LG Frankfurt: Wenn ein ausländischer Instagram-Post deutsches Urheberrecht verletzen kann

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung für Fotografen, Agenturen, Plattformen und alle getroffen, die Fotos im Internet nutzen. Das Gericht befasste sich mit der Frage, wann eine Veröffentlichung auf einem ausländisch geprägten Instagram-Profil trotzdem deutsches Urheberrecht verletzen kann. Im Mittelpunkt standen ein professionelles Architekturfoto, ein international beachteter Social-Media-Account und die Frage, ob ein ausreichender Bezug zu Deutschland besteht.

Worum ging es in dem Fall?

Ein professioneller Architekturfotograf stellte fest, dass eines seiner Fotos auf einem Instagram-Profil veröffentlicht worden war. Das Foto zeigte den Turm des King Abdulaziz City for Science and Technology. Der Account befasste sich vor allem mit Bauprojekten in Saudi-Arabien, hatte mehr als 400.000 Follower und enthielt mehr als 14.000 Beiträge.

Der Beitrag nannte weder den Fotografen noch das beteiligte Architekturbüro. Der Fotograf hatte die Nutzung seines Bildes nicht erlaubt. Er wandte sich deshalb an die Plattformbetreiberin und verlangte die Unterlassung der Nutzung. Die Plattform reagierte jedoch nicht ausreichend. Das Foto war auch später noch abrufbar.

Daraufhin beantragte der Fotograf eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Frankfurt erließ diese zunächst im Beschlusswege und bestätigte sie später nach Widerspruch der Plattform.

Warum deutsches Urheberrecht überhaupt eine Rolle spielte

Bei Veröffentlichungen im Internet stellt sich häufig die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist. Ein Inhalt kann weltweit abrufbar sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Abrufbarkeit in Deutschland genügt, um deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Das Gericht stellte deshalb auf den sogenannten Inlandsbezug ab. Erforderlich ist ein wirtschaftlich relevanter Bezug zu Deutschland. Die bloße technische Möglichkeit, einen ausländischen Beitrag in Deutschland aufzurufen, reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Im konkreten Fall sah das Landgericht Frankfurt diesen Inlandsbezug aber als gegeben an. Der Fotograf lebte und arbeitete in Deutschland. Er war international als Architekturfotograf tätig. Das abgebildete Projekt hatte Bezüge zu einem deutschen Architekturbüro. Außerdem richtete sich der Account nicht nur an ein lokales Publikum, sondern an ein international vernetztes Fachpublikum aus Architektur, Bauwirtschaft und Projektentwicklung.

Hinzu kam, dass die Plattform eine Übersetzungsfunktion anbot. Der arabischsprachige Beitrag konnte dadurch auch für deutsche Nutzer verständlich werden. Aus Sicht des Gerichts konnte die Veröffentlichung daher wirtschaftliche Interessen des Fotografen in Deutschland beeinträchtigen.

Warum der ausländische Account nicht entscheidend war

Die Plattform argumentierte, der Account richte sich im Wesentlichen an Nutzer in Saudi-Arabien. Die Beiträge seien überwiegend arabischsprachig und behandelten Bauprojekte in dieser Region. Das Gericht hielt diese Umstände zwar für relevant, aber nicht für ausschlaggebend.

Entscheidend war die Gesamtbetrachtung. Architektur ist bei internationalen Großprojekten nicht rein national organisiert. Architekten, Fotografen, Investoren, Projektentwickler und Fachöffentlichkeit informieren sich weltweit über Projekte. Gerade bei professioneller Architekturfotografie kann die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos deshalb auch dort wirken, wo der Fotograf seinen Markt und seine Kundenbeziehungen hat.

Das Gericht unterschied den Fall auch von Konstellationen, in denen Bilder nur als kleine Vorschaubilder in einer Suchmaschine auftauchen. Hier wurde das Foto selbst in einem Social-Media-Beitrag gezeigt. Es ging also nicht nur um eine beiläufige Auffindbarkeit, sondern um eine sichtbare Veröffentlichung in einem thematisch einschlägigen Umfeld.

Urheberbenennung bleibt ein zentraler Punkt

Der Fotograf wurde in dem Beitrag nicht genannt. Das Landgericht Frankfurt sah darin eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts. Für Fotografen ist die Namensnennung nicht nur eine Formalität. Sie ist oft ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Sichtbarkeit.

Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie kann die Zuordnung eines Bildes zum Fotografen entscheidend für Folgeaufträge sein. Wer hochwertige Bilder erstellt, lebt nicht nur von einmaligen Honoraren, sondern auch von Reputation. Wird ein Foto ohne Urheberbenennung verbreitet, kann dieser Wert verloren gehen.

Keine Pflicht zur Nutzung des Plattformformulars

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Meldung an die Plattform. Die Plattform meinte, der Fotograf habe keine wirksame Meldung abgegeben. Insbesondere habe er keine ausreichenden Nachweise seiner Rechteinhaberschaft beigefügt.

Das Landgericht Frankfurt sah das anders. Der Fotograf musste nicht zwingend das von der Plattform bereitgestellte Meldeformular verwenden. Entscheidend war, dass seine Meldung ausreichend konkret war. Er hatte mitgeteilt, dass er Urheber des Fotos sei, dass keine Nutzungsrechte eingeräumt worden seien und wo der beanstandete Beitrag abrufbar war.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Fotograf auch nicht bereits mit der ersten Meldung sämtliche Nachweise seiner Rechteinhaberschaft vorlegen. Wenn die Plattform Zweifel hatte, hätte sie diese Zweifel mitteilen müssen. Sie hätte auch beim Accountinhaber nachfragen können, ob dieser zur Nutzung berechtigt war.

