LG Frankfurt am Main: Wenn die Design-Lizenz an Details hängt, ist auch der Händler in der Haftung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.02.2026 entschieden, dass ein Händler den Vertrieb einer Fleecejacke stoppen muss, weil die Jacke ein eingetragenes Design verletzt. Besonders praxisrelevant: Das Gericht befasst sich nicht nur mit der Frage, wie streng die Dringlichkeit im Eilverfahren zu handhaben ist, sondern auch damit, wann sich Händler auf Erschöpfung berufen können – und wann nicht, weil eine Lizenz nur für eine ganz bestimmte Ausführung galt.

Worum ging es?
Die Klägerin stellt Berufs- und Dienstbekleidung für Feuerwehr her. Ihre Geschäftsführerin hatte bereits 2015 im Auftrag eines Herstellers (im Verfahren als Streithelfer beteiligt) eine Fleecejacke entworfen. 2016 wurde das Design als eingetragenes Design angemeldet und registriert. Jahre später bot die beklagte Händlerin eine Jacke dieses Herstellers in ihrem Online-Shop an.

Die Klägerin sah darin eine Designverletzung und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht erließ die Verfügung zunächst, und nach dem Widerspruch der Händlerin hat es die Verfügung mit Urteil bestätigt.

Die Entscheidung in Kürze
Das Gericht untersagte der Händlerin, Fleecejacken mit dem beanstandeten Erscheinungsbild in Deutschland anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, wenn diese nicht mit Zustimmung des Designrechtsinhabers (bzw. der Berechtigten) in den Verkehr gebracht wurden.

Kernpunkt 1: Dringlichkeit trotz früherer Kenntnis bei einem Dritten
Im Eilverfahren braucht man neben einem Anspruch auch einen Verfügungsgrund, also Dringlichkeit. Streitpunkt war hier: Die Klägerin wusste bereits früher von Vertriebshandlungen des Herstellers und hatte diesen im Juli 2025 abgemahnt. Der Händler-Verstoß wurde ihr aber erst am 29.09.2025 bekannt.

Die Händlerin argumentierte sinngemäß: Wer beim Hersteller nicht sofort gerichtlich vorgeht, kann später nicht mehr “eilig” gegen einen Händler vorgehen. Das Landgericht hat das so nicht akzeptiert.

Entscheidend war für das Gericht der konkrete Ablauf:

  • Die Klägerin hatte plausibel gemacht, dass sie erst am 29.09.2025 vom Angebot der Händlerin erfuhr.
  • Den Eilantrag stellte sie innerhalb von sechs Wochen. Das wertete das Gericht im Bezirk als noch rechtzeitig.
  • Dass es zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Hersteller gab, ließ das Gericht nicht automatisch die Dringlichkeit entfallen. Es stellte vielmehr darauf ab, dass zusätzliche Händlerangebote eine erhebliche Intensivierung darstellen können. Außerdem konnte die Klägerin aufgrund von Reaktionen des Herstellers (Rücknahme aus dem Programm, Rückruf, Einsammeln von Katalogen) annehmen, der Vertrieb sei gestoppt, sodass sie zunächst keinen Anlass für weitere gerichtliche Schritte sah.

Wer zunächst gegen einen Hersteller außergerichtlich vorgeht, verliert nach Auffassung des LG nicht zwangsläufig die Dringlichkeit gegenüber später entdeckten Händlerangeboten. Aber das gilt nicht grenzenlos: Bei dauerhaft bekannter, unveränderter Verletzungslage kann Dringlichkeit im Einzelfall kippen.

Kernpunkt 2: Erschöpfung greift nicht, wenn die Ware nicht “so” in Verkehr gebracht werden durfte
Händler verlassen sich häufig auf ein scheinbar beruhigendes Argument: Wenn der Hersteller die Ware in der EU einmal “mit Zustimmung” verkauft hat, seien die Rechte erschöpft, also dürfe jeder weiterverkaufen.

Genau hier liegt die Falle. Das Landgericht hat sehr deutlich gemacht: Erschöpfung setzt voraus, dass das konkrete Erzeugnis mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU/EWR-Raum in Verkehr gebracht wurde. Und diese Zustimmung kann vertraglich beschränkt sein.

Im Fall gab es eine Abrede, wonach der Hersteller die Jacke nur in einer bestimmten Ausführung vertreiben durfte. Ein Teil der Vereinbarung bezog sich auf ein Innenfutter und war für das Design (das nur die Außenseite zeigte) aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend. Ein anderer Teil war aber entscheidend: Die Jacke sollte ein bestimmtes Logo am Kragen tragen. Das wertete das Gericht als zulässige Beschränkung “der Form der Nutzung” im Designrecht.

