BGH zum Pastiche: Wann kreative Anleihen an fremden Werken erlaubt sind

Nun liegen die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall VI“ vor. Der BGH hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Sampling im konkreten Fall als sogenannter Pastiche zulässig sein kann. Wir hatten in unserem Blog bereits am 3. September über die Pressemitteilung des BGH berichtet. Die nun veröffentlichten Gründe zeigen genauer, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und warum das Urteil nicht nur für Musiker, Produzenten und Labels, sondern auch für Filmproduktionen, Werbung, Social Media, Games und andere Kreativbranchen wichtig ist.

Worum ging es in dem Fall?

Der Rechtsstreit gehört zu den bekanntesten urheberrechtlichen Verfahren in Deutschland. Mitglieder der Musikgruppe Kraftwerk gingen gegen die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ vor. Diese Sequenz wurde in dem 1997 erschienenen Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet und dort fortlaufend wiederholt.

Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Der Fall beschäftigte über viele Jahre die Gerichte, darunter mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.

Im Mittelpunkt stand zuletzt nicht mehr nur die Frage, ob Sampling grundsätzlich in Rechte eingreift. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Nutzung trotz eines Eingriffs durch eine urheberrechtliche Schranke erlaubt ist, nämlich durch die seit dem 7. Juni 2021 geltende Regelung zu Karikatur, Parodie und Pastiche in § 51a UrhG.

Der BGH sagt: Sampling ist ein Eingriff, aber nicht immer rechtswidrig

Der BGH macht zunächst deutlich: Wer eine erkennbare Tonsequenz aus einer bestehenden Aufnahme übernimmt, greift grundsätzlich in Rechte ein. Das gilt für Rechte des Tonträgerherstellers, für Rechte ausübender Künstler und unter Umständen auch für das Urheberrecht an der musikalischen Gestaltung.

Das ist wichtig, weil das Urteil gerade nicht bedeutet, dass Sampling nun frei und ohne Prüfung möglich wäre. Der BGH stellt nicht die Schutzfähigkeit von Musikaufnahmen infrage. Er sagt vielmehr: Ein solcher Eingriff kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Schranke erfüllt sind.

Für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 kam es deshalb auf den Pastiche an.

Was ist ein Pastiche?

Der Begriff „Pastiche“ war lange unklar. Der BGH hatte deshalb den Europäischen Gerichtshof gefragt, wie dieser Begriff unionsrechtlich zu verstehen ist. Der EuGH und nun auch der BGH grenzen den Pastiche klar ein.

Ein Pastiche ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremder Werke. Er erlaubt also nicht jede Übernahme, nur weil das neue Werk irgendwie eigenständig oder künstlerisch ist.

Erfasst sind vielmehr Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit dem übernommenen Material einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben. Er kann eine Hommage sein, eine Stilnachahmung, eine humoristische Auseinandersetzung oder eine kritische Bezugnahme. Humor oder Kritik sind aber nicht zwingend erforderlich.

Für die Praxis ist besonders wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob der Nutzer nachweisbar die innere Absicht hatte, einen Pastiche zu schaffen. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Der Pastiche-Charakter muss für denjenigen erkennbar sein, der das Ausgangswerk kennt.

Warum war „Nur mir“ nach Auffassung des BGH ein zulässiger Pastiche?

Der BGH stützt sich auf die Feststellungen des OLG Hamburg. Danach wurde die Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ zwar erkennbar übernommen. „Nur mir“ hatte aber einen eigenständigen Charakter. Das Stück nutzte die Sequenz als Einstieg und führte den Hörer aus der elektronischen Klangwelt von Kraftwerk in ein anderes musikalisches Genre, nämlich Hip Hop.

