Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, sah in bestimmten Sandalenmodellen eines Mitbewerbers eine unzulässige Nachahmung ihrer bekannten Modelle „Boston“ und „Gizeh“. Sie machte geltend, dass diese urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst seien. Die Klage richtete sich auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Rückruf und Vernichtung der angegriffenen Modelle.
Kernaussagen des BGH
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Modelle „Boston“ und „Gizeh“ keinen Urheberrechtsschutz genießen. Zentrale Begründung: Es handelt sich bei ihnen um rein designorientierte Gestaltungen, die keine hinreichende künstlerische Ausdruckskraft und Individualität aufweisen, um als „Werk“ im urheberrechtlichen Sinne anerkannt zu werden.
Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Designrecht
Der BGH betonte, dass das Urheberrecht den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen gewährt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Bei Gebrauchsgegenständen wie Schuhen ist entscheidend, ob die Gestaltung über die bloße Funktionalität hinausgeht und Ausdruck einer freien kreativen Entscheidung des Urhebers ist.
Maßgebliche Kriterien:
- Technische Funktionalität: Eine Gestaltung, die im Wesentlichen durch funktionale Anforderungen geprägt ist, bietet keinen Raum für künstlerische Entscheidungen.
- Künstlerische Ausdruckskraft: Der Schutz setzt eine originelle, individuell geprägte Form voraus, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt.
- Design ≠ Kunst: Das Gericht grenzt das bloße Design – also formal-ästhetische Gestaltung ohne schöpferische Tiefe – klar vom urheberrechtlich schützbaren Kunstwerk ab. Eine bloße „Unterschiedlichkeit“ zu bestehenden Formen reicht nicht aus.
- Ästhetische Wirkung allein genügt nicht: Der ästhetische Eindruck eines Produkts ist kein ausreichendes Kriterium für Urheberrechtsschutz. Entscheidend ist, ob ein Werkcharakter im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Cofemel, Brompton Bicycle) vorliegt.
Auswirkungen auf den Schutz von Gebrauchsgegenständen und Mode
Die Entscheidung hat Signalwirkung für Designer und Hersteller in den Bereichen Mode, Möbel, Alltagsgegenstände:
- Keine Privilegierung funktionaler Gestaltung: Selbst ikonische oder markante Produktdesigns genießen keinen automatischen Urheberrechtsschutz, wenn ihnen die erforderliche schöpferische Tiefe fehlt.
- Stärkere Bedeutung des Designschutzes: Für viele Alltagsprodukte bleibt das eingetragene Design (ehem. Geschmacksmuster) das Mittel der Wahl zum Schutz gegen Nachahmung.
- Modeindustrie besonders betroffen: Modedesigns unterliegen regelmäßig dem schnellen Wandel und basieren oft auf Trends. Hier ist der Spielraum für originäre künstlerische Schöpfung naturgemäß begrenzt – das Urteil bestätigt, dass diese Einschränkung auch urheberrechtlich berücksichtigt wird.
- Weniger Kumulierung von Schutzrechten: Die parallele Geltendmachung von Urheberrecht und Designschutz wird restriktiver gehandhabt. Der Schutzumfang der jeweiligen Rechte bleibt getrennt – eine Kumulation setzt echte schöpferische Leistung voraus.
Fazit
Der BGH zieht eine klare Linie: Produktdesign ist nicht automatisch Kunst. Wer den Schutz des Urheberrechts beansprucht, muss eine kreative, originelle Leistung nachweisen, die über rein formale Gestaltung hinausgeht. Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte designrechtlich oder markenrechtlich schützbar sind – denn der Rückgriff auf das Urheberrecht wird zunehmend anspruchsvoller.
Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
Datum der Entscheidung: 20. Februar 2025
Aktenzeichen: I ZR 17/24
Fundstelle: ZUM 2025, 465