OLG Köln: Wenn der Sender nur Lizenznehmer ist – warum ein Regisseur mit § 32a UrhG scheitern kann

Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.12.2025 über eine Konstellation entschieden, die in der Praxis immer wieder für Unmut sorgt: Ein Regisseur (hier: dessen Alleinerbe) sieht, dass seine Filme über Jahre hinweg im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wiederholt ausgestrahlt werden – und verlangt deshalb eine nachträgliche Beteiligung. Das Urteil zeigt sehr klar, wie der „Fairnessausgleich“ nach § 32a UrhG funktioniert, wo seine Grenzen liegen und warum sich die berühmten „Das Boot“-Entscheidungen nicht schematisch auf jeden Wiederholungsfall übertragen lassen.

Worum ging es in Köln?

Der Kläger war Alleinerbe eines Regisseurs, der bei zahlreichen Kinofilmen Regie geführt hatte – darunter Klassiker wie die Winnetou-Filme. Der Regisseur war bei einer Firma angestellt und erhielt für die einzelnen Produktionen Pauschalvergütungen; im Gegenzug wurden umfassende Rechte an den Filmen in der Produktions- und Rechtekette gebündelt. Mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten strahlten die Filme später in ihren Programmen wiederholt aus, typischerweise auf Grundlage von Lizenzpaketen, die zeitlich befristet waren und oft nur eine begrenzte Zahl an Ausstrahlungen erlaubten.

Der Kläger verlangte von den Rundfunkanstalten weitere angemessene Beteiligungen nach § 32a Abs. 2 UrhG. Er stützte sich dabei auf die vielfachen Ausstrahlungen und argumentierte unter anderem mit Modellen, die aus der „Das Boot“-Rechtsprechung bekannt sind.

Das Ergebnis: Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Köln wies die Klage ab.

Die Rechtsgrundlage: § 32a UrhG als nachträglicher Fairnessausgleich

§ 32a UrhG ist der gesetzliche „Fairnessausgleich“ im Urhebervertragsrecht. Die Idee ist einfach: Wenn ein Urheber seine Rechte für eine Vergütung eingeräumt hat und sich später herausstellt, dass die Verwertung außergewöhnlich erfolgreich ist, soll er nicht dauerhaft mit einer (im Rückblick) unangemessen niedrigen Pauschale abgespeist bleiben.

Wichtig ist die Systematik:

Erstens knüpft § 32a UrhG nicht an „Unfairness“ im moralischen Sinn an, sondern an ein wirtschaftliches Ungleichgewicht: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung.

Zweitens kann sich der Anspruch nicht nur gegen den ursprünglichen Vertragspartner (typischerweise Produzent/Produktionsgesellschaft) richten (§ 32a Abs. 1 UrhG), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte in der Lizenzkette – also gegen Unternehmen, die Nutzungsrechte abgeleitet erwerben und daraus Erträge oder Vorteile ziehen (§ 32a Abs. 2 UrhG). Genau diese „Dritthaftung“ war in Köln der zentrale Punkt: Die Rundfunkanstalten waren nicht Vertragspartner des Regisseurs, sondern nur Lizenznehmer.

Drittens läuft die Prüfung in der Rechtsprechung typischerweise in mehreren Stufen ab. Vereinfacht gesagt:

  • Welche Vergütung war für die Rechteübertragung vereinbart?
  • Welche Erträgnisse und Vorteile hat der in Anspruch genommene Nutzer (hier: der Sender als Dritter) aus der Nutzung gezogen?
  • Was wäre – bezogen auf diese Nutzung – die angemessene Vergütung/Beteiligung?
  • Liegt zwischen „vereinbart“ und „angemessen“ ein auffälliges Missverhältnis?

Eine zentrale prozessuale Besonderheit: Das Gericht darf nach § 287 ZPO schätzen. Aber es braucht dafür greifbare Anknüpfungstatsachen. Eine Schätzung „ins Blaue“ ist nicht zulässig.

Der Knackpunkt: Was sind „Vorteile“ eines öffentlich-rechtlichen Senders?

Bei Privatsendern denkt man schnell an Werbeerlöse. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind aber beitragsfinanziert – und genau hier wird es kompliziert.