Was Plattformen nach einem Hinweis tun müssen

Hostingdienste und Plattformen sind nicht automatisch für jeden fremden Inhalt verantwortlich. Sie können sich grundsätzlich auf Haftungsprivilegierungen berufen. Diese Privilegierung endet aber, wenn sie ausreichend konkret auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen werden und trotzdem nicht angemessen reagieren.

Das Gericht stellte klar: Eine Plattform darf eine konkrete Urheberrechtsmeldung nicht einfach ignorieren. Sie muss prüfen, Rückfragen stellen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Im konkreten Fall hatte die Plattform weder ein Prüfverfahren eingeleitet noch den Beitrag rechtzeitig gelöscht. Deshalb konnte sie sich nicht erfolgreich auf eine Privilegierung berufen.

Für Fotografen ist das praktisch bedeutsam. Eine gut vorbereitete Meldung an die Plattform kann der erste wichtige Schritt sein, um eine Rechtsverletzung zu stoppen. Für Plattformen und Seitenbetreiber zeigt die Entscheidung, dass pauschales Nichtstun nach einem konkreten Hinweis erhebliche rechtliche Folgen haben kann.

Was eine gute Meldung enthalten sollte

Auch wenn das Gericht keine Pflicht zur Nutzung eines bestimmten Formulars angenommen hat, sollten Fotografen und andere Rechteinhaber bei einer Meldung sorgfältig vorgehen.

Die Meldung sollte das betroffene Foto genau beschreiben, die konkrete URL nennen, die eigene Rechteposition erklären und klarstellen, warum die Nutzung rechtswidrig ist. Außerdem sollten Name, E-Mail-Adresse und eine Erklärung enthalten sein, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

In der Praxis ist es sinnvoll, Nachweise beizufügen, auch wenn sie nicht immer zwingend schon mit der ersten Meldung erforderlich sind. Geeignet sind zum Beispiel Originaldateien, frühere Veröffentlichungen mit Urheberbenennung, Auftragsunterlagen, Lizenzverträge, Screenshots oder Rechnungen. Je besser die Rechte dokumentiert sind, desto schwerer kann eine Plattform die Prüfung verzögern.

Warum die bloße Löschung nicht immer reicht

Das Foto war im Laufe des Verfahrens nicht mehr abrufbar. Damit war der Streit aber nicht automatisch erledigt. Das Gericht sah die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Eine bloße Löschung ersetzt regelmäßig keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Das ist für Fotografen wichtig. Wer nur erreicht, dass ein Foto entfernt wird, hat zwar zunächst das sichtbare Problem gelöst. Er hat aber nicht zwingend verhindert, dass das Bild erneut veröffentlicht wird oder dass ähnliche Rechtsverletzungen geschehen. Bei wirtschaftlich wertvollen Fotos kann es deshalb sinnvoll sein, zusätzlich eine Unterlassungserklärung zu verlangen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eilrechtsschutz: Schnelles Handeln bleibt entscheidend

Der Fotograf hatte nach Kenntnis der Veröffentlichung zügig reagiert. Er meldete die Rechtsverletzung bei der Plattform und stellte anschließend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt sah die Dringlichkeit als gewahrt an.

Für Rechteinhaber bedeutet das: Wer eine einstweilige Verfügung erreichen will, darf nicht zu lange warten. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sollte dokumentiert werden. Screenshots, URLs, Abrufdatum, Accountname und Korrespondenz mit der Plattform sollten sofort gesichert werden.

Gerade bei Social-Media-Beiträgen ist schnelles Handeln wichtig, weil Inhalte kurzfristig gelöscht, geändert oder verschoben werden können. Ohne saubere Beweissicherung wird die spätere Durchsetzung oft deutlich schwieriger.

Besonderheit: Zustellung nach Irland

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Ausland. Die Plattform hatte ihren Sitz in Irland. Die Beklagte wandte ein, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden.

Das Landgericht Frankfurt hielt die gerichtliche Zustellung über die europäische Zustellungsverordnung für wirksam. Entscheidend war unter anderem, dass der Antrag auf Auslandszustellung rechtzeitig gestellt worden war und die tatsächliche Zustellung anschließend demnächst erfolgte. Verzögerungen im gerichtlichen Ablauf durften dem Antragsteller nicht ohne Weiteres angelastet werden.

Dieser Punkt ist besonders wichtig bei Verfahren gegen internationale Plattformen. Wer im Eilverfahren gegen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland vorgeht, muss die Zustellung von Anfang an mitdenken. Fehler bei Zustellungsweg, Formblättern oder Übersetzungsfragen können sonst den Erfolg einer einstweiligen Verfügung gefährden.

Allgemeines Fazit für Fotografen und diejenigen, die Fotos nutzen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist vor allem für Fotografen ein wichtiges Signal. Professionelle Fotos sind nicht nur kreative Leistungen, sondern regelmäßig auch wirtschaftlich wertvolle Werke. Wer als Fotograf seine Bilder international verwertet oder für Kunden mit Auslandsbezug arbeitet, kann sich auch gegen Veröffentlichungen auf ausländisch geprägten Social-Media-Accounts wehren, wenn die Nutzung spürbare Auswirkungen in Deutschland haben kann.

Besonders wichtig ist dabei die Urheberbenennung. Wird ein Foto ohne Namensnennung veröffentlicht, kann dies die berufliche Sichtbarkeit des Fotografen beeinträchtigen. Gerade bei Architektur-, Produkt-, Werbe- und Projektfotografie ist die Zuordnung zum Fotografen häufig entscheidend für Folgeaufträge und Reputation.

Für diejenigen, die Fotos nutzen, zeigt die Entscheidung die andere Seite: Bilder aus dem Internet dürfen nicht einfach übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn sie auf internationalen Plattformen, ausländischen Accounts oder in fremdsprachigen Beiträgen erscheinen. Wer ein Foto für Social Media, Werbung, Pressearbeit, Websites oder Präsentationen nutzen will, sollte vorher klären, ob die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen.

