LG Hamburg: Berliner Zeitung verletzt das Urheberrecht des Chefredakteurs der LTO

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 6. August 2026 in einem Verfahren von LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann gegen die Berliner Zeitung entschieden, dass auch eine journalistische Urteilsbesprechung urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist für Redaktionen, Verlage, Kanzleien, Unternehmen, Agenturen und Betreiber von Blogs wichtig. Denn sie zeigt: Wer fremde Inhalte nur als Rechercheanstoß nutzt, handelt nicht automatisch rechtswidrig. Wer aber kreative Formulierungen, Bewertungen und sprachliche Eigenarten eines fremden Artikels wiedererkennbar übernimmt, kann das Urheberrecht verletzen.

Worum ging es in dem Verfahren LTO gegen Berliner Zeitung?

Ausgangspunkt war ein Artikel bei Legal Tribune Online. LTO-Chefredakteur Felix Zimmermann hatte eine ausführliche Besprechung eines Urteils des Landgerichts Berlin II veröffentlicht. In dem Berliner Verfahren ging es um eine äußerungsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das sogenannte Potsdamer Treffen und insbesondere um die Aussage eines „Masterplans zur Ausweisung deutscher Staatsbürger“.

Zimmermann hatte nicht nur die Entscheidungsgründe des Berliner Urteils referiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatte er das Urteil ausgewertet, in eigenen Worten zusammengefasst, mit einer weiteren Entscheidung des Landgerichts Hamburg verglichen und dabei eigene Wertungen sowie sprachliche Zuspitzungen verwendet.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Berliner Zeitung auf ihrer Internetseite ebenfalls einen Beitrag zu den Urteilsgründen des Berliner Gerichts. Darin fand sich zwar der Hinweis, zuvor habe auch LTO berichtet. Zimmermann sah darin aber nicht nur eine zulässige Information über denselben Gegenstand, sondern eine urheberrechtswidrige Übernahme seines LTO-Artikels. Er mahnte die Berliner Zeitung ab und beantragte anschließend eine einstweilige Verfügung.

Das Landgericht Hamburg gab LTO-Chefredakteur Zimmermann recht

Das Landgericht Hamburg untersagte der Berliner Zeitung, den angegriffenen Artikel in der konkreten Form zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Berliner Zeitung musste außerdem die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen.

Nach Auffassung des Gerichts war der LTO-Artikel ein geschütztes Sprachwerk. Zwar handelte es sich um einen journalistischen Sachtext und um eine Urteilsbesprechung. Das schließt urheberrechtlichen Schutz aber nicht aus. Auch Gebrauchstexte können geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung enthalten.

Entscheidend war für das Landgericht Hamburg, dass sich der LTO-Beitrag nicht in der bloßen Wiedergabe der Berliner Urteilsgründe erschöpfte. Der Artikel war nach Ansicht des Gerichts geprägt durch eine eigene Darstellung, eine eigenständige Aufarbeitung der gerichtlichen Argumentation, eigene Wertungen und einen Vergleich mit einer weiteren Entscheidung. Gerade diese journalistische und sprachliche Leistung begründete den Schutz.

Nicht die Information war geschützt, sondern die konkrete Gestaltung

Das Urteil macht eine wichtige Unterscheidung: Die Informationen über ein Gerichtsurteil, die rechtlichen Fragen und die zugrunde liegenden Tatsachen sind grundsätzlich frei. Jeder darf über ein Urteil berichten. Auch die Berliner Zeitung durfte sich mit der Entscheidung des Landgerichts Berlin II befassen und darüber einen eigenen Artikel schreiben.

Geschützt war aber die konkrete Art, wie der LTO-Artikel das Urteil aufbereitete. Dazu gehören nach der Entscheidung insbesondere eigene Zusammenfassungen, wertende Einordnungen, sprachliche Bilder und Formulierungen, die sich von den Urteilsgründen abheben.

Das Landgericht Hamburg stellte nicht allein auf einzelne Wörter ab. Entscheidend war die Gesamtschau. In dem Artikel der Berliner Zeitung fanden sich nach Auffassung des Gerichts mehrere Passagen, die kreative Elemente des LTO-Artikels nahezu wortgleich oder jedenfalls wiedererkennbar übernahmen.

Warum die Übernahme rechtswidrig war

Das Gericht sah in dem Artikel der Berliner Zeitung eine unfreie Bearbeitung. Die Berliner Zeitung habe nicht nur allgemeine Informationen oder juristische Fakten übernommen. Übernommen worden seien vielmehr kreative und originelle Elemente, die den urheberrechtlichen Schutz des LTO-Artikels gerade mitbegründeten.

