LG Stuttgart: Warum das Schoko-Quadrat nicht jeden Snack im Quadrat stoppt

Das Landgericht Stuttgart hat am 13. Januar 2026 entschieden, dass die Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in Form einer quadratischen Tafelschokoladen-Verpackung einem Hersteller von Haferriegeln den Vertrieb einer kantigen Verpackung nicht verbieten kann. Für Unternehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie sehr klar zeigt, welche Hürden bei Formmarken in der Praxis bestehen und warum Ansprüche aus solchen Marken oft schwer durchzusetzen sind.

Worum ging es?
Die Klägerin – Ritter Sport – berief sich auf eine eingetragene dreidimensionale deutsche Marke. Geschützt ist nicht ein Wort oder Logo, sondern die Form eines Verpackungskörpers mit quadratischer Grundfläche und seitlichen Verschlusslaschen, einschließlich bestimmter Kanten- und Prägungselemente. Die Beklagte vertreibt seit Ende 2024 einen Haferriegel, dessen Verpackung ebenfalls kantig wirkt. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie umfangreiche Folgeansprüche wie Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Produktrückruf und Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das LG Stuttgart entschieden?
Das Gericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es sah weder eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke. Weil es bereits am Unterlassungsanspruch fehlte, scheiterten auch sämtliche Folgeansprüche.

Warum keine Verwechslungsgefahr? Der Hebel heißt Warenähnlichkeit
Im Markenrecht reicht der Eindruck „sieht ähnlich aus“ nicht alleine aus. Für eine Verwechslungsgefahr müssen mehrere Faktoren zusammenkommen, insbesondere eine hinreichende Nähe der betroffenen Waren. Genau daran scheiterte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts.

Das LG Stuttgart ordnete Tafelschokolade und Müsliriegel/Haferriegel als unterschiedliche Produkte ein. Der durchschnittliche Verbraucher nimmt Müsliriegel typischerweise als schnellen Energiesnack für unterwegs wahr, häufig mit einem eher „gesunden“ Image. Tafelschokolade wird dagegen eher als Süßigkeit, Genussmittel oder Nachtisch verstanden. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass beide Waren im Handel regelmäßig nicht am selben Ort platziert werden und sich auch die typischen Zutaten aus Verbrauchersicht deutlich unterscheiden. In der Gesamtschau war die Warenähnlichkeit nicht stark genug, um eine Verwechslungsgefahr zu tragen.

Auch bei der Form selbst sah das Gericht ausreichend Abstand
Zusätzlich verglich das Gericht die geschützte Form mit der angegriffenen Verpackung. Ein Punkt ist dabei für die Praxis besonders relevant: Maßgeblich war die Verpackungsform, wie sie als Marke eingetragen ist. Auf Aufdrucke und grafische Gestaltungen kommt es in einem solchen Vergleich nur insoweit an, wie sie Teil der Eintragung sind. Weil die Formmarke ohne Aufdruck geschützt war, blieb die optische Wirkung von Schriftzügen oder grafischen Elementen bei der Beurteilung außen vor.

Im Ergebnis sah das Gericht Unterschiede, die den Gesamteindruck prägen. Die angegriffene Verpackung wirke optisch eher rechteckig als quadratisch, unter anderem wegen breiterer seitlicher Laschen. Außerdem erscheine sie höher, dicker und insgesamt luftiger. Hinzu kamen Abweichungen bei Prägungen und bei der Ausgestaltung des Zick-Zack-Musters an den Kanten. Diese Abstände reichten dem Gericht aus, um selbst bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft keine relevante Zeichenähnlichkeit anzunehmen, die eine Verwechslungsgefahr stützen könnte.

Bekannte Marke und Rufausbeutung: Warum auch der Bekanntheitsschutz nicht griff
Neben der klassischen Verwechslungsgefahr kann eine bekannte Marke auch dann geschützt sein, wenn Dritte ihre Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausnutzen oder beeinträchtigen. Dafür braucht es aber eine gedankliche Verknüpfung im Kopf des Verbrauchers zwischen der bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen. Das LG Stuttgart verneinte eine solche gedankliche Brücke. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts erneut die fehlende ausreichende Nähe der betroffenen Waren: Ohne hinreichende Warenannäherung stellte der Verkehr die Verbindung nicht her, die für den Bekanntheitsschutz notwendig wäre.

Soweit die Klägerin zusätzlich auf einen Werbeslogan der Beklagten verwies, half das im konkreten Verfahren nicht weiter, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

Hürden bei Formmarken: Warum die Durchsetzung oft schwierig ist
Formmarken versprechen auf den ersten Blick einen besonders weitreichenden Schutz, weil nicht ein Name oder Logo, sondern die Gestalt einer Ware oder Verpackung Wiedererkennung schaffen soll. In der Praxis sind Formmarken aber aus mehreren Gründen anspruchsvoll, und zwar schon bei der Schutzbegründung und erst recht bei der Durchsetzung.

Viele Formen sind aus Sicht des Verkehrs zunächst nur Gestaltung und nicht Herkunftshinweis. Gerade bei Verpackungen werden Grundformen, Laschen, Kanten oder Prägungen häufig als funktionale oder übliche Gestaltungslösung wahrgenommen. Wer Ansprüche aus einer Formmarke geltend macht, landet deshalb oft in Diskussionen über die Kennzeichnungskraft der Form und darüber, ob der Verkehr die Form wirklich als Marke versteht. Das ist beweisintensiv und damit risikobehaftet.

Hinzu kommt die starke Bindung an die Registerlage. Geschützt ist das, was eingetragen wurde. Ist nur die Form als solche registriert, können farbliche Gestaltung, Aufdrucke oder sonstige grafische Elemente im Verletzungsvergleich nicht einfach „mitgezogen“ werden. Das führt häufig dazu, dass der Abstand zwischen der eingetragenen Form und dem angegriffenen Produkt größer ist, als es der erste Eindruck anhand der realen Verkaufsverpackung vermuten lässt.

Ein weiteres Problem ist die Gestaltungsfreiheit im Markt. Je mehr ähnliche Verpackungsformen branchenüblich sind, desto schwieriger wird es, einer Form eine starke Herkunftsfunktion zuzuschreiben und daraus einen weiten Schutz abzuleiten. Gerichte sind an dieser Stelle regelmäßig zurückhaltend, weil sonst schnell ein faktisches Monopol auf eine einfache Grundidee entstehen könnte.

Für die Durchsetzung kommt schließlich das übliche Zusammenspiel aus Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft hinzu. Formmarken scheitern in der Praxis häufig daran, dass ein Gericht die betroffenen Produkte nicht als hinreichend nah verwandt ansieht. Dann ist eine Verwechslungsgefahr vom Tisch, selbst wenn die Form sehr bekannt ist. Der Bekanntheitsschutz kann zwar theoretisch auch ohne Warenähnlichkeit greifen, praktisch verlangt er aber eine gedankliche Verknüpfung, die bei unterschiedlichen Produktkategorien schwer darzustellen ist.

Typisch sind außerdem Einwände wie fehlende rechtserhaltende Benutzung, fehlende markenmäßige Benutzung oder der Hinweis, die beanstandete Gestaltung sei eine naheliegende Verpackungsvariante. In Summe bedeutet das: Formmarken können sehr wertvoll sein, aber die Hürden, daraus Ansprüche erfolgreich herzuleiten, sind höher als bei klassischen Wort- oder Bildmarken.

Praxis-Check für Produkt- und Verpackungsprojekte

  • Register-Check: Was ist tatsächlich als Marke eingetragen, und welche Elemente gehören ausdrücklich nicht dazu?
  • Marktumfeld: Welche Formen sind in der Produktkategorie üblich, und wo droht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft?
  • Produktnähe: Wie sieht der Verbraucher den Verwendungszweck, das Image und den Kaufkontext der Waren, und wie werden sie im Handel typischerweise platziert?
  • Design-Abstand: Proportionen, Laschen, Kantenverlauf, Prägungen und typische Wiedererkennungselemente bewusst variieren.
  • Risikoarchitektur: Neben Markenrecht auch Designschutz, Wettbewerbsrecht und vertragliche Absicherung der Gestaltung prüfen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Stuttgart, 17. Zivilkammer
Datum: 13.01.2026
Aktenzeichen: 17 O 192/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 45
Hinweis: Berufung anhängig beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 3/26)

BPatG verwehrt Registervermerk bei „Fridays for Future“: Notorisch bekannte Marken nicht „nur zur Info“ eintragbar

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 klargestellt, dass notorisch bekannte Marken nicht ohne Begründung von Register-Markenschutz „deklaratorisch“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden können. Das Register ist kein Schaufenster für bloße Bekanntheit – es bildet grundsätzlich Markenrechte ab, die das Gesetz in dieser Form auch vorsieht.

Was ist eine notorisch bekannte Marke?