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass Plattformen nach einem konkreten Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung nicht untätig bleiben dürfen. Fotografen sollten Rechtsverletzungen deshalb sauber dokumentieren und der Plattform möglichst präzise melden. Nutzer fremder Fotos sollten sich dagegen nicht darauf verlassen, dass ein Bild schon deshalb frei nutzbar ist, weil es online verfügbar ist oder bereits von anderen geteilt wurde.

Kurz gesagt: Fotografen sollten ihre Rechte aktiv sichern und durchsetzen. Wer Fotos nutzt, sollte Rechte klären, Urheber korrekt benennen und Nutzungsumfang sowie Lizenzbedingungen dokumentieren. So lassen sich teure Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Verfahren vermeiden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer

Datum: 06.05.2026

Aktenzeichen: 2-06 O 444/25

LG Köln zur Profilübersicht: Warum Werbung schon im Vorschaubild erkennbar sein muss

Das Landgericht Köln hat mit Schlussurteil vom 12. Mai 2026 eine wichtige Entscheidung zur Werbekennzeichnung auf Social Media getroffen. Unternehmen, die auf Instagram oder vergleichbaren Plattformen redaktionelle Inhalte und Werbung mischen, müssen danach besonders genau auf die erste Wahrnehmung des Nutzers achten. Entscheidend ist nicht erst der geöffnete Beitrag, sondern bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht, also das sogenannte Grid.

Worum ging es in dem Fall?

Die Beklagte betrieb eine bundesweit ausgerichtete Event- und Kulturempfehlungsplattform. Auf ihren Social-Media-Profilen veröffentlichte sie sowohl redaktionelle Beiträge als auch werbliche Inhalte. In der Profilübersicht standen diese Inhalte nebeneinander.

Beanstandet wurden zwei Video-Beiträge. In einem Beitrag wurde ein Feriendeal eines Kinobetreibers beworben. In einem weiteren Beitrag ging es um ein sogenanntes Geheimkonzert, bei dem ein Spirituosenhersteller verlinkt wurde. Beide Beiträge waren zwar in der Caption als „Anzeige“ gekennzeichnet. Im Grid war im Vorschaubild aber nicht klar zu erkennen, dass es sich um Werbung handelte.

Genau das hielt das Landgericht Köln für wettbewerbswidrig.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des Landgerichts Köln beginnt die Kennzeichnungspflicht nicht erst, wenn der Nutzer den Beitrag öffnet. Bereits das Thumbnail im Grid kann eine geschäftliche Handlung sein, weil es den eigentlichen Beitrag nach außen präsentiert und den Nutzer zum Anklicken bewegen soll.

Wenn der kommerzielle Zweck im Vorschaubild nicht klar erkennbar ist, kommt eine Kennzeichnung in der Caption zu spät. Der Nutzer soll nicht erst durch Öffnen des Beitrags erfahren müssen, dass er Werbung vor sich hat.

Für Unternehmen ist das der entscheidende Punkt: Wer Werbung und redaktionelle Inhalte in einem Social-Media-Profil nebeneinander veröffentlicht, muss die Werbung schon dort kenntlich machen, wo der Nutzer sie zuerst wahrnimmt.

Warum ein Business-Profil nicht genügt

Die Beklagte argumentierte, dass jedem Nutzer klar sei, dass ein Business-Profil wirtschaftlichen Zwecken diene. Das überzeugte das Gericht nicht.

Ein professionelles Profil bedeutet nicht automatisch, dass jeder einzelne Beitrag Werbung ist. Gerade wenn ein Profil redaktionelle Tipps, Empfehlungen oder Unterhaltung mit bezahlten Inhalten mischt, kann der Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen, welcher Beitrag neutral und welcher werblich ist.

Das Gericht stellte deshalb klar: Aus dem bloßen Umstand, dass ein Beitrag auf einem Business-Profil erscheint, ergibt sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar.

Auch der Mobile-First-Einwand half nicht

Die Beklagte verwies darauf, dass die meisten Nutzer Social Media mobil verwenden und Beiträge eher über Feed oder Reels sehen, nicht über das Grid. Auch dieser Einwand blieb ohne Erfolg.

Das Landgericht Köln hielt es für ausreichend, dass eine relevante Zahl von Nutzern die Profilübersicht tatsächlich aufrufen kann. Wer dort mit einem nicht gekennzeichneten Werbe-Thumbnail konfrontiert wird, muss bereits an dieser Stelle erkennen können, dass Werbung vorliegt.

Vermutung einer Gegenleistung bei Werbung für Dritte

Besonders wichtig ist auch die Begründung zum kommerziellen Zweck. Bei Handlungen zugunsten fremder Unternehmen wird nach § 5a Abs. 4 UWG vermutet, dass eine Gegenleistung vorliegt, wenn der Handelnde den kommerziellen Zweck nicht ausreichend offenlegt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht entkräften.

Für die Praxis bedeutet das: Wer fremde Unternehmen, Produkte, Events, Locations oder Marken in einem Beitrag hervorhebt, sollte die kommerzielle Einordnung sauber dokumentieren. Wird eine Gegenleistung gezahlt, versprochen oder in anderer Weise gewährt, muss die Werbung klar gekennzeichnet werden. Fehlt eine Gegenleistung tatsächlich, sollte dies intern nachvollziehbar belegbar sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten ihre Social-Media-Profile nicht nur im Feed, sondern auch in der Grid-Ansicht prüfen. Besonders kritisch sind Reels, weil dort häufig nur der erste Frame als Vorschaubild erscheint. Wenn dieser erste Frame keinen Hinweis auf Werbung enthält, kann die Kennzeichnung im Begleittext rechtlich zu spät sein.