Das betraf etwa eigene Zusammenfassungen komplexer Urteilspassagen, wertende Formulierungen und bildhafte Darstellungen. Nach Ansicht des Gerichts können auch einzelne kleinere Textteile urheberrechtlich relevant sein, wenn sie Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung sind.

Die Berliner Zeitung konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, der LTO-Artikel sei lediglich zur Informationsbeschaffung genutzt worden. Auch der Hinweis „Zuvor berichtete auch LTO“ genügte nicht. Eine Quellenangabe erlaubt nicht automatisch die Übernahme geschützter Textbestandteile.

Warum das Zitatrecht nicht half

Das Landgericht Hamburg verneinte auch eine Rechtfertigung durch das Zitatrecht. Die übernommenen Passagen waren nicht als Zitate gekennzeichnet. Außerdem wurden sie nicht genutzt, um sich inhaltlich mit dem LTO-Artikel auseinanderzusetzen. Sie dienten vielmehr als Bestandteil der eigenen Darstellung des besprochenen Berliner Urteils.

Für die Praxis ist das ein zentraler Punkt. Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil irgendwo eine Quelle genannt wird. Es braucht einen sog. Zitatzweck. Der zitierte Inhalt muss also Beleg, Gegenstand der Auseinandersetzung oder Grundlage einer eigenen argumentativen Befassung sein. Wer fremde Formulierungen übernimmt, um einen eigenen Beitrag zu erstellen oder auszuschmücken, kann sich regelmäßig nicht auf das Zitatrecht berufen.

Warum das Verbot den gesamten konkreten Artikel erfassen konnte

Das Landgericht Hamburg beschränkte das Verbot nicht nur auf einzelne Textstellen. Der Kläger hatte den Artikel der Berliner Zeitung in seiner konkreten Gestalt angegriffen. Deshalb konnte sich das Verbot auf diese konkrete Verletzungsform insgesamt beziehen.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berliner Zeitung nie wieder über das Urteil des Landgerichts Berlin II berichten darf. Sie darf aber nicht erneut in einer Form berichten, die geschützte kreative Elemente des LTO-Artikels übernimmt. Eine eigenständige, ausreichend anders formulierte Berichterstattung über denselben Gegenstand bleibt möglich.

Was Redaktionen, Unternehmen und Kanzleien aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für alle, die regelmäßig fremde Inhalte auswerten: Redaktionen, Verlage, Kanzleien, PR-Abteilungen, Agenturen, Unternehmen mit Corporate Blogs und Betreiber von Newsportalen.

Wer über ein Urteil, eine Pressemitteilung oder einen fremden Artikel berichtet, darf die darin enthaltenen Informationen grundsätzlich nutzen. Riskant wird es aber, wenn nicht nur die Information, sondern auch die konkrete sprachliche Gestaltung übernommen wird. Das betrifft prägnante Zusammenfassungen, besondere Formulierungen, Metaphern, Wertungen und eine erkennbare Gedankenführung.

Gerade bei aktuellen Themen liegt die Versuchung nahe, fremde Beiträge schnell umzuschreiben. Das Urteil zeigt aber: Ein bloßes Umformulieren reicht nicht immer. Wenn die kreativen Elemente des Ausgangstextes noch wiedererkennbar sind, kann trotz einzelner Änderungen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Praktische Hinweise für rechtssichere Urteilsbesprechungen

Wer fremde Urteilsbesprechungen nutzt, sollte diese nur als Rechercheanstoß behandeln. Der rechtssichere Weg besteht darin, das besprochene Urteil selbst zu lesen, eigene Schwerpunkte zu setzen und den Beitrag sprachlich eigenständig zu verfassen.

Besonders prägnante Formulierungen aus fremden Artikeln sollten nur übernommen werden, wenn sie als Zitat gekennzeichnet sind und ein echter Zitatzweck besteht. Eine bloße Quellenangabe ersetzt weder die Zustimmung des Urhebers noch die Voraussetzungen des Zitatrechts.

Für Unternehmen und Kanzleien bedeutet das: Auch Texte über Rechtsprechung, Branchenthemen oder aktuelle Entwicklungen können urheberrechtlich geschützt sein. Wer Content erstellt, sollte nicht nur bei Bildern, Grafiken und Videos vorsichtig sein, sondern auch bei Texten.

Fazit

Das Landgericht Hamburg stärkt mit seiner Entscheidung die urheberrechtliche Stellung journalistischer und fachlicher Autoren. Eine Urteilsbesprechung ist nicht automatisch frei verwendbares Material, nur weil sie sich mit einem öffentlich zugänglichen Gerichtsurteil oder anderen Fachthemen befasst.