Gerade darin sah das Gericht den kreativen Dialog: Die metallische Rhythmusstruktur wurde nicht nur austauschbar als Baustein verwendet, sondern in einem neuen musikalischen Zusammenhang hörbar weiterverarbeitet. Die Sequenz blieb erkennbar, wurde aber in ein anderes Klangbild eingebettet.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Nicht jede Übernahme wird erlaubt. Zulässig wurde die Nutzung hier, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanz als künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ausgangsmaterial verstanden werden konnte.

Kein Zitat, kein unwesentliches Beiwerk

Der BGH prüfte auch andere Schranken, verwarf sie aber.

Ein Zitat lag nicht vor. Denn für ein Zitat muss die Nutzung als fremdes Werk erkennbar in einen Zitatzweck eingebettet sein. Der durchschnittliche Hörer hatte aber keinen Anlass anzunehmen, dass die Sequenz aus einem fremden Werk übernommen wurde.

Auch unwesentliches Beiwerk lag nicht vor. Die Rhythmussequenz war nicht nebensächlich, sondern prägte den Ausgangstitel und blieb auch in „Nur mir“ deutlich wahrnehmbar.

Damit zeigt der BGH: Wer fremdes Material übernimmt, kann sich nicht ohne Weiteres auf irgendeine Schranke berufen. Die passende Schranke muss konkret begründet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sampling?

Für die Musikbranche bringt das Urteil mehr Klarheit, aber keinen Freibrief.

Sampling kann zulässig sein, wenn das neue Werk mit dem übernommenen Material einen erkennbaren kreativen Dialog führt. Je stärker das Sample nur als bequemer Ersatz für eine eigene Produktion genutzt wird, desto schwieriger wird die Berufung auf den Pastiche. Je deutlicher dagegen eine künstlerische Auseinandersetzung, Transformation, Hommage oder Stilbezug erkennbar ist, desto eher kommt § 51a UrhG in Betracht.

Musiker und Produzenten sollten deshalb nicht nur fragen: Ist das Sample kurz?

Sondern vor allem: Welche Funktion hat das Sample im neuen Werk? Ist es nur Klangmaterial? Oder verweist es bewusst und erkennbar auf das Ausgangswerk? Entsteht ein neuer künstlerischer Zusammenhang? Bleibt ein ausreichender Abstand zum Original?

Die Länge des Samples ist nur ein Faktor. Auch ein sehr kurzes Sample kann geschützt sein. Umgekehrt kann eine kurze Übernahme zulässig sein, wenn sie im neuen Werk eine erkennbare kreative Bezugnahme trägt.

Bedeutung für Labels, Produzenten und Rechteinhaber

Für Rechteinhaber wird die Durchsetzung von Ansprüchen komplexer. Es reicht nicht mehr, nur auf eine erkennbare Übernahme hinzuweisen. Wenn sich der Nutzer auf Pastiche beruft, muss geprüft werden, ob die neue Nutzung eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Original darstellt.

Das kann die Bewertung von Sampling-Lizenzen verändern. Rechteinhaber werden weiterhin Lizenzen vergeben können und sollten dies auch strategisch tun. Aber bei bestimmten künstlerischen Nutzungen kann die Verhandlungsposition schwächer sein, wenn die Nutzung unter § 51a UrhG fallen könnte.

Für Produzenten bedeutet das umgekehrt: Eine rechtliche Prüfung bleibt immer notwendig. Wer ein Sample kommerziell nutzt, sollte dokumentieren können, warum die Übernahme künstlerisch erforderlich oder jedenfalls kreativ begründet ist. Das ersetzt nicht automatisch eine Lizenz, kann aber in der Risikoabwägung entscheidend sein.

Warum das Urteil auch für die Filmbranche wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar Musik-Sampling. Ihre Bedeutung reicht aber deutlich weiter. Der Pastiche ist nicht auf Tonträger beschränkt.

§ 51a UrhG gilt auch für andere Werkarten. Deshalb kann das Urteil auch für Filmproduktionen, Serien, Werbefilme, Dokumentationen, Trailer, Musikvideos, Games und Social-Media-Formate relevant werden.

