OLG Köln: Wenn der Sender nur Lizenznehmer ist – warum ein Regisseur mit § 32a UrhG scheitern kann

Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.12.2025 über eine Konstellation entschieden, die in der Praxis immer wieder für Unmut sorgt: Ein Regisseur (hier: dessen Alleinerbe) sieht, dass seine Filme über Jahre hinweg im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wiederholt ausgestrahlt werden – und verlangt deshalb eine nachträgliche Beteiligung. Das Urteil zeigt sehr klar, wie der „Fairnessausgleich“ nach § 32a UrhG funktioniert, wo seine Grenzen liegen und warum sich die berühmten „Das Boot“-Entscheidungen nicht schematisch auf jeden Wiederholungsfall übertragen lassen.

Worum ging es in Köln?

Der Kläger war Alleinerbe eines Regisseurs, der bei zahlreichen Kinofilmen Regie geführt hatte – darunter Klassiker wie die Winnetou-Filme. Der Regisseur war bei einer Firma angestellt und erhielt für die einzelnen Produktionen Pauschalvergütungen; im Gegenzug wurden umfassende Rechte an den Filmen in der Produktions- und Rechtekette gebündelt. Mehrere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten strahlten die Filme später in ihren Programmen wiederholt aus, typischerweise auf Grundlage von Lizenzpaketen, die zeitlich befristet waren und oft nur eine begrenzte Zahl an Ausstrahlungen erlaubten.

Der Kläger verlangte von den Rundfunkanstalten weitere angemessene Beteiligungen nach § 32a Abs. 2 UrhG. Er stützte sich dabei auf die vielfachen Ausstrahlungen und argumentierte unter anderem mit Modellen, die aus der „Das Boot“-Rechtsprechung bekannt sind.

Das Ergebnis: Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Köln wies die Klage ab.

Die Rechtsgrundlage: § 32a UrhG als nachträglicher Fairnessausgleich

§ 32a UrhG ist der gesetzliche „Fairnessausgleich“ im Urhebervertragsrecht. Die Idee ist einfach: Wenn ein Urheber seine Rechte für eine Vergütung eingeräumt hat und sich später herausstellt, dass die Verwertung außergewöhnlich erfolgreich ist, soll er nicht dauerhaft mit einer (im Rückblick) unangemessen niedrigen Pauschale abgespeist bleiben.

Wichtig ist die Systematik:

Erstens knüpft § 32a UrhG nicht an „Unfairness“ im moralischen Sinn an, sondern an ein wirtschaftliches Ungleichgewicht: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den späteren Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung.

Zweitens kann sich der Anspruch nicht nur gegen den ursprünglichen Vertragspartner (typischerweise Produzent/Produktionsgesellschaft) richten (§ 32a Abs. 1 UrhG), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte in der Lizenzkette – also gegen Unternehmen, die Nutzungsrechte abgeleitet erwerben und daraus Erträge oder Vorteile ziehen (§ 32a Abs. 2 UrhG). Genau diese „Dritthaftung“ war in Köln der zentrale Punkt: Die Rundfunkanstalten waren nicht Vertragspartner des Regisseurs, sondern nur Lizenznehmer.

Drittens läuft die Prüfung in der Rechtsprechung typischerweise in mehreren Stufen ab. Vereinfacht gesagt:

  • Welche Vergütung war für die Rechteübertragung vereinbart?
  • Welche Erträgnisse und Vorteile hat der in Anspruch genommene Nutzer (hier: der Sender als Dritter) aus der Nutzung gezogen?
  • Was wäre – bezogen auf diese Nutzung – die angemessene Vergütung/Beteiligung?
  • Liegt zwischen „vereinbart“ und „angemessen“ ein auffälliges Missverhältnis?

Eine zentrale prozessuale Besonderheit: Das Gericht darf nach § 287 ZPO schätzen. Aber es braucht dafür greifbare Anknüpfungstatsachen. Eine Schätzung „ins Blaue“ ist nicht zulässig.

Der Knackpunkt: Was sind „Vorteile“ eines öffentlich-rechtlichen Senders?