Im Verfahren gegen die Berliner Zeitung ging es nicht darum, ob die Berliner Zeitung über dasselbe Urteil berichten durfte. Das durfte sie selbstverständlich. Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts, dass kreative Elemente des LTO-Artikels wiedererkennbar übernommen wurden.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Hamburg
Datum: 06.08.2026
Aktenzeichen: 310 O 136/26

LG Köln: Darf man einen TikTok-Livestream „parodieren“ und dafür einen Tonschnipsel übernehmen?

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Landgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem eine TikTok-Creatorin einer anderen Nutzerin untersagen lassen wollte, einen kurzen Ausschnitt aus ihrem Livestream in einem eigenen Livestream zu verwenden. Der Fall zeigt sehr plastisch, wie schnell im Social-Media-Kontext mit Urheberrecht argumentiert wird – und warum das nicht immer trägt.

Worum ging es?
Die Antragstellerin hatte am 12. März 2025 einen TikTok-Livestream gesendet. In diesem Livestream fiel die Aussage „halt die Schnauze“. Die Antragsgegnerin griff genau diesen kurzen Ton-Ausschnitt später in einem eigenen TikTok-Livestream vom 5. Dezember 2025 auf und spielte ihn – nach Darstellung der Antragstellerin – mehrfach ein. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung: Der Gegenseite sollte verboten werden, diesen Ausschnitt ohne Zustimmung zu senden bzw. öffentlich zugänglich zu machen.

Für den Sachverhalt ist ein Plattformdetail wichtig, das in der Praxis häufig übersehen wird: TikTok-Livestreams sind nach ihrem Ende grundsätzlich nicht wie ein normales Video für Dritte abrufbar. TikTok hält zwar regelmäßig eine Aufzeichnung vor, diese ist aber typischerweise nur im Creator-Bereich einsehbar und nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar. Für Außenstehende bedeutet das: Wer später einen Livestream-Ausschnitt zeigen will, kommt in der Regel nur an Material, wenn er während des Lives mitschneidet, unmittelbar danach über Umwege an die Aufnahme gelangt oder wenn der Creator selbst Ausschnitte postet.

Die Kernfrage: Gibt es überhaupt ein „Urheberrecht am Livestream“?
Das Gericht hat schon an der Anspruchsgrundlage erhebliche Zweifel geäußert.

  1. Kein „Sendeunternehmen“
    Die Antragstellerin argumentierte sinngemäß, sie sei wie ein Sendeunternehmen geschützt. Das Landgericht Köln hat das klar abgelehnt: Wer lediglich eine Plattform wie TikTok nutzt, ist nicht mit klassischen Rundfunk- oder Fernsehsendern vergleichbar.
  2. Zweifel an Leistungsschutzrechten (§§ 85, 95 UrhG)
    Das Gericht sah auch Probleme bei den Leistungsschutzrechten, die eher technischen/organisatorischen Aufwand schützen sollen. Bei einem typischen Livestream „aus dem Smartphone“ fehle es häufig an dem erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand, der diese Schutzrechte rechtfertigt. Das Gericht hat das nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht: Nicht jeder Stream ist automatisch ein „schutzrechtsfähiges Produkt“ wie eine professionell produzierte Sendung oder ein klassisch hergestellter Ton- oder Bildträger.

Selbst wenn Schutz bestünde: Warum hat die Antragsgegnerin trotzdem gewonnen?
Das Landgericht Köln hat im Ergebnis gesagt: Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Stream bzw. der Ausschnitt geschützt ist, liegt hier keine rechtswidrige Nutzung vor.

§ 51a UrhG: Parodie als entscheidender Hebel
Die Kammer hat die neue Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) angewendet. Vereinfacht: Eine Parodie darf ein bestehendes Werk erkennbar aufgreifen, muss sich aber davon unterscheiden und einen humorvollen oder verspottenden Ausdruck haben. Genau das sah das Gericht als erfüllt an. Der Ausschnitt erinnere an den ursprünglichen Stream, die Gegenseite setze sich aber erkennbar damit auseinander und nutze den Tonschnipsel als zugespitzte, parodierende Antwort.

Wichtig ist die Abwägung: § 51a UrhG gilt nur, wenn im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Meinungsfreiheit des Nutzers erreicht wird. Hier sprach für die Antragsgegnerin insbesondere: Der Ausschnitt war sehr kurz, prägnant, in der Nutzung begrenzt und diente einer pointierten Auseinandersetzung. Die wirtschaftliche Betroffenheit der Antragstellerin bewertete das Gericht als gering.

