Abmahnungen der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg

In den letzten Tagen sind bei mir mehrere Anfragen von Unternehmen eingegangen, die eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg, vertreten durch eine Stuttgarter Anwaltskanzlei, erhalten haben.

Abgemahnt wurde hier stets, dass im Internet, insbesondere über die Webseite my-hammer.de, Arbeiten angeboten werden, die in den Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks fallen, obwohl der Anbieter nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Neben Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und der Ankündigung der Geltendmachung eines Anspruchs auf sog. Gewinnabschöpfung werden stets auch die Abmahnkosten eingefordert. Diese werden berechnet auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von EUR 20.000,00, so dass ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 1.142,14 geltend gemacht wird.

Ungeachtet der Frage, ob der gerügte Verstoß, nämlich die unzulässige Bewerbung von Leistungen bei my-hammer.de, zutrifft oder nicht, stellt sich natürlich die Frage, ob insbesondere der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten berechtigt ist.

Mahnt ein Fachverband, wie z.B. eine Innung, ab, so fordern Gerichte in aller Regel, dass ein Fachverband aufgrund seiner Ausstattung in der Lage sein muss, einfach gelagerte Abmahnungen, wie also hier der Verstoß gegen die Handwerksordnung, selbst und ohne Einschaltung einer Anwaltskanzlei geltend zu machen. Einige Gerichte differenzieren danach, ob der Fachverband mehrfach oder häufig Abmahnungen ausspricht. Dabei gilt: Je mehr Abmahnungen ausgesprochen werden, desto mehr spricht dies dafür, dass der Verband dies selbst tun muss. Daher eine Bitte an Anwaltskollegen und auch an betroffene Unternehmer: Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg erhalten haben, wäre ich für eine kurze Mitteilung darüber dankbar. Je mehr Abgemahnte betroffen sind, desto höher die Chancen, jedenfalls den Anspruch auf Kostenerstattung zurückzuweisen.

BGH zur Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 18.06.2020, Az.: I ZR 93/19 – „Nachlizenzierung“ zu einer bislang umstrittenen Frage geäußert:

Können bei der Berechnung eines Schadenersatzes nach sog. Lizenzanalogie bei einer Urheberrechtsverletzung auch Lizenzverträge des Urhebers berücksichtigt werden, die nach einer erfolgten Abmahnung abgeschlossen worden sind?

Der BGH hat nun klar entschieden, dass solche Verträge bei der Bemessung der üblichen Lizenzgebühr nicht berücksichtigt werden können.

Hier sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Wert eines Lizenzvertrages nach erfolgter Abmahnung „höher“ sei, als bei einer Lizenzgebühr, die im Rahmen „normaler“ Lizenzverträge vereinbart werde: Der Verletzer könne durch Abschluss eines solchen Lizenzvertrages nämlich eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, was sich bei der Höhe der sodann vereinbarten Lizenzgebühr niederschlage, so der BGH.

Abmahnungen aus der Wortmarke „Webinar“

Derzeit kursieren Gerüchte im Internet, dass seit Kurzem Abmahnungen aus einer Wortmarke „Webinar“ versendet werden.

Tatsächlich ist es im Jahre 2003 einem Mark Keller aus Kuala Lumpur gelungen, die Bezeichnung „Webinar“ als Wortmarke u.a. auch für die Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ zur Eintragung in das deutsche Markenregister zu bringen. Da die Marke nunmehr länger als zehn Jahre eingetragen ist, kann sie jedenfalls nicht wegen sog. fehlender Unterscheidungskraft nachträglich aus dem Register gelöscht werden.

Da sich die Bezeichnung „Webinar“ zwischenzeitlich aber als gebräuchliche Bezeichnung durchgesetzt hat, gibt es gleichwohl Möglichkeiten, sich gegen eine etwaige Abmahnung zu wehren. Die Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren hat am 02.07.2020 dazu ein kurzes Rechtsgutachten veröffentlicht.

OLG Stuttgart: Fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19, entschieden, dass derjenige, der auf seiner Internetseite keine Datenschutzerklärung vorhält, deswegen von einem Verband abgemahnt werden kann.

Das Urteil des OLG Stuttgart ist aus zweierlei Gründen zu beachten:

In der Rechtsprechung und vor allem in der juristischen Fachliteratur ist die Frage umstritten, ob die DSGVO sämtliche Rechtsbehelfe abschließend regelt. Wäre dem der Fall, so könnten ein Verband oder ein Wettbewerber, gestützt auf das UWG, nicht Verstöße gegen die DSGVO abmahnen.

Das OLG Stuttgart ist der Meinung, dass die DSGVO die Rechtsbehelfe nicht abschließend regelt. Damit eröffnet das OLG den Anwendungsbereich des UWG.

Darüber hinaus ist das Gericht der Meinung, dass die DSGVO, speziell die Pflicht, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, eine sog. Marktverhaltensregelung ist, weswegen gemäß § 3a UWG das Fehlen einer solchen Datenschutzerklärung jedenfalls von einem Verband abgemahnt werden kann.

In dem Fall ging es darum, dass ein Händler auf eBay keine solche Datenschutzerklärung abrufbar hielt.

Dies wurde ihm nun zum Verhängnis.

Der Klage des abmahnenden Verbandes wurde in der Berufung vollumfänglich stattgegeben.

