OLG Braunschweig: Architektenentwurf urheberrechtlich geschützt – warum die 3D-Visualisierung trotzdem erlaubt war

In seinem Urteil vom 28.04.2026 hat das OLG Braunschweig einen für Bauherren, Projektentwickler und Architekten typischen Konflikt entschieden: Ein Architekturbüro sah seine Vorplanung als „kopiert“ an und verlangte Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung. Die Gegenseite wollte genau das gerichtlich klären lassen – per negativer Feststellungsklage. Am Ende blieb es dabei: Der Entwurf war zwar geschützt, eine Urheberrechtsverletzung lag aber nicht vor.

Worum ging es?

Im Zentrum stand die geplante Neubebauung eines Innenstadt-Areals („Burgpassage“). Eine städtische Gesellschaft ließ eine Machbarkeitsanalyse erstellen; daraus stammte eine 3D-Visualisierung, die in einer Presseerklärung der Stadt und in Ausschreibungsunterlagen auftauchte. Zuvor hatte ein Braunschweiger Architekturbüro für einen potenziellen Investor einen Vorentwurf erarbeitet. Dieses Büro meinte später, seine Planung sei Grundlage der 3D-Visualisierung gewesen (Stichwort: Weitergabe an einen Dienstleister bzw. „KI-basiertes“ Arbeiten) und daraus ergäben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Was hat das OLG Braunschweig entschieden?

Das Gericht hat zwei Dinge sauber voneinander getrennt:

  1. Die Planung (Vorentwurf/Skizzen) kann als Werk der Baukunst bzw. als Entwurf urheberrechtlich geschützt sein.
  2. Trotzdem entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch gegen jeden, der später ebenfalls drei Baukörper auf ein Grundstück setzt oder eine grobe 3D-Massenstudie veröffentlicht. Entscheidend ist, ob gerade die schutzbegründenden, kreativen Elemente wiedererkennbar übernommen werden.

1. Architektenpläne sind geschützt – wenn sie echte kreative Entscheidungen zeigen

Das OLG Braunschweig bestätigt: Architektenpläne können als Entwürfe urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist Originalität, also dass der Entwurf freie kreative Entscheidungen erkennen lässt und nicht nur technische Zwänge, Zweckmäßigkeit oder Standardlösungen abbildet.

Im konkreten Fall sah das Gericht die Schutzfähigkeit „am unteren Rand“, aber noch ausreichend begründet. Schutzbegründend waren aus Sicht des Senats vor allem kreative Details und die stimmige Gesamtkomposition, etwa:

  • die Entscheidung für eine Querbebauung und eine ensembleartige Wirkung aus drei quaderförmigen Baukörpern,
  • begrünte Freiflächen als verbindendes Element zwischen den Baukörpern,
  • ein als Pausenhof (Roof Garden) ausgestalteter Dachbereich beim Schulgebäude als ungewöhnliches Gestaltungselement,
  • die Art der Fassadengliederung (Struktur, Fensterbild, vertikale/horizontale Gliederung),
  • sowie die Idee, das Hotel über ein Vorderhaus an die Blockrandbebauung anzuschließen und den ehemaligen Durchgang als Hoteleingang zu nutzen.

Wichtig für die Praxis: Das Gericht macht zugleich deutlich, dass nicht jede planerische Idee urheberrechtlich „sperrt“. Funktionszuweisungen („hier Hotel, dort Schule“), städtebauliche Verkehrs- oder Erschließungsideen oder der bloße Wunsch, Fläche maximal auszunutzen, begründen für sich genommen noch keinen Urheberrechtsschutz.

2. Keine zusätzliche „Schutzschicht“ für Standard-Zeichnungen als technische Darstellungen

Spannend ist auch der Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Pläne, Zeichnungen etc.). Hier gilt: Geschützt ist nicht der technische Inhalt, sondern nur eine eigenschöpferische Darstellungsweise.

Im Fall vor dem OLG Braunschweig nutzte das Architekturbüro nach Auffassung des Gerichts übliche, standardnahe Darstellungsformen. Deshalb half § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nicht weiter. Für Unternehmen heißt das: Wer sich auf „Planrechte“ beruft, muss genau wissen, woraus der Schutz hergeleitet wird – aus dem Entwurf als Werk der Baukunst (mit kreativen Merkmalen) oder aus einer besonderen grafischen Darstellung. Standard-CAD und übliche Skizzenstile reichen für eine „eigene“ Schutzschicht meist nicht.

3. Negative Feststellung ohne „derzeit“ – was das in der Praxis bedeutet

Das Landgericht hatte zunächst sinngemäß festgestellt, dass „derzeit“ keine Verletzungsansprüche bestehen. Das OLG Braunschweig hat diesen Zusatz gestrichen.

Der Grund ist praxisrelevant: Ein Urteil bezieht sich ohnehin auf den Sachstand bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Ändert sich später der Sachverhalt (zum Beispiel durch eine spätere Bauausführung, die dem geschützten Entwurf dann tatsächlich sehr nahekommt), kann das neue Ansprüche auslösen – trotz eines früheren Urteils. Eine zusätzliche Einschränkung mit „derzeit“ ist dafür nicht erforderlich und führt im Zweifel nur zu Missverständnissen, insbesondere bei der Kostenquote und der Frage, ob jemand teilweise „unterlegen“ ist.

Für Bauherren und Projektentwickler ist das ein wichtiges Werkzeug: Wer mit urheberrechtlichen Forderungen (z. B. Lizenzrechnung, Unterlassungsdrohung) konfrontiert wird, kann per negativer Feststellungsklage gerichtliche Klarheit schaffen – und zwar ohne künstliche Relativierung im Tenor.

4. Keine Urheberrechtsverletzung durch die veröffentlichte 3D-Visualisierung

Trotz Schutzfähigkeit des Entwurfs gab es keine Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz, weil es an einer Verletzungshandlung fehlte.

a) Kein Verstoß gegen das Recht der Erstveröffentlichung
Das Architekturbüro argumentierte, die 3D-Visualisierung in der Presseerklärung habe sein Recht zur Erstveröffentlichung verletzt. Das OLG Braunschweig verneinte dies schon deshalb, weil die Presseerklärung von der Stadt stammte – nicht von der klagenden städtischen Gesellschaft. Wer nicht Täter ist, haftet nicht automatisch.

Eine Haftung als „Teilnehmer“ (Beihilfe) setzte konkrete Anhaltspunkte und Vorsatz voraus. Bloßes Vermuten („das wird schon abgestimmt gewesen sein“) genügte dem Gericht nicht. Dazu kommt: Selbst bei einer gedanklichen Anlehnung wäre zu prüfen, ob überhaupt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung/Umgestaltung vorliegt oder ob ein hinreichender Abstand gewahrt ist.

b) Kein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht
Der Kern lag im Vergleich zwischen dem geschützten Entwurf und der später veröffentlichten 3D-Visualisierung. Das OLG Braunschweig stellt klar: Selbst wenn man unterstellt, dass der Dienstleister den Entwurf gekannt oder als Input genutzt haben könnte, muss sich eine Urheberrechtsverletzung im Ergebnis am Werkvergleich entscheiden.

Und genau dort scheiterte der Anspruch. Die 3D-Visualisierung übernahm nach Auffassung des Senats allenfalls allgemeine, für sich genommen nicht schutzfähige Elemente (drei quaderartige Baukörper, Freiflächen). Die prägenden kreativen Elemente des Entwurfs waren dagegen nicht wiedererkennbar: keine detaillierte Fassadengliederung, kein erkennbarer Roof-Garden-Pausenhof, kein Anschluss des Hotels an die Blockrandbebauung, andere Perspektive, andere Wirkung und zudem eine auffällige Farbgebung. Der Gesamteindruck war ein anderer.

Praxisübersetzung: Wer nur die grobe Idee übernimmt („drei Riegel, dazwischen Grün“), verletzt nicht automatisch Urheberrechte. Schutz entsteht und wirkt über konkrete Gestaltung, nicht über das Konzept als solches.

Fazit

Das OLG Braunschweig schlägt einen praxisnahen Mittelweg ein: Es erkennt Urheberrechtsschutz auch für einen Vorentwurf an, aber begrenzt die Reichweite konsequent auf das, was kreativ und wiedererkennbar ist. Für Projektentwickler ist das eine gute Nachricht: Eine frühe Massen- oder Machbarkeitsvisualisierung löst nicht automatisch Haftung aus. Für Architekten ist es zugleich ein Hinweis, dass Urheberrechtsschutz zwar möglich ist – Ansprüche aber nur mit präzisem Werkvergleich und belastbarem Sachvortrag durchsetzbar sind.

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24