In der Filmbranche geht es häufig um bewusste Anspielungen vor allem bei Spielfilmen: eine Szene erinnert an einen bekannten Filmklassiker, eine Kameraeinstellung zitiert eine ikonische Bildsprache, eine Kostüm- oder Kulissengestaltung verweist auf ein bekanntes Werk, ein Sounddesign greift erkennbare Stilmittel auf oder ein kurzer Ausschnitt wird in eine neue audiovisuelle Gestaltung eingebettet.

Nach der Logik des BGH kann eine solche Nutzung eher zulässig sein, wenn sie nicht bloß kopiert, sondern mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren kreativen Dialog tritt. Ein Film, der eine bekannte Szene nachstellt, um eine Hommage zu schaffen, ein Genre zu reflektieren oder eine bestimmte Ästhetik bewusst aufzugreifen, kann sich unter Umständen eher auf Pastiche berufen als ein Film, der fremdes Material nur nutzt, weil es praktisch, bekannt oder aufmerksamkeitsstark ist.

Das gilt nicht nur für Spielfilme, sondern auch für Dokumentar- und Werbefilme.

Im Dokumentarfilm werden fremde Werke oft nicht bloß dekorativ verwendet. Archivaufnahmen, Filmausschnitte, Musikfragmente, Plakate, Fernsehsendungen, Social-Media-Posts, Kunstwerke oder Produktgestaltungen können Teil der erzählten Wirklichkeit sein. Häufig geht es darum, eine Epoche, eine Person, eine politische Bewegung, eine Musikszene oder ein gesellschaftliches Phänomen nachvollziehbar darzustellen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Nutzung als Zitat, als Beiwerk, als Berichterstattung über Tagesereignisse oder künftig auch als Pastiche gerechtfertigt sein kann.

Der Pastiche kann für Dokumentarfilmer vor allem dann relevant werden, wenn nicht nur ein fremdes Werk gezeigt wird, sondern wenn der Film erkennbar mit dessen Stil, Ästhetik oder kultureller Bedeutung arbeitet. Denkbar ist etwa eine Dokumentation über Popkultur, Musikgeschichte, Mode, Werbung, Filmgeschichte oder digitale Memes, die bekannte Gestaltungsmittel aufgreift, nachstellt, verfremdet oder in einen neuen erzählerischen Zusammenhang stellt. Entscheidend bleibt aber, dass eine erkennbare kreative Auseinandersetzung stattfindet. Die bloße Verwendung fremder Bilder oder Musik zur atmosphärischen Untermalung wird dadurch aber nicht automatisch zulässig.

Noch heikler ist die Lage im Werbefilm. Werbung lebt häufig von Wiedererkennung. Sie spielt mit bekannten Szenen, typischen Kameraeinstellungen, ikonischen Sounds, Filmlooks, Figurenkonstellationen oder ganzen Genreästhetiken. Eine Kampagne kann etwa bewusst an einen Western, einen Science-Fiction-Klassiker, einen Musikclip, eine berühmte Dokumentarästhetik oder eine bekannte Filmszene erinnern, ohne diese vollständig zu kopieren. Nach der Logik des BGH kann eine solche kreative Anlehnung eher zulässig sein, wenn sie als eigenständige Hommage, Stilspielerei oder ironische Auseinandersetzung erkennbar ist.

Gerade bei Werbung ist das potentielle Risiko aber höher als bei einem Doku-Film. Der kommerzielle Zweck steht im Vordergrund, und die Grenze zwischen kreativer Referenz und Ausnutzung fremder Bekanntheit ist schmal. Wer einen bekannten Filmlook, ein markantes Sounddesign oder eine ikonische Szene übernimmt, um vom Wiedererkennungswert des Originals zu profitieren, kann sich nicht sicher darauf verlassen, dass dies als Pastiche akzeptiert wird. Je näher die Werbung an der konkreten Gestaltung des Originals bleibt und je weniger eigene Aussage oder kreative Distanz erkennbar ist, desto eher drohen Ansprüche der Rechteinhaber.