Damit öffnet das OLG eventuell die „Büchse der Pandora“. Bislang waren diese Fragen höchst streitig. Dies hat dazu geführt, dass jedenfalls meiner Erfahrung nach die Abmahntätigkeit von Verbänden (und vor allem auch von Wettbewerbern) nicht sehr ausgeprägt war.

Das könnte sich nun ändern.

LG Würzburg: Verstoß gegen DSGVO stellt auch Wettbewerbsverstoß dar

Das LG Würzburg hat am 13.09.2018 eine einstweilige Verfügung erlassen und geurteilt, dass der Betrieb einer ungesicherten Webseite ohne Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig ist (AZ: 11 O 1741/18).

Ohne dass dies detailliert begründet wird, meint das LG Würzburg, dass ein Vertsoß gegen Vorschriften der DSGVO gleichzeitig gem. § 3a UWG unlauter sei.

Soweit ersichtlich, ist das LG Würzburg das bislang erste Gericht, dass explizit einen Verstoß gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG einstuft. Leider begründet das Gericht seine Rechtsauffassung nicht, sondern verweist lediglich auf Urteile, die noch auf altem Datenschutzrecht beruhen. Dabei gibt es einige Stimmen in der juristischen Fachliteratur, die eine andere Auffassung vertreten und der Meinung sind, dass aufgrund der Vorschrift von Art. 80 DSGVO eine gleichzeitige Verfolgung durch Mitbewerber, gestützt auf Vorschriften des UWG, nicht möglich ist.

 

Grünes Licht für offene WLANs

Wie in meiner Meldung vom 03. Juli 2017 schon berichtet, hatte die Bundesregierung im Rahmen einer Gesetzesänderung sich dafür entschieden, die Betreiber von öffentlichen WLANs nicht mit der Gefahr von Abmahnung wegen Rechtsverletzungen, die über das WLAN durch Nutzer begangen worden sind, zu konfrontieren.

Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung nun zugestimmt.

Betreiber von Internetzugängen können ihre Dienste künftig Dritten über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) anbieten, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.

Das Gesetz stellt ferner klar, dass WLAN-Betreiber nicht verpflichten werden dürfen, Nutzer zu registrieren oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Auf freiwilliger Basis ist dies aber möglich.

Eine Registrierung, bei der die persönlichen Daten von Nutzern zu anderen als Abrechnungszwecken gespeichert werden, darf datenschutzrechtlich allerdings nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. Schließlich regelt das Gesetz, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind.

Löschungspflicht nach abgegebener Unterlassungserklärung umfasst auch die Entfernung aus dem Google Cache

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14, entschieden, dass derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, verpflichtet ist, alles Erforderliche zu tun, damit eine Zuwiderhandlung unterbleibt.

Nach Auffassung des OLG gehört dazu auch, dass der Abgemahnte Dritte über die übernommene Verpflichtung informiert und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung trifft und diese dann überwacht.  Dies umfasst nach Meinung des Gerichts auch die Löschung aus dem Google Cache:

„Der Beklagte war aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.01.2012 auch verpflichtet, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern.“

Die beanstandete Werbung war über den Google Cache weiterhin auffindbar, so dass das Gericht einen Verstoß und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe bejahte.

Dieses Urteil zeigt, wie sorgfältig derjenige agieren muss, der eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und wie schnell eine Vertragsstrafe gezahlt werden muss, wenn nicht alles getan wird, um die Verletzungshandlung zu beseitigen. Dies wiederum kann dafür sprechen, dass es in manchen Fällen besser sein kann, keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und stattdessen eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen.

Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz ist zugleich Wettbewerbsverstoß

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.05.2015, AZ 6 U 64/14, entschieden, dass ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz zugleich ein Verstoß gegen das UWG darstellt und damit abgemahnt werden kann. § 3 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da diese Vorschrift dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte diene, so das Gericht.

Diese Argumentation dürfte auch auf andere Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übertragbar sein.

Männlicher Vorname („SAM“) als Bekleidungsmarke

Auch naheliegende Begriffe wie etwa weithin bekannte Vornamen können als Marken zum Beispiel für Bekleidung oder Schmuck geschützt sein. So ist unter anderem der männliche Vorname „SAM“ als deutsche Wortmarke für Waren der Klasse 25, unter anderem „Bekleidungsstücke“ geschützt.

Problematisch wird es dann für andere Wettbewerber, die Ihre Bekleidungsstücke zur Unterscheidung mit solchen Namen versehen und bewerben. Hierfür ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Bezeichnung tatsächlich direkt auf das Bekleidungsstück aufgedruckt oder im Etikett ersichtlich ist. Schon das Angebot in einem Onlineshop unter der Benutzung eines solchen Namens genügt dann für eine Markenverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2014, AZ: 6 U 141/14) hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der im Internet Bekleidungsstücke unter der Bezeichnung „Wollmantel Sam“ oder „Wollblazer Sam“ angeboten hat, hierdurch Rechte an der Wortmarke „SAM“ verletzt.

Somit ist Vorsicht geboten, für Anbieter, die ihre möglicherweise neutralen Artikel zur Unterscheidung mit unterschiedlichen Namen versehen und auf diese Weise bewerben. Bevor solche Bezeichnungen, und sei es nur im Internet, gewählt und verwendet werden, sollte sorgfältig recherchiert werden, ob hierdurch nicht bestehende Markenrechte Dritte verletzt werden.