BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen – Maßstäbe für Schutz von Gebrauchsdesign konkretisiert

Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, sah in bestimmten Sandalenmodellen eines Mitbewerbers eine unzulässige Nachahmung ihrer bekannten Modelle „Boston“ und „Gizeh“. Sie machte geltend, dass diese urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst seien. Die Klage richtete sich auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Rückruf und Vernichtung der angegriffenen Modelle.

Kernaussagen des BGH

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Modelle „Boston“ und „Gizeh“ keinen Urheberrechtsschutz genießen. Zentrale Begründung: Es handelt sich bei ihnen um rein designorientierte Gestaltungen, die keine hinreichende künstlerische Ausdruckskraft und Individualität aufweisen, um als „Werk“ im urheberrechtlichen Sinne anerkannt zu werden.


Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Designrecht

Der BGH betonte, dass das Urheberrecht den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen gewährt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei Gebrauchsgegenständen wie Schuhen ist entscheidend, ob die Gestaltung über die bloße Funktionalität hinausgeht und Ausdruck einer freien kreativen Entscheidung des Urhebers ist.

Maßgebliche Kriterien:

  1. Technische Funktionalität: Eine Gestaltung, die im Wesentlichen durch funktionale Anforderungen geprägt ist, bietet keinen Raum für künstlerische Entscheidungen.
  2. Künstlerische Ausdruckskraft: Der Schutz setzt eine originelle, individuell geprägte Form voraus, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt.
  3. Design ≠ Kunst: Das Gericht grenzt das bloße Design – also formal-ästhetische Gestaltung ohne schöpferische Tiefe – klar vom urheberrechtlich schützbaren Kunstwerk ab. Eine bloße „Unterschiedlichkeit“ zu bestehenden Formen reicht nicht aus.
  4. Ästhetische Wirkung allein genügt nicht: Der ästhetische Eindruck eines Produkts ist kein ausreichendes Kriterium für Urheberrechtsschutz. Entscheidend ist, ob ein Werkcharakter im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Cofemel, Brompton Bicycle) vorliegt.

Auswirkungen auf den Schutz von Gebrauchsgegenständen und Mode

Die Entscheidung hat Signalwirkung für Designer und Hersteller in den Bereichen Mode, Möbel, Alltagsgegenstände:

  • Keine Privilegierung funktionaler Gestaltung: Selbst ikonische oder markante Produktdesigns genießen keinen automatischen Urheberrechtsschutz, wenn ihnen die erforderliche schöpferische Tiefe fehlt.
  • Stärkere Bedeutung des Designschutzes: Für viele Alltagsprodukte bleibt das eingetragene Design (ehem. Geschmacksmuster) das Mittel der Wahl zum Schutz gegen Nachahmung.
  • Modeindustrie besonders betroffen: Modedesigns unterliegen regelmäßig dem schnellen Wandel und basieren oft auf Trends. Hier ist der Spielraum für originäre künstlerische Schöpfung naturgemäß begrenzt – das Urteil bestätigt, dass diese Einschränkung auch urheberrechtlich berücksichtigt wird.
  • Weniger Kumulierung von Schutzrechten: Die parallele Geltendmachung von Urheberrecht und Designschutz wird restriktiver gehandhabt. Der Schutzumfang der jeweiligen Rechte bleibt getrennt – eine Kumulation setzt echte schöpferische Leistung voraus.

Fazit

Der BGH zieht eine klare Linie: Produktdesign ist nicht automatisch Kunst. Wer den Schutz des Urheberrechts beansprucht, muss eine kreative, originelle Leistung nachweisen, die über rein formale Gestaltung hinausgeht. Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte designrechtlich oder markenrechtlich schützbar sind – denn der Rückgriff auf das Urheberrecht wird zunehmend anspruchsvoller.

Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
Datum der Entscheidung: 20. Februar 2025
Aktenzeichen: I ZR 17/24
Fundstelle: ZUM 2025, 465

Bundespatentgericht erklärt Marke wegen Urheberrechtsverletzung für nichtig – „Engelsflügel“ auf Kleidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 die Löschung der eingetragenen Bildmarke „Engelsflügel“ (Nr. 30 2019 015 590) wegen eines älteren Urheberrechts angeordnet. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht eingetragene Werke der angewandten Kunst, wie etwa Applikationen auf Kleidung, markenrechtliche Eintragungen zu Fall bringen können – sofern sie urheberrechtlich geschützt sind.

Der Fall: Strassbesetzte Flügel gegen geschützte Kreativität

Die Antragstellerseite – ein Designerpaar aus Hamburg – hatte bereits 2015 ein auffälliges Motiv für Textilien entworfen: Zwei Engelsflügel, verbunden durch eine Korsettschnürung, umgesetzt mit Strass-Steinen. Dieses Motiv wurde im eigenen Ladengeschäft verkauft und beworben. Jahre später ließ ein Konkurrent aus der unmittelbaren Nachbarschaft ein ähnliches Motiv als Marke eintragen.

Der Streit: Urheberrecht gegen Markenrecht

Gegen die Marke wurde Nichtigkeitsantrag gestellt – gestützt auf ein älteres Urheberrecht. Das DPMA lehnte den Antrag zunächst ab mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Doch das Bundespatentgericht sah das anders: Es bejahte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Gestaltung, da sie eine eigenschöpferische Leistung darstelle, die sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Besonders die konkrete Ausgestaltung der Schnürung und die Komposition der Flügel seien Ausdruck künstlerischer Freiheit.

Angemeldete Marke:

Älteres Design:

Die Entscheidung: Marke gelöscht

Das BPatG stellte klar: Die Eintragung der Marke war nichtig, da sie ein älteres Urheberrecht verletze. Die Marke sei keine freie Benutzung im Sinne des alten
§ 24 UrhG, sondern eine unfreie Bearbeitung. Der Urheber könne demnach bundesweit Unterlassung verlangen. Auch wenn der Schutzbereich aufgrund der Vielzahl an Engelsflügelmotiven gering sei, werde er im konkreten Fall durch die besondere Schnürung und den kompositorischen Kontrast bestimmt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass auch nicht eingetragene Werke – etwa Designs auf Kleidung – schutzfähig sein und bestehende Markenrechte zu Fall bringen können. Besonders relevant ist dies für Branchen, in denen kreative Designs zur Produktidentität gehören, wie Mode oder Accessoires. Unternehmer sollten sich daher nicht allein auf eine Markenanmeldung verlassen, sondern auch bestehende Urheberrechte Dritter sorgfältig prüfen.

Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 21. Oktober 2024
Aktenzeichen: 29 W (pat) 39/21
Fundstelle: GRUR 2025, 755