EuGH: Metall auf Metall – de unendliche (Rechts-)Geschichte – nächster Teil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14. April 2026 im Fall „Metall auf Metall“ erneut Leitplanken gesetzt – diesmal zur Frage, wann Sampling ohne Lizenz als „Pastiche“ zulässig sein kann. Der Streit ist damit noch nicht beendet, aber ein weiteres Kapitel dieser außergewöhnlich langen Prozessgeschichte ist geschrieben.

Worum ging es eigentlich?
Ausgangspunkt ist ein sehr kurzer Ausschnitt: Eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977) wurde in dem Song „Nur mir“ übernommen und als Loop unterlegt. Die Rechteinhaber sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller (und zusätzlich als ausübende Künstler). Die Gegenseite berief sich – jedenfalls für spätere Zeiträume – auf urheberrechtliche Schranken.

Die Vorgeschichte: über zwei Jahrzehnte Streit um zwei Sekunden
Kaum ein Urheberrechtsverfahren zeigt so deutlich, wie schwierig der Ausgleich zwischen kreativer Freiheit und Rechteinhaberschutz sein kann:

  • 2004: Landgericht Hamburg gibt der Klage statt.
  • 2006/2008/2011/2012: Mehrere Runden durch OLG Hamburg und BGH.
  • Danach: Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen auf; der BGH muss neu ran.
  • 2019: EuGH (erste Vorlage) stellt klar: Auch sehr kurze Audiofragmente können in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreifen, wenn sie in hörbar wiedererkennbarer Form übernommen werden; keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn das Fragment so verändert ist, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar ist.
  • 2021: In Deutschland tritt § 51a UrhG in Kraft (Karikatur, Parodie, Pastiche).
  • 2022: OLG Hamburg trennt nach Zeiträumen und hält Sampling ab 7. Juni 2021 für zulässig als „Pastiche“.
  • 2023: Der BGH legt erneut dem EuGH Fragen vor: Was ist ein „Pastiche“ – und braucht es eine Absicht „zum Zwecke“ des Pastiches?

Genau diese zwei Fragen hat der EuGH nun beantwortet. Der BGH muss den konkreten Fall danach zu Ende entscheiden.

Was der EuGH jetzt klargestellt hat
Der EuGH zieht eine Linie, die für die Praxis wichtig ist:

  1. Die Pastiche-Schranke ist kein Freifahrtschein und kein Auffangbecken für jede kreative Nutzung fremden Materials.
  2. Ein Pastiche kann Sampling einschließen – aber nur, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
  3. Es kommt nicht darauf an, was der Nutzer „innerlich wollte“. Entscheidend ist, ob der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist.

Die Begründung in einfachen Worten
Der EuGH startet bei einem Grundgedanken: Urheber- und Leistungsschutzrecht schützt Investitionen und kreative Leistungen, aber es darf künstlerische Ausdrucksformen nicht „abwürgen“. Deshalb müssen Schranken wie das Pastiche einen fairen Ausgleich herstellen.

Damit ein Werk als Pastiche durchgeht, braucht es mehr als „ich habe etwas übernommen und es klingt ein bisschen anders“:

  • Es muss eine offene, erkennbare Bezugnahme sein. Versteckte Imitationen und Plagiate sollen gerade nicht unter „Pastiche“ fallen.
  • Das neue Werk muss an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, aber zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen.
  • Die Übernahme muss Teil eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs sein. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben: Stilnachahmung, Hommage, humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Humor ist möglich, aber nicht zwingend.

Praxisrelevant ist die zweite Antwort des EuGH: „Zum Zwecke von“ verlangt keine nachweisbare Absicht. Es genügt, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Original kennt und das notwendige Verständnis für die Einordnung hat.

Was bedeutet das für Sampling in der Musikpraxis?
Für Produzenten, Labels, Künstler und Plattformen ergeben sich drei zentrale Leitlinien:

