LG Frankfurt am Main: Wenn „mangelhaft“ im Warentest zur Haftung des Testanbieters führt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. März 2025 eine für Produkttests sehr wichtige Leitentscheidung getroffen: Wird ein Warentest auf eine methodisch nicht mehr vertretbare Prüfung gestützt und anschließend ein besonders negatives Qualitätsurteil veröffentlicht, kann das für den Testanbieter haftungsrechtliche Folgen haben. In dem Verfahren stand die Stiftung Warentest wegen eines Rauchwarnmelder-Tests in Anspruch.

Was war passiert?
Die Stiftung Warentest veröffentlichte in der Zeitschrift „test“ und online einen Vergleichstest von Rauchwarnmeldern. Ein Produkt der Klägerin erhielt das Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“. Begleitend wurde sinngemäß erklärt, auf dieses Gerät sei „kein Verlass“, es „alarmiere zu spät“ und erkenne einen Brand „erst wenn der Rauch schon dicht ist“.

Der Hersteller wandte sich gegen diese Veröffentlichung. Im Prozess erkannte die Stiftung Warentest Unterlassungsansprüche teilweise an. Übrig blieben insbesondere der Streit um eine Urteilsveröffentlichung und um Schadensersatz.

Der rechtliche Maßstab bei Warentests
Warentests sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Rechtsprechung räumt Testern einen erheblichen Spielraum ein: bei Prüfmethoden, Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Ergebnisse. Dieser Spielraum hat aber eine klare Grenze. Ein Testbericht ist nur dann rechtlich hinnehmbar, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um Richtigkeit durchgeführt wurde und sowohl Methode als auch Schlussfolgerungen vertretbar sind, also noch als „diskutabel“ gelten.

Wird diese Grenze überschritten, kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Genau das hat das LG Frankfurt hier angenommen.

Warum das Gericht den Test als „unvertretbar“ eingestuft hat
Im Zentrum stand die technische Validität der Prüfung nach den einschlägigen Normvorgaben für Rauchwarnmelder. Das Gericht hat sich auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt und festgestellt, dass bei einem maßgeblichen Testbrand der vorgesehene Grenzkorridor unterschritten wurde. Nach den Normregeln ist ein solcher Testbrand nicht einfach „trotzdem verwertbar“, sondern führt dazu, dass der Versuch ungültig ist und wiederholt werden muss.

Das von der Stiftung Warentest eingesetzte externe Prüfinstitut wiederholte den Versuch jedoch nicht, sondern behandelte ihn aufgrund einer internen Arbeitsanweisung als gültig. Für das Landgericht war das nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt: Wenn die Testbedingungen so abweichen, dass das Ergebnis in der vorgesehenen Zeit praktisch nicht mehr zuverlässig erreichbar ist, fehlt dem darauf aufbauenden Qualitätsurteil die tragfähige Grundlage. Das negative Qualitätsurteil war deshalb nicht mehr vertretbar.

Haftung der Stiftung Warentest trotz externer Prüfinstitute
Die Stiftung Warentest hatte die eigentlichen Funktionsprüfungen nicht selbst durchgeführt, sondern extern vergeben. Das Landgericht hat dennoch eine Verantwortlichkeit der Stiftung bejaht. Kerngedanke: Wer ein Qualitätsurteil veröffentlicht, das erhebliche Markt- und Rufwirkungen entfalten kann, bleibt für die organisatorische Absicherung der Testgüte verantwortlich. Das Gericht ordnete die Haftung der Stiftung im Ergebnis über eine organschaftliche Organisationsverantwortung ein. Damit soll verhindert werden, dass sich ein veröffentlichender Testanbieter allein durch Auslagerung der Prüfarbeit der Haftung entzieht, wenn das veröffentlichte Urteil auf einer unvertretbaren Testgrundlage beruht.

Urteilsveröffentlichung: Wozu sie dient und warum sie hier zugesprochen wurde
Neben Unterlassung kann als Folgenbeseitigung eine Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen. Sie ist kein Instrument zur „Genugtuung“, sondern soll fortdauernde Störungen beseitigen, die aus einer öffentlich rufschädigenden Äußerung folgen. Das Gericht hat eine Veröffentlichung des Unterlassungstenors in der Zeitschrift zugesprochen und dabei die Ausgestaltung so angeordnet, dass die Richtigstellung die ursprüngliche Leserschaft erreicht: im gleichen Teil des Druckwerks und in vergleichbarer Gestaltung wie die beanstandete Passage.

Schadensersatz: Wie die Höhe in solchen Fällen ermittelt wird
Das LG Frankfurt hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, die konkrete Höhe aber offengelassen. Das ist typisch, weil die Schadenshöhe bei ruf- und marktbeeinflussenden Veröffentlichungen selten „auf den ersten Blick“ feststeht. Die Ermittlung erfolgt regelmäßig in einem weiteren Verfahrensabschnitt mit intensiver wirtschaftlicher Aufklärung.