Eine notorisch bekannte Marke ist ein Zeichen, das bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Deutschland so bekannt ist, dass es als Marke auch ohne Eintragung Schutz genießen kann. Der Gedanke dahinter: Besonders bekannte Kennzeichen sollen nicht schutzlos sein, nur weil (noch) kein Registereintrag existiert. Praktisch bedeutet das aber auch: Wer sich auf notorische Bekanntheit beruft, muss diese Bekanntheit und den Zeitpunkt, ab dem sie bestand, im Konfliktfall substantiiert nachweisen. Das ist oft aufwendig und beweisintensiv.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Antragsteller wollten „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt vermerken lassen – ausdrücklich nicht als „normale“ Registermarke mit neuem Schutz, sondern als Eintrag, der die notorische Bekanntheit und einen Zeitrang ab Juni 2019 dokumentieren sollte. Ziel war damit vor allem, die Marke im Register auffindbar zu machen und die „Amtsbekanntheit“ herzustellen, die im Anmeldeverfahren praktisch relevant werden kann.

Wie hat das BPatG entschieden?

Das BPatG hat den Antrag als unstatthaft verworfen: Für eine rein deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke sieht das deutsche Markenrecht keine Grundlage vor.

Das Gericht stellt dabei im Kern auf die Systematik ab:

  • Das Markenregister ist gesetzlich auf Marken ausgerichtet, deren Markenschutz durch Eintragung entsteht.
  • Eine notorisch bekannte Marke kann selbstverständlich als Marke angemeldet werden. Dann entsteht aber Registerschutz – mit dem Zeitrang, den das Gesetz für Registermarken vorsieht (in der Regel Anmeldetag oder zulässige Priorität).
  • Der „Zeitpunkt der Bekanntheit“ einer notorisch bekannten Marke kann nicht über einen bloßen Registervermerk quasi in das Registerrecht „überführt“ werden.
  • Auch die einschlägigen registerrechtlichen Vorgaben sehen keine entsprechenden Registerangaben für notorisch bekannte Marken vor.

Damit musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich notorisch bekannt ist und ab wann genau.

Macht Markenschutz für Bewegungen und Vereinigungen wie Fridays for Future überhaupt Sinn?

Das ist eine sehr praxisrelevante Frage – und die Antwort hängt davon ab, wogegen man sich schützen will.

Eine Marke schützt typischerweise nur gegen Benutzungen im geschäftlichen Verkehr. Politische oder gesellschaftliche Betätigung als solche ist regelmäßig nicht „geschäftlicher Verkehr“. Das bedeutet: Gegen rein politische Äußerungen, Demonstrationsaufrufe oder private Unterstützerkommunikation ist das Markenrecht meist nicht das passende Instrument.

Wirklich scharf wird das Markenrecht dort, wo Dritte den Namen kommerziell ausnutzen – klassischerweise bei Merchandising: T-Shirts, Aufkleber, Poster, Taschen, Bücher oder bezahlte Veranstaltungen. Genau gegen solche kommerziellen Nutzungen kann eine Marke sehr wirksam sein, weil Markenverletzung typischerweise gerade an die Nutzung im geschäftlichen Verkehr anknüpft. Für Vereinigungen kann eine Markenanmeldung deshalb sinnvoll sein, wenn der Name gezielt vor kommerzieller Vereinnahmung geschützt oder die Nutzung für Merchandising gesteuert (z. B. über Lizenzen) werden soll.

Unabhängig vom Markenrecht gibt es zudem andere Schutzschienen:

  • Der Name einer Vereinigung kann über das Namensrecht nach § 12 BGB geschützt sein. Das spielt insbesondere bei namensmäßigen Zuordnungsverwirrungen eine Rolle (z. B. bei Domains, Social-Media-Accounts oder Auftreten unter einem verwechselbaren Namen).
  • Liegt geschäftlicher Verkehr vor, kann auch der Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG einschlägig sein (z. B. wenn die Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für eine organisatorische Einheit oder ein Angebot genutzt wird).

Kurz gesagt: Für die politische und gesellschaftliche Kernarbeit braucht man eine Marke nicht unbedingt. Für die Abwehr kommerzieller Trittbrettfahrer und die Kontrolle von Merchandising kann sie aber sehr sinnvoll sein – ergänzend zu § 12 BGB und, bei entsprechendem Auftreten im geschäftlichen Bereich, § 5 MarkenG.

Praxis-Fazit

Die Entscheidung ist eine klare Absage an Registereinträge „zur Dokumentation“ notorischer Bekanntheit. Wer Registervorteile will, muss regulär anmelden – ein rückwirkender Registerrang aufgrund früherer Bekanntheit ist darüber nicht erreichbar. Für Bewegungen und Vereine ist die Markenanmeldung vor allem dann strategisch sinnvoll, wenn kommerzielle Ausnutzung durch Dritte verhindert oder Merchandising gesteuert werden soll; für die bloße gesellschaftspolitische Betätigung tragen häufig andere Schutzinstrumente.