Das OLG Köln hat ausdrücklich anerkannt, dass „Vorteile“ im Sinne von § 32a UrhG bei beitragsfinanzierten Rundfunkanstalten grundsätzlich auch als ersparte Aufwendungen verstanden werden können: Wer einen attraktiven Film senden kann, muss den Sendeplatz nicht mit einer anderen, ebenfalls kostenpflichtigen Produktion füllen. Der Vorteil kann also in der ersparten Programmbeschaffung liegen.

Entscheidend war dann aber nicht das „Ob“, sondern das „Wie“: Wie lässt sich dieser Vorteil in Euro beziffern?

Im Verfahren standen im Kern drei Berechnungsansätze im Raum – und alle drei scheiterten im Ergebnis.

Rundfunkbeitrag als Rechenbasis: zu abstrakt, zu wirklichkeitsfremd

Der Kläger wollte Vorteile über das Rundfunkbeitragsaufkommen anteilig auf Sendeminuten umlegen: Je länger ein Film läuft, desto größer der Anteil am „Programmwert“, desto höher der Vorteil.

Das OLG Köln hielt diesen Ansatz im konkreten Fall für nicht tragfähig. Das Gericht monierte vor allem den fehlenden Realitätsbezug: Die Rundfunkbeiträge fließen nicht „wegen“ eines konkreten Films. Außerdem führte das Minutenmodell zu Ergebnissen, die bei einer Plausibilitätskontrolle völlig aus dem Rahmen fielen, wenn man sie den tatsächlich gezahlten Lizenzpreisen gegenüberstellt. Das Gericht sah deshalb keine ausreichende Grundlage, um auch nur einen Mindestbetrag seriös zu schätzen.

Lizenzkostenmodell: grundsätzlich naheliegend, aber ohne Zahlen nicht anwendbar

Deutlich interessanter ist, dass das OLG Köln das Lizenzkostenmodell im Ansatz für realitätsnah hielt: Wenn ein Sender einen Film lizenziert, zeigt der gezahlte Lizenzpreis, welchen wirtschaftlichen Wert der Sender der Programmbeschaffung beimisst. Über diese Lizenzkosten lassen sich ersparte Aufwendungen für alternative Programminhalte häufig am ehesten abbilden.

Aber: Der Kläger hatte die konkreten Lizenzkosten gerade nicht belastbar vorgetragen. Teilweise stammten Zahlen nur aus dem Vortrag der Beklagten zu einzelnen Zeiträumen; der Kläger machte sich diese Zahlen nicht einmal hilfsweise zu eigen, sondern bestritt sie bzw. lehnte sie wegen Schwankungen als Schätzgrundlage ab. Für das Gericht blieb damit: keine tragfähige Datengrundlage, keine Schätzung.

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt des OLG Köln: Der Kläger hatte grundsätzlich Möglichkeiten, sich die nötigen Informationen in der Lizenzkette zu beschaffen. Das Urhebervertragsrecht kennt hierfür spezielle Auskunftsansprüche (insbesondere in der Lizenzkette). Wer also Geld will, muss sich – notfalls mit einer vorgelagerten Auskunftsklage – die Zahlen besorgen, statt im Zahlungsprozess auf ein Schätzen ohne Fundament zu setzen.

Wiederholungsvergütung nach Tarif/GVR: in dieser Konstellation Überkompensation

Der Kläger wollte schließlich – in Anlehnung an Tarifverträge und Vergütungsregeln – pro Wiederholung eine prozentuale Nachvergütung, ähnlich dem Modell, das aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich für bestimmte Produktionsformen bekannt ist.

Das OLG Köln stellt hier die Weichen sehr deutlich: Dieses Wiederholungsvergütungsmodell passt vor allem dort, wo der Sender (oder ein sendennaher Verwerter) von vornherein umfangreiche Nutzungsrechte erhält und damit langfristige Verwertungs- und Erlöschancen. Dann ist es konsequent, Wiederholungen als zusätzliche, vergütungsrelevante Nutzung zu behandeln.

Im Kölner Fall waren die Rundfunkanstalten aber weitgehend reine Lizenznehmer mit beschränkten Rechten: zeitlich begrenzt, häufig mit limitierter Zahl an Ausstrahlungen, eingebettet in Lizenzpakete. Der „Gewinn“ liegt dann nicht in einer langfristigen Rechteposition, sondern in der effizienten, befristeten Besetzung von Sendeplätzen. Würde man dennoch das Wiederholungsvergütungsmodell anwenden, würde man die Sender so behandeln, als hätten sie sich umfassende Auswertungsrechte und damit verbundene Chancen übertragen lassen – was sie gerade nicht getan hatten. Das OLG Köln sieht darin eine nicht mehr vom Zweck des § 32a UrhG gedeckte Überkompensation.