  1. Wiedererkennbares Sampling kann die Pastiche-Anforderungen erfüllen.
    Wenn ein Sample hörbar wiedererkennbar ist, sind Sie schnell im Bereich der Rechte des Tonträgerherstellers. Dann ist die Frage nicht mehr „wie kurz ist es?“, sondern „wie erkennbar ist es – und liegt eine Schranke vor?“.
  2. Zwei Alternativen können legal zum Ziel führen – aber es sind unterschiedliche Wege:
  • Weg A: Keine Erkennbarkeit durch Veränderung. Wenn das Fragment in geänderter Form beim Hören nicht wiedererkennbar ist, fehlt bereits der Eingriff (das ist der „klassische“ Weg seit der EuGH-Entscheidung 2019).
  • Weg B: Pastiche als Rechtfertigung trotz Wiedererkennbarbeit. Das ist neu konturiert: Wiedererkennbar darf es sein, aber nur als Teil eines erkennbaren kreativen Dialogs mit wahrnehmbaren Unterschieden.
  1. Pastiche ist keine „Kostenersparnis-Schranke“.
    Wenn der Eindruck entsteht, dass ein Sample nur übernommen wurde, weil man es bequem nicht selbst einspielen oder nicht lizenzieren wollte, wird es schwer, den erforderlichen kreativen Dialog überzeugend zu begründen. Pastiche ist nicht „Sampling, weil es cool ist“, sondern „Sampling, weil es als Bezugnahme eine künstlerische Aussage trägt“.

Was heißt das nun für die Praxis?

Eine Frage, die nun nach und nach von Gerichten beantwortet werden wird. Aber es dürfte tendenziell besser sein, sich offen an ein anderes Werk anzulehnen bzw. zu sampeln und dies auch nach außen zu kommunizieren, z.B. als Hommage an ein künstlerisches Vorbild und dies auch in einem Booklet zu einem Tonträger oder auch im Songtext zu erwähnen.

Was bedeutet das für die Filmbranche?
Viele denken bei „Metall auf Metall“ an Musik – aber die Leitlinien zum Pastiche wirken weiter, gerade im audiovisuellen Bereich:

  1. Sounddesign und Musik in Film und Werbung
    In Filmen, Serien, Games und Werbespots werden häufig kurze Klangzitate, Loops oder Sound-Samples eingesetzt. Wenn dabei echte Tonträgerfragmente genutzt werden, gilt die gleiche Grundlogik: Wiedererkennbare Übernahmen sind riskant, es sei denn, sie sind entweder nicht wiedererkennbar verändert oder als Pastiche in einen erkennbaren kreativen Dialog eingebettet.
  2. Stilzitate, Montage, Mashups, Trailer-Ästhetik
    Auch im Bildbereich ist „Pastiche“ als Konzept naheliegend: Eine neue Szene erinnert bewusst an bekannte filmische Vorbilder, nimmt typische Elemente auf und setzt sie mit erkennbarer Abweichung in einen neuen Kontext. Das kann künstlerisch gewollt sein – aber Achtung: Sobald konkrete fremde Sequenzen, Frames, Musikaufnahmen oder sonstige geschützte Elemente tatsächlich übernommen werden, sind die Rechteketten komplex (Urheber, ausübende Künstler, Produzenten, ggf. Sender). Pastiche kann ein Baustein sein, ersetzt aber kein sauberes Clearance-Konzept.
  3. Dokumentation und Berichterstattung: häufig ist „Zitat“ das passendere Werkzeug
    Gerade bei Dokus, True Crime oder Kulturformaten liegt die Nutzung fremder Ausschnitte oft näher am Zitatrecht als am Pastiche. Das EuGH-Urteil ist deshalb kein Signal „Film darf jetzt mehr“, sondern eher: Wer mit fremdem Material kreativ dialogisiert, bekommt eine präzisere Argumentationslinie – wer nur illustriert oder Atmosphäre erzeugt, braucht weiterhin klare Lizenzen oder andere Schranken.

Unterm Strich: Für Filmproduktionen eröffnet die Entscheidung vor allem dort Möglichkeiten, wo die Bezugnahme selbst Teil der kreativen Aussage ist (künstlerische Dialogform) – nicht dort, wo fremde Elemente nur als Baustein für Stimmung, Zeitkolorit oder Wiedererkennung eingesetzt werden sollen.

Fazit
Der EuGH stärkt künstlerische Spielräume – aber nicht grenzenlos. Sampling kann als Pastiche zulässig sein, wenn es als offene, erkennbare Bezugnahme mit eigener kreativer Aussage gestaltet ist. Wer dagegen nur wiedererkennbar übernimmt, ohne einen solchen Dialog sichtbar zu machen, bleibt sehr schnell im lizenzpflichtigen Bereich. Für Musik- und Filmbranche ist das Urteil deshalb weniger Revolution als präzisere Landkarte: Es zeigt Wege, aber auch klare Warnschilder.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer)
Datum: 14. April 2026
Aktenzeichen: C-590/23
Fundstelle: ECLI:EU:C:2026:290

Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: OLG Hamburg bestätigt Schutz fiktiver Romanfiguren trotz realer Vorbilder

In einem viel beachteten Beschluss hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2025, AZ: 7 W 23/25, BeckRS 2025, 6014068) klargestellt, dass die Kunstfreiheit eines Romans auch dann überwiegen kann, wenn reale Personen als Vorbilder erkennbar sind – solange die Darstellung als fiktional erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

Der Fall

Ein prominentes Galeristenpaar aus Berlin verlangte im Eilverfahren die Unterlassung der Veröffentlichung des Romans „Innerstädtischer Tod“. Sie sahen sich in den Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ wiedererkannt und machten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend. Die Figuren wiesen zahlreiche Parallelen zu den Antragstellern auf – unter anderem betreiben beide Paare eine Galerie in einer ehemaligen Kirche, und gegen den Antragsteller zu 1) wurden – wie im Roman – Vorwürfe sexueller Übergriffe öffentlich erhoben.