Sinnvoll ist ein klarer Hinweis wie „Anzeige“ oder „Werbung“ direkt im Vorschaubild oder im ersten Frame des Reels. Der Hinweis sollte gut lesbar, eindeutig und nicht in der Gestaltung versteckt sein. Außerdem sollten redaktionelle und werbliche Inhalte intern sauber getrennt werden. Wer regelmäßig fremde Angebote bewirbt, sollte feste Freigabeprozesse für Social-Media-Posts einführen.

Warum die Entscheidung für Marketing und Social Media wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte Social-Media-Profile nicht als rechtsfreien Raum behandeln. Das Grid ist mehr als eine bloße Bildergalerie. Es ist eine zentrale Vorschaufläche, die darüber entscheidet, ob Nutzer einen Beitrag wahrnehmen, anklicken und sich mit ihm beschäftigen.

Für Eventplattformen, Influencer, Medienangebote, Online-Magazine, lokale Empfehlungsportale und Unternehmen mit redaktionell wirkenden Social-Media-Kanälen ist die Entscheidung besonders relevant. Wer Werbung in einem redaktionellen Umfeld platziert, muss sehr früh Transparenz schaffen.

Fazit

Das Landgericht Köln wendet die Grundsätze der Werbekennzeichnung konsequent auf Social Media an. Werbung muss dort erkennbar sein, wo der Nutzer sie erstmals wahrnimmt. Bei Instagram und vergleichbaren Plattformen kann das bereits das Vorschaubild in der Profilübersicht sein.

Eine Kennzeichnung nur in der Caption reicht daher nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wenn der Werbecharakter im Vorschaubild nicht sofort sichtbar wird. Unternehmen sollten ihre Social-Media-Vorlagen, Reel-Cover und Freigabeprozesse deshalb entsprechend anpassen.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob diese Auffassung nicht in Teilen an der tatsächlichen Nutzungspraxis sozialer Medien vorbeigeht. Viele Nutzer sehen Beiträge nicht zuerst über die Profilübersicht, sondern über den Feed, die Reel-Ansicht oder über Empfehlungen der Plattform. Gerade bei Instagram ist die Profilübersicht häufig nicht der erste Kontakt mit einem Beitrag, sondern eher eine nachgelagerte Ansicht für Nutzer, die ein Profil gezielt besuchen.

Hinzu kommt, dass die Gestaltung von Vorschaubildern und Reel-Covern stark von den technischen Vorgaben der Plattform abhängt. Unternehmen haben zwar Gestaltungsspielraum, aber nicht in jeder Darstellungssituation vollständige Kontrolle darüber, wie ein Beitrag ausgespielt, zugeschnitten oder angezeigt wird. Eine Pflicht, schon jedes Vorschaubild eindeutig zu kennzeichnen, kann daher in der Praxis zu erheblichem organisatorischem Aufwand führen.

Auch aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung nicht frei von Zweifeln. Wer ein Unternehmensprofil besucht, rechnet regelmäßig damit, dass dort auch Eigenwerbung, Kooperationen oder wirtschaftlich motivierte Inhalte erscheinen. Zwar ersetzt ein Business-Profil keine klare Werbekennzeichnung. Dennoch kann man fragen, ob der durchschnittliche Nutzer wirklich schutzlos ist, wenn der Hinweis „Anzeige“ unmittelbar nach Öffnen des Beitrags in der Caption erscheint.

Problematisch ist außerdem die Gefahr einer Überkennzeichnung. Wenn Unternehmen aus Vorsicht jedes Vorschaubild mit „Werbung“ oder „Anzeige“ versehen, kann die Kennzeichnung an Aussagekraft verlieren. Der eigentliche Zweck der Transparenz, nämlich dem Nutzer eine sinnvolle Unterscheidung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung zu ermöglichen, wird dann möglicherweise nicht gestärkt, sondern verwässert.

Trotz dieser Einwände bleibt die praktische Konsequenz klar: Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte Werbung nicht erst im Begleittext, sondern bereits im Vorschaubild oder im ersten Frame eines Reels kenntlich machen. Ob diese strenge Sichtweise der dynamischen Nutzung sozialer Medien immer gerecht wird, dürfte aber auch künftig für Diskussionen sorgen.

Daten der Entscheidung

Gericht: Landgericht Köln
Datum: 12.05.2026
Aktenzeichen: 88 O 1/26

LG Köln: Darf man einen TikTok-Livestream „parodieren“ und dafür einen Tonschnipsel übernehmen?

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Landgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine TikTok-Creatorin einer anderen Nutzerin untersagen lassen wollte, einen kurzen Ausschnitt aus ihrem Livestream in einem eigenen Livestream zu verwenden. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell im Social-Media-Kontext mit Urheberrecht argumentiert wird – und warum das nicht immer trägt.

Worum ging es?
Die Antragstellerin hatte am 12. März 2025 einen TikTok-Livestream gesendet. In diesem Livestream fiel die Aussage „halt die Schnauze“. Die Antragsgegnerin griff genau diesen kurzen Ton-Ausschnitt später in einem eigenen TikTok-Livestream vom 5. Dezember 2025 auf und spielte ihn – nach Darstellung der Antragstellerin – mehrfach ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung: Der Gegenseite sollte verboten werden, diesen Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Sachverhalt ist ein Plattformdetail wichtig, das in der Praxis häufig übersehen wird: TikTok-Livestreams sind nach ihrem Ende grundsätzlich nicht wie ein normales Video für Dritte abrufbar. TikTok hält zwar regelmäßig eine Aufzeichnung vor, diese ist aber typischerweise nur im Creator-Bereich einsehbar und nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar. Für Außenstehende bedeutet das: Wer später einen Livestream-Ausschnitt zeigen will, kommt in der Regel nur an Material, wenn er während des Lives mitschneidet, unmittelbar danach über Umwege an die Aufnahme gelangt oder wenn der Creator selbst Ausschnitte postet.