Und was ist mit „Das Boot“? Warum hilft Jost Vacano hier nur begrenzt?

Genau hier liegt der Bezug zu den berühmten „Das Boot“-Entscheidungen, die der Chefkameramann Jost Vacano über Jahre erstritten hat und die das Urhebervertragsrecht nachhaltig geprägt haben.

In „Das Boot“ ging es ebenfalls um § 32a UrhG – unter anderem auch um Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als Dritte in der Lizenzkette. Der Bundesgerichtshof hat dort wichtige Leitplanken gesetzt: Vorteile können bei beitragsfinanzierten Sendern in ersparten Aufwendungen liegen; Schätzung ist möglich; und tarifliche Wiederholungsvergütungssätze können unter bestimmten Voraussetzungen als indizielle Grundlage dienen.

Das OLG Köln macht aber deutlich: „Das Boot“ ist keine Universal-Schablone. In „Das Boot“ standen wirtschaftliche Konstellationen im Raum, in denen die Senderlandschaft und die Rechtepositionen anders gelagert waren, insbesondere weil umfangreichere und langfristigere Nutzungsrechte eine Rolle spielten und die Verwertungsstruktur eine andere Tiefe hatte. Gerade dieser Unterschied der wirtschaftlichen Vorgänge ist für Köln der entscheidende Abgrenzungsgrund – weniger die Frage, ob es formal eine Eigen- oder Fremdproduktion war.

Praktisch heißt das: Wer sich heute auf „Das Boot“ beruft, muss sehr genau zeigen, dass die Interessenlage vergleichbar ist. Ein bloßer Lizenzkauf mit engen Sendeoptionen liefert dafür oft nicht genug.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für Nachvergütungsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Sender, wenn diese lediglich als begrenzte Lizenznehmer auftreten: § 32a UrhG verlangt eine belastbare wirtschaftliche Grundlage für die „Vorteile“ auf Seiten des konkret in Anspruch genommenen Dritten. Schätzen ja – aber nur auf Basis greifbarer Tatsachen.

Gleichzeitig bleibt § 32a UrhG ein scharfes Schwert, wie „Das Boot“ zeigt. Nur: Man muss die richtige Fallgruppe treffen und den Anspruch sauber vorbereiten. Wer auf Wiederholungssendungen abstellt, kommt um die Zahlen aus der Lizenzkette nicht herum – und muss sich entscheiden, mit welchem Modell er den Realitätsbezug überzeugend herstellt.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 90/24
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 132

Beteiligung von Urhebern an den Werbeeinnahmen von Sendern?

Laut einem Bericht der Legal Tribune Online (LTO) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 15. November 2024 zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Dies ist ein bedeutender Erfolg für Urheber und ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz in der Medienbranche.


Das Oberlandesgericht Köln hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass einer Filmemacherin ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Sendeunternehmen zusteht, der auch die Werbeeinnahmen umfasst, die im zeitlichen Zusammenhang mit ihren Produktionen erzielt wurden. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Auskunftspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht auf direkte Einnahmen aus der Werknutzung beschränkt sei, sondern auch Vorteile einschließe, die sich aus der Ausstrahlung des Werks ergeben. Dazu gehören Werbespots, die unmittelbar vor, während der Pausen und nach der Sendung gezeigt werden. Das Gericht wies das Argument der Beklagten zurück, diese Einnahmen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zur einzelnen Produktion, und sah die Werbeeinnahmen als zentralen wirtschaftlichen Faktor an.


Auskunft und Folgeansprüche: Die zwei Stufen des Urheberrechts

Aus der Verurteilung zur Auskunftspflicht lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Klägerin auch in ihren Folgeansprüchen auf Nachvergütung erfolgreich sein wird. Die Auskunftspflicht ist lediglich die erste Stufe eines zweistufigen Verfahrens. Sie dient dazu, dem Urheber die notwendigen Informationen zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob seine ursprüngliche Vergütung im Sinne des sogenannten Fairness-Paragraphen (§ 32a UrhG) „unverhältnismäßig niedrig“ war.

