OLG Hamburg zu Wordle: Warum großer Erfolg allein noch keinen Titelschutz schafft

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 13. Mai 2026 eine für Unternehmer wichtige Entscheidung zum Schutz von Produktnamen, Spieltiteln und digitalen Angeboten getroffen. Im Mittelpunkt stand der Name „Wordle“, also die Bezeichnung des weltweit bekannten Worträtselspiels. Die Klägerin wollte einem deutschen Anbieter die Nutzung dieses Zeichens für ein Worträtselspiel untersagen lassen und außerdem die Löschung einer deutschen Wortmarke „Wordle“ erreichen. Ohne Erfolg.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Ein Name kann zwar bekannt sein. Für markenrechtlichen oder werktitelrechtlichen Vorrang kommt es nicht allein auf Popularität, Presseberichte oder Nutzerzahlen an. Entscheidend ist, ob die Bezeichnung im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde und ob bereits ein schutzfähiger Besitzstand bestand.

Worum ging es in dem Streit?

Das ursprüngliche Spiel „Wordle“ wurde von einem Entwickler als kostenloses browserbasiertes Worträtsel online gestellt. Jeden Tag erschien ein neues Lösungswort mit fünf Buchstaben. Spieler hatten sechs Versuche. Nach jedem Versuch zeigten farbige Felder an, ob ein Buchstabe nicht vorkam, an anderer Stelle vorkam oder bereits an der richtigen Stelle stand.

Das Spiel wurde zunächst auf einer privaten Website angeboten. Es gab dort keine Werbung, keine Bezahlschranke, keine Premium-Funktion und keine sonstige erkennbare Kommerzialisierung. Anfang 2022 erwarb die Klägerin die Rechte an dem Spiel. Am selben Tag, an dem die Klägerin eine US-Marke anmeldete, meldete der Beklagte in Deutschland eine Wortmarke „Wordle“ unter anderem für Rätsel, Bücher, Spiele und Quizangebote an. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits im Dezember 2021 begonnen, eine deutsche Version des Spiels zu entwickeln.

Später bot der Beklagte eine deutschsprachige Version und entsprechende Rätselprodukte unter dem Zeichen „Wordle“ an. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Vernichtung und die Löschung der deutschen Marke des Beklagten.

Warum die Klägerin keinen Werktitelschutz durchsetzen konnte

Ein Werktitel schützt die Bezeichnung eines Werkes, etwa den Titel eines Buches, Films, Spiels, Magazins oder vergleichbaren Angebots. Anders als eine Marke muss ein Werktitel nicht zwingend registriert werden. Er kann durch Benutzung entstehen. Das klingt einfach, hat aber eine wichtige Voraussetzung: Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des OLG Hamburg. Das Gericht stellte darauf ab, dass die frühere Website des Entwicklers nach außen privat wirkte. Es gab keine Werbung, keine Verkaufsangebote und keine erkennbaren kommerziellen Inhalte. Auch der Umstand, dass das Spiel sehr beliebt wurde und ab Januar 2022 erhebliches Medienecho auslöste, änderte daran nichts.

Für das Gericht war nicht entscheidend, wie viele Menschen das Spiel spielten oder wie intensiv die Presse berichtete. Maßgeblich war die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelnden. Wer ein Projekt privat und ohne erkennbare wirtschaftliche Zielrichtung veröffentlicht, begründet damit nicht automatisch ein deutsches Werktitelrecht.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung: Sichtbarkeit ersetzt keine geschäftliche Nutzung. Ein viral erfolgreiches privates Projekt kann rechtlich anders behandelt werden als ein kommerziell gestartetes Produkt.

Kostenlos bedeutet nicht automatisch privat

Die Entscheidung darf aber nicht missverstanden werden. Kostenlos angebotene Inhalte können sehr wohl im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Viele Geschäftsmodelle arbeiten mit kostenlosen Apps, „Freemium“-Angeboten, werbefinanzierten Plattformen, Newsletter-Funnels oder kostenlosen Einstiegsprodukten.

Das OLG Hamburg sagt also nicht, dass kostenlose Angebote nie geschützt sein können. Es sagt nur: Es muss nach außen ein geschäftlicher Bezug erkennbar sein. Fehlt jeder Hinweis auf Werbung, Vertrieb, Monetarisierung, Kundenakquise oder sonstige wirtschaftliche Nutzung, kann die Grenze zum geschäftlichen Verkehr unterschritten sein.

