LG Frankfurt zu Abmahnungen wegen Musik auf TikTok: Hohe Lizenzforderungen brauchen eine belastbare Grundlage

Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Selbständiger für seine geschäftlichen Social-Media-Kanäle die Musikbibliotheken von TikTok oder Instagram nutzt, kann sich urheberrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Seit geraumer Zeit werden wegen der Verwendung bekannter Musikstücke in Reels und anderen Social-Media-Videos Abmahnungen ausgesprochen, mit denen neben einer Unterlassungserklärung teilweise erhebliche Schadensersatzforderungen verlangt werden. Auf diese Abmahnwelle und die besonderen Risiken bei der Nutzung der Musikbibliotheken von TikTok und Instagram haben wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 „Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok und Instagram“ hingewiesen.

Nun liegt eine bemerkenswerte Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor: Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. September 2026 eine Schadensersatzklage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen. Das Besondere daran: Das Gericht ging durchaus von einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung durch die kommerzielle Verwendung des Musikstücks aus. Gescheitert ist die Klage vielmehr daran, dass die geforderte Höhe des Lizenzschadens nicht ausreichend begründet werden konnte.

Gerade für Unternehmer, Freiberufler, Selbständige und andere gewerbliche Social-Media-Nutzer, die bereits eine Abmahnung wegen der Verwendung von Musik auf TikTok, Instagram oder vergleichbaren Plattformen erhalten haben, ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.

„Freed from Desire“ in einem TikTok-Video

Die Beklagte betreibt eine international angebotene Abnehm- und Ernährungs-App und wirbt hierfür auch auf TikTok. Für ein 14 Sekunden langes Video verwendete sie das bekannte Musikstück „Freed from Desire“ in der Version der Künstlerin Gala.

Das Musikstück konnte über TikTok ausgewählt werden. Es befand sich allerdings lediglich in der allgemeinen Musikbibliothek und gehörte nicht zu den von TikTok für kommerzielle Nutzungen vorgesehenen „Commercial Sounds“.

Nach den im Verfahren maßgeblichen Bedingungen von TikTok dürfen Musikstücke aus der allgemeinen Musikbibliothek grundsätzlich nur für persönliche und nicht kommerzielle Zwecke genutzt werden. Wer Musik zu Werbezwecken verwendet oder eine Verbindung zwischen dem Musikstück und einem Unternehmen, Produkt oder einer Dienstleistung herstellt, benötigt dagegen die hierfür erforderlichen Rechte.

Das Video war jedenfalls vom 28. Mai 2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar.

Die Klägerin, eine Rechteagentur, hatte ausschließliche Synchronisationsrechte an dem Musikwerk erworben und war auch zur Verfolgung früherer Rechtsverletzungen ermächtigt worden. Sie verlangte von der Beklagten wegen der Musiknutzung Schadensersatz in Höhe von 95.750 Euro.

Musik in der TikTok-Bibliothek bedeutet nicht automatisch eine Lizenz für gewerbliche Nutzer

Wer eine Abmahnung wegen eines TikTok- oder Instagram-Videos erhalten hat, sollte zunächst einen wichtigen Teil der Entscheidung beachten: Das Landgericht Frankfurt hat die Argumentation nicht akzeptiert, die Nutzung müsse erlaubt gewesen sein, weil TikTok das Musikstück schließlich selbst zur Auswahl angeboten habe.

Das Gericht stellte vielmehr eine Verletzung der Synchronisationsrechte fest.

Für die kommerzielle Verwendung war nach den TikTok-Bedingungen gerade keine entsprechende Erlaubnis erteilt worden. Die Beklagte durfte deshalb nicht allein aus der technischen Verfügbarkeit des Titels innerhalb der Plattform darauf schließen, dass sie diesen auch geschäftlich verwenden durfte.

