OLG Hamburg zu Wordle: Warum großer Erfolg allein noch keinen Titelschutz schafft

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 13. Mai 2026 eine für Unternehmer wichtige Entscheidung zum Schutz von Produktnamen, Spieltiteln und digitalen Angeboten getroffen. Im Mittelpunkt stand der Name „Wordle“, also die Bezeichnung des weltweit bekannten Worträtselspiels. Die Klägerin wollte einem deutschen Anbieter die Nutzung dieses Zeichens für ein Worträtselspiel untersagen lassen und außerdem die Löschung einer deutschen Wortmarke „Wordle“ erreichen. Ohne Erfolg.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Ein Name kann zwar bekannt sein. Für markenrechtlichen oder werktitelrechtlichen Vorrang kommt es nicht allein auf Popularität, Presseberichte oder Nutzerzahlen an. Entscheidend ist, ob die Bezeichnung im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde und ob bereits ein schutzfähiger Besitzstand bestand.

Worum ging es in dem Streit?

Das ursprüngliche Spiel „Wordle“ wurde von einem Entwickler als kostenloses browserbasiertes Worträtsel online gestellt. Jeden Tag erschien ein neues Lösungswort mit fünf Buchstaben. Spieler hatten sechs Versuche. Nach jedem Versuch zeigten farbige Felder an, ob ein Buchstabe nicht vorkam, an anderer Stelle vorkam oder bereits an der richtigen Stelle stand.

Das Spiel wurde zunächst auf einer privaten Website angeboten. Es gab dort keine Werbung, keine Bezahlschranke, keine Premium-Funktion und keine sonstige erkennbare Kommerzialisierung. Anfang 2022 erwarb die Klägerin die Rechte an dem Spiel. Am selben Tag, an dem die Klägerin eine US-Marke anmeldete, meldete der Beklagte in Deutschland eine Wortmarke „Wordle“ unter anderem für Rätsel, Bücher, Spiele und Quizangebote an. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts bereits im Dezember 2021 begonnen, eine deutsche Version des Spiels zu entwickeln.

Später bot der Beklagte eine deutschsprachige Version und entsprechende Rätselprodukte unter dem Zeichen „Wordle“ an. Die Klägerin verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Vernichtung und die Löschung der deutschen Marke des Beklagten.

Warum die Klägerin keinen Werktitelschutz durchsetzen konnte

Ein Werktitel schützt die Bezeichnung eines Werkes, etwa den Titel eines Buches, Films, Spiels, Magazins oder vergleichbaren Angebots. Anders als eine Marke muss ein Werktitel nicht zwingend registriert werden. Er kann durch Benutzung entstehen. Das klingt einfach, hat aber eine wichtige Voraussetzung: Die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr erfolgen.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des OLG Hamburg. Das Gericht stellte darauf ab, dass die frühere Website des Entwicklers nach außen privat wirkte. Es gab keine Werbung, keine Verkaufsangebote und keine erkennbaren kommerziellen Inhalte. Auch der Umstand, dass das Spiel sehr beliebt wurde und ab Januar 2022 erhebliches Medienecho auslöste, änderte daran nichts.

Für das Gericht war nicht entscheidend, wie viele Menschen das Spiel spielten oder wie intensiv die Presse berichtete. Maßgeblich war die nach außen erkennbare Zielrichtung des Handelnden. Wer ein Projekt privat und ohne erkennbare wirtschaftliche Zielrichtung veröffentlicht, begründet damit nicht automatisch ein deutsches Werktitelrecht.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung: Sichtbarkeit ersetzt keine geschäftliche Nutzung. Ein viral erfolgreiches privates Projekt kann rechtlich anders behandelt werden als ein kommerziell gestartetes Produkt.

Kostenlos bedeutet nicht automatisch privat

Die Entscheidung darf aber nicht missverstanden werden. Kostenlos angebotene Inhalte können sehr wohl im geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Viele Geschäftsmodelle arbeiten mit kostenlosen Apps, „Freemium“-Angeboten, werbefinanzierten Plattformen, Newsletter-Funnels oder kostenlosen Einstiegsprodukten.

