Update: Löschung der Marke „Black Friday“

Bis zum „Black Friday“ ist es nicht mehr lange hin. Und kurz vor Beginn so mancher Werbeaktion gibt es gute Neuigkeiten:

Wie Simon Gall, der Betreiber der Seite blackfriday.de berichtet, hat das Berliner Kammergericht entschieden, dass die Wortmarke „Black Friday“ wegen Verfall (also wegen nicht rechtserhaltender Benutzung) gelöscht werden muss. Das Kammergericht bestätigt damit die Löschung dieser Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits zuvor durch das Bundespatentgericht gelöscht worden waren. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen, so dass der Markeninhaberin nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich ist.

Wie nun ein Anwaltskollege berichtete, hat die Markeninhaberin der Marke „Black Friday“ zwischenzeitlich eine neue Marke zur Anmeldung gebracht, und zwar die Marke „Green Friday Sale“ (Anmeldenummer: 018747010). Die Marke ist angemeldet für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse 35, der Anmeldetag ist der 10.08.2022. Ob die Marke allerdings eingetragen wird, ist derzeit noch offen.

Neues zur Marke „Black Friday“

In meiner Newsmeldung vom 23.11.2020 habe ich über eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bezüglich der Löschung der Marke „Black Friday“ berichtet.

Der Betreiber der Webseite blackfriday.de hat zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin gegen den Markeninhaber geklagt. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15.04.2021, Az.: 52 O 320/19, entschieden, dass die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen mangels rechtserhaltender Benutzung gelöscht werden muss.

Lt. einer Meldung des Betreibers der Webseite blackfriday.de ist das Landgericht Berlin der Auffassung, dass der Markeninhaber diese Bezeichnung nicht markenmäßig, sondern lediglich rein beschreibend, nämlich zur Beschreibung einer entsprechenden Werbeaktion, benutzt hatte.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Sollten die – meiner Meinung nach auch zutreffenden – Entscheidungsgründe auch von höheren Instanzen bestätigt werden, so hätte der Streit um die Marke endlich ein gutes Ende gefunden.

„Puma vs Pudel“ oder bekannte Marke gegen Markenparodie

Der Bundesgerichtshof hat über die (Un-) Zulässigkeit einer Markenparodie gegenüber einer bekannten Marke entschieden. Das Logo eines springenden Pudels in Zusammenhang mit dem Schriftzug „PUDEL“ verletzt demzufolge die Rechte an der weltbekannten „PUMA“-Marke mit dem Logo der springenden Raubkatze.

Verwechslungsgefahr besteht zwar offensichtlich nicht. Denn es wird dem mündigen Verbraucher durchaus zugetraut, zwischen einem Puma und einem Pudel zu unterscheiden. Vermutlich wird sogar unterstellt, der Betrachter verstehe den Scherz. All dies nützt aber nichts. Denn bei bekannten Marken (hierzu zählt „PUMA“ zweifelsohne) versteht das Markengesetz und versteht auch der BGH keinen Spass. Rechte auf freie künstlerische Betätigung und freie Meinungsäußerung müssen hinter dem Recht der bekannten Marke zurücktreten. Denn durch die „PUDEL“ Marke erlangt deren Inhaber eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Fazit: der „PUDEL“ muss dem „PUMA“ weichen und die Marke wird gelöscht.

Die Pressemitteilung des BGH hierzu im Volltext:

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08

BeckRS 2010, 02140

OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09

BeckRS 2015, 01706

Karlsruhe, den 2. April 2015