Maßgeblich sind dabei vier Themenkomplexe: Schadensart, hypothetische Vergleichswelt, Kausalität und gerichtliche Schätzung.

1. Welche Schadensart steht im Vordergrund?
In Fällen wie diesem steht typischerweise entgangener Gewinn im Raum. Entgangener Gewinn ist nicht identisch mit Umsatzrückgang. Entscheidend ist, welcher Gewinn voraussichtlich erzielt worden wäre, wenn die rechtswidrige Veröffentlichung nicht erfolgt wäre. Dazu müssen insbesondere Kostenstrukturen berücksichtigt werden:

  • variable Kosten (Material, Vertrieb, Provisionen)
  • fixe Kosten (Personal, Miete, Verwaltung), die oft kurzfristig nicht sinken
  • Deckungsbeiträge, die zeigen, wie stark ein Umsatzrückgang tatsächlich auf den Gewinn durchschlägt

Daneben können weitere Positionen eine Rolle spielen, etwa konkrete Aufwendungen, die durch die Veröffentlichung ausgelöst wurden. Ob und in welchem Umfang solche Positionen ersatzfähig sind, hängt davon ab, ob sie erforderlich und kausal auf den Eingriff zurückzuführen sind.

2. Vergleichswelt: Was wäre ohne die Veröffentlichung passiert?
Zentral ist die sogenannte Differenzbetrachtung: Man vergleicht die tatsächliche Entwicklung nach der Veröffentlichung mit der Entwicklung, die ohne den Test voraussichtlich eingetreten wäre. Diese hypothetische Entwicklung ist naturgemäß eine Prognose. Sie wird typischerweise auf eine belastbare Datenbasis gestützt, etwa:

  • historische Absatz- und Ergebnisreihen über mehrere Perioden
  • Auftragseingänge und Bestandskundenentwicklung
  • Preisentwicklung und Rabattniveau
  • Markt- und Branchendaten, um allgemeine Trends herauszurechnen
  • Vergleich mit ähnlichen Produkten oder Wettbewerbern, um externe Faktoren abzugrenzen

In der Praxis ist die Wahl der Referenzperiode häufig der größte Streitpunkt: Ein einzelnes Vorjahr kann von Sondereffekten geprägt sein. Mehrjahresbetrachtungen können dagegen glätten, müssen aber auch strukturelle Änderungen (Produktwechsel, Vertriebsumstellungen) berücksichtigen.

3. Kausalität: Welche Einbußen sind wirklich auf das Testurteil zurückzuführen?
Auch wenn der Test rechtswidrig ist, muss die geltend gemachte Einbuße ursächlich auf die Veröffentlichung zurückgehen. Dabei arbeiten Gerichte stark mit Indizien und Plausibilitäten, zum Beispiel:

  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Veröffentlichung und Absatzknick
  • dokumentierte Kundenreaktionen, Kündigungen, Händlerentscheidungen
  • Veränderungen im Neukundengeschäft, die sich nicht durch Markttrends erklären lassen
  • Preis- und Rabattdruck als Reaktion auf Rufschaden
  • Auslistungen oder Zurückhaltung im Handel

Gleichzeitig muss geprüft werden, ob alternative Ursachen plausibel sind und welchen Anteil sie haben könnten (Konjunktur, regulatorische Sondereffekte, Lieferprobleme, Produktumstellungen). Solche Faktoren sind nicht „Ausschlussgründe“, können aber die Schadenshöhe reduzieren, wenn sie nachweisbar einen Teil der Entwicklung erklären.

4. Abgrenzung: Welche Geschäftsbereiche und Märkte sind betroffen?
Gerichte verlangen regelmäßig eine saubere Abgrenzung:

  • betroffenes Produktsegment versus andere Produktlinien
  • Inland versus Auslandsmärkte
  • unterschiedliche Vertriebskanäle (B2B, B2C, Onlinehandel, Projektgeschäft)

Je differenzierter die Schadensdarstellung, desto eher lässt sich eine tragfähige Schätzung bilden. Pauschale Gesamtrückgänge ohne Segmentierung sind angreifbar, weil nicht jede Umsatz- oder Gewinnveränderung automatisch mit einem Testurteil zusammenhängt.

5. Schadensminderung und Vorteilsausgleich
Bei der Höhe spielen außerdem typische Korrekturinstrumente eine Rolle:

  • Schadensminderungspflicht: Wurden naheliegende Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens ergriffen?
  • Vorteilsausgleich: Haben sich durch die Ereignisse auch messbare Vorteile ergeben, die wirtschaftlich gegenzurechnen sind?
  • Mitverursachung: Gab es Umstände im Verantwortungsbereich des Herstellers, die den Schaden verstärkt haben könnten?

Diese Fragen entscheiden nicht über das „Ob“, sondern über das „Wie viel“.