Warum § 51 UrhG (Zitatrecht) im Hintergrund mitläuft – aber nicht der Star des Falls ist
Der Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass in Social Media häufig vorschnell „Zitatrecht“ gerufen wird. § 51 UrhG verlangt einen Zitatzweck: Das fremde Material muss als Beleg- oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dienen, und die Nutzung muss dafür erforderlich sein. In klassischen Reaction-Formaten kann das passen – aber nicht jede Empörung, nicht jeder Kommentar und schon gar nicht jedes reine „Reinspielen“ erfüllt diese Anforderungen. Zudem ist beim Zitatrecht typischerweise eine ordentliche Quellenangabe relevant.

Im hier entschiedenen Fall passte die Schablone „Parodie“ deutlich besser: Der Tonschnipsel wurde nicht als Beleg in einer Analyse verwertet, sondern als pointierter Baustein einer spöttischen Gegenäußerung.

Zusätzlicher Tiefschlag: Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Das Landgericht Köln hat außerdem sehr deutlich gemacht, dass es das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich hält. Hintergrund: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin selbst regelmäßig Inhalte der Gegenseite in eigenen Streams eingebunden und sich dabei abfällig geäußert. Wer selbst fremde Stream-Schnipsel nutzt, aber der Gegenseite jede (hier sogar parodierende) Nutzung verbieten will, läuft in ein Problem widersprüchlichen Verhaltens. In Eilverfahren kann dieser Gesichtspunkt das Verfahren faktisch entscheiden.

Was bedeutet das Plattformdetail „Live ist nachher weg“ – und ist das auf Instagram oder YouTube übertragbar?
Gerade weil TikTok-Lives nach Ende für Dritte regelmäßig nicht abrufbar sind, hat das mehrere praktische und rechtliche Folgen:

  1. Beweis und Eskalationsdynamik
    Wenn ein Live später nicht öffentlich nachprüfbar ist, wird der Konflikt schnell zu einer Frage der Mitschnitte. Das erhöht das Risiko selektiver Ausschnitte und verkürzt den Kontext – was wiederum die Eskalation fördert. Creator und Streamer sollten bei Lives damit rechnen, dass ohnehin mitgeschnitten wird und einzelne Sekunden später „viral“ gehen können, obwohl der Live selbst nicht mehr abrufbar ist.
  2. Schutzargumente werden schwächer, Abwägungen verändern sich
    Wo der Live keine dauerhafte Abrufbarkeit für die Öffentlichkeit hat, sind typische wirtschaftliche Verwertungsinteressen oft geringer als bei klassischen Video-Veröffentlichungen. Das kann bei Abwägungen indirekt eine Rolle spielen: Ein zwei Sekunden langer Tonschnipsel aus einem vergänglichen Live trifft häufig weniger „Markt“ als ein Clip aus einem dauerhaft abrufbaren YouTube-Video.
  3. Übertragbarkeit auf Instagram Live
    Instagram kennt ein ähnliches Grundmuster: Nach Ende ist der Live für Zuschauer nur dann wiedersehbar, wenn der Host aktiv eine Replay-/Archiv-Option nutzt oder den Inhalt als Video teilt. Auch dort hat der Creator in der Regel einen eigenen Archivzugriff für eine gewisse Zeit. Die rechtliche Bewertung zu Parodie (§ 51a UrhG) ist plattformneutral: Wenn die Nutzung erkennbar parodierend ist und die Abwägung passt, kann § 51a UrhG auch bei Instagram-Inhalten tragen.
  4. Übertragbarkeit auf YouTube Live
    YouTube ist anders gelagert: Livestreams werden häufig automatisch archiviert und sind danach als Video abrufbar. Dadurch ähnelt der Inhalt stärker einer klassischen Veröffentlichung mit typischerweise höherer wirtschaftlicher Relevanz. Das bedeutet nicht, dass Parodie auf YouTube unmöglich wäre – aber Umfang, Kontext und Marktwirkung werden in der Abwägung oft stärker ins Gewicht fallen. Wer auf YouTube große Teile eines Streams übernimmt, wird deutlich schwerer mit § 51a oder § 51 UrhG durchkommen als jemand, der einen extrem kurzen, prägnanten Ausschnitt für eine klar erkennbare Parodie nutzt.

Fazit
Der Beschluss des LG Köln bremst zwei typische Reflexe: Erstens, jeden Social-Media-Stream als „senderechtsähnlich“ zu behandeln. Zweitens, jedes Reaktionsformat reflexartig als Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Für die Praxis heißt das: Wer sich in Live-Formaten öffentlich zuspitzt, muss mit zugespitzter Gegenrede rechnen – und kurze, parodierende Snippets können urheberrechtlich zulässig sein.