Die Auskunft verschafft dem Urheber die Transparenz über die tatsächlichen Erträge und Vorteile des Verwerters. Erst mit diesen konkreten Zahlen kann er dann in einem zweiten Schritt einen Anspruch auf eine weitere, angemessene Beteiligung geltend machen. Der Erfolg dieses Nachvergütungsanspruchs hängt aber von der individuellen Bewertung ab, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der ursprünglichen Vergütung und den nun offengelegten Einnahmen besteht. Die Auskunftspflicht ist also ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für einen erfolgreichen Zahlungsanspruch.


Die Bedeutung für Sendeanstalten: Werden Verträge seltener?

Das Urteil des OLG Köln, das nun rechtskräftig ist, stellt Sendeunternehmen vor die Herausforderung, ihre internen Abrechnungssysteme anzupassen. Die detaillierte Zuordnung von Werbeeinnahmen zu einzelnen Produktionen erfordert eine hohe Transparenz in den eigenen Geschäftsprozessen. Die Befürchtung, dass Sender künftig weniger Produktionsaufträge vergeben, um das Risiko einer Beteiligung an Werbeeinnahmen zu vermeiden, ist denkbar.

Diese Entwicklung könnte jedoch auch zu einer positiven Veränderung führen. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, ein gerechteres Gleichgewicht zwischen den Kreativen und den Verwertern ihrer Werke zu schaffen. Sender könnten gezwungen sein, ihre Vergütungsmodelle von Grund auf neu zu denken und faire Verträge anzubieten, die von Beginn an eine angemessene Beteiligung der Urheber vorsehen. Anstatt weniger Aufträge zu vergeben, könnten Sendeunternehmen sich auf qualitativ hochwertige Produktionen konzentrieren, die nachweislich einen hohen kommerziellen Wert für sie haben, und die Kreativen daran beteiligen.


Folgen für Film- und TV-Produzenten: Ein zweischneidiges Schwert

Für Produktionsfirmen bietet die Entscheidung des OLG Köln eine stärkere Verhandlungsposition. Sie können sich nun auf einen Präzedenzfall berufen, um eine höhere Transparenz und potenziell bessere Konditionen in den Verträgen zu fordern. Das Urteil ist ein wichtiges Instrument, um den Wert ihrer Arbeit nachvollziehbar zu machen und sich gegen eine unangemessen niedrige Vergütung zu wehren. Das Potenzial für höhere Einnahmen durch Nachvergütungsansprüche ist eine klare Chance.

Gleichzeitig könnten sich die Verhandlungen mit Sendeanstalten als komplexer erweisen. Wenn Sender vorsichtiger werden, könnten sie restriktivere Verträge anbieten, die versuchen, die Auskunftsrechte der Urheber zu beschränken. Zudem kann die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche aufwendig und kostspielig sein. Letztlich schafft das Urteil eine stärkere rechtliche Grundlage, um eine angemessene Vergütung durchzusetzen, verlangt von den Produzenten jedoch auch, sich auf neue, potenziell langwierige rechtliche Auseinandersetzungen einzustellen.


Gerichtsentscheidung

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 15. November 2024
  • Aktenzeichen: 6 U 60/24
  • Fundstelle: openJur 2024, 11087

BGH-Urteil: Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche des Fotografen bei werblicher Nutzung eines Portraitfotos

1. Hintergrund des Falls

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juni 2025, AZ: I ZR 82/24, entschieden, dass ein Fotograf grundsätzlich Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung haben kann, wenn sein Foto über Jahre hinweg umfangreich für Werbung genutzt wurde. Im Streit stand die Verwendung eines Portraitfotos der Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Das Foto war ursprünglich für einen Trainingsplan gedacht, wurde dann aber millionenfach auf Verpackungen, in Webshops und im Teleshopping eingesetzt. Der Fotograf erhielt zunächst nur 180 Euro Honorar.

2. Was regelt § 32d UrhG?

§ 32d UrhG ist eine Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes, die dem Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die Nutzung seines Werkes gibt. Das bedeutet:

  • Der Vertragspartner muss dem Urheber mitteilen, wie, in welchem Umfang und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg das Werk verwertet wurde.
  • Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, damit der Urheber prüfen kann, ob ihm eine weitere angemessene Vergütung nach § 32a UrhG zusteht.
  • Der Anspruch besteht grundsätzlich einmal jährlich, wenn ein Nutzungsrecht entgeltlich eingeräumt wurde.
  • Nur in bestimmten Ausnahmefällen entfällt die Pflicht zur Auskunft. Das ist z. B. der Fall, wenn der Beitrag des Urhebers nachrangig war oder wenn die Auskunftserteilung unverhältnismäßig wäre.