6. Gerichtliche Schätzung statt mathematischer Exaktheit
Bei der Schadenshöhe gilt: Absolute Gewissheit ist selten erreichbar. Das Gericht darf die Höhe auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage schätzen. Dafür braucht es aber genügend belastbare Anknüpfungstatsachen. Genau deshalb wird die Höhe häufig erst nach weiterer Beweisaufnahme, betriebswirtschaftlicher Auswertung und gegebenenfalls Sachverständigenbegutachtung festgelegt.

Allgemeines Fazit
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main zeigt, dass der rechtliche Schutz von Warentests dort endet, wo die Testgrundlage methodisch nicht mehr vertretbar ist. Ein besonders negatives Qualitätsurteil kann dann nicht nur Unterlassung und eine gerichtliche Richtigstellung nach sich ziehen, sondern auch eine Ersatzpflicht für nachweisbare wirtschaftliche Folgen. Ob die Ersatzleistung am Ende hoch oder niedrig ausfällt, hängt weniger von Schlagworten ab als von der sauberen wirtschaftlichen Herleitung und der gerichtlichen Schadensschätzung auf Grundlage belastbarer Daten.rechtlich anspruchsvollen Bestimmung der konkreten Schadenshöhe.

Entscheidungsdaten

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2025, Az. 2-03 O 430/21

OLG Dresden: Insolvenz-Verdacht als Meinung – und wann Kritik zum Rechtsverstoß wird

Am 25.11.2025 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, welche geschäftsschädigenden Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters über ein Bauunternehmen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind – und wo die Grenze zur verbotenen Rufschädigung verläuft.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Bauprojektierer/Bauträger und sein Geschäftsführer wollten einem früheren Mitarbeiter im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Äußerungen gegenüber Dritten untersagen lassen. Der Ex-Mitarbeiter hatte in einem Telefonat unter anderem vor weiteren Zahlungen gewarnt, Bauverzögerungen und Qualitätsprobleme thematisiert und daraus teils zugespitzte Schlussfolgerungen gezogen. Außerdem fiel der Vorwurf, es gebe „erpresserische Nachforderungen“.

Das Landgericht Chemnitz hatte den Verfügungsantrag zunächst zurückgewiesen. In der Berufung hatte der Antrag teilweise Erfolg: Ein Teil der Aussagen blieb zulässig, eine Aussage wurde untersagt.

Die Trennlinie: Tatsachenbehauptung oder Meinung?

Für Unterlassungsansprüche ist die Einordnung der Aussage regelmäßig der Dreh- und Angelpunkt:

Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, also im Kern „wahr oder unwahr“. Wer rufschädigende Tatsachen behauptet, muss im Streitfall damit rechnen, den Wahrheitsgehalt belegen zu müssen.

Eine Meinungsäußerung ist durch Bewertung, Dafürhalten und Schlussfolgerung geprägt. Sie ist grundsätzlich weit geschützt, solange sie einen nachvollziehbaren Tatsachenkern hat und nicht als Schmähkritik nur auf Diffamierung zielt.

Warum „wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“ hier zulässig war

Das OLG Dresden hat die Aussage, es handele sich „wahrscheinlich“ um Insolvenzverschleppung, im konkreten Kontext als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Entscheidend war, dass der Begriff erkennbar als rechtliche Bewertung bzw. Schlussfolgerung verwendet wurde und sich auf einen Tatsachenkern stützen ließ (etwa Bauverzögerungen und behauptete beziehungsweise teilweise unstreitige Liquiditätsprobleme). Es ging dem Gericht gerade nicht um den Vorwurf einer konkret benannten Straftat in Bezug auf ein bestimmtes Einzelgeschehen, sondern um eine zugespitzte Bewertung aus wahrgenommenen Umständen.

Auch die „Warnung vor weiteren Zahlungen“ blieb zulässig

Die Warnung, weitere Zahlungen zu leisten, verbunden mit Kritik an Baufortschritt und Qualität, hat das OLG ebenfalls als hinzunehmende Bewertung mit Tatsachenkern eingeordnet. Auch wenn solche Aussagen wirtschaftlich schmerzhaft sein können, sind sie nicht automatisch rechtswidrig, solange sie sachbezogen bleiben und nicht auf bewusst falschen Tatsachen aufbauen.

Die Grenze: „erpresserische Nachforderungen“ war zu unterlassen

Anders lag es beim Vorwurf „erpresserischer Nachforderungen“. Das OLG verstand diese Formulierung nicht bloß als polemische Kritik, sondern als überprüfbare Tatsachenbehauptung: Der Aussagegehalt läuft darauf hinaus, dass das Unternehmen Zahlungen fordere, die gemessen am Baufortschritt nicht geschuldet seien, und dies mit Druck flankiere.

Für diese konkrete Behauptung konnte der Ex-Mitarbeiter keinen ausreichenden Beleg liefern. Unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen genießen regelmäßig keinen Schutz. Deshalb wurde die Äußerung untersagt.

