LG Frankfurt: Wenn ein ausländischer Instagram-Post deutsches Urheberrecht verletzen kann

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung für Fotografen, Agenturen, Plattformen und alle getroffen, die Fotos im Internet nutzen. Das Gericht befasste sich mit der Frage, wann eine Veröffentlichung auf einem ausländisch geprägten Instagram-Profil trotzdem deutsches Urheberrecht verletzen kann. Im Mittelpunkt standen ein professionelles Architekturfoto, ein international beachteter Social-Media-Account und die Frage, ob ein ausreichender Bezug zu Deutschland besteht.

Worum ging es in dem Fall?

Ein professioneller Architekturfotograf stellte fest, dass eines seiner Fotos auf einem Instagram-Profil veröffentlicht worden war. Das Foto zeigte den Turm des King Abdulaziz City for Science and Technology. Der Account befasste sich vor allem mit Bauprojekten in Saudi-Arabien, hatte mehr als 400.000 Follower und enthielt mehr als 14.000 Beiträge.

Der Beitrag nannte weder den Fotografen noch das beteiligte Architekturbüro. Der Fotograf hatte die Nutzung seines Bildes nicht erlaubt. Er wandte sich deshalb an die Plattformbetreiberin und verlangte die Unterlassung der Nutzung. Die Plattform reagierte jedoch nicht ausreichend. Das Foto war auch später noch abrufbar.

Daraufhin beantragte der Fotograf eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt erließ diese zunächst im Beschlusswege und bestätigte sie später nach Widerspruch der Plattform.

Warum deutsches Urheberrecht überhaupt eine Rolle spielte

Bei Veröffentlichungen im Internet stellt sich häufig die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist. Ein Inhalt kann weltweit abrufbar sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Abrufbarkeit in Deutschland genügt, um deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Das Gericht stellte deshalb auf den sogenannten Inlandsbezug ab. Erforderlich ist ein wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland. Die bloße technische Möglichkeit, einen ausländischen Beitrag in Deutschland aufzurufen, reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Im konkreten Fall sah das Landgericht Frankfurt diesen Inlandsbezug aber als gegeben an. Der Fotograf lebte und arbeitete in Deutschland. Er war international als Architekturfotograf tätig. Das abgebildete Projekt hatte Bezüge zu einem deutschen Architekturbüro. Außerdem richtete sich der Account nicht nur an ein lokales Publikum, sondern an ein international vernetztes Fachpublikum aus Architektur, Bauwirtschaft und Projektentwicklung.

Hinzu kam, dass die Plattform eine Übersetzungsfunktion anbot. Der arabischsprachige Beitrag konnte dadurch auch für deutsche Nutzer verständlich werden. Aus Sicht des Gerichts konnte die Veröffentlichung daher wirtschaftliche Interessen des Fotografen in Deutschland beeinträchtigen.

Warum der ausländische Account nicht entscheidend war

Die Plattform argumentierte, der Account richte sich im Wesentlichen an Nutzer in Saudi-Arabien. Die Beiträge seien überwiegend arabischsprachig und behandelten Bauprojekte in dieser Region. Das Gericht hielt diese Umstände zwar für relevant, aber nicht für ausschlaggebend.

Entscheidend war die Gesamtbetrachtung. Architektur ist bei internationalen Großprojekten nicht rein national organisiert. Architekten, Fotografen, Investoren, Projektentwickler und Fachöffentlichkeit informieren sich weltweit über Projekte. Gerade bei professioneller Architekturfotografie kann die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos deshalb auch dort wirken, wo der Fotograf seinen Markt und seine Kundenbeziehungen hat.

Das Gericht unterschied den Fall auch von Konstellationen, in denen Bilder nur als kleine Vorschaubilder in einer Suchmaschine auftauchen. Hier wurde das Foto selbst in einem Social-Media-Beitrag gezeigt. Es ging also nicht nur um eine beiläufige Auffindbarkeit, sondern um eine sichtbare Veröffentlichung in einem thematisch einschlägigen Umfeld.

Urheberbenennung bleibt ein zentraler Punkt

Der Fotograf wurde in dem Beitrag nicht genannt. Das Landgericht Frankfurt sah darin eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Für Fotografen ist die Namensnennung nicht nur eine Formalität. Sie ist oft ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Sichtbarkeit.

Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie kann die Zuordnung eines Bildes zum Fotografen entscheidend für Folgeaufträge sein. Wer hochwertige Bilder erstellt, lebt nicht nur von einmaligen Honoraren, sondern auch von Reputation. Wird ein Foto ohne Urheberbenennung verbreitet, kann dieser Wert verloren gehen.

Keine Pflicht zur Nutzung des Plattformformulars

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Meldung an die Plattform. Die Plattform meinte, der Fotograf habe keine wirksame Meldung abgegeben. Insbesondere habe er keine ausreichenden Nachweise seiner Rechteinhaberschaft beigefügt.

Das Landgericht Frankfurt sah das anders. Der Fotograf musste nicht zwingend das von der Plattform bereitgestellte Meldeformular verwenden. Entscheidend war, dass seine Meldung ausreichend konkret war. Er hatte mitgeteilt, dass er Urheber des Fotos sei, dass keine Nutzungsrechte eingeräumt worden seien und wo der beanstandete Beitrag abrufbar war.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Fotograf auch nicht bereits mit der ersten Meldung sämtliche Nachweise seiner Rechteinhaberschaft vorlegen. Wenn die Plattform Zweifel hatte, hätte sie diese Zweifel mitteilen müssen. Sie hätte auch beim Accountinhaber nachfragen können, ob dieser zur Nutzung berechtigt war.

Was Plattformen nach einem Hinweis tun müssen

Hostingdienste und Plattformen sind nicht automatisch für jeden fremden Inhalt verantwortlich. Sie können sich grundsätzlich auf Haftungsprivilegierungen berufen. Diese Privilegierung endet aber, wenn sie ausreichend konkret auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen werden und trotzdem nicht angemessen reagieren.

Das Gericht stellte klar: Eine Plattform darf eine konkrete Urheberrechtsmeldung nicht einfach ignorieren. Sie muss prüfen, Rückfragen stellen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Im konkreten Fall hatte die Plattform weder ein Prüfverfahren eingeleitet noch den Beitrag rechtzeitig gelöscht. Deshalb konnte sie sich nicht erfolgreich auf eine Privilegierung berufen.

Für Fotografen ist das praktisch bedeutsam. Eine gut vorbereitete Meldung an die Plattform kann der erste wichtige Schritt sein, um eine Rechtsverletzung zu stoppen. Für Plattformen und Seitenbetreiber zeigt die Entscheidung, dass pauschales Nichtstun nach einem konkreten Hinweis erhebliche rechtliche Folgen haben kann.

Was eine gute Meldung enthalten sollte

Auch wenn das Gericht keine Pflicht zur Nutzung eines bestimmten Formulars angenommen hat, sollten Fotografen und andere Rechteinhaber bei einer Meldung sorgfältig vorgehen.

Die Meldung sollte das betroffene Foto genau beschreiben, die konkrete URL nennen, die eigene Rechteposition erklären und klarstellen, warum die Nutzung rechtswidrig ist. Außerdem sollten Name, E-Mail-Adresse und eine Erklärung enthalten sein, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

In der Praxis ist es sinnvoll, Nachweise beizufügen, auch wenn sie nicht immer zwingend schon mit der ersten Meldung erforderlich sind. Geeignet sind zum Beispiel Originaldateien, frühere Veröffentlichungen mit Urheberbenennung, Auftragsunterlagen, Lizenzverträge, Screenshots oder Rechnungen. Je besser die Rechte dokumentiert sind, desto schwerer kann eine Plattform die Prüfung verzögern.

Warum die bloße Löschung nicht immer reicht

Das Foto war im Laufe des Verfahrens nicht mehr abrufbar. Damit war der Streit aber nicht automatisch erledigt. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Eine bloße Löschung ersetzt regelmäßig keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Das ist für Fotografen wichtig. Wer nur erreicht, dass ein Foto entfernt wird, hat zwar zunächst das sichtbare Problem gelöst. Er hat aber nicht zwingend verhindert, dass das Bild erneut veröffentlicht wird oder dass ähnliche Rechtsverletzungen geschehen. Bei wirtschaftlich wertvollen Fotos kann es deshalb sinnvoll sein, zusätzlich eine Unterlassungserklärung zu verlangen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eilrechtsschutz: Schnelles Handeln bleibt entscheidend

Der Fotograf hatte nach Kenntnis der Veröffentlichung zügig reagiert. Er meldete die Rechtsverletzung bei der Plattform und stellte anschließend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt sah die Dringlichkeit als gewahrt an.

Für Rechteinhaber bedeutet das: Wer eine einstweilige Verfügung erreichen will, darf nicht zu lange warten. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sollte dokumentiert werden. Screenshots, URLs, Abrufdatum, Accountname und Korrespondenz mit der Plattform sollten sofort gesichert werden.

Gerade bei Social-Media-Beiträgen ist schnelles Handeln wichtig, weil Inhalte kurzfristig gelöscht, geändert oder verschoben werden können. Ohne saubere Beweissicherung wird die spätere Durchsetzung oft deutlich schwieriger.

Besonderheit: Zustellung nach Irland

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland. Die Plattform hatte ihren Sitz in Irland. Die Beklagte wandte ein, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden.

Das Landgericht Frankfurt hielt die gerichtliche Zustellung über die europäische Zustellungsverordnung für wirksam. Entscheidend war unter anderem, dass der Antrag auf Auslandszustellung rechtzeitig gestellt worden war und die tatsächliche Zustellung anschließend demnächst erfolgte. Verzögerungen im gerichtlichen Ablauf durften dem Antragsteller nicht ohne Weiteres angelastet werden.

Dieser Punkt ist besonders wichtig bei Verfahren gegen internationale Plattformen. Wer im Eilverfahren gegen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland vorgeht, muss die Zustellung von Anfang an mitdenken. Fehler bei Zustellungsweg, Formblättern oder Übersetzungsfragen können sonst den Erfolg einer einstweiligen Verfügung gefährden.

Allgemeines Fazit für Fotografen und diejenigen, die Fotos nutzen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist vor allem für Fotografen ein wichtiges Signal. Professionelle Fotos sind nicht nur kreative Leistungen, sondern regelmäßig auch wirtschaftlich wertvolle Werke. Wer als Fotograf seine Bilder international verwertet oder für Kunden mit Auslandsbezug arbeitet, kann sich auch gegen Veröffentlichungen auf ausländisch geprägten Social-Media-Accounts wehren, wenn die Nutzung spürbare Auswirkungen in Deutschland haben kann.

Besonders wichtig ist dabei die Urheberbenennung. Wird ein Foto ohne Namensnennung veröffentlicht, kann dies die berufliche Sichtbarkeit des Fotografen beeinträchtigen. Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie ist die Zuordnung zum Fotografen häufig entscheidend für Folgeaufträge und Reputation.

Für diejenigen, die Fotos nutzen, zeigt die Entscheidung die andere Seite: Bilder aus dem Internet dürfen nicht einfach übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn sie auf internationalen Plattformen, ausländischen Accounts oder in fremdsprachigen Beiträgen erscheinen. Wer ein Foto für Social Media, Werbung, Pressearbeit, Websites oder Präsentationen nutzen will, sollte vorher klären, ob die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen.

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass Plattformen nach einem konkreten Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung nicht untätig bleiben dürfen. Fotografen sollten Rechtsverletzungen deshalb sauber dokumentieren und der Plattform möglichst präzise melden. Nutzer fremder Fotos sollten sich dagegen nicht darauf verlassen, dass ein Bild schon deshalb frei nutzbar ist, weil es online verfügbar ist oder bereits von anderen geteilt wurde.

Kurz gesagt: Fotografen sollten ihre Rechte aktiv sichern und durchsetzen. Wer Fotos nutzt, sollte Rechte klären, Urheber korrekt benennen und Nutzungsumfang sowie Lizenzbedingungen dokumentieren. So lassen sich teure Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Verfahren vermeiden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer

Datum: 06.05.2026

Aktenzeichen: 2-06 O 444/25

LG Hamburg: Architekturfotos auf der Website – teuer ohne Lizenz und ohne Urhebername

Das Landgericht Hamburg hat am 13.11.2025 entschieden, dass ein Unternehmen für die jahrelange Nutzung fremder Architekturfotografien auf der eigenen Website Schadensersatz zahlen muss – inklusive spürbarer Zuschläge und Zinsen. Der Fall ist ein typisches Beispiel dafür, wie riskant es ist, sich bei Bildern allein darauf zu verlassen, man habe sie „vom Dienstleister bekommen“.

Worum ging es?
Ein Fotograf hatte 2005 eine Serie von Architekturfotos erstellt. Vier dieser Fotos tauchten über viele Jahre auf der Website eines Unternehmens auf. Eine Namensnennung des Fotografen erfolgte nicht. Erst 2023 wurde abgemahnt; das Unternehmen gab zwar eine Unterlassungserklärung ab und bestätigte die Nutzung seit 2005, wollte aber nicht zahlen. Der Fotograf klagte deshalb auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und auf Erstattung der Abmahnkosten.

Warum „vom Auftraggeber erhalten“ nicht reicht
Das Unternehmen verteidigte sich im Kern damit, es habe die Fotos von einem Dritten erhalten und sei davon ausgegangen, dass die Weitergabe erlaubt gewesen sei. Damit kam es nicht durch. Entscheidend: Wer ein Foto öffentlich auf der eigenen Website nutzt, muss im Streitfall nachvollziehbar darlegen können, warum er das darf. Dazu gehört eine konkrete, lückenlose Rechtekette – also wer wem welche Nutzungsrechte eingeräumt hat und ob eine Weiterlizenzierung tatsächlich erlaubt war. Ein pauschaler Hinweis auf eine angebliche Erlaubnis und ein Zeuge „für alles“ genügt nicht, wenn die eigentliche Vereinbarung nicht substantiiert beschrieben wird.

Wie das LG Hamburg den Schadensersatz berechnet hat
Das Gericht hat den Schaden nach der Lizenzanalogie geschätzt: Es wird gefragt, was vernünftige Vertragsparteien für eine rechtmäßige Nutzung vereinbart hätten.

Im Mittelpunkt stand die eigene, am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis des Fotografen. Weil diese im Prozess nicht wirksam bestritten wurde, legte das Gericht einen Grundbetrag von 600 EUR pro Foto zugrunde.

Dann kamen Zuschläge hinzu, die in der Praxis oft unterschätzt werden:

  1. Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung
    Wer Fotos nutzt, muss den Urheber grundsätzlich so benennen, wie es branchenüblich und zumutbar ist. Fehlt der Name, erhöht sich der Lizenzschaden regelmäßig erheblich. Hier hat das Gericht den Grundbetrag pro Foto verdoppelt.
  2. Zuschlag wegen Bearbeitung (hier: Bearbeiten eines Fotos)
    Ein Foto wurde erkennbar beschnitten. Auch ein scheinbar „harmloser“ Beschnitt kann eine Bearbeitung sein, die ohne entsprechende Erlaubnis nicht einfach vorgenommen werden darf. Das Gericht hat hierfür allerdings keinen pauschalen Verdopplungszuschlag akzeptiert, sondern nur einen Zuschlag von 50 % für dieses eine Bild: Die Änderung griff in die Bildwirkung ein, war aber nicht entstellend und diente erkennbar dem Wunsch nach einheitlichem Format auf der Website.

Unterm Strich ergab das:

  • 4 Fotos x 600 EUR = 2.400 EUR
  • Verdopplung wegen fehlender Urheberbenennung = +2.400 EUR
  • 50 % Zuschlag wegen Beschnitt bei einem Foto = +300 EUR
    = 5.100 EUR Schadensersatz

Zinsen: Das oft übersehene Langzeit-Risiko
Besonders unangenehm für Unternehmen sind in solchen Fällen die Zinsen. Das Gericht hat Zinsen auf den Schadensersatz zugesprochen – nicht erst ab Abmahnung, sondern (vereinfacht) ab einem Zeitpunkt kurz nach Nutzungsbeginn. Hintergrund ist der Gedanke: Wer ohne Lizenz nutzt, soll nicht besser stehen als jemand, der ordnungsgemäß lizenziert, aber zu spät zahlt.

Gleichzeitig hat das Gericht die Zinsen zeitlich begrenzt: Für ganz alte Zeiträume waren sie verjährt. Im Ergebnis gab es Zinsen erst ab dem 19.02.2014, obwohl die Nutzung schon viel früher begonnen hatte. Für Unternehmen ist die Botschaft trotzdem klar: Eine lange Online-Nutzung kann ein erhebliches Zinsvolumen erzeugen – selbst dann, wenn Teile verjährt sind. Neben dem Schadensersatz musste das Unternehmen auch Abmahnkosten in Höhe von 1.804,90 EUR zahlen.

Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

  1. Rechtekette dokumentieren: Für jedes Bild muss klar sein, woher es kommt, welche Lizenz gilt, ob Unterlizenzen erlaubt sind und für welche Nutzung (Website, Social Media, Print, Dauer, Gebiet).
  2. „Vom Dienstleister erhalten“ ist kein Freifahrtschein: Wer veröffentlicht, trägt das Risiko – und muss im Streitfall substanziiert erklären können, warum die Nutzung rechtmäßig ist. Allerdings bestehen in solchen Fällen möglicherweise Regressansprüche.
  3. Urheberbenennung ist ein Kostenthema: Fehlende Namensnennung führt in der Praxis regelmäßig zu Zuschlägen.
  4. Bearbeitungen sind heikel: Filter, Retusche oder Layout-Anpassungen können zustimmungspflichtig sein. Wer einheitliche Formate will, sollte das Bearbeitungsrecht sauber mitlizenzieren.

Fazit
Das LG Hamburg zeigt sehr deutlich, wie teuer eine scheinbar alltägliche Bildnutzung werden kann: 5.100 EUR Schadensersatz für vier Fotos plus Abmahnkosten – und Zinsen über viele Jahre.

Gericht: Landgericht Hamburg (10. Zivilkammer)
Datum: 13.11.2025
Aktenzeichen: 310 O 39/24

Gericht stärkt Rechte von Miturhebern bei Preisverleihungen

Worum ging es?

Ein Regisseur, der an der 2. Staffel der beliebten Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“ mitgewirkt hatte, wurde bei der offiziellen Bekanntgabe der Nominierungen für den Deutschen Fernsehpreis 2025 nicht namentlich erwähnt. Stattdessen präsentierte die Preisverleiherin auf ihrer Webseite nur zwei andere Regisseure als das verantwortliche „Regie-Duo“. Der übergangene Regisseur ging rechtlich dagegen vor – mit Erfolg.

Der Kern der Entscheidung

Das Landgericht Köln hat entschieden: Auch ohne Werknutzung besteht ein Anspruch auf Namensnennung, wenn die Miturheberschaft öffentlich infrage gestellt oder verschwiegen wird. Das Gericht stellte klar, dass § 13 UrhG nicht auf Nutzungshandlungen beschränkt ist. Schon die Veröffentlichung falscher oder irreführender Informationen zur Autorenschaft – wie hier durch die Nennung eines angeblichen exklusiven Regie-Duos – stellt eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar.

Der Kläger forderte nicht etwa eine nachträgliche Nominierung – die steht ihm nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu. Es ging ausschließlich um die richtige öffentliche Darstellung seiner Mitwirkung an der Serie. Und genau hier lag die Verletzung: Die Darstellung auf der Website der Verfügungsbeklagten vermittelte objektiv den Eindruck, er habe mit der Regie nichts zu tun gehabt.

Warum ist das wichtig für Unternehmer?

Diese Entscheidung ist wegweisend für Produzenten, Preisverleiher und alle, die Inhalte öffentlich präsentieren:

  • Die richtige Urheberbenennung ist Pflicht, auch bei Nominierungen, Pressetexten oder Webseiten.
  • Selbst wer kein Werk nutzt, kann zur Namensnennung verpflichtet sein, wenn er Aussagen über ein Werk trifft.
  • Federführung spielt keine Rolle, solange eine Miturheberschaft besteht.
  • Wer nicht den Namen von Urhebern nennen möchte, benötigt einen Verzicht des Urhebers auf Namensnennung.

Die Wirkung dieser Entscheidung reicht dabei weit über die Fernseh- und Filmbranche hinaus. Auch in anderen Bereichen – etwa bei der Nennung von Fotografen auf Veranstaltungsflyern, Musikern in Streamingportalen oder Designern in Produktpräsentationen – ist eine korrekte und vollständige Namensnennung rechtlich geboten. Wer hier selektiv vorgeht oder Mitwirkende unterschlägt, setzt sich dem Risiko urheberrechtlicher Abmahnungen aus.

Fazit

Mit dieser Entscheidung führt das Landgericht Köln die urheberfreundliche Rechtsprechung zur Namensnennung konsequent fort. Das Gericht stellt klar: Auch außerhalb der klassischen Werkverwertung – etwa im Kontext von Preisverleihungen – besteht ein berechtigter Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft, wenn durch öffentliche Kommunikation der Eindruck entsteht, ein Miturheber sei nicht beteiligt gewesen.

Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob der Verfügungskläger mit diesem Verfahren gut beraten war. Der Deutsche Fernsehpreis ist der renommierteste Preis der deutschen TV-Branche. An seiner Ausrichtung sind alle großen Sender – öffentlich-rechtlich wie privat – und mittlerweile auch führende Streaminganbieter beteiligt. Ein öffentliches Vorgehen, wie es hier gewählt wurde, kann daher auch mit Risiken verbunden sein, etwa für zukünftige Zusammenarbeiten.


Gericht: Landgericht Köln
Datum: 09.09.2025
Aktenzeichen: 14 O 294/25

Architektenwerk oder Handwerk? LG Köln zum Urheberrecht an Innenraumgestaltung

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Köln (AZ: 14 O 145/23) zentrale Fragen zum Urheberrechtsschutz architektonischer Gestaltungen beantwortet – und dabei wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Planungsleistungen, Fotografien und der öffentlichen Darstellung gelegt. Streitgegenstand war die Veröffentlichung professioneller Fotografien der Innenräume eines denkmalgeschützten Hofgebäudes im Internet und in Architekturmagazinen. Die beklagte Architektenfirma stellte das Projekt dabei so dar, als habe sie selbst die maßgebliche Umgestaltung vorgenommen.

Innenraumgestaltung als schutzfähiges Werk der Baukunst

Das Gericht betonte, dass auch eine Innenraumgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann. Entscheidend ist, dass die Gestaltung über reine Fachplanung hinausgeht und eine persönliche, kreative Entscheidung erkennen lässt.

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Architekturbüro nach Überzeugung des Gerichts eine eigenständige, gestalterische Gesamtplanung vorgelegt – etwa durch die Kombination aus Sichtbeton, Treppenanlage und Galerie – und damit ein schutzfähiges Werk der Baukunst geschaffen.
Für die Außenansicht wurde der Urheberrechtsschutz dagegen verneint, weil sie im Wesentlichen aus denkmalrechtlichen Vorgaben resultierte und keinen eigenständigen schöpferischen Charakter hatte.

Damit stellt das Urteil klar:

  • Urheberrechtsschutz setzt keine spektakuläre Außenwirkung voraus.
  • Auch die Innenraumplanung kann bei hinreichender Individualität ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen.
  • Der Denkmalschutz kann den kreativen Handlungsspielraum des Architekten erheblich einschränken und die Schutzfähigkeit mindern.

Veröffentlichung ohne Zustimmung verletzt Verwertungsrechte

Die Beklagte hatte die Innenraumfotos ohne Genehmigung online gestellt und zum Teil als Eigenleistung ausgegeben. Das LG Köln bejahte hier eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Eine bloße Nennung der Urheber hätte die Rechtsverletzung nicht beseitigt.

Die von der Beklagten in der Verhandlung angebotene Unterlassungserklärung war nach Auffassung des Gerichts unzureichend, da sie lediglich auf die Benennung der Architekten abzielte, nicht aber die Nutzung der Fotos selbst untersagte.

Kein Anspruch auf Gegendarstellung

Ein zentraler Streitpunkt war der Anspruch der klagenden Architekten, die Beklagte zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten.
Hier hat das LG Köln dem Begehren jedoch eine klare Absage erteilt:

Gegendarstellungen sind vor allem presserechtliche Instrumente, nicht aber Bestandteil des Urheberrechts.

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermittelt primär einen Anspruch auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG), nicht aber auf eine öffentlichkeitswirksame Gegendarstellung.
  • Die geforderte Gegendarstellung sei auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung dauerhaft zu beseitigen, da der Unterlassungsanspruch im Vordergrund stehe.

Das Urteil verdeutlicht damit die Grenzen urheberrechtlicher Ansprüche auf „Wiederherstellung der Ehre“. Wer als Architekt sein Werk nicht nur geschützt, sondern auch öffentlich richtig dargestellt sehen möchte, muss regelmäßig den Unterlassungs- und Benennungsanspruch geltend machen.

Schadensersatz nicht nach HOAI bemessen

Interessant ist zudem die Einschätzung des Gerichts zur Schadenshöhe:
Ein Lizenzanaloger Schadensersatz kann zwar beansprucht werden, jedoch nicht auf Basis der Honorarordnung für Architekten (HOAI). Diese regelt lediglich die Vergütung der Planungsleistung, nicht die Nutzung von Fotografien fertiger Werke. Das Gericht schätzte den Schadensersatz hier auf 10.000 €.


Gericht: Landgericht Köln
Datum der Entscheidung: 04.10.2024
Aktenzeichen: 14 O 145/23
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 279

OLG Brandenburg: Eigentümerinteresse überwiegt Urheberrecht beim Abriss eines Baukunstwerks

Die kommunale Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Potsdam plante den Abriss eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses („T.-Haus“), das Teil eines größeren Wohnensembles ist und von den beklagten Architekten entworfen wurde. Aufgrund gravierender Baumängel war das Gebäude seit Jahren unbewohnbar und wirtschaftlich nicht mehr sanierbar. Ein Neubau mit 90 Wohnungen sollte an dessen Stelle treten.

Die Architekten beriefen sich auf ihr Urheberrecht (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 14 UrhG) und sahen im geplanten Abriss eine unzulässige Entstellung ihres Werkes.

Klage und Entscheidung:
Die Klägerin erhob eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass den Architekten keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen den Abriss zustehen. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Die Berufung der Architekten vor dem OLG Brandenburg blieb erfolglos.

Kernaussagen des Urteils:
Das OLG bestätigte, dass das T.-Haus sowie die Gesamtanlage urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst darstellen. Der geplante Abriss stellt eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 UrhG dar. Dennoch überwiegt im Rahmen einer Interessenabwägung das Eigentümerinteresse:

  • Das Gebäude ist aufgrund erheblicher Baumängel unbewohnbar und wirtschaftlich nicht sanierbar.
  • Der geplante Neubau dient dem öffentlichen Interesse an bezahlbarem Wohnraum.
  • Die Architekten haben das Werk entgeltlich geschaffen und müssen mit Änderungswünschen des Eigentümers rechnen.
  • Die Nutzung des Grundstücks für den sozialen Wohnungsbau ist ein legitimes Ziel, das höher zu bewerten ist als der Erhalt des bestehenden Gebäudes.

Das Gericht betonte, dass das Urheberrecht bei Bauwerken nicht zu einer faktischen „Unveränderbarkeit“ führen dürfe, wenn berechtigte Interessen des Eigentümers entgegenstehen.

Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass selbst urheberrechtlich geschützte Bauwerke unter bestimmten Voraussetzungen abgerissen werden dürfen. Entscheidend ist eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen. Eigentümer müssen nicht jede denkbare Sanierungsmöglichkeit ausschöpfen, wenn ein Neubau wirtschaftlich und städtebaulich sinnvoller erscheint.

Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Datum der Entscheidung: 22.10.2024
Aktenzeichen: 6 U 58/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 199

Grönemeyer vs. CDU: Nutzung von Musik zu Wahlkampfzwecken

Kürzlich wurde in den Medien darüber berichtet, dass der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer der CDU über seinen Anwalt untersagt hat, dessen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für den Wahlkampf von Friedrich Merz zu nutzen.

Aus CDU-Kreisen war sodann zu lesen, dass die CDU für die Musik-Nutzung im Rahmen der Veranstaltung die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt habe.

In einem solchen Fall geht es aber nicht um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, so z.B. das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher.

Sondern es geht vielmehr um das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. das auch ausübenden Künstlern zustehende Künstlerpersönlichkeitsrecht.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61, festgestellt, dass jedenfalls in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung einer verfassungswidrigen politischen Partei abgespielt werde.

Auch die bekannte Schlagersängerin Helene Fischer ist bereits erfolgreich gegen die NPD vorgegangen und hat dieser Partei untersagt, dass ihr Hit „Atemlos durch die Nacht“ auf politischen Veranstaltungen der Partei gespielt wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es stets um besonders krasse Fälle, nämlich um die Nutzung eines Musikstücks auf Veranstaltungen einer rechtsextremen Partei.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einschlägig ist, wenn ein Musikstück von einer verfassungskonformen Partei, wie hier der CDU, benutzt wird und diese die GEMA-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe bezahlt.

Der überwiegende Teil der Urheberrechtler geht allerdings davon aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so weit reicht, dass es ein Urheber nicht hinnehmen muss, wenn seine Musik für eine Wahlkampfveranstaltung eingesetzt wird von einer Partei verwendet wird, welcher er nicht nahesteht, wie es wohl im vorliegenden Fall von Grönemeyer und der CDU ist.

„Jetzt geht´s los“ – aber nicht für die NPD

Der BGH hat mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 11. Mai 2017 (AZ: I ZR 147/16) ein Urteil des OLG Jena bestätigt, wonach das Abspielen der Lieder „Wenn nicht jetzt, wann dann“ und „Jetzt geht’s los“ von der Kölner Band „Die Höhner“ bei NPD-Wahlkampfveranstaltungen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Bandmitglieder verletzt.

Während des Landtagswahlkampfs 2014 in Thüringen hatte die NPD unter anderem die genannten Musikstücke abgespielt nachdem der Landesvorsitzende seine Wahlkampfrede gehalten hatte und in die Gespräche mit den Bürgern überleitete.

Der BGH führt dazu aus:

„Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen.“

Das Gericht hat bei der Abwägung auch die Verfassungsfeindlichkeit der NPD als Argument herangezogen. Ob ein Urheber sich auch dagegen wehren kann, wenn seine Musik für Wahlkampfveranstaltungen verfassungskonformer Parteien verwendet wird, der Urheber sich aber mit der Politik dieser Partei nicht identifiziert, bleibt offen.