LG Frankfurt am Main: Wenn die Design-Lizenz an Details hängt, ist auch der Händler in der Haftung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.02.2026 entschieden, dass ein Händler den Vertrieb einer Fleecejacke stoppen muss, weil die Jacke ein eingetragenes Design verletzt. Besonders praxisrelevant: Das Gericht befasst sich nicht nur mit der Frage, wie streng die Dringlichkeit im Eilverfahren zu handhaben ist, sondern auch damit, wann sich Händler auf Erschöpfung berufen können – und wann nicht, weil eine Lizenz nur für eine ganz bestimmte Ausführung galt.

Worum ging es?
Die Klägerin stellt Berufs- und Dienstbekleidung für Feuerwehr her. Ihre Geschäftsführerin hatte bereits 2015 im Auftrag eines Herstellers (im Verfahren als Streithelfer beteiligt) eine Fleecejacke entworfen. 2016 wurde das Design als eingetragenes Design angemeldet und registriert. Jahre später bot die beklagte Händlerin eine Jacke dieses Herstellers in ihrem Online-Shop an.

Die Klägerin sah darin eine Designverletzung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht erließ die Verfügung zunächst, und nach dem Widerspruch der Händlerin hat es die Verfügung mit Urteil bestätigt.

Die Entscheidung in Kürze
Das Gericht untersagte der Händlerin, Fleecejacken mit dem beanstandeten Erscheinungsbild in Deutschland anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, wenn diese nicht mit Zustimmung des Designrechtsinhabers (bzw. der Berechtigten) in den Verkehr gebracht wurden.

Kernpunkt 1: Dringlichkeit trotz früherer Kenntnis bei einem Dritten
Im Eilverfahren braucht man neben einem Anspruch auch einen Verfügungsgrund, also Dringlichkeit. Streitpunkt war hier: Die Klägerin wusste bereits früher von Vertriebshandlungen des Herstellers und hatte diesen im Juli 2025 abgemahnt. Der Händler-Verstoß wurde ihr aber erst am 29.09.2025 bekannt.

Die Händlerin argumentierte sinngemäß: Wer beim Hersteller nicht sofort gerichtlich vorgeht, kann später nicht mehr “eilig” gegen einen Händler vorgehen. Das Landgericht hat das so nicht akzeptiert.

Entscheidend war für das Gericht der konkrete Ablauf:

  • Die Klägerin hatte plausibel gemacht, dass sie erst am 29.09.2025 vom Angebot der Händlerin erfuhr.
  • Den Eilantrag stellte sie innerhalb von sechs Wochen. Das wertete das Gericht im Bezirk als noch rechtzeitig.
  • Dass es zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Hersteller gab, ließ das Gericht nicht automatisch die Dringlichkeit entfallen. Es stellte vielmehr darauf ab, dass zusätzliche Händlerangebote eine erhebliche Intensivierung darstellen können. Außerdem konnte die Klägerin aufgrund von Reaktionen des Herstellers (Rücknahme aus dem Programm, Rückruf, Einsammeln von Katalogen) annehmen, der Vertrieb sei gestoppt, sodass sie zunächst keinen Anlass für weitere gerichtliche Schritte sah.

Wer zunächst gegen einen Hersteller außergerichtlich vorgeht, verliert nach Auffassung des LG nicht zwangsläufig die Dringlichkeit gegenüber später entdeckten Händlerangeboten. Aber das gilt nicht grenzenlos: Bei dauerhaft bekannter, unveränderter Verletzungslage kann Dringlichkeit im Einzelfall kippen.

Kernpunkt 2: Erschöpfung greift nicht, wenn die Ware nicht “so” in Verkehr gebracht werden durfte
Händler verlassen sich häufig auf ein scheinbar beruhigendes Argument: Wenn der Hersteller die Ware in der EU einmal “mit Zustimmung” verkauft hat, seien die Rechte erschöpft, also dürfe jeder weiterverkaufen.

Genau hier liegt die Falle. Das Landgericht hat sehr deutlich gemacht: Erschöpfung setzt voraus, dass das konkrete Erzeugnis mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU/EWR-Raum in Verkehr gebracht wurde. Und diese Zustimmung kann vertraglich beschränkt sein.

Im Fall gab es eine Abrede, wonach der Hersteller die Jacke nur in einer bestimmten Ausführung vertreiben durfte. Ein Teil der Vereinbarung bezog sich auf ein Innenfutter und war für das Design (das nur die Außenseite zeigte) aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend. Ein anderer Teil war aber entscheidend: Die Jacke sollte ein bestimmtes Logo am Kragen tragen. Das wertete das Gericht als zulässige Beschränkung “der Form der Nutzung” im Designrecht.

Die angebotene Jacke der Händlerin hatte diese Kennzeichnung am Kragen unstreitig nicht. Folge: Gerade diese Ausführung nahm nicht an der Erschöpfung teil. Der Händler konnte also nicht damit argumentieren, es sei bereits mit Zustimmung verkauft worden.

