Mit Beschluss vom 10.03.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main klargestellt, welche Anforderungen im Urheberrecht an eine Abmahnung zu stellen sind, wenn der Abgemahnte vorgerichtlich „Belege“ zur Rechteinhaberschaft fordert. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung sehr praxisnah, wann ein Abgemahnter trotz späterer Unterlassungserklärung die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss.
Worum ging es?
- Eine Rechteinhaberin mahnte ein Unternehmen wegen der Nutzung mehrerer Bilder ab.
- Sie verlangte Unterlassung und kündigte weitere Ansprüche an (unter anderem Auskunft und Vernichtung).
- Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wurden in Aussicht gestellt, aber noch nicht beziffert.
- Die Gegenseite gab keine Unterlassungserklärung ab, sondern verlangte zunächst Nachweise zur Urheberschaft beziehungsweise Rechteinhaberschaft.
- Gleichzeitig erklärte die Gegenseite ausdrücklich, eine eidesstattliche Versicherung reiche ihr als Nachweis nicht aus.
- Die Rechteinhaberin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung.
- Im Verfahren gab die Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; beide Seiten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
- Offen blieb damit nur noch, wer die Kosten trägt.
Was hat das LG Frankfurt entschieden?
- Eine urheberrechtliche Abmahnung muss den Verletzten und die beanstandete Nutzung so konkret benennen, dass der Vorwurf geprüft werden kann. Daraus folgt aber grundsätzlich keine Pflicht, bereits mit der Abmahnung Belege zur Aktivlegitimation beizufügen.
- Berechtigte Zweifel an der Rechteinhaberschaft dürfen vorgerichtlich vorgetragen werden; der Abgemahnte darf dann angemessene Nachweise anfordern.
- Maßgeblich ist das konkrete Verhalten im Einzelfall: Wer zwar Nachweise verlangt, aber zugleich ein im Eilverfahren typisches Glaubhaftmachungsmittel kategorisch ausschließt, signalisiert nach Ansicht des Gerichts keine ernsthafte Bereitschaft zur außergerichtlichen Klärung.
- Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung ein übliches Mittel der Glaubhaftmachung. Gerade bei der Urheberschaft kann sie das naheliegende und kurzfristig praktikable Mittel sein.
- Folge für die Kosten: Trotz späterer, zügiger Unterlassungserklärung musste die Gegenseite die Kosten tragen, weil sie durch ihr vorgerichtliches Verhalten Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben hatte.
- Die Abmahnung war nicht schon deshalb „unvollständig“, weil Zahlungsansprüche nur angekündigt, aber noch nicht beziffert oder aufgeschlüsselt waren; eine konkrete Bezifferung ist typischerweise erst erforderlich, wenn tatsächlich Zahlung verlangt wird.
Warum ist das wichtig?
- Für Unternehmen ist das ein Warnhinweis gegen reine Verzögerungstaktik in Abmahnsituationen.
- Nachfragen zur Rechteinhaberschaft sind zulässig, wenn es echte und nachvollziehbare Zweifel gibt.
- Wer jedoch unrealistische Anforderungen stellt oder übliche Nachweismittel von vornherein ausschließt, erhöht das Risiko, am Ende die Kosten eines gerichtlichen Eilverfahrens tragen zu müssen.
- Das gilt sogar dann, wenn im Verfahren anschließend schnell eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Praxis-Tipps für den Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen
- Klären Sie intern zügig, ob die Nutzung überhaupt verteidigungsfähig ist (Lizenzlage, Bildquelle, Nutzungsumfang, Dokumentation).
- Wenn Sie Zweifel an der Rechteinhaberschaft haben, formulieren Sie diese konkret und beziehen Sie sich auf nachvollziehbare Punkte (zum Beispiel Rechtekette, Erstveröffentlichung, Entstehung, Lizenzumfang).
- Vermeiden Sie kategorische Ausschlüsse typischer Nachweismittel; das kann kostenrechtlich als Blockadehaltung gewertet werden.
- Signalisieren Sie erkennbar, dass Sie bei ausreichender Klärung zu einer außergerichtlichen Lösung bereit sind, und setzen Sie realistische Fristen.
- Wenn Sie selbst Rechteinhaber sind, halten Sie Nachweise früh bereit (Projektdateien, Metadaten, Entwürfe, Verträge, Lizenzdokumente), um Nachfragen schnell zu bedienen und Eskalationen zu vermeiden.
Fundstelle
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer)
- Datum: 10.03.2026
- Aktenzeichen: 2-06 O 41/26