Die Kernfrage: Gibt es überhaupt ein „Urheberrecht am Livestream“?
Das Gericht hat schon an der Anspruchsgrundlage erhebliche Zweifel geäußert.

  1. Kein „Sendeunternehmen“
    Die Antragstellerin argumentierte sinngemäß, sie sei wie ein Sendeunternehmen geschützt. Das Landgericht Köln hat das klar abgelehnt: Wer lediglich eine Plattform wie TikTok nutzt, ist nicht mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern vergleichbar.
  2. Zweifel an Leistungsschutzrechten (§§ 85, 95 UrhG)
    Das Gericht sah auch Probleme bei den Leistungsschutzrechten, die eher technischen/organisatorischen Aufwand schützen sollen. Bei einem typischen Livestream „aus dem Smartphone“ fehle es häufig an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Das Gericht hat das nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht: Nicht jeder Stream ist automatisch ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ wie eine professionell produzierte Sendung oder ein klassisch hergestellter Ton- oder Bildträger.

Selbst wenn Schutz bestünde: Warum hat die Antragsgegnerin trotzdem gewonnen?
Das Landgericht Köln hat im Ergebnis gesagt: Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Stream bzw. der Ausschnitt geschützt ist, liegt hier keine rechtswidrige Nutzung vor.

§ 51a UrhG: Parodie als entscheidender Hebel
Die Kammer hat die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) angewendet. Vereinfacht: Eine Parodie darf ein bestehendes Werk erkennbar aufgreifen, muss sich aber davon unterscheiden und einen humorvollen oder verspottenden Ausdruck haben. Genau das sah das Gericht als erfüllt an. Der Ausschnitt erinnere an den ursprünglichen Stream, die Gegenseite setze sich aber erkennbar damit auseinander und nutze den Tonschnipsel als zugespitzte, parodierende Antwort.

Wichtig ist die Abwägung: § 51a UrhG gilt nur, wenn im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers erreicht wird. Hier sprach für die Antragsgegnerin insbesondere: Der Ausschnitt war sehr kurz, prägnant, in der Nutzung begrenzt und diente einer pointierten Auseinandersetzung. Die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin bewertete das Gericht als gering.

Warum § 51 UrhG (Zitatrecht) im Hintergrund mitläuft – aber nicht der Star des Falls ist
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass in Social Media häufig vorschnell „Zitatrecht“ gerufen wird. § 51 UrhG verlangt einen Zitatzweck: Das fremde Material muss als Beleg- oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dienen, und die Nutzung muss dafür erforderlich sein. In klassischen Reaction-Formaten kann das passen – aber nicht jede Empörung, nicht jeder Kommentar und schon gar nicht jedes reine „Reinspielen“ erfüllt diese Anforderungen. Zudem ist beim Zitatrecht typischerweise eine ordentliche Quellenangabe relevant.

Im hier entschiedenen Fall passte die Schablone „Parodie“ deutlich besser: Der Tonschnipsel wurde nicht als Beleg in einer Analyse verwertet, sondern als pointierter Baustein einer spöttischen Gegenäußerung.

Zusätzlicher Tiefschlag: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Das Landgericht Köln hat außerdem sehr deutlich gemacht, dass es das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich hält. Hintergrund: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin selbst regelmäßig Inhalte der Gegenseite in eigenen Streams eingebunden und sich dabei abfällig geäußert. Wer selbst fremde Stream-Schnipsel nutzt, aber der Gegenseite jede (hier sogar parodierende) Nutzung verbieten will, läuft in ein Problem widersprüchlichen Verhaltens. In Eilverfahren kann dieser Gesichtspunkt das Verfahren faktisch entscheiden.

Was bedeutet das Plattformdetail „Live ist nachher weg“ – und ist das auf Instagram oder YouTube übertragbar?
Gerade weil TikTok-Lives nach Ende für Dritte regelmäßig nicht abrufbar sind, hat das mehrere praktische und rechtliche Folgen:

  1. Beweis und Eskalationsdynamik
    Wenn ein Live später nicht öffentlich nachprüfbar ist, wird der Konflikt schnell zu einer Frage der Mitschnitte. Das erhöht das Risiko selektiver Ausschnitte und verkürzt den Kontext – was wiederum die Eskalation fördert. Creator und Streamer sollten bei Lives damit rechnen, dass ohnehin mitgeschnitten wird und einzelne Sekunden später „viral“ gehen können, obwohl der Live selbst nicht mehr abrufbar ist.
  2. Schutzargumente werden schwächer, Abwägungen verändern sich
    Wo der Live keine dauerhafte Abrufbarkeit für die Öffentlichkeit hat, sind typische wirtschaftliche Verwertungsinteressen oft geringer als bei klassischen Video-Veröffentlichungen. Das kann bei Abwägungen indirekt eine Rolle spielen: Ein zwei Sekunden langer Tonschnipsel aus einem vergänglichen Live trifft häufig weniger „Markt“ als ein Clip aus einem dauerhaft abrufbaren YouTube-Video.
  3. Übertragbarkeit auf Instagram Live
    Instagram kennt ein ähnliches Grundmuster: Nach Ende ist der Live für Zuschauer nur dann wiedersehbar, wenn der Host aktiv eine Replay-/Archiv-Option nutzt oder den Inhalt als Video teilt. Auch dort hat der Creator in der Regel einen eigenen Archivzugriff für eine gewisse Zeit. Die rechtliche Bewertung zu Parodie (§ 51a UrhG) ist plattformneutral: Wenn die Nutzung erkennbar parodierend ist und die Abwägung passt, kann § 51a UrhG auch bei Instagram-Inhalten tragen.
  4. Übertragbarkeit auf YouTube Live
    YouTube ist anders gelagert: Livestreams werden häufig automatisch archiviert und sind danach als Video abrufbar. Dadurch ähnelt der Inhalt stärker einer klassischen Veröffentlichung mit typischerweise höherer wirtschaftlicher Relevanz. Das bedeutet nicht, dass Parodie auf YouTube unmöglich wäre – aber Umfang, Kontext und Marktwirkung werden in der Abwägung oft stärker ins Gewicht fallen. Wer auf YouTube große Teile eines Streams übernimmt, wird deutlich schwerer mit § 51a oder § 51 UrhG durchkommen als jemand, der einen extrem kurzen, prägnanten Ausschnitt für eine klar erkennbare Parodie nutzt.

