EuGH zur Werkqualität von Texten: Muss die deutsche Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit umdenken?

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. September 2026 eine wichtige Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Texten getroffen. Im Mittelpunkt stand ein Text, der in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht und anschließend von einem Online-Medium übernommen wurde. Die Entscheidung ist weit über diesen Einzelfall hinaus bedeutsam. Sie betrifft eine Grundfrage des Urheberrechts: Wann ist ein Text kurz oder betrifft Alltagsthemen, aber trotzdem ein geschütztes Sprachwerk?

Worum ging es in dem Verfahren?

Eine Lehrerin veröffentlichte auf Facebook einen 22 Zeilen langen Text zum Schulanfang. Darin äußerte sie sich dazu, dass sie keine Geschenke von Eltern annehmen wolle. Ein Online-Medium übernahm diesen Text vollständig in einem Artikel. Die Lehrerin machte eine Verletzung ihres Urheberrechts geltend.

Die rumänischen Gerichte hatten zunächst Zweifel, ob ein solcher Text überhaupt urheberrechtlich geschützt sein kann. Der Fall gelangte deshalb zum EuGH. Dieser sollte klären, ob ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter kurzer Meinungstext als „Werk“ im Sinne des europäischen Urheberrechts geschützt sein kann.

Die Kernaussage des EuGH: Auch kurze Texte können Werke sein

Der EuGH stellt klar: Ein Text ist nicht deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen, weil er kurz ist, online veröffentlicht wurde oder keiner klassischen literarischen Gattung angehört.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Text eine eigene geistige Schöpfung des Autors ist. Dafür kommt es darauf an, ob der Autor freie und kreative Entscheidungen treffen konnte und ob sich diese Entscheidungen in der konkreten Formulierung niedergeschlagen haben. Bei Texten zeigt sich diese Individualität insbesondere in der Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter.

Damit folgt der EuGH seiner bisherigen Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Werkbegriff. Geschützt ist nicht die Idee, nicht das Thema und nicht die bloße Information. Geschützt sein kann aber die konkrete sprachliche Gestaltung, wenn sie die Persönlichkeit des Autors widerspiegelt.

Die Länge ist kein Ausschlusskriterium

Besonders wichtig ist die Aussage des EuGH, dass die Länge eines Textes für sich genommen nicht maßgeblich ist. Ein kurzer Text kann geschützt sein, wenn er eine individuelle sprachliche Gestaltung aufweist. Ein langer Text kann dagegen ungeschützt bleiben, wenn er nur aus rein sachlichen, üblichen oder technisch vorgegebenen Formulierungen besteht.

Damit relativiert der EuGH ein Kriterium, das in der deutschen Praxis häufig eine große Rolle spielt. Deutsche Gerichte haben bei kurzen Texten, Slogans, Tweets, Werbeaussagen und Überschriften traditionell hohe Zurückhaltung geübt. Oft wurde darauf verwiesen, kurze Texte böten nur wenig Gestaltungsspielraum. Das ist als Ausgangspunkt nicht falsch. Je kürzer ein Text ist, desto schwieriger ist es regelmäßig, eine individuelle Schöpfung festzustellen. Aber die Kürze darf nicht zu einem schematischen Ausschluss führen.

Die richtige Frage lautet nach dem EuGH nicht: „Ist der Text lang genug?“ Die richtige Frage lautet: „Sind in diesem Text freie und kreative Entscheidungen des Autors erkennbar?“

Was bedeutet das für die deutsche Rechtsprechung?

Die deutsche Rechtsprechung kann ihre bisherige Linie nicht unverändert fortschreiben, wenn sie kurze Texte pauschal oder fast pauschal vom Urheberrechtsschutz ausschließt. Sie muss stärker am unionsrechtlichen Werkbegriff ansetzen.

Das bedeutet nicht, dass künftig jeder kurze Text geschützt ist. Alltägliche Formulierungen, rein beschreibende Aussagen, technische Angaben, einfache Werbefloskeln oder naheliegende Mitteilungen bleiben regelmäßig schutzlos. Auch einzelne Wