktenzeichen: 6 W 16/26
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 5847; GRUR-RR 2026, 252

LG Frankfurt: Wenn KI die Musik liefert, bleibt der Liedtext trotzdem geschützt

In seinem Urteil vom 17.12.2025 hat das Landgericht Frankfurt am Main eine für die Praxis sehr wichtige Leitlinie gezogen: Wer einen Liedtext als Mensch schreibt, verliert den Urheberrechtsschutz nicht dadurch, dass das Stück später (teilweise) mit Hilfe von KI produziert wird. Der Fall spielte sich im Eilverfahren ab, also unter Zeitdruck – und gerade deshalb ist die Entscheidung für Unternehmer, Labels, Vertriebe, Agenturen und Creator besonders relevant.

Worum ging es?

Ein Produzent nutzte das KI-System Suno AI, um aus einem vorhandenen Text ein Lied zu erstellen (jedenfalls die Musik; über den Anteil der KI am Text wurde gestritten). Später erschien ein anderer Song einer Künstlerin über einen Digitalvertrieb, der Textbestandteile aus dem ursprünglichen Werk übernommen haben soll. Veröffentlicht wurde unter anderem über Streaming-Dienste wie Spotify; außerdem gab es begleitende Werbung in sozialen Medien.

Der Vertrieb verteidigte sich im Kern mit zwei Argumenten:

  1. Der Text des Ausgangslieds sei (angeblich) KI-generiert und deshalb gar nicht urheberrechtlich geschützt.
  2. Die Materie sei zu komplex für ein Eilverfahren – man müsse das erst „in Ruhe“ und mit Sachverständigen klären.

Die zentrale Aussage des Gerichts: Text und Musik sind getrennt zu betrachten

Das Gericht stellt klar: Ein Lied kann aus verschiedenen selbstständig verwertbaren Bestandteilen bestehen. Der Liedtext ist ein eigenes Sprachwerk. Selbst wenn die Musik vollständig KI-generiert sein sollte, kann der Text weiterhin geschützt sein – und genau daran knüpft der Unterlassungsanspruch an.

Für die Praxis bedeutet das: „KI-Song“ ist kein Freifahrtschein. Wer Textbestandteile übernimmt, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Gesamtprodukt technisch stark KI-geprägt ist.

Schutzfähigkeit: Auch kurze und einfache Texte können reichen

Das LG Frankfurt arbeitet mit einem in der Rechtsprechung etablierten Grundsatz: Für Liedtexte gelten niedrige Anforderungen. Auch knappe, schlichte oder „unpoetische“ Formulierungen können als sogenannte kleine Münze geschützt sein, wenn sie eine persönliche Prägung erkennen lassen.

Besonders wichtig: Das Gericht lässt sich nicht davon beeindrucken, dass ein Musikgutachten den Text als „typisch KI“ einordnet (z. B. wegen Wiederholungen, logischen Brüchen oder einfachem Satzbau). Solche Merkmale können – gerade bei Lyrics – auch Stilmittel und Ausdruck künstlerischer Freiheit sein. Schlechte Qualität ist nicht automatisch fehlende Schutzfähigkeit.

KI-Verdacht und Beweislast: Wer Rechte geltend macht, muss den Schaffensprozess erklären können

Sehr praxisnah sind die Aussagen zur Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast:

  • Grundsätzlich muss der Anspruchsteller (also derjenige, der Unterlassung verlangt) darlegen und glaubhaft machen, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt und er Urheber ist.
  • Bringt die Gegenseite konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um nicht schutzfähigen KI-Output handelt, kann den Anspruchsteller eine Art „sekundäre Darlegungslast“ treffen: Er muss dann nachvollziehbar erklären, wie der Text entstanden ist und welche Elemente auf menschlicher Gestaltung beruhen.

Im Eilverfahren genügte dem Gericht hier eine eidesstattliche Versicherung (auch unterstützt durch eine weitere eidesstattliche Versicherung aus dem Umfeld der Entstehung). Das ist für die Praxis ein klarer Hinweis: Wer seine kreativen Schritte dokumentieren kann, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt.

Bearbeitung durch KI: Der Schutz endet nicht, nur weil später KI „drüberläuft“

Ein weiterer Kernpunkt: Selbst wenn spätere Versionen eines Textes im Produktionsprozess durch KI beeinflusst oder umformuliert wurden, kann die neue Fassung weiterhin im Schutzbereich des ursprünglichen (menschlichen) Textes liegen – nämlich als Bearbeitung. Entscheidend ist, ob der schutzfähige Kern und der Gesamteindruck des Originals noch erkennbar sind.

