Das OLG Celle hat am 12. Mai 2026 eine für Händler, Hersteller und Online-Shop-Betreiber wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktfotos, die ein Fotograf im Auftrag eines Unternehmens erstellt hatte und die später von einem Geschäftspartner dieses Auftraggebers für eigene Werbung genutzt wurden. Das Gericht machte deutlich: Wer fremde Fotos nutzt, muss selbst prüfen, ob die Rechtekette stimmt. Eine bloße Weitergabe durch den Lieferanten reicht nicht.
Worum ging es?
Ein Berufsfotograf hatte mehrere Fotos von Parkett- und Holzfußböden angefertigt. Auftraggeber war ein Unternehmen aus dem Holz- und Parketthandel. Dieses Unternehmen gab die Bilder später an Händlerkunden weiter. Einer dieser Händler nutzte vier Fotos auf seiner Internetseite zur Bewerbung von Parkettprodukten. Ein Bild wurde außerdem in Werbeanzeigen für Wirtschaftstage verwendet. Der Fotograf wurde dabei nicht als Urheber genannt.
Der Fotograf verlangte Schadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten und Ermittlungskosten. Das Landgericht Hannover hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Celle sah dies teilweise anders und sprach dem Fotografen Schadensersatz zu.
Der zentrale Punkt: Wer darf Nutzungsrechte weitergeben?
Entscheidend war die Frage, ob der ursprüngliche Auftraggeber des Fotografen berechtigt war, die Fotos an seine Händlerkunden weiterzugeben und diesen eigene Nutzungsrechte einzuräumen.
Das OLG Celle stellte klar: Eine solche Berechtigung muss sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zumindest eindeutig aus den Umständen ergeben. Fehlt eine klare Regelung, gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass der Urheber nur die Rechte einräumt, die für den Vertragszweck wirklich erforderlich sind.
Gerade bei Produktfotos für Werbung bedeutet das nicht automatisch, dass der Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält. Ebenso wenig folgt daraus automatisch, dass er die Bilder beliebig an Händler, Vertriebspartner oder andere Unternehmen weiterlizenzieren darf.
Für Unternehmen ist das ein wichtiger Hinweis: Wer Fotos erstellen lässt, sollte im Vertrag genau regeln, wer die Bilder nutzen darf, für welche Medien, für welchen Zeitraum, in welchen Ländern und ob eine Weitergabe an Händler, Vertriebspartner oder Konzernunternehmen erlaubt ist.
Händler dürfen sich nicht blind auf den Lieferanten verlassen
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur Verantwortung des Händlers. Der Händler hatte die Bilder von seinem Lieferanten beziehungsweise Geschäftspartner erhalten. Das genügte dem OLG Celle nicht.
Nach Ansicht des Gerichts gelten im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer fremde Bilder für seine Website, seinen Online-Shop, Flyer, Kataloge oder sonstige Werbung nutzt, muss sich vergewissern, dass er dazu berechtigt ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob derjenige, der die Bilder weitergibt, selbst zur Weitergabe berechtigt ist.
Eine mündliche Zusicherung oder die bloße Annahme, der Lieferant werde schon die nötigen Rechte haben, reicht nicht. Der Händler hätte sich belastbare Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen müssen.
Das ist für die Praxis entscheidend: Auch wenn Bilder vom Hersteller, Großhändler, Importeur oder einer Werbeagentur kommen, bleibt der Verwender verantwortlich. Wer die Fotos öffentlich nutzt, trägt das Risiko, wenn die Rechtekette lückenhaft ist.
Warum Produktfotos nicht „rechtefrei“ sind
Viele Unternehmen behandeln Produktfotos im Alltag wie bloßes Werbematerial. Genau hier liegt das Risiko. Auch einfache Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob es sich um besonders künstlerische Aufnahmen handelt.
Wer ein Foto kopiert, auf eine Website stellt, in einem Shop verwendet, in Social Media veröffentlicht oder in einem Flyer abdruckt, greift regelmäßig in urheberrechtliche Nutzungsrechte ein. Ohne passende Lizenz kann dies zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und Abmahnkosten führen.
Die Schadenshöhe: Nicht automatisch MFM-Tabelle
Der Fotograf hatte einen deutlich höheren Schaden geltend gemacht und sich unter anderem auf die sog. MFM-Honorare berufen. Das OLG Celle folgte dem nicht.