Bei Privatsendern denkt man schnell an Werbeerlöse. Öffentlich-rechtliche Anstalten sind aber beitragsfinanziert – und genau hier wird es kompliziert.

Das OLG Köln hat ausdrücklich anerkannt, dass „Vorteile“ im Sinne von § 32a UrhG bei beitragsfinanzierten Rundfunkanstalten grundsätzlich auch als ersparte Aufwendungen verstanden werden können: Wer einen attraktiven Film senden kann, muss den Sendeplatz nicht mit einer anderen, ebenfalls kostenpflichtigen Produktion füllen. Der Vorteil kann also in der ersparten Programmbeschaffung liegen.

Entscheidend war dann aber nicht das „Ob“, sondern das „Wie“: Wie lässt sich dieser Vorteil in Euro beziffern?

Im Verfahren standen im Kern drei Berechnungsansätze im Raum – und alle drei scheiterten im Ergebnis.

Rundfunkbeitrag als Rechenbasis: zu abstrakt, zu wirklichkeitsfremd

Der Kläger wollte Vorteile über das Rundfunkbeitragsaufkommen anteilig auf Sendeminuten umlegen: Je länger ein Film läuft, desto größer der Anteil am „Programmwert“, desto höher der Vorteil.

Das OLG Köln hielt diesen Ansatz im konkreten Fall für nicht tragfähig. Das Gericht monierte vor allem den fehlenden Realitätsbezug: Die Rundfunkbeiträge fließen nicht „wegen“ eines konkreten Films. Außerdem führte das Minutenmodell zu Ergebnissen, die bei einer Plausibilitätskontrolle völlig aus dem Rahmen fielen, wenn man sie den tatsächlich gezahlten Lizenzpreisen gegenüberstellt. Das Gericht sah deshalb keine ausreichende Grundlage, um auch nur einen Mindestbetrag seriös zu schätzen.

Lizenzkostenmodell: grundsätzlich naheliegend, aber ohne Zahlen nicht anwendbar

Deutlich interessanter ist, dass das OLG Köln das Lizenzkostenmodell im Ansatz für realitätsnah hielt: Wenn ein Sender einen Film lizenziert, zeigt der gezahlte Lizenzpreis, welchen wirtschaftlichen Wert der Sender der Programmbeschaffung beimisst. Über diese Lizenzkosten lassen sich ersparte Aufwendungen für alternative Programminhalte häufig am ehesten abbilden.

Aber: Der Kläger hatte die konkreten Lizenzkosten gerade nicht belastbar vorgetragen. Teilweise stammten Zahlen nur aus dem Vortrag der Beklagten zu einzelnen Zeiträumen; der Kläger machte sich diese Zahlen nicht einmal hilfsweise zu eigen, sondern bestritt sie bzw. lehnte sie wegen Schwankungen als Schätzgrundlage ab. Für das Gericht blieb damit: keine tragfähige Datengrundlage, keine Schätzung.

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt des OLG Köln: Der Kläger hatte grundsätzlich Möglichkeiten, sich die nötigen Informationen in der Lizenzkette zu beschaffen. Das Urhebervertragsrecht kennt hierfür spezielle Auskunftsansprüche (insbesondere in der Lizenzkette). Wer also Geld will, muss sich – notfalls mit einer vorgelagerten Auskunftsklage – die Zahlen besorgen, statt im Zahlungsprozess auf ein Schätzen ohne Fundament zu setzen.

Wiederholungsvergütung nach Tarif/GVR: in dieser Konstellation Überkompensation

Der Kläger wollte schließlich – in Anlehnung an Tarifverträge und Vergütungsregeln – pro Wiederholung eine prozentuale Nachvergütung, ähnlich dem Modell, das aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich für bestimmte Produktionsformen bekannt ist.

Das OLG Köln stellt hier die Weichen sehr deutlich: Dieses Wiederholungsvergütungsmodell passt vor allem dort, wo der Sender (oder ein sendennaher Verwerter) von vornherein umfangreiche Nutzungsrechte erhält und damit langfristige Verwertungs- und Erlöschancen. Dann ist es konsequent, Wiederholungen als zusätzliche, vergütungsrelevante Nutzung zu behandeln.

