Seit über einem Jahrzehnt streitet u.a. ein Hamburger Musikproduzent mit YouTube vor deutschen Gerichten um die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen YouTube für Inhalte von Nutzervideos haftet, u.a. auch um die Frage, ob YouTube auf Zahlung von Schadensersatz haften kann.
Der BGH hat dem EuGH dazu diverse Vorlagenfragen gestellt, der EuGH im Juni 2021 hat dann entschieden, dass Plattformen wie YouTube, aber auch Sharehosting-Plattformen die Inhalte von Nutzer-Videos zwar nicht selbst öffentlich wiedergeben. Jedoch könne anderes gelten, wenn diese Unternehmen über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beitrügen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen und auf der Plattform z.B. Hilfsmittel anbietet, die zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind oder ein solches Teilen wissentlich fördert (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, Az.: C-682/18 und C-683/18).
In Anbetracht dessen urteilte der BGH nun, dass auch eine Haftung von YouTube und Co. nicht nur auf Unterlassung, sondern auch u.a. auf Schadenersatz bestehen könne. Da nicht feststand, ob die jeweiligen Plattformen geeignete technische Maßnahmen getroffen hatten, wurden die Verfahren an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen.
Zugleich wies der BGH darauf hin, dass das OLG im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens auch zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe nach dem seit 01.08.2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vorliegen (BGH, Urteile vom 02.06.2022, Az.: I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18).
Dies bedeutet, dass es vermutlich in den nächsten Monaten eine erste Entscheidung zu den Pflichten eines Plattformbetreibers nach dem neuen UrhDaG geben wird.