Damit nimmt das Gericht ein typisches Praxis-Szenario auf: Ein Mensch liefert Rohtext und Storyline, danach wird mit Tools iteriert. Wer später fremde Text-Strukturen oder prägende Passagen übernimmt und nur „umformuliert“, bleibt im Risiko einer unfreien Bearbeitung.

Rechtsfolgen: Vertrieb stoppen, Werbung stoppen, Auskunft erteilen

Das Gericht bestätigte die bereits erlassene einstweilige Verfügung. Untersagt wurden nicht nur weitere Veröffentlichungen/Verwertungen, sondern auch die Bewerbung des Songs. Das ist für Unternehmen besonders wichtig, weil Marketing oft schneller skaliert als die Veröffentlichung selbst.

Zusätzlich wurde ein Auskunftsanspruch zugesprochen (z. B. zu Vertriebswegen). Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über Gewinne wurde im Eilverfahren dagegen nicht zugesprochen.

Eilrechtsschutz trotz KI-Komplexität: Das Gericht macht den Weg frei

Der Einwand „zu schwierig für einstweilige Verfügung“ verfängt nicht. Das LG Frankfurt betont: Urheberrechtlicher Eilrechtsschutz darf nicht faktisch leer laufen, nur weil moderne Sachverhalte komplex sind. Im Eilverfahren gilt ein abgesenktes Beweismaß (Glaubhaftmachung). Parteien dürfen auch Privatgutachten einreichen; das Gericht würdigt diese dann.

Für Unternehmen heißt das: Wenn ein Release rechtsverletzend ist, kann es sehr schnell gehen – und das Risiko betrifft nicht nur den Künstler, sondern auch Vertrieb, Label und Vermarktungsstrukturen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 17.12.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 401/25

Wenn Google auf ein Löschformular verweist: LG Hamburg stärkt Betroffene von Fake-Bewertungen

Eine negative Google-Bewertung kann für Unternehmer schnell zum Rufproblem werden – erst recht, wenn der Verdacht besteht, dass der Verfasser nie Kunde war. Genau damit hatte sich das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 19.12.2025 zu beschäftigen: Reicht eine Beanstandung per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse aus, um Prüfpflichten bei Google auszulösen – oder muss zwingend das Online-Formular nach dem Digital Services Act (DSA) genutzt werden?

Worum ging es?
Eine Arztpraxis wehrte sich gegen eine negative Rezension auf ihrem Google-Maps-Profil. Der Text der Bewertung schilderte unter anderem lange Wartezeiten und unfreundliches Verhalten. Die Praxis trug vor, den Bewerter keinem Patienten oder sonstigen geschäftlichen Kontakt zuordnen zu können und bestritt eine echte Erfahrung. Sie meldete die Bewertung per E-Mail an eine Support-Adresse, die im Zusammenhang mit dem Impressum/Support genannt war, und setzte eine Frist zur Prüfung und Löschung. Google antwortete noch am selben Tag sinngemäß: Diese E-Mail könne nicht bearbeitet werden; die Meldung müsse über ein spezielles Online-Formular erfolgen.

Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nachdem der Antrag zugestellt war, entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dafür musste das Gericht prüfen, ob die Praxis mit ihrem ursprünglichen Unterlassungsbegehren voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Warum war das Verfahren trotzdem „dringlich“?
Das LG Hamburg blieb bei seiner strengen Linie zur Eilbedürftigkeit in Äußerungssachen: Wer sich zeitnah wehrt, handelt dringlich. Zwischen Kenntnis (01.07.2025) und Antragstellung (28.07.2025) lagen weniger als fünf Wochen – das genügte. Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte klar, dass ein „Gegenkommentar“ die Dringlichkeit nicht entfallen lässt. Selbst wenn man öffentlich antwortet, bleibt die ursprüngliche Rezension sichtbar und die Beeinträchtigung wirkt fort. Auch die spätere Löschung nimmt die Dringlichkeit nicht automatisch, weil die Plattform die Bewertung theoretisch erneut online stellen kann.

Die Kernaussage zur Haftung: Google muss nach einem konkreten Hinweis prüfen
Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Bewertung die Praxis in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Google haftete als „mittelbarer Störer“, weil nach einem konkreten Hinweis reaktive Prüfpflichten entstehen: Der Plattformbetreiber muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten, eine Stellungnahme einholen und den Sachverhalt sorgfältig aufklären. Das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

Für Unternehmer besonders relevant: Bestreitet das bewertete Unternehmen nachvollziehbar, dass überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat, wird eine Rezension prozessual sehr schnell zum Problem für die Plattform. Wenn der Betreiber dann nicht sauber prüft, kann das Gericht die Tatsachengrundlage als nicht belegt ansehen – mit der Folge, dass die Bewertung als unzulässig behandelt wird.

