BGH zum Pastiche: Wann kreative Anleihen an fremden Werken erlaubt sind

Nun liegen die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall VI“ vor. Der BGH hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Sampling im konkreten Fall als sogenannter Pastiche zulässig sein kann. Wir hatten in unserem Blog bereits am 3. September über die Pressemitteilung des BGH berichtet. Die nun veröffentlichten Gründe zeigen genauer, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und warum das Urteil nicht nur für Musiker, Produzenten und Labels, sondern auch für Filmproduktionen, Werbung, Social Media, Games und andere Kreativbranchen wichtig ist.

Worum ging es in dem Fall?

Der Rechtsstreit gehört zu den bekanntesten urheberrechtlichen Verfahren in Deutschland. Mitglieder der Musikgruppe Kraftwerk gingen gegen die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ vor. Diese Sequenz wurde in dem 1997 erschienenen Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet und dort fortlaufend wiederholt.

Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Der Fall beschäftigte über viele Jahre die Gerichte, darunter mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.

Im Mittelpunkt stand zuletzt nicht mehr nur die Frage, ob Sampling grundsätzlich in Rechte eingreift. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Nutzung trotz eines Eingriffs durch eine urheberrechtliche Schranke erlaubt ist, nämlich durch die seit dem 7. Juni 2021 geltende Regelung zu Karikatur, Parodie und Pastiche in § 51a UrhG.

Der BGH sagt: Sampling ist ein Eingriff, aber nicht immer rechtswidrig

Der BGH macht zunächst deutlich: Wer eine erkennbare Tonsequenz aus einer bestehenden Aufnahme übernimmt, greift grundsätzlich in Rechte ein. Das gilt für Rechte des Tonträgerherstellers, für Rechte ausübender Künstler und unter Umständen auch für das Urheberrecht an der musikalischen Gestaltung.

Das ist wichtig, weil das Urteil gerade nicht bedeutet, dass Sampling nun frei und ohne Prüfung möglich wäre. Der BGH stellt nicht die Schutzfähigkeit von Musikaufnahmen infrage. Er sagt vielmehr: Ein solcher Eingriff kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Schranke erfüllt sind.

Für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 kam es deshalb auf den Pastiche an.

Was ist ein Pastiche?

Der Begriff „Pastiche“ war lange unklar. Der BGH hatte deshalb den Europäischen Gerichtshof gefragt, wie dieser Begriff unionsrechtlich zu verstehen ist. Der EuGH und nun auch der BGH grenzen den Pastiche klar ein.

Ein Pastiche ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremder Werke. Er erlaubt also nicht jede Übernahme, nur weil das neue Werk irgendwie eigenständig oder künstlerisch ist.

Erfasst sind vielmehr Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit dem übernommenen Material einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben. Er kann eine Hommage sein, eine Stilnachahmung, eine humoristische Auseinandersetzung oder eine kritische Bezugnahme. Humor oder Kritik sind aber nicht zwingend erforderlich.

Für die Praxis ist besonders wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob der Nutzer nachweisbar die innere Absicht hatte, einen Pastiche zu schaffen. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Der Pastiche-Charakter muss für denjenigen erkennbar sein, der das Ausgangswerk kennt.

Warum war „Nur mir“ nach Auffassung des BGH ein zulässiger Pastiche?

Der BGH stützt sich auf die Feststellungen des OLG Hamburg. Danach wurde die Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ zwar erkennbar übernommen. „Nur mir“ hatte aber einen eigenständigen Charakter. Das Stück nutzte die Sequenz als Einstieg und führte den Hörer aus der elektronischen Klangwelt von Kraftwerk in ein anderes musikalisches Genre, nämlich Hip Hop.

Gerade darin sah das Gericht den kreativen Dialog: Die metallische Rhythmusstruktur wurde nicht nur austauschbar als Baustein verwendet, sondern in einem neuen musikalischen Zusammenhang hörbar weiterverarbeitet. Die Sequenz blieb erkennbar, wurde aber in ein anderes Klangbild eingebettet.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Nicht jede Übernahme wird erlaubt. Zulässig wurde die Nutzung hier, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanz als künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ausgangsmaterial verstanden werden konnte.

Kein Zitat, kein unwesentliches Beiwerk

Der BGH prüfte auch andere Schranken, verwarf sie aber.

Ein Zitat lag nicht vor. Denn für ein Zitat muss die Nutzung als fremdes Werk erkennbar in einen Zitatzweck eingebettet sein. Der durchschnittliche Hörer hatte aber keinen Anlass anzunehmen, dass die Sequenz aus einem fremden Werk übernommen wurde.

Auch unwesentliches Beiwerk lag nicht vor. Die Rhythmussequenz war nicht nebensächlich, sondern prägte den Ausgangstitel und blieb auch in „Nur mir“ deutlich wahrnehmbar.

Damit zeigt der BGH: Wer fremdes Material übernimmt, kann sich nicht ohne Weiteres auf irgendeine Schranke berufen. Die passende Schranke muss konkret begründet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sampling?

Für die Musikbranche bringt das Urteil mehr Klarheit, aber keinen Freibrief.

Sampling kann zulässig sein, wenn das neue Werk mit dem übernommenen Material einen erkennbaren kreativen Dialog führt. Je stärker das Sample nur als bequemer Ersatz für eine eigene Produktion genutzt wird, desto schwieriger wird die Berufung auf den Pastiche. Je deutlicher dagegen eine künstlerische Auseinandersetzung, Transformation, Hommage oder Stilbezug erkennbar ist, desto eher kommt § 51a UrhG in Betracht.

Musiker und Produzenten sollten deshalb nicht nur fragen: Ist das Sample kurz?

Sondern vor allem: Welche Funktion hat das Sample im neuen Werk? Ist es nur Klangmaterial? Oder verweist es bewusst und erkennbar auf das Ausgangswerk? Entsteht ein neuer künstlerischer Zusammenhang? Bleibt ein ausreichender Abstand zum Original?

Die Länge des Samples ist nur ein Faktor. Auch ein sehr kurzes Sample kann geschützt sein. Umgekehrt kann eine kurze Übernahme zulässig sein, wenn sie im neuen Werk eine erkennbare kreative Bezugnahme trägt.

Bedeutung für Labels, Produzenten und Rechteinhaber

Für Rechteinhaber wird die Durchsetzung von Ansprüchen komplexer. Es reicht nicht mehr, nur auf eine erkennbare Übernahme hinzuweisen. Wenn sich der Nutzer auf Pastiche beruft, muss geprüft werden, ob die neue Nutzung eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Original darstellt.

Das kann die Bewertung von Sampling-Lizenzen verändern. Rechteinhaber werden weiterhin Lizenzen vergeben können und sollten dies auch strategisch tun. Aber bei bestimmten künstlerischen Nutzungen kann die Verhandlungsposition schwächer sein, wenn die Nutzung unter § 51a UrhG fallen könnte.

Für Produzenten bedeutet das umgekehrt: Eine rechtliche Prüfung bleibt immer notwendig. Wer ein Sample kommerziell nutzt, sollte dokumentieren können, warum die Übernahme künstlerisch erforderlich oder jedenfalls kreativ begründet ist. Das ersetzt nicht automatisch eine Lizenz, kann aber in der Risikoabwägung entscheidend sein.

Warum das Urteil auch für die Filmbranche wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar Musik-Sampling. Ihre Bedeutung reicht aber deutlich weiter. Der Pastiche ist nicht auf Tonträger beschränkt.

§ 51a UrhG gilt auch für andere Werkarten. Deshalb kann das Urteil auch für Filmproduktionen, Serien, Werbefilme, Dokumentationen, Trailer, Musikvideos, Games und Social-Media-Formate relevant werden.

In der Filmbranche geht es häufig um bewusste Anspielungen vor allem bei Spielfilmen: eine Szene erinnert an einen bekannten Filmklassiker, eine Kameraeinstellung zitiert eine ikonische Bildsprache, eine Kostüm- oder Kulissengestaltung verweist auf ein bekanntes Werk, ein Sounddesign greift erkennbare Stilmittel auf oder ein kurzer Ausschnitt wird in eine neue audiovisuelle Gestaltung eingebettet.

Nach der Logik des BGH kann eine solche Nutzung eher zulässig sein, wenn sie nicht bloß kopiert, sondern mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren kreativen Dialog tritt. Ein Film, der eine bekannte Szene nachstellt, um eine Hommage zu schaffen, ein Genre zu reflektieren oder eine bestimmte Ästhetik bewusst aufzugreifen, kann sich unter Umständen eher auf Pastiche berufen als ein Film, der fremdes Material nur nutzt, weil es praktisch, bekannt oder aufmerksamkeitsstark ist.