Die angebotene Jacke der Händlerin hatte diese Kennzeichnung am Kragen unstreitig nicht. Folge: Gerade diese Ausführung nahm nicht an der Erschöpfung teil. Der Händler konnte also nicht damit argumentieren, es sei bereits mit Zustimmung verkauft worden.

Fazit
Das LG Frankfurt am Main bestätigt im Eilverfahren den Designschutz und macht zwei Punkte klar: Dringlichkeit kann trotz früherer Herstellerkenntnis bestehen, wenn später neue Händlerangebote auftauchen und die Lage sich faktisch intensiviert. Und Erschöpfung ist kein Freifahrtschein: Wenn eine Lizenz nur bestimmte Ausführungen erlaubt, kann eine abweichende Variante selbst beim Händler zu einem Vertriebsverbot führen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 25.02.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 387/25

Wenn Google auf ein Löschformular verweist: LG Hamburg stärkt Betroffene von Fake-Bewertungen

Eine negative Google-Bewertung kann für Unternehmer schnell zum Rufproblem werden – erst recht, wenn der Verdacht besteht, dass der Verfasser nie Kunde war. Genau damit hatte sich das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 19.12.2025 zu beschäftigen: Reicht eine Beanstandung per E-Mail an die im Impressum genannte Adresse aus, um Prüfpflichten bei Google auszulösen – oder muss zwingend das Online-Formular nach dem Digital Services Act (DSA) genutzt werden?

Worum ging es?
Eine Arztpraxis wehrte sich gegen eine negative Rezension auf ihrem Google-Maps-Profil. Der Text der Bewertung schilderte unter anderem lange Wartezeiten und unfreundliches Verhalten. Die Praxis trug vor, den Bewerter keinem Patienten oder sonstigen geschäftlichen Kontakt zuordnen zu können und bestritt eine echte Erfahrung. Sie meldete die Bewertung per E-Mail an eine Support-Adresse, die im Zusammenhang mit dem Impressum/Support genannt war, und setzte eine Frist zur Prüfung und Löschung. Google antwortete noch am selben Tag sinngemäß: Diese E-Mail könne nicht bearbeitet werden; die Meldung müsse über ein spezielles Online-Formular erfolgen.

Die Praxis nutzte das Formular nicht, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Nachdem der Antrag zugestellt war, entfernte Google die Bewertung. Übrig blieb die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Dafür musste das Gericht prüfen, ob die Praxis mit ihrem ursprünglichen Unterlassungsbegehren voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Warum war das Verfahren trotzdem „dringlich“?
Das LG Hamburg blieb bei seiner strengen Linie zur Eilbedürftigkeit in Äußerungssachen: Wer sich zeitnah wehrt, handelt dringlich. Zwischen Kenntnis (01.07.2025) und Antragstellung (28.07.2025) lagen weniger als fünf Wochen – das genügte. Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte klar, dass ein „Gegenkommentar“ die Dringlichkeit nicht entfallen lässt. Selbst wenn man öffentlich antwortet, bleibt die ursprüngliche Rezension sichtbar und die Beeinträchtigung wirkt fort. Auch die spätere Löschung nimmt die Dringlichkeit nicht automatisch, weil die Plattform die Bewertung theoretisch erneut online stellen kann.

Die Kernaussage zur Haftung: Google muss nach einem konkreten Hinweis prüfen
Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Bewertung die Praxis in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Google haftete als „mittelbarer Störer“, weil nach einem konkreten Hinweis reaktive Prüfpflichten entstehen: Der Plattformbetreiber muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten, eine Stellungnahme einholen und den Sachverhalt sorgfältig aufklären. Das war bis zur gerichtlichen Antragstellung nicht passiert.

Für Unternehmer besonders relevant: Bestreitet das bewertete Unternehmen nachvollziehbar, dass überhaupt ein Kundenkontakt stattgefunden hat, wird eine Rezension prozessual sehr schnell zum Problem für die Plattform. Wenn der Betreiber dann nicht sauber prüft, kann das Gericht die Tatsachengrundlage als nicht belegt ansehen – mit der Folge, dass die Bewertung als unzulässig behandelt wird.