Dieser Punkt entspricht dem Problem, auf das wir bereits in unserem Artikel vom 17. April 2025 hingewiesen haben: Zwischen der allgemeinen Musikbibliothek einer Social-Media-Plattform und Musik, die tatsächlich für eine kommerzielle Verwendung freigegeben ist, muss unterschieden werden.

Das betrifft nicht nur große Unternehmen. Auch bei einem Freiberufler, Selbständigen, Influencer, Onlineshop oder sonstigen Gewerbetreibenden kann ein Social-Media-Beitrag kommerziellen Charakter haben.

Das LG Frankfurt bejaht sogar ein Verschulden

Die Beklagte konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass für sie eine mögliche Rechtsverletzung nicht erkennbar gewesen sei.

Das Landgericht nahm zumindest Fahrlässigkeit an.

Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, muss sich grundsätzlich vergewissern, dass er hierzu berechtigt ist. Nach Auffassung des Gerichts durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, dass alle von TikTok zur Verfügung gestellten Musikstücke von ihr frei verwendet werden konnten.

Dies galt im konkreten Fall umso mehr, als die Bedingungen von TikTok ausdrücklich zwischen persönlicher und kommerzieller Nutzung unterschieden.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte daher nicht allein darauf vertrauen, die Forderungen mit dem Argument abwehren zu können, der verwendete Song sei schließlich direkt von Instagram oder TikTok angeboten worden. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, muss anhand des konkreten Einzelfalls und insbesondere der jeweiligen Nutzung und Rechte geprüft werden.

Trotz Urheberrechtsverletzung: Klage über 95.750 Euro vollständig abgewiesen

Der für Abmahnfälle besonders interessante Teil der Entscheidung beginnt erst bei der Höhe des verlangten Schadensersatzes.

Die Klägerin verlangte 95.750 Euro. Sie ging dabei von 383 Nutzungstagen und einer Vergütung von 250 Euro pro Tag aus.

Das Landgericht folgte dieser Berechnung nicht.

Die Klägerin konnte nach Auffassung des Gerichts ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht schlüssig darlegen. Deshalb wurde die Klage vollständig abgewiesen.

Das ist ein wesentlicher Punkt für die Prüfung entsprechender Abmahnungen: Die Frage, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist von der Frage zu unterscheiden, welchen Schadensersatz der Rechteinhaber hierfür verlangen kann.

Selbst eine feststehende Urheberrechtsverletzung bedeutet nicht automatisch, dass eine in der Abmahnung genannte Lizenzforderung auch ihrer Höhe nach berechtigt ist.

Wie wird der Schadensersatz bei einer unberechtigten Musiknutzung berechnet?

Rechteinhaber können bei Urheberrechtsverletzungen ihren Schaden unter anderem nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnen.

Dabei wird vereinfacht gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn der Nutzer vor der Veröffentlichung ordnungsgemäß eine Lizenz für genau diese Nutzung erworben hätte.

Es geht also nicht darum, nachträglich irgendeinen möglichst hohen Preis für die Rechtsverletzung festzusetzen. Ermittelt werden soll vielmehr der objektive wirtschaftliche Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigung.

Die Höhe darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Eine solche Schätzung setzt aber tatsächliche Anhaltspunkte voraus. Das Gericht darf keinen Betrag festsetzen, wenn die Schätzung mangels greifbarer Grundlagen praktisch „in der Luft“ hängen würde.

Genau dieses Problem sah das LG Frankfurt im vorliegenden Fall.

Keine nachgewiesene Lizenzpraxis

Ein wichtiger Ausgangspunkt für die Berechnung eines Lizenzschadens kann die bisherige Lizenzpraxis sein.

Kann ein Rechteinhaber beispielsweise anhand tatsächlich abgeschlossener Verträge zeigen, dass vergleichbare kommerzielle Social-Media-Nutzungen regelmäßig zu bestimmten Konditionen lizenziert werden, kann dies eine belastbare Grundlage für die Schadensberechnung darstellen.

