OLG Stuttgart: Wem gehört der Name eines Unternehmens wirklich?

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 26. Juni 2026 eine praxisrelevante Entscheidung zum Markenrecht und zum Unternehmenskennzeichen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wem die Rechte an Zeichen zustehen, die für ein Schönheitsinstitut, einen Spa-Bereich und Thai-Massagen genutzt wurden, wenn diese Angebote im Umfeld einer Apotheke entstanden sind.

Der Fall zeigt, dass es bei Kennzeichenrechten nicht nur darauf ankommt, wer Räume mietet, Rechnungen bezahlt oder Inventar anschafft. Entscheidend ist vielmehr, wer nach außen als Betreiber des Unternehmens auftritt.

Worum ging es?

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Der Beklagte betrieb zwei Apotheken unter der Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Während der Ehezeit wurde im Gebäude einer Apotheke ein Schönheitsinstitut aufgebaut, später ergänzt um Spa-Leistungen und Thai-Massagen.

Nach der Trennung meldete die Klägerin drei Wort-Bild-Marken an: „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“. Der Beklagte nutzte diese Zeichen weiterhin, insbesondere auf seiner Internetseite, um den von ihm fortgeführten Geschäftsbetrieb zu bewerben.

Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht Stuttgart gab ihr Recht. Das OLG Stuttgart sah die Berufung des Beklagten als offensichtlich aussichtslos an.

Warum war die Klägerin Inhaberin der Kennzeichenrechte?

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt im Unternehmenskennzeichenrecht. Ein Unternehmenskennzeichen schützt Namen, Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs. Dieses Recht entsteht nicht automatisch bei demjenigen, der organisatorisch, finanziell oder im Hintergrund an einem Geschäft beteiligt ist.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart entsteht das Recht am Unternehmenskennzeichen bei dem Unternehmensträger. Das ist die Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Maßgeblich ist also der Außenauftritt.

Im konkreten Fall sprach dieser Außenauftritt für die Klägerin. Sie wurde auf der Homepage und in Werbematerialien als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin genannt. Der Beklagte trat dort gerade nicht als Betreiber des Schönheitsinstituts auf.

Dass Mietvertrag, Arbeitsverträge, Inventar oder steuerliche Vorgänge auf den Beklagten zurückzuführen waren, änderte daran nichts. Das Gericht wertete diese Punkte im Wesentlichen als interne Umstände. Für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichens kommt es aber darauf an, wie sich das Unternehmen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern darstellt.

Warum half die „Engel-Apotheke“ dem Beklagten nicht?

Der Beklagte berief sich auch auf seine Apotheke und die dort verwendete Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Das OLG Stuttgart ließ diesen Einwand nicht durchgreifen.

Zum einen sah das Gericht keine Grundlage dafür, dass Apotheke und Schönheitsinstitut nach außen als ein gemeinsames Unternehmen geführt wurden. Zwar konnte der gemeinsame Bestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung hindeuten. Das reichte aber nicht aus. Spa, Kosmetik und Thai-Massagen sind keine apothekenüblichen Dienstleistungen. Zudem traten unterschiedliche Personen nach außen als verantwortlich auf.

Zum anderen konnte der Beklagte aus „Engel-Apotheke“ keinen eigenständigen Schutz nur für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Nach Auffassung des Gerichts verkürzt der Verkehr die Bezeichnung „Engel-Apotheke“ nicht auf „Engel“. Der Begriff „Apotheke“ prägt die Branche und beschreibt aus Sicht der Kunden den Geschäftsbetrieb. „Engel“ allein war hier nicht stark genug, um als schlagwortartiger Hinweis auf das Apothekenunternehmen des Beklagten zu wirken.

Keine bösgläubige Markenanmeldung

Der Beklagte machte außerdem geltend, die Klägerin habe die Marken bösgläubig angemeldet. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand weiß, dass ein anderer ein ähnliches Zeichen nutzt. Hinzukommen müssen besondere Umstände, etwa die Absicht, einen schutzwürdigen Besitzstand eines anderen gezielt zu stören oder ihm den Gebrauch des Zeichens zu sperren.

Solche Umstände sah das OLG Stuttgart nicht. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen gerade keinen eigenen älteren Besitzstand an den konkreten Zeichen. Die Klägerin durfte daher legitimerweise die Zeichen anmelden, die nach außen ihrem Geschäft zugeordnet waren und die sie nutzen wollte.