DSA und „Formularzwang“: Eine E-Mail kann reichen
Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine tatsächliche Kenntnis vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig reagiert wird. Der entscheidende Punkt war daher: Wann hat Google „Kenntnis“?

Das LG Hamburg stellte klar:

  1. Der DSA begründet keine Haftung, sondern regelt vor allem Haftungserleichterungen. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Deliktsrecht und Persönlichkeitsrecht).
  2. Art. 6 DSA verlangt keine bestimmte Form der Kenntniserlangung. Meldungen über ein DSA-Meldeverfahren können die Annahme der Kenntnis erleichtern – sie sind aber nicht zwingend der einzige Weg.
  3. Im konkreten Fall hatte Google bereits durch die E-Mail der Praxis Kenntnis von einem möglichen, offensichtlichen Rechtsverstoß (fehlender Kundenkontakt). Damit musste Google tätig werden.

Spannend ist: Ob ein wirklich DSA-konformes, benutzerfreundliches Formular irgendwann zu einer faktischen Pflicht führen könnte, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Für die Praxisentscheidung entscheidend war, dass Google sich hier nicht auf „Ihr habt das Formular nicht genutzt“ zurückziehen durfte.

Warum das Formular in diesem Fall nicht überzeugte
Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel, ob das von Google bereitgestellte Online-Formular die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt („leicht zugänglich“ und „benutzerfreundlich“). Ausschlaggebend waren vor allem zwei Punkte:

  • Nach den Feststellungen des Gerichts werden Informationen aus solchen Entfernungsersuchen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank) weitergeleitet. Allein die Möglichkeit, dass sensible Inhalte an Dritte gelangen und dort verarbeitet oder veröffentlicht werden könnten, könne eine abschreckende Wirkung entfalten. Betroffene stünden sonst vor der Wahl: Datenweitergabe hinnehmen oder auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.
  • Zusätzlich monierte das Gericht praktische Hürden: Zeichenbegrenzung und fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten kann das für eine saubere, rechtlich ausreichende Beanstandung problematisch sein.

Weil das Formular damit aus Sicht des Gerichts nicht als eindeutig DSA-konformes, „leichtes“ Verfahren durchging, konnte Google daraus keinen Vorteil ziehen. Ergebnis: Die E-Mail musste als Kenntnisnahme genügen, die Prüfpflichten liefen – und Google konnte sich nicht auf Art. 6 DSA berufen.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln: In Hamburg gilt als grober Maßstab, dass man innerhalb von am besten vier Wochen ab Kenntnis gerichtliche Schritte einleiten sollte, wenn man eine einstweilige Verfügung erwägt. Insbesondere die Gerichte in Süddeutschland sind bei der 4-Wochen-Frist oft streng.
  2. Beanstandung substanziiert formulieren: Entscheidend ist ein konkreter Hinweis, warum die Bewertung rechtswidrig ist (z. B. „kein Kundenkontakt“, „Tatsachenbehauptung ist falsch“, „Verwechslung“, „Bezug nicht nachvollziehbar“).
  3. Nachweis sichern: Screenshot, URL, Datum/Uhrzeit, Profil-Link, gegebenenfalls interne Abgleichnotizen.
  4. Meldewege strategisch nutzen: Ein DSA-Formular kann sinnvoll sein, wenn es schnell und sauber funktioniert. Nach dieser Entscheidung kann aber auch eine E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen.

Fazit
Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht einfach mit dem Hinweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar unabhängig davon, ob die Meldung per Formular oder per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert beanstandet und zügig handelt, hat gute Chancen, rechtswidrige Rezensionen effektiv anzugreifen.

Gericht: Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer)
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 324 O 400/25

Retouren-Adresse für Fälscher? Logistiker haftet für Markenpiraterie

Ein Unternehmen bietet eine simple Dienstleistung an – zum Beispiel die Bereitstellung einer deutschen Adresse für internationale Versandhändler. Ein lukratives und scheinbar risikoarmes Geschäft. Doch was passiert, wenn diese Händler massenhaft gefälschte Markenartikel versenden und Ihre Adresse als Absender nutzen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt: Aus dem Dienstleister wird schnell ein haftender Störer.