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Fotograf keine hinreichend klare eigene Lizenzierungspraxis für genau diese Art der Nutzung darlegen konnte. Auch eine Branchenüblichkeit der MFM-Sätze für diese konkrete Zweitverwertung sah das Gericht nicht als ausreichend belegt an.
Deshalb schätzte das OLG Celle den Schaden anhand der ursprünglichen Vergütung zwischen Fotograf und Auftraggeber. Aus der damaligen Pauschalvergütung ergab sich ein Betrag von 107,14 Euro netto pro Foto. Weil der Fotograf bei der Nutzung nicht genannt wurde, kam ein Zuschlag von 100 Prozent hinzu. Pro Foto ergaben sich damit 214,28 Euro netto. Für vier Fotos sprach das Gericht insgesamt 857,12 Euro netto zu.
Die Entscheidung zeigt damit zwei Seiten: Einerseits haftet der Händler, wenn die Rechtekette nicht stimmt. Andererseits wird der Schadensersatz nicht automatisch nach den höchsten denkbaren Honorartabellen berechnet. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls, die konkrete Nutzung und die nachweisbare Lizenzpraxis.
Auch die fehlende Urheberbenennung kann teuer werden
Wichtig ist auch der Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung. Der Händler hatte den Fotografen nicht genannt. Das OLG Celle hielt einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenzgebühr für angemessen.
Das Gericht ließ sich nicht dadurch überzeugen, dass in der Werbefotografie eine Urhebernennung angeblich unüblich sei. Auch dann könne dem Fotografen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, weil ihm durch die fehlende Nennung mögliche Folgeaufträge entgehen.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Frage der Urhebernennung sollte immer ausdrücklich geregelt werden. Entweder wird festgelegt, wie der Fotograf zu nennen ist, oder es wird sauber vereinbart, dass auf eine Nennung verzichtet werden darf. Ohne klare Regelung bleibt ein erhebliches Risiko.
Verjährung half dem Händler nur teilweise
Ein Teil der Ansprüche war verjährt. Das betraf insbesondere Abmahnkosten und bestimmte Ermittlungskosten. Der eigentliche Schadensersatzanspruch scheiterte aber nicht vollständig an der Verjährung.
Das OLG Celle wendete den sogenannten Restschadensersatzanspruch an. Dieser kann im Urheberrecht dazu führen, dass auch nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist noch ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten besteht. Praktisch kann dies bedeuten, dass Lizenzschäden deutlich länger relevant bleiben als viele Unternehmen erwarten.
Auch das ist für Händler und Website-Betreiber wichtig: Alte Bildnutzungen verschwinden nicht automatisch aus dem Risiko, nur weil sie einige Jahre zurückliegen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen sollten bei allen Bildern, die sie von Dritten erhalten, die Rechtekette dokumentieren. Das gilt besonders für Produktfotos von Herstellern, Lieferanten, Importeuren, Handelsvertretern, Agenturen und Vertriebspartnern.
Sinnvoll sind klare schriftliche Regelungen zu folgenden Punkten: Nutzung auf Websites und in Online-Shops, Nutzung in Printwerbung, Nutzung auf Marktplätzen, Nutzung in Social Media, Bearbeitungsrechte, zeitliche und räumliche Reichweite, Unterlizenzierung an Händler oder Vertriebspartner sowie Pflicht oder Verzicht auf Urhebernennung.
Ebenso wichtig ist die interne Dokumentation. Unternehmen sollten speichern, von wem ein Bild stammt, wann es überlassen wurde, welche Rechte eingeräumt wurden und welche Unterlagen dies belegen. Wer diese Nachweise im Streitfall nicht vorlegen kann, steht schnell schlecht da.
Fazit
Das OLG Celle setzt ein klares Signal: Produktfotos vom Lieferanten sind kein Freifahrtschein. Händler und andere Unternehmen müssen selbst prüfen, ob sie die Bilder tatsächlich nutzen dürfen. Entscheidend ist nicht, ob ein Lieferant die Bilder zur Verfügung stellt, sondern ob er zur Weitergabe der nötigen Rechte berechtigt war.
Für Fotografen stärkt die Entscheidung die Position bei unklaren Rechteketten. Für Händler zeigt sie, dass Bildrechte im Vertrieb professionell geregelt und dokumentiert werden müssen. Wer Bilder in Werbung, Online-Shop oder Social Media nutzt, sollte die Rechtefrage nicht als Formalie behandeln, sondern als festen Bestandteil des eigenen Risikomanagements.
Entscheidung im Überblick
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Datum: 12. Mai 2026
Aktenzeichen: 13 U 88/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 10169