Unterlassung kann weiter reichen als die konkrete Verletzung

Besonders wichtig für die Praxis ist auch der zweite Leitsatz der Entscheidung. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass sich die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auf alle Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG erstreckt.

Das bedeutet: Wer eine Marke in einer bestimmten Weise verletzt, muss regelmäßig nicht nur genau diese konkrete Nutzung unterlassen. Das Verbot kann auch kerngleiche Handlungen umfassen, etwa andere markenmäßige Verwendungen im geschäftlichen Verkehr. Eine Einschränkung kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte Benutzungsart nach der Lage der Dinge völlig fernliegend ist.

Für Unternehmer ist das ein wichtiger Hinweis: Ein Markenverstoß kann zu einem deutlich weiter reichenden Unterlassungstitel führen, als zunächst erwartet.

Warum der Streitwert deutlich erhöht wurde

Das OLG Stuttgart hielt auch den Streitwert des Landgerichts für zu niedrig. Statt 30.000 Euro sah der Senat einen Gesamtstreitwert von bis zu 200.000 Euro als angemessen an.

Für markenrechtliche Unterlassungsansprüche geht der Senat regelmäßig von Werten nicht unter 100.000 Euro aus. Da es hier um drei selbständige Marken ging, erhöhte sich der Wert entsprechend. Hinzu kamen Auskunftsansprüche und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das zeigt: Markenstreitigkeiten können erhebliche Kostenrisiken auslösen, selbst wenn es sich auf den ersten Blick um ein überschaubares lokales Geschäft handelt.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist für Unternehmer besonders lehrreich, weil sie die Bedeutung eines klaren Außenauftritts betont. Wer ein Unternehmen tatsächlich betreibt, sollte dafür sorgen, dass Impressum, Website, Werbung, Verträge, Rechnungen und sonstige Unterlagen ein einheitliches Bild ergeben.

Gerade bei Ehepartnern, Familienunternehmen, Kooperationen oder gemeinsam aufgebauten Geschäftsbereichen entstehen häufig Unklarheiten. Solange alles gut läuft, fallen diese Unschärfen kaum auf. Im Streitfall kann aber entscheidend sein, wer nach außen als Inhaber erscheint.

Ebenso wichtig ist eine frühzeitige Markenstrategie. Wer Namen, Logos oder Geschäftsbezeichnungen nutzt, sollte prüfen, ob diese geschützt werden können und wem sie rechtlich zustehen. Das gilt besonders, wenn ein neues Angebot aus einem bestehenden Unternehmen heraus entwickelt wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart stellt klar: Beim Recht am Unternehmenskennzeichen entscheidet nicht der Blick hinter die Kulissen, sondern der Außenauftritt. Unternehmensträger ist derjenige, in dessen Namen das Unternehmen geführt wird und der gegenüber Kunden und Geschäftspartnern als Verantwortlicher erscheint.

Für Unternehmer bedeutet das: Wer Kennzeichenrechte sichern will, muss nicht nur Marken anmelden, sondern auch den eigenen Marktauftritt sauber strukturieren. Unklare Zuständigkeiten, gemischte Werbung und informelle Absprachen können im Streitfall erhebliche rechtliche Risiken schaffen.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Stuttgart
Datum: 26. Juni 2026
Aktenzeichen: 2 U 32/25

OLG Hamburg zu Wordle: Warum großer Erfolg allein noch keinen Titelschutz schafft

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 13. Mai 2026 eine für Unternehmer wichtige Entscheidung zum Schutz von Produktnamen, Spieltiteln und digitalen Angeboten getroffen. Im Mittelpunkt stand der Name „Wordle“, also die Bezeichnung des weltweit bekannten Worträtselspiels. Die Klägerin wollte einem deutschen Anbieter die Nutzung dieses Zeichens für ein Worträtselspiel untersagen lassen und außerdem die Löschung einer deutschen Wortmarke „Wordle“ erreichen. Ohne Erfolg.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Ein Name kann zwar bekannt sein. Für markenrechtlichen oder werktitelrechtlichen Vorrang kommt es nicht allein auf Popularität, Presseberichte oder Nutzerzahlen an. Entscheidend ist, ob die Bezeichnung im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde und ob bereits ein schutzfähiger Besitzstand bestand.

Worum ging es in dem Streit?

Das ursprüngliche Spiel „Wordle“ wurde von einem Entwickler als kostenloses browserbasiertes Worträtsel online gestellt. Jeden Tag erschien ein neues Lösungswort mit fünf Buchstaben. Spieler hatten sechs Versuche. Nach jedem Versuch zeigten farbige Felder an, ob ein Buchstabe nicht vorkam, an anderer Stelle vorkam oder bereits an der richtigen Stelle stand.