Hier fehlten solche Nachweise.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Klägerin keinen einzigen Lizenzvertrag vorgelegt. Auch Lizenzsätze von Wettbewerbern oder anderen Rechteinhabern wurden nicht vorgelegt.

Die Klägerin erklärte vielmehr selbst, dass keine durchgesetzte Lizenzpraxis bestehe.

Hinzu kam, dass die Klägerin die Rechte erst im November 2024 erworben hatte. Für den davorliegenden Zeitraum hätte nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Lizenzpraxis des damaligen Rechteinhabers Bedeutung haben können. Auch hierzu fehlte entsprechender Vortrag.

Auch keine branchenüblichen Lizenzsätze für Social-Media-Nutzungen

Wenn keine eigene Lizenzpraxis existiert, können unter Umständen branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden.

Aber auch hier fehlte dem LG Frankfurt eine geeignete Grundlage.

Die Klägerin ging selbst davon aus, dass es für die Vergabe von Synchronisationsrechten im Bereich von Social-Media-Nutzungen weder eine branchenübliche oder standardisierte Lizenzpraxis noch eine einheitliche, am Markt durchgesetzte Vergütungspraxis gebe.

Andere möglicherweise als Orientierung geeignete Vergütungsmodelle hielt sie für nicht anwendbar.

Damit stand das Gericht vor dem Problem, dass weder konkrete Vergleichsverträge noch eine eigene Lizenzpraxis noch geeignete marktübliche Lizenzsätze vorhanden waren.

Der Rechteinhaber darf den Preis nicht einfach selbst bestimmen

Eine der wichtigsten Aussagen des Urteils betrifft genau diese Situation.

Das Fehlen etablierter Marktpreise bedeutet nach Auffassung des LG Frankfurt nicht, dass ein Rechteinhaber unter Hinweis auf eine ansonsten erforderliche „individuelle Preisaushandlung“ einen beliebigen Betrag als Lizenzschaden ansetzen kann.

Maßgeblich bleibt die Frage, was vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

Das Gericht konnte anhand des Vortrags der Klägerin jedoch nicht einmal zuverlässig bestimmen, in welcher ungefähren Größenordnung die Lizenz liegen müsste.

Ausdrücklich stellte die Kammer fest, dass letztlich unklar blieb, ob der Wert im hohen dreistelligen Bereich, im niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder – wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000 Euro oder sogar darüber gelegen hätte.

Unter diesen Umständen sah sich das Gericht außerstande, den Schaden zu schätzen.

Warum 250 Euro pro Tag nicht einfach auf 383 Tage hochgerechnet werden können

Besonders kritisch sah das LG Frankfurt die Berechnung mit einem Tagessatz von 250 Euro.

Die Klägerin hielt es für realistisch, dass der Marketingchef eines renommierten Unternehmens für eine gezielte werbliche Nutzung über drei Tage bereit gewesen wäre, 250 Euro pro Tag zu bezahlen.

Selbst wenn man diese Annahme zugrunde legen würde, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts aber keine lineare Hochrechnung auf 383 Tage.

Für die Lizenzanalogie muss betrachtet werden, was vernünftige Parteien für den tatsächlich relevanten Nutzungszeitraum vereinbart hätten. Bei einer Nutzung über rund 14 Monate liegt es nicht nahe, den Preis für eine sehr kurze Nutzungsperiode einfach mit der Zahl der Tage zu multiplizieren.

Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass bei einer derart langen Laufzeit erhebliche Rabatte vereinbart worden wären, wenn überhaupt nach Tagessätzen abgerechnet worden wäre.

Bemerkenswert ist zudem, dass selbst das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nach den Ausführungen des Gerichts gegen eine Abrechnung nach Tages- oder Monatssätzen und eher für eine Pauschalvergütung sprach.

Die Besonderheiten von TikTok können für die Höhe des Schadens entscheidend sein

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Funktionsweise von TikTok.

Ein TikTok-Video mag über Monate auf einem Profil abrufbar bleiben. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es während dieses gesamten Zeitraums mit derselben Intensität verbreitet und angesehen wird.