Das gilt nicht nur für Spielfilme, sondern auch für Dokumentar- und Werbefilme.

Im Dokumentarfilm werden fremde Werke oft nicht bloß dekorativ verwendet. Archivaufnahmen, Filmausschnitte, Musikfragmente, Plakate, Fernsehsendungen, Social-Media-Posts, Kunstwerke oder Produktgestaltungen können Teil der erzählten Wirklichkeit sein. Häufig geht es darum, eine Epoche, eine Person, eine politische Bewegung, eine Musikszene oder ein gesellschaftliches Phänomen nachvollziehbar darzustellen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Nutzung als Zitat, als Beiwerk, als Berichterstattung über Tagesereignisse oder künftig auch als Pastiche gerechtfertigt sein kann.

Der Pastiche kann für Dokumentarfilmer vor allem dann relevant werden, wenn nicht nur ein fremdes Werk gezeigt wird, sondern wenn der Film erkennbar mit dessen Stil, Ästhetik oder kultureller Bedeutung arbeitet. Denkbar ist etwa eine Dokumentation über Popkultur, Musikgeschichte, Mode, Werbung, Filmgeschichte oder digitale Memes, die bekannte Gestaltungsmittel aufgreift, nachstellt, verfremdet oder in einen neuen erzählerischen Zusammenhang stellt. Entscheidend bleibt aber, dass eine erkennbare kreative Auseinandersetzung stattfindet. Die bloße Verwendung fremder Bilder oder Musik zur atmosphärischen Untermalung wird dadurch aber nicht automatisch zulässig.

Noch heikler ist die Lage im Werbefilm. Werbung lebt häufig von Wiedererkennung. Sie spielt mit bekannten Szenen, typischen Kameraeinstellungen, ikonischen Sounds, Filmlooks, Figurenkonstellationen oder ganzen Genreästhetiken. Eine Kampagne kann etwa bewusst an einen Western, einen Science-Fiction-Klassiker, einen Musikclip, eine berühmte Dokumentarästhetik oder eine bekannte Filmszene erinnern, ohne diese vollständig zu kopieren. Nach der Logik des BGH kann eine solche kreative Anlehnung eher zulässig sein, wenn sie als eigenständige Hommage, Stilspielerei oder ironische Auseinandersetzung erkennbar ist.

Gerade bei Werbung ist das potentielle Risiko aber höher als bei einem Doku-Film. Der kommerzielle Zweck steht im Vordergrund, und die Grenze zwischen kreativer Referenz und Ausnutzung fremder Bekanntheit ist schmal. Wer einen bekannten Filmlook, ein markantes Sounddesign oder eine ikonische Szene übernimmt, um vom Wiedererkennungswert des Originals zu profitieren, kann sich nicht sicher darauf verlassen, dass dies als Pastiche akzeptiert wird. Je näher die Werbung an der konkreten Gestaltung des Originals bleibt und je weniger eigene Aussage oder kreative Distanz erkennbar ist, desto eher drohen Ansprüche der Rechteinhaber.

Auch Games, Social Media und KI-generierte Inhalte sind betroffen

Das Urteil wird auch für digitale Kreativformen relevant. In Games können Figuren, Leveldesigns, Soundeffekte oder Zwischensequenzen bewusst an bekannte Werke erinnern. In Social Media entstehen täglich Remixes, Memes, Reenactments, Mashups und kurze audiovisuelle Beiträge. Auch bei KI-generierten Inhalten stellt sich zunehmend die Frage, ob eine erkennbare Anlehnung an bestehende Werke noch zulässig ist oder schon eine rechtswidrige Übernahme darstellt.

Der Pastiche kann hier ein wichtiges Instrument sein, aber nur bei einer echten kreativen Bezugnahme. Wer lediglich ein bekanntes Werk imitiert, um Aufmerksamkeit zu erzeugen, wird sich schwerer darauf berufen können. Wer dagegen erkennbar mit einem Werk, Stil oder Genre arbeitet und daraus eine neue Aussage, eine Hommage oder eine reflektierende Gestaltung entwickelt, hat bessere Argumente.

Der Drei-Stufen-Test bleibt die Grenze

Auch wenn eine Nutzung grundsätzlich als Pastiche eingeordnet werden kann, ist die Prüfung damit nicht beendet. Der BGH berücksichtigt den sogenannten Drei-Stufen-Test. Danach darf eine Schranke nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzen.

Im konkreten Fall sah der BGH diese Grenze nicht überschritten. Zwischen den Werken bestand ein deutlicher Abstand. Eine relevante Konkurrenz zum Original wurde nicht festgestellt. Auch konkrete Einbußen bei Sampling-Lizenzen waren nicht ausreichend dargelegt.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst ein kreativer Dialog kann unzulässig sein, wenn die Nutzung wirtschaftlich zu stark in die Verwertung des Originals eingreift. Besonders riskant sind Nutzungen, die das Original ersetzen, dessen Markt beeinträchtigen oder den Wert einer typischen Lizenzierung erheblich unterlaufen.

Kein Ausweichen auf das Wettbewerbsrecht

Bemerkenswert ist auch die Aussage des BGH zum Lauterkeitsrecht. Die Kläger hatten sich hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen. Der BGH erteilt einem solchen Umweg regelmäßig eine Absage, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Das ist konsequent. Wenn das Urheberrecht eine Nutzung erlaubt, soll dieselbe Nutzung nicht ohne Weiteres über das Wettbewerbsrecht wieder verboten werden. Für Unternehmen schafft das mehr Rechtssicherheit. Wer sich erfolgreich auf eine urheberrechtliche Schranke berufen kann, muss nicht automatisch befürchten, dass dieselbe Gestaltung über das UWG doch untersagt wird.

Fazit

Der BGH stärkt mit „Metall auf Metall VI“ die Kunstfreiheit und gibt dem Pastiche erstmals greifbare Konturen. Zugleich bleibt der Schutz der Rechteinhaber erhalten. Sampling und andere kreative Bezugnahmen sind nicht automatisch erlaubt. Sie können aber zulässig sein, wenn sie mehr sind als bloße Übernahme: nämlich eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk.

Gerade hier liegt aber auch das praktische Problem. Der Pastiche bringt ähnliche Unsicherheiten mit sich wie das Zitatrecht oder andere urheberrechtliche Schranken. Ob tatsächlich ein Pastiche, ein Zitat oder eine andere erlaubte Nutzung vorliegt, entscheidet im Streitfall nicht der Nutzer selbst, sondern am Ende ein Gericht. Die eigene Einschätzung, ob man sich auf eine Schranke berufen kann, bleibt daher immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

„Metall auf Metall“ zeigt dieses Risiko besonders deutlich. Der Rechtsstreit dauerte mehr als 20 Jahre und beschäftigte mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Das ist das beste Beispiel dafür, dass rechtliche Grenzfragen im Urheberrecht für Unternehmen, Produzenten und Kreative erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Folgen haben können.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb weiterhin eine Lizenz einholen. Das gilt insbesondere bei kommerziellen Produktionen, bei prominenten Vorlagen, bei zentralen Gestaltungselementen und immer dann, wenn eine Veröffentlichung wirtschaftlich oder reputationsrechtlich besonders wichtig ist. Der Pastiche eröffnet Spielräume, ersetzt aber keine sorgfältige Rechteklärung.

Die Entscheidung ist damit ein wichtiger Leitfall für die moderne Remixkultur. Sie betrifft nicht nur Musik, sondern alle Branchen, in denen kreative Werke auf bestehenden Werken, Stilen, Szenen oder Sounds aufbauen. Für Unternehmer heißt das: Kreative Referenzen werden rechtlich besser planbar, aber nicht risikofrei.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. September 2026
Aktenzeichen: I ZR 74/22
Entscheidungsname: Metall auf Metall VI

LG Hamburg: Berliner Zeitung verletzt das Urheberrecht des Chefredakteurs der LTO

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6. August 2026 in einem Verfahren von LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann gegen die Berliner Zeitung entschieden, dass auch eine journalistische Urteilsbesprechung urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist für Redaktionen, Verlage, Kanzleien, Unternehmen, Agenturen und Betreiber von Blogs wichtig. Denn sie zeigt: Wer fremde Inhalte nur als Rechercheanstoß nutzt, handelt nicht automatisch rechtswidrig. Wer aber kreative Formulierungen, Bewertungen und sprachliche Eigenarten eines fremden Artikels wiedererkennbar übernimmt, kann das Urheberrecht verletzen.

Worum ging es in dem Verfahren LTO gegen Berliner Zeitung?

Ausgangspunkt war ein Artikel bei Legal Tribune Online. LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann hatte eine ausführliche Besprechung eines Urteils des Landgerichts Berlin II veröffentlicht. In dem Berliner Verfahren ging es um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das sogenannte Potsdamer Treffen und insbesondere um die Aussage eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“.

Zimmermann hatte nicht nur die Entscheidungsgründe des Berliner Urteils referiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatte er das Urteil ausgewertet, in eigenen Worten zusammengefasst, mit einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Hamburg verglichen und dabei eigene Wertungen sowie sprachliche Zuspitzungen verwendet.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Berliner Zeitung auf ihrer Internetseite ebenfalls einen Beitrag zu den Urteilsgründen des Berliner Gerichts. Darin fand sich zwar der Hinweis, zuvor habe auch LTO berichtet. Zimmermann sah darin aber nicht nur eine zulässige Information über denselben Gegenstand, sondern eine urheberrechtswidrige Übernahme seines LTO-Artikels. Er mahnte die Berliner Zeitung ab und beantragte anschließend eine einstweilige Verfügung.

Das Landgericht Hamburg gab LTO-Chefredakteur Zimmermann recht

Das Landgericht Hamburg untersagte der Berliner Zeitung, den angegriffenen Artikel in der konkreten Form zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Berliner Zeitung musste außerdem die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen.

Nach Auffassung des Gerichts war der LTO-Artikel ein geschütztes Sprachwerk. Zwar handelte es sich um einen journalistischen Sachtext und um eine Urteilsbesprechung. Das schließt urheberrechtlichen Schutz aber nicht aus. Auch Gebrauchstexte können geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung enthalten.

Entscheidend war für das Landgericht Hamburg, dass sich der LTO-Beitrag nicht in der bloßen Wiedergabe der Berliner Urteilsgründe erschöpfte. Der Artikel war nach Ansicht des Gerichts geprägt durch eine eigene Darstellung, eine eigenständige Aufarbeitung der gerichtlichen Argumentation, eigene Wertungen und einen Vergleich mit einer weiteren Entscheidung. Gerade diese journalistische und sprachliche Leistung begründete den Schutz.

Nicht die Information war geschützt, sondern die konkrete Gestaltung

Das Urteil macht eine wichtige Unterscheidung: Die Informationen über ein Gerichtsurteil, die rechtlichen Fragen und die zugrunde liegenden Tatsachen sind grundsätzlich frei. Jeder darf über ein Urteil berichten. Auch die Berliner Zeitung durfte sich mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin II befassen und darüber einen eigenen Artikel schreiben.

Geschützt war aber die konkrete Art, wie der LTO-Artikel das Urteil aufbereitete. Dazu gehören nach der Entscheidung insbesondere eigene Zusammenfassungen, wertende Einordnungen, sprachliche Bilder und Formulierungen, die sich von den Urteilsgründen abheben.

Das Landgericht Hamburg stellte nicht allein auf einzelne Wörter ab. Entscheidend war die Gesamtschau. In dem Artikel der Berliner Zeitung fanden sich nach Auffassung des Gerichts mehrere Passagen, die kreative Elemente des LTO-Artikels nahezu wortgleich oder jedenfalls wiedererkennbar übernahmen.

Warum die Übernahme rechtswidrig war

Das Gericht sah in dem Artikel der Berliner Zeitung eine unfreie Bearbeitung. Die Berliner Zeitung habe nicht nur allgemeine Informationen oder juristische Fakten übernommen. Übernommen worden seien vielmehr kreative und originelle Elemente, die den urheberrechtlichen Schutz des LTO-Artikels gerade mitbegründeten.

Das betraf etwa eigene Zusammenfassungen komplexer Urteilspassagen, wertende Formulierungen und bildhafte Darstellungen. Nach Ansicht des Gerichts können auch einzelne kleinere Textteile urheberrechtlich relevant sein, wenn sie Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind.

Die Berliner Zeitung konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, der LTO-Artikel sei lediglich zur Informationsbeschaffung genutzt worden. Auch der Hinweis „Zuvor berichtete auch LTO“ genügte nicht. Eine Quellenangabe erlaubt nicht automatisch die Übernahme geschützter Textbestandteile.

Warum das Zitatrecht nicht half

Das Landgericht Hamburg verneinte auch eine Rechtfertigung durch das Zitatrecht. Die übernommenen Passagen waren nicht als Zitate gekennzeichnet. Außerdem wurden sie nicht genutzt, um sich inhaltlich mit dem LTO-Artikel auseinanderzusetzen. Sie dienten vielmehr als Bestandteil der eigenen Darstellung des besprochenen Berliner Urteils.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil irgendwo eine Quelle genannt wird. Es braucht einen sog. Zitatzweck. Der zitierte Inhalt muss also Beleg, Gegenstand der Auseinandersetzung oder Grundlage einer eigenen argumentativen Befassung sein. Wer fremde Formulierungen übernimmt, um einen eigenen Beitrag zu erstellen oder auszuschmücken, kann sich regelmäßig nicht auf das Zitatrecht berufen.

Warum das Verbot den gesamten konkreten Artikel erfassen konnte

Das Landgericht Hamburg beschränkte das Verbot nicht nur auf einzelne Textstellen. Der Kläger hatte den Artikel der Berliner Zeitung in seiner konkreten Gestalt angegriffen. Deshalb konnte sich das Verbot auf diese konkrete Verletzungsform insgesamt beziehen.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berliner Zeitung nie wieder über das Urteil des Landgerichts Berlin II berichten darf. Sie darf aber nicht erneut in einer Form berichten, die geschützte kreative Elemente des LTO-Artikels übernimmt. Eine eigenständige, ausreichend anders formulierte Berichterstattung über denselben Gegenstand bleibt möglich.

Was Redaktionen, Unternehmen und Kanzleien aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für alle, die regelmäßig fremde Inhalte auswerten: Redaktionen, Verlage, Kanzleien, PR-Abteilungen, Agenturen, Unternehmen mit Corporate Blogs und Betreiber von Newsportalen.

Wer über ein Urteil, eine Pressemitteilung oder einen fremden Artikel berichtet, darf die darin enthaltenen Informationen grundsätzlich nutzen. Riskant wird es aber, wenn nicht nur die Information, sondern auch die konkrete sprachliche Gestaltung übernommen wird. Das betrifft prägnante Zusammenfassungen, besondere Formulierungen, Metaphern, Wertungen und eine erkennbare Gedankenführung.

Gerade bei aktuellen Themen liegt die Versuchung nahe, fremde Beiträge schnell umzuschreiben. Das Urteil zeigt aber: Ein bloßes Umformulieren reicht nicht immer. Wenn die kreativen Elemente des Ausgangstextes noch wiedererkennbar sind, kann trotz einzelner Änderungen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Praktische Hinweise für rechtssichere Urteilsbesprechungen

Wer fremde Urteilsbesprechungen nutzt, sollte diese nur als Rechercheanstoß behandeln. Der rechtssichere Weg besteht darin, das besprochene Urteil selbst zu lesen, eigene Schwerpunkte zu setzen und den Beitrag sprachlich eigenständig zu verfassen.

Besonders prägnante Formulierungen aus fremden Artikeln sollten nur übernommen werden, wenn sie als Zitat gekennzeichnet sind und ein echter Zitatzweck besteht. Eine bloße Quellenangabe ersetzt weder die Zustimmung des Urhebers noch die Voraussetzungen des Zitatrechts.

Für Unternehmen und Kanzleien bedeutet das: Auch Texte über Rechtsprechung, Branchenthemen oder aktuelle Entwicklungen können urheberrechtlich geschützt sein. Wer Content erstellt, sollte nicht nur bei Bildern, Grafiken und Videos vorsichtig sein, sondern auch bei Texten.

Fazit

Das Landgericht Hamburg stärkt mit seiner Entscheidung die urheberrechtliche Stellung journalistischer und fachlicher Autoren. Eine Urteilsbesprechung ist nicht automatisch frei verwendbares Material, nur weil sie sich mit einem öffentlich zugänglichen Gerichtsurteil oder anderen Fachthemen befasst.

Im Verfahren gegen die Berliner Zeitung ging es nicht darum, ob die Berliner Zeitung über dasselbe Urteil berichten durfte. Das durfte sie selbstverständlich. Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts, dass kreative Elemente des LTO-Artikels wiedererkennbar übernommen wurden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 310 O 136/26

EuGH: Metall auf Metall – de unendliche (Rechts-)Geschichte – nächster Teil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. April 2026 im Fall „Metall auf Metall“ erneut Leitplanken gesetzt – diesmal zur Frage, wann Sampling ohne Lizenz als „Pastiche“ zulässig sein kann. Der Streit ist damit noch nicht beendet, aber ein weiteres Kapitel dieser außergewöhnlich langen Prozessgeschichte ist geschrieben.