Entscheidungsdaten
Landgericht Köln, Beschluss vom 09.01.2026, Az. 14 O 455/25

OLG Nürnberg: Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung sind zulässig – wörtliche Romanauszüge in Unterrichtsmaterialien bleiben ohne Lizenz tabu

In unserem Beitrag vom 07.05.2025 haben wir über die Entscheidung der ersten Instanz berichtet. Inzwischen liegt das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vor. Es bringt für Verlage, Anbieter von Unterrichts- und Lernmedien, EdTech-Unternehmen und Content-Produzenten eine wichtige Klarstellung: Eine in eigenen Worten verfasste Inhaltszusammenfassung und Figurenbeschreibung kann zulässig sein – wörtliche Romanauszüge in Handreichungen sind es dagegen regelmäßig nicht.

Worum ging es konkret?

Gestritten wurde über eine Lehrerhandreichung (Unterrichtsmodell) zu einem Jugendroman. Die Handreichung umfasste 149 DIN-A4-Seiten und enthielt vier zentrale Bausteine, die der Verlag des Romans beanstandete:

  1. Figurenübersichten: Beschreibungen der äußerlichen Merkmale und Charakterzüge mehrerer Romanfiguren.
  2. Inhaltszusammenfassung: eine komprimierte Darstellung der Handlung.
  3. „Zitate-Spiel“: 20 wörtliche Textauszüge aus dem Roman (jeweils mehrere Zeilen), aufbereitet als Kärtchen für eine Gruppenarbeit.
  4. Klassenarbeitsvorschlag: eine fast DIN-A4-seitige Originalpassage aus dem Roman als Aufgabenbestandteil.

Nach einer Abmahnung gab die Verlagsseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Prozess ging es danach nicht mehr um das Verbot an sich, sondern um Folgeansprüche: Abmahnkosten, Auskunft/Rechnungslegung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Ergebnis des OLG Nürnberg in einem Satz

Das OLG Nürnberg trennt sehr deutlich: Zusammenfassung und Figurenbeschreibung in eigenen Worten sind erlaubt; wörtliche Auszüge (Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug) verletzen das Vervielfältigungsrecht – und keine der geltend gemachten Schranken (Zitatrecht, Pastiche, Unterrichtssammlung) rettet diese Nutzung.

Warum die Zusammenfassung und Figurenbeschreibung zulässig waren

Das OLG stellt zunächst klar: Auch bei Romanen ist nicht nur der konkrete Wortlaut geschützt. Schutz genießen grundsätzlich auch Handlungsgang, Rollenverteilung, Szenen und die Ausgestaltung der erzählten Welt. Das bedeutet aber nicht, dass jede Inhaltsangabe automatisch verboten ist.

Entscheidend ist nach dem OLG die Art der Darstellung. Zulässig ist eine Zusammenfassung dann, wenn sie

  • mit einer massiven Reduzierung einhergeht (hier: ein Roman von knapp 500 Seiten wird auf sehr wenige Seiten verdichtet),
  • gedankliche Durchdringung, Auswahl und Bewertung erkennen lässt,
  • und vor allem in eigenen Worten formuliert ist.

Der Clou liegt in der „Textkategorie“: Ein Roman ist erzählende Literatur; eine Inhaltsangabe ist eine Darstellung auf Meta-Ebene. Wenn diese Meta-Ebene mit eigener Wortwahl und deutlicher Verdichtung arbeitet, wird das Original nicht als Werk „nachgebildet“, sondern als Gegenstand beschrieben. Genau deshalb sah das OLG hierin keine unfreie Bearbeitung, sondern eine zulässige Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Grundsätze zur freien Benutzung beziehungsweise zur zulässigen Umgestaltung.

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht für alle, die Sekundärmaterial erstellen: Wer zusammenfasst, darf zwangsläufig den Plot und Figurenkonstellationen wiedergeben – solange er das deutlich transformiert und nicht am Originaltext entlangschreibt.

Warum die wörtlichen Passagen rechtswidrig waren

Anders bewertet das OLG die zwei Bausteine, die Originaltext enthielten:

  • das Zitate-Spiel mit zahlreichen mehrzeiligen Auszügen,
  • und die Klassenarbeit mit einer fast seitenlangen Originalpassage.

Hier liegt eine Vervielfältigung geschützter Textteile vor. Das gilt nach der Rechtsprechung schon für einzelne Sätze oder Satzteile, wenn sie für sich betrachtet eine eigene geistige Schöpfung enthalten. Eine fast seitenlange Passage ist erst recht problematisch.

Der entscheidende Punkt des OLG: Nicht die „Menge“ im Verhältnis zum Gesamtwerk ist ausschlaggebend (auch wenn die Beklagte auf einen geringen Prozentanteil verwiesen hatte), sondern die rechtliche Qualität der Nutzung. Wer Originaltext abdruckt, braucht grundsätzlich eine Lizenz – es sei denn, eine Schranke erlaubt es.