Wettbewerbsrecht: Warum es kein Wettbewerbsverhältnis gab – und warum das den Klägern geholfen hätte

Die Kläger hatten zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche ins Spiel gebracht. Genau hier scheiterte es schon an der Eingangsvoraussetzung: Es fehlte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass beide Seiten mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen um denselben Abnehmerkreis konkurrieren. Nach der Bewertung des OLG war das nicht der Fall: Das Bauunternehmen entwickelte und veräußerte Immobilien an Endkunden. Der ehemalige Mitarbeiter arbeitete demgegenüber in einem Planungsbüro und schilderte seine Tätigkeit eher als Weiterbetreuung bzw. Problemlösung für Kunden. Das genügte dem Gericht nicht, um eine Konkurrenz um den Absatz gleichartiger Leistungen zu bejahen. Auch der Hinweis, man bewege sich „am gleichen Markt“ oder versuche Kunden „abspenstig zu machen“, reicht für sich genommen nicht, wenn die angebotenen Leistungen nicht vergleichbar sind und nicht klar derselbe Endverbraucherkreis adressiert wird.

Warum ist das mehr als nur ein juristisches Detail? Weil ein Wettbewerbsverhältnis den Klägern eine zusätzliche, oft schlagkräftige Anspruchsgrundlage eröffnet hätte:

Erstens ist das Wettbewerbsrecht gerade dafür gemacht, unlautere Angriffe im Wettbewerb zu unterbinden. Unterlassungsansprüche nach dem UWG sind in der Praxis häufig schneller und „geradliniger“ zu führen als deliktsrechtliche Ansprüche, weil das UWG den Schutz von Mitbewerbern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen systematisch bündelt.

Zweitens werden Äußerungen über Mitbewerber im Wettbewerb in vielen Konstellationen strenger beurteilt als Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. Der Grund ist einfach: Wer sich im Wettbewerb äußert, tut dies typischerweise nicht als neutraler Teilnehmer einer Debatte, sondern im Kontext der Absatzförderung. Negative Aussagen können dann wie gezielte Kundenlenkung wirken. Das Recht erwartet in diesem Umfeld stärker als im allgemeinen Meinungsaustausch Sachlichkeit und Fairness. Wettbewerbsrechtliche Verbote greifen deshalb nicht nur bei klar unwahren Tatsachen über Mitbewerber, sondern können je nach Fallkonstellation auch herabsetzende oder verunglimpfende Werturteile erfassen.

Drittens hätte das UWG die Betrachtung erweitert: Während bestimmte deliktsrechtliche Ansprüche sehr stark davon abhängen, ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinung einzuordnen ist, kennt das Wettbewerbsrecht – bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses – eigenständige Maßstäbe für herabsetzende Angriffe im Wettbewerb. Für die Kläger wäre das insbesondere bei den als „Meinung“ eingestuften Aussagen interessant gewesen: Im reinen Persönlichkeitsrechtsschutz sind Wertungen mit Tatsachenkern oft hinzunehmen; im Wettbewerbskontext kann die Schwelle zur Unlauterkeit je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung und Unsachlichkeit deutlich früher erreicht sein.

Kurz: Hätte das Gericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejaht, wäre der Prüfungsmaßstab für die Äußerungen potenziell strenger gewesen – und die Kläger hätten eine zusätzliche rechtliche „Schiene“ gehabt, um auch solche Aussagen anzugreifen, die deliktsrechtlich als zulässige Meinung durchgehen.

Warum eine Vertraulichkeitsvereinbarung hier nicht automatisch half

Die Kläger beriefen sich außerdem auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Das OLG war zurückhaltend: Solche Klauseln erfassen typischerweise die Weitergabe konkret bestimmbarer Geschäftsgeheimnisse, nicht aber jede Meinungsäußerung. Außerdem müssen geheim zu haltende Informationen hinreichend bestimmt bezeichnet sein; pauschale Stillschweigenspflichten sind rechtlich angreifbar.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt zwei Dinge sehr deutlich: Erstens ist harte, wirtschaftlich schädliche Kritik nicht automatisch rechtswidrig. Wer aus einem nachvollziehbaren Tatsachenkern eine (auch zugespitzte) Schlussfolgerung zieht, bewegt sich häufig im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zweitens ist bei konkreten Vorwürfen, die wie überprüfbare Tatsachen wirken, die Luft schnell dünn: Begriffe wie „erpresserische Nachforderungen“ können aus Sicht der Gerichte einen klaren Tatsachenkern transportieren – und dann entscheidet am Ende der belegbare Wahrheitsgehalt.

Besonders interessant ist der wettbewerbsrechtliche Teil: Ohne Wettbewerbsverhältnis kein UWG, und damit fehlt eine Anspruchsgrundlage, die im Konkurrenzkampf oft strengere Maßstäbe an negative Aussagen anlegt als der allgemeine Meinungskampf. Für Unternehmen kann genau diese Weichenstellung darüber entscheiden, ob gegen geschäftsschädigende Kommunikation nur punktuell (bei klar unwahren Tatsachen) oder deutlich umfassender vorgegangen werden kann.