Im Kölner Fall waren die Rundfunkanstalten aber weitgehend reine Lizenznehmer mit beschränkten Rechten: zeitlich begrenzt, häufig mit limitierter Zahl an Ausstrahlungen, eingebettet in Lizenzpakete. Der „Gewinn“ liegt dann nicht in einer langfristigen Rechteposition, sondern in der effizienten, befristeten Besetzung von Sendeplätzen. Würde man dennoch das Wiederholungsvergütungsmodell anwenden, würde man die Sender so behandeln, als hätten sie sich umfassende Auswertungsrechte und damit verbundene Chancen übertragen lassen – was sie gerade nicht getan hatten. Das OLG Köln sieht darin eine nicht mehr vom Zweck des § 32a UrhG gedeckte Überkompensation.

Und was ist mit „Das Boot“? Warum hilft Jost Vacano hier nur begrenzt?

Genau hier liegt der Bezug zu den berühmten „Das Boot“-Entscheidungen, die der Chefkameramann Jost Vacano über Jahre erstritten hat und die das Urhebervertragsrecht nachhaltig geprägt haben.

In „Das Boot“ ging es ebenfalls um § 32a UrhG – unter anderem auch um Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als Dritte in der Lizenzkette. Der Bundesgerichtshof hat dort wichtige Leitplanken gesetzt: Vorteile können bei beitragsfinanzierten Sendern in ersparten Aufwendungen liegen; Schätzung ist möglich; und tarifliche Wiederholungsvergütungssätze können unter bestimmten Voraussetzungen als indizielle Grundlage dienen.

Das OLG Köln macht aber deutlich: „Das Boot“ ist keine Universal-Schablone. In „Das Boot“ standen wirtschaftliche Konstellationen im Raum, in denen die Senderlandschaft und die Rechtepositionen anders gelagert waren, insbesondere weil umfangreichere und langfristigere Nutzungsrechte eine Rolle spielten und die Verwertungsstruktur eine andere Tiefe hatte. Gerade dieser Unterschied der wirtschaftlichen Vorgänge ist für Köln der entscheidende Abgrenzungsgrund – weniger die Frage, ob es formal eine Eigen- oder Fremdproduktion war.

Praktisch heißt das: Wer sich heute auf „Das Boot“ beruft, muss sehr genau zeigen, dass die Interessenlage vergleichbar ist. Ein bloßer Lizenzkauf mit engen Sendeoptionen liefert dafür oft nicht genug.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln ist ein deutlicher Warnhinweis für Nachvergütungsansprüche gegen öffentlich-rechtliche Sender, wenn diese lediglich als begrenzte Lizenznehmer auftreten: § 32a UrhG verlangt eine belastbare wirtschaftliche Grundlage für die „Vorteile“ auf Seiten des konkret in Anspruch genommenen Dritten. Schätzen ja – aber nur auf Basis greifbarer Tatsachen.

Gleichzeitig bleibt § 32a UrhG ein scharfes Schwert, wie „Das Boot“ zeigt. Nur: Man muss die richtige Fallgruppe treffen und den Anspruch sauber vorbereiten. Wer auf Wiederholungssendungen abstellt, kommt um die Zahlen aus der Lizenzkette nicht herum – und muss sich entscheiden, mit welchem Modell er den Realitätsbezug überzeugend herstellt.

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 19.12.2025
Aktenzeichen: 6 U 90/24
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 132

BGH-Urteil: Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche des Fotografen bei werblicher Nutzung eines Portraitfotos

1. Hintergrund des Falls

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juni 2025, AZ: I ZR 82/24, entschieden, dass ein Fotograf grundsätzlich Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung haben kann, wenn sein Foto über Jahre hinweg umfangreich für Werbung genutzt wurde. Im Streit stand die Verwendung eines Portraitfotos der Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Das Foto war ursprünglich für einen Trainingsplan gedacht, wurde dann aber millionenfach auf Verpackungen, in Webshops und im Teleshopping eingesetzt. Der Fotograf erhielt zunächst nur 180 Euro Honorar.

