LG Hamburg: Architekturfotos auf der Website – teuer ohne Lizenz und ohne Urhebername

Das Landgericht Hamburg hat am 13.11.2025 entschieden, dass ein Unternehmen für die jahrelange Nutzung fremder Architekturfotografien auf der eigenen Website Schadensersatz zahlen muss – inklusive spürbarer Zuschläge und Zinsen. Der Fall ist ein typisches Beispiel dafür, wie riskant es ist, sich bei Bildern allein darauf zu verlassen, man habe sie „vom Dienstleister bekommen“.

Worum ging es?
Ein Fotograf hatte 2005 eine Serie von Architekturfotos erstellt. Vier dieser Fotos tauchten über viele Jahre auf der Website eines Unternehmens auf. Eine Namensnennung des Fotografen erfolgte nicht. Erst 2023 wurde abgemahnt; das Unternehmen gab zwar eine Unterlassungserklärung ab und bestätigte die Nutzung seit 2005, wollte aber nicht zahlen. Der Fotograf klagte deshalb auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und auf Erstattung der Abmahnkosten.

Warum „vom Auftraggeber erhalten“ nicht reicht
Das Unternehmen verteidigte sich im Kern damit, es habe die Fotos von einem Dritten erhalten und sei davon ausgegangen, dass die Weitergabe erlaubt gewesen sei. Damit kam es nicht durch. Entscheidend: Wer ein Foto öffentlich auf der eigenen Website nutzt, muss im Streitfall nachvollziehbar darlegen können, warum er das darf. Dazu gehört eine konkrete, lückenlose Rechtekette – also wer wem welche Nutzungsrechte eingeräumt hat und ob eine Weiterlizenzierung tatsächlich erlaubt war. Ein pauschaler Hinweis auf eine angebliche Erlaubnis und ein Zeuge „für alles“ genügt nicht, wenn die eigentliche Vereinbarung nicht substantiiert beschrieben wird.

Wie das LG Hamburg den Schadensersatz berechnet hat
Das Gericht hat den Schaden nach der Lizenzanalogie geschätzt: Es wird gefragt, was vernünftige Vertragsparteien für eine rechtmäßige Nutzung vereinbart hätten.

Im Mittelpunkt stand die eigene, am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis des Fotografen. Weil diese im Prozess nicht wirksam bestritten wurde, legte das Gericht einen Grundbetrag von 600 EUR pro Foto zugrunde.

Dann kamen Zuschläge hinzu, die in der Praxis oft unterschätzt werden:

  1. Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
    Wer Fotos nutzt, muss den Urheber grundsätzlich so benennen, wie es branchenüblich und zumutbar ist. Fehlt der Name, erhöht sich der Lizenzschaden regelmäßig erheblich. Hier hat das Gericht den Grundbetrag pro Foto verdoppelt.
  2. Zuschlag wegen Bearbeitung (hier: Bearbeiten eines Fotos)
    Ein Foto wurde erkennbar beschnitten. Auch ein scheinbar „harmloser“ Beschnitt kann eine Bearbeitung sein, die ohne entsprechende Erlaubnis nicht einfach vorgenommen werden darf. Das Gericht hat hierfür allerdings keinen pauschalen Verdopplungszuschlag akzeptiert, sondern nur einen Zuschlag von 50 % für dieses eine Bild: Die Änderung griff in die Bildwirkung ein, war aber nicht entstellend und diente erkennbar dem Wunsch nach einheitlichem Format auf der Website.

Unterm Strich ergab das:

  • 4 Fotos x 600 EUR = 2.400 EUR
  • Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung = +2.400 EUR
  • 50 % Zuschlag wegen Beschnitt bei einem Foto = +300 EUR
    = 5.100 EUR Schadensersatz

Zinsen: Das oft übersehene Langzeit-Risiko
Besonders unangenehm für Unternehmen sind in solchen Fällen die Zinsen. Das Gericht hat Zinsen auf den Schadensersatz zugesprochen – nicht erst ab Abmahnung, sondern (vereinfacht) ab einem Zeitpunkt kurz nach Nutzungsbeginn. Hintergrund ist der Gedanke: Wer ohne Lizenz nutzt, soll nicht besser stehen als jemand, der ordnungsgemäß lizenziert, aber zu spät zahlt.

Gleichzeitig hat das Gericht die Zinsen zeitlich begrenzt: Für ganz alte Zeiträume waren sie verjährt. Im Ergebnis gab es Zinsen erst ab dem 19.02.2014, obwohl die Nutzung schon viel früher begonnen hatte. Für Unternehmen ist die Botschaft trotzdem klar: Eine lange Online-Nutzung kann ein erhebliches Zinsvolumen erzeugen – selbst dann, wenn Teile verjährt sind. Neben dem Schadensersatz musste das Unternehmen auch Abmahnkosten in Höhe von 1.804,90 EUR zahlen.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Rechtekette dokumentieren: Für jedes Bild muss klar sein, woher es kommt, welche Lizenz gilt, ob Unterlizenzen erlaubt sind und für welche Nutzung (Website, Social Media, Print, Dauer, Gebiet).
  2. „Vom Dienstleister erhalten“ ist kein Freifahrtschein: Wer veröffentlicht, trägt das Risiko – und muss im Streitfall substanziiert erklären können, warum die Nutzung rechtmäßig ist. Allerdings bestehen in solchen Fällen möglicherweise Regressansprüche.
  3. Urheberbenennung ist ein Kostenthema: Fehlende Namensnennung führt in der Praxis regelmäßig zu Zuschlägen.
  4. Bearbeitungen sind heikel: Filter, Retusche oder Layout-Anpassungen können zustimmungspflichtig sein. Wer einheitliche Formate will, sollte das Bearbeitungsrecht sauber mitlizenzieren.

Fazit
Das LG Hamburg zeigt sehr deutlich, wie teuer eine scheinbar alltägliche Bildnutzung werden kann: 5.100 EUR Schadensersatz für vier Fotos plus Abmahnkosten – und Zinsen über viele Jahre.

Gericht: Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer)
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: 310 O 39/24

Gericht stärkt Rechte von Miturhebern bei Preisverleihungen

Worum ging es?

Ein Regisseur, der an der 2. Staffel der beliebten Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“ mitgewirkt hatte, wurde bei der offiziellen Bekanntgabe der Nominierungen für den Deutschen Fernsehpreis 2025 nicht namentlich erwähnt. Stattdessen präsentierte die Preisverleiherin auf ihrer Webseite nur zwei andere Regisseure als das verantwortliche „Regie-Duo“. Der übergangene Regisseur ging rechtlich dagegen vor – mit Erfolg.

Der Kern der Entscheidung

Das Landgericht Köln hat entschieden: Auch ohne Werknutzung besteht ein Anspruch auf Namensnennung, wenn die Miturheberschaft öffentlich infrage gestellt oder verschwiegen wird. Das Gericht stellte klar, dass § 13 UrhG nicht auf Nutzungshandlungen beschränkt ist. Schon die Veröffentlichung falscher oder irreführender Informationen zur Autorenschaft – wie hier durch die Nennung eines angeblichen exklusiven Regie-Duos – stellt eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar.

Der Kläger forderte nicht etwa eine nachträgliche Nominierung – die steht ihm nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu. Es ging ausschließlich um die richtige öffentliche Darstellung seiner Mitwirkung an der Serie. Und genau hier lag die Verletzung: Die Darstellung auf der Website der Verfügungsbeklagten vermittelte objektiv den Eindruck, er habe mit der Regie nichts zu tun gehabt.

Warum ist das wichtig für Unternehmer?

Diese Entscheidung ist wegweisend für Produzenten, Preisverleiher und alle, die Inhalte öffentlich präsentieren:

  • Die richtige Urheberbenennung ist Pflicht, auch bei Nominierungen, Pressetexten oder Webseiten.
  • Selbst wer kein Werk nutzt, kann zur Namensnennung verpflichtet sein, wenn er Aussagen über ein Werk trifft.
  • Federführung spielt keine Rolle, solange eine Miturheberschaft besteht.
  • Wer nicht den Namen von Urhebern nennen möchte, benötigt einen Verzicht des Urhebers auf Namensnennung.

Die Wirkung dieser Entscheidung reicht dabei weit über die Fernseh- und Filmbranche hinaus. Auch in anderen Bereichen – etwa bei der Nennung von Fotografen auf Veranstaltungsflyern, Musikern in Streamingportalen oder Designern in Produktpräsentationen – ist eine korrekte und vollständige Namensnennung rechtlich geboten. Wer hier selektiv vorgeht oder Mitwirkende unterschlägt, setzt sich dem Risiko urheberrechtlicher Abmahnungen aus.

Fazit

Mit dieser Entscheidung führt das Landgericht Köln die urheberfreundliche Rechtsprechung zur Namensnennung konsequent fort. Das Gericht stellt klar: Auch außerhalb der klassischen Werkverwertung – etwa im Kontext von Preisverleihungen – besteht ein berechtigter Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft, wenn durch öffentliche Kommunikation der Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob der Verfügungskläger mit diesem Verfahren gut beraten war. Der Deutsche Fernsehpreis ist der renommierteste Preis der deutschen TV-Branche. An seiner Ausrichtung sind alle großen Sender – öffentlich-rechtlich wie privat – und mittlerweile auch führende Streaminganbieter beteiligt. Ein öffentliches Vorgehen, wie es hier gewählt wurde, kann daher auch mit Risiken verbunden sein, etwa für zukünftige Zusammenarbeiten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 09.09.2025
Aktenzeichen: 14 O 294/25

Architektenwerk oder Handwerk? LG Köln zum Urheberrecht an Innenraumgestaltung

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Köln (AZ: 14 O 145/23) zentrale Fragen zum Urheberrechtsschutz architektonischer Gestaltungen beantwortet – und dabei wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Planungsleistungen, Fotografien und der öffentlichen Darstellung gelegt. Streitgegenstand war die Veröffentlichung professioneller Fotografien der Innenräume eines denkmalgeschützten Hofgebäudes im Internet und in Architekturmagazinen. Die beklagte Architektenfirma stellte das Projekt dabei so dar, als habe sie selbst die maßgebliche Umgestaltung vorgenommen.

Innenraumgestaltung als schutzfähiges Werk der Baukunst

Das Gericht betonte, dass auch eine Innenraumgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann. Entscheidend ist, dass die Gestaltung über reine Fachplanung hinausgeht und eine persönliche, kreative Entscheidung erkennen lässt.

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Architekturbüro nach Überzeugung des Gerichts eine eigenständige, gestalterische Gesamtplanung vorgelegt – etwa durch die Kombination aus Sichtbeton, Treppenanlage und Galerie – und damit ein schutzfähiges Werk der Baukunst geschaffen.
Für die Außenansicht wurde der Urheberrechtsschutz dagegen verneint, weil sie im Wesentlichen aus denkmalrechtlichen Vorgaben resultierte und keinen eigenständigen schöpferischen Charakter hatte.

Damit stellt das Urteil klar:

  • Urheberrechtsschutz setzt keine spektakuläre Außenwirkung voraus.
  • Auch die Innenraumplanung kann bei hinreichender Individualität ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen.
  • Der Denkmalschutz kann den kreativen Handlungsspielraum des Architekten erheblich einschränken und die Schutzfähigkeit mindern.

Veröffentlichung ohne Zustimmung verletzt Verwertungsrechte

Die Beklagte hatte die Innenraumfotos ohne Genehmigung online gestellt und zum Teil als Eigenleistung ausgegeben. Das LG Köln bejahte hier eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine bloße Nennung der Urheber hätte die Rechtsverletzung nicht beseitigt.

Die von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungserklärung war nach Auffassung des Gerichts unzureichend, da sie lediglich auf die Benennung der Architekten abzielte, nicht aber die Nutzung der Fotos selbst untersagte.

Kein Anspruch auf Gegendarstellung

Ein zentraler Streitpunkt war der Anspruch der klagenden Architekten, die Beklagte zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten.
Hier hat das LG Köln dem Begehren jedoch eine klare Absage erteilt:

Gegendarstellungen sind vor allem presserechtliche Instrumente, nicht aber Bestandteil des Urheberrechts.

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermittelt primär einen Anspruch auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG), nicht aber auf eine öffentlichkeitswirksame Gegendarstellung.
  • Die geforderte Gegendarstellung sei auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung dauerhaft zu beseitigen, da der Unterlassungsanspruch im Vordergrund stehe.

Das Urteil verdeutlicht damit die Grenzen urheberrechtlicher Ansprüche auf „Wiederherstellung der Ehre“. Wer als Architekt sein Werk nicht nur geschützt, sondern auch öffentlich richtig dargestellt sehen möchte, muss regelmäßig den Unterlassungs- und Benennungsanspruch geltend machen.

Schadensersatz nicht nach HOAI bemessen

Interessant ist zudem die Einschätzung des Gerichts zur Schadenshöhe:
Ein Lizenzanaloger Schadensersatz kann zwar beansprucht werden, jedoch nicht auf Basis der Honorarordnung für Architekten (HOAI). Diese regelt lediglich die Vergütung der Planungsleistung, nicht die Nutzung von Fotografien fertiger Werke. Das Gericht schätzte den Schadensersatz hier auf 10.000 €.


Gericht: Landgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.10.2024
Aktenzeichen: 14 O 145/23
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 279

OLG Brandenburg: Eigentümerinteresse überwiegt Urheberrecht beim Abriss eines Baukunstwerks

Die kommunale Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Potsdam plante den Abriss eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses („T.-Haus“), das Teil eines größeren Wohnensembles ist und von den beklagten Architekten entworfen wurde. Aufgrund gravierender Baumängel war das Gebäude seit Jahren unbewohnbar und wirtschaftlich nicht mehr sanierbar. Ein Neubau mit 90 Wohnungen sollte an dessen Stelle treten.

Die Architekten beriefen sich auf ihr Urheberrecht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 14 UrhG) und sahen im geplanten Abriss eine unzulässige Entstellung ihres Werkes.

Klage und Entscheidung:
Die Klägerin erhob eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass den Architekten keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen den Abriss zustehen. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Die Berufung der Architekten vor dem OLG Brandenburg blieb erfolglos.

Kernaussagen des Urteils:
Das OLG bestätigte, dass das T.-Haus sowie die Gesamtanlage urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst darstellen. Der geplante Abriss stellt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG dar. Dennoch überwiegt im Rahmen einer Interessenabwägung das Eigentümerinteresse:

  • Das Gebäude ist aufgrund erheblicher Baumängel unbewohnbar und wirtschaftlich nicht sanierbar.
  • Der geplante Neubau dient dem öffentlichen Interesse an bezahlbarem Wohnraum.
  • Die Architekten haben das Werk entgeltlich geschaffen und müssen mit Änderungswünschen des Eigentümers rechnen.
  • Die Nutzung des Grundstücks für den sozialen Wohnungsbau ist ein legitimes Ziel, das höher zu bewerten ist als der Erhalt des bestehenden Gebäudes.

Das Gericht betonte, dass das Urheberrecht bei Bauwerken nicht zu einer faktischen „Unveränderbarkeit“ führen dürfe, wenn berechtigte Interessen des Eigentümers entgegenstehen.

Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass selbst urheberrechtlich geschützte Bauwerke unter bestimmten Voraussetzungen abgerissen werden dürfen. Entscheidend ist eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eigentümer müssen nicht jede denkbare Sanierungsmöglichkeit ausschöpfen, wenn ein Neubau wirtschaftlich und städtebaulich sinnvoller erscheint.

Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Datum der Entscheidung: 22.10.2024
Aktenzeichen: 6 U 58/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 199

Grönemeyer vs. CDU: Nutzung von Musik zu Wahlkampfzwecken

Kürzlich wurde in den Medien darüber berichtet, dass der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer der CDU über seinen Anwalt untersagt hat, dessen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für den Wahlkampf von Friedrich Merz zu nutzen.

Aus CDU-Kreisen war sodann zu lesen, dass die CDU für die Musik-Nutzung im Rahmen der Veranstaltung die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt habe.

In einem solchen Fall geht es aber nicht um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, so z.B. das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher.

Sondern es geht vielmehr um das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. das auch ausübenden Künstlern zustehende Künstlerpersönlichkeitsrecht.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61, festgestellt, dass jedenfalls in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung einer verfassungswidrigen politischen Partei abgespielt werde.

Auch die bekannte Schlagersängerin Helene Fischer ist bereits erfolgreich gegen die NPD vorgegangen und hat dieser Partei untersagt, dass ihr Hit „Atemlos durch die Nacht“ auf politischen Veranstaltungen der Partei gespielt wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es stets um besonders krasse Fälle, nämlich um die Nutzung eines Musikstücks auf Veranstaltungen einer rechtsextremen Partei.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einschlägig ist, wenn ein Musikstück von einer verfassungskonformen Partei, wie hier der CDU, benutzt wird und diese die GEMA-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe bezahlt.

Der überwiegende Teil der Urheberrechtler geht allerdings davon aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so weit reicht, dass es ein Urheber nicht hinnehmen muss, wenn seine Musik für eine Wahlkampfveranstaltung eingesetzt wird von einer Partei verwendet wird, welcher er nicht nahesteht, wie es wohl im vorliegenden Fall von Grönemeyer und der CDU ist.

„Jetzt geht´s los“ – aber nicht für die NPD

Der BGH hat mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 11. Mai 2017 (AZ: I ZR 147/16) ein Urteil des OLG Jena bestätigt, wonach das Abspielen der Lieder „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht’s los“ von der Kölner Band „Die Höhner“ bei NPD-Wahlkampfveranstaltungen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Bandmitglieder verletzt.

Während des Landtagswahlkampfs 2014 in Thüringen hatte die NPD unter anderem die genannten Musikstücke abgespielt nachdem der Landesvorsitzende seine Wahlkampfrede gehalten hatte und in die Gespräche mit den Bürgern überleitete.

Der BGH führt dazu aus:

„Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen.“

Das Gericht hat bei der Abwägung auch die Verfassungsfeindlichkeit der NPD als Argument herangezogen. Ob ein Urheber sich auch dagegen wehren kann, wenn seine Musik für Wahlkampfveranstaltungen verfassungskonformer Parteien verwendet wird, der Urheber sich aber mit der Politik dieser Partei nicht identifiziert, bleibt offen.