Warum weder Zitatrecht noch Pastiche helfen

Das OLG prüft drei typische Argumentationslinien, die in der Praxis bei Unterrichtsmedien immer wieder kommen, und weist sie zurück.

  1. Zitatrecht: Ein Zitat ist nicht schon deshalb zulässig, weil es im Unterricht genutzt wird. Erforderlich ist eine eigene geistige Auseinandersetzung des Zitierenden im Werk selbst, also eine Belegfunktion oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen. Genau daran fehlte es nach Ansicht des OLG: Die Handreichung sollte zwar Schüler zur Auseinandersetzung anleiten, aber die eigenständige Auseinandersetzung würde dann durch Schüler im Unterricht erfolgen – nicht durch den Verfasser der Handreichung im veröffentlichten Medium. Mit anderen Worten: Aufgabenstellungen ersetzen keine eigene Zitierleistung des Autors.
  2. Pastiche: Die Pastiche-Schranke ist in der Praxis beliebt, weil ihr Inhalt noch nicht in allen Konturen höchstrichterlich geklärt ist. Das OLG lässt sich darauf nicht ein: Selbst bei weiter Auslegung verlangt ein Pastiche jedenfalls eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk. Bloßes Abdrucken getreuer Auszüge, selbst wenn sie in ein „Spiel“ oder eine Übung eingebettet werden, genügt nicht. Es fehlt der erforderliche Transformations- und Kommunikationscharakter.
  3. Kein „Notnagel“ außerhalb der Schranken: Das OLG betont außerdem, dass über die gesetzlich vorgesehenen Schranken hinaus kein allgemeines Recht existiert, Sekundärliteratur mit Originalzitaten ohne Zustimmung zu veröffentlichen. Auch der Hinweis, dass Unterrichtsmaterial mittelbar den Absatz des Romans fördern könne, ändert daran nichts.

Warum § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) hier nicht greift

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung von § 60b UrhG. Viele Verlage und Anbieter von Lehrmaterialien gehen davon aus, dass sie sich bei Zitaten in Unterrichtsmedien relativ sicher in einem privilegierten Bereich bewegen.

Das OLG sagt: So einfach ist es nicht. § 60b UrhG privilegiert Sammlungen für Unterricht und Lehre. Eine Sammlung setzt voraus, dass ein Medium eine Vielzahl anderer Werke mehr oder weniger gleichberechtigt zusammenstellt und damit einen Unterrichtsinhalt vermittelt, der gerade nicht in einem einzelnen Werk aufgeht.

Eine monothematische Lehrerhandreichung, die sich im Kern um ein konkretes Werk dreht (den einen Roman), ist nach dieser Sicht gerade keine „Sammlung“ im Sinne der Vorschrift – auch wenn sie zusätzlich Fremdtexte (z. B. Zeitungsartikel) enthält. Maßgeblich ist, dass das Unterrichtsmedium inhaltlich und nach seiner Zielsetzung auf dieses eine Werk zugeschnitten ist.

Das ist für die Branche ein deutlicher Warnhinweis: § 60b UrhG ist keine pauschale „Unterrichtsfreiheit“ für wörtliche Auszüge in werkbezogener Sekundärliteratur.

VG WORT-Lizenz: Warum die Rechnung nicht schützt

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, über die VG WORT eine Lizenz „erworben“ zu haben. Auch das hilft nach dem OLG nicht.

Die Logik des Gerichts: Selbst wenn eine Lizenzmeldung bei der VG WORT erfolgt, kann sie eine Nutzung nur im Rahmen dessen legalisieren, wozu die Verwertungsgesellschaft überhaupt befugt ist. Wenn die Nutzung in Wahrheit nicht unter § 60b UrhG fällt, kann eine darauf gestützte „Lizenz“ die Rechtswidrigkeit nicht nachträglich heilen. Zudem musste der Nutzer wissen, dass VG-WORT-Lizenzen gerade an den gesetzlichen Rahmen gebunden sind.

Für die Praxis bedeutet das: Eine VG-WORT-Rechnung ist kein Freifahrtschein. Vor der Veröffentlichung muss geprüft werden, ob die gemeldete Nutzungsart tatsächlich von der einschlägigen Schranke gedeckt ist.