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 4 U 1120/25
Fundstelle: GRUR-RR 2026, 151

BGH: Falsche Online-Berichte wirken nach – und können auch die Wayback Machine zum Thema machen

Wer im Internet eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht, bekommt das Problem oft nicht allein mit einer Richtigstellung aus der Welt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. März 2026 klargestellt, wann Betroffene verlangen können, dass der Erstveröffentlicher auf die Löschung von Kopien bei Drittanbietern hinwirkt – und wo die Grenzen dieser Pflicht liegen.

Worum ging es konkret?

Im Zentrum stand ein Boulevardbericht über eine bekannte Sängerin. Die Zeitung hatte behauptet, die Klägerin habe eine „Hausgeburt“ gehabt. Das war unstreitig falsch: Das Kind wurde in einer Klinik geboren. Der ursprüngliche Beitrag wurde online verbreitet und anschließend von Dritten im Internet weiterverbreitet – teils als digitale Kopie, teils als Archivfassung. Zusätzlich griffen andere Medien die Meldung auf und veröffentlichten eigene Beiträge, die sich auf die Erstberichterstattung bezogen.

Die Klägerin wollte mehr als nur Unterlassung und Richtigstellung im eigenen Medium. Sie verlangte, dass die Zeitung auch gegenüber Drittanbietern tätig wird, damit die Falschbehauptung aus dort weiterhin abrufbaren Veröffentlichungen entfernt wird. Außerdem begehrte sie die Feststellung einer weitreichenden Ersatzpflicht für materielle Schäden.

Der rechtliche Ansatz: Folgenbeseitigung durch „Hinwirken auf Löschung“

Der BGH ordnet den Anspruch als Folgenbeseitigungsanspruch ein: Wer das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine falsche Tatsachenbehauptung fortdauernd beeinträchtigt, kann grundsätzlich Beseitigung verlangen. Im Internet kann das – je nach Zugriffsmöglichkeit – entweder die Löschung durch den Störer selbst bedeuten oder, wenn er keinen Zugriff auf die Inhalte Dritter hat, das Hinwirken auf Löschung.

Wichtig ist dabei: Ein solcher Anspruch setzt nach Auffassung des BGH hohe Voraussetzungen voraus. Kernpunkte sind:

  • Die beanstandete Tatsachenbehauptung muss nachweislich falsch sein.
  • Die Beeinträchtigung muss fortdauern (Abrufbarkeit im Internet).
  • Die verlangte Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, den Störungszustand zu beseitigen.
  • Sie muss dem in Anspruch Genommenen auch zumutbar sein.

Klageantrag: Nicht zu unbestimmt – aber oft zu weit

Spannend ist die prozessuale Seite: Das Kammergericht hatte den weit gefassten Antrag der Klägerin (Löschung aller über Google/Bing auffindbaren Fundstellen mit bestimmten Suchbegriffen) für unzulässig gehalten, weil nicht klar sei, auf welche Drittveröffentlichungen konkret eingewirkt werden müsse.

Der BGH hat das korrigiert: Ein solcher Antrag kann hinreichend bestimmt und damit zulässig sein, auch wenn nicht jede einzelne URL oder jeder Adressat genannt ist. Entscheidend sei, ob der Streitgegenstand anhand objektiver Kriterien eingegrenzt werden kann und sich die Parteien über den Inhalt der Pflicht im Kern verständigen können. Ob die verlangte Recherche und das Vorgehen im Ergebnis zumutbar sind, ist nach dem BGH dann keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

Gleichzeitig zeigt der Fall: Zulässig heißt nicht automatisch erfolgreich. Der BGH hat den weit gefassten Hauptantrag am Ende als unbegründet abgewiesen, weil er inhaltlich zu weit reichte.

Die entscheidende Grenzziehung: Kopie/Weiterverbreitung vs. eigenständiger Folgebericht

Die Kernbotschaft des Urteils liegt in der Zurechnung:

  1. Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags (Verlinken, Teilen, Kopieren):
    Dafür haftet der Erstveröffentlicher grundsätzlich als unmittelbarer Störer. Der BGH argumentiert internettypisch: Wer online veröffentlicht, setzt die naheliegende Gefahr, dass Inhalte von Dritten vervielfältigt und erneut abrufbar gemacht werden. Diese „Vervielfältigung der Abrufbarkeit“ ist dem Erstveröffentlicher zuzurechnen.
  2. Eigenständige Folgeberichterstattung anderer Medien:
    Hier zieht der BGH eine klare Linie: Für eigene Artikel anderer Presseorgane haftet der Erstveröffentlicher grundsätzlich nicht als Störer – selbst wenn diese Artikel auf die Erstmeldung Bezug nehmen und die Falschbehauptung erneut verbreiten. Die Entscheidung, ob und wie ein anderes Medium berichtet, fällt in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Es fehlt aus Sicht des BGH an der besonderen Zurechnungsgrundlage, die man für eine Störerhaftung bräuchte.