Auch Games, Social Media und KI-generierte Inhalte sind betroffen

Das Urteil wird auch für digitale Kreativformen relevant. In Games können Figuren, Leveldesigns, Soundeffekte oder Zwischensequenzen bewusst an bekannte Werke erinnern. In Social Media entstehen täglich Remixes, Memes, Reenactments, Mashups und kurze audiovisuelle Beiträge. Auch bei KI-generierten Inhalten stellt sich zunehmend die Frage, ob eine erkennbare Anlehnung an bestehende Werke noch zulässig ist oder schon eine rechtswidrige Übernahme darstellt.

Der Pastiche kann hier ein wichtiges Instrument sein, aber nur bei einer echten kreativen Bezugnahme. Wer lediglich ein bekanntes Werk imitiert, um Aufmerksamkeit zu erzeugen, wird sich schwerer darauf berufen können. Wer dagegen erkennbar mit einem Werk, Stil oder Genre arbeitet und daraus eine neue Aussage, eine Hommage oder eine reflektierende Gestaltung entwickelt, hat bessere Argumente.

Der Drei-Stufen-Test bleibt die Grenze

Auch wenn eine Nutzung grundsätzlich als Pastiche eingeordnet werden kann, ist die Prüfung damit nicht beendet. Der BGH berücksichtigt den sogenannten Drei-Stufen-Test. Danach darf eine Schranke nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzen.

Im konkreten Fall sah der BGH diese Grenze nicht überschritten. Zwischen den Werken bestand ein deutlicher Abstand. Eine relevante Konkurrenz zum Original wurde nicht festgestellt. Auch konkrete Einbußen bei Sampling-Lizenzen waren nicht ausreichend dargelegt.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst ein kreativer Dialog kann unzulässig sein, wenn die Nutzung wirtschaftlich zu stark in die Verwertung des Originals eingreift. Besonders riskant sind Nutzungen, die das Original ersetzen, dessen Markt beeinträchtigen oder den Wert einer typischen Lizenzierung erheblich unterlaufen.

Kein Ausweichen auf das Wettbewerbsrecht

Bemerkenswert ist auch die Aussage des BGH zum Lauterkeitsrecht. Die Kläger hatten sich hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen. Der BGH erteilt einem solchen Umweg regelmäßig eine Absage, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Das ist konsequent. Wenn das Urheberrecht eine Nutzung erlaubt, soll dieselbe Nutzung nicht ohne Weiteres über das Wettbewerbsrecht wieder verboten werden. Für Unternehmen schafft das mehr Rechtssicherheit. Wer sich erfolgreich auf eine urheberrechtliche Schranke berufen kann, muss nicht automatisch befürchten, dass dieselbe Gestaltung über das UWG doch untersagt wird.

Fazit

Der BGH stärkt mit „Metall auf Metall VI“ die Kunstfreiheit und gibt dem Pastiche erstmals greifbare Konturen. Zugleich bleibt der Schutz der Rechteinhaber erhalten. Sampling und andere kreative Bezugnahmen sind nicht automatisch erlaubt. Sie können aber zulässig sein, wenn sie mehr sind als bloße Übernahme: nämlich eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk.

Gerade hier liegt aber auch das praktische Problem. Der Pastiche bringt ähnliche Unsicherheiten mit sich wie das Zitatrecht oder andere urheberrechtliche Schranken. Ob tatsächlich ein Pastiche, ein Zitat oder eine andere erlaubte Nutzung vorliegt, entscheidet im Streitfall nicht der Nutzer selbst, sondern am Ende ein Gericht. Die eigene Einschätzung, ob man sich auf eine Schranke berufen kann, bleibt daher immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

„Metall auf Metall“ zeigt dieses Risiko besonders deutlich. Der Rechtsstreit dauerte mehr als 20 Jahre und beschäftigte mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Das ist das beste Beispiel dafür, dass rechtliche Grenzfragen im Urheberrecht für Unternehmen, Produzenten und Kreative erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Folgen haben können.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb weiterhin eine Lizenz einholen. Das gilt insbesondere bei kommerziellen Produktionen, bei prominenten Vorlagen, bei zentralen Gestaltungselementen und immer dann, wenn eine Veröffentlichung wirtschaftlich oder reputationsrechtlich besonders wichtig ist. Der Pastiche eröffnet Spielräume, ersetzt aber keine sorgfältige Rechteklärung.

Die Entscheidung ist damit ein wichtiger Leitfall für die moderne Remixkultur. Sie betrifft nicht nur Musik, sondern alle Branchen, in denen kreative Werke auf bestehenden Werken, Stilen, Szenen oder Sounds aufbauen. Für Unternehmer heißt das: Kreative Referenzen werden rechtlich besser planbar, aber nicht risikofrei.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. September 2026
Aktenzeichen: I ZR 74/22
Entscheidungsname: Metall auf Metall VI

Tonträger-Sampling kann als „Pastiche“ zulässig sein

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Bedingungen die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Tonträger-Samplings als „Pastiche“ zulässig sein kann. Er hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Zulässigkeit im Streitfall bejaht hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger zu 1 und der am 21. April 2020 verstorbene frühere Kläger zu 2, dessen Rechtsnachfolgerin die jetzige Klägerin zu 2 ist, waren Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme „Nur mir“ herzustellen und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II).

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74). Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III), die der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.). Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das erste Berufungsurteil (erneut) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16, GRUR 2020, 843 = WRP 2020, 1033 – Metall auf Metall IV).

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts daraufhin abgeändert und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Insoweit hat es die Revision zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Pastiches vorgelegt (BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22, GRUR 2023, 1531 = WRP 2023, 1358 – Metall auf Metall V).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 14. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 – Pelham [Begriff „Pastiche“]).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint. Zwar liegt in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Klägers zu 1 als Urheber. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.

Die Ausnahme für „Pastiches“ ist kein Auffangtatbestand, sondern erfasst Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen. Für eine Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches im Sinne von § 51a Satz 1 UrhG genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Auf der Grundlage der durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11

Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17

Bundesgerichtshof – Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16

Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 28. April 2022 – 5 U 48/05

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 14. September 2023 – I ZR 74/22

Gerichtshof der Europäischen Union – Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 51a UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. k, Abs. 4 und 5 Richtlinie 2001/29/EG

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

(…)

k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;

(…)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Karlsruhe, den 3. September 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Urheberrecht und Künstliche Intelligenz: Erste Berufungsentscheidung zum KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Inhalten

Künstliche Intelligenz stellt das Urheberrecht vor neuartige Herausforderungen. Insbesondere das massenhafte Einbeziehen urheberrechtlich geschützter Werke in Trainingsdatensätze wirft die Frage auf, ob und unter welchen Bedingungen dies zulässig ist. Mit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2025 liegt nun erstmals eine obergerichtliche Berufungsentscheidung zur Nutzung geschützter Inhalte beim KI-Training vor. Zuvor hatte das Landgericht Hamburg im September 2024 als erstes Gericht in Deutschland zu dieser Thematik Stellung bezogen. Das nun ergangene Berufungsurteil bestätigt die Linie der Vorinstanz und konkretisiert die Anwendung der Schrankenregelungen des Urheberrechts im Kontext Künstlicher Intelligenz.

Das Verfahren: Urheber gegen KI-Datensatzanbieter

Im Kern des Rechtsstreits stand die Nutzung einer Fotografie durch einen gemeinnützigen Verein, der einen frei zugänglichen Datensatz mit mehreren Milliarden Bild-Text-Paaren zur Verfügung stellt – ein Projekt, das ausdrücklich dem Training generativer KI-Modelle dient. Der Fotograf sah in der automatisierten Vervielfältigung seiner Fotografie – durch Download von der Website einer Bildagentur – eine Verletzung seiner Urheberrechte. Der Verein verwies auf die urheberrechtlichen Schrankenregelungen, insbesondere das Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) und die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 60d UrhG).