Prozessuales Ergebnis: Schadensersatz ja – aber begrenzt auf die rechtsverletzenden Teile

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg, aber dieser geringe Umfang ist wirtschaftlich und taktisch interessant:

  • Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass bei der späteren Schadensbemessung nur die tatsächlich rechtsverletzenden Abschnitte berücksichtigt werden dürfen (also Zitate-Spiel und Klassenarbeitsauszug), nicht aber Zusammenfassung und Figurenbeschreibung.
  • Die Abmahnkosten wurden reduziert, weil die Abmahnung auch Vorwürfe enthielt, die sich aus Sicht des OLG als unberechtigt herausstellten (nämlich der Angriff auf Zusammenfassung und Figurenbeschreibung). Der Erstattungsanspruch wurde daher gequotelt.

Das ist eine doppelte Lehre:

  • Für Rechteinhaber: Abmahnungen sollten präzise sein und nicht vorsorglich alles angreifen, was „irgendwie nach Inhalt“ aussieht.
  • Für Anbieter von Lernmedien: Selbst wenn ein Teil eines Produkts rechtswidrig ist, heißt das nicht automatisch, dass jeder begleitende Inhaltsbaustein ebenfalls „mitfällt“.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  1. Zusammenfassen ist möglich – aber nur mit echter Transformation
    Wer Inhaltsangaben, Figurenprofile oder Lernzusammenfassungen erstellt, sollte konsequent in eigenen Worten schreiben, stark verdichten und erkennbar auswählen und strukturieren. Gefährlich sind „Nacherzählungen“, die den Aufbau des Originals kleinschrittig nachzeichnen oder sprachlich nahe am Original bleiben.
  2. Originaltext ist Hochrisiko – auch im Schulkontext
    Mehrzeilige Auszüge, Kärtchen-Spiele mit Originalzitaten oder abgedruckte Prüfungsaufgaben mit Originalpassage sind klassische Problemfelder. Wenn keine sichere Schranke greift, bleibt nur die Lizenz.
  3. Didaktischer Zweck ersetzt keine rechtliche Grundlage
    Dass Schüler am Ende diskutieren, interpretieren oder analysieren, genügt nicht. Der veröffentlichte Text muss selbst die Voraussetzungen der Schranke erfüllen.
  4. § 60b UrhG ist eng – „monothematische“ Werkhandreichungen fallen leicht heraus
    Wer ein Unterrichtsmedium zu genau einem konkreten Werk erstellt, sollte nicht automatisch mit § 60b planen. Die Schranke ist nach dieser Entscheidung eher für echte Sammlungen gedacht, die zahlreiche Werke gleichgeordnet zusammenführen.
  5. Gestaltungsmöglichkeiten ohne Originaltext
    Viele Ziele lassen sich ohne Abdruck erreichen: Statt die Passage abzudrucken, kann ein Aufgabenblatt auf Seitenzahlen/Abschnitte im Buch verweisen. Spiele können mit paraphrasierten, selbst formulierten Sätzen arbeiten. Klassenarbeiten können Aufgaben so stellen, dass der Lehrer den Originaltext aus dem Buch nutzen lässt, statt ihn im Material zu vervielfältigen.

Ausblick: Revision zugelassen

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist ein deutliches Signal, dass es um Grundfragen der Sekundärliteratur und der Abgrenzung zwischen zulässiger Inhaltsangabe und unzulässiger Übernahme geht. Wer in diesem Markt tätig ist, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten – insbesondere zur Reichweite von § 23 UrhG in Bezug auf Sprachwerke und zur Konturierung der Pastiche-Schranke.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 26.08.2025
Aktenzeichen: 3 U 1451/24
GRUR-RS 2025, 24150

Urheberrechtsverletzung durch Inhaltsangabe eines Romans in Lehrerhandreichung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 28.06.2024 – Az. 19 O 5537/23, ZUM-RD 2025, 146) hat entschieden, dass die Wiedergabe der kompletten Handlung eines Romans auf einer Seite in einer Lehrerhandreichung eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung darstellt. Die Entscheidung ist besonders relevant für Schulbuchverlage und Bildungseinrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen von Unterrichtsmaterialien nutzen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Verlag, der umfassende Nutzungsrechte an einem Jugendroman mit dem Titel „E.“ hält. Die Beklagte, ein Schulbuchverlag, veröffentlichte eine Lehrerhandreichung mit umfangreichen Inhalten zu diesem Roman. Diese enthielt unter anderem eine ausführliche Inhaltsangabe sowie ein „Zitate-Spiel“ mit 20 wörtlich übernommenen Zitaten aus dem Buch. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde Klage erhoben auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage größtenteils statt:

