Übernahme eines Fotomotives als Grafik für Bekleidung

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.05.2020, Az.: 308 S 6/18) musste über die Frage entscheiden, ob bzw. unter welchen Umständen einem Ausschnitt einer Fotografie Motivschutz zukommen kann.

Die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen einer Fotografie ein Motivschutz zukommen kann, wenn z.B. das Fotomotiv nachgestellt oder anderweitig übernommen wird, ist bislang noch nicht in allen Einzelheiten geklärt.

In dem vorliegenden Fall ging es um das Foto eines Soldaten, der 2012 in Afghanistan im Einsatz fotografiert worden war. In der Bildmitte befand sich der Soldat in voller Ausrüstung, im Hintergrund ist die Landschaft von Afghanistan zu sehen, wobei der Fotograf geschickt mit Schärfe und Unschärfe der jeweiligen Bildmotive spielte. Rechteinhaber an diesem Foto war die Deutsche Presseagentur (dpa).

Die Beklagte vertrieb Bekleidungsstücke. Auf einem dieser Bekleidungsstücke war als Motiv der Soldat in voller Kampfausrüstung aufgedruckt. Die Besonderheit lag allerdings darin, dass die Beklagte dafür eine eigens von ihr hergestellte Grafik verwendete, die auf den Teil des Fotos zurückging. Die Beklagte hat also einen Teil des Fotos, nämlich den Soldaten, „abgemalt“ und als T-Shirt-Motiv benutzt.

Die dpa erhob Klage und verlangte Unterlassung und Schadenersatz. Die Klage wurde nun rechtskräftig abgewiesen.

Das Landgericht Hamburg begründete in der Berufungsentscheidung die Klageabweisung damit, dass zwar die Fotografie als Ganzes als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sei, im vorliegenden Fall die Beklagte jedoch nur einen Teil des Fotos übernommen habe. Wird aber nicht das Foto als Ganzes übernommen, sondern lediglich ein Teilausschnitt, so kann ein etwaiger Motivschutz nur dann bestehen, wenn der übernommene Teilausschnitt selbständig wiederum als eigenständiges Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sei. Dies verneinte das Landgericht.

Es bejahte zwar, dass der Teilausschnitt als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG als Leistungsschutzrecht geschützt sei. Jedoch begründe ein nur bestehendes Leistungsschutzrecht keinen wie auch immer gearteten Motivschutz.

Darüber hinaus bejahte das Landgericht eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG.

So sei die Übernahme eines nur als Leistungsschutzrecht geschützten Bildausschnitts durch „Transformation“ in eine eigens angefertigte Schwarz-Weiß-Grafik eine solche freie Bearbeitung, weil zwischen dem Original und der hergestellten Bearbeitung ein ausreichender Abstand bestünde, so das Gericht.

Fotos von gemeinfreien Gemälden sind (trotzdem) urheberrechtlich geschützt

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 31.05.2017, Az 4 U 204/16, u.a. entschieden, dass Fotos von gemeinfreien Gemälden für den Fotografen jedenfalls über den Lichtbildschutz des Urheberrechtsgesetz geschützt sind.

Es ging in dem Rechtsstreit um Fotografien von im Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim ausgstellten Gemälden. Diese Fotos wurden in der Mediendatenbank Wikimedia Commons, die Mediendatenbank des Internet-Lexikons Wikipedia, öffentlich zugänglich gemacht.

Zum einen handelt es sich um aus einem Katalog eingescannte Fotografien eines Angestellten der Stadt Mannheim, der als „Hausfotograf“ für die Stadt tätig war. Zum anderen hatte der Beklagte im Museum selbst Fotografien angefertigt. Dabei war das Fotografieren im Museum durch entsprechende Schulder untersagt.

Dagegen ging die Stadt Mannheim vor und gewann vor Gericht.

Bei den Fotografien des „Hausfotografen“ der Stadt stützte das OLG den Anspruch auf eine Verletzung des Lichtbildschutzes aus § 72 UrhG.

In diesem Punkt folgte das OLG nicht der Auffassung des Beklagten, der den Lichtbildcharakter der Fotos in Frage stellte, da es seiner Meinung nach nur um die Abbildung des Gemäldes in möglichst identischer unveränderter Form gehe und das fotografierte Objekt nur substituiert werden solle. Das Gericht räumte ein, dass die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes  zwar auch eine Vervielfältigung des Gemäldes sei. Wegen des vom Gesetz vorgesehenen Schutzes für Lichtbildwerke und Lichtbilder sei aber ein eigenständiger Schutz notwendig, weil ansonsten der gesetzlich gewollte Werkschutz für die eigenständig geschaffene Fotografie leerlaufen würde, so das OLG weiter.

Bei den vom Beklagten selbst angefertigten Fotografien leitete das Gericht den Anspruch aus der sogenannten Sanssouci-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ansprüche des Eigentümers aus dem Eigentumsrecht gegen einen Fotografen) und aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Besichtigungsvertrag her. In dem Vertrag sei ein Fotografierverbot wirksam zwischen der Stadt und dem Beklagten einbezogen worden, da durch eindeutige Schilder im Museum auf dieses Verbot hingewiesen worden sei, weshalb sich daraus auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch ergebe, so das OLG.

Das OLG hat die Revision zugelassen.