Der Fall: Eine deutsche Adresse für Produktpiraten aus Fernost

Ein weltweit bekannter Sportartikelhersteller entdeckte, dass Fälschungen seiner Trikots über diverse Online-Shops verkauft wurden. Bei mehreren Testbestellungen fiel eines auf: Obwohl die Ware direkt aus China kam, war als Absender auf dem Paket ein deutsches Logistikunternehmen angegeben.

Das Geschäftsmodell dieses Logistikers war einfach: Er stellte seine Anschrift als deutsche Absender- und Retourenadresse zur Verfügung. Dies war notwendig, damit ein großer deutscher Paketdienst die Sendungen für die „letzte Meile“ zum Kunden überhaupt annimmt. Der Logistiker selbst kam mit den erfolgreich zugestellten Paketen nie in Berührung. Er argumentierte daher, für den Inhalt keine Verantwortung zu tragen.

Nachdem der Sportartikelhersteller den Logistiker abgemahnt hatte und dieser sein Geschäftsgebaren nicht änderte, landete der Fall vor Gericht.

Die Entscheidung: Wer Beihilfe leistet, haftet mit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar: Der Logistikdienstleister haftet für die Markenverletzungen der chinesischen Händler (Urteil vom 07.08.2025, Az. 20 U 9/25). Zwar ist er nicht der Täter – er verkauft die Fälschungen nicht selbst. Er haftet jedoch als sogenannter „Störer“.

Ein Störer ist jemand, der zwar nicht selbst die Rechtsverletzung begeht, aber willentlich einen wesentlichen Beitrag dazu leistet. Genau das sah das Gericht hier als gegeben an:

  1. Ermöglichung des Geschäftsmodells: Ohne die deutsche Adresse des Logistikers wäre der Versand der Fälschungen innerhalb Deutschlands durch den Paketdienst gar nicht möglich gewesen. Sein Service war damit ein entscheidender Baustein im System der Produktpiraten.
  2. Besonders gefahrgeneigtes Geschäft: Das Gericht stufte das Geschäftsmodell als extrem risikobehaftet ein. Der direkte Versand von Markenware in Einzelpaketen von einem unbekannten chinesischen Händler an einen Endkunden in Europa ist praktisch immer eine Markenrechtsverletzung. Warum? Weil die Ware nie mit Zustimmung des Markeninhabers für den europäischen Markt in den Verkehr gebracht wurde. Juristen sprechen hier von fehlender „Erschöpfung“.
  3. Handlungspflicht nach erstem Hinweis: Spätestens nach der ersten Abmahnung durch den Markenhersteller war für den Logistiker Schluss mit der Ahnungslosigkeit. Ab diesem Zeitpunkt hätte er aktive und zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Was hätte der Logistiker tun müssen?

Das Gericht wurde sehr konkret. Es sei dem Logistiker zumutbar, von seinen Auftraggebern (den chinesischen Speditionen) die Namen der Online-Shops zu verlangen. Eine simple Google-Suche hätte offenbart, dass diese Shops fast ausschließlich Trikots bekannter Marken anbieten – ein klares Indiz für Fälschungen. Der Logistiker hätte daraufhin den Service für diese Händler einstellen oder deren Pakete zur stichprobenartigen Kontrolle an sein eigenes Lager umleiten müssen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Dieses Urteil ist eine klare Warnung für alle Dienstleister, deren Services von Dritten missbraucht werden könnten – von Logistikern und Fulfillment-Anbietern bis hin zu IT-Dienstleistern und Plattformbetreibern:

  • Ignoranz schützt nicht vor Strafe: Sie können sich nicht darauf zurückziehen, nicht zu wissen, was Ihre Kunden tun.
  • Analysieren Sie Ihr Geschäftsmodell: Wenn Ihr Service leicht für illegale Aktivitäten (wie den Verkauf von Fälschungen) genutzt werden kann, haben Sie erhöhte Sorgfaltspflichten.
  • Nehmen Sie Abmahnungen ernst: Eine Abmahnung ist nicht nur eine Zahlungsaufforderung. Sie ist der letzte Weckruf, Ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und Kontrollmechanismen einzuführen. Passivität nach einem Hinweis kann Sie teuer zu stehen kommen.

Die Rechtsprechung zieht die Zügel für alle Akteure in der Lieferkette an. Wer durch seine Dienstleistung Rechtsverletzungen Dritter erst ermöglicht, wird immer häufiger selbst zur Verantwortung gezogen. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Unternehmen nicht zum unfreiwilligen Komplizen wird.


Gerichtsentscheidung:

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 07.08.2025
  • Aktenzeichen: 20 U 9/25

Irreführende Werbung mit „gefühlten Wahrheiten“ – LG Darmstadt stoppt suggestive Emotionswerbung für Flüssiggas

Ausgangssituation

Ein Flüssiggasanbieter bewarb sein Produkt mit folgendem Slogan:
Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot… Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!