TikTok arbeitet stark algorithmusbasiert. Videos können insbesondere kurz nach ihrer Veröffentlichung aktiv ausgespielt werden. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand kann diese Verbreitung erheblich abnehmen.

Das Gericht hielt den Einwand deshalb jedenfalls für beachtlich, dass ein Video nach einem gewissen Zeitraum hauptsächlich noch über das Profil des Nutzers erreichbar sein kann.

Diese Besonderheit kann für die Lizenzberechnung erheblich sein. Eine rein zeitliche Betrachtung nach dem Schema „Anzahl der Tage mal Tagessatz“ bildet den wirtschaftlichen Wert eines Social-Media-Beitrags möglicherweise gerade nicht angemessen ab.

Das LG Frankfurt hielt deshalb einiges für die Vereinbarung eines pauschalen Lizenzsatzes für sprechend.

Welche Rolle spielen Views, Follower und Reichweite?

Auch dieser Punkt ist für die Verteidigung gegen hohe Schadensersatzforderungen interessant.

Die Klägerin wollte Abrufzahlen, Followerzahlen und das Mediabudget bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigen. Für sie waren insbesondere die Bekanntheit des Musikwerks, die Reichweite der Plattform TikTok und die Dauer der Nutzung entscheidend.

Das Gericht äußerte Zweifel an einer solchen Betrachtungsweise.

Die konkrete oder bei Vertragsschluss zu erwartende Reichweite kann bei Lizenzverhandlungen durchaus von Bedeutung sein. Ein Social-Media-Beitrag mit geringer Reichweite ist wirtschaftlich nicht ohne weiteres mit einem Video vergleichbar, das hunderttausende oder Millionen Nutzer erreicht.

Das Urteil legt daher nahe, dass bei der Prüfung der Höhe entsprechender Lizenzforderungen auch die tatsächliche Nutzungssituation genauer betrachtet werden sollte. Dazu können insbesondere Aufrufzahlen, Reichweite, Dauer und Intensität der Verwendung sowie die konkrete werbliche Einbindung des Musikstücks gehören.

„Signature Sound“ rechtfertigte hier keine höhere Forderung

Die Klägerin machte außerdem geltend, dass „Freed from Desire“ als eine Art „Signature Sound“ eingesetzt worden sei. Der Titel habe aufgrund des Textes einen besonderen Bezug zur beworbenen Abnehm-App und sei deshalb als musikalische Visitenkarte des Unternehmens verwendet worden.

Das überzeugte das LG Frankfurt nach eigener Betrachtung des Videos nicht.

Zwar könne man den im Video zu hörenden Text auf eine Abnehm-App beziehen. Offensichtlich sei dieser Zusammenhang jedoch nicht. Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass es sich lediglich um eines von zahlreichen Videos auf dem TikTok-Kanal handelte.

Für einen echten „Signature Sound“, der gewissermaßen Teil der Corporate Identity ist, hätte nach Auffassung des Gerichts eine wesentlich intensivere Verwendung nahegelegen. Denkbar wäre beispielsweise ein zentrales, besonders beworbenes Video, eine Integration der Musik in die App selbst oder die wiederkehrende Verwendung des Titels in zahlreichen Videos gewesen.

All dies war nicht vorgetragen.

Auch die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands halfen nicht weiter

Als mögliche Orientierung für die Vergütung von Musiknutzungen zu Werbezwecken setzte sich das LG Frankfurt auch mit den Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV) auseinander. Auf solche Erfahrungsregeln wurde in der Rechtsprechung bei Musiknutzungen zu Werbezwecken bereits zurückgegriffen. Im konkreten Verfahren boten sie dem Gericht jedoch keine tragfähige Grundlage für die Schadensschätzung: Die Klägerin hatte zu ihrer Anwendbarkeit nicht substantiiert vorgetragen und vielmehr ausdrücklich erklärt, dass die DMV-Erfahrungsregeln auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden sollten; auch der von ihr eingeschaltete Privatgutachter hatte diese Erfahrungsregeln kritisiert. Das Gericht hat damit nicht grundsätzlich entschieden, dass die DMV-Erfahrungsregeln bei Social-Media-Nutzungen unanwendbar sind – sie standen ihm im konkreten Rechtsstreit aber nicht als belastbare Grundlage für die verlangte Lizenzentschädigung zur Verfügung.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene einer Abmahnung wegen Musik auf TikTok oder Instagram?

