Veröffentlichung von Gerichtsurteilen mit Klarnamen: Kein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz

Ein Rechtsanwalt klagte gegen die Betreiberin der juristischen Datenbank „openJur“, weil diese einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss unter Nennung seines Klarnamens veröffentlicht hatte. Das Landgericht Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab und stellte fest: Die Veröffentlichung war zulässig – trotz der enthaltenen sensiblen persönlichen Informationen.

Der Kläger hatte in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte geklagt. Der dortige Beschluss vom 5. Mai 2022, der unter anderem seine frühere Arbeitslosigkeit und Zahlungsrückstände offenlegte, wurde von openJur automatisiert aus der Berliner Landesdatenbank übernommen – einschließlich seines Namens. Der Kläger beantragte in der Folge, die Beklagte solle es unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers in Zusammenhang mit diesem Beschluss zu veröffentlichen oder öffentlich verfügbar zu halten, mindestens 5.500 € Schmerzensgeld zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.

Das Landgericht Hamburg wies alle Klageanträge zurück. Die Veröffentlichung unterfalle nach Auffassung des Gerichts der journalistischen Bereichsausnahme des Art. 85 DSGVO. Diese erlaubt Abweichungen von Datenschutzvorgaben, wenn die Datenverarbeitung journalistischen Zwecken dient. Die Tätigkeit von openJur – einschließlich redaktioneller Auswahl, Schlagwortvergabe und Hervorhebungen – erfülle diese Voraussetzungen. Deshalb sei Art. 17 DSGVO hier nicht anwendbar. Zwar beeinträchtige die Namensnennung das Persönlichkeitsrecht des Klägers, jedoch sei die Veröffentlichung gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass der Kläger selbst das Verfahren initiiert und die zugrundeliegenden Informationen öffentlich gemacht habe. Zudem habe openJur auf eine Veröffentlichung der Berliner Justiz vertraut, einer „privilegierten Quelle“, der ein gesteigertes Vertrauen zukomme.

Auch nach nationalem Recht stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Die Verarbeitung sei gerechtfertigt und nicht schuldhaft erfolgt. Selbst ein Kontrollverlust über persönliche Daten begründe in diesem Fall keinen ersatzfähigen Schaden. Da die Hauptansprüche unbegründet waren, scheiterte auch der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Die (letztlich erfüllte) Auskunft nach Art. 15 DSGVO sei zwar verspätet gewesen, habe aber keinen eigenständigen Schaden verursacht.

Das Urteil stärkt die Position gemeinnütziger Rechtsprechungsdatenbanken und stellt klar: Solange journalistische Standards gewahrt bleiben und Veröffentlichungen auf offiziellen Quellen beruhen, sind auch personenbezogene Informationen – einschließlich Klarnamen – rechtlich geschützt. Es handelt sich um eine erfreuliche Entscheidung, die zur Rechtssicherheit beiträgt und die Bedeutung des freien Zugangs zu Gerichtsentscheidungen unterstreicht – und hoffentlich auch in höheren Instanzen Bestand haben wird.

LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2025 – 324 O 278/23
Fundstelle: openJur 2025, 12723 (nicht rechtskräftig)

Automatisierte Antworten auf Impressums-E-Mails sind irreführend

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine automatisierte Antwort-E-Mail, die auf alternative Kontaktwege verweist, eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG darstellt (Urteil vom 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen bekannten Anbieter von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit geklagt, da dieser zwar eine E-Mail-Adresse im Impressum angab, jedoch auf Anfragen an diese Adresse lediglich eine automatisierte Antwort versendete.

Fehlende echte Erreichbarkeit per E-Mail

Laut den Feststellungen des Gerichts ist eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nur dann gesetzeskonform, wenn sie eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Diese Anforderung ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welcher die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt. Eine echte Erreichbarkeit sei nicht gegeben, wenn Anfragen nur mit einer automatisierten Antwort quittiert werden, die auf alternative Kommunikationswege wie ein Kontaktformular verweist.

Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber bewusst die E-Mail als Kommunikationsmittel vorgeschrieben habe, da sie eine unmittelbare Kontaktaufnahme ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien ermögliche. Ein Verweis auf andere Kontaktmöglichkeiten genüge daher nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Auswirkungen auf Unternehmen

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, aber in der Praxis nur automatisierte Antworten verschicken. Wer eine E-Mail-Adresse nennt, muss sicherstellen, dass diese auch tatsächlich zur Kommunikation genutzt werden kann. Andernfalls drohen Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre E-Mail-Adresse im Impressum tatsächlich für den unmittelbaren Kontakt nutzbar ist. Eine rein automatisierte Antwort, die lediglich alternative Kontaktwege aufzeigt, ist nicht ausreichend und kann als wettbewerbswidrig gewertet werden.

Männlicher Vorname („SAM“) als Bekleidungsmarke

Auch naheliegende Begriffe wie etwa weithin bekannte Vornamen können als Marken zum Beispiel für Bekleidung oder Schmuck geschützt sein. So ist unter anderem der männliche Vorname „SAM“ als deutsche Wortmarke für Waren der Klasse 25, unter anderem „Bekleidungsstücke“ geschützt.

Problematisch wird es dann für andere Wettbewerber, die Ihre Bekleidungsstücke zur Unterscheidung mit solchen Namen versehen und bewerben. Hierfür ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Bezeichnung tatsächlich direkt auf das Bekleidungsstück aufgedruckt oder im Etikett ersichtlich ist. Schon das Angebot in einem Onlineshop unter der Benutzung eines solchen Namens genügt dann für eine Markenverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2014, AZ: 6 U 141/14) hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der im Internet Bekleidungsstücke unter der Bezeichnung „Wollmantel Sam“ oder „Wollblazer Sam“ angeboten hat, hierdurch Rechte an der Wortmarke „SAM“ verletzt.

Somit ist Vorsicht geboten, für Anbieter, die ihre möglicherweise neutralen Artikel zur Unterscheidung mit unterschiedlichen Namen versehen und auf diese Weise bewerben. Bevor solche Bezeichnungen, und sei es nur im Internet, gewählt und verwendet werden, sollte sorgfältig recherchiert werden, ob hierdurch nicht bestehende Markenrechte Dritte verletzt werden.