OLG Stuttgart: Wem gehört der Name eines Unternehmens wirklich?

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 26. Juni 2026 eine praxisrelevante Entscheidung zum Markenrecht und zum Unternehmenskennzeichen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wem die Rechte an Zeichen zustehen, die für ein Schönheitsinstitut, einen Spa-Bereich und Thai-Massagen genutzt wurden, wenn diese Angebote im Umfeld einer Apotheke entstanden sind.

Der Fall zeigt, dass es bei Kennzeichenrechten nicht nur darauf ankommt, wer Räume mietet, Rechnungen bezahlt oder Inventar anschafft. Entscheidend ist vielmehr, wer nach außen als Betreiber des Unternehmens auftritt.

Worum ging es?

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Der Beklagte betrieb zwei Apotheken unter der Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Während der Ehezeit wurde im Gebäude einer Apotheke ein Schönheitsinstitut aufgebaut, später ergänzt um Spa-Leistungen und Thai-Massagen.

Nach der Trennung meldete die Klägerin drei Wort-Bild-Marken an: „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“. Der Beklagte nutzte diese Zeichen weiterhin, insbesondere auf seiner Internetseite, um den von ihm fortgeführten Geschäftsbetrieb zu bewerben.

Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht Stuttgart gab ihr Recht. Das OLG Stuttgart sah die Berufung des Beklagten als offensichtlich aussichtslos an.

Warum war die Klägerin Inhaberin der Kennzeichenrechte?

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt im Unternehmenskennzeichenrecht. Ein Unternehmenskennzeichen schützt Namen, Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs. Dieses Recht entsteht nicht automatisch bei demjenigen, der organisatorisch, finanziell oder im Hintergrund an einem Geschäft beteiligt ist.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart entsteht das Recht am Unternehmenskennzeichen bei dem Unternehmensträger. Das ist die Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Maßgeblich ist also der Außenauftritt.

Im konkreten Fall sprach dieser Außenauftritt für die Klägerin. Sie wurde auf der Homepage und in Werbematerialien als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin genannt. Der Beklagte trat dort gerade nicht als Betreiber des Schönheitsinstituts auf.

Dass Mietvertrag, Arbeitsverträge, Inventar oder steuerliche Vorgänge auf den Beklagten zurückzuführen waren, änderte daran nichts. Das Gericht wertete diese Punkte im Wesentlichen als interne Umstände. Für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichens kommt es aber darauf an, wie sich das Unternehmen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern darstellt.

Warum half die „Engel-Apotheke“ dem Beklagten nicht?

Der Beklagte berief sich auch auf seine Apotheke und die dort verwendete Bezeichnung „Engel-Apotheke“. Das OLG Stuttgart ließ diesen Einwand nicht durchgreifen.

Zum einen sah das Gericht keine Grundlage dafür, dass Apotheke und Schönheitsinstitut nach außen als ein gemeinsames Unternehmen geführt wurden. Zwar konnte der gemeinsame Bestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung hindeuten. Das reichte aber nicht aus. Spa, Kosmetik und Thai-Massagen sind keine apothekenüblichen Dienstleistungen. Zudem traten unterschiedliche Personen nach außen als verantwortlich auf.

Zum anderen konnte der Beklagte aus „Engel-Apotheke“ keinen eigenständigen Schutz nur für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Nach Auffassung des Gerichts verkürzt der Verkehr die Bezeichnung „Engel-Apotheke“ nicht auf „Engel“. Der Begriff „Apotheke“ prägt die Branche und beschreibt aus Sicht der Kunden den Geschäftsbetrieb. „Engel“ allein war hier nicht stark genug, um als schlagwortartiger Hinweis auf das Apothekenunternehmen des Beklagten zu wirken.

Keine bösgläubige Markenanmeldung

Der Beklagte machte außerdem geltend, die Klägerin habe die Marken bösgläubig angemeldet. Auch damit hatte er keinen Erfolg.

Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand weiß, dass ein anderer ein ähnliches Zeichen nutzt. Hinzukommen müssen besondere Umstände, etwa die Absicht, einen schutzwürdigen Besitzstand eines anderen gezielt zu stören oder ihm den Gebrauch des Zeichens zu sperren.

Solche Umstände sah das OLG Stuttgart nicht. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen gerade keinen eigenen älteren Besitzstand an den konkreten Zeichen. Die Klägerin durfte daher legitimerweise die Zeichen anmelden, die nach außen ihrem Geschäft zugeordnet waren und die sie nutzen wollte.

Unterlassung kann weiter reichen als die konkrete Verletzung

Besonders wichtig für die Praxis ist auch der zweite Leitsatz der Entscheidung. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass sich die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auf alle Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG erstreckt.

Das bedeutet: Wer eine Marke in einer bestimmten Weise verletzt, muss regelmäßig nicht nur genau diese konkrete Nutzung unterlassen. Das Verbot kann auch kerngleiche Handlungen umfassen, etwa andere markenmäßige Verwendungen im geschäftlichen Verkehr. Eine Einschränkung kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte Benutzungsart nach der Lage der Dinge völlig fernliegend ist.

Für Unternehmer ist das ein wichtiger Hinweis: Ein Markenverstoß kann zu einem deutlich weiter reichenden Unterlassungstitel führen, als zunächst erwartet.

Warum der Streitwert deutlich erhöht wurde

Das OLG Stuttgart hielt auch den Streitwert des Landgerichts für zu niedrig. Statt 30.000 Euro sah der Senat einen Gesamtstreitwert von bis zu 200.000 Euro als angemessen an.

Für markenrechtliche Unterlassungsansprüche geht der Senat regelmäßig von Werten nicht unter 100.000 Euro aus. Da es hier um drei selbständige Marken ging, erhöhte sich der Wert entsprechend. Hinzu kamen Auskunftsansprüche und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das zeigt: Markenstreitigkeiten können erhebliche Kostenrisiken auslösen, selbst wenn es sich auf den ersten Blick um ein überschaubares lokales Geschäft handelt.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung ist für Unternehmer besonders lehrreich, weil sie die Bedeutung eines klaren Außenauftritts betont. Wer ein Unternehmen tatsächlich betreibt, sollte dafür sorgen, dass Impressum, Website, Werbung, Verträge, Rechnungen und sonstige Unterlagen ein einheitliches Bild ergeben.

Gerade bei Ehepartnern, Familienunternehmen, Kooperationen oder gemeinsam aufgebauten Geschäftsbereichen entstehen häufig Unklarheiten. Solange alles gut läuft, fallen diese Unschärfen kaum auf. Im Streitfall kann aber entscheidend sein, wer nach außen als Inhaber erscheint.

Ebenso wichtig ist eine frühzeitige Markenstrategie. Wer Namen, Logos oder Geschäftsbezeichnungen nutzt, sollte prüfen, ob diese geschützt werden können und wem sie rechtlich zustehen. Das gilt besonders, wenn ein neues Angebot aus einem bestehenden Unternehmen heraus entwickelt wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart stellt klar: Beim Recht am Unternehmenskennzeichen entscheidet nicht der Blick hinter die Kulissen, sondern der Außenauftritt. Unternehmensträger ist derjenige, in dessen Namen das Unternehmen geführt wird und der gegenüber Kunden und Geschäftspartnern als Verantwortlicher erscheint.

Für Unternehmer bedeutet das: Wer Kennzeichenrechte sichern will, muss nicht nur Marken anmelden, sondern auch den eigenen Marktauftritt sauber strukturieren. Unklare Zuständigkeiten, gemischte Werbung und informelle Absprachen können im Streitfall erhebliche rechtliche Risiken schaffen.

Entscheidungsdaten

Gericht: OLG Stuttgart
Datum: 26. Juni 2026
Aktenzeichen: 2 U 32/25