Das OLG Hamburg sagt also nicht, dass kostenlose Angebote nie geschützt sein können. Es sagt nur: Es muss nach außen ein geschäftlicher Bezug erkennbar sein. Fehlt jeder Hinweis auf Werbung, Vertrieb, Monetarisierung, Kundenakquise oder sonstige wirtschaftliche Nutzung, kann die Grenze zum geschäftlichen Verkehr unterschritten sein.

Für Unternehmer ist das wichtig. Wer ein digitales Produkt zunächst kostenlos testet, sollte früh überlegen, ob und wie die geschäftliche Zielrichtung nach außen dokumentiert wird. Das kann später entscheidend sein, wenn es um Priorität und Schutzrechte geht.

Warum auch die Marke der Klägerin nicht half

Die Klägerin berief sich hilfsweise auf ihre Unionsmarke. Auch damit hatte sie keinen Erfolg. Der Grund lag in der Priorität. Die deutsche Marke des Beklagten und die von der Klägerin beanspruchte Priorität lagen nach der Bewertung des Gerichts am selben Tag.

Wenn zwei kollidierende Kennzeichenrechte denselben Zeitrang haben, kann der Inhaber des einen Rechts nicht ohne Weiteres aus der bloßen Priorität gegen den anderen vorgehen. Es entsteht keine klare Vorranglage zugunsten einer Seite. Die Klägerin konnte deshalb aus ihrer Marke nicht erfolgreich gegen die Beklagtenmarke vorgehen.

Keine unlautere Sperrmarke

Die Klägerin argumentierte außerdem, die Markenanmeldung des Beklagten sei eine gezielte Behinderung gewesen. Er habe gewusst, dass „Wordle“ bereits international bekannt war und dass die Klägerin die Rechte gerade erworben hatte. Deshalb habe er sich mit seiner deutschen Markenanmeldung unlauter dazwischengedrängt.

Auch das überzeugte das OLG Hamburg nicht. Das Gericht stellte klar, dass die Anmeldung einer Marke in Deutschland grundsätzlich nicht schon deshalb unlauter ist, weil ein ähnliches oder identisches Zeichen im Ausland benutzt wird. Das Markenrecht ist territorial. Wer Schutz in Deutschland will, muss sich grundsätzlich rechtzeitig um deutschen oder europäischen Schutz kümmern.

Unlauter kann eine Markenanmeldung zwar sein, wenn besondere Umstände hinzukommen. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand eine Marke anmeldet, um einen Wettbewerber gezielt zu blockieren, obwohl dieser bereits einen schutzwürdigen Besitzstand hat. Einen solchen Fall sah das Gericht hier aber nicht.

Zum einen fehlte nach Auffassung des Gerichts ein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin oder des ursprünglichen Entwicklers in Deutschland. Zum anderen hatte der Beklagte nach den Feststellungen bereits vor dem Rechteerwerb durch die Klägerin mit der Entwicklung einer eigenen deutschen Version begonnen. Das sprach für ein eigenes Nutzungsinteresse und gegen die Annahme, die Marke sei im Kern nur als Sperrinstrument gegen die Klägerin angemeldet worden.

Was Unternehmer aus der Entscheidung lernen sollten

Die Entscheidung ist besonders relevant für Start-ups, App-Entwickler, Spieleanbieter, Medienunternehmen, Verlage und Betreiber digitaler Plattformen. Wer einen Namen für ein digitales Produkt nutzt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass Bekanntheit allein genügt. Rechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch dadurch, dass ein Projekt viral geht.

Vor dem öffentlichen Start eines Produkts sollte geprüft werden, ob der Name als Marke angemeldet werden kann. Das gilt besonders, wenn ein späterer internationaler Rollout geplant ist. Wer erst nach dem Markterfolg registriert, läuft Gefahr, dass Dritte schneller sind oder gleichrangige Rechte entstehen.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation der geschäftlichen Nutzung. Wer ein Produkt kostenlos anbietet, sollte klare Hinweise auf den geschäftlichen Kontext schaffen, wenn Schutzrechte über die Benutzung entstehen sollen. Dazu können ein professioneller Unternehmensauftritt, ein Impressum, Angaben zum Anbieter, werbliche Einbindungen, Lizenzangebote, Abo-Modelle, Produktankündigungen oder sonstige nach außen erkennbare kommerzielle Elemente gehören.

