LG Frankfurt: Wenn KI aus Produktfotos neue Bilder macht

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. Mai 2026 eine für Onlinehändler, Hersteller und Agenturen wichtige Entscheidung getroffen. Es ging um Produktbilder für Kabeldurchführungen bei Photovoltaikanlagen, die auf eBay verwendet wurden. Der Kläger meinte, ein Wettbewerber habe seine Produktfotos mit Hilfe von KI bearbeitet und anschließend für eigene Angebote genutzt. Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab.

Worum ging es?

Beide Parteien verkauften Kabeldurchführungen für PV-Anlagen über eBay. Der Kläger hatte eigene Produktbilder verwendet. Später stellte er fest, dass die Beklagte ähnliche Bilder nutzte. Er ging davon aus, dass seine Fotos in ein KI-System hochgeladen und dort so verändert worden seien, dass neue, aber immer noch auf seinen Bildern beruhende Produktbilder entstanden.

Zur Begründung verwies der Kläger unter anderem darauf, dass er sein eigenes Bild selbst in ChatGPT hochgeladen und mit einem Prompt bearbeiten ließ. Das Ergebnis habe dem Bild der Beklagten geähnelt. Daraus leitete er ab, dass auch die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse.

Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Zahlung einer Nutzungsgebühr und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Warum scheiterte die Klage?

Das LG Frankfurt sah keinen Unterlassungsanspruch. Entscheidend waren drei Punkte.

Erstens unterschied das Gericht zwischen einem einfachen Produktfoto und einem Lichtbildwerk. Das tatsächlich fotografierte Bild des Klägers war zwar als einfaches Lichtbild geschützt. Es erreichte aber nach Auffassung des Gerichts nicht die höhere Schutzstufe eines Lichtbildwerks. Es handelte sich um eine sachliche Aufnahme, die vor allem zeigen sollte, wie das Produkt auf einem Dach verwendet wird. Bildausschnitt und Perspektive folgten damit eher dem praktischen Zweck als einer besonderen kreativen Gestaltung.

Das ist für Unternehmen wichtig: Auch einfache Produktfotos sind nicht schutzlos. Ihr Schutzbereich ist aber enger. Je sachlicher und funktionaler ein Foto gestaltet ist, desto eher beschränkt sich der Schutz auf identische oder nahezu identische Übernahmen.

Zweitens konnte der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen, dass die Beklagte sein Foto überhaupt als KI-Vorlage benutzt hatte. Dass man mit ChatGPT aus dem eigenen Foto ein ähnliches Ergebnis erzeugen kann, reicht als Beweis nicht aus. Die Beklagte hatte eigene Ausgangsbilder vorgelegt und erklärt, diese selbst angefertigt und mit KI-Werkzeugen überarbeitet zu haben. Für das Gericht war deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, dass tatsächlich das Bild des Klägers verwendet worden war.

Drittens sah das Gericht selbst bei unterstellter Nutzung des klägerischen Fotos keinen Eingriff in dessen Schutzbereich. Die Bilder wiesen zwar Ähnlichkeiten auf. Es gab aber auch deutliche Unterschiede: etwa beim Bildausschnitt, bei der Form und Breite der Aussparung im Dachziegel, bei der Position der Kabel, bei der Anordnung des farbigen Kabels und bei der Farbwirkung der Dachziegel. Das genügte dem Gericht, um anzunehmen, dass das ursprüngliche Lichtbild im neuen Bild nicht mehr hinreichend wiedererkennbar war.

CAD-Bilder sind nicht automatisch Lichtbilder

Besonders praxisrelevant ist auch die Einschätzung des Gerichts zu CAD-Darstellungen. Ein weiteres Bild des Klägers war kein Foto, sondern aus einem CAD-Modell erzeugt worden. Das LG Frankfurt stellte klar: Eine solche CAD-Darstellung ist nicht automatisch als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Denn es fehlt an einer unmittelbaren fotografischen Abbildung eines realen Geschehens.

Ein Schutz kann zwar grundsätzlich als Werk der angewandten Kunst oder als technische Darstellung in Betracht kommen. Dafür muss die Darstellung aber eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen. Bei einer eher technischen, möglichst originalgetreuen Abbildung zur Veranschaulichung der Montage sah das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an.

Für Hersteller, Händler und Produktdesigner bedeutet das: Wer CAD-Renderings, 3D-Visualisierungen oder technische Produktgrafiken nutzt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Bilder denselben Schutz genießen wie Fotografien. Entscheidend ist, ob sich in der Darstellung eine eigene kreative Gestaltung zeigt.

Was bedeutet das für KI-Bilder im Onlinehandel?

Das Urteil ist kein Freibrief für die Nutzung fremder Produktfotos. Wer ein fremdes Foto in ein KI-Tool hochlädt und daraus ein Bild erzeugt, kann weiterhin Rechte verletzen. Das gilt besonders dann, wenn prägende, geschützte Elemente des Originals übernommen werden und im Ergebnis wiedererkennbar bleiben.