Für die Praxis bedeutet das: Ein „Hinwirkungsanspruch“ kann sich gegen den Erstveröffentlicher vor allem dort richten, wo Drittseiten den ursprünglichen Inhalt kopieren oder inhaltsgleich zugänglich machen – nicht aber pauschal gegen jede Folgeberichterstattung im Netz.

Zeitlicher Rahmen: Folgenbeseitigung ist nicht „Unterlassung durch die Hintertür“

Ein weiterer, oft übersehener Punkt: Folgenbeseitigung ist auf den bestehenden Störungszustand gerichtet. Der BGH betont, dass der Anspruch nicht in die Zukunft reicht. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits veröffentlicht und noch abrufbar war. Ein Antrag, der auch zukünftige Veröffentlichungen miterfasst, geht über das hinaus, was ein Beseitigungsanspruch leisten kann.

Wayback Machine: Auch ohne Suchmaschinen-Treffer kann eine Beeinträchtigung fortdauern

Besonders praxisrelevant ist der Umgang mit Online-Archiven. Im Verfahren ging es auch um Kopien, die in der „Wayback Machine“ (Internetarchiv) gespeichert waren. Diese Archivfassungen waren nach den Feststellungen nicht über gängige Suchmaschinen indexiert, konnten aber über eine gezielte Suche weiterhin abgerufen werden.

Der BGH sagt: Auch das kann eine fortdauernde Beeinträchtigung sein. Die geringere Auffindbarkeit mindert zwar regelmäßig die Eingriffsintensität, macht den Eingriff aber nicht automatisch unerheblich. Im Ergebnis kann es dem Erstveröffentlicher zumutbar sein, den Archivbetreiber zu informieren und zur Löschung der falschen Passage aufzufordern – jedenfalls dann, wenn die betreffenden Fundstellen konkret benannt sind und der Aufwand überschaubar bleibt.

Richtigstellung genügt nicht zwingend

Ebenfalls wichtig: Eine Richtigstellung im eigenen Medium erledigt den Hinwirkungsanspruch nicht automatisch. Der BGH folgt hier der praktischen Überlegung: Drittverbreiter bekommen die Korrektur häufig nicht mit. Der Zweck des Hinwirkens liegt gerade darin, die Dritten gezielt über die Unwahrheit zu informieren und damit die Chance zu erhöhen, dass rechtskonforme Anbieter löschen.

Kein pauschaler materieller Schadensersatz

Die Klägerin wollte außerdem die Ersatzpflicht für materielle Schäden sehr weit feststellen lassen. Das hat der BGH abgelehnt. Der Grund folgt der oben beschriebenen Zurechnungslogik: Schäden, die aus eigenständigen Folgeberichten anderer Medien entstehen, sind dem Erstveröffentlicher grundsätzlich nicht zuzurechnen. Ein zu weit gefasster Feststellungsantrag scheitert deshalb.

Entscheidungsdaten

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2026, VI ZR 157/24

Haftung für KI-generierte Aussagen auf X durch Grok

Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat das Landgericht Hamburg entschieden: Auch dann, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Künstliche Intelligenz begangen wird, haftet der Betreiber des Accounts, der diese Äußerung öffentlich verbreitet – unabhängig davon, ob der Inhalt menschlichen oder maschinellen Ursprungs ist.

Der Fall: KI-Aussage auf X verletzt Persönlichkeitsrecht

Im konkreten Fall hatte der X-Account „@grok“ – betrieben von xAI, dem von Elon Musk gegründeten KI-Unternehmen – auf einen Nutzerbeitrag reagiert und eine Liste von Organisationen veröffentlicht, denen unterstellt wurde, stark von staatlicher Förderung abhängig zu sein. Unter den Genannten: der Antragsteller, der die Aussage als unwahr zurückwies.

Das Gericht gab ihm recht: Die Behauptung sei prozessual unwahr, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sei zu unterlassen. Entscheidend: Dass die Äußerung durch eine KI generiert wurde, entlastete die Account-Betreiberin nicht. Sie haftet, weil sie den Beitrag über ihren öffentlich zugänglichen X-Account verbreitet und sich damit zu eigen gemacht hat.

Warum das Urteil alle betrifft

Die Entscheidung ist nicht nur für Unternehmen relevant, sondern für jeden, der mit KI-basierten Diensten in Berührung kommt – sei es als Nutzer, als Anbieter oder als Betroffener einer KI-generierten Aussage:

  • Wer eine KI-Plattform wie Grok, ChatGPT oder andere öffentlich einsetzt, trägt Verantwortung für die generierten Inhalte – unabhängig davon, ob sie von Menschen oder Maschinen stammen.
  • Wer von einer solchen Äußerung betroffen ist – etwa durch falsche Tatsachenbehauptungen – hat grundsätzlich Anspruch auf rechtlichen Schutz, selbst wenn der Inhalt nicht von einer Person, sondern von einer KI stammt.
  • Plattformbetreiber, Influencer, Blogger oder Organisationen, die KI-Tools in der öffentlichen Kommunikation einsetzen, sollten wissen: Die Veröffentlichung KI-generierter Aussagen zieht dieselben rechtlichen Folgen nach sich wie jede menschliche Äußerung.