Praktische Konsequenz für Markenstrategien

Unternehmer sollten Namen, Produktkennzeichen und Titel nicht erst dann schützen, wenn ein Projekt groß wird. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen ist der Zeitraum zwischen privatem Experiment, öffentlichem Test und kommerziellem Rollout oft kurz. Rechtlich kann diese Phase aber entscheidend sein.

Wer ein Produkt international erwerben oder übernehmen will, sollte vor oder spätestens mit Abschluss des Deals prüfen, ob in den wichtigen Märkten Schutzrechte bestehen. Dazu gehören Deutschland, die Europäische Union, die USA und weitere Zielmärkte. Ein Rechtepaket ist nur so stark wie die tatsächlich entstandenen oder registrierten Rechte in den jeweiligen Ländern.

Das OLG Hamburg macht deutlich: Der Erwerb eines erfolgreichen Projekts ersetzt keine saubere Kennzeichenstrategie. Wer Rechte kauft, muss prüfen, ob diese Rechte im jeweiligen Land überhaupt entstanden sind und ob Dritte bereits eigene Anmeldungen vorgenommen haben.

Entscheidungsdaten

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat
Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: 3 U 74/24

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24

BGH zur Verwechslungsgefahr bei Werktiteln: „Nie wieder keine Ahnung“

Der BGH, Urteil vom 07.05.25, I ZR 143/24, bestätigt die enge Auslegung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 15 MarkenG und verneint eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel einer Fernsehserie und einem gleichnamigen Sachbuch.

Sachverhalt: Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (Klagepartei) hatte den Titel ihrer Bildungs-Fernsehreihe „Nie wieder keine Ahnung“ im Jahr 2009 zur Titelsicherung angemeldet. Unter diesem Titel wurden zwei Staffeln über Malerei und Architektur ausgestrahlt. Begleitend wurden Onlineinhalte und Unterrichtsmaterialien angeboten. Zudem erschien ein begleitendes Buch, das nicht mehr lieferbar ist.

Ein Verlag (Beklagte) veröffentlichte 2021 ein gleichnamiges Sachbuch, geschrieben von Moderatoren einer Kindersendung, das sich thematisch mit Politik, Wirtschaft und Kultur beschäftigt. Die Rundfunkanstalt sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte und klagte u.a. auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung.

Entscheidung: Der BGH wies die Revision der Rundfunkanstalt gegen die klageabweisende Berufungsentscheidung des OLG Stuttgart zurück.

Begründung: Zwar liege in beiden Fällen ein Werktitel vor, der grundsätzlich schutzfähig sei. Trotz identischem Titel beständen erhebliche Unterschiede in den Werkarten (TV-Serie vs. Sachbuch). Diese „Werkkategorien“ seien so verschieden, dass keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne vorliege – der Verkehr werde das Buch nicht für eine Sendefolge halten.

Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne setze voraus, dass der Werktitel hinreichend bekannt ist und ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Werken besteht. Beides verneinte der BGH: Die von der Klägerin vorgetragenen Zuschauer- und Zugriffszahlen belegten keine hinreichende Bekanntheit. Zudem bestehe kein enger sachlicher Zusammenhang, da die Werke unterschiedliche Themengebiete behandeln.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes (§ 15 Abs. 3 MarkenG) sei der Titel nicht schutzfähig, da es an der erforderlichen Bekanntheit fehle. Weitere Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung scheiterten ebenfalls.

Fazit: Der BGH bekräftigt die strengen Voraussetzungen für den Werktitelschutz. Identische Titel allein reichen nicht aus, wenn die Werke unterschiedlichen Kategorien angehören und keine hinreichende Bekanntheit oder Werknähe besteht. Unternehmen, die Titelschutz geltend machen wollen, müssen nicht nur den Titel sichern, sondern auch dessen Nutzung und Bekanntheit gut dokumentieren.