2. Was regelt § 32d UrhG?

§ 32d UrhG ist eine Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes, die dem Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die Nutzung seines Werkes gibt. Das bedeutet:

  • Der Vertragspartner muss dem Urheber mitteilen, wie, in welchem Umfang und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg das Werk verwertet wurde.
  • Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, damit der Urheber prüfen kann, ob ihm eine weitere angemessene Vergütung nach § 32a UrhG zusteht.
  • Der Anspruch besteht grundsätzlich einmal jährlich, wenn ein Nutzungsrecht entgeltlich eingeräumt wurde.
  • Nur in bestimmten Ausnahmefällen entfällt die Pflicht zur Auskunft. Das ist z. B. der Fall, wenn der Beitrag des Urhebers nachrangig war oder wenn die Auskunftserteilung unverhältnismäßig wäre.

Im vorliegenden Fall hat der Fotograf diesen Anspruch geltend gemacht, um die Grundlage für eine zusätzliche Vergütung zu schaffen.

3. Werbliche Bedeutung des Fotos – zentrale Begründung des BGH

Ein Schwerpunkt der Entscheidung war die Frage, ob das Portraitfoto nur ein untergeordneter Beitrag zur Gesamtvermarktung der Produkte war. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG wäre der Auskunftsanspruch ausgeschlossen, wenn der Beitrag des Urhebers nur eine geringe Bedeutung hat.

Der BGH hat klargestellt, dass bei der Nutzung eines Fotos für Werbung vor allem die ökonomische Bedeutung zu prüfen ist. Im konkreten Fall sprach alles gegen eine Nachrangigkeit:

  • Das Foto wurde auf Verpackungen in über 25 Produktkategorien verwendet.
  • Es prägte den Wiedererkennungseffekt der gesamten Produktlinie.
  • Es vermittelte den Verbrauchern den Eindruck, dass die Geschäftsführerin mit ihrem Namen und ihrem Bild persönlich für Qualität und Wirksamkeit einsteht.
  • Das Bild wurde auch im Teleshopping genutzt, wo die Geschäftsführerin selbst die Produkte präsentierte.

Damit war das Foto nach Einschätzung des BGH ein zentrales Marketinginstrument, das den Verkaufserfolg maßgeblich unterstützte. Ein lediglich nachrangiger Beitrag lag daher nicht vor.

4. Voraussetzungen und Zweck des Anspruchs aus § 32d UrhG

Der Anspruch aus § 32d UrhG dient vor allem dazu, Urhebern die Informationsgrundlage für Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG zu verschaffen. Das bedeutet konkret:

  • Der Urheber muss nicht schon beweisen, dass er Anspruch auf mehr Geld hat.
  • Es reicht aus, dass er die Auskunft benötigt, um die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung zu beurteilen.
  • Diese Transparenz soll sicherstellen, dass der Urheber an einem wirtschaftlichen Erfolg angemessen beteiligt wird.

Gleichzeitig gibt es Grenzen: Der Anspruch kann entfallen, wenn die Inanspruchnahme der Auskunft unverhältnismäßig ist oder wenn der Urheber über Jahre hinweg untätig bleibt und dadurch sein Recht verwirkt.

Im konkreten Fall hatte der Fotograf plausibel dargelegt, dass er die Auskünfte braucht, um die jahrelange Nutzung zu bewerten. Deshalb wurde der Anspruch dem Grunde nach bejaht.

5. Verwirkung wegen jahrelanger Kenntnis?

Obwohl der BGH die Auskunftsrechte im Grundsatz bestätigt hat, wurde das Urteil des Oberlandesgerichts München teilweise aufgehoben. Der Grund: Das Berufungsgericht hatte den Einwand der Beklagten nicht geprüft, der Fotograf habe die Nutzung über Jahre gekannt, akzeptiert und hohe Honorare für andere Leistungen erhalten.