Die Entscheidung

Das OLG wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung zurück. Es bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg vom 24. Februar 2025 (Az. 324 O 44/25) und stellte sich auf die Seite der Kunstfreiheit:

  • Erkennbarkeit allein genügt nicht: Auch wenn die Antragsteller als reale Vorbilder identifiziert werden können, führt dies nicht automatisch zu einem Unterlassungsanspruch. Entscheidend sei die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit.
  • Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung: Die Romanfiguren seien deutlich fiktionalisiert, wiesen Unterschiede zu den Antragstellern auf (z. B. kein gemeinsames Kind, abweichende Altersstruktur, andere Galeriearchitektur) und seien eingebettet in ein vielschichtiges literarisches Werk mit wechselnden Perspektiven und Themenkomplexen.
  • Fiktionaler Charakter erkennbar: Der Roman erhebe keinen Faktizitätsanspruch, bezeichne sich explizit als fiktiv und enthalte einen „Disclaimer“, der auf die künstlerische Gestaltung verweist. Die Leser würden den Text als literarische Fiktion und nicht als Tatsachenbericht wahrnehmen.
  • Keine Verletzung der Intimsphäre: Selbst die expliziten Szenen – wie eine Affäre zwischen der Romanfigur „Eva-Kristin Raspe“ und einem Künstler – seien klar als Fiktion erkennbar und dienten literarischen Zwecken.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Kunstfreiheit und gibt Verlagen sowie Autoren mehr Sicherheit im Umgang mit realitätsnahen literarischen Werken. Auch wenn reale Personen als Vorbilder dienen, ist entscheidend, dass das Werk insgesamt als Fiktion erkennbar bleibt und keine schwerwiegende Herabwürdigung oder Bloßstellung erfolgt. Gleichzeitig mahnt das OLG zur sorgfältigen Abwägung im Einzelfall, insbesondere wenn sensible Lebensbereiche wie Sexualität oder Gesundheit betroffen sind.

Die vom Gericht entwickelten Abwägungsgrundsätze gelten nicht nur für Romane, sondern lassen sich grundsätzlich auch auf andere Kunstformen wie Theaterstücke oder Filme übertragen. Entscheidend ist stets, ob ein Werk einen Faktizitätsanspruch erhebt oder sich als Fiktion zu erkennen gibt. Auch bei filmischen Darstellungen, die an reale Ereignisse oder Personen angelehnt sind, ist daher zu prüfen, ob eine ausreichende Verfremdung vorliegt und der fiktionale Charakter deutlich wird.

„Puma vs Pudel“ oder bekannte Marke gegen Markenparodie

Der Bundesgerichtshof hat über die (Un-) Zulässigkeit einer Markenparodie gegenüber einer bekannten Marke entschieden. Das Logo eines springenden Pudels in Zusammenhang mit dem Schriftzug „PUDEL“ verletzt demzufolge die Rechte an der weltbekannten „PUMA“-Marke mit dem Logo der springenden Raubkatze.

Verwechslungsgefahr besteht zwar offensichtlich nicht. Denn es wird dem mündigen Verbraucher durchaus zugetraut, zwischen einem Puma und einem Pudel zu unterscheiden. Vermutlich wird sogar unterstellt, der Betrachter verstehe den Scherz. All dies nützt aber nichts. Denn bei bekannten Marken (hierzu zählt „PUMA“ zweifelsohne) versteht das Markengesetz und versteht auch der BGH keinen Spass. Rechte auf freie künstlerische Betätigung und freie Meinungsäußerung müssen hinter dem Recht der bekannten Marke zurücktreten. Denn durch die „PUDEL“ Marke erlangt deren Inhaber eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Fazit: der „PUDEL“ muss dem „PUMA“ weichen und die Marke wird gelöscht.

Die Pressemitteilung des BGH hierzu im Volltext:

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08

BeckRS 2010, 02140

OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09

BeckRS 2015, 01706

Karlsruhe, den 2. April 2015