Auch naheliegende Begriffe wie etwa weithin bekannte Vornamen können als Marken zum Beispiel für Bekleidung oder Schmuck geschützt sein. So ist unter anderem der männliche Vorname „SAM“ als deutsche Wortmarke für Waren der Klasse 25, unter anderem „Bekleidungsstücke“ geschützt.
Problematisch wird es dann für andere Wettbewerber, die Ihre Bekleidungsstücke zur Unterscheidung mit solchen Namen versehen und bewerben. Hierfür ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Bezeichnung tatsächlich direkt auf das Bekleidungsstück aufgedruckt oder im Etikett ersichtlich ist. Schon das Angebot in einem Onlineshop unter der Benutzung eines solchen Namens genügt dann für eine Markenverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2014, AZ: 6 U 141/14) hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der im Internet Bekleidungsstücke unter der Bezeichnung „Wollmantel Sam“ oder „Wollblazer Sam“ angeboten hat, hierdurch Rechte an der Wortmarke „SAM“ verletzt.
Somit ist Vorsicht geboten, für Anbieter, die ihre möglicherweise neutralen Artikel zur Unterscheidung mit unterschiedlichen Namen versehen und auf diese Weise bewerben. Bevor solche Bezeichnungen, und sei es nur im Internet, gewählt und verwendet werden, sollte sorgfältig recherchiert werden, ob hierdurch nicht bestehende Markenrechte Dritte verletzt werden.