Im vorliegenden Fall hat der Fotograf diesen Anspruch geltend gemacht, um die Grundlage für eine zusätzliche Vergütung zu schaffen.

3. Werbliche Bedeutung des Fotos – zentrale Begründung des BGH

Ein Schwerpunkt der Entscheidung war die Frage, ob das Portraitfoto nur ein untergeordneter Beitrag zur Gesamtvermarktung der Produkte war. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG wäre der Auskunftsanspruch ausgeschlossen, wenn der Beitrag des Urhebers nur eine geringe Bedeutung hat.

Der BGH hat klargestellt, dass bei der Nutzung eines Fotos für Werbung vor allem die ökonomische Bedeutung zu prüfen ist. Im konkreten Fall sprach alles gegen eine Nachrangigkeit:

  • Das Foto wurde auf Verpackungen in über 25 Produktkategorien verwendet.
  • Es prägte den Wiedererkennungseffekt der gesamten Produktlinie.
  • Es vermittelte den Verbrauchern den Eindruck, dass die Geschäftsführerin mit ihrem Namen und ihrem Bild persönlich für Qualität und Wirksamkeit einsteht.
  • Das Bild wurde auch im Teleshopping genutzt, wo die Geschäftsführerin selbst die Produkte präsentierte.

Damit war das Foto nach Einschätzung des BGH ein zentrales Marketinginstrument, das den Verkaufserfolg maßgeblich unterstützte. Ein lediglich nachrangiger Beitrag lag daher nicht vor.

4. Voraussetzungen und Zweck des Anspruchs aus § 32d UrhG

Der Anspruch aus § 32d UrhG dient vor allem dazu, Urhebern die Informationsgrundlage für Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG zu verschaffen. Das bedeutet konkret:

  • Der Urheber muss nicht schon beweisen, dass er Anspruch auf mehr Geld hat.
  • Es reicht aus, dass er die Auskunft benötigt, um die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung zu beurteilen.
  • Diese Transparenz soll sicherstellen, dass der Urheber an einem wirtschaftlichen Erfolg angemessen beteiligt wird.

Gleichzeitig gibt es Grenzen: Der Anspruch kann entfallen, wenn die Inanspruchnahme der Auskunft unverhältnismäßig ist oder wenn der Urheber über Jahre hinweg untätig bleibt und dadurch sein Recht verwirkt.

Im konkreten Fall hatte der Fotograf plausibel dargelegt, dass er die Auskünfte braucht, um die jahrelange Nutzung zu bewerten. Deshalb wurde der Anspruch dem Grunde nach bejaht.

5. Verwirkung wegen jahrelanger Kenntnis?

Obwohl der BGH die Auskunftsrechte im Grundsatz bestätigt hat, wurde das Urteil des Oberlandesgerichts München teilweise aufgehoben. Der Grund: Das Berufungsgericht hatte den Einwand der Beklagten nicht geprüft, der Fotograf habe die Nutzung über Jahre gekannt, akzeptiert und hohe Honorare für andere Leistungen erhalten.

Wenn ein Urheber über lange Zeit weiß, dass sein Werk auf diese Weise genutzt wird, und nicht reagiert, kann sein Anspruch verwirkt sein. Das bedeutet: Er kann dann nach Treu und Glauben keine Ansprüche mehr geltend machen, weil der Vertragspartner berechtigterweise auf sein Schweigen vertraut hat.

Das Berufungsgericht wird nun klären müssen, ob eine solche Verwirkung vorliegt. Sollte das bejaht werden, würden sowohl der Anspruch auf Nachvergütung als auch der Anspruch auf Auskunft entfallen.

6. Bedeutung für Unternehmen und Kreative

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • Auch ein Foto, das „nur“ auf Verpackungen erscheint, kann ein wesentliches Marketingelement sein.
  • Der Urheber hat dann weitreichende Auskunfts- und Nachvergütungsansprüche.
  • Unternehmen sollten bei der Nutzung von Bildmaterial die Vertragsgestaltung besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Nutzungsrechte eingeräumt und wie vergütet wurden.
  • Urheber sollten nicht jahrelang abwarten, sondern frühzeitig prüfen, ob ihre Vergütung dem wirtschaftlichen Erfolg entspricht.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: I ZR 82/24
Vorinstanzen: Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. März 2024 – 29 U 8077/21; Landgericht München I, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 42 O 18987/19