Fazit
Das LG Frankfurt am Main bestätigt im Eilverfahren den Designschutz und macht zwei Punkte klar: Dringlichkeit kann trotz früherer Herstellerkenntnis bestehen, wenn später neue Händlerangebote auftauchen und die Lage sich faktisch intensiviert. Und Erschöpfung ist kein Freifahrtschein: Wenn eine Lizenz nur bestimmte Ausführungen erlaubt, kann eine abweichende Variante selbst beim Händler zu einem Vertriebsverbot führen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 25.02.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 387/25

VG Köln: Warum sich kritische Behördenberichte über Sicherheitssoftware kaum vorab stoppen lassen

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 klargestellt, wie hoch die Hürden sind, wenn Unternehmen eine kritische Veröffentlichung einer Behörde schon vorab verhindern wollen. Ein Softwareanbieter wollte dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagen lassen, Erkenntnisse zu seinen Produkten zu veröffentlichen oder vor diesen zu warnen. Das Gericht sah dafür im Eilverfahren keinen Raum.

Worum ging es in dem Verfahren

Ausgangspunkt war ein behördliches Projekt („E.W.“), in dessen Rahmen Erkenntnisse zu den Produkten der Antragstellerin („G. U.“ und „A.“) gewonnen wurden. Diese Erkenntnisse sollten in einem Abschlussbericht veröffentlicht werden. Der Hersteller befürchtete Imageschäden und wirtschaftliche Nachteile und beantragte im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Veröffentlichung zu untersagen. Hilfsweise verlangte er inhaltliche Anpassungen der Zusammenfassung und der Bewertung, etwa mit Hinweisen auf umgesetzte Verbesserungen und eine aus seiner Sicht zutreffendere Herstellerkommunikation.

Während des Verfahrens erklärten beide Seiten den Streit in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt. Über die Kosten musste das Gericht trotzdem entscheiden – und legte sie dem Unternehmen auf, weil der Antrag nach der Einschätzung des Gerichts voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Warum „vorbeugender“ Eilrechtsschutz im Verwaltungsrecht die Ausnahme ist

Im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich: Gerichte kontrollieren Verwaltungshandeln typischerweise erst, nachdem eine Maßnahme ergangen ist. Vorbeugender Rechtsschutz – also ein gerichtliches „Stopp“-Signal, bevor die Behörde überhaupt handelt – ist nur ausnahmsweise zulässig. Hintergrund ist die Gewaltenteilung: Verwaltung soll handeln können, Gerichte sollen anschließend kontrollieren.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Maßnahme abzuwarten. Dafür reicht die bloße Sorge vor Nachteilen nicht. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Gefahr, dass durch das Abwarten irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch Nachteile entstehen, die sich später nicht mehr oder nur mit unvertretbarem Aufwand beseitigen lassen.

Warum das VG Köln keine „irreversiblen“ Nachteile erkannt hat

Das Gericht sah diese Unzumutbarkeit hier nicht als glaubhaft gemacht an – und zwar aus mehreren Gründen:

Erstens war nach Auffassung des Gerichts schon nicht ersichtlich, dass die geplante Veröffentlichung überhaupt eine Warnung im Sinne der einschlägigen Befugnisnorm darstellt. Der Bericht enthalte zwar eine kritische Bewertung (u.a. werde das zugrunde liegende Konzept als „auffällig“ beschrieben und es werde formuliert, das Produkt erfülle nicht die üblichen Erwartungen an sicherheitskritische Software). Eine ausdrückliche Empfehlung, das Produkt nicht zu nutzen oder zu ersetzen, enthalte die Darstellung aber gerade nicht.

Zweitens ordnete das Gericht die Veröffentlichung eher als Diskussionsbeitrag bzw. Verbraucherinformation ein. Dass Verbraucher ihre Kauf- oder Nutzungsentscheidung aufgrund solcher Informationen ändern, sei möglich – aber das sei dann ein reflexartiger Effekt von Information, nicht ohne Weiteres ein gezielter, prangernder Eingriff.

Drittens bewertete das Gericht auch die „Prangerwirkung“ im konkreten Veröffentlichungssetting als eher gering: Der Bericht sollte nicht prominent auf einer Startseite „herausgestellt“ werden, sondern als Teil eines umfangreicheren Abschlussberichts und zudem nur über mehrere Navigationsebenen abrufbar sein.

Viertens (und das ist für die Praxis besonders wichtig): Selbst wenn die Veröffentlichung Nachteile auslösen sollte, hielt das Gericht diese nicht für irreparabel. Anders als etwa bei bestimmten Konstellationen im Lebensmittelrecht, bei denen einmal entstandene Ekel- und Gesundheitsassoziationen nur schwer wieder einzufangen sind, könne im Bereich der IT-Sicherheit eine neue technische Bewertung eine alte Bewertung auch wieder revidieren. Nach Ansicht des Gerichts wäre verlorenes Vertrauen daher grundsätzlich durch eine Gegendarstellung, eine Presseerklärung oder eine deutlich sichtbare Richtigstellung wiederherstellbar – notfalls sogar über zusätzliche Kommunikationskanäle (im Verfahren wurde auch die Möglichkeit einer weiteren Podcastfolge angesprochen).

Fazit

Der Beschluss ist ein Hinweis an Hersteller sicherheitskritischer Produkte: Eine kritische Behördenveröffentlichung lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen schon vorab per Eilverfahren stoppen. Wer sich wehren will, braucht belastbare, konkrete Anknüpfungstatsachen für irreparable Schäden – und parallel einen professionellen Plan, wie man nach einer Veröffentlichung schnell und sichtbar gegensteuert.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2025, 1 L 3105/25, NRWE; Rewis RS 2025, 10504.