Das Spiel wurde zunächst auf einer privaten Website angeboten. Es gab dort keine Werbung, keine Bezahlschranke, keine Premium-Funktion und keine sonstige erkennbare Kommerzialisierung. Anfang 2022 erwarb die Klägerin die Rechte an dem Spiel. Am selben Tag, an dem die Klägerin eine US-Marke anmeldete, meldete der Beklagte in Deutschland eine Wortmarke „Wordle“ unter anderem für Rätsel, Bücher, Spiele und Quizangebote an. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits im Dezember 2021 begonnen, eine deutsche Version des Spiels zu entwickeln.

Später bot der Beklagte eine deutschsprachige Version und entsprechende Rätselprodukte unter dem Zeichen „Wordle“ an. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Vernichtung und die Löschung der deutschen Marke des Beklagten.

Warum die Klägerin keinen Werktitelschutz durchsetzen konnte

Ein Werktitel schützt die Bezeichnung eines Werkes, etwa den Titel eines Buches, Films, Spiels, Magazins oder vergleichbaren Angebots. Anders als eine Marke muss ein Werktitel nicht zwingend registriert werden. Er kann durch Benutzung entstehen. Das klingt einfach, hat aber eine wichtige Voraussetzung: Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des OLG Hamburg. Das Gericht stellte darauf ab, dass die frühere Website des Entwicklers nach außen privat wirkte. Es gab keine Werbung, keine Verkaufsangebote und keine erkennbaren kommerziellen Inhalte. Auch der Umstand, dass das Spiel sehr beliebt wurde und ab Januar 2022 erhebliches Medienecho auslöste, änderte daran nichts.

Für das Gericht war nicht entscheidend, wie viele Menschen das Spiel spielten oder wie intensiv die Presse berichtete. Maßgeblich war die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelnden. Wer ein Projekt privat und ohne erkennbare wirtschaftliche Zielrichtung veröffentlicht, begründet damit nicht automatisch ein deutsches Werktitelrecht.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung: Sichtbarkeit ersetzt keine geschäftliche Nutzung. Ein viral erfolgreiches privates Projekt kann rechtlich anders behandelt werden als ein kommerziell gestartetes Produkt.

Kostenlos bedeutet nicht automatisch privat

Die Entscheidung darf aber nicht missverstanden werden. Kostenlos angebotene Inhalte können sehr wohl im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Viele Geschäftsmodelle arbeiten mit kostenlosen Apps, „Freemium“-Angeboten, werbefinanzierten Plattformen, Newsletter-Funnels oder kostenlosen Einstiegsprodukten.

Das OLG Hamburg sagt also nicht, dass kostenlose Angebote nie geschützt sein können. Es sagt nur: Es muss nach außen ein geschäftlicher Bezug erkennbar sein. Fehlt jeder Hinweis auf Werbung, Vertrieb, Monetarisierung, Kundenakquise oder sonstige wirtschaftliche Nutzung, kann die Grenze zum geschäftlichen Verkehr unterschritten sein.

Für Unternehmer ist das wichtig. Wer ein digitales Produkt zunächst kostenlos testet, sollte früh überlegen, ob und wie die geschäftliche Zielrichtung nach außen dokumentiert wird. Das kann später entscheidend sein, wenn es um Priorität und Schutzrechte geht.

Warum auch die Marke der Klägerin nicht half

Die Klägerin berief sich hilfsweise auf ihre Unionsmarke. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Der Grund lag in der Priorität. Die deutsche Marke des Beklagten und die von der Klägerin beanspruchte Priorität lagen nach der Bewertung des Gerichts am selben Tag.

Wenn zwei kollidierende Kennzeichenrechte denselben Zeitrang haben, kann der Inhaber des einen Rechts nicht ohne Weiteres aus der bloßen Priorität gegen den anderen vorgehen. Es entsteht keine klare Vorranglage zugunsten einer Seite. Die Klägerin konnte deshalb aus ihrer Marke nicht erfolgreich gegen die Beklagtenmarke vorgehen.

Keine unlautere Sperrmarke

Die Klägerin argumentierte außerdem, die Markenanmeldung des Beklagten sei eine gezielte Behinderung gewesen. Er habe gewusst, dass „Wordle“ bereits international bekannt war und dass die Klägerin die Rechte gerade erworben hatte. Deshalb habe er sich mit seiner deutschen Markenanmeldung unlauter dazwischengedrängt.