Wer als Unternehmer, Selbständiger, Freiberufler oder Influencer eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Musikstücks in einem Reel oder TikTok-Video erhält, sollte die unterschiedlichen Anspruchsebenen getrennt prüfen lassen.

Zunächst stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob der Absender der Abmahnung überhaupt berechtigt ist, die betreffenden Rechte geltend zu machen.

Davon zu trennen ist die Frage nach der Höhe der verlangten Zahlungen.

Gerade bei hohen Forderungen auf Grundlage einer angeblich angemessenen Lizenzgebühr ist zu prüfen, worauf die angesetzten Beträge tatsächlich beruhen. Gibt es vergleichbare Lizenzverträge? Existiert eine etablierte Lizenzierungspraxis? Gibt es branchenübliche Vergütungssätze? Welche Reichweite hatte das konkrete Video? Wie wurde der Song eingesetzt? Wie lang war das Video? Welche Bedeutung hatte die Musik für die Werbung? Und bildet eine zeitabhängige Berechnung die tatsächliche Nutzung auf der jeweiligen Plattform überhaupt angemessen ab?

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt, dass diese Fragen keineswegs nebensächlich sind.

Diese Klageabweisung ist aber kein Freibrief für die kommerzielle Musiknutzung

Das Ergebnis des Verfahrens darf allerdings nicht missverstanden werden.

Das LG Frankfurt hat nicht entschieden, dass bekannte Musikstücke aus der TikTok-Bibliothek von gewerblichen Nutzern frei verwendet werden dürfen. Im Gegenteil: Das Gericht bejahte im konkreten Fall ausdrücklich eine Rechtsverletzung und ein fahrlässiges Verhalten.

Gescheitert ist die Rechteinhaberin an etwas anderem: Sie konnte die Höhe des von ihr verlangten Schadensersatzes nicht auf eine für das Gericht tragfähige Grundlage stellen.

Für Betroffene einer Abmahnung bedeutet das: Weder sollte eine Abmahnung ignoriert noch sollten die darin verlangten Beträge allein deshalb ungeprüft akzeptiert werden, weil möglicherweise tatsächlich ein Fehler bei der Musikauswahl gemacht wurde.

Insbesondere sollte auch eine einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden. Eine solche Erklärung kann langfristige rechtliche Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken begründen.

Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darlegung einer nachvollziehbaren und sachlich begründeten Schadensberechnung im Wege einer Lizenzanalogie ein Gericht auch einen Schadensersatz bejahen könnte.

Fazit: Das LG Frankfurt stärkt die Anforderungen an hohe Lizenzforderungen bei Social-Media-Musik

Die Entscheidung des LG Frankfurt ist für die derzeitigen Abmahnungen wegen Musiknutzung auf TikTok, Instagram und anderen Social-Media-Plattformen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Einerseits bestätigt das Urteil das urheberrechtliche Risiko: Nur weil TikTok oder Instagram einen Song technisch innerhalb der Plattform bereitstellen, folgt daraus noch keine Berechtigung zur kommerziellen Nutzung. Gerade Unternehmer, Selbständige, Freiberufler und Influencer müssen darauf achten, welche Musik tatsächlich für geschäftliche Inhalte verwendet werden darf.

Andererseits macht das Urteil deutlich, dass aus einer Urheberrechtsverletzung nicht automatisch jede vom Rechteinhaber verlangte Schadensersatzsumme folgt.