Wenn ein Urheber über lange Zeit weiß, dass sein Werk auf diese Weise genutzt wird, und nicht reagiert, kann sein Anspruch verwirkt sein. Das bedeutet: Er kann dann nach Treu und Glauben keine Ansprüche mehr geltend machen, weil der Vertragspartner berechtigterweise auf sein Schweigen vertraut hat.

Das Berufungsgericht wird nun klären müssen, ob eine solche Verwirkung vorliegt. Sollte das bejaht werden, würden sowohl der Anspruch auf Nachvergütung als auch der Anspruch auf Auskunft entfallen.

6. Bedeutung für Unternehmen und Kreative

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • Auch ein Foto, das „nur“ auf Verpackungen erscheint, kann ein wesentliches Marketingelement sein.
  • Der Urheber hat dann weitreichende Auskunfts- und Nachvergütungsansprüche.
  • Unternehmen sollten bei der Nutzung von Bildmaterial die Vertragsgestaltung besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Nutzungsrechte eingeräumt und wie vergütet wurden.
  • Urheber sollten nicht jahrelang abwarten, sondern frühzeitig prüfen, ob ihre Vergütung dem wirtschaftlichen Erfolg entspricht.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: I ZR 82/24
Vorinstanzen: Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. März 2024 – 29 U 8077/21; Landgericht München I, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 42 O 18987/19

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.

LG München I: Google muss Identität hinter Kununu-Bewertungen offenlegen

Das Landgericht München I (Beschluss vom 19.02.2025 – 25 O 9210/24, GRUR-RS 2025, 3167) hat entschieden, dass auch der Betreiber eines E-Mail-Dienstes – hier: Google mit seinem Dienst Gmail – zur Auskunft über Nutzerdaten verpflichtet ist, wenn über die jeweilige E-Mail-Adresse rechtsverletzende Inhalte auf anderen Plattformen verbreitet wurden. Es geht um sogenannte „Kettenauskünfte“, die bei anonymen Onlinebewertungen auf Portalen wie Kununu eine zentrale Rolle spielen können.

Hintergrund

Ein mittelständisches Unternehmen aus der Automobilbranche sah sich im Juni und Juli 2022 mehreren negativen Bewertungen auf dem Arbeitgeber-Bewertungsportal Kununu ausgesetzt. Zwei davon waren besonders rufschädigend: Unter den Überschriften „Außen hui innen pfui“ und „Traumschiff Surprise, planlos durch all Geschäftsleitung schreibt die positiven Bewertungen“ wurden dem Unternehmen unter anderem Umweltverstöße sowie altersdiskriminierende Kündigungen vorgeworfen.

Kununu konnte dem Unternehmen lediglich die hinterlegten Gmail-Adressen der Verfasser mitteilen, da keine weiteren Daten gespeichert waren. Um die Identität der Bewertenden festzustellen und mögliche zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, beantragte das Unternehmen beim LG München I die Gestattung und Verpflichtung zur Auskunft gegenüber Google LLC.

Das Unternehmen beantragte u.a., die Gestattung und Verpflichtung zur Auskunft über

  • – Name,
  • – Anschrift sowie
  • – Geburtsdatum der Gmail-Nutzer, deren Adressen Kununu mitgeteilt hatte.

    Die Entscheidung

    Das Gericht entschied wie folgt:

    • – Google muss Name und Anschrift der Gmail-Nutzer herausgeben, soweit diese Daten gespeichert sind.
    • – Die Herausgabe des Geburtsdatums wurde abgelehnt.