Das Urteil zeigt aber auch: Derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung behauptet, muss sie beweisen können. Eine bloße Ähnlichkeit zwischen Produktbildern reicht nicht. Auch der Umstand, dass sich mit einem KI-Tool aus dem eigenen Bild ein ähnliches Resultat erzeugen lässt, beweist noch nicht, dass der Wettbewerber tatsächlich genau dieses Bild verwendet hat.

Für die Praxis ist das ein erheblicher Punkt. KI kann viele sachliche Produktbilder in einem ähnlichen Stil erzeugen, gerade wenn es um denselben Gegenstand, dieselbe Funktion und einen naheliegenden Blickwinkel geht. Bei technischen Produkten liegt eine gewisse Ähnlichkeit oft in der Natur der Sache.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten die Entstehung ihrer Produktbilder besser dokumentieren. Dazu gehören Originaldateien, Bildserien, Rohdaten, Projektdateien, Zeitstempel, verwendete Prompts und Zwischenschritte bei KI-Bearbeitungen. Wer später Ansprüche durchsetzen oder sich gegen Vorwürfe verteidigen will, braucht eine nachvollziehbare Entstehungskette.

Außerdem lohnt es sich, Produktfotos nicht nur technisch sauber, sondern möglichst individuell zu gestalten. Besondere Perspektiven, Lichtführung, Hintergründe, Arrangements oder wiedererkennbare Bildserien können helfen, den Schutzbereich zu stärken. Rein funktionale Produktfotos bleiben zwar geschützt, sind aber in der Durchsetzung oft schwieriger.

Wer KI für Produktbilder nutzt, sollte möglichst eigene Fotos, eigene Renderings oder lizenzierte Vorlagen einsetzen. Fremde Produktbilder von Wettbewerbern in KI-Tools hochzuladen, ist rechtlich riskant. Das gilt nicht nur wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen, sondern auch wegen Beweisproblemen, Plattformregeln und wettbewerbsrechtlicher Risiken.

Bei CAD-Renderings sollten Unternehmen zusätzlich prüfen, ob ergänzende Schutzrechte in Betracht kommen, etwa Designschutz, Markenrecht oder wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Gerade bei technischen Produkten kann das Urheberrecht allein zu kurz greifen.

Ein wichtiger prozessualer Hinweis

Das Gericht befasste sich auch mit dem Argument, das Hochladen eines Bildes in ein KI-System könne eine Vervielfältigung darstellen. Darüber entschied es aber nicht abschließend. Der Grund: Der Kläger hatte seinen Antrag nicht entsprechend formuliert und außerdem nicht bewiesen, dass die Beklagte sein Bild tatsächlich in ein KI-System eingespeist hatte.

Das zeigt: Bei KI-Fällen kommt es nicht nur auf die materielle Rechtslage an, sondern auch auf eine präzise Antragstellung. Wer gegen KI-gestützte Bildnutzung vorgeht, muss genau überlegen, welche Handlung angegriffen werden soll: das Hochladen, die Bearbeitung, die Veröffentlichung oder die Nutzung des erzeugten Outputs.

Fazit

Das LG Frankfurt stärkt nicht pauschal KI-Nutzer, setzt aber klare Grenzen für urheberrechtliche Ansprüche bei einfachen Produktfotos. Entscheidend bleiben der Schutzumfang des Ausgangsbildes, die Wiedererkennbarkeit geschützter Merkmale und vor allem der Beweis, dass das eigene Bild tatsächlich verwendet wurde.

Für Unternehmer ist die Entscheidung ein Warnsignal in beide Richtungen. Wer eigene Produktbilder schützen will, sollte kreativer gestalten und besser dokumentieren. Wer KI für Produktbilder einsetzt, sollte eigene oder sauber lizenzierte Ausgangsmaterialien verwenden und den Entstehungsprozess ebenfalls dokumentieren.

Gericht: LG Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 27.05.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 347/25

Lichtbildschutz für Reproduktionsfotos: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich stärkt Rechte von Fotografen

Ein Mitglied eines Philatelisten-Klubs fotografierte eine historische Postkarte aus seiner Sammlung und veröffentlichte das Bild in einer Festschrift zum 90-jährigen Bestehen des Klubs. Ein emeritierter Universitätsprofessor bat später um Erlaubnis, dieses Foto in einem Buch über historische Stempel in Tirol zu verwenden. Nachdem der Fotograf die Zustimmung verweigerte, nutzte der Professor das Bild dennoch in seinem Buch. Daraufhin klagte der Fotograf auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verletzung seines Leistungsschutzrechts gemäß § 74 öUrhG.