Das Urteil verdeutlicht auch, dass insbesondere bei Cross-Media-Projekten (z.B. TV-Serie oder Film und begleitende Buchveröffentlichungen) der Titelschutz nur greift, wenn eine klare Werknähe und Bekanntheit bestehen. Eine bloße Titelidentität schützt nicht vor anderweitiger Nutzung durch Dritte, wenn die Werke in unterschiedlichen Medienkategorien verortet sind. Aufgrund des engen Schutzumfangs des Werktitelschutzes kann es daher in der Praxis empfehlenswert sein, Titel auch als Marke anzumelden, um einen umfassenderen Schutz zu erreichen.

Kein exklusiver Titelschutz für historische Begebenheiten

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 25.03.2022, Az.: 5 U 1032/20, openJur 2022, 10120, entschieden, dass es für Schlagworte, die historische Begebenheiten kennzeichnen, keinen exklusiven Titelschutz gibt.

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es um den Titel „Curveball“.

„Curveball“ war der Deckname eines Informanten des Bundesnachrichtendienstes (BND), welcher Einfluss auf den im Jahre 2003 von der sog. „Koalition der Willigen“ unter Führung der USA und Großbritannien gegen den Irak geführten Irak-Krieg ausübte. 

In dem vor dem Landgericht und dann dem Kammergericht anhängigen Verfahren ging es um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin sich auf ein ihr zustehendes Titelschutzrecht eines Buches des Autoren Bob Drogin berief, welcher unter dem Titel „Curveball“ ein Sachbuch über die damaligen historischen Ereignisse verfasst hatte.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Filmproduktionsfirma, die einen Film ebenfalls unter dem Titel „Curveball“ realisiert hatte, der auf der Berlinale 2020 erstmals gezeigt werden sollte. Anders als das Buch handelt es sich beim Film um keine realgetreue Verfilmung der historischen Ereignisse, sondern um einen fiktionalen Film, der auf den damaligen Ereignissen beruhte.

Die Antragstellerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verhindern, dass die Antragsgegnerin einen Film unter diesem Titel bewirbt und zeigt.

Sowohl das Landgericht wie auch ihm folgend das Kammergericht gaben dem Verfügungsantrag allerdings nicht statt.

Das Kammergericht schreibt dazu u.a.:

„Historische Begebenheiten einschließlich der für sie – von wem auch immer – geprägten und damit selbst in die Geschichtswissenschaft eingegangenen Schlagworte können grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes nach dem Markengesetz monopolisiert werden. Es fehlt regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr sich gegenüberstehender, Geschichte wiedergebender Werke.“

Daraus folgt, dass in Fällen, in denen ein bestimmtes Schlagwort für ein historisches Ereignis benutzt wird, dies letztendlich von jedermann benutzt werden kann.

Neben diesem – für die Praxis durchaus wichtigen Grundsatz – befasst sich die Entscheidung auch noch mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen aus einem Buchtitel gegen einen Filmtitel vorgegangen werden kann.

Der Schutzumfang von Werktiteln ist grundsätzlich sehr eng und zunächst einmal auf die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Titels für das identische Medium gerichtet. Ein Werktitel an einem Buch schützt also grundsätzlich zunächst einmal nur gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Titels für ein anderes, jüngeres Buch.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auch aus einem Buchtitel gegen einen Filmtitel vorgegangen werden, nämlich unter dem Gesichtspunkt der sog. mittelbaren Verwechslungsgefahr.

Dafür bedarf es aber in aller Regel eines kennzeichnungskräftigen Titels und darüber hinaus auch einer gewissen Bekanntheit des originären Mediums, hier also des Buches. Wenn also die angesprochenen Verkehrskreise – hier Verbraucher – bei der Gegenüberstellung der Titel auf den naheliegenden Gedanken kommen, dass es sich bei dem Film um die Verfilmung des Buches handelt, kann man auch aus einem Werktitel gegen einen Filmtitel vorgehen.

Für Filmproduzenten folgt hieraus zweierlei:

Zum einen bedarf es für die Benutzung von Schlagwörtern, die historische Ereignisse kennzeichnen, keiner Titelschutzrecherche. Zum anderen macht es sowohl für einen Autor und Verleger bzw. eine Filmproduktion Sinn, den jeweiligen Titel sich zusätzlich als Marke schützen zu lassen. Denn aus einer Marke könnte man auch vorgehen, wenn der Buchtitel bzw. Filmtitel für einen Film bzw. Buch benutzt wird.