Für Unternehmer ist das wichtig. Wer ein digitales Produkt zunächst kostenlos testet, sollte früh überlegen, ob und wie die geschäftliche Zielrichtung nach außen dokumentiert wird. Das kann später entscheidend sein, wenn es um Priorität und Schutzrechte geht.

Warum auch die Marke der Klägerin nicht half

Die Klägerin berief sich hilfsweise auf ihre Unionsmarke. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Der Grund lag in der Priorität. Die deutsche Marke des Beklagten und die von der Klägerin beanspruchte Priorität lagen nach der Bewertung des Gerichts am selben Tag.

Wenn zwei kollidierende Kennzeichenrechte denselben Zeitrang haben, kann der Inhaber des einen Rechts nicht ohne Weiteres aus der bloßen Priorität gegen den anderen vorgehen. Es entsteht keine klare Vorranglage zugunsten einer Seite. Die Klägerin konnte deshalb aus ihrer Marke nicht erfolgreich gegen die Beklagtenmarke vorgehen.

Keine unlautere Sperrmarke

Die Klägerin argumentierte außerdem, die Markenanmeldung des Beklagten sei eine gezielte Behinderung gewesen. Er habe gewusst, dass „Wordle“ bereits international bekannt war und dass die Klägerin die Rechte gerade erworben hatte. Deshalb habe er sich mit seiner deutschen Markenanmeldung unlauter dazwischengedrängt.

Auch das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Das Gericht stellte klar, dass die Anmeldung einer Marke in Deutschland grundsätzlich nicht schon deshalb unlauter ist, weil ein ähnliches oder identisches Zeichen im Ausland benutzt wird. Das Markenrecht ist territorial. Wer Schutz in Deutschland will, muss sich grundsätzlich rechtzeitig um deutschen oder europäischen Schutz kümmern.

Unlauter kann eine Markenanmeldung zwar sein, wenn besondere Umstände hinzukommen. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand eine Marke anmeldet, um einen Wettbewerber gezielt zu blockieren, obwohl dieser bereits einen schutzwürdigen Besitzstand hat. Einen solchen Fall sah das Gericht hier aber nicht.

Zum einen fehlte nach Auffassung des Gerichts ein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin oder des ursprünglichen Entwicklers in Deutschland. Zum anderen hatte der Beklagte nach den Feststellungen bereits vor dem Rechteerwerb durch die Klägerin mit der Entwicklung einer eigenen deutschen Version begonnen. Das sprach für ein eigenes Nutzungsinteresse und gegen die Annahme, die Marke sei im Kern nur als Sperrinstrument gegen die Klägerin angemeldet worden.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für Start-ups, App-Entwickler, Spieleanbieter, Medienunternehmen, Verlage und Betreiber digitaler Plattformen. Wer einen Namen für ein digitales Produkt nutzt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass Bekanntheit allein genügt. Rechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch dadurch, dass ein Projekt viral geht.

Vor dem öffentlichen Start eines Produkts sollte geprüft werden, ob der Name als Marke angemeldet werden kann. Das gilt besonders, wenn ein späterer internationaler Rollout geplant ist. Wer erst nach dem Markterfolg registriert, läuft Gefahr, dass Dritte schneller sind oder gleichrangige Rechte entstehen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation der geschäftlichen Nutzung. Wer ein Produkt kostenlos anbietet, sollte klare Hinweise auf den geschäftlichen Kontext schaffen, wenn Schutzrechte über die Benutzung entstehen sollen. Dazu können ein professioneller Unternehmensauftritt, ein Impressum, Angaben zum Anbieter, werbliche Einbindungen, Lizenzangebote, Abo-Modelle, Produktankündigungen oder sonstige nach außen erkennbare kommerzielle Elemente gehören.

Praktische Konsequenz für Markenstrategien

Unternehmer sollten Namen, Produktkennzeichen und Titel nicht erst dann schützen, wenn ein Projekt groß wird. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen ist der Zeitraum zwischen privatem Experiment, öffentlichem Test und kommerziellem Rollout oft kurz. Rechtlich kann diese Phase aber entscheidend sein.

Wer ein Produkt international erwerben oder übernehmen will, sollte vor oder spätestens mit Abschluss des Deals prüfen, ob in den wichtigen Märkten Schutzrechte bestehen. Dazu gehören Deutschland, die Europäische Union, die USA und weitere Zielmärkte. Ein Rechtepaket ist nur so stark wie die tatsächlich entstandenen oder registrierten Rechte in den jeweiligen Ländern.