Worum ging es eigentlich?
Ausgangspunkt ist ein sehr kurzer Ausschnitt: Eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) wurde in dem Song „Nur mir“ übernommen und als Loop unterlegt. Die Rechteinhaber sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller (und zusätzlich als ausübende Künstler). Die Gegenseite berief sich – jedenfalls für spätere Zeiträume – auf urheberrechtliche Schranken.

Die Vorgeschichte: über zwei Jahrzehnte Streit um zwei Sekunden
Kaum ein Urheberrechtsverfahren zeigt so deutlich, wie schwierig der Ausgleich zwischen kreativer Freiheit und Rechteinhaberschutz sein kann:

  • 2004: Landgericht Hamburg gibt der Klage statt.
  • 2006/2008/2011/2012: Mehrere Runden durch OLG Hamburg und BGH.
  • Danach: Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen auf; der BGH muss neu ran.
  • 2019: EuGH (erste Vorlage) stellt klar: Auch sehr kurze Audiofragmente können in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreifen, wenn sie in hörbar wiedererkennbarer Form übernommen werden; keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn das Fragment so verändert ist, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar ist.
  • 2021: In Deutschland tritt § 51a UrhG in Kraft (Karikatur, Parodie, Pastiche).
  • 2022: OLG Hamburg trennt nach Zeiträumen und hält Sampling ab 7. Juni 2021 für zulässig als „Pastiche“.
  • 2023: Der BGH legt erneut dem EuGH Fragen vor: Was ist ein „Pastiche“ – und braucht es eine Absicht „zum Zwecke“ des Pastiches?

Genau diese zwei Fragen hat der EuGH nun beantwortet. Der BGH muss den konkreten Fall danach zu Ende entscheiden.

Was der EuGH jetzt klargestellt hat
Der EuGH zieht eine Linie, die für die Praxis wichtig ist:

  1. Die Pastiche-Schranke ist kein Freifahrtschein und kein Auffangbecken für jede kreative Nutzung fremden Materials.
  2. Ein Pastiche kann Sampling einschließen – aber nur, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
  3. Es kommt nicht darauf an, was der Nutzer „innerlich wollte“. Entscheidend ist, ob der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist.

Die Begründung in einfachen Worten
Der EuGH startet bei einem Grundgedanken: Urheber- und Leistungsschutzrecht schützt Investitionen und kreative Leistungen, aber es darf künstlerische Ausdrucksformen nicht „abwürgen“. Deshalb müssen Schranken wie das Pastiche einen fairen Ausgleich herstellen.

Damit ein Werk als Pastiche durchgeht, braucht es mehr als „ich habe etwas übernommen und es klingt ein bisschen anders“:

  • Es muss eine offene, erkennbare Bezugnahme sein. Versteckte Imitationen und Plagiate sollen gerade nicht unter „Pastiche“ fallen.
  • Das neue Werk muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, aber zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen.
  • Die Übernahme muss Teil eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs sein. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben: Stilnachahmung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Humor ist möglich, aber nicht zwingend.

Praxisrelevant ist die zweite Antwort des EuGH: „Zum Zwecke von“ verlangt keine nachweisbare Absicht. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Original kennt und das notwendige Verständnis für die Einordnung hat.

Was bedeutet das für Sampling in der Musikpraxis?
Für Produzenten, Labels, Künstler und Plattformen ergeben sich drei zentrale Leitlinien:

  1. Wiedererkennbares Sampling kann die Pastiche-Anforderungen erfüllen.
    Wenn ein Sample hörbar wiedererkennbar ist, sind Sie schnell im Bereich der Rechte des Tonträgerherstellers. Dann ist die Frage nicht mehr „wie kurz ist es?“, sondern „wie erkennbar ist es – und liegt eine Schranke vor?“.
  2. Zwei Alternativen können legal zum Ziel führen – aber es sind unterschiedliche Wege:
  • Weg A: Keine Erkennbarkeit durch Veränderung. Wenn das Fragment in geänderter Form beim Hören nicht wiedererkennbar ist, fehlt bereits der Eingriff (das ist der „klassische“ Weg seit der EuGH-Entscheidung 2019).
  • Weg B: Pastiche als Rechtfertigung trotz Wiedererkennbarbeit. Das ist neu konturiert: Wiedererkennbar darf es sein, aber nur als Teil eines erkennbaren kreativen Dialogs mit wahrnehmbaren Unterschieden.
  1. Pastiche ist keine „Kostenersparnis-Schranke“.
    Wenn der Eindruck entsteht, dass ein Sample nur übernommen wurde, weil man es bequem nicht selbst einspielen oder nicht lizenzieren wollte, wird es schwer, den erforderlichen kreativen Dialog überzeugend zu begründen. Pastiche ist nicht „Sampling, weil es cool ist“, sondern „Sampling, weil es als Bezugnahme eine künstlerische Aussage trägt“.

Was heißt das nun für die Praxis?

Eine Frage, die nun nach und nach von Gerichten beantwortet werden wird. Aber es dürfte tendenziell besser sein, sich offen an ein anderes Werk anzulehnen bzw. zu sampeln und dies auch nach außen zu kommunizieren, z.B. als Hommage an ein künstlerisches Vorbild und dies auch in einem Booklet zu einem Tonträger oder auch im Songtext zu erwähnen.

Was bedeutet das für die Filmbranche?
Viele denken bei „Metall auf Metall“ an Musik – aber die Leitlinien zum Pastiche wirken weiter, gerade im audiovisuellen Bereich:

  1. Sounddesign und Musik in Film und Werbung
    In Filmen, Serien, Games und Werbespots werden häufig kurze Klangzitate, Loops oder Sound-Samples eingesetzt. Wenn dabei echte Tonträgerfragmente genutzt werden, gilt die gleiche Grundlogik: Wiedererkennbare Übernahmen sind riskant, es sei denn, sie sind entweder nicht wiedererkennbar verändert oder als Pastiche in einen erkennbaren kreativen Dialog eingebettet.
  2. Stilzitate, Montage, Mashups, Trailer-Ästhetik
    Auch im Bildbereich ist „Pastiche“ als Konzept naheliegend: Eine neue Szene erinnert bewusst an bekannte filmische Vorbilder, nimmt typische Elemente auf und setzt sie mit erkennbarer Abweichung in einen neuen Kontext. Das kann künstlerisch gewollt sein – aber Achtung: Sobald konkrete fremde Sequenzen, Frames, Musikaufnahmen oder sonstige geschützte Elemente tatsächlich übernommen werden, sind die Rechteketten komplex (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten, ggf. Sender). Pastiche kann ein Baustein sein, ersetzt aber kein sauberes Clearance-Konzept.
  3. Dokumentation und Berichterstattung: häufig ist „Zitat“ das passendere Werkzeug
    Gerade bei Dokus, True Crime oder Kulturformaten liegt die Nutzung fremder Ausschnitte oft näher am Zitatrecht als am Pastiche. Das EuGH-Urteil ist deshalb kein Signal „Film darf jetzt mehr“, sondern eher: Wer mit fremdem Material kreativ dialogisiert, bekommt eine präzisere Argumentationslinie – wer nur illustriert oder Atmosphäre erzeugt, braucht weiterhin klare Lizenzen oder andere Schranken.

Unterm Strich: Für Filmproduktionen eröffnet die Entscheidung vor allem dort Möglichkeiten, wo die Bezugnahme selbst Teil der kreativen Aussage ist (künstlerische Dialogform) – nicht dort, wo fremde Elemente nur als Baustein für Stimmung, Zeitkolorit oder Wiedererkennung eingesetzt werden sollen.

Fazit
Der EuGH stärkt künstlerische Spielräume – aber nicht grenzenlos. Sampling kann als Pastiche zulässig sein, wenn es als offene, erkennbare Bezugnahme mit eigener kreativer Aussage gestaltet ist. Wer dagegen nur wiedererkennbar übernimmt, ohne einen solchen Dialog sichtbar zu machen, bleibt sehr schnell im lizenzpflichtigen Bereich. Für Musik- und Filmbranche ist das Urteil deshalb weniger Revolution als präzisere Landkarte: Es zeigt Wege, aber auch klare Warnschilder.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer)
Datum: 14. April 2026
Aktenzeichen: C-590/23
Fundstelle: ECLI:EU:C:2026:290

LG Köln: Darf man einen TikTok-Livestream „parodieren“ und dafür einen Tonschnipsel übernehmen?

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Landgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine TikTok-Creatorin einer anderen Nutzerin untersagen lassen wollte, einen kurzen Ausschnitt aus ihrem Livestream in einem eigenen Livestream zu verwenden. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell im Social-Media-Kontext mit Urheberrecht argumentiert wird – und warum das nicht immer trägt.

Worum ging es?
Die Antragstellerin hatte am 12. März 2025 einen TikTok-Livestream gesendet. In diesem Livestream fiel die Aussage „halt die Schnauze“. Die Antragsgegnerin griff genau diesen kurzen Ton-Ausschnitt später in einem eigenen TikTok-Livestream vom 5. Dezember 2025 auf und spielte ihn – nach Darstellung der Antragstellerin – mehrfach ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung: Der Gegenseite sollte verboten werden, diesen Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Sachverhalt ist ein Plattformdetail wichtig, das in der Praxis häufig übersehen wird: TikTok-Livestreams sind nach ihrem Ende grundsätzlich nicht wie ein normales Video für Dritte abrufbar. TikTok hält zwar regelmäßig eine Aufzeichnung vor, diese ist aber typischerweise nur im Creator-Bereich einsehbar und nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar. Für Außenstehende bedeutet das: Wer später einen Livestream-Ausschnitt zeigen will, kommt in der Regel nur an Material, wenn er während des Lives mitschneidet, unmittelbar danach über Umwege an die Aufnahme gelangt oder wenn der Creator selbst Ausschnitte postet.

Die Kernfrage: Gibt es überhaupt ein „Urheberrecht am Livestream“?
Das Gericht hat schon an der Anspruchsgrundlage erhebliche Zweifel geäußert.

  1. Kein „Sendeunternehmen“
    Die Antragstellerin argumentierte sinngemäß, sie sei wie ein Sendeunternehmen geschützt. Das Landgericht Köln hat das klar abgelehnt: Wer lediglich eine Plattform wie TikTok nutzt, ist nicht mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern vergleichbar.
  2. Zweifel an Leistungsschutzrechten (§§ 85, 95 UrhG)
    Das Gericht sah auch Probleme bei den Leistungsschutzrechten, die eher technischen/organisatorischen Aufwand schützen sollen. Bei einem typischen Livestream „aus dem Smartphone“ fehle es häufig an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Das Gericht hat das nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht: Nicht jeder Stream ist automatisch ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ wie eine professionell produzierte Sendung oder ein klassisch hergestellter Ton- oder Bildträger.

Selbst wenn Schutz bestünde: Warum hat die Antragsgegnerin trotzdem gewonnen?
Das Landgericht Köln hat im Ergebnis gesagt: Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Stream bzw. der Ausschnitt geschützt ist, liegt hier keine rechtswidrige Nutzung vor.

§ 51a UrhG: Parodie als entscheidender Hebel
Die Kammer hat die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) angewendet. Vereinfacht: Eine Parodie darf ein bestehendes Werk erkennbar aufgreifen, muss sich aber davon unterscheiden und einen humorvollen oder verspottenden Ausdruck haben. Genau das sah das Gericht als erfüllt an. Der Ausschnitt erinnere an den ursprünglichen Stream, die Gegenseite setze sich aber erkennbar damit auseinander und nutze den Tonschnipsel als zugespitzte, parodierende Antwort.

Wichtig ist die Abwägung: § 51a UrhG gilt nur, wenn im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers erreicht wird. Hier sprach für die Antragsgegnerin insbesondere: Der Ausschnitt war sehr kurz, prägnant, in der Nutzung begrenzt und diente einer pointierten Auseinandersetzung. Die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin bewertete das Gericht als gering.

Warum § 51 UrhG (Zitatrecht) im Hintergrund mitläuft – aber nicht der Star des Falls ist
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass in Social Media häufig vorschnell „Zitatrecht“ gerufen wird. § 51 UrhG verlangt einen Zitatzweck: Das fremde Material muss als Beleg- oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dienen, und die Nutzung muss dafür erforderlich sein. In klassischen Reaction-Formaten kann das passen – aber nicht jede Empörung, nicht jeder Kommentar und schon gar nicht jedes reine „Reinspielen“ erfüllt diese Anforderungen. Zudem ist beim Zitatrecht typischerweise eine ordentliche Quellenangabe relevant.

Im hier entschiedenen Fall passte die Schablone „Parodie“ deutlich besser: Der Tonschnipsel wurde nicht als Beleg in einer Analyse verwertet, sondern als pointierter Baustein einer spöttischen Gegenäußerung.

Zusätzlicher Tiefschlag: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Das Landgericht Köln hat außerdem sehr deutlich gemacht, dass es das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich hält. Hintergrund: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin selbst regelmäßig Inhalte der Gegenseite in eigenen Streams eingebunden und sich dabei abfällig geäußert. Wer selbst fremde Stream-Schnipsel nutzt, aber der Gegenseite jede (hier sogar parodierende) Nutzung verbieten will, läuft in ein Problem widersprüchlichen Verhaltens. In Eilverfahren kann dieser Gesichtspunkt das Verfahren faktisch entscheiden.

Was bedeutet das Plattformdetail „Live ist nachher weg“ – und ist das auf Instagram oder YouTube übertragbar?
Gerade weil TikTok-Lives nach Ende für Dritte regelmäßig nicht abrufbar sind, hat das mehrere praktische und rechtliche Folgen:

  1. Beweis und Eskalationsdynamik
    Wenn ein Live später nicht öffentlich nachprüfbar ist, wird der Konflikt schnell zu einer Frage der Mitschnitte. Das erhöht das Risiko selektiver Ausschnitte und verkürzt den Kontext – was wiederum die Eskalation fördert. Creator und Streamer sollten bei Lives damit rechnen, dass ohnehin mitgeschnitten wird und einzelne Sekunden später „viral“ gehen können, obwohl der Live selbst nicht mehr abrufbar ist.
  2. Schutzargumente werden schwächer, Abwägungen verändern sich
    Wo der Live keine dauerhafte Abrufbarkeit für die Öffentlichkeit hat, sind typische wirtschaftliche Verwertungsinteressen oft geringer als bei klassischen Video-Veröffentlichungen. Das kann bei Abwägungen indirekt eine Rolle spielen: Ein zwei Sekunden langer Tonschnipsel aus einem vergänglichen Live trifft häufig weniger „Markt“ als ein Clip aus einem dauerhaft abrufbaren YouTube-Video.
  3. Übertragbarkeit auf Instagram Live
    Instagram kennt ein ähnliches Grundmuster: Nach Ende ist der Live für Zuschauer nur dann wiedersehbar, wenn der Host aktiv eine Replay-/Archiv-Option nutzt oder den Inhalt als Video teilt. Auch dort hat der Creator in der Regel einen eigenen Archivzugriff für eine gewisse Zeit. Die rechtliche Bewertung zu Parodie (§ 51a UrhG) ist plattformneutral: Wenn die Nutzung erkennbar parodierend ist und die Abwägung passt, kann § 51a UrhG auch bei Instagram-Inhalten tragen.
  4. Übertragbarkeit auf YouTube Live
    YouTube ist anders gelagert: Livestreams werden häufig automatisch archiviert und sind danach als Video abrufbar. Dadurch ähnelt der Inhalt stärker einer klassischen Veröffentlichung mit typischerweise höherer wirtschaftlicher Relevanz. Das bedeutet nicht, dass Parodie auf YouTube unmöglich wäre – aber Umfang, Kontext und Marktwirkung werden in der Abwägung oft stärker ins Gewicht fallen. Wer auf YouTube große Teile eines Streams übernimmt, wird deutlich schwerer mit § 51a oder § 51 UrhG durchkommen als jemand, der einen extrem kurzen, prägnanten Ausschnitt für eine klar erkennbare Parodie nutzt.

Fazit
Der Beschluss des LG Köln bremst zwei typische Reflexe: Erstens, jeden Social-Media-Stream als „senderechtsähnlich“ zu behandeln. Zweitens, jedes Reaktionsformat reflexartig als Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Für die Praxis heißt das: Wer sich in Live-Formaten öffentlich zuspitzt, muss mit zugespitzter Gegenrede rechnen – und kurze, parodierende Snippets können urheberrechtlich zulässig sein.

Entscheidungsdaten
Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 14 O 455/25

OLG Nürnberg: Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung sind zulässig – wörtliche Romanauszüge in Unterrichtsmaterialien bleiben ohne Lizenz tabu

In unserem Beitrag vom 07.05.2025 haben wir über die Entscheidung der ersten Instanz berichtet. Inzwischen liegt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vor. Es bringt für Verlage, Anbieter von Unterrichts- und Lernmedien, EdTech-Unternehmen und Content-Produzenten eine wichtige Klarstellung: Eine in eigenen Worten verfasste Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung kann zulässig sein – wörtliche Romanauszüge in Handreichungen sind es dagegen regelmäßig nicht.

Worum ging es konkret?

Gestritten wurde über eine Lehrerhandreichung (Unterrichtsmodell) zu einem Jugendroman. Die Handreichung umfasste 149 DIN-A4-Seiten und enthielt vier zentrale Bausteine, die der Verlag des Romans beanstandete:

  1. Figurenübersichten: Beschreibungen der äußerlichen Merkmale und Charakterzüge mehrerer Romanfiguren.
  2. Inhaltszusammenfassung: eine komprimierte Darstellung der Handlung.
  3. „Zitate-Spiel“: 20 wörtliche Textauszüge aus dem Roman (jeweils mehrere Zeilen), aufbereitet als Kärtchen für eine Gruppenarbeit.
  4. Klassenarbeitsvorschlag: eine fast DIN-A4-seitige Originalpassage aus dem Roman als Aufgabenbestandteil.

Nach einer Abmahnung gab die Verlagsseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Prozess ging es danach nicht mehr um das Verbot an sich, sondern um Folgeansprüche: Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Ergebnis des OLG Nürnberg in einem Satz

Das OLG Nürnberg trennt sehr deutlich: Zusammenfassung und Figurenbeschreibung in eigenen Worten sind erlaubt; wörtliche Auszüge (Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug) verletzen das Vervielfältigungsrecht – und keine der geltend gemachten Schranken (Zitatrecht, Pastiche, Unterrichtssammlung) rettet diese Nutzung.

Warum die Zusammenfassung und Figurenbeschreibung zulässig waren

Das OLG stellt zunächst klar: Auch bei Romanen ist nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt. Schutz genießen grundsätzlich auch Handlungsgang, Rollenverteilung, Szenen und die Ausgestaltung der erzählten Welt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Inhaltsangabe automatisch verboten ist.

Entscheidend ist nach dem OLG die Art der Darstellung. Zulässig ist eine Zusammenfassung dann, wenn sie

  • mit einer massiven Reduzierung einhergeht (hier: ein Roman von knapp 500 Seiten wird auf sehr wenige Seiten verdichtet),
  • gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt,
  • und vor allem in eigenen Worten formuliert ist.

Der Clou liegt in der „Textkategorie“: Ein Roman ist erzählende Literatur; eine Inhaltsangabe ist eine Darstellung auf Meta-Ebene. Wenn diese Meta-Ebene mit eigener Wortwahl und deutlicher Verdichtung arbeitet, wird das Original nicht als Werk „nachgebildet“, sondern als Gegenstand beschrieben. Genau deshalb sah das OLG hierin keine unfreie Bearbeitung, sondern eine zulässige Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundsätze zur freien Benutzung beziehungsweise zur zulässigen Umgestaltung.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht für alle, die Sekundärmaterial erstellen: Wer zusammenfasst, darf zwangsläufig den Plot und Figurenkonstellationen wiedergeben – solange er das deutlich transformiert und nicht am Originaltext entlangschreibt.

Warum die wörtlichen Passagen rechtswidrig waren

Anders bewertet das OLG die zwei Bausteine, die Originaltext enthielten:

  • das Zitate-Spiel mit zahlreichen mehrzeiligen Auszügen,
  • und die Klassenarbeit mit einer fast seitenlangen Originalpassage.

Hier liegt eine Vervielfältigung geschützter Textteile vor. Das gilt nach der Rechtsprechung schon für einzelne Sätze oder Satzteile, wenn sie für sich betrachtet eine eigene geistige Schöpfung enthalten. Eine fast seitenlange Passage ist erst recht problematisch.

Der entscheidende Punkt des OLG: Nicht die „Menge“ im Verhältnis zum Gesamtwerk ist ausschlaggebend (auch wenn die Beklagte auf einen geringen Prozentanteil verwiesen hatte), sondern die rechtliche Qualität der Nutzung. Wer Originaltext abdruckt, braucht grundsätzlich eine Lizenz – es sei denn, eine Schranke erlaubt es.

Warum weder Zitatrecht noch Pastiche helfen

Das OLG prüft drei typische Argumentationslinien, die in der Praxis bei Unterrichtsmedien immer wieder kommen, und weist sie zurück.

  1. Zitatrecht: Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil es im Unterricht genutzt wird. Erforderlich ist eine eigene geistige Auseinandersetzung des Zitierenden im Werk selbst, also eine Belegfunktion oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG: Die Handreichung sollte zwar Schüler zur Auseinandersetzung anleiten, aber die eigenständige Auseinandersetzung würde dann durch Schüler im Unterricht erfolgen – nicht durch den Verfasser der Handreichung im veröffentlichten Medium. Mit anderen Worten: Aufgabenstellungen ersetzen keine eigene Zitierleistung des Autors.
  2. Pastiche: Die Pastiche-Schranke ist in der Praxis beliebt, weil ihr Inhalt noch nicht in allen Konturen höchstrichterlich geklärt ist. Das OLG lässt sich darauf nicht ein: Selbst bei weiter Auslegung verlangt ein Pastiche jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk. Bloßes Abdrucken getreuer Auszüge, selbst wenn sie in ein „Spiel“ oder eine Übung eingebettet werden, genügt nicht. Es fehlt der erforderliche Transformations- und Kommunikationscharakter.
  3. Kein „Notnagel“ außerhalb der Schranken: Das OLG betont außerdem, dass über die gesetzlich vorgesehenen Schranken hinaus kein allgemeines Recht existiert, Sekundärliteratur mit Originalzitaten ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Auch der Hinweis, dass Unterrichtsmaterial mittelbar den Absatz des Romans fördern könne, ändert daran nichts.

Warum § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) hier nicht greift

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung von § 60b UrhG. Viele Verlage und Anbieter von Lehrmaterialien gehen davon aus, dass sie sich bei Zitaten in Unterrichtsmedien relativ sicher in einem privilegierten Bereich bewegen.

Das OLG sagt: So einfach ist es nicht. § 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterricht und Lehre. Eine Sammlung setzt voraus, dass ein Medium eine Vielzahl anderer Werke mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenstellt und damit einen Unterrichtsinhalt vermittelt, der gerade nicht in einem einzelnen Werk aufgeht.

Eine monothematische Lehrerhandreichung, die sich im Kern um ein konkretes Werk dreht (den einen Roman), ist nach dieser Sicht gerade keine „Sammlung“ im Sinne der Vorschrift – auch wenn sie zusätzlich Fremdtexte (z. B. Zeitungsartikel) enthält. Maßgeblich ist, dass das Unterrichtsmedium inhaltlich und nach seiner Zielsetzung auf dieses eine Werk zugeschnitten ist.

Das ist für die Branche ein deutlicher Warnhinweis: § 60b UrhG ist keine pauschale „Unterrichtsfreiheit“ für wörtliche Auszüge in werkbezogener Sekundärliteratur.

VG WORT-Lizenz: Warum die Rechnung nicht schützt

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, über die VG WORT eine Lizenz „erworben“ zu haben. Auch das hilft nach dem OLG nicht.

Die Logik des Gerichts: Selbst wenn eine Lizenzmeldung bei der VG WORT erfolgt, kann sie eine Nutzung nur im Rahmen dessen legalisieren, wozu die Verwertungsgesellschaft überhaupt befugt ist. Wenn die Nutzung in Wahrheit nicht unter § 60b UrhG fällt, kann eine darauf gestützte „Lizenz“ die Rechtswidrigkeit nicht nachträglich heilen. Zudem musste der Nutzer wissen, dass VG-WORT-Lizenzen gerade an den gesetzlichen Rahmen gebunden sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine VG-WORT-Rechnung ist kein Freifahrtschein. Vor der Veröffentlichung muss geprüft werden, ob die gemeldete Nutzungsart tatsächlich von der einschlägigen Schranke gedeckt ist.

Prozessuales Ergebnis: Schadensersatz ja – aber begrenzt auf die rechtsverletzenden Teile

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg, aber dieser geringe Umfang ist wirtschaftlich und taktisch interessant:

  • Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass bei der späteren Schadensbemessung nur die tatsächlich rechtsverletzenden Abschnitte berücksichtigt werden dürfen (also Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug), nicht aber Zusammenfassung und Figurenbeschreibung.
  • Die Abmahnkosten wurden reduziert, weil die Abmahnung auch Vorwürfe enthielt, die sich aus Sicht des OLG als unberechtigt herausstellten (nämlich der Angriff auf Zusammenfassung und Figurenbeschreibung). Der Erstattungsanspruch wurde daher gequotelt.

Das ist eine doppelte Lehre:

  • Für Rechteinhaber: Abmahnungen sollten präzise sein und nicht vorsorglich alles angreifen, was „irgendwie nach Inhalt“ aussieht.
  • Für Anbieter von Lernmedien: Selbst wenn ein Teil eines Produkts rechtswidrig ist, heißt das nicht automatisch, dass jeder begleitende Inhaltsbaustein ebenfalls „mitfällt“.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  1. Zusammenfassen ist möglich – aber nur mit echter Transformation
    Wer Inhaltsangaben, Figurenprofile oder Lernzusammenfassungen erstellt, sollte konsequent in eigenen Worten schreiben, stark verdichten und erkennbar auswählen und strukturieren. Gefährlich sind „Nacherzählungen“, die den Aufbau des Originals kleinschrittig nachzeichnen oder sprachlich nahe am Original bleiben.
  2. Originaltext ist Hochrisiko – auch im Schulkontext
    Mehrzeilige Auszüge, Kärtchen-Spiele mit Originalzitaten oder abgedruckte Prüfungsaufgaben mit Originalpassage sind klassische Problemfelder. Wenn keine sichere Schranke greift, bleibt nur die Lizenz.
  3. Didaktischer Zweck ersetzt keine rechtliche Grundlage
    Dass Schüler am Ende diskutieren, interpretieren oder analysieren, genügt nicht. Der veröffentlichte Text muss selbst die Voraussetzungen der Schranke erfüllen.
  4. § 60b UrhG ist eng – „monothematische“ Werkhandreichungen fallen leicht heraus
    Wer ein Unterrichtsmedium zu genau einem konkreten Werk erstellt, sollte nicht automatisch mit § 60b planen. Die Schranke ist nach dieser Entscheidung eher für echte Sammlungen gedacht, die zahlreiche Werke gleichgeordnet zusammenführen.
  5. Gestaltungsmöglichkeiten ohne Originaltext
    Viele Ziele lassen sich ohne Abdruck erreichen: Statt die Passage abzudrucken, kann ein Aufgabenblatt auf Seitenzahlen/Abschnitte im Buch verweisen. Spiele können mit paraphrasierten, selbst formulierten Sätzen arbeiten. Klassenarbeiten können Aufgaben so stellen, dass der Lehrer den Originaltext aus dem Buch nutzen lässt, statt ihn im Material zu vervielfältigen.

Ausblick: Revision zugelassen

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist ein deutliches Signal, dass es um Grundfragen der Sekundärliteratur und der Abgrenzung zwischen zulässiger Inhaltsangabe und unzulässiger Übernahme geht. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten – insbesondere zur Reichweite von § 23 UrhG in Bezug auf Sprachwerke und zur Konturierung der Pastiche-Schranke.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 26.08.2025
Aktenzeichen: 3 U 1451/24
GRUR-RS 2025, 24150

Urheberrechtsverletzung durch Inhaltsangabe eines Romans in Lehrerhandreichung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.06.2024 – Az. 19 O 5537/23, ZUM-RD 2025, 146) hat entschieden, dass die Wiedergabe der kompletten Handlung eines Romans auf einer Seite in einer Lehrerhandreichung eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellt. Die Entscheidung ist besonders relevant für Schulbuchverlage und Bildungseinrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Unterrichtsmaterialien nutzen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Verlag, der umfassende Nutzungsrechte an einem Jugendroman mit dem Titel „E.“ hält. Die Beklagte, ein Schulbuchverlag, veröffentlichte eine Lehrerhandreichung mit umfangreichen Inhalten zu diesem Roman. Diese enthielt unter anderem eine ausführliche Inhaltsangabe sowie ein „Zitate-Spiel“ mit 20 wörtlich übernommenen Zitaten aus dem Buch. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde Klage erhoben auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage größtenteils statt:

  • Vervielfältigung der Fabel als Sprachwerk (§ 16 UrhG): Die Inhaltsangabe gibt die wesentlichen Handlungsstränge und Beziehungsgeflechte des Romans wieder und stellt damit eine Vervielfältigung eines geschützten Sprachwerks dar. Die Fabel ist eigenständig schutzfähig.
  • Unzulässige Nutzung wörtlicher Zitate (§ 51 UrhG): Die 20 wörtlich übernommenen Zitate aus dem Roman erfüllen nicht die Voraussetzungen der Zitatschranke, da es an einer eigenen Auseinandersetzung mit dem Originaltext fehlt.
  • Keine Anwendung der Schrankenregelungen (§§ 51a, 60b UrhG): Weder handelt es sich um eine Parodie, Karikatur oder ein Pastiche (§ 51a UrhG), noch liegt eine privilegierte Nutzung im Rahmen von Unterrichtsmedien (§ 60b UrhG) vor. Die Handreichung stellt keine Sammlung i.S.d. § 60b Abs. 3 UrhG dar, da sie sich ausschließlich auf ein einziges Werk konzentriert.
  • Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG): Das Gericht bejahte die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund fahrlässigen Handelns – insbesondere weil vor Veröffentlichung kein rechtlicher Rat eingeholt wurde.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Inhaltsangabe urheberrechtlich geschützter Werke, selbst in pädagogischem Kontext, rechtlich problematisch sein kann, wenn sie wesentliche schöpferische Elemente wiedergibt. Schulbuchverlage müssen bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien sorgfältig prüfen, ob die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist oder eine Lizenz erforderlich wird. Besonders kritisch ist der Versuch, den urheberrechtlichen Schutz durch Berufung auf gesetzliche Schranken wie § 60b UrhG zu umgehen – dies greift nur bei echten „Sammlungen“ und nicht bei monografischen Lehrmaterialien.

Kritik an der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform

Die Umsetzung der im Jahre 2019 beschlossenen sog. EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht steht unmittelbar bevor. Bis zum 07. Juni 2021 muss die Umsetzung in deutsches Recht gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie erfolgt sein. Ob diese Frist eingehalten werden kann, ist allerdings fraglich.

Von allen Seiten wird der Gesetzentwurf kritisiert, zuletzt von über 1.100 Künstler in einem offenen Brief. Liest man diesen offenen Brief und insbesondere auch Interviews, die einige dieser Künstler diversen Medien gegeben haben, so könnte man meinen, das Urheberrecht für Musiker wird quasi komplett abgeschafft und die Ausbeutung von deren Leistungen durch Google & Co. steht unmittelbar bevor.

Warum gibt es von allen Seiten Kritik?

Der Grund hierfür ist meiner Meinung nach simpel: Es gibt zahlreiche Interessengruppen. Und diese Interessen stehen sich zum Teil diametral gegenüber.

Zunächst einmal die Interessen der Anbieter wie Google, Facebook etc. Deren Interesse und Position ist klar: Speziell YouTube (und damit Google) vertritt schon seit Jahren die Auffassung, dass YouTube lediglich ein technischer Dienstleister sei. YouTube biete „nur“ Platz für Nutzer, die dort Content einstellen können. Sie wollen daher weder für eingestellten Content Geld bezahlen oder gar für rechtswidrig eingestellten Content haften.

Dann das Interesse der Internetnutzer. Wobei dieser Nutzerkreis sehr groß ist. Angefangen von den Nutzern, die aus rein privatem Interesse Content z.B. bei YouTube einstellen, z.B. mit dem Smartphone aufgenommene Videos vom letzten Konzert „ihres“ Künstlers, über Nutzer, die Content einstellen und damit Geld verdienen, z.B. sog. Let’s Player oder Influencer, bis hin zu den Nutzern, die zwar selbst keine Inhalte einstellen, aber eingestellte Inhalte in allen möglichen Social-Media-Kanälen uneingeschränkt (und am besten kostenlos) anschauen und sich dort über alle möglichen Themen informieren möchten.

Und schließlich die Gruppe der Rechteinhaber. Auch dies ist eine große und nicht homogene Gruppe. Publisher von Computerspielen, TV-Sender, Filmproduzenten oder Plattenlabels verfolgen schon zum Teil nicht dieselben Ziele und nutzen Plattformen, wie z.B. YouTube, in unterschiedlicher Art und Weise. Und zu dieser Gruppe zählen natürlich die Urheber selbst sowie die ausübenden Künstler. Auch hier ziehen z.B. Urheber und Verwerter der urheberrechtlichen Leistungen nicht immer am selben Strang und verfolgen unterschiedliche Interessen. Nicht zuletzt gibt es zwischen Verwertern und Urhebern oft Streit und Diskussionen darüber, wer welchen Anteil der Einnahmen bekommen soll.