Offene Rechtsfrage: Was gilt bei privaten Nutzeranfragen?

Die Entscheidung betrifft explizit eine öffentlich auf X (vormals Twitter) abrufbare Äußerung. Doch was passiert, wenn ein Nutzer eine private Abfrage an ein KI-System wie Grok stellt – also ohne jegliche öffentliche Verbreitung – und die Antwort enthält eine ehrverletzende Unwahrheit?

Diese Konstellation ist juristisch bislang kaum geklärt. Fraglich ist:

  • Ob eine nicht-öffentliche Antwort rechtlich als „Verbreitung“ oder „Veröffentlichung“ gilt.
  • Ob ein Schaden entstehen kann, wenn die Antwort nur der Anfragende liest.
  • Ob dieselben Maßstäbe wie bei öffentlichen Äußerungen anzuwenden sind.

Solange keine Außenwirkung besteht, dürfte eine Haftung schwer begründbar sein. Dennoch sollten Unternehmen, die KI in Kundenkommunikation oder Beratung einsetzen, sehr genau prüfen, welche Inhalte in welchen Kontexten generiert werden – und welche Kontrolle sie darüber haben.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt unmissverständlich: Wer öffentlich kommuniziert – auch durch KI – haftet für die Inhalte. Eine Entlastung mit dem Verweis auf „künstliche Autorenschaft“ ist ausgeschlossen, sobald eine Verbreitung über den eigenen Account erfolgt.


LG Hamburg
Beschluss vom 23.09.2025
Az. 324 O 461/25
GRUR-RS 2025, 27056

Hatefluencer, Meinungsfreiheit und Wettbewerb: Was Influencer übereinander sagen dürfen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2025 – 16 U 80/24) die Grenzen zulässiger Äußerungen unter Influencern ausgelotet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob öffentliche Aussagen über andere Contentcreator nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Das Gericht hat beides differenziert beantwortet.

Was war passiert?

Zwei bekannte Influencer standen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber. Die Antragstellerin, eine Streamerin mit feministischem und gesellschaftspolitischem Fokus, verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Antragsgegners, einem ebenfalls reichweitenstarken Influencer. In mehreren Videos hatte er sie unter anderem als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, Menschen zu Unrecht sexueller Belästigung zu bezichtigen, sowie behauptet, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Hass und Fake News zu verbreiten.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus begründet sein können, wenn Äußerungen ehrverletzend sind oder unzutreffende Tatsachen verbreiten. So untersagte das Gericht dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen, weil sie unbewiesen waren und geeignet, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen. Das betraf insbesondere die Behauptung, sie habe anderen Personen wiederholt sexuelle Belästigung unterstellt.

Hingegen wies das Gericht andere Unterlassungsanträge zurück, etwa zur Bezeichnung der Antragstellerin als „Hatefluencerin“ oder zur Kritik an ihrem Verhalten als „misogyn“. Hier handle es sich um wertende Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt seien. Die streitigen Begriffe würden sich zwar negativ auf das Ansehen auswirken, seien aber im Rahmen einer öffentlichen Debatte hinzunehmen, solange sie auf einem tatsächlichen Kontext basieren und nicht allein der Herabwürdigung dienen.

Kein Wettbewerbsverhältnis – keine Ansprüche nach UWG

Hervorzuheben ist die wettbewerbsrechtliche Komponente: Die Antragstellerin argumentierte, die Äußerungen des Gegners hätten gezielt ihre wirtschaftlichen Interessen geschädigt und seien als unlautere geschäftliche Handlung zu bewerten. Dem folgte das Gericht nicht. Es verneinte bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Zwar seien beide Influencer am Markt tätig, doch diene die streitige Äußerung nicht der Absatzförderung, sondern sei Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung. Damit fehlte es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Fazit: Was Influencer beachten müssen

Das Urteil macht deutlich: Auch unter Influencern gelten Regeln für den Umgang miteinander. Kritik und pointierte Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt, müssen aber auf wahren Tatsachen beruhen. Wer falsche Tatsachen über andere verbreitet, riskiert eine Unterlassungsverfügung. Wettbewerbsrechtliche Maßstäbe greifen aber nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Absicht vorliegen. Diese Hürde ist bei rein meinungsgetriebenen Videos hoch.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 17.07.2025
Aktenzeichen: 16 U 80/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 17821

Rufschädigung durch falsche Behauptung im Fernsehen

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 02.04.2025 – Az. 324 O 134/25) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Sahra Wagenknecht und ihrer Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) untersagt, eine bestimmte Aussage aus der ARD-Talkshow „Caren Miosga“ weiterhin in der Mediathek verfügbar zu halten. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Persönlichkeitsrechte im Kontext medialer Berichterstattung.

Der Fall: Was war passiert?

In der ARD-Sendung „Caren Miosga“ vom 9. März 2025 behauptete eine Teilnehmerin, Sahra Wagenknecht betreibe einen Telegram-Kanal, über den sie „auf Russisch, eins zu eins an das russische Volk bzw. an Herrn Putin“ ihre Botschaften richte. Diese Äußerung wurde im Rahmen einer politischen Diskussion ab Minute 57:32 der Sendung gemacht und war weiterhin über die ARD-Mediathek abrufbar.

Sahra Wagenknecht sowie ihre Partei sahen hierin eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den NDR, gerichtet auf die Unterlassung der weiteren Verbreitung dieser Äußerung.

Die Entscheidung: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung

Das Landgericht Hamburg folgte dem Antrag in vollem Umfang. Es sah in der streitgegenständlichen Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den sozialen Geltungsanspruch der Antragsteller erheblich zu beeinträchtigen.

Die Kammer stellte klar, dass das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller sowohl durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als auch durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Der Umstand, dass die Äußerung durch eine Dritte in einer Live-Sendung getätigt wurde, ändere nichts daran, dass der NDR jedenfalls für die fortgesetzte Verbreitung in der Mediathek verantwortlich sei. Ein medienrechtliches „Archiv-Privileg“ greife hier nicht, insbesondere da der NDR nachweislich Kenntnis von der Unwahrheit der Aussage hatte.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss betont erneut die Pflichten von Medienanbietern bei der fortgesetzten Bereitstellung von Inhalten über Mediatheken. Zwar können sie für Live-Äußerungen Dritter nicht ohne Weiteres haftbar gemacht werden, sehr wohl aber für deren spätere Verbreitung, wenn sie nachweislich rechtswidrig sind. Für Medienschaffende bedeutet dies eine gesteigerte Prüfungspflicht bei archivierten Sendungen.

BGH zu Bewertungen im Internet: Kein Auskunftsanspruch bei wertender Kritik

Der BGH (Urteil vom 11.03.25, AZ: VI ZB 79/23, NJW 2025, 1585) hat klargestellt, dass Arbeitgeber nicht ohne weiteres Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegenüber Bewertungsplattformen haben, wenn es um negative Bewertungen geht. Entscheidend ist, ob es sich bei der Kritik um eine Meinungsäußerung oder um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt.

Worum ging es?

Eine Anwaltskanzlei wollte von einer Arbeitgeberbewertungsplattform die Daten eines Nutzers erhalten, der eine kritische Bewertung zum „Vorgesetztenverhalten“ abgegeben hatte. Der Nutzer hatte unter anderem geschrieben, dass „ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen“. Die Kanzlei empfand dies als falsche Tatsachenbehauptung und sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie beantragte beim Gericht eine Anordnung zur Auskunftserteilung über die Bestandsdaten des Nutzers gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG (früher TTDSG).

Was entschied das Gericht?

Der Antrag wurde in allen Instanzen abgelehnt – zuletzt auch vom BGH. Die Richter sahen in der streitigen Äußerung keine strafbare Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe es in der Vergangenheit tatsächlich nur einen einzelnen Fall gegeben, in dem ein Mitarbeiter Ansprüche gerichtlich durchsetzen musste. Der BGH betonte aber:

  • Der Plural („Mitarbeiter“) lässt sich auch als rhetorisch gemeint oder verallgemeinernd verstehen.
  • Der Kontext („Bewertung des Vorgesetztenverhaltens“) spricht für eine subjektive Einschätzung.
  • Die Formulierung sei im Präsens gehalten („durchsetzen müssen“), was eher für eine Wertung oder Prognose spreche als für eine rückblickende Tatsachenschilderung.

Da die Äußerung nicht den Straftatbestand der §§ 185, 186 oder 187 StGB erfülle, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG für eine Auskunftserteilung nicht erfüllt.

Fazit für Unternehmer:

Negative Onlinebewertungen müssen Unternehmer nicht automatisch hinnehmen – aber nicht jede Kritik begründet einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten. Nur bei klar falschen Tatsachenbehauptungen, die strafrechtlich relevant sind (z. B. Verleumdung oder üble Nachrede), kann ein solcher Anspruch bestehen. Wertende Kritik hingegen – selbst wenn sie überspitzt oder polemisch formuliert ist – fällt regelmäßig unter die Meinungsfreiheit und ist zulässig.

Wer gegen anonyme Bewertungen vorgehen möchte, sollte also sorgfältig prüfen (lassen), ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Nur im ersten Fall bestehen überhaupt Chancen auf die Ermittlung des Verfassers.