Das OLG Hamburg macht deutlich: Der Erwerb eines erfolgreichen Projekts ersetzt keine saubere Kennzeichenstrategie. Wer Rechte kauft, muss prüfen, ob diese Rechte im jeweiligen Land überhaupt entstanden sind und ob Dritte bereits eigene Anmeldungen vorgenommen haben.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat
Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 74/24

LG Stuttgart: Warum das Schoko-Quadrat nicht jeden Snack im Quadrat stoppt

Das Landgericht Stuttgart hat am 13. Januar 2026 entschieden, dass die Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in Form einer quadratischen Tafelschokoladen-Verpackung einem Hersteller von Haferriegeln den Vertrieb einer kantigen Verpackung nicht verbieten kann. Für Unternehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie sehr klar zeigt, welche Hürden bei Formmarken in der Praxis bestehen und warum Ansprüche aus solchen Marken oft schwer durchzusetzen sind.

Worum ging es?
Die Klägerin – Ritter Sport – berief sich auf eine eingetragene dreidimensionale deutsche Marke. Geschützt ist nicht ein Wort oder Logo, sondern die Form eines Verpackungskörpers mit quadratischer Grundfläche und seitlichen Verschlusslaschen, einschließlich bestimmter Kanten- und Prägungselemente. Die Beklagte vertreibt seit Ende 2024 einen Haferriegel, dessen Verpackung ebenfalls kantig wirkt. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie umfangreiche Folgeansprüche wie Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Produktrückruf und Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das LG Stuttgart entschieden?
Das Gericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es sah weder eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke. Weil es bereits am Unterlassungsanspruch fehlte, scheiterten auch sämtliche Folgeansprüche.

Warum keine Verwechslungsgefahr? Der Hebel heißt Warenähnlichkeit
Im Markenrecht reicht der Eindruck „sieht ähnlich aus“ nicht alleine aus. Für eine Verwechslungsgefahr müssen mehrere Faktoren zusammenkommen, insbesondere eine hinreichende Nähe der betroffenen Waren. Genau daran scheiterte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts.

Das LG Stuttgart ordnete Tafelschokolade und Müsliriegel/Haferriegel als unterschiedliche Produkte ein. Der durchschnittliche Verbraucher nimmt Müsliriegel typischerweise als schnellen Energiesnack für unterwegs wahr, häufig mit einem eher „gesunden“ Image. Tafelschokolade wird dagegen eher als Süßigkeit, Genussmittel oder Nachtisch verstanden. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass beide Waren im Handel regelmäßig nicht am selben Ort platziert werden und sich auch die typischen Zutaten aus Verbrauchersicht deutlich unterscheiden. In der Gesamtschau war die Warenähnlichkeit nicht stark genug, um eine Verwechslungsgefahr zu tragen.

Auch bei der Form selbst sah das Gericht ausreichend Abstand
Zusätzlich verglich das Gericht die geschützte Form mit der angegriffenen Verpackung. Ein Punkt ist dabei für die Praxis besonders relevant: Maßgeblich war die Verpackungsform, wie sie als Marke eingetragen ist. Auf Aufdrucke und grafische Gestaltungen kommt es in einem solchen Vergleich nur insoweit an, wie sie Teil der Eintragung sind. Weil die Formmarke ohne Aufdruck geschützt war, blieb die optische Wirkung von Schriftzügen oder grafischen Elementen bei der Beurteilung außen vor.

Im Ergebnis sah das Gericht Unterschiede, die den Gesamteindruck prägen. Die angegriffene Verpackung wirke optisch eher rechteckig als quadratisch, unter anderem wegen breiterer seitlicher Laschen. Außerdem erscheine sie höher, dicker und insgesamt luftiger. Hinzu kamen Abweichungen bei Prägungen und bei der Ausgestaltung des Zick-Zack-Musters an den Kanten. Diese Abstände reichten dem Gericht aus, um selbst bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft keine relevante Zeichenähnlichkeit anzunehmen, die eine Verwechslungsgefahr stützen könnte.

Bekannte Marke und Rufausbeutung: Warum auch der Bekanntheitsschutz nicht griff
Neben der klassischen Verwechslungsgefahr kann eine bekannte Marke auch dann geschützt sein, wenn Dritte ihre Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausnutzen oder beeinträchtigen. Dafür braucht es aber eine gedankliche Verknüpfung im Kopf des Verbrauchers zwischen der bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen. Das LG Stuttgart verneinte eine solche gedankliche Brücke. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts erneut die fehlende ausreichende Nähe der betroffenen Waren: Ohne hinreichende Warenannäherung stellte der Verkehr die Verbindung nicht her, die für den Bekanntheitsschutz notwendig wäre.