    Wesentliche Erwägungen

    1. Anwendung des TDDDG auf Gmail: Gmail ist ein „digitaler Dienst“ im Sinne des § 21 TDDDG. Dass es sich auch um einen Telekommunikationsdienst i.S.d. TKG handelt, steht der parallelen Anwendung des TDDDG nicht entgegen.
    2. Kettenauskunft zulässig: Der Auskunftsanspruch erfordert keine unmittelbare Verbreitung der rechtsverletzenden Inhalte über den Dienst von Google. Maßgeblich ist allein, dass Google als Anbieter der zur Identifikation notwendigen E-Mail-Adresse auftritt.
    3. Rechtswidrigkeit der Bewertungen: Das Gericht stufte bestimmte Passagen der Kununu-Bewertungen – etwa über das angebliche Kippen von Ölen in Abflüsse oder die Entlassung älterer Mitarbeiter – als unwahre Tatsachenbehauptungen ein, die den Tatbestand der §§ 185, 186 StGB verwirklichen.
    4. Kein Anspruch auf Geburtsdatum: Für die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung reichten Name und Anschrift aus. Das Geburtsdatum sei hierfür nicht erforderlich.

    Fazit

    Diese Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen im Kampf gegen anonyme, potenziell rufschädigende Online-Bewertungen. Sie zeigt, dass über § 21 TDDDG eine lückenlose Identifizierung auch dann möglich ist, wenn Plattformen wie Kununu nur E-Mail-Adressen speichern. Besonders praxisrelevant ist die Feststellung, dass auch Google als Betreiber von Gmail zur Auskunft verpflichtet werden kann – selbst wenn Gmail selbst nicht zur Veröffentlichung der Bewertungen genutzt wurde.

    OLG Dresden zur Haftung von Arbeitgeberbewertungsportalen

    Die Klägerin, ein mittelständisches Logistikunternehmen, hatte sich gegen eine negative Bewertung auf dem Arbeitgeberbewertungsportal „kununu.de“ gewandt. Die anonyme Bewertung beschrieb den Arbeitgeber als „schlechtesten Arbeitgeber aller Zeiten“ und kritisierte unter anderem den Umgang mit Mitarbeitern sowie eine hohe Fluktuation.

    Die Klägerin machte geltend, dass die Bewertung irreführend sei, da die bewertende Person kein Beschäftigungsverhältnis mit ihr gehabt habe. Die Betreiberin des Portals, die Beklagte, weigerte sich, die Bewertung zu löschen, bot jedoch an, die Bewertung unter einer separaten Unternehmensseite zu belassen.

    Das Landgericht Leipzig (Az. 08 O 1770/23) hatte die Beklagte zunächst zur Löschung der Bewertung verurteilt. Dagegen legte die Betreiberin von kununu.de Berufung ein.

    Entscheidung des OLG Dresden

    Das OLG Dresden hob das Urteil des Landgerichts Leipzig auf und wies die Klage ab. Das Gericht entschied, dass:

    1. Die Interessen des bewerteten Unternehmens vorrangig sind, wenn nachgewiesen wird, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestand.
    2. Das Portal Prüfpflichten hat, wenn ein Unternehmen rügt, dass die bewertende Person kein Beschäftigungsverhältnis hatte.
    3. Der Umfang der Prüfpflichten im Einzelfall abzuwägen ist, wobei der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist, die Identität des Bewertenden offenzulegen.
    4. Die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen war, indem sie interne Prüfungen durchführte und glaubhafte Belege für ein Beschäftigungsverhältnis vorlegte.

    Bedeutung für Unternehmen:

    Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeberbewertungsportale nicht automatisch für jede negative Bewertung haften. Allerdings haben Portalbetreiber Prüfpflichten, wenn die Authentizität einer Bewertung bestritten wird. Unternehmen können sich gegen falsche Bewertungen wehren, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte liefern.

    Für Arbeitgeber bedeutet dies:

    • – Eine pauschale Rüge, dass derjenige, der bewertet hat, nicht im Unternehmen beschäftigt war, reicht nicht immer aus – es sollten weitere Argumente vorgebracht werden, die sich inhaltlich mit der Bewertung auseinander setzen.
    • – Betreiber von Bewertungsplattformen müssen eine sorgfältige Prüfung vornehmen, jedoch keine personenbezogenen Daten des Bewertenden offenlegen.