Ein Mitbewerber reichte daraufhin eine einstweilige Verfügung ein. Der Vorwurf: Die Werbung suggeriere Fakten über eine bevorstehende OPEC-Förderkürzung und steigende Preise, ohne dass es dafür gesicherte Belege gebe.

Entscheidung des LG Darmstadt (30. Juni 2025 – Az.: 18 O 20/25)

Das Landgericht Darmstadt stufte die Werbung als irreführend ein. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, mit Emotionen wie Preisanstiegssorgen oder Angebotsknappheit zu werben. Solche sogenannten Emotionsansprachen sind im Wettbewerb nicht per se unzulässig. Unlauter wird es jedoch, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht stimmen.

Im konkreten Fall fehlte es laut Gericht an einem sachlichen Fundament für die Behauptung, dass die OPEC im Sommer die Ölförderung senken werde oder dass geopolitische Spannungen sicher zu höheren Preisen führen würden. Die Werbung erweckte jedoch genau diesen Eindruck. Ein solcher Hinweis dürfe nicht den Anschein erwecken, als handle es sich um feststehende Tatsachen, wenn tatsächlich nur Spekulationen vorliegen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Rückgriff auf frühere Jahre wie 2020 oder 2023 keine ausreichende Tatsachengrundlage bietet. Insbesondere sei bekannt, dass 2020 pandemiebedingt eine Ausnahmesituation herrschte. Auch ein enger Zusammenhang zwischen Öl- und Flüssiggaspreisen sei nicht nachweisbar.

Juristische Kommentare betonen den Kern der Entscheidung: Werbung darf emotionale Elemente enthalten, jedoch nur dann, wenn der behauptete Sachverhalt objektiv belegbar ist. Spekulative Aussagen über zukünftige Entwicklungen dürfen nicht als sichere Fakten dargestellt werden.

Die Entscheidung zeigt damit eine klare Grenze auf: Zulässige Werbung endet dort, wo durch die konkrete Formulierung beim Verbraucher ein falscher Eindruck objektiver Sicherheit entsteht.

Was Unternehmer jetzt wissen sollten

Vorsicht ist geboten bei Zukunftsprognosen. Werbung darf auf Preisentwicklungen hinweisen – jedoch nur, wenn belastbare Daten oder anerkannte Prognosen dafür vorliegen. Spekulationen reichen nicht aus.

Wer konkrete Gründe wie OPEC-Entscheidungen oder politische Risiken benennt, muss dies belegen können. Dabei sollte auf eine transparente und präzise Formulierung geachtet werden. Aussagen wie „möglicherweise“ oder „es könnte“ sind weniger problematisch als absolute Behauptungen.

Zudem zeigt das Verfahren: Auch kurzfristige Marketingaktionen wie saisonale Angebote können bei irreführender Gestaltung zu einstweiligen Verfügungen führen. Selbst vor einem weit entfernten nächsten Pfingstfest ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Fazit

Die Entscheidung des LG Darmstadt macht deutlich: Emotionale Werbung ist erlaubt – aber nur, wenn die beworbene Aussage einen realen, überprüfbaren Hintergrund hat. Spekulationsbasierte Drohszenarien ohne faktische Grundlage gelten als irreführend. Unternehmer sollten bei zukunftsbezogenen Aussagen daher größte Sorgfalt walten lassen und ihre Werbung rechtssicher gestalten.

Rechtsmissbrauch durch unzureichende Empfangskontrollen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, AZ: 6 U 310/24, entschieden, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, um die Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung entgegenzunehmen und dem Gericht mitzuteilen.

Worum ging es?
Ein Wettbewerbsverband hatte ein spanisches Unternehmen wegen des Vertriebs und der Werbung für diätetische Lebensmittel wie „DAOfood“ und „fibroDAO“ abgemahnt. Die Abmahnung enthielt eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Parallel beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung, wobei er angab, es habe keine Reaktion auf die Abmahnung gegeben. Tatsächlich hatte die Antragsgegnerin mehrfach per E-Mail geantwortet – unter anderem schon vor der Antragstellung –, doch die Nachrichten waren entweder im „Trash“-Ordner gelandet oder versehentlich als „gelesen“ markiert worden.

Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt stellte klar:

  • Wer im Eilverfahren eine Abmahnung vorlegt und behauptet, darauf sei keine Reaktion erfolgt, übernimmt die Verantwortung, dass etwaige Antworten auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und dem Gericht unverzüglich vorgelegt werden.
  • Die Pflicht zu einer redlichen Prozessführung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie trifft insbesondere den Antragsteller, wenn er durch die Abmahnung vorprozessuale Äußerungsmöglichkeiten geschaffen hat.
  • Ein bloßes Versehen, wie das Übersehen von E-Mails im Spam- oder Papierkorb, kann bei einer solchen Verantwortung nicht mehr als einfache Nachlässigkeit gewertet werden. Vielmehr stellt das Verhalten eine unredliche Prozessführung dar.

Das Gericht betonte ausdrücklich: Auch wenn keine vorsätzliche Täuschung vorlag, reichte die Häufung der Versäumnisse – Nicht-Kontrolle der Spam-Ordner, voreilige Antragstellung, zögerliche Information des Gerichts nach Bekanntwerden der Antwort – aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Konsequenzen für den Wettbewerbsverband
Die Folge war gravierend:

  • Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • Der materielle Unterlassungsanspruch blieb zwar unberührt, muss aber nun in einem regulären Klageverfahren durchgesetzt werden.
  • Der Verband musste die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.

Praxishinweis für Unternehmen und Verbände
Das Urteil unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht bei der Abmahnung und der Antragstellung im Eilverfahren. Wer den Gegner abmahnt, muss:

  • sicherstellen, dass sämtliche Kommunikationskanäle (insbesondere Spam-Ordner) überwacht werden,
  • Reaktionen sofort sichten,
  • das Gericht umgehend informieren.

Unternehmen, die selbst Abmahnungen erhalten, sollten wiederum darauf achten, dass ihre Erwiderung nachweisbar beim Gegner ankommt – insbesondere wenn Fristen laufen und einstweilige Verfügungen drohen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 17.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 310/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 771 (Juris)

Streit um Wahlplakate der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“

Kurz vor der Bundestagswahl hat die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ mit einem Wahlplakat für Aufregung gesorgt: Auf dem Plakat war als Blickfang der Text „Hängt die Grünen!“ aufgedruckt. In deutlich kleineren Buchstaben darunter fand sich folgender Satz: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt“. Das Wahlplakat war dabei in grüner Farbe gehalten.

Die Stadt Zwickau hatte der Partei das Aufhängen dieser Plakate untersagt. Dagegen hat die Partei Widerspruch eingelegt und gleichzeitig vor dem zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 14.09.2021, Az.: 7 L 393/21, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die sog. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Partei wieder hergestellt wird, weswegen die Plakate bis zu einer endgültigen Entscheidung hängenbleiben dürfen, jedoch -als Auflage – ein Abstand von 100 Metern zwischen diesen Plakaten und den Wahlplakaten der Partei „Die Grünen“ gewährleistet sein muss.

Am Montag, den 20.09.2021, wurde bekannt, dass auf Antrag der Partei „Die Grünen“ das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ wegen des Plakats erlassen hat (Beschluss vom 17.09.2021, Az.: 25 O 12449/21). Lt. einschlägigen Medienberichten hat das Landgericht München I die Wahlplakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen!“ vorläufig verboten.

Zwei Gerichte sind also bezüglich ein und desselben Themas zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelangt.

Es stellt sich nun natürlich die Frage: Weshalb? Und welches Gericht hat Recht?

Zunächst einmal unterscheiden sich beide Entscheidungen dadurch, dass unterschiedliche Rechtswege betroffen sind:

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz ging es um eine Verbotsverfügung der Stadt Zwickau und somit um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.

In dem vom Landgericht München I entschiedenen Verfahren war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Partei „Die Grünen“ wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anhängig, auf welches sich auch Parteien in ihrem Wirkungsbereich berufen können. Das Landgericht hat also in einem zivilrechtlichen Verfahren entschieden.

Trotz der unterschiedlichen Rechtswege und auch trotz unterschiedlicher Voraussetzungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. einstweiligen Verfügung im Verwaltungsprozess- bzw. Zivilprozessrecht geht es doch im Kern um ein und dieselbe Frage:

Unter welchen Voraussetzungen darf man einer nicht verbotenen und für die Bundestagswahl zugelassenen – Partei Wahlwerbung verbieten?

Und ob es einem gefällt oder nicht: Solange die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ nicht verboten und sogar zur Bundestagswahl zugelassen ist, kann sie sich auf dieselben Grundsätze und Grundrechte berufen, wie jede andere Partei auch.

