Kritik an der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform

Die Umsetzung der im Jahre 2019 beschlossenen sog. EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht steht unmittelbar bevor. Bis zum 07. Juni 2021 muss die Umsetzung in deutsches Recht gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie erfolgt sein. Ob diese Frist eingehalten werden kann, ist allerdings fraglich.

Von allen Seiten wird der Gesetzentwurf kritisiert, zuletzt von über 1.100 Künstler in einem offenen Brief. Liest man diesen offenen Brief und insbesondere auch Interviews, die einige dieser Künstler diversen Medien gegeben haben, so könnte man meinen, das Urheberrecht für Musiker wird quasi komplett abgeschafft und die Ausbeutung von deren Leistungen durch Google & Co. steht unmittelbar bevor.

Warum gibt es von allen Seiten Kritik?

Der Grund hierfür ist meiner Meinung nach simpel: Es gibt zahlreiche Interessengruppen. Und diese Interessen stehen sich zum Teil diametral gegenüber.

Zunächst einmal die Interessen der Anbieter wie Google, Facebook etc. Deren Interesse und Position ist klar: Speziell YouTube (und damit Google) vertritt schon seit Jahren die Auffassung, dass YouTube lediglich ein technischer Dienstleister sei. YouTube biete „nur“ Platz für Nutzer, die dort Content einstellen können. Sie wollen daher weder für eingestellten Content Geld bezahlen oder gar für rechtswidrig eingestellten Content haften.

Dann das Interesse der Internetnutzer. Wobei dieser Nutzerkreis sehr groß ist. Angefangen von den Nutzern, die aus rein privatem Interesse Content z.B. bei YouTube einstellen, z.B. mit dem Smartphone aufgenommene Videos vom letzten Konzert „ihres“ Künstlers, über Nutzer, die Content einstellen und damit Geld verdienen, z.B. sog. Let’s Player oder Influencer, bis hin zu den Nutzern, die zwar selbst keine Inhalte einstellen, aber eingestellte Inhalte in allen möglichen Social-Media-Kanälen uneingeschränkt (und am besten kostenlos) anschauen und sich dort über alle möglichen Themen informieren möchten.

Und schließlich die Gruppe der Rechteinhaber. Auch dies ist eine große und nicht homogene Gruppe. Publisher von Computerspielen, TV-Sender, Filmproduzenten oder Plattenlabels verfolgen schon zum Teil nicht dieselben Ziele und nutzen Plattformen, wie z.B. YouTube, in unterschiedlicher Art und Weise. Und zu dieser Gruppe zählen natürlich die Urheber selbst sowie die ausübenden Künstler. Auch hier ziehen z.B. Urheber und Verwerter der urheberrechtlichen Leistungen nicht immer am selben Strang und verfolgen unterschiedliche Interessen. Nicht zuletzt gibt es zwischen Verwertern und Urhebern oft Streit und Diskussionen darüber, wer welchen Anteil der Einnahmen bekommen soll.

All diese Interessen lassen sich nicht unter einen Hut bekommen. Und egal, wie sich der Gesetzgeber entscheidet: Irgendein Interessenvertreter fühlt sich ungerecht behandelt. Nachdem jede Seite den Gesetzesentwurf kritisiert, könnte dies dafür sprechen, dass er ein einigermaßen gelungener Kompromiss zwischen den Interessengruppen ist.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber der richtige Adressat der Kritik ist. Denn der deutsche Gesetzgeber setzt nur das um, was vor ca. zwei Jahren von der EU in der Richtlinie beschlossen wurde. Diese EU-Richtlinie lässt dem nationalen Gesetzgeber nur wenig Gestaltungsspielraum.

Einer der größten Kritikpunkte ist ein vom deutschen Gesetzgeber genutzter Spielraum. In dem Entwurf zum sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist in § 10 eine Vorschrift vorgesehen, die erlaubte „geringfügige Nutzungen“ vorsieht. Folge einer solchen geringfügigen Nutzung – manchmal auch als „Bagatellnutzung“ bezeichnet – ist, dass die Nutzung in dieser Form rechtmäßig ist, so dass ein Nutzer solchen Inhalt auf einer Plattform einstellen kann bzw. eine Plattform wie YouTube solchen Inhalt nicht löschen muss.