Name des Gerichts: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum: 21.01.2026
Aktenzeichen: 25 W (pat) 48/22
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 2084

Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ verletzt die Markenrechte von Vorwerk

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.09.2016, AZ 6 U 131/15, entschieden, dass die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Onlineshop für Staubsauger und Zubehör die Markenrechte von Vorwerk verletzt.

Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit seiner Webseite verknüpft. Der beklagte Domaininhaber betrieb darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertrieben hatte. Interesant war die Vorgeschichte, wie es zur Registrierung des Domains kam: Zwischen den Parteien fanden nämlich seit 2004 Auseinandersetzungen statt. Anfänglich forderte Vorwerk, dass der beklagte Händler einen deutlichen Hinweis gibt, keine Vorwerkvertretung zu sein. Dies sicherte der Beklagte durch eine Unterlassungserklärung zu. In einer späteren Abmahnung wurde dies auch für den Online-Auftritt gefordert. Daraufhin registrierte der Beklagte die beanstandete Domain. Diese Nutzung wurde nun von Vorwerk als Markenverletzung beanstandet und Vorwerk erhob deswegen Klage.

Das OLG Köln gab der Klage von Vorwerk statt und sah in der Benutzung der Domain eine Markenverletzung.

Das Gericht setzt sich in seinem Urteil ausführlich damit auseinander, wann durch eine Domainregistrierung eine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist und ob bzw. wann trotz markenmäßiger Benutzung die Schutzschranke des § 23 Markengesetz eingreift – in dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Marke von Dritten benutzt werden kann, ohne dass eine Markenverletzung vorliegt, so z.B. beim Zubehör- und Ersatzteilhandel.

§ 23 MarkenG hat folgenden Wortlaut:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das OLG bejahte zunächst eine markenmäßige Benutzung.

Dabei argumentierte das Gericht, dass die markenmäßige Benutzung darin zu sehen sei, dass unter der Domain ein Onlineshop betrieben werde, in dem identische und sehr ähnliche Waren verkauft worden waren. Hier sah das Gericht die entscheidende Abgrenzung zu zwei, vom OLG Hamburg entschiedenen Fällen zu den Domains awd-aussteiger.de und krediteschufafrei.de, wo das OLG Hamburg jeweils der Meinung war, dass durch diese Domains die Marken AWD bzw. Schufa nicht verletzt worden waren, weil mit den Domains keine markenmäßige Benutzung, sondern eine Meinungsäußerung verbunden sei. Das OLG Köln grenzt dabei seinen Fall wie folgt ab:

„Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.“

Die Schutzschranke des § 23 MarkenG wurde deshalb verneint, weil nach Auffassung des Gerichts die Benutzung in dieser Form gegen die guten Sitten verstößt. Dazu das OLG:

„Allerdings verstößt die konkrete Benutzung durch den Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG. … Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird. Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 23 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52).


 

„Puma vs Pudel“ oder bekannte Marke gegen Markenparodie

Der Bundesgerichtshof hat über die (Un-) Zulässigkeit einer Markenparodie gegenüber einer bekannten Marke entschieden. Das Logo eines springenden Pudels in Zusammenhang mit dem Schriftzug „PUDEL“ verletzt demzufolge die Rechte an der weltbekannten „PUMA“-Marke mit dem Logo der springenden Raubkatze.

Verwechslungsgefahr besteht zwar offensichtlich nicht. Denn es wird dem mündigen Verbraucher durchaus zugetraut, zwischen einem Puma und einem Pudel zu unterscheiden. Vermutlich wird sogar unterstellt, der Betrachter verstehe den Scherz. All dies nützt aber nichts. Denn bei bekannten Marken (hierzu zählt „PUMA“ zweifelsohne) versteht das Markengesetz und versteht auch der BGH keinen Spass. Rechte auf freie künstlerische Betätigung und freie Meinungsäußerung müssen hinter dem Recht der bekannten Marke zurücktreten. Denn durch die „PUDEL“ Marke erlangt deren Inhaber eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Fazit: der „PUDEL“ muss dem „PUMA“ weichen und die Marke wird gelöscht.

Die Pressemitteilung des BGH hierzu im Volltext:

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08

BeckRS 2010, 02140

OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09

BeckRS 2015, 01706

Karlsruhe, den 2. April 2015