Auch das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Das Gericht stellte klar, dass die Anmeldung einer Marke in Deutschland grundsätzlich nicht schon deshalb unlauter ist, weil ein ähnliches oder identisches Zeichen im Ausland benutzt wird. Das Markenrecht ist territorial. Wer Schutz in Deutschland will, muss sich grundsätzlich rechtzeitig um deutschen oder europäischen Schutz kümmern.

Unlauter kann eine Markenanmeldung zwar sein, wenn besondere Umstände hinzukommen. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand eine Marke anmeldet, um einen Wettbewerber gezielt zu blockieren, obwohl dieser bereits einen schutzwürdigen Besitzstand hat. Einen solchen Fall sah das Gericht hier aber nicht.

Zum einen fehlte nach Auffassung des Gerichts ein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin oder des ursprünglichen Entwicklers in Deutschland. Zum anderen hatte der Beklagte nach den Feststellungen bereits vor dem Rechteerwerb durch die Klägerin mit der Entwicklung einer eigenen deutschen Version begonnen. Das sprach für ein eigenes Nutzungsinteresse und gegen die Annahme, die Marke sei im Kern nur als Sperrinstrument gegen die Klägerin angemeldet worden.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für Start-ups, App-Entwickler, Spieleanbieter, Medienunternehmen, Verlage und Betreiber digitaler Plattformen. Wer einen Namen für ein digitales Produkt nutzt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass Bekanntheit allein genügt. Rechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch dadurch, dass ein Projekt viral geht.

Vor dem öffentlichen Start eines Produkts sollte geprüft werden, ob der Name als Marke angemeldet werden kann. Das gilt besonders, wenn ein späterer internationaler Rollout geplant ist. Wer erst nach dem Markterfolg registriert, läuft Gefahr, dass Dritte schneller sind oder gleichrangige Rechte entstehen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation der geschäftlichen Nutzung. Wer ein Produkt kostenlos anbietet, sollte klare Hinweise auf den geschäftlichen Kontext schaffen, wenn Schutzrechte über die Benutzung entstehen sollen. Dazu können ein professioneller Unternehmensauftritt, ein Impressum, Angaben zum Anbieter, werbliche Einbindungen, Lizenzangebote, Abo-Modelle, Produktankündigungen oder sonstige nach außen erkennbare kommerzielle Elemente gehören.

Praktische Konsequenz für Markenstrategien

Unternehmer sollten Namen, Produktkennzeichen und Titel nicht erst dann schützen, wenn ein Projekt groß wird. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen ist der Zeitraum zwischen privatem Experiment, öffentlichem Test und kommerziellem Rollout oft kurz. Rechtlich kann diese Phase aber entscheidend sein.

Wer ein Produkt international erwerben oder übernehmen will, sollte vor oder spätestens mit Abschluss des Deals prüfen, ob in den wichtigen Märkten Schutzrechte bestehen. Dazu gehören Deutschland, die Europäische Union, die USA und weitere Zielmärkte. Ein Rechtepaket ist nur so stark wie die tatsächlich entstandenen oder registrierten Rechte in den jeweiligen Ländern.

Das OLG Hamburg macht deutlich: Der Erwerb eines erfolgreichen Projekts ersetzt keine saubere Kennzeichenstrategie. Wer Rechte kauft, muss prüfen, ob diese Rechte im jeweiligen Land überhaupt entstanden sind und ob Dritte bereits eigene Anmeldungen vorgenommen haben.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat
Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 74/24

Streit um „Testa Rossa“: BPatG verneint Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung

Ein bekannter Name, eine lange Unternehmensgeschichte, ein exzellenter Ruf – und plötzlich meldet ein Dritter diesen Namen als Marke für völlig andere Produkte an. Ein Szenario, das bei vielen Unternehmern für Empörung sorgt und schnell den Vorwurf der „Bösgläubigkeit“ auf den Plan ruft. Doch die rechtlichen Hürden für die Löschung einer Marke aus diesem Grund sind enorm hoch. Das hat das Bundespatentgericht (BPatG) in einer grundlegenden Entscheidung im Fall der legendären Automobilbezeichnung „Testa Rossa“ eindrucksvoll bestätigt.

Worum ging es im Fall „Testa Rossa“?