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 27.09.2024 abgewiesen. Das Gericht sah in der konkreten Nutzung eine zulässige Handlung im Rahmen des Text- und Data-Minings. Zwar sei das Herunterladen eines Bildes grundsätzlich eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung, doch greife hier die Schrankenregelung ein, da die Nutzung auf eine automatisierte Analyse zum Zweck der Informationsgewinnung gerichtet gewesen sei. Der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsvorbehalt sei nicht maschinenlesbar gewesen und daher nicht wirksam. Die spätere Nutzung des Datensatzes durch Dritte – etwa KI-Modelle – sei für die urheberrechtliche Bewertung der konkreten Vervielfältigungshandlung nicht entscheidend.

Die Berufungsentscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Mit Urteil vom 10.12.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine automatisierte Analyse im Sinne des § 44b UrhG darstellt. Dabei sei nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Erkenntnisgewinn im wissenschaftlichen Sinne erzielt werde. Auch vorbereitende Maßnahmen für KI-Training, wie der Aufbau eines Datensatzes, fallen unter die Schranke, wenn sie der späteren Analyse dienen. Zudem sei der geltend gemachte Nutzungsvorbehalt nicht in maschinenlesbarer Form erfolgt, was gesetzlich aber zwingend gefordert sei. Die Richter ließen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Bedeutung für Urheber und KI-Entwicklung

Diese Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung sowohl für Urheber als auch für Entwickler und Betreiber von KI-Systemen. Sie zeigt, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte unter bestimmten Bedingungen – vor allem im Rahmen der Schrankenregelungen – ohne Zustimmung der Rechteinhaber für KI-bezogene Analyseprozesse genutzt werden dürfen. Urheber, die dem widersprechen wollen, müssen ihre Nutzungsvorbehalte künftig in technisch eindeutiger und maschinenlesbarer Weise erklären. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass auch nicht-kommerzielle Akteure wie Vereine urheberrechtliche Schranken nutzen können, sofern ihr Zweck mit Forschung oder Analyseprozessen vereinbar ist.

Einordnung im Kontext weiterer Rechtsprechung

Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie das erste erstinstanzliche Urteil zu diesem Thema – ebenfalls vom LG Hamburg – bestätigt und damit für größere Rechtssicherheit sorgt. Küerzlich hat das Landgericht München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI über die urheberrechtliche Zulässigkeit von KI-Training mit Musikwerken entschieden. Über dieses zweite wichtige Urteil zum Thema „KI und Urheberrecht“ haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 14.11.2025 berichtet. Beide Verfahren markieren den Beginn einer neuen urheberrechtlichen Auslegungspraxis in Zeiten generativer Künstlicher Intelligenz.

Ausblick

Das Thema bleibt dynamisch: Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen, womit eine höchstrichterliche Klärung in greifbare Nähe rückt. Die Entscheidungen aus Hamburg und München zeigen jedoch bereits, dass deutsche Gerichte bereit sind, die geltenden urheberrechtlichen Schranken auch auf neuartige technische Konstellationen wie KI-Training anzuwenden. Dabei liegt der Fokus zunehmend auf der Frage, ob ein Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar und rechtlich wirksam erklärt wurde – ein Aspekt, der künftig sowohl Urheber als auch Plattformbetreiber vor technische und juristische Herausforderungen stellt.


Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht
Datum: 10.12.2025
Aktenzeichen: 5 U 104/24 (Vorinstanz: LG Hamburg, 310 O 227/23)

Urteil GEMA gegen Open AI

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).

Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.

Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sogenannten Text- und Data-Mining gedeckt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.

Im Einzelnen:

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainigsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Normen:

Art. 2, 3 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RL

Pressemitteilung des LG München I vom 11.11.25