Entscheidung des OGH

Der OGH gab der Revision des Klägers statt und stellte klar, dass auch einfache Reproduktionsfotos, die nicht die Anforderungen an ein Lichtbildwerk erfüllen, unter den Lichtbildschutz gemäß § 74 öUrhG fallen können. Entscheidend ist, dass ein Mindestmaß an menschlicher Aufnahmetätigkeit vorliegt.

Im konkreten Fall sah das Gericht dieses Mindestmaß als gegeben an: Der Kläger hatte das Foto gezielt für eine Festschrift aufgenommen und dabei gestalterische Entscheidungen wie Blickwinkel, Belichtung und Bildausschnitt getroffen. Es handle sich daher nicht um eine bloße technische Reproduktion, sondern um eine eigenständige fotografische Leistung.

Das Gericht betonte, dass ein Lichtbildschutz nicht voraussetzt, dass besondere schöpferische Fähigkeiten vorliegen – eine rein technische, aber vom Menschen gesteuerte Aufnahme genügt.

Das Beseitigungsbegehren wurde jedoch abgewiesen, da der Beklagte sich zu Recht auf das Recht zur privaten Nutzung gemäß § 42 Abs. 4 öUrhG berufen konnte.

Übertragbarkeit auf die deutsche Rechtslage

Diese Argumentation ist direkt auf das deutsche Recht übertragbar. Auch das deutsche Urheberrecht (§ 72 UrhG) schützt einfache Lichtbilder, sofern sie nicht rein technisch, sondern durch einen menschlichen Schaffensakt entstanden sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) folgt derselben Linie und erkennt den Lichtbildschutz auch bei technisch einfachen, aber individuell angefertigten Fotos an.

Fazit

Auch das einfache „Abfotografieren“ mit einem Smartphone führt sowohl in Österreich wie auch in Deutschland dazu, dass der „Abfotografierer“ zumindest ein sog. Leistungsschutzrecht für das Lichtbild für sich beanspruchen kann.

Gericht: Oberster Gerichtshof (OGH) Österreich
Datum der Entscheidung: 4. April 2024
Aktenzeichen: 4 Ob 52/24m
Fundstelle: ZUM 2025, 388

Übernahme eines Fotomotives als Grafik für Bekleidung

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.05.2020, Az.: 308 S 6/18) musste über die Frage entscheiden, ob bzw. unter welchen Umständen einem Ausschnitt einer Fotografie Motivschutz zukommen kann.

Die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen einer Fotografie ein Motivschutz zukommen kann, wenn z.B. das Fotomotiv nachgestellt oder anderweitig übernommen wird, ist bislang noch nicht in allen Einzelheiten geklärt.

In dem vorliegenden Fall ging es um das Foto eines Soldaten, der 2012 in Afghanistan im Einsatz fotografiert worden war. In der Bildmitte befand sich der Soldat in voller Ausrüstung, im Hintergrund ist die Landschaft von Afghanistan zu sehen, wobei der Fotograf geschickt mit Schärfe und Unschärfe der jeweiligen Bildmotive spielte. Rechteinhaber an diesem Foto war die Deutsche Presseagentur (dpa).

Die Beklagte vertrieb Bekleidungsstücke. Auf einem dieser Bekleidungsstücke war als Motiv der Soldat in voller Kampfausrüstung aufgedruckt. Die Besonderheit lag allerdings darin, dass die Beklagte dafür eine eigens von ihr hergestellte Grafik verwendete, die auf den Teil des Fotos zurückging. Die Beklagte hat also einen Teil des Fotos, nämlich den Soldaten, „abgemalt“ und als T-Shirt-Motiv benutzt.

Die dpa erhob Klage und verlangte Unterlassung und Schadenersatz. Die Klage wurde nun rechtskräftig abgewiesen.

Das Landgericht Hamburg begründete in der Berufungsentscheidung die Klageabweisung damit, dass zwar die Fotografie als Ganzes als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sei, im vorliegenden Fall die Beklagte jedoch nur einen Teil des Fotos übernommen habe. Wird aber nicht das Foto als Ganzes übernommen, sondern lediglich ein Teilausschnitt, so kann ein etwaiger Motivschutz nur dann bestehen, wenn der übernommene Teilausschnitt selbständig wiederum als eigenständiges Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sei. Dies verneinte das Landgericht.

Es bejahte zwar, dass der Teilausschnitt als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG als Leistungsschutzrecht geschützt sei. Jedoch begründe ein nur bestehendes Leistungsschutzrecht keinen wie auch immer gearteten Motivschutz.

Darüber hinaus bejahte das Landgericht eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG.

So sei die Übernahme eines nur als Leistungsschutzrecht geschützten Bildausschnitts durch „Transformation“ in eine eigens angefertigte Schwarz-Weiß-Grafik eine solche freie Bearbeitung, weil zwischen dem Original und der hergestellten Bearbeitung ein ausreichender Abstand bestünde, so das Gericht.