Ein weltberühmter italienischer Hersteller von Sportwagen sah sich mit der Tatsache konfrontiert, dass ein deutscher Unternehmer die Marke „Testa Rossa“ für eine breite Palette von Waren hatte eintragen lassen – von elektrischen Bohrmaschinen und Rasierapparaten über Fahrräder bis hin zu Angelgeräten.

Der Sportwagenhersteller, der den Namen „Testarossa“ seit den 1950er Jahren für ikonische Fahrzeuge verwendet, argumentierte, die Anmeldung sei bösgläubig. Der Anmelder wolle sich gezielt den exzellenten Ruf der Marke zunutze machen, um die eigenen Produkte aufzuwerten. Ferner sei die Anmeldung ein Akt der Revanche in einer langjährigen Auseinandersetzung über Lizenzgebühren in der Modellauto-Branche.

Der Markeninhaber konterte, er verfolge ein legitimes Geschäftsmodell. Ähnlich wie bei seiner Marke „Carrera“ plane er, den Namen „Testa Rossa“ für verschiedenste Konsumgüter zu lizenzieren. Eine Absicht, den Sportwagenhersteller zu behindern, bestehe nicht.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts: Ein plausibles Geschäftsmodell schlägt den Bösgläubigkeitsvorwurf

Das Gericht lehnte den Löschungsantrag ab und stellte klar, dass für die Annahme von Bösgläubigkeit mehr erforderlich ist als das bloße Aufgreifen eines bekannten Namens. Die Richter prüften die gängigen Fallgruppen der Bösgläubigkeit und verneinten sie allesamt:

  1. Keine reine Spekulationsmarke: Der Anmelder konnte ein nachvollziehbares Geschäftsinteresse darlegen, nämlich die Verwertung der Marke durch Lizenzvergabe. Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine konkreten Produkte existierten, macht die Marke nicht zu einer unzulässigen Spekulations- oder Vorratsmarke. Das Markengesetz gewährt jedem Anmelder eine fünfjährige Schonfrist, um die Benutzung aufzunehmen.
  2. Keine gezielte Behinderungsabsicht: Das Gericht verlangt für den Vorwurf der Bösgläubigkeit den Nachweis, dass die Anmeldung primär darauf abzielt, einen Wettbewerber zu stören oder zu blockieren. Dies konnte dem Anmelder nicht nachgewiesen werden. Auch die Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit kritisch über die Lizenzpraxis der Automobilindustrie geäußert hatte, wurde nicht als Beleg für eine unlautere Absicht bei dieser speziellen Markenanmeldung gewertet.
  3. „Trittbrettfahren“ allein ist nicht bösgläubig: Das Gericht machte eine entscheidende Unterscheidung: Der Schutz einer bekannten Marke vor Rufausbeutung ist eine Frage der relativen Rechte, die im Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren geklärt werden muss. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit ist hingegen ein absolutes Nichtigkeitsargument, das einen schwerwiegenden Rechtsmissbrauch voraussetzt. Vom guten Ruf einer anderen Marke profitieren zu wollen, ist für sich genommen noch kein solcher Missbrauch.

Fazit für die Praxis: Strategie ist entscheidend

Die „Testa Rossa“-Entscheidung ist eine wichtige Lektion für alle Markeninhaber. Sie zeigt, dass das Gefühl, von einem Wettbewerber unfair behandelt zu werden, nicht mit dem juristischen Tatbestand der Bösgläubigkeit gleichzusetzen ist.

  • Hohe Hürden: Eine Markenlöschung wegen Bösgläubigkeit ist die absolute Ausnahme. Es müssen handfeste Beweise für eine gezielte Störungsabsicht oder einen Rechtsmissbrauch vorliegen.
  • Legitimes Interesse zählt: Wer eine Marke anmeldet und dafür ein schlüssiges, wenn auch zukünftiges, wirtschaftliches Konzept vorweisen kann, hat gute Karten, sich gegen den Vorwurf der Bösgläubigkeit zu verteidigen.
  • Der richtige Weg: Wer seine bekannte Marke vor Nachahmern schützen will, sollte sich nicht allein auf den Bösgläubigkeitsvorwurf verlassen. Der klassische und weitaus aussichtsreichere Weg führt über den Widerspruch aus eigenen älteren Markenrechten und den Nachweis der Verwechslungsgefahr oder der unlauteren Rufausnutzung.

Der Fall wurde zur Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die höchste Instanz diese strenge Linie bestätigt.

Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 15. Januar 2025
Aktenzeichen: 29 W (pat) 14/21