Soweit die Klägerin zusätzlich auf einen Werbeslogan der Beklagten verwies, half das im konkreten Verfahren nicht weiter, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des Rechtsstreits war.

Hürden bei Formmarken: Warum die Durchsetzung oft schwierig ist
Formmarken versprechen auf den ersten Blick einen besonders weitreichenden Schutz, weil nicht ein Name oder Logo, sondern die Gestalt einer Ware oder Verpackung Wiedererkennung schaffen soll. In der Praxis sind Formmarken aber aus mehreren Gründen anspruchsvoll, und zwar schon bei der Schutzbegründung und erst recht bei der Durchsetzung.

Viele Formen sind aus Sicht des Verkehrs zunächst nur Gestaltung und nicht Herkunftshinweis. Gerade bei Verpackungen werden Grundformen, Laschen, Kanten oder Prägungen häufig als funktionale oder übliche Gestaltungslösung wahrgenommen. Wer Ansprüche aus einer Formmarke geltend macht, landet deshalb oft in Diskussionen über die Kennzeichnungskraft der Form und darüber, ob der Verkehr die Form wirklich als Marke versteht. Das ist beweisintensiv und damit risikobehaftet.

Hinzu kommt die starke Bindung an die Registerlage. Geschützt ist das, was eingetragen wurde. Ist nur die Form als solche registriert, können farbliche Gestaltung, Aufdrucke oder sonstige grafische Elemente im Verletzungsvergleich nicht einfach „mitgezogen“ werden. Das führt häufig dazu, dass der Abstand zwischen der eingetragenen Form und dem angegriffenen Produkt größer ist, als es der erste Eindruck anhand der realen Verkaufsverpackung vermuten lässt.

Ein weiteres Problem ist die Gestaltungsfreiheit im Markt. Je mehr ähnliche Verpackungsformen branchenüblich sind, desto schwieriger wird es, einer Form eine starke Herkunftsfunktion zuzuschreiben und daraus einen weiten Schutz abzuleiten. Gerichte sind an dieser Stelle regelmäßig zurückhaltend, weil sonst schnell ein faktisches Monopol auf eine einfache Grundidee entstehen könnte.

Für die Durchsetzung kommt schließlich das übliche Zusammenspiel aus Zeichenähnlichkeit, Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft hinzu. Formmarken scheitern in der Praxis häufig daran, dass ein Gericht die betroffenen Produkte nicht als hinreichend nah verwandt ansieht. Dann ist eine Verwechslungsgefahr vom Tisch, selbst wenn die Form sehr bekannt ist. Der Bekanntheitsschutz kann zwar theoretisch auch ohne Warenähnlichkeit greifen, praktisch verlangt er aber eine gedankliche Verknüpfung, die bei unterschiedlichen Produktkategorien schwer darzustellen ist.

Typisch sind außerdem Einwände wie fehlende rechtserhaltende Benutzung, fehlende markenmäßige Benutzung oder der Hinweis, die beanstandete Gestaltung sei eine naheliegende Verpackungsvariante. In Summe bedeutet das: Formmarken können sehr wertvoll sein, aber die Hürden, daraus Ansprüche erfolgreich herzuleiten, sind höher als bei klassischen Wort- oder Bildmarken.

Praxis-Check für Produkt- und Verpackungsprojekte

  • Register-Check: Was ist tatsächlich als Marke eingetragen, und welche Elemente gehören ausdrücklich nicht dazu?
  • Marktumfeld: Welche Formen sind in der Produktkategorie üblich, und wo droht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft?
  • Produktnähe: Wie sieht der Verbraucher den Verwendungszweck, das Image und den Kaufkontext der Waren, und wie werden sie im Handel typischerweise platziert?
  • Design-Abstand: Proportionen, Laschen, Kantenverlauf, Prägungen und typische Wiedererkennungselemente bewusst variieren.
  • Risikoarchitektur: Neben Markenrecht auch Designschutz, Wettbewerbsrecht und vertragliche Absicherung der Gestaltung prüfen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Stuttgart, 17. Zivilkammer
Datum: 13.01.2026
Aktenzeichen: 17 O 192/25
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 45
Hinweis: Berufung anhängig beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 3/26)

BPatG verwehrt Registervermerk bei „Fridays for Future“: Notorisch bekannte Marken nicht „nur zur Info“ eintragbar

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 klargestellt, dass notorisch bekannte Marken nicht ohne Begründung von Register-Markenschutz „deklaratorisch“ in das deutsche Markenregister eingetragen werden können. Das Register ist kein Schaufenster für bloße Bekanntheit – es bildet grundsätzlich Markenrechte ab, die das Gesetz in dieser Form auch vorsieht.

