Kostenfalle UWG-Abmahnung „selbst gemacht“: Wer die Pflichtangaben offen lässt, zahlt am Ende

Mit Urteil vom 19.11.2025 hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) (Az. 1 U 244/25) klargestellt: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann für den Abmahner zum Boomerang werden, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht klar und verständlich enthält. Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur Kostenfrage: Wer in der Abmahnung nicht eindeutig erklärt, ob (und in welcher Höhe) Kosten verlangt werden, kann sich nicht darauf berufen, der Gegenanspruch des Abgemahnten sei „auf Null gedeckelt“.

Sachverhalt
Auslöser war ein Klassiker aus dem Unternehmeralltag: veraltete Kontaktdaten im Internet. Bei Umzug, Geschäftsaufgabe oder Übernahme bleiben alte Adresse und Telefonnummer häufig noch in Karten- und Branchenportalen hängen. Das kann Kunden fehlleiten, zu Beschwerden führen und Konkurrenzstreitigkeiten provozieren. Sinnvoll ist deshalb ein systematischer „Listing-Check“ nach jeder Änderung (Website, Kartenanbieter, Branchenverzeichnisse, Social-Profile, Weiterleitungen).

Im konkreten Fall betrieben die Parteien Ergotherapiepraxen in Erfurt. Die Klägerin plante 2023, ihre Praxis aufzugeben. Die Beklagte zeigte Interesse an einer Übernahme; ein Vertrag kam aber nicht zustande. Die Klägerin zog aus den Räumen aus, die Beklagte zog später ein.

Am 25.10.2023 mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Beanstandet wurden weiterhin abrufbare Online-Einträge mit der alten Adresse und Telefonnummer, unter anderem in Apple Karten, Bing Maps, Meinestadt.de sowie weiteren Branchenportalen und auf der Website der Klägerin. Zusätzlich warf die Beklagte vor, die noch angezeigte Telefonnummer werde auf eine andere Praxis weitergeleitet. Die Beklagte verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Zur Kostenseite blieb die Abmahnung unklar: Es wurde weder beziffert, ob und in welcher Höhe Abmahnkosten verlangt werden, noch ausdrücklich erklärt, dass auf Kostenerstattung verzichtet wird. Stattdessen stellte die Beklagte sinngemäß in Aussicht, bei Nichtbefolgung auch Schadensersatz und bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

Die Klägerin wies die Vorwürfe zunächst selbst zurück und beauftragte später einen Anwalt. Dieser wies die Abmahnung als unbegründet zurück und verlangte Erstattung der Rechtsverteidigungskosten (1.295,40 EUR). Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab, weil die Beklagte in der Abmahnung keine Abmahnkosten geltend gemacht habe; deshalb sei der Gegenanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG „auf Null gedeckelt“.

Das OLG gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 973,66 EUR nebst Zinsen. Die wesentlichen Punkte:

1. Kostenangaben müssen klar sein: beziffern oder ausdrücklich verzichten
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss eine Abmahnung klar und verständlich angeben, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet. Das bedeutet praktisch: Entweder die Abmahnkosten werden beziffert und nachvollziehbar berechnet – oder es wird ausdrücklich erklärt, dass kein Aufwendungsersatz verlangt wird.
Ein bloßer „Vorbehalt“, später möglicherweise Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen, genügt nicht. Der Abgemahnte soll gerade erkennen können, welches Kostenrisiko droht. Genau diese Transparenz hat hier gefehlt.

2. Auch die Anspruchsberechtigung muss nachvollziehbar dargestellt werden
Zusätzlich beanstandete das OLG, dass die Abmahnung die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht klar und verständlich darstellte. Wer als Mitbewerber abmahnt, muss so erläutern, warum ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Pauschale Hinweise auf eine „unternehmerische Tätigkeit“ reichen nicht.

3. Materiell war die Abmahnung ebenfalls unberechtigt: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis
Die Klägerin hatte vorgetragen, sie habe ihre selbständige Tätigkeit beendet, ihre Kassenzulassung zurückgegeben und sei seit Oktober 2023 nur noch als Angestellter tätig. Damit fehlte es am konkreten Wettbewerbsverhältnis, das für lauterkeitsrechtliche Ansprüche regelmäßig erforderlich ist. Nach den Feststellungen des OLG war die Abmahnung daher auch inhaltlich unberechtigt.

4. Keine „Deckelung auf Null“, wenn der Abmahner die Kostenfrage offen lässt
Besonders wichtig ist die Aussage zu § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG. Diese Vorschrift begrenzt den Erstattungsanspruch des Abgemahnten grundsätzlich auf die Höhe dessen, was der Abmahner an Aufwendungsersatz geltend macht. Das Landgericht hatte daraus geschlossen: Wenn der Abmahner nichts fordert, ist der Gegenanspruch automatisch Null.

Das OLG widerspricht: Der Gesetzeswortlaut regelt nicht, was gilt, wenn gar kein Aufwendungsersatz geltend gemacht wird oder dieser nur unbestimmt „in Aussicht gestellt“ wird. Entscheidend sei der Zweck der Regelung: Der Abmahner soll sorgfältig prüfen und transparent abmahnen, damit der Abgemahnte die Sach- und Kostenlage überblickt. Würde man bei unklaren Abmahnungen stets „Null“ annehmen, könnte sich der Abmahner durch bewusstes Offenlassen der Kostenfrage der Haftung entziehen. Das sei prozesstaktisch und vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Praktische Folge: Wenn die Abmahnung die Kostenfrage nicht sauber regelt, kann der Abgemahnte seine erforderlichen Rechtsverteidigungskosten nach § 13 Abs. 5 UWG ersetzt verlangen.

5. Erstattet wird nur, was erforderlich und angemessen ist
Die Klägerin bekam nicht den vollen verlangten Betrag. Das OLG hielt den angesetzten Streitwert für zu hoch und bewertete das Irreführungspotential als durchschnittlich. Angemessen sei ein Gebührenstreitwert von 10.000 EUR (statt 20.000 EUR). Daraus ergaben sich 973,66 EUR als ersatzfähige Kosten (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer).

6Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

Abmahner: Abmahnung als „Pflichtenheft“ verstehen
Wer abmahnt, sollte die Abmahnung so schreiben, dass sie auch einem Dritten sofort verständlich ist. Typische Fehlerquellen:

  • Kostenfrage sauber lösen: Kosten beziffern und berechnen oder ausdrücklich auf Kostenerstattung verzichten.
  • Anspruchsberechtigung konkret begründen: Warum besteht ein Wettbewerbsverhältnis, welches Marktsegment, welche Tätigkeit, welche Betroffenheit?
  • Vor dem Versand prüfen, ob der Gegner überhaupt noch Unternehmer im relevanten Markt ist.

Abgemahnter: Nicht nur den Vorwurf prüfen, sondern die Form
Auch wenn die behauptete Irreführung im Raum steht, kann der Anspruch auf Kostenerstattung schon daran hängen, dass Pflichtangaben fehlen oder unklar sind. Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb immer prüfen:

  • Enthält die Abmahnung klare Angaben zur Kostenerstattung?
  • Ist die Anspruchsberechtigung nachvollziehbar dargelegt?
  • Gibt es überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis oder ist der Abmahner ins Blaue hinein unterwegs?

Fazit
Das OLG Jena stärkt die Transparenzpflichten im Abmahnrecht: Wer abmahnt, muss klar sagen, worauf er sich stützt und welche Kosten er verlangt – oder ausdrücklich darauf verzichten. Unklare Abmahnungen sind nicht nur unerquicklich, sondern können unmittelbar zu einer Kostenerstattungspflicht führen. Die zugelassene Revision zeigt zudem, dass die Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

Entscheidungsdaten
Gericht: Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena)
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 1 U 244/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 008

Hatefluencer, Meinungsfreiheit und Wettbewerb: Was Influencer übereinander sagen dürfen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2025 – 16 U 80/24) die Grenzen zulässiger Äußerungen unter Influencern ausgelotet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob öffentliche Aussagen über andere Contentcreator nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Das Gericht hat beides differenziert beantwortet.

Was war passiert?

Zwei bekannte Influencer standen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber. Die Antragstellerin, eine Streamerin mit feministischem und gesellschaftspolitischem Fokus, verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Antragsgegners, einem ebenfalls reichweitenstarken Influencer. In mehreren Videos hatte er sie unter anderem als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, Menschen zu Unrecht sexueller Belästigung zu bezichtigen, sowie behauptet, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Hass und Fake News zu verbreiten.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus begründet sein können, wenn Äußerungen ehrverletzend sind oder unzutreffende Tatsachen verbreiten. So untersagte das Gericht dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen, weil sie unbewiesen waren und geeignet, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen. Das betraf insbesondere die Behauptung, sie habe anderen Personen wiederholt sexuelle Belästigung unterstellt.

Hingegen wies das Gericht andere Unterlassungsanträge zurück, etwa zur Bezeichnung der Antragstellerin als „Hatefluencerin“ oder zur Kritik an ihrem Verhalten als „misogyn“. Hier handle es sich um wertende Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt seien. Die streitigen Begriffe würden sich zwar negativ auf das Ansehen auswirken, seien aber im Rahmen einer öffentlichen Debatte hinzunehmen, solange sie auf einem tatsächlichen Kontext basieren und nicht allein der Herabwürdigung dienen.

Kein Wettbewerbsverhältnis – keine Ansprüche nach UWG

Hervorzuheben ist die wettbewerbsrechtliche Komponente: Die Antragstellerin argumentierte, die Äußerungen des Gegners hätten gezielt ihre wirtschaftlichen Interessen geschädigt und seien als unlautere geschäftliche Handlung zu bewerten. Dem folgte das Gericht nicht. Es verneinte bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Zwar seien beide Influencer am Markt tätig, doch diene die streitige Äußerung nicht der Absatzförderung, sondern sei Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung. Damit fehlte es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Fazit: Was Influencer beachten müssen

Das Urteil macht deutlich: Auch unter Influencern gelten Regeln für den Umgang miteinander. Kritik und pointierte Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt, müssen aber auf wahren Tatsachen beruhen. Wer falsche Tatsachen über andere verbreitet, riskiert eine Unterlassungsverfügung. Wettbewerbsrechtliche Maßstäbe greifen aber nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Absicht vorliegen. Diese Hürde ist bei rein meinungsgetriebenen Videos hoch.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 17.07.2025
Aktenzeichen: 16 U 80/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 17821

Die Tücken der Abmahnung: Warum die Mitbewerbereigenschaft präzise darlegen werden muss

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gehören für viele Unternehmen zum Alltag. Sie dienen dazu, unlauteres Verhalten von Konkurrenten schnell und kosteneffizient abzustellen. Doch eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil erneut klargestellt, wie wichtig die korrekte Begründung der eigenen Berechtigung zur Abmahnung ist. Dies ist eine wichtige Entscheidung für alle Unternehmer, die selbst aktiv gegen unlautere Konkurrenten vorgehen oder sich gegen Abmahnungen wehren müssen.


Was war passiert?

Ein Online-Nachrichten-Portal mahnte einen Konkurrenten wegen einer irreführenden Werbeaussage ab. In der Abmahnung wurde lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Parteien Mitbewerber seien, da sie beide Online-Nachrichten für dieselbe Region anbieten und um denselben Kundenkreis konkurrieren. Der abgemahnte Konkurrent erkannte zwar den Verstoß an, weigerte sich jedoch, die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen. Er war der Ansicht, die Abmahnung sei unwirksam, weil die Mitbewerbereigenschaft nicht ausreichend dargelegt wurde. Stattdessen forderte er seinerseits die Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung.


Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem abgemahnten Unternehmen Recht. Es wies nicht nur die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten ab, sondern verurteilte den Abmahnenden zur Zahlung der Anwaltskosten für die Verteidigung.

Grundlage des Urteils ist § 13 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Vorschrift verlangt, dass die Abmahnung klar und verständlich die Anspruchsberechtigung begründen muss. Das bedeutet, der Abmahnende muss darlegen, warum er überhaupt berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen.

Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Behauptung, man sei Mitbewerber, nicht ausreicht. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die belegen, dass man selbst in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt.

Im vorliegenden Fall hatte der Abmahnende dies versäumt. Er gab lediglich die Art seiner Tätigkeit an, lieferte aber keinerlei Informationen zum Umfang seiner Geschäftstätigkeit oder der Dauer seiner Marktpräsenz. Es fehlten Angaben, die eine Tätigkeit in „nicht unerheblichem Maße“ belegen würden, wie zum Beispiel die URL der Website, eine grobe Anzahl monatlicher Aufrufe oder eine ungefähre Umsatzangabe.

Das Gericht bestätigte seine bereits am 10.04.2025 in einer anderen Sache vertretene Rechtsauffassung, dass solche pauschalen Angaben nicht genügen. Das Urteil steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. Wir haben bereits am 27.08.2025 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.10.2024 berichtet, das ebenfalls entschieden hat, dass in jeder Abmahnung Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnis gemacht werden müssen. Das Landgericht Frankfurt liegt mit dieser Entscheidung voll auf dieser Linie.


Fazit und Empfehlung für Unternehmer

Dieses Urteil ist ein Weckruf für alle Unternehmer. Wer abmahnt, muss sicherstellen, dass die Abmahnung formal korrekt ist. Eine unzureichende Begründung der Mitbewerbereigenschaft kann nicht nur zum Verlust des Anspruchs auf Kostenerstattung führen, sondern auch dazu, dass man selbst die Anwaltskosten des Gegners tragen muss. Dies kann zu einem teuren Bumerang werden.

Achten Sie bei der Formulierung einer Abmahnung daher immer darauf, folgende Punkte präzise und nachvollziehbar darzulegen:

  • Wer Sie sind: Nennen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Rechtsform.
  • Was Sie tun: Beschreiben Sie Ihre konkrete Geschäftstätigkeit, Ihre angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.
  • Seit wann Sie am Markt sind: Geben Sie einen Hinweis auf die Dauer Ihrer Geschäftstätigkeit.
  • Ihr Marktvolumen: Verzichten Sie auf geheime Unternehmensdaten wie genaue Umsätze. Jedoch sind grobe Angaben (z.B. „mehr als X Kunden pro Jahr“, „Umsatz im niedrigen sechsstelligen Bereich“) oder Kennzahlen wie die Anzahl der Website-Aufrufe hilfreich, um die „nicht unerhebliche“ Geschäftstätigkeit zu belegen.

Eine professionell erstellte Abmahnung ist entscheidend für den Erfolg Ihrer Rechtsdurchsetzung und hilft, teure Überraschungen zu vermeiden.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 02.07.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 116/25
Fundstelle: REWIS RS 2025, 3820

Teurer Formfehler: OLG Köln verweigert Erstattung von Abmahnkosten

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein scharfes Schwert. Wer unlauter wirbt oder handelt, muss mit einer Unterlassungsaufforderung und der Übernahme der Anwaltskosten des Konkurrenten rechnen. Doch was passiert, wenn die Abmahnung selbst fehlerhaft ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass formale Mängel in der Abmahnung dazu führen können, dass der Abmahnende auf seinen Kosten sitzen bleibt – selbst wenn der Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorlag.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Unternehmen aus der Nahrungsergänzungsmittel-Branche mahnte einen Konkurrenten wegen verschiedener Werbeaussagen und der Kennzeichnung eines seiner Produkte ab. Die Abmahnung war in der Sache erfolgreich: Das Landgericht und später rechtskräftig das OLG Köln bestätigten den Unterlassungsanspruch. Der Abgemahnte musste die beanstandeten Handlungen einstellen.

Der Knackpunkt lag jedoch bei den Abmahnkosten in Höhe von fast 5.000 Euro. Das abmahnende Unternehmen forderte diese Summe vom Konkurrenten zurück. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Der Grund: Die Abmahnung erfüllte nicht die seit einigen Jahren verschärften gesetzlichen Anforderungen.

Die Entscheidung des OLG Köln: Keine Kosten ohne klare Angaben

Das Gericht stellte fest, dass die Abmahnung gegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Nach dieser Vorschrift muss ein abmahnender Mitbewerber in seiner Abmahnung „klar und verständlich“ darlegen, warum er überhaupt anspruchsberechtigt ist.

Es reicht nicht mehr aus, pauschal zu behaupten, man sei ein „Mitbewerber“. Der Gesetzgeber verlangt seit der UWG-Reform konkrete Angaben zur eigenen Marktstellung. Der Abmahnende muss belegen, dass er „in nicht unerheblichem Maße“ Waren oder Dienstleistungen vertreibt.

Im vorliegenden Fall hatte das abmahnende Unternehmen in seinem Schreiben lediglich darauf verwiesen, „bekanntermaßen“ eine Mitbewerberin zu sein und zitierte eine ältere Gerichtsentscheidung, in der es selbst einmal Partei war. Dies genügte dem OLG Köln nicht. Das Gericht führte aus:

  • Konkrete Angaben zur Geschäftstätigkeit sind Pflicht: Der Abmahnende muss zumindest ansatzweise seine eigene Geschäftstätigkeit beschreiben. Er muss darlegen, in welchem Umfang er am Markt tätig ist. Als Beispiele nennt das Gesetz „Größenkategorien der Zahl der Verkäufe“.
  • Wissen des Gegners ist unerheblich: Das Argument, der Abgemahnte wisse doch ohnehin, dass man ein ernstzunehmender Konkurrent sei, ließ das Gericht nicht gelten. Der Gesetzgeber habe bewusst formale Anforderungen geschaffen, um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern, die primär dem Geldverdienen dienen. Diese formalen Hürden können nicht durch das angebliche Wissen des Empfängers umgangen werden.
  • Folge des Formfehlers ist klar: Werden diese formalen Anforderungen nicht erfüllt, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten komplett.

Praxistipp für Unternehmer

Die Entscheidung des OLG Köln hat erhebliche praktische Konsequenzen für jeden Unternehmer:

  1. Wenn Sie eine Abmahnung aussprechen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Anwalt in das Abmahnschreiben konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Ihrer eigenen Geschäftstätigkeit aufnimmt. Beschreiben Sie, dass und in welchem Umfang Sie konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Pauschale Floskeln sind riskant und können dazu führen, dass Sie trotz berechtigter Abmahnung Ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen.
  2. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten: Lassen Sie die Abmahnung nicht nur inhaltlich, sondern auch auf formale Mängel prüfen. Fehlen Angaben zur Marktposition des Abmahnenden? Ist nicht klar ersichtlich, inwiefern dieser ein ernsthafter Wettbewerber ist? Dann könnte der Anspruch auf Kostenerstattung unberechtigt sein. Dies ist ein wichtiger Hebel für die Verteidigung und kann Ihre Verhandlungsposition erheblich stärken.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass im Wettbewerbsrecht Details entscheidend sind. Ein formaler Fehler kann den Unterschied zwischen der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen und einem teuren Pyrrhussieg ausmachen.


Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 04.10.2024
Aktenzeichen: 6 U 46/24
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 298

LG Frankfurt a.M.: Unzureichende Angaben zur Mitbewerbereigenschaft machen Abmahnung unwirksam

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 2-06 O 116/25) klargestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zwingend konkrete Angaben zur eigenen geschäftlichen Tätigkeit enthalten muss. Allein der pauschale Hinweis, Mitbewerber zu sein, reicht nicht aus, um Ansprüche durchzusetzen – und kann im Gegenteil dazu führen, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen kann.

Worum ging es?

Zwei Betreiber regionaler Online-Nachrichtenportale waren in Streit geraten. Die Klägerin hatte ihren Wettbewerber abgemahnt, weil dieser auf seiner Website mit einer falschen Zahl an Seitenaufrufen geworben hatte. In der Abmahnung hieß es lediglich, beide Portale richteten sich an dieselbe Region und wetteiferten um dieselben Leser. Die Klägerin machte daraufhin Kostenersatz für die Abmahnung geltend, der Beklagte seinerseits verlangte die Erstattung seiner Anwaltskosten für die Abwehr.

Warum war die Abmahnung unwirksam?

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Abmahnende klar darlegen, dass er aktiv am Wettbewerb teilnimmt – also nicht nur gelegentlich tätig ist. Das Gericht stellte ausdrücklich fest:

  • Der bloße Verweis auf ein ähnliches Angebot und denselben Kundenkreis genügt nicht, um die Aktivlegitimation nachzuweisen.
  • Mindestens Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit (z.B. seit wann das Angebot besteht oder wie groß die Reichweite ungefähr ist) sind erforderlich.
  • Eine vollständige Abwesenheit dieser Angaben führt dazu, dass die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Das Gericht betonte, dass zwar keine detaillierten Umsatzangaben oder vertraulichen Geschäftszahlen vorgelegt werden müssen. Aber ein Abmahnender muss wenigstens Anhaltspunkte liefern, dass er tatsächlich in nennenswertem Umfang im Markt aktiv ist.

Welche Folgen hatte das für die Parteien?

Die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten wurde abgewiesen. Stattdessen verurteilte das Gericht die Klägerin, die Verteidigungskosten des Beklagten in Höhe von rund 1.680 Euro zu erstatten. Hintergrund ist § 13 Abs. 5 UWG: Wer unberechtigt oder in formell unzureichender Weise abmahnt, muss die Kosten tragen.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Das Urteil unterstreicht, dass formale Sorgfalt bei Abmahnungen keine Nebensache ist. Gerade im Wettbewerbsrecht ist es entscheidend, alle gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Unternehmer sollten deshalb sicherstellen:

  • Die Abmahnung enthält konkrete Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit – etwa eine grobe Reichweite oder Dauer der Marktpräsenz.
  • Die Mitbewerbereigenschaft wird so belegt, dass der Abgemahnte nachvollziehen kann, warum gerade dieser Anspruchsteller aktiv legitimiert ist.

Wer hier zu pauschal bleibt, riskiert nicht nur den Verlust eigener Ansprüche, sondern muss zusätzlich die Kosten der Gegenseite tragen.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum der Entscheidung: 02.07.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 116/25
Fundstelle: REWIS RS 2025, 5212