  • Vervielfältigung der Fabel als Sprachwerk (§ 16 UrhG): Die Inhaltsangabe gibt die wesentlichen Handlungsstränge und Beziehungsgeflechte des Romans wieder und stellt damit eine Vervielfältigung eines geschützten Sprachwerks dar. Die Fabel ist eigenständig schutzfähig.
  • Unzulässige Nutzung wörtlicher Zitate (§ 51 UrhG): Die 20 wörtlich übernommenen Zitate aus dem Roman erfüllen nicht die Voraussetzungen der Zitatschranke, da es an einer eigenen Auseinandersetzung mit dem Originaltext fehlt.
  • Keine Anwendung der Schrankenregelungen (§§ 51a, 60b UrhG): Weder handelt es sich um eine Parodie, Karikatur oder ein Pastiche (§ 51a UrhG), noch liegt eine privilegierte Nutzung im Rahmen von Unterrichtsmedien (§ 60b UrhG) vor. Die Handreichung stellt keine Sammlung i.S.d. § 60b Abs. 3 UrhG dar, da sie sich ausschließlich auf ein einziges Werk konzentriert.
  • Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG): Das Gericht bejahte die Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund fahrlässigen Handelns – insbesondere weil vor Veröffentlichung kein rechtlicher Rat eingeholt wurde.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Inhaltsangabe urheberrechtlich geschützter Werke, selbst in pädagogischem Kontext, rechtlich problematisch sein kann, wenn sie wesentliche schöpferische Elemente wiedergibt. Schulbuchverlage müssen bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien sorgfältig prüfen, ob die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist oder eine Lizenz erforderlich wird. Besonders kritisch ist der Versuch, den urheberrechtlichen Schutz durch Berufung auf gesetzliche Schranken wie § 60b UrhG zu umgehen – dies greift nur bei echten „Sammlungen“ und nicht bei monografischen Lehrmaterialien.

Nächste Runde im Rechtsstreit „Metall auf Metall“

Wie in meinem Blog am 01.08.2019 berichtet, hatte der EuGH über Rechtsfragen entschieden, die der BGH ihm im Fall „Metall auf Metall“ zwischen Kraftwerk und Mosos P. zur Beantwortung vorgelegt hatte.

In dem seit über 20 Jahre schwelenden Rechtsstreit hat jetzt nun auch der BGH erneut entschieden. Die Details dazu können der Pressemitteilung des BGH vom 30.04.2020 entnommen werden.

Der BGH hat entschieden, wie ich es nicht für möglich gehalten hatte.

Nun differenziert er zwischen Veröffentlichungen des Songs vor 2002 und nach 2002.

Grund hierfür ist, dass im Dezember 2002 eine EU-Richtlinie in Kraft trat, die das Urheberrecht europaweit harmonisierte. Daher unterteilte der BGH nun in die Rechtslage vor Dezember 2002 und nach Dezember 2002.

Dabei ist der BGH der Meinung, dass für sämtliche Verwertungshandlungen vor 2002 eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG vorliegt, also das Sampling zulässig war. Aber nach 2002 tendenziell keine zulässige Benutzung mehr gegeben ist.

Hintergrund dieser Unterscheidung ist der vom EuGH aufgestellte Grundsatz, dass § 24 UrhG, der die sog. freie Benutzung regelt, gegen die entsprechende Richtlinie verstoße und daher unwirksam sei.

Dabei legt der BGH nun die vom EuGH aufgezeigte Möglichkeit der Zulässigkeit von Samplings so aus, dass das in Betracht kommende sog. Zitatrecht im vorliegenden Fall nicht eingreift. So fehlt es wohl nach Auffassung des BGH an der vom EuGH genannten „Interaktion“ zwischen Original- und Samplingwerk.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor, so dass ich noch nicht abschließend beurteilen kann, ob dies – wie die erste Entscheidung des BGH zu diesem Thema – quasi das endgültige Aus des Samplings ohne Einholung einer Zustimmung ist oder nicht. Tendenziell dürfte dem aber so sein. Der BGH bleibt also seiner alten Linie treu und sieht das Sampling unter urheberrechtlichen Aspekten sehr kritisch.

Der Rechtsstreit wurde aber zunächst an das OLG Hamburg zurückverwiesen, welches nun aufklären muss, ob es überhaupt Verwertungshandlungen nach 2002 gab. Ist dem der Fall, so muss das OLG Hamburg prüfen, ob ein Eingriff in die Leistungsschutzrechte von Kraftwerk vorliegt oder nicht. In Anbetracht der Vorgaben des BGH dürfte das OLG Hamburg dies wohl bejahen (müssen).

Vermutlich wird dann der Fall danach wiederum beim BGH landen. Ob dieser dann abschließend entscheiden wird oder ob Moses P. als derjenige, der vermutlich verlieren wird, wiederum versuchen wird, entweder beim Bundesverfassungsgericht oder sogar beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung zu erwirken, muss abgewartet werden.

Ein schnelles Ende scheint jedenfalls nicht in Sicht.