    OLG Dresden, Urteil vom 17.12.2024 – 4 U 744/24
    Fundstelle: openJur 2025, 8077

    RTL muss Werbeeinnahmen offenlegen

    Wie am Freitag auf der Webseite des Medienmagazins „DWDL“ berichtet, hat die Journalistin und Filmemacherin Jana Bernhardt in ihrem Rechtsstreit gegen RTL nun auch in II. Instanz vor dem OLG Köln obsiegt (Urteil vom 15.11.2024, Az.: 6 U 60/24).

    Die Journalistin streitet nun schon seit längerem mit RTL über die Frage, ob die von RTL an sie für ihre Beiträge bezahlte Vergütung angemessen war oder nicht.

    Die Klägerin argumentierte in dem Verfahren, dass die von RTL bezahlten Pauschalbeträge deutlich unter branchenüblichen Vergütungen gelegen und noch nicht einmal ausgereicht hätten, um alle Mitwirkenden der Produktion angemessen zu entlohnen.

    Wie in solchen Verfahren gängig, klagte die Journalistin auch auf Erteilung von Auskunft. Das Besondere in diesem Verfahren:

    Der Auskunftsanspruch wurde auch erstreckt auf die Offenlegung der Werbeeinnahmen von RTL, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendungen geschalteten Werbung erzielt wurden einschließlich der Werbeblöcke unmittelbar davor und danach.

    Wie bereits das Landgericht gab das OLG Köln nun auch der Klägerin Recht, so dass RTL zur Offenlegung der Werbeeinnahmen verpflichtet wurde.

    Soweit ersichtlich, hat ein deutsches Gericht nun erstmals einen TV-Sender zu einer solchen Auskunft im Rahmen der Prüfung einer angemessenen Vergütung bzw. der sog. Bestseller-Vergütung zur Offenlegung der Werbeeinnahmen verurteilt.

    Das Berliner Kammergericht war in einer im Jahre 2010 getroffenen Entscheidung (Urteil vom 13.01.2010, Az.: 24 U 88/09, ZUM 2010, 346 ff.) noch anderer Meinung und hat im Rahmen einer Klage des Headautors und Autors einiger Folgen der Serie „Der Bulle von Tölz“ noch entschieden, dass der seinerzeit verklagte Sender Sat1 dies nicht offenlegen, sondern sich entsprechende Nachvergütungsansprüche an z.B. Wiederholungshonoraren zu orientieren haben.

    Der BGH hatte im Jahre 2010 den Nachrichtensender N24 im Rahmen einer Auskunfts- und Schadenersatzklage ebenfalls verurteilt, die Werbeeinnahmen des Senders offenzulegen, die während, vor und nach einer Ausstrahlung eines Nachrichtenbeitrags, in dem unrechtmäßig Ausschnitte aus einem Videofilm des Klägers eingeschnitten waren, eingenommen wurden (BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 122/08, BeckRS 2010, 24343 – „Werbung des Nachrichtensenders“).

    Lt. DWDL hat das OLG Köln (überraschenderweise) die Revision zum BGH nicht zugelassen. RTL hat aber lt. DWDL angekündigt, eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen, um doch die Zulassung einer Revision zu erreichen.

    Selbst wenn das Urteil des OLG Köln rechtskräftig wird: es wird noch ein langer weg für die Klägerin: mit dem Urteil ist noch nicht final entschieden, ob die Klägerin überhaupt bzw. falls ja, in welcher Höhe an den Werbeeinnahmen beteiligt werden muss. es ist zu erwarten, dass sich RTL dagegen ebenfalls, vermutlich bis in die letztmögliche Instanz, dagegen wehren wird.

    PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offenlegen

    Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2016, Az. 308 O 126/16, entschieden, dass der Finanzdienstleister PayPal bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität der Kontoinhaber offenbaren muss.

    Im dem Fall ging es um Raubkopien von Hörspielen, die im Internet zu Dumpingpreisen verkauft wurden und mit PayPal bezahlt werden konnten. Da die Verantwortlichen nicht ermittelt werden konnten, forderte der geschädigte Hörspielverlag von PayPal die Herausgabe der Kontaktinformationen des Kontoinhabers. Das LG Hamburg entschied zugunsten des klagenden Verlags.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.