Der geplante § 10 UrhDaG hat folgenden Wortlaut:

„Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:

1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,

2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,

3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und

4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.“

§ 9 Abs. 2 UrhDaG wiederum enthält eine Regelung, wonach widerleglich vermutet wird, dass eine solche Nutzung rechtmäßig ist.

Diese Regelung wird vor allem von den Rechteinhabern kritisiert, insbesondere in dem oben genannten offenen Brief von Musikern.

Liest man sich den Gesetzestext durch, zeigt sich schnell, dass diese Kritik gerade der Musiker wohl überzogen sein dürfte. Es ist eben nicht so, dass immer 15 Sekunden eines Musikstücks umsonst genutzt werden dürfen.

So liegt nach dem Wortlaut des geplanten § 10 UrhDaG eine solche Bagatellnutzung nur dann vor, wenn sie nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient. Würde also jemand in einem Imagevideo für sein Unternehmen bis zu 15 Sekunden eines bekannten Hits benutzen, so würde diese Bagatellnutzungsregelung schon deshalb nicht greifen, weil das Musikstück für werbliche und damit für kommerzielle Zwecke verwendet werden würde. Und schließlich enthält § 10 UrhDaG einen Verweis auf § 9 Abs. 2 UrhDaG, wo sodann festgelegt wird, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt. Es ist also möglich, dass ein Rechteinhaber trotzdem Ansprüche geltend machen kann, wenn er darlegt, dass aus bestimmten Gründen keine solche Bagatellnutzung gegeben ist.

Genauso wenig wie der Einsatz von Upload-Filtern zum Untergang des freien Internets wird, führt eine Einführung einer Bagatellnutzung nicht dazu, dass jeder alles frei verwenden kann wie er will und niemand dafür bezahlen muss.

Ein weiterer Kritikpunkt – dieses Mal von der „anderen Seite“ – ist, dass das neue Gesetz zum (ohnehin z.B. bei YouTube im Einsatz befindlichen, aber nun zum vermehrten) Einsatz von Uploadfiltern führen wird.

Insbesondere zur Frage, ob durch Uploadfilter eigentlich rechtmäßige Inhalte weggeblockt werden, gab es erst jüngst wieder ein Anschauungsbeispiel:

Nachdem in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann der Künstler „Danger Dan“ seinen neuen Song mit dem Titel „Von der Kunstfreiheit gedeckt“ performt hatte, hat ein für seine Erklärvideos bekannter Anwaltskollege sich mit dem Inhalt des Textes von Danger Dan auseinandergesetzt und geprüft, ob denn tatsächlich der Text des Songs von der Kunstfreiheit gedeckt ist oder nicht. Nachdem das Video zunächst kurze Zeit auf YouTube online war, wurde es geblockt, weil (vermutlich) das Label von Danger Dan bei YouTube Daten (im neuen UrhDaG als „erforderliche Informationen“ bezeichnet) hinterlegt hatte, so dass Content, der diesen Song beinhaltet, nicht online gestellt werden kann bzw. offline genommen wurde. Und natürlich enthält das Video des Anwaltskollegen auch mehr als 15 Sekunden des Songs. Da aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Liedtext ein geradezu klassisches Beispiel eines zulässigen Zitats ist, war das eingestellte Video – jedenfalls aus meiner Sicht – rechtmäßig. Zwischenzeitlich ist es auch wieder online.

Hier hat sich also die viel beschworene Gefahr des „Overblockings“ tatsächlich realisiert. Und natürlich gibt es in einem solchen Fall auch keinen Grund dafür, dass der Anwaltskollege oder YouTube für das Video irgendwelche Lizenzgebühren an das Plattenlabel oder den Musiker zahlen muss bzw. soll.