Und zum Schutz der Meinungsfreiheit, aber auch zum Schutz des Betätigungsfeldes aller politischen Parteien, hat insbesondere das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich für solche Wahlwerbung weit gezogen, so dass nur unter sehr engen (und strengen) Voraussetzungen Wahlwerbung verboten werden kann.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz, dem vollkommen zu Unrecht aufgrund seiner Entscheidung unterstellt wurde, es sei auf dem rechten Auge blind, hat diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss ausführlich herausgearbeitet. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht Chemnitz war dabei die Frage, welche Rolle die in kleiner gehaltener Schrift angebrachte Unterzeile spielt oder ob es darauf nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dies erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse.

Auch wenn bislang die Entscheidungsgründe der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I noch nicht veröffentlicht worden sind, sondern nur entsprechende Artikel in der Presse, so scheinen die Gerichte in einem Punkt unterschiedlicher Auffassung zu sein:

Während das Verwaltungsgericht Chemnitz der Meinung ist, es komme eventuell auf die Wahrnehmbarkeit der deutlich klein gehaltenen zweiten Zeile auf dem Plakat an und damit auf die Frage, ob das Plakat mehrdeutig sei, scheint das Landgericht München I der Rechtsauffassung zu sein, dass der schlagwortartig hervorgehobene Text „Hängt die Grünen!“ eindeutig und auch als Aufruf zur Begehung von Straftaten zu verstehen sei.

Und vermutlich wird es genau darauf hinauslaufen:

Ist das Plakat der rechtsextremen Partei durch die Unterzeile mehrdeutig zu verstehen, wie z.B. auch Plakate der Satire-Partei „Die Partei“. Oder aber fällt diese Unterzeile nicht ins Gewicht, so dass der gewöhnliche Betrachter das Plakat letztendlich als eine Art Mordaufruf an Politikern einer bestimmten Partei versteht. Ob über diese Sache überhaupt noch irgendwann entschieden werden wird, ist unklar und hängt davon ab, ob die ergangenen Entscheidungen akzeptiert werden oder nicht. Und ein Ziel dürfte die rechtsextreme Partei bereits erreicht haben, nämlich die Erlangung von bundesweiter Aufmerksamkeit.

Update, 21.09.21:

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat auf das Rechtsmittel der Stadt den Beschluss des Verwaltungsgericht Chemnitz aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

„In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass die überwiegende Mehrzahl der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat wahrnehmen, nur die Schriftzüge „HÄNGT DIE GRÜNEN!“, „Wählt Deutsch!“ und „DER DRITTE WEG“ wahrnehmen, wobei der Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nach Größe und Gestaltung eindeutig dominiert und im Gedächtnis bleibt. Die überwiegende Mehrheit wird dagegen den Schriftzug „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ nicht wahrnehmen oder wahrnehmen können. Angesichts dessen, dass die Schriftgröße nur 2 cm beträgt und der Schriftzug nach der grafischen Gestaltung des Plakats – auch durch Textschattierung, die nur einen eingeschränkten Kontrast zum Hintergrund aufweist – zurücktritt, ist er jedenfalls bei zügigem Vorbeifahren im Kraftwagen oder auf dem Fahrrad sowie bei hoher Hängung der Plakate auch für Fußgänger aus einiger Entfernung nicht zu entziffern. Er geht weiter davon aus, dass ein ganz überwiegender Teil der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat sehen, die Aussage auf die Parteimitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen beziehen werden. Mit „Die Grünen“ werden umgangssprachlich und üblicherweise die Partei Bündnis 90/Die Grünen und deren Mitglieder bezeichnet. Nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wird die Farbe Grün „Den Grünen“, also der Partei Bündnis 90/Die Grünen zugeordnet, zumal der Parteinamen selbst die Wortgruppe „Die Grünen“ enthält. Dass die Antragstellerin ebenfalls die Parteifarbe Grün hat, ist in großen Teilen der Bevölkerung nicht bekannt. Die Antragstellerin wird auch nicht umgangssprachlich mit „Die Grünen“ bezeichnet. Dass sich die Aussage deshalb auf die Antragstellerin oder ihre Plakate bezieht, wie sie vorträgt, wird somit für die Mehrzahl der Betrachter nicht klar. Die Aussage ist – jedenfalls ohne den kleingedruckten Zusatz – auch nicht dahingehend mehrdeutig, dass sie sowohl auf die Parteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen als auch auf die Plakate der Antragstellerin bezogen werden wird. Der durchschnittliche Plakatbetrachter wird den Schriftzug nur auf die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, nicht aber auf weitere grün eingefärbte Plakate der Antragstellerin selbst beziehen, weil diese Assoziation ohne die kleingedruckte Erläuterung fernliegend ist, zumal das Anbringen von Wahlplakaten regelmäßig als „Plakate kleben“ oder „Plakate aufhängen“ bezeichnet, aber nicht mit einer Farbe und dem Verb „hängen“ assoziiert wird. Die Formulierung, jemanden „zu hängen“, wird in der Regel dahin verstanden, jemanden aufzuhängen. In einem übertragenen Sinn kann es auch bedeuten, ihn in sonstiger Weise zu schädigen oder herabzuwürdigen.