Fazit
Der Beschluss des LG Köln bremst zwei typische Reflexe: Erstens, jeden Social-Media-Stream als „senderechtsähnlich“ zu behandeln. Zweitens, jedes Reaktionsformat reflexartig als Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Für die Praxis heißt das: Wer sich in Live-Formaten öffentlich zuspitzt, muss mit zugespitzter Gegenrede rechnen – und kurze, parodierende Snippets können urheberrechtlich zulässig sein.

Entscheidungsdaten
Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 14 O 455/25

Verarbeitung von Nutzerdaten für KI-Training: OLG Köln weist Verfügungsantrag gegen Meta-Tochter ab

Nachdem Meta im April 2025 ankündigte, öffentlich zugängliche Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzern für das Training eines KI-Modells verwenden zu wollen, wurde dies bereits breit diskutiert. Nun liegt die vollständige Entscheidung des OLG Köln vor.

Ein Verbraucherschutzverband beantragte im Eilverfahren:

  1. Untersagung des KI-Trainings mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus Facebook und Instagram – gestützt auf berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  2. Hilfsweise Verbot der Zusammenführung solcher Daten aus beiden Diensten ohne Einwilligung – gemäß Art. 5 Abs. 2 DMA.

Der „Digital Markets Act“ (DMA) ist eine EU-Verordnung, die faire Wettbewerbsbedingungen auf digitalen Plattformmärkten schaffen soll. Sie richtet sich an besonders mächtige Internetunternehmen (sog. „Torwächter“) und legt ihnen spezifische Verhaltenspflichten auf. Unter anderem verbietet der DMA das Zusammenführen personenbezogener Daten aus verschiedenen Plattformdiensten, wenn keine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliegt.

OLG Köln: Gesamtabweisung der Anträge

Das Gericht lehnte beide Anträge ab:

  • Kein DMA-Verstoß: Eine rein unspezifische Einbindung in einen KI-Datensatz stellt keine „gezielte Zusammenführung“ im Sinne des DMA dar.
  • DSGVO – berechtigtes Interesse bejaht: Meta verfolge legitime Zwecke beim KI-Training; die Mittel seien angemessen und keine mildere Alternative gegeben.
  • Transparenz & Opt-out: Ab 26. Juni 2024 sei die Nutzung öffentlich bewusst erfolgt und Nutzer konnten per Widerspruch oder Profiländerung aktiv intervenieren.

Gerichtliche Schwerpunktsetzung

  • Sensible Daten: Selbst sensible Infos aus öffentlichen Beiträgen könne nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO zulässig sein – sofern solche Daten aktiv veröffentlicht wurden.
  • Rolle der Aufsichtsbehörden: Im Verfahren wurden die irische Datenschutzaufsicht, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Europäische Datenschutzausschuss angehört. Keine dieser Behörden hatte Einwände gegen das aktualisierte Konzept von Meta.

Bewertung für Unternehmer & Plattformbetreiber

  • Leitlinie für KI-Projekte: Öffentlich zugängliche Inhalte dürfen – unter Bedingungen – auch ohne Einwilligung genutzt werden.
  • Erforderliche Voraussetzungen: Vollständige Transparenz, leicht umsetzbares Opt-out, technische Maßnahmen zur De-Identifikation.
  • Rechtliche Grenzen: Das Urteil ist einstweilig; im Hauptsacheverfahren könnten strengere Anforderungen folgen, besonders bei sensiblen Informationen oder Profilbildung.
  • DMA bleibt im Fokus: Höhere instanzliche Klärung nötig, wenn Gerätearten aus verschiedenen Plattformen individuell personalisiert zusammengeführt werden.

Fazit

Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass sich das Gericht in dieser Entscheidung ausschließlich mit datenschutzrechtlichen und DMA-rechtlichen Fragen befasst hat. Urheberrechtliche Aspekte – etwa ob die Verwendung von Fotos, Texten oder Videos für KI-Training zulässig ist – waren nicht Gegenstand der Entscheidung und bleiben daher unbeantwortet. Das OLG Köln stärkt temporär die Position von KI-Anbietern, indem es öffentlich verwendete Nutzer-Daten unter klaren Bedingungen erlaubt. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Hauptsacheverfahren, künftige Gesetzgebung (s. AI-VO) und mögliche Entwicklungen in Bezug auf sensible Daten oder Profiling können die Rechtslage erneut verschärfen. Dieses Urteil liefert einen plausiblen Rahmen – aber keine umfassende Legalisierung.

Vorsicht bei Musiknutzung auf Instagram & TikTok: Abmahnungen durch IPPC Law und SoundGuardian

Die Nutzung von Musik auf Social Media Plattformen wie Instagram und TikTok erfreut sich großer Beliebtheit – insbesondere bei Unternehmen und Influencern, die ihre Beiträge mit bekannten Songs emotional aufladen oder trendige Inhalte erstellen möchten. Doch Vorsicht: Wer Musik ohne ausreichende Rechte einsetzt, riskiert derzeit vermehrt Abmahnungen – insbesondere durch die Kanzlei IPPC Law aus Berlin sowie durch die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt am Main.

Worum geht es?

Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle ist, dass die Musikbibliotheken von Instagram und TikTok in aller Regel nur für die private Nutzung freigegeben sind. Unternehmen, die auf ihren gewerblichen Accounts Musik aus diesen Bibliotheken verwenden – etwa zur Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen – benötigen dafür eine gesonderte Lizenz. Diese sogenannte kommerzielle Nutzung fällt unter das sogenannte „Werberecht“ bei Musik und ist urheberrechtlich streng geregelt.

Wer mahnt ab?

Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber – darunter Komponisten, Produzenten und Verlage – die unerlaubte Nutzung geschützter Musik ab. Die Abmahnungen enthalten regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines zum Teil erheblichen Schadensersatzes. Die Forderungen bewegen sich dabei häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Auch die SoundGuardian GmbH versendet derzeit zahlreiche Zahlungsaufforderungen und Nachlizenzangebote, insbesondere im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung bestimmter Titel auf Social Media.

Hohe Schadensersatzforderungen: Lizenzanalogie und die Erfahrungsregeln des DMV

Die hohen Beträge, die in den Abmahnungen gefordert werden, beruhen regelmäßig auf dem rechtlichen Konzept der Lizenzanalogie. Dabei wird unterstellt, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er von vornherein eine ordnungsgemäße Lizenz für die Nutzung der Musik eingeholt hätte. Zur Berechnung dieses „fiktiven Lizenzhonorars“ wird häufig auf die sogenannten Erfahrungsregeln des DMV – Verband Deutscher Musikverlage e.V. – Bezug genommen. Diese enthalten für verschiedene Nutzungsszenarien, darunter auch die Verwendung in Internetwerbung, teils sehr hohe Beträge als „übliches Honorar“. Problematisch ist jedoch, dass bislang ungeklärt ist, ob diese Erfahrungswerte ohne Weiteres auf die Nutzung von Musik aus den Musikbibliotheken von Instagram oder TikTok übertragen werden können. Hier fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, was eine rechtliche Unsicherheit sowohl für Abmahner als auch für Abgemahnte bedeutet.

Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist zudem stets zu klären, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Hier lassen sich Parallelen zu älteren Fällen aus der Zeit ziehen, in der Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bildern aus kostenlosen Fotodatenbanken wie Pixelio oder Aboutpixel massenhaft abgemahnt wurden. Auch dort war die Nutzung in privaten oder redaktionellen Kontexten kostenlos erlaubt, während eine Verwendung zu Werbezwecken als unzulässig galt und häufig mit Schadensersatzforderungen belegt wurde. Diese wurden auf Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet, was regelmäßig zu hohen Summen führte – obwohl es auch dort an einem klaren Übergang zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung mangelte. Vergleichbare Überlegungen stellen sich nun bei der Frage, ob die Nutzung von Musik aus Social-Media-Bibliotheken für Unternehmensaccounts ohne weiteres als werbliche Nutzung im urheberrechtlichen Sinn gewertet werden kann.

Unsere Rolle als Kanzlei

Wir vertreten Mandanten, die von derartigen Abmahnungen betroffen sind. Als spezialisiertes Team prüfen wir die geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit, bewerten die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und setzen uns für eine angemessene Lösung ein. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten rechtlich abzusichern und unnötige Kosten zu vermeiden.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Abmahnungen – insbesondere durch IPPC Law – sollten keinesfalls ignoriert werden. Bei ausbleibender Reaktion beantragt die Kanzlei in der Regel eine einstweilige Verfügung, meist beim Landgericht Berlin II. Diese kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Daher gilt:

  • Reagieren Sie fristgerecht.
  • Unterschreiben Sie nichts und leisten Sie keine Zahlungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  • Kontaktieren Sie dazu am besten eine spezialisierte Kanzlei für eine fundierte Einschätzung.

Fazit

Die Verwendung von Musik auf Social Media ist rechtlich komplex – insbesondere im geschäftlichen Kontext. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor der Nutzung über die geltenden Lizenzbedingungen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ist es zu spät und es liegt eine Abmahnung auf dem Tisch, sollte man diese beachten und auch beantworten.

Werk der bildenden Kunst als unwesentliches Beiwerk in einem Unternehmensvideo?

Das Landgericht Flensburg musste sich in seinem Urteil vom 07.05.2021, Az.: 8 O 37/21, mit zwei interessanten Fragen befassen:

Zunächst ging es um den Schutzumfang eines Werkes der bildenden Kunst und sodann um die Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst, welches in einem Ladenlokal an der Wand hängt und somit in einem Unternehmensvideo auf Instagram zu sehen ist, ein „unwesentliches Beiwerk“ darstellt oder nicht.

In dem vom Landgericht zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren machte die dortige Verfügungsklägerin, eine Künstlerin, mehrere Unterlassungsansprüche geltend. Die dortige Verfügungsbeklagte war Inhaberin eines Kosmetik- und Nagelstudios. Während der Corona-Pandemie, als sie das Ladenlokal schließen musste, beschäftigte sich die Verfügungsbeklagte mit Malerei. Dabei nahm sie sich für ein eigenes Bild ein Werk der Verfügungsklägerin „zum Vorbild“, sie „malte das Original ab“ und hängte dieses „abgemalte Bild“ an die Wand ihres Kosmetik- und Nagelstudios. Nach Wiedereröffnung ihres Studios fertigte die Verfügungsbeklagte ein Video in ihrem Ladenlokal an, auf welchem im Hintergrund das von ihr „abgemalte Bild“ an der Wand zu sehen war. Dieses Video wurde dann auf Instagram veröffentlicht. In dem ca. 2 1/2 Minuten andauernden Video war dieses Bild im Hintergrund ungefähr die Hälfte der Zeit zu sehen.

In dem Fall ging es nun um zwei Fragen:

Hat die Betreiberin des Kosmetik- und Nagelstudios durch das „Abmalen“ das Vervielfältigungsrecht der Künstlerin verletzt?