Nicht bei den oben beschriebenen Bagatellnutzungen, sondern hier wird künftig (zumindest im urheberrechtlichen Sinne) die „Musik spielen“:

Nämlich bei der Frage, welche Inhalte durch sog. Schrankenbestimmungen wie das Zitatrecht gedeckt und damit zulässig sind und welche eben nicht.

Neben der im Gesetz befindlichen Ausnahmebestimmung des § 51 UrhG, der die Zulässigkeit dieser Zitate regelt, wird künftig ein neuer § 51a aufgenommen, welcher folgenden Wortlaut hat:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Und des Weiteren soll § 24 UrhG, der die sog. freie Benutzung regelt, vollständig aufgehoben und § 23, welcher zustimmungspflichtige Bearbeitungen definiert, wie folgt textlich angepasst werden:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neugeschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“

Die Aufhebung von § 24 UrhG ist dabei keine böswillige Erfindung des deutschen Gesetzgebers: Denn im Jahre 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem epischen Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham (durchaus überraschend) entschieden, dass diese Vorschrift des deutschen Urheberrechtsgesetzes unvereinbar sei mit europäischem Recht. Der deutsche Gesetzgeber setzt hier also lediglich eine Gerichtsentscheidung des EuGH um. Auch diese vorgesehene Aufhebung hat bei den Musikern einen Aufschrei ausgelöst und auch dies wurde in dem offenen Brief thematisiert. Denn in § 24 UrhG war auch ein sog. starrer Melodienschutz enthalten, der keine freie Bearbeitung ermöglichte, wenn die Melodie einer Komposition übernommen wurde. Im Rahmen der jetzt geäußerten Kritik wird gerne übergangen, dass die Aufhebung dieser Vorschrift gar nicht die Idee des deutschen Gesetzgebers war. Und wenn nun Musiker weiterhin einen „starren Melodienschutz“ fordern, so drängt sich folgende Frage förmlich auf:

Weshalb sollen Komponisten im Vergleich zu anderen Urhebern wie Schriftstellern, Autoren, Textern, Journalisten, bildenden Künstlern, Bildhauern, Designern, Architekten, Choreographen oder Filmern besser behandelt werden?

Streng genommen gibt es dafür jedenfalls meiner Meinung nach keinen sachlich gerechtfertigten Grund.

Künftig werden sich alle Urheber und damit auch Komponisten und Musiker damit auseinandersetzen müssen, ob jemand sich auf das Zitatrecht berufen kann, ein Fall des neuen § 51a UrhG oder schon inhaltlich überhaupt keine „Bearbeitung“ im Sinne des § 23 UrhG vorliegen wird.

Speziell der neue § 51a UrhG wird neue Entwicklungen im Urheberrecht auslösen:

Die dort vorgesehene Ausnahme für Parodie und Satire gab es bereits und wurde unter den „alten § 24 UrhG“ subsumiert. Nun wird eine neue zusätzliche Ausnahme eingefügt, nämlich die Ausnahme des „Pastiche“. Lt. der Definition von Wikipedia fällt darunter auch eine sog. Hommage. Meiner Meinung nach könnten vor allem hier künftig Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Samplings entschieden werden. Nicht zuletzt befürchten die Musiker und Künstler, die den offenen Brief verfasst haben, auch hier ein Einfallstor für das kostenlose Sampling „ihrer“ Musik. Aber für diejenigen, die samplen, ist dies eine vielleicht neue Chance, dass ihre Stücke künftig keine jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten auslösen. Vermutlich dürfte dies dann auch der Grund dafür sein, dass man auf der Liste der unterzeichnenden Künstler des „offenen Briefes“ Musiker aus der Rap oder Hip-Hop-Szene nicht findet.

Es bleibt nun also abzuwarten, ob und in welcher Form tatsächlich die neuen Gesetzesänderungen umgesetzt werden oder ob doch noch in letzter Sekunde aufgrund von Lobbyarbeit Vorschriften geändert werden.

Und sollte es bei den obigen Vorschriften bleiben, so wird sicherlich in den nächsten Jahren einiges an neuen Rechtsfragen auf alle Beteiligten zukommen.