Grönemeyer vs. CDU: Nutzung von Musik zu Wahlkampfzwecken

Kürzlich wurde in den Medien darüber berichtet, dass der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer der CDU über seinen Anwalt untersagt hat, dessen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für den Wahlkampf von Friedrich Merz zu nutzen.

Aus CDU-Kreisen war sodann zu lesen, dass die CDU für die Musik-Nutzung im Rahmen der Veranstaltung die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt habe.

In einem solchen Fall geht es aber nicht um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, so z.B. das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher.

Sondern es geht vielmehr um das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. das auch ausübenden Künstlern zustehende Künstlerpersönlichkeitsrecht.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61, festgestellt, dass jedenfalls in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung einer verfassungswidrigen politischen Partei abgespielt werde.

Auch die bekannte Schlagersängerin Helene Fischer ist bereits erfolgreich gegen die NPD vorgegangen und hat dieser Partei untersagt, dass ihr Hit „Atemlos durch die Nacht“ auf politischen Veranstaltungen der Partei gespielt wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es stets um besonders krasse Fälle, nämlich um die Nutzung eines Musikstücks auf Veranstaltungen einer rechtsextremen Partei.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einschlägig ist, wenn ein Musikstück von einer verfassungskonformen Partei, wie hier der CDU, benutzt wird und diese die GEMA-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe bezahlt.

Der überwiegende Teil der Urheberrechtler geht allerdings davon aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so weit reicht, dass es ein Urheber nicht hinnehmen muss, wenn seine Musik für eine Wahlkampfveranstaltung eingesetzt wird von einer Partei verwendet wird, welcher er nicht nahesteht, wie es wohl im vorliegenden Fall von Grönemeyer und der CDU ist.

Europäischer Gerichtshof zum Framing

Der EuGH hat mit Urteil vom 09.03.2021, Az.: C-392/19, eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, ob bzw. ab wann das sog. Framing die Rechte eines Urhebers verletzen kann.

Unter Framing versteht man die Einbindung der Inhalte fremder Internetseiten in den eigenen Webauftritt. Typisches Beispiel ist die Einbindung von YouTube-Videos auf die eigene Seite. Im Rechtssinne liegt Framing dann vor, wenn die Sichtbarkeit des eingebundenen Inhalts nicht mehr gegeben ist, wenn von der Originalwebseite der Inhalt entfernt wird. Wird also im obigen Beispielsfall das YouTube-Video auf YouTube gelöscht, so ist auch das geframte Video auf der Webseite, auf der das YouTube-Video eingebunden war, nichts mehr zu sehen.

In seinem Urteil stellt der EuGH zunächst klar, dass Framing grundsätzlich urheberrechtlich zulässig ist. Auch die Änderung der Größe eines eingebundenen Werks spielt keine Rolle. Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Wurde also bei YouTube das Werk vom Originalurheber eingestellt und wird dieses eingestellte Video in den eigenen Webauftritt eingebunden, so muss der Webseitenbetreiber nicht noch zusätzlich die Zustimmung zur sog. öffentlichen Zugänglichmachung vom Originalurheber des YouTube-Videos einholen. Nur dann, wenn weitere Rechte betroffen sein könnten (z.B. Werberecht), kann eine solche Zustimmung notwendig werden.

Im vorliegenden Fall ging es jedoch um eine Ausnahme:

Nämlich darum, ob sich an diesem Grundsatz etwas ändert, wenn der Originalurheber auf der eigenen Seite technische Maßnahmen getroffen hat, damit ein solches Framing nicht möglich ist. Um das Original also dann zu „framen“, müsste man die vom Originalurheber getroffenen Beschränkungen in irgendeiner Weise überwinden. Der EuGH hat nun geurteilt, dass in Fällen, in denen der Originalurheber solche beschränkenden Maßnahmen trifft, das Framing (ausnahmsweise) in die Rechte des Originalurhebers eingreift, weil der Originalurheber durch die beschränkenden Maßnahmen klar zu erkennen gegeben hat, dass er die Veröffentlichung für das allgemeine Publikum auf allen Webseiten nicht wünscht. Berücksichtigt man dies nicht und framed den Inhalt trotz der Beschränkungen, so liegt eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers vor, so der EuGH.