DSA und „Formularzwang“: Eine E-Mail kann reichen
Google berief sich auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA: Keine Haftung, solange keine tatsächliche Kenntnis vorliegt bzw. nach Kenntnis zügig reagiert wird. Der entscheidende Punkt war daher: Wann hat Google „Kenntnis“?

Das LG Hamburg stellte klar:

  1. Der DSA begründet keine Haftung, sondern regelt vor allem Haftungserleichterungen. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht (hier insbesondere Deliktsrecht und Persönlichkeitsrecht).
  2. Art. 6 DSA verlangt keine bestimmte Form der Kenntniserlangung. Meldungen über ein DSA-Meldeverfahren können die Annahme der Kenntnis erleichtern – sie sind aber nicht zwingend der einzige Weg.
  3. Im konkreten Fall hatte Google bereits durch die E-Mail der Praxis Kenntnis von einem möglichen, offensichtlichen Rechtsverstoß (fehlender Kundenkontakt). Damit musste Google tätig werden.

Spannend ist: Ob ein wirklich DSA-konformes, benutzerfreundliches Formular irgendwann zu einer faktischen Pflicht führen könnte, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Für die Praxisentscheidung entscheidend war, dass Google sich hier nicht auf „Ihr habt das Formular nicht genutzt“ zurückziehen durfte.

Warum das Formular in diesem Fall nicht überzeugte
Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel, ob das von Google bereitgestellte Online-Formular die Anforderungen des Art. 16 DSA erfüllt („leicht zugänglich“ und „benutzerfreundlich“). Ausschlaggebend waren vor allem zwei Punkte:

  • Nach den Feststellungen des Gerichts werden Informationen aus solchen Entfernungsersuchen an ein externes Forschungsprojekt („L1“-Datenbank) weitergeleitet. Allein die Möglichkeit, dass sensible Inhalte an Dritte gelangen und dort verarbeitet oder veröffentlicht werden könnten, könne eine abschreckende Wirkung entfalten. Betroffene stünden sonst vor der Wahl: Datenweitergabe hinnehmen oder auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten.
  • Zusätzlich monierte das Gericht praktische Hürden: Zeichenbegrenzung und fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Gerade bei komplexeren Sachverhalten kann das für eine saubere, rechtlich ausreichende Beanstandung problematisch sein.

Weil das Formular damit aus Sicht des Gerichts nicht als eindeutig DSA-konformes, „leichtes“ Verfahren durchging, konnte Google daraus keinen Vorteil ziehen. Ergebnis: Die E-Mail musste als Kenntnisnahme genügen, die Prüfpflichten liefen – und Google konnte sich nicht auf Art. 6 DSA berufen.

Was bedeutet das für Unternehmer in der Praxis?

  1. Schnell handeln: In Hamburg gilt als grober Maßstab, dass man innerhalb von am besten vier Wochen ab Kenntnis gerichtliche Schritte einleiten sollte, wenn man eine einstweilige Verfügung erwägt. Insbesondere die Gerichte in Süddeutschland sind bei der 4-Wochen-Frist oft streng.
  2. Beanstandung substanziiert formulieren: Entscheidend ist ein konkreter Hinweis, warum die Bewertung rechtswidrig ist (z. B. „kein Kundenkontakt“, „Tatsachenbehauptung ist falsch“, „Verwechslung“, „Bezug nicht nachvollziehbar“).
  3. Nachweis sichern: Screenshot, URL, Datum/Uhrzeit, Profil-Link, gegebenenfalls interne Abgleichnotizen.
  4. Meldewege strategisch nutzen: Ein DSA-Formular kann sinnvoll sein, wenn es schnell und sauber funktioniert. Nach dieser Entscheidung kann aber auch eine E-Mail an eine offiziell genannte Kontaktadresse ausreichen, um Prüfpflichten auszulösen.

Fazit
Das LG Hamburg macht deutlich: Plattformen dürfen Beschwerden über möglicherweise rechtswidrige Bewertungen nicht einfach mit dem Hinweis auf ein Online-Formular abblocken. Wenn ein Unternehmen konkret darlegt, dass der Bewerter gar keinen geschäftlichen Kontakt hatte, muss der Plattformbetreiber prüfen – und zwar unabhängig davon, ob die Meldung per Formular oder per E-Mail eingeht. Für Unternehmer ist das ein wichtiges Signal: Wer strukturiert beanstandet und zügig handelt, hat gute Chancen, rechtswidrige Rezensionen effektiv anzugreifen.

Gericht: Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer)
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 324 O 400/25