Urheberrechtlicher Schutz für Java-Script Programmierungen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.04.2022, Az.: 6 U 243/18, entschieden, dass kurze Programmierungen mit der Programmiersprache Java-Script urheberrechtlich geschützt sein können, nicht aber zwingend sein müssen.

Die Kläger in dem Kölner Verfahren boten auf ihrer Website mehr als 400 einfach gestaltete Rechner an, die den Nutzern Rechnungen aller Art ermöglichten, z. B. Umrechnungen internationaler Längen-, Flächen-, Größeneinheiten, Konfektionsgrößen, Zinsberechnungen, Berechnungen verschiedenster Verbrauchskosten, etc..

Die klägerische Seite finanzierte sich über die bei den Rechnern eingeblendeten Werbungen.

Der Beklagte übernahm diese Rechner von der Internetseite der Kläger und bot diese auf seiner Website in zumindest teilweise leicht veränderter Form an, ebenfalls unter Schaltung von Werbung.

Die Rechner bestanden aus einer Java-Script Programmierung mit kurzem Quellcode und einer HTML-Oberfläche.

Die Kläger machten eine Urheberrechtsverletzung geltend, der Beklagte war der Ansicht, dass die jeweiligen Rechner nicht urheberrechtlich geschützt seien.

Es ging um zwei Rechtsfragen:

Zum einen um die Frage, ob Programmierungen in Java-Script überhaupt ein Computerprogramm im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen können.

Zum anderen um die Frage, wie die Schutzvoraussetzungen bei Gewährung von urheberrechtlichem Schutz für Computerprogramme sind und wer welche Darlegungs- und Beweislast trägt.

Da es sich bei dem in der Programmiersprache Java-Script geschriebenen Code um einen Text handelte, der eine Folge von Steuerbefehlen beinhaltete, war das OLG der Meinung, dass in Java-Script geschriebene Programme grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig sein können.

Bei der Frage, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, ging das OLG zunächst auf eine Besonderheit des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen ein:

Anders als bei anderen Werkgattungen, wie z. B. bei Schriftwerken, werden bei Computerprogrammen an die  sogenannte Schöpfungshöhe keine allzu großen Anforderungen gestellt. Insbesondere sind bereits vom Gesetzeswortlaut keine qualitativen oder ästhetischen Merkmale des Programms erforderlich.

Das bedeutet:

Ist der Quellcode nicht allzu banal, so wird in aller Regel die Schutzfähigkeit bejaht.

Da im vorliegenden Fall der Code für verschiedene Rechner nur sehr kurz war, stellte sich in diesem besonderen Fall die Frage, ob die jeweiligen Codes der einzelnen Rechner tatsächlich die gesetzlichen Erfordernisse für Urheberrechtsschutz erreichen oder nicht.

Das OLG war der Auffassung, dass zwar die Kläger der Darlegungslast nachgekommen seien, jedoch aufgrund der sehr kurzen Codes bei einem Großteil der Rechner ein Sachverständigengutachten nötig sei, weil das Gericht aufgrund der fehlenden Fachkenntnis nicht alleine einschätzen könne, ob die entsprechenden Programmierleistungen völlig banal seien oder jedenfalls noch eine solche individuelle Leistung des Programmierers erkennen lasse, dass man über den Schutz der sogenannten kleinen Münze Urheberrechtsschutz bejahen könne. Bei insgesamt 31 Rechnern der insgesamt über 400 Rechner war das OLG der Meinung, dass eine umfangreichere und für jeden erkennbare Programmierleistung vorliege, weshalb das OLG sich in der Lage sah, auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen urheberrechtlichen Schutz zu bejahen. Bei den übrigen Rechnern war dies nach Auffassung des OLG nicht der Fall. Weil im vorliegenden Fall die Kläger offenbar kein Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hatten, waren die Kläger nach Auffassung des Gerichts beweisfällig geblieben, sodass die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde.

Da nur bei 31 von über 400 Rechnern Schutz bejaht worden war, gelangte das OLG zur Bejahung eines Schadensersatzes in Höhe von € 3.100,00. Angesetzt wurde hier ein Betrag in Höhe von € 100,00 pro Rechner. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Twitterfeed nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Landgericht Bielefeld hat sich in einem Beschluss vom 03.01.2017, Az.: 4 O 144/16, zu den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz eines Feeds auf Twitter geäußert.

Es ging um den Feet „Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer“ geworden?“

Der Antragsteller des Bielefelder Verfahrens behauptete, dass er der Schöpfer des Tweets sei und wollte von der Antragsgegnerin, die Postkarten mit diesem Spruch verkauft, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, weswegen er Prozesskostenhilfe beantragte.

Das Landgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten habe. Nach Meinung des Landgerichts fehle es nämlich an der erforderlichen Schöpfungshöhe, da der Text dafür zu kurz sei. Kurze Äußerungen würden häufig nicht genug Gestaltungsspielraum bieten, um die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz zu erreichen, so das Gericht. Dabei zog es eine Paralelle zu Werbetexten, denen ebenfalls häufig aufgrund der Kürze der Slogans die Schöpfungshöhe fehlt. Das Landgericht führt dazu aus:

„In der Regel genießen kurze Werbeslogans aber gerade keinen Urheberrechtsschutz (…). Bei Werbetexten ist die sog. „kleine Münze“ nämlich nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Dagegen führt die Werbewirksamkeit und Schlagkraft einer Werbeaussage für sich genommen nicht zum Urheberrechtsschutz (…).“

Für die Erlangung von Urheberrechtsschutz ist es also nicht ausreichend, wenn etwas kurz und prägnant dargestellt wird.

BGH ändert Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz von angewandter Kunst

Der BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12 – „Geburtstagszug“, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von urheberrechtlichem Schutz für angewandte Kunst geändert.

Worum geht es?

Um den urheberrechtlichen Schutz von angewandter Kunst. Unter den Begriff der angewandten Kunst fällt vor allem das Design von Gebrauchsgegenständen, also das Produktdesign, wie aber auch das Grafik- und Webdesign.

Was galt bisher?

Anders als bei Werken der sog. schönen Kunst legte die Rechtsprechung bislang an den urheberrechtlichen Schutz der angewandten Kunst sehr hohe Maßstäbe an. Nach der bisherigen Formel der Rechtsprechung gab es urheberrechtlichen Schutz für solche Werke nur dann, wenn sich ein „deutliches Überragen einer Durchschnittsgestaltung“ zeigte. Grund für diese hohe Schutzvoraussetzung war nach der Rechtsprechung des BGH die Tatsache, dass neben dem Urheberrechtsschutz auch ein Geschmacksmusterschutz für diese Produkte möglich war. Um den Urheberrechtsschutz vom Geschmacksmusterschutz abzugrenzen, führte der BGH daher eine Zweistufigkeit ein: Das „normale“ Produktdesign fiel unter den Geschmacksmusterschutz. Nur dann, wenn ein „deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung“ vorlag, kam (ausnahmsweise) auch urheberrechtlicher Schutz solcher Designleistungen in Betracht. Dies führte in der Vergangenheit oft dazu, dass Produkt-, Grafik- und Webdesigner sich vor dem Problem sahen, dass für ihre Leistungen kein Urheberrechtsschutz gewährt wurde.

Was ändert sich nun?

Laut der bislang nur vorliegenden Presseerklärung des BGH sehr viel: Aufgrund einer Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 sieht der BGH kein „Zweistufigkeitsmodell“ zwischen Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz mehr. Geschmacksmusterschutz kann also neben Urheberrechtsschutz bestehen. Der BGH entschloss sich daher, die Schutzvoraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz im Bereich der angewandten Kunst zu senken und den Schutzvoraussetzungen anzupassen, die für andere Werkarten, wie z.B. für den Bereich der bildenden Kunst, der Lichtbildwerke oder der Musikwerke gilt. Danach ist auch die sog. kleine Münze geschützt, also die Gestaltung, die sich am unteren Rand der Schutzfähigkeit bewegt und gerade noch so geschützt ist.

Welche Auswirkungen kann das haben?

Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen mit sich bringen: Bislang galt der Grundsatz, dass Designleistungen nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sind. Wahrscheinlich wird es zukünftig genau anders herum sein: In der Regel werden Designleistungen urheberrechtlich geschützt sein und nur ausnahmsweise nicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass hier ein sehr weites Feld betroffen ist – vom Produkt-, über das Grafik-, bis hin zum Webdesign -, kann sich ein neues Feld der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen eröffnen. Design von Schmuck, Möbeln, aber auch Logo-Gestaltungen, werden zukünftig häufiger urheberrechtschutzfähig sein.

Freuen wird das natürlich die Designer. Weniger freuen werden sich deren Auftraggeber. Gerade für diese wird es zukünftig (noch) wichtiger sein, den Rechteumfang klar zu regeln.

Sofern eine Designleistung urheberrechtlich geschützt ist, führt dies dann natürlich auch zu weiteren Folgen: Im Rahmen der Übertragung von Nutzungsrechten gilt die urheberfreundliche sog. Zweckübertragungsregel, wonach im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben. Jeder Urheber hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung bzw. bei einem besonderen Erfolg im Rahmen der Verwertung seines Werkes hat der Urheber einen Nachvergütungsanspruch nach dem sog. Bestsellerparagraph. Diese Regelungen werden sich nunmehr auch auf den Designbereich erstrecken und dort zu eventuell neuen Konflikten führen. So ist durchaus vorstellbar, dass ein Produkt- oder Grafikdesigner die Auffassung vertritt, dass aufgrund seines erfolgreichen Produktdesigns oder seines Logo-Designs er z.B. Nachvergütungsansprüche geltend machen wird. Ob die Rechtsprechung dies mitmachen wird, ist sicherlich offen.

Hier noch der Wortlaut der Pressemitteilung des BGH vom 13.11.2013 im Wortlaut:

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei – jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs – zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug
LG Lübeck – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 356/09
OLG Schleswig – Urteil vom 22. Juni 2012 – 6 U 74/10