Liegt durch die Veröffentlichung des Instagram-Videos zudem eine Verletzung des Rechts der sog. öffentlichen Zugänglichmachung vor oder ist das Bild im Hintergrund „nur unwesentliches Beiwerk“?

Die Frage, ob bzw. wann ein unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG vorliegt oder nicht, wird häufig diskutiert und ist vor allem im Bereich Film und Fotografie relevant. Handelt es sich nämlich um ein solches unwesentliches Beiwerk, darf z.B. auf einem Foto oder in einem Video/Film das Werk benutzt werden, ohne dass der Urheber um Zustimmung gefragt werden bzw. eine Vergütung dafür bezahlt werden muss. Um den Urheber zu schützen, vertritt die ständige Rechtsprechung eine strenge Linie bei der Prüfung dieser Ausnahmebestimmung: Nur in Ausnahmefällen, wenn quasi das im Hintergrund zu sehende Werk für den Gesamteindruck bedeutungslos ist, kann von einem solchen unwesentlichen Beiwerk ausgegangen werden.

Das Landgericht bejahte sowohl eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts wie auch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

Da gerade bildende Künstler bei der Gestaltung ihrer Werke völlig frei und keinerlei Zwängen unterworfen sind, war das Landgericht der Auffassung, dass das Originalbild der Verfügungsklägerin urheberrechtlich als Werk der bildenden Kunst geschützt sei. Da das „abgemalte Bild“ der Studiobetreiberin die charakterischen Züge des Originals aufwies, nahm das Landgericht eine Vervielfältigung des Originals an. Meiner Meinung nach liegt keine Vervielfältigung, sondern eine – dann allerdings auch rechtswidrige – Bearbeitung vor, weil doch Unterschiede der Bilder zu erkennen sind. Hier sind die Bilder der beiden Prozessparteien gegenübergestellt.

Auch bei der Frage, ob das im Video im Hintergrund zu sehende Bild sodann ein unwesentliches Beiwerk sei oder nicht, vertrat das Landgericht, wie sehr viele Gerichte, eine strenge Rechtsauffassung: Nur in Ausnahmefällen liege ein „unwesentliches Beiwerk“ vor. Von einer Unwesentlichkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung in irgendeiner Weise beeinflusst werde, so das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. Da im vorliegenden Fall für gut die Hälfte der Zeit das Bild im Hintergrund zu sehen und auch von erheblicher Größe sei, präge das im Hintergrund hängende Bild auch den ästhetischen Eindruck des Videos jedenfalls mit, weswegen kein unwesentliches Beiwerk vorliegen könne, so das Landgericht.

Kennzeichnungspflicht bei sog. Influencer-Werbung

Eines der meist diskutierten Themen derzeit ist die Frage, inwieweit sog. Influencer verpflichtet sind, ihre Beiträge z.B. auf Instagram oder YouTube mit Hinweisen wie „Werbung“ oder „Anzeige“ zu versehen.

So hat z.B. das OLG Celle mit Urteil vom 28.06.2017 entschieden, dass eine solche Kennzeichnungspflicht generell dann bestehe, wenn der Influencer für die Bewerbung der Produkte vom Partner Geld erhalte (siehe Newsmeldung vom 30.08.2017).

Dem Wettbewerbsverband – Verband sozialer Wettbewerb (VSW) – war dies nicht genug.

Der Verband ist nämlich der Auffassung, dass auch dann, wenn ein Influencer keine Gegenleistung erhält, Anpreisungen und Verlinkungen zu Waren ohne entsprechende Kennzeichnung wettbewerbswidrig seien. Mit dieser Argumentation hatte der VSW schon bereits vor dem LG Berlin sowie dem LG Osnabrück einstweilige Verfügungsverfahren gewonnen. In einem aktuellen Fall ging der VSW mit identischer Argumentation gegen die Influencerin und Ehefrau von Mats Hummels, Cathy Hummels, vor dem LG München I vor. Nachdem der VSW zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, legte Cathy Hummels über ihre Anwälte Widerspruch ein und es kam zur mündlichen Verhandlung. Dort hat das Gericht laut Berichten die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für solche Waren bestehe, für die der Influencer auch tatsächlich eine Gegenleistung erhalte. Nur dann könne man von Werbung und damit von einer Kennzeichnungspflicht ausgehen.

Offenbar durch Rücknahme des Widerspruchs wurde das einstweilige Verfügungsverfahren abgeschlossen. Sowohl der VSW wie auch Cathy Hummels haben angekündigt, dass sie diese Angelegenheit nun in einem Hauptsacheverfahren und nötigenfalls auch vom BGH klären lassen wollen.

Kennzeichnung von Werbung auf Instagram

Das OLG Celle hat sich mit der Kennzeichnungspflicht von Werbung auf Instagram befasst ( Urteil vom 08.06.2017, Az.: 13 U 53/16).

In dem Urteil wird ausgeführt, was nicht ausreichend ist:

Die bekannte Drogeriekette Rossmann arbeitete mit einem Instagram-Influencer zusammen, der folgendes postete:

„An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen (…) Filialen von #(…) & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! (…). Mascara &     M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette

#blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“

Das OLG Celle war der Meinung, dass die Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet sei, so dass unlautere Schleichwerbung vorliege.

Dies wurde an zwei Punkten festgemacht: zum einen daran, dass der Werbehinweis #ad mit anderen Hashtags kombiniert und nicht besonders hervorgehoben sei, zum anderen sei es nicht ausreichend, den Werbehinweis am Ende des Textes zu platzieren.

Mit der umstritten Frage, ob eine ausreichende Kennzeichnung von Werbung durch Verwendung von #ad gegeben ist, setzte sich das Gericht nicht auseinander, sondern lies die Antwort auf diese Frage offen.