Vorliegend sind die Plakate geeignet, das psychische Klima aufzuheizen, das Aggressionspotential im sozialen Gefüge zu erhöhen und das politische Klima durch Erzeugung von Hass zu vergiften. Diese Bewertungen drängen sich dem Senat auch vor dem Hintergrund von Geschehnissen in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf, wonach Angriffe auf Gesundheit und Leben politisch Andersdenkender und (Lokal-)Politiker (neben anderen auch der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke im Jahr 2019; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2021 – 5-2 StE 1/20 – 5a -3/20 -, Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2021 v. 28. Januar 2021, juris) tatsächlich verübt wurden, ferner Straftaten mit politisch-religiösen Hintergründen (erwähnt seien die Anschläge von Halle 2019 und Hanau 2020). Auch mit Blick auf diese Ereignisse handelt es sich bei einem Aufruf „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nicht um eine im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmende Aussage, sondern um die Schaffung einer Gefahr für den politischen und gesellschaftlichen Frieden.“

Sehr deutlich

Rückrufpflicht für Unternehmen bei einer einstweiligen Verfügung in UWG-Sachen?

Eine einstweilige Verfügung, die auf Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichtet ist, hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch zur Folge, dass denjenigen, gegen den die einstweilige Verfügung erging, auch bestimmte sog. Beseitigungspflichten treffen.

Verbietet z.B. die einstweilige Verfügung eine bestimmte Aussage auf einer Internetseite, so muss der Webseitenbetreiber die Aussage nicht nur von der eigenen Webseite entfernen. Er muss vielmehr auch dafür Sorge tragen, dass die Aussage auch auf Seiten Dritter nicht mehr erscheint und z.B. auch auf Suchmaschinen einwirken, damit die betroffene Seite aus dem sog. Cache gelöscht wird.

Verbietet ein Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung den Weitervertrieb eines bestimmten Produkts bzw. eines Produktes mit einer bestimmten Verpackung, so stellt sich die Frage, ob das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen sogar verpflichtet ist, Produkte, die es bereits ausgeliefert hat, zurückzurufen.

Der BGH musste sich in einem anhängigen Ordnungsmittelverfahren nun mit dieser Thematik beschäftigen. Mit Beschluss vom 17.10.2019, Az.: I ZB 19/19, hat der BGH nun die Pflichten des von der einstweiligen Verfügung betroffenen Unternehmens diesbezüglich konkretisiert.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein Produkt in einer bestimmten Verpackung, auf der wettbewerbswidrige Werbung enthalten war, weiter zu vertreiben. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konnte das Produkt in der Verpackung dennoch von Abnehmern des in Anspruch genommenen Herstellers noch erworben werden. Deswegen wurde gegen den Schuldner der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld beantragt, eben mit der Begründung, dass der Schuldner die Produkte hätte zurückrufen müssen.

Der BGH hat nun das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen und dabei auch auf Dritte einzuwirken. Der Schuldner muss also aktiv Maßnahmen ergreifen, die den Weitervertrieb des rechtsverletzend aufgemachten Produkts verhindern. Nach Auffassung des BGH beschränkt sich diese Handlungspflicht darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, wobei sich nach Auffassung des BGH bei einstweiligen Besonderheiten ergeben, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur ein vorläufiges Eilverfahren sei und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen werden dürfe. In einem solchen Fall sieht es der BGH für ausreichend, aber auch für notwendig an, dass das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen jedenfalls seine Abnehmer anschreibt, auf die einstweilige Verfügung hinweist und die Abnehmer auch auffordert, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig (also bis zu einer endgültigen Entscheidung) nicht weiter zu verkaufen.

Fazit: Ein Rückruf ist zwar nicht erforderlich. Jedoch ist es zwingend geboten, in einem solchen Fall jedenfalls seine Kunden anzuschreiben, diese auf die einstweilige Verfügung hinzuweisen und ebenfalls die Kunden aufzufordern, das Produkt derzeit nicht weiter zu veräußern. Kommt der angeschriebene Händler der Aufforderung nicht nach, so ist der betroffene Schuldner nicht verpflichtet, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen.