LG Frankfurt am Main: Wenn die Design-Lizenz an Details hängt, ist auch der Händler in der Haftung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.02.2026 entschieden, dass ein Händler den Vertrieb einer Fleecejacke stoppen muss, weil die Jacke ein eingetragenes Design verletzt. Besonders praxisrelevant: Das Gericht befasst sich nicht nur mit der Frage, wie streng die Dringlichkeit im Eilverfahren zu handhaben ist, sondern auch damit, wann sich Händler auf Erschöpfung berufen können – und wann nicht, weil eine Lizenz nur für eine ganz bestimmte Ausführung galt.

Worum ging es?
Die Klägerin stellt Berufs- und Dienstbekleidung für Feuerwehr her. Ihre Geschäftsführerin hatte bereits 2015 im Auftrag eines Herstellers (im Verfahren als Streithelfer beteiligt) eine Fleecejacke entworfen. 2016 wurde das Design als eingetragenes Design angemeldet und registriert. Jahre später bot die beklagte Händlerin eine Jacke dieses Herstellers in ihrem Online-Shop an.

Die Klägerin sah darin eine Designverletzung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht erließ die Verfügung zunächst, und nach dem Widerspruch der Händlerin hat es die Verfügung mit Urteil bestätigt.

Die Entscheidung in Kürze
Das Gericht untersagte der Händlerin, Fleecejacken mit dem beanstandeten Erscheinungsbild in Deutschland anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, wenn diese nicht mit Zustimmung des Designrechtsinhabers (bzw. der Berechtigten) in den Verkehr gebracht wurden.

Kernpunkt 1: Dringlichkeit trotz früherer Kenntnis bei einem Dritten
Im Eilverfahren braucht man neben einem Anspruch auch einen Verfügungsgrund, also Dringlichkeit. Streitpunkt war hier: Die Klägerin wusste bereits früher von Vertriebshandlungen des Herstellers und hatte diesen im Juli 2025 abgemahnt. Der Händler-Verstoß wurde ihr aber erst am 29.09.2025 bekannt.

Die Händlerin argumentierte sinngemäß: Wer beim Hersteller nicht sofort gerichtlich vorgeht, kann später nicht mehr “eilig” gegen einen Händler vorgehen. Das Landgericht hat das so nicht akzeptiert.

Entscheidend war für das Gericht der konkrete Ablauf:

  • Die Klägerin hatte plausibel gemacht, dass sie erst am 29.09.2025 vom Angebot der Händlerin erfuhr.
  • Den Eilantrag stellte sie innerhalb von sechs Wochen. Das wertete das Gericht im Bezirk als noch rechtzeitig.
  • Dass es zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Hersteller gab, ließ das Gericht nicht automatisch die Dringlichkeit entfallen. Es stellte vielmehr darauf ab, dass zusätzliche Händlerangebote eine erhebliche Intensivierung darstellen können. Außerdem konnte die Klägerin aufgrund von Reaktionen des Herstellers (Rücknahme aus dem Programm, Rückruf, Einsammeln von Katalogen) annehmen, der Vertrieb sei gestoppt, sodass sie zunächst keinen Anlass für weitere gerichtliche Schritte sah.

Wer zunächst gegen einen Hersteller außergerichtlich vorgeht, verliert nach Auffassung des LG nicht zwangsläufig die Dringlichkeit gegenüber später entdeckten Händlerangeboten. Aber das gilt nicht grenzenlos: Bei dauerhaft bekannter, unveränderter Verletzungslage kann Dringlichkeit im Einzelfall kippen.

Kernpunkt 2: Erschöpfung greift nicht, wenn die Ware nicht “so” in Verkehr gebracht werden durfte
Händler verlassen sich häufig auf ein scheinbar beruhigendes Argument: Wenn der Hersteller die Ware in der EU einmal “mit Zustimmung” verkauft hat, seien die Rechte erschöpft, also dürfe jeder weiterverkaufen.

Genau hier liegt die Falle. Das Landgericht hat sehr deutlich gemacht: Erschöpfung setzt voraus, dass das konkrete Erzeugnis mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU/EWR-Raum in Verkehr gebracht wurde. Und diese Zustimmung kann vertraglich beschränkt sein.

Im Fall gab es eine Abrede, wonach der Hersteller die Jacke nur in einer bestimmten Ausführung vertreiben durfte. Ein Teil der Vereinbarung bezog sich auf ein Innenfutter und war für das Design (das nur die Außenseite zeigte) aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend. Ein anderer Teil war aber entscheidend: Die Jacke sollte ein bestimmtes Logo am Kragen tragen. Das wertete das Gericht als zulässige Beschränkung “der Form der Nutzung” im Designrecht.

Die angebotene Jacke der Händlerin hatte diese Kennzeichnung am Kragen unstreitig nicht. Folge: Gerade diese Ausführung nahm nicht an der Erschöpfung teil. Der Händler konnte also nicht damit argumentieren, es sei bereits mit Zustimmung verkauft worden.

Fazit
Das LG Frankfurt am Main bestätigt im Eilverfahren den Designschutz und macht zwei Punkte klar: Dringlichkeit kann trotz früherer Herstellerkenntnis bestehen, wenn später neue Händlerangebote auftauchen und die Lage sich faktisch intensiviert. Und Erschöpfung ist kein Freifahrtschein: Wenn eine Lizenz nur bestimmte Ausführungen erlaubt, kann eine abweichende Variante selbst beim Händler zu einem Vertriebsverbot führen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 25.02.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 387/25

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ kann auch im Markenrecht gelten

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ hat schon Friedrich Schiller in seinem berühmten Gedicht „Das Lied von der Glocke“ angeraten. Nach dem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 11.10.2022, Az.: 33 O 10784/21) hätten dies nun auch die Parteien im bekannten Streit um die Marke „Spezi“ zwischen den Brauereien Paulaner und Riegele 1974 tun sollen.

1974 hatten die Unternehmen eine Vereinbarung getroffen, wonach Paulaner die Bezeichnung „Spezi“ unter bestimmten Umständen nutzen darf.

Nachdem das „Spezi“ von Paulaner in den letzten Jahren zu einem sehr großen Verkaufserfolg wurde, kündigte Riegele die 1974 getroffene Vereinbarung und bot Paulaner den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages an, allerdings dieses Mal mit der Bezahlung von Lizenzgebühren von Paulaner an Riegele.

Paulaner wies die Kündigung zurück und erhob Feststellungsklage vor dem Landgericht München I.

Erstinstanzlich bekam Paulaner nun Recht:

Riegele wertete die 1974 geschlossene Vereinbarung als Lizenzvertrag. Das Landgericht allerdings ist der Rechtsauffassung, dass es sich bei der 1974 geschlossenen Vereinbarung um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung handelt.

Der – auch hier maßgebliche – Unterschied:

Während Lizenzverträge in der Regel ordentlich kündbar sind, gilt dies nicht für solche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen.

Abgrenzungsvereinbarungen sind im Markenrecht gängig: Kann eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken nicht ausgeschlossen werden, so schließen die jeweiligen Markeninhaber häufig zur Vermeidung von langwierigen Streitigkeiten, insbesondere vor Markenämtern, solche Vereinbarungen ab. In einer solchen Abgrenzungsvereinbarung werden dann die jeweiligen Pflichten der Parteien und die Abgrenzung der jeweiligen Marken zueinander festgehalten.

Das Landgericht legte die 1974 geschlossene Vereinbarung zwischen den Brauereien als eine solche Abgrenzungsvereinbarung aus. Das Landgericht München I entschied, dass solche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen nicht ordentlich kündbar seien. Denn die Schutzdauer eingetragener Marken könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so das Gericht. Mit der Vereinbarung 1974 sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, so das Landgericht weiter. Im Vertrauen auf diese endgültige Beilegung habe dann Paulaner erhebliche Investitionen in den Aufbau der eigenen Marke getroffen.

Ein Grund zur fristlosen Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung aus wichtigem Grund lag nach Auffassung des Landgerichts nicht vor. Das Gericht führt hierzu in seinem Urteil aus:

„Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Ein sehr deutlicher Hinweis des Gerichts auf die eigentliche Motivationslage von Riegele für die Kündigung.

Wer also künftig Abgrenzungsvereinbarungen abschließt, sollte daran denken, dass diese Abgrenzungsvereinbarung ordentlich nicht kündbar ist und „auf ewig“ geschlossen wird. Wer das nicht möchte, müsste dann an den Abschluss eines konkreten Lizenzvertrages denken. bei der Formulierung der Verträge sollte darauf auch entsprechend Wert gelegt werden.