Wer Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt, muss dem Gericht eine nachvollziehbare Grundlage liefern, anhand derer sich der objektive Wert der Nutzung bestimmen oder zumindest schätzen lässt. Fehlen Vergleichslizenzen, eine etablierte Lizenzpraxis und geeignete branchenübliche Sätze, darf diese Lücke nicht dadurch geschlossen werden, dass der Rechteinhaber einen selbst bestimmten Tagespreis über den gesamten Zeitraum hochrechnet.

Gerade bei Social-Media-Videos können zudem die Besonderheiten der Plattform eine Rolle spielen. Die Dauer der bloßen Abrufbarkeit eines TikTok-Videos ist nicht zwingend mit der Dauer seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Wirkung gleichzusetzen.

Wer aktuell eine Abmahnung wegen eines Songs in einem TikTok-, Instagram- oder sonstigen Social-Media-Beitrag erhalten hat, sollte deshalb sowohl die behauptete Rechtsverletzung als auch die Berechnung der verlangten Lizenzentschädigung im konkreten Einzelfall prüfen lassen.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 09.09.2026
Aktenzeichen: 2-06 O 424/25

Vorsicht bei Musiknutzung auf Instagram & TikTok: Abmahnungen durch IPPC Law und SoundGuardian

Die Nutzung von Musik auf Social Media Plattformen wie Instagram und TikTok erfreut sich großer Beliebtheit – insbesondere bei Unternehmen und Influencern, die ihre Beiträge mit bekannten Songs emotional aufladen oder trendige Inhalte erstellen möchten. Doch Vorsicht: Wer Musik ohne ausreichende Rechte einsetzt, riskiert derzeit vermehrt Abmahnungen – insbesondere durch die Kanzlei IPPC Law aus Berlin sowie durch die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt am Main.

Worum geht es?

Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle ist, dass die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok in aller Regel nur für die private Nutzung freigegeben sind. Unternehmen, die auf ihren gewerblichen Accounts Musik aus diesen Bibliotheken verwenden – etwa zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen – benötigen dafür eine gesonderte Lizenz. Diese sogenannte kommerzielle Nutzung fällt unter das sogenannte „Werberecht“ bei Musik und ist urheberrechtlich streng geregelt.

Wer mahnt ab?

Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber – darunter Komponisten, Produzenten und Verlage – die unerlaubte Nutzung geschützter Musik ab. Die Abmahnungen enthalten regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines zum Teil erheblichen Schadensersatzes. Die Forderungen bewegen sich dabei häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Auch die SoundGuardian GmbH versendet derzeit zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Nachlizenzangebote, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung bestimmter Titel auf Social Media.

Hohe Schadensersatzforderungen: Lizenzanalogie und die Erfahrungsregeln des DMV

Die hohen Beträge, die in den Abmahnungen gefordert werden, beruhen regelmäßig auf dem rechtlichen Konzept der Lizenzanalogie. Dabei wird unterstellt, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er von vornherein eine ordnungsgemäße Lizenz für die Nutzung der Musik eingeholt hätte. Zur Berechnung dieses „fiktiven Lizenzhonorars“ wird häufig auf die sogenannten Erfahrungsregeln des DMV – Verband Deutscher Musikverlage e.V. – Bezug genommen. Diese enthalten für verschiedene Nutzungsszenarien, darunter auch die Verwendung in Internetwerbung, teils sehr hohe Beträge als „übliches Honorar“. Problematisch ist jedoch, dass bislang ungeklärt ist, ob diese Erfahrungswerte ohne Weiteres auf die Nutzung von Musik aus den Musikbibliotheken von Instagram oder TikTok übertragen werden können. Hier fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, was eine rechtliche Unsicherheit sowohl für Abmahner als auch für Abgemahnte bedeutet.

Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zudem stets zu klären, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Hier lassen sich Parallelen zu älteren Fällen aus der Zeit ziehen, in der Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bildern aus kostenlosen Fotodatenbanken wie Pixelio oder Aboutpixel massenhaft abgemahnt wurden. Auch dort war die Nutzung in privaten oder redaktionellen Kontexten kostenlos erlaubt, während eine Verwendung zu Werbezwecken als unzulässig galt und häufig mit Schadensersatzforderungen belegt wurde. Diese wurden auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet, was regelmäßig zu hohen Summen führte – obwohl es auch dort an einem klaren Übergang zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung mangelte. Vergleichbare Überlegungen stellen sich nun bei der Frage, ob die Nutzung von Musik aus Social-Media-Bibliotheken für Unternehmensaccounts ohne weiteres als werbliche Nutzung im urheberrechtlichen Sinn gewertet werden kann.

Unsere Rolle als Kanzlei

Wir vertreten Mandanten, die von derartigen Abmahnungen betroffen sind. Als spezialisiertes Team prüfen wir die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit, bewerten die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und setzen uns für eine angemessene Lösung ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten rechtlich abzusichern und unnötige Kosten zu vermeiden.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Abmahnungen – insbesondere durch IPPC Law – sollten keinesfalls ignoriert werden. Bei ausbleibender Reaktion beantragt die Kanzlei in der Regel eine einstweilige Verfügung, meist beim Landgericht Berlin II. Diese kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Daher gilt:

  • Reagieren Sie fristgerecht.
  • Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  • Kontaktieren Sie dazu am besten eine spezialisierte Kanzlei für eine fundierte Einschätzung.

Fazit

Die Verwendung von Musik auf Social Media ist rechtlich komplex – insbesondere im geschäftlichen Kontext. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor der Nutzung über die geltenden Lizenzbedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ist es zu spät und es liegt eine Abmahnung auf dem Tisch, sollte man diese beachten und auch beantworten.

Grönemeyer vs. CDU: Nutzung von Musik zu Wahlkampfzwecken

Kürzlich wurde in den Medien darüber berichtet, dass der bekannte Musiker Herbert Grönemeyer der CDU über seinen Anwalt untersagt hat, dessen Song „Zeit, dass sich was dreht“ für den Wahlkampf von Friedrich Merz zu nutzen.

Aus CDU-Kreisen war sodann zu lesen, dass die CDU für die Musik-Nutzung im Rahmen der Veranstaltung die entsprechenden Gebühren an die GEMA abgeführt habe.

In einem solchen Fall geht es aber nicht um die wirtschaftlichen Verwertungsrechte, die von der GEMA wahrgenommen werden, so z.B. das Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe über Lautsprecher.

Sondern es geht vielmehr um das Urheberpersönlichkeitsrecht bzw. das auch ausübenden Künstlern zustehende Künstlerpersönlichkeitsrecht.

Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 11.05.2017, Az.: I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61, festgestellt, dass jedenfalls in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Musik auf einer Wahlkampfveranstaltung einer verfassungswidrigen politischen Partei abgespielt werde.

Auch die bekannte Schlagersängerin Helene Fischer ist bereits erfolgreich gegen die NPD vorgegangen und hat dieser Partei untersagt, dass ihr Hit „Atemlos durch die Nacht“ auf politischen Veranstaltungen der Partei gespielt wird.

In den beiden entschiedenen Fällen ging es stets um besonders krasse Fälle, nämlich um die Nutzung eines Musikstücks auf Veranstaltungen einer rechtsextremen Partei.

Es stellt sich also die Frage, ob auch das Urheberpersönlichkeitsrecht einschlägig ist, wenn ein Musikstück von einer verfassungskonformen Partei, wie hier der CDU, benutzt wird und diese die GEMA-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe bezahlt.

Der überwiegende Teil der Urheberrechtler geht allerdings davon aus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so weit reicht, dass es ein Urheber nicht hinnehmen muss, wenn seine Musik für eine Wahlkampfveranstaltung eingesetzt wird von einer Partei verwendet wird, welcher er nicht nahesteht, wie es wohl im vorliegenden Fall von Grönemeyer und der CDU ist.