Was ist eine notorisch bekannte Marke?

Eine notorisch bekannte Marke ist ein Zeichen, das bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Deutschland so bekannt ist, dass es als Marke auch ohne Eintragung Schutz genießen kann. Der Gedanke dahinter: Besonders bekannte Kennzeichen sollen nicht schutzlos sein, nur weil (noch) kein Registereintrag existiert. Praktisch bedeutet das aber auch: Wer sich auf notorische Bekanntheit beruft, muss diese Bekanntheit und den Zeitpunkt, ab dem sie bestand, im Konfliktfall substantiiert nachweisen. Das ist oft aufwendig und beweisintensiv.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Antragsteller wollten „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt vermerken lassen – ausdrücklich nicht als „normale“ Registermarke mit neuem Schutz, sondern als Eintrag, der die notorische Bekanntheit und einen Zeitrang ab Juni 2019 dokumentieren sollte. Ziel war damit vor allem, die Marke im Register auffindbar zu machen und die „Amtsbekanntheit“ herzustellen, die im Anmeldeverfahren praktisch relevant werden kann.

Wie hat das BPatG entschieden?

Das BPatG hat den Antrag als unstatthaft verworfen: Für eine rein deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke sieht das deutsche Markenrecht keine Grundlage vor.

Das Gericht stellt dabei im Kern auf die Systematik ab:

  • Das Markenregister ist gesetzlich auf Marken ausgerichtet, deren Markenschutz durch Eintragung entsteht.
  • Eine notorisch bekannte Marke kann selbstverständlich als Marke angemeldet werden. Dann entsteht aber Registerschutz – mit dem Zeitrang, den das Gesetz für Registermarken vorsieht (in der Regel Anmeldetag oder zulässige Priorität).
  • Der „Zeitpunkt der Bekanntheit“ einer notorisch bekannten Marke kann nicht über einen bloßen Registervermerk quasi in das Registerrecht „überführt“ werden.
  • Auch die einschlägigen registerrechtlichen Vorgaben sehen keine entsprechenden Registerangaben für notorisch bekannte Marken vor.

Damit musste das Gericht nicht mehr entscheiden, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich notorisch bekannt ist und ab wann genau.

Macht Markenschutz für Bewegungen und Vereinigungen wie Fridays for Future überhaupt Sinn?

Das ist eine sehr praxisrelevante Frage – und die Antwort hängt davon ab, wogegen man sich schützen will.

Eine Marke schützt typischerweise nur gegen Benutzungen im geschäftlichen Verkehr. Politische oder gesellschaftliche Betätigung als solche ist regelmäßig nicht „geschäftlicher Verkehr“. Das bedeutet: Gegen rein politische Äußerungen, Demonstrationsaufrufe oder private Unterstützerkommunikation ist das Markenrecht meist nicht das passende Instrument.

Wirklich scharf wird das Markenrecht dort, wo Dritte den Namen kommerziell ausnutzen – klassischerweise bei Merchandising: T-Shirts, Aufkleber, Poster, Taschen, Bücher oder bezahlte Veranstaltungen. Genau gegen solche kommerziellen Nutzungen kann eine Marke sehr wirksam sein, weil Markenverletzung typischerweise gerade an die Nutzung im geschäftlichen Verkehr anknüpft. Für Vereinigungen kann eine Markenanmeldung deshalb sinnvoll sein, wenn der Name gezielt vor kommerzieller Vereinnahmung geschützt oder die Nutzung für Merchandising gesteuert (z. B. über Lizenzen) werden soll.

Unabhängig vom Markenrecht gibt es zudem andere Schutzschienen:

  • Der Name einer Vereinigung kann über das Namensrecht nach § 12 BGB geschützt sein. Das spielt insbesondere bei namensmäßigen Zuordnungsverwirrungen eine Rolle (z. B. bei Domains, Social-Media-Accounts oder Auftreten unter einem verwechselbaren Namen).
  • Liegt geschäftlicher Verkehr vor, kann auch der Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG einschlägig sein (z. B. wenn die Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für eine organisatorische Einheit oder ein Angebot genutzt wird).