All diese Interessen lassen sich nicht unter einen Hut bekommen. Und egal, wie sich der Gesetzgeber entscheidet: Irgendein Interessenvertreter fühlt sich ungerecht behandelt. Nachdem jede Seite den Gesetzesentwurf kritisiert, könnte dies dafür sprechen, dass er ein einigermaßen gelungener Kompromiss zwischen den Interessengruppen ist.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber der richtige Adressat der Kritik ist. Denn der deutsche Gesetzgeber setzt nur das um, was vor ca. zwei Jahren von der EU in der Richtlinie beschlossen wurde. Diese EU-Richtlinie lässt dem nationalen Gesetzgeber nur wenig Gestaltungsspielraum.

Einer der größten Kritikpunkte ist ein vom deutschen Gesetzgeber genutzter Spielraum. In dem Entwurf zum sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist in § 10 eine Vorschrift vorgesehen, die erlaubte „geringfügige Nutzungen“ vorsieht. Folge einer solchen geringfügigen Nutzung – manchmal auch als „Bagatellnutzung“ bezeichnet – ist, dass die Nutzung in dieser Form rechtmäßig ist, so dass ein Nutzer solchen Inhalt auf einer Plattform einstellen kann bzw. eine Plattform wie YouTube solchen Inhalt nicht löschen muss.

Der geplante § 10 UrhDaG hat folgenden Wortlaut:

„Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:

1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,

2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,

3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und

4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.“

§ 9 Abs. 2 UrhDaG wiederum enthält eine Regelung, wonach widerleglich vermutet wird, dass eine solche Nutzung rechtmäßig ist.

Diese Regelung wird vor allem von den Rechteinhabern kritisiert, insbesondere in dem oben genannten offenen Brief von Musikern.

Liest man sich den Gesetzestext durch, zeigt sich schnell, dass diese Kritik gerade der Musiker wohl überzogen sein dürfte. Es ist eben nicht so, dass immer 15 Sekunden eines Musikstücks umsonst genutzt werden dürfen.

So liegt nach dem Wortlaut des geplanten § 10 UrhDaG eine solche Bagatellnutzung nur dann vor, wenn sie nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient. Würde also jemand in einem Imagevideo für sein Unternehmen bis zu 15 Sekunden eines bekannten Hits benutzen, so würde diese Bagatellnutzungsregelung schon deshalb nicht greifen, weil das Musikstück für werbliche und damit für kommerzielle Zwecke verwendet werden würde. Und schließlich enthält § 10 UrhDaG einen Verweis auf § 9 Abs. 2 UrhDaG, wo sodann festgelegt wird, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt. Es ist also möglich, dass ein Rechteinhaber trotzdem Ansprüche geltend machen kann, wenn er darlegt, dass aus bestimmten Gründen keine solche Bagatellnutzung gegeben ist.

Genauso wenig wie der Einsatz von Upload-Filtern zum Untergang des freien Internets wird, führt eine Einführung einer Bagatellnutzung nicht dazu, dass jeder alles frei verwenden kann wie er will und niemand dafür bezahlen muss.

Ein weiterer Kritikpunkt – dieses Mal von der „anderen Seite“ – ist, dass das neue Gesetz zum (ohnehin z.B. bei YouTube im Einsatz befindlichen, aber nun zum vermehrten) Einsatz von Uploadfiltern führen wird.

Insbesondere zur Frage, ob durch Uploadfilter eigentlich rechtmäßige Inhalte weggeblockt werden, gab es erst jüngst wieder ein Anschauungsbeispiel:

Nachdem in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann der Künstler „Danger Dan“ seinen neuen Song mit dem Titel „Von der Kunstfreiheit gedeckt“ performt hatte, hat ein für seine Erklärvideos bekannter Anwaltskollege sich mit dem Inhalt des Textes von Danger Dan auseinandergesetzt und geprüft, ob denn tatsächlich der Text des Songs von der Kunstfreiheit gedeckt ist oder nicht. Nachdem das Video zunächst kurze Zeit auf YouTube online war, wurde es geblockt, weil (vermutlich) das Label von Danger Dan bei YouTube Daten (im neuen UrhDaG als „erforderliche Informationen“ bezeichnet) hinterlegt hatte, so dass Content, der diesen Song beinhaltet, nicht online gestellt werden kann bzw. offline genommen wurde. Und natürlich enthält das Video des Anwaltskollegen auch mehr als 15 Sekunden des Songs. Da aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Liedtext ein geradezu klassisches Beispiel eines zulässigen Zitats ist, war das eingestellte Video – jedenfalls aus meiner Sicht – rechtmäßig. Zwischenzeitlich ist es auch wieder online.

Hier hat sich also die viel beschworene Gefahr des „Overblockings“ tatsächlich realisiert. Und natürlich gibt es in einem solchen Fall auch keinen Grund dafür, dass der Anwaltskollege oder YouTube für das Video irgendwelche Lizenzgebühren an das Plattenlabel oder den Musiker zahlen muss bzw. soll.

Nicht bei den oben beschriebenen Bagatellnutzungen, sondern hier wird künftig (zumindest im urheberrechtlichen Sinne) die „Musik spielen“:

Nämlich bei der Frage, welche Inhalte durch sog. Schrankenbestimmungen wie das Zitatrecht gedeckt und damit zulässig sind und welche eben nicht.

Neben der im Gesetz befindlichen Ausnahmebestimmung des § 51 UrhG, der die Zulässigkeit dieser Zitate regelt, wird künftig ein neuer § 51a aufgenommen, welcher folgenden Wortlaut hat:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Und des Weiteren soll § 24 UrhG, der die sog. freie Benutzung regelt, vollständig aufgehoben und § 23, welcher zustimmungspflichtige Bearbeitungen definiert, wie folgt textlich angepasst werden:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neugeschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“

Die Aufhebung von § 24 UrhG ist dabei keine böswillige Erfindung des deutschen Gesetzgebers: Denn im Jahre 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem epischen Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham (durchaus überraschend) entschieden, dass diese Vorschrift des deutschen Urheberrechtsgesetzes unvereinbar sei mit europäischem Recht. Der deutsche Gesetzgeber setzt hier also lediglich eine Gerichtsentscheidung des EuGH um. Auch diese vorgesehene Aufhebung hat bei den Musikern einen Aufschrei ausgelöst und auch dies wurde in dem offenen Brief thematisiert. Denn in § 24 UrhG war auch ein sog. starrer Melodienschutz enthalten, der keine freie Bearbeitung ermöglichte, wenn die Melodie einer Komposition übernommen wurde. Im Rahmen der jetzt geäußerten Kritik wird gerne übergangen, dass die Aufhebung dieser Vorschrift gar nicht die Idee des deutschen Gesetzgebers war. Und wenn nun Musiker weiterhin einen „starren Melodienschutz“ fordern, so drängt sich folgende Frage förmlich auf:

Weshalb sollen Komponisten im Vergleich zu anderen Urhebern wie Schriftstellern, Autoren, Textern, Journalisten, bildenden Künstlern, Bildhauern, Designern, Architekten, Choreographen oder Filmern besser behandelt werden?

Streng genommen gibt es dafür jedenfalls meiner Meinung nach keinen sachlich gerechtfertigten Grund.

Künftig werden sich alle Urheber und damit auch Komponisten und Musiker damit auseinandersetzen müssen, ob jemand sich auf das Zitatrecht berufen kann, ein Fall des neuen § 51a UrhG oder schon inhaltlich überhaupt keine „Bearbeitung“ im Sinne des § 23 UrhG vorliegen wird.

Speziell der neue § 51a UrhG wird neue Entwicklungen im Urheberrecht auslösen:

Die dort vorgesehene Ausnahme für Parodie und Satire gab es bereits und wurde unter den „alten § 24 UrhG“ subsumiert. Nun wird eine neue zusätzliche Ausnahme eingefügt, nämlich die Ausnahme des „Pastiche“. Lt. der Definition von Wikipedia fällt darunter auch eine sog. Hommage. Meiner Meinung nach könnten vor allem hier künftig Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Samplings entschieden werden. Nicht zuletzt befürchten die Musiker und Künstler, die den offenen Brief verfasst haben, auch hier ein Einfallstor für das kostenlose Sampling „ihrer“ Musik. Aber für diejenigen, die samplen, ist dies eine vielleicht neue Chance, dass ihre Stücke künftig keine jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten auslösen. Vermutlich dürfte dies dann auch der Grund dafür sein, dass man auf der Liste der unterzeichnenden Künstler des „offenen Briefes“ Musiker aus der Rap oder Hip-Hop-Szene nicht findet.

Es bleibt nun also abzuwarten, ob und in welcher Form tatsächlich die neuen Gesetzesänderungen umgesetzt werden oder ob doch noch in letzter Sekunde aufgrund von Lobbyarbeit Vorschriften geändert werden.

Und sollte es bei den obigen Vorschriften bleiben, so wird sicherlich in den nächsten Jahren einiges an neuen Rechtsfragen auf alle Beteiligten zukommen.