Kurz gesagt: Für die politische und gesellschaftliche Kernarbeit braucht man eine Marke nicht unbedingt. Für die Abwehr kommerzieller Trittbrettfahrer und die Kontrolle von Merchandising kann sie aber sehr sinnvoll sein – ergänzend zu § 12 BGB und, bei entsprechendem Auftreten im geschäftlichen Bereich, § 5 MarkenG.

Praxis-Fazit

Die Entscheidung ist eine klare Absage an Registereinträge „zur Dokumentation“ notorischer Bekanntheit. Wer Registervorteile will, muss regulär anmelden – ein rückwirkender Registerrang aufgrund früherer Bekanntheit ist darüber nicht erreichbar. Für Bewegungen und Vereine ist die Markenanmeldung vor allem dann strategisch sinnvoll, wenn kommerzielle Ausnutzung durch Dritte verhindert oder Merchandising gesteuert werden soll; für die bloße gesellschaftspolitische Betätigung tragen häufig andere Schutzinstrumente.

Name des Gerichts: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum: 21.01.2026
Aktenzeichen: 25 W (pat) 48/22
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 2084

Markenverletzung im Online-Handel: Der EuGH klärt, wo und was der „Besitz“ von Waren ist

Der Online-Handel kennt keine nationalen Grenzen. Waren werden oft in einem Land gelagert und aus einem anderen heraus verkauft, um sie in ein drittes Land zu liefern. Dies wirft im Markenrecht die Frage auf, wo eine Markenverletzung überhaupt stattfindet und wer dafür haftet. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen vorgenommen, die für alle im E-Commerce tätigen Unternehmen von großer Relevanz sind.

Die Ausgangslage: Eine Markenrechtsklage über Ländergrenzen hinweg

Im Zentrum des Verfahrens stand eine spanische Online-Händlerin, die über ihre Website und Amazon.de Tauchzubehör bewarb, das mit Zeichen versehen war, die den Marken eines deutschen Unternehmens identisch waren. Der deutsche Markeninhaber klagte auf Unterlassung, auch wegen des unbefugten Besitzes der Waren. Die spanische Händlerin argumentierte, dass sich der Besitz der Waren in Spanien befand, also außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Marken. Dies führte zur entscheidenden Frage, ob eine Markenverletzung auch dann vorliegt, wenn der Besitz der Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, die Waren aber für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind.

Die Entscheidung des EuGH: Besitz im Ausland kann Markenrechte verletzen

Der EuGH stellte klar, dass der Inhaber einer nationalen Marke einem Dritten verbieten kann, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Waren zu besitzen, wenn der Zweck dieses Besitzes der Verkauf oder das Inverkehrbringen der Waren im Schutzland ist. Der Gerichtshof betonte, dass der Schutz einer Marke, obwohl er grundsätzlich auf das Territorium des Eintragungsstaates beschränkt ist, seine Wirksamkeit nicht verlieren darf. Wenn sich ein Online-Angebot an Verbraucher in Deutschland richtet, kann die deutsche Marke auch im Ausland durch den Besitz der Waren verletzt werden. Die bloße Zugänglichkeit einer Website reicht dafür zwar nicht aus, aber relevante Indizien wie Liefergebiete oder die Nutzung einer länderspezifischen Domain wie amazon.de können dies belegen.

Der Begriff des „Besitzes“: Unmittelbar oder mittelbar?

Eine weitere zentrale Frage war, was unter dem Begriff „Besitz“ zu verstehen ist. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz. Im Online-Handel über Logistikdienstleister wie Amazon haben Händler oft keinen unmittelbaren physischen Zugriff auf die Waren, sondern nur einen mittelbaren. Der EuGH entschied, dass für eine Markenverletzung auch der mittelbare Besitz ausreicht. Ein Unternehmen muss nicht die tatsächliche, unmittelbare Herrschaft über die Waren haben, sondern es genügt eine Aufsichts- oder Leitungsbefugnis gegenüber der Person, die die physische Kontrolle über die Waren hat (z. B. ein Logistikdienstleister oder Spediteur). Eine andere Auslegung würde den Markenschutz im modernen E-Commerce, wo Händler oft mit externen Dienstleistern zusammenarbeiten, erheblich aushöhlen.

Fazit: Erweitertes Risiko für Online-Händler

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Position von Markeninhabern im Online-Handel erheblich. Sie verdeutlicht, dass eine Markenverletzung nicht mehr nur am physischen Ort der Ware stattfindet, sondern auch dort, wo das Angebot die Verbraucher erreicht.

Online-Händler, die markenidentische Waren aus einem EU-Land in ein anderes liefern lassen, müssen sich bewusst sein, dass sie nicht nur für den Verkauf oder das Anbieten, sondern bereits für den Besitz dieser Waren im Ausland haftbar gemacht werden können, wenn die Waren für den Verkauf im Schutzland bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Waren über Dritte wie Logistikzentren gelagert werden.


Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
Datum: 1. August 2025
Aktenzeichen: C-76/24

Kein Erschöpfungsschutz bei Import aus der Türkei: Der BGH stärkt Markeninhaber

Mit Urteil vom 3. Juli 2025 (Az. I ZR 226/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Markenrecht beim Import von Waren aus der Türkei in die EU nicht als erschöpft gilt – auch wenn es sich um Originalware handelt.

Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht – kurz erklärt

Der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“ ist ein zentrales Prinzip im Immaterialgüterrecht. Er besagt: Hat ein Markeninhaber ein Produkt mit seiner Marke rechtmäßig in den Verkehr gebracht – oder wurde dies mit seiner Zustimmung getan – so kann er den Weiterverkauf oder die weitere Verbreitung dieses konkreten Produkts grundsätzlich nicht mehr untersagen. Sein Verfügungsrecht über dieses einzelne Exemplar ist damit „erschöpft“.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Markenrecht, sondern auch bei anderen Schutzrechten wie dem Urheberrecht oder dem Patentrecht. Auch dort verliert der Rechtsinhaber nach dem ersten rechtmäßigen Inverkehrbringen eines konkreten Produkts die Kontrolle über dessen Weitergabe – jedenfalls innerhalb des vorgesehenen Erschöpfungsgebiets.

Im Markenrecht ist dieses Erschöpfungsgebiet allerdings klar begrenzt: Es erstreckt sich ausschließlich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Eine Erschöpfung tritt nur ein, wenn das Produkt innerhalb dieses Gebiets in den Verkehr gebracht wurde.


Sachverhalt & Verfahrensgang

Ein türkisches Unternehmen vertreibt seinen Kaffee unter der bekannten Marke „Kurukahveci Mehmet Efendi“. Der Kaffee wird in der Türkei hergestellt und dort in Verkehr gebracht. Ein deutscher Großhändler importierte diese Originalware ohne Zustimmung des Markeninhabers nach Deutschland und vertrieb sie weiter – mit der identischen Marke.

Der Markeninhaber klagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten – und erhielt in allen Instanzen Recht.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1. Keine Erschöpfung bei Inverkehrbringen außerhalb des EWR

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar: Die unionsrechtliche Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) tritt nur ein, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung innerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurde. Der Vertrieb in der Türkei – als Drittstaat – erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Damit hatte die Klägerin das Recht, sich der Einfuhr und dem Vertrieb in Deutschland zu widersetzen. Auch die Tatsache, dass es sich um Originalware handelte, änderte daran nichts.

2. Keine Ausnahme durch das Assoziierungsabkommen EU-Türkei

Die Beklagte argumentierte, dass die Einfuhrbeschränkung gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei verstoße, insbesondere gegen das dort geregelte Verbot sogenannter „Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“.

Doch der BGH wies auch dieses Argument zurück. Die unionsrechtliche Regelung zur Erschöpfung sei durch das Abkommen ausdrücklich gedeckt. Denn sowohl das Zusatzprotokoll als auch der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats lassen Ausnahmen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu. Genau dieser Schutz sei hier betroffen.

Der Schutz des Markenrechts genieße daher Vorrang. Die unionsrechtlich einheitliche Regelung sei sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und diene der Rechtssicherheit im Binnenmarkt.


Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Vorsicht bei Parallelimporten: Auch wenn es sich um Originalprodukte handelt, dürfen diese nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in die EU importiert werden, wenn sie aus einem Drittstaat stammen.
  • Klares Territorialprinzip: Die Erschöpfung des Markenrechts gilt nur für den EWR. Ein Inverkehrbringen in Drittstaaten – wie hier die Türkei – begründet keine Erschöpfung in der EU.
  • Markenschutz bleibt stark: Markeninhaber haben weiterhin das Recht, über den erstmaligen Vertrieb ihrer Produkte innerhalb des EWR zu entscheiden – auch dann, wenn sie identische Ware außerhalb des EWR selbst verkaufen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte von Markeninhabern erneut deutlich gestärkt. Die unionsrechtliche Erschöpfung ist strikt auf den EWR beschränkt. Unternehmen, die mit Drittstaaten handeln, müssen das beachten. Das Urteil sorgt für rechtliche Klarheit und stärkt die einheitliche Anwendung des Markenrechts im Binnenmarkt – ohne Sonderwege für bestimmte Länder oder Importeure.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 3. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 226/24

Bundespatentgericht erklärt Marke wegen Urheberrechtsverletzung für nichtig – „Engelsflügel“ auf Kleidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 die Löschung der eingetragenen Bildmarke „Engelsflügel“ (Nr. 30 2019 015 590) wegen eines älteren Urheberrechts angeordnet. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht eingetragene Werke der angewandten Kunst, wie etwa Applikationen auf Kleidung, markenrechtliche Eintragungen zu Fall bringen können – sofern sie urheberrechtlich geschützt sind.

Der Fall: Strassbesetzte Flügel gegen geschützte Kreativität

Die Antragstellerseite – ein Designerpaar aus Hamburg – hatte bereits 2015 ein auffälliges Motiv für Textilien entworfen: Zwei Engelsflügel, verbunden durch eine Korsettschnürung, umgesetzt mit Strass-Steinen. Dieses Motiv wurde im eigenen Ladengeschäft verkauft und beworben. Jahre später ließ ein Konkurrent aus der unmittelbaren Nachbarschaft ein ähnliches Motiv als Marke eintragen.

Der Streit: Urheberrecht gegen Markenrecht

Gegen die Marke wurde Nichtigkeitsantrag gestellt – gestützt auf ein älteres Urheberrecht. Das DPMA lehnte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Doch das Bundespatentgericht sah das anders: Es bejahte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Gestaltung, da sie eine eigenschöpferische Leistung darstelle, die sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Besonders die konkrete Ausgestaltung der Schnürung und die Komposition der Flügel seien Ausdruck künstlerischer Freiheit.

Angemeldete Marke:

Älteres Design:

Die Entscheidung: Marke gelöscht

Das BPatG stellte klar: Die Eintragung der Marke war nichtig, da sie ein älteres Urheberrecht verletze. Die Marke sei keine freie Benutzung im Sinne des alten
§ 24 UrhG, sondern eine unfreie Bearbeitung. Der Urheber könne demnach bundesweit Unterlassung verlangen. Auch wenn der Schutzbereich aufgrund der Vielzahl an Engelsflügelmotiven gering sei, werde er im konkreten Fall durch die besondere Schnürung und den kompositorischen Kontrast bestimmt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch nicht eingetragene Werke – etwa Designs auf Kleidung – schutzfähig sein und bestehende Markenrechte zu Fall bringen können. Besonders relevant ist dies für Branchen, in denen kreative Designs zur Produktidentität gehören, wie Mode oder Accessoires. Unternehmer sollten sich daher nicht allein auf eine Markenanmeldung verlassen, sondern auch bestehende Urheberrechte Dritter sorgfältig prüfen.

Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 21. Oktober 2024
Aktenzeichen: 29 W (pat) 39/21
Fundstelle: GRUR 2025, 755

Abmahnungen aus der Wortmarke „Webinar“

Derzeit kursieren Gerüchte im Internet, dass seit Kurzem Abmahnungen aus einer Wortmarke „Webinar“ versendet werden.

Tatsächlich ist es im Jahre 2003 einem Mark Keller aus Kuala Lumpur gelungen, die Bezeichnung „Webinar“ als Wortmarke u.a. auch für die Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ zur Eintragung in das deutsche Markenregister zu bringen. Da die Marke nunmehr länger als zehn Jahre eingetragen ist, kann sie jedenfalls nicht wegen sog. fehlender Unterscheidungskraft nachträglich aus dem Register gelöscht werden.

Da sich die Bezeichnung „Webinar“ zwischenzeitlich aber als gebräuchliche Bezeichnung durchgesetzt hat, gibt es gleichwohl Möglichkeiten, sich gegen eine etwaige Abmahnung zu wehren. Die Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren hat am 02.07.2020 dazu ein kurzes Rechtsgutachten veröffentlicht.

Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes der Farbmarke „Gelb“ für Wörterbücher

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt.

Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke „Gelb“ für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen „L“. Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht.

Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden.

Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Aktenzeichen I ZB 61/13, Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014).

Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.

Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher

OLG Köln – Urteil vom 9. November 2012 – 6 U 38/12 – GRUR-RR 2013, 213

LG Köln – Urteil vom 19. Januar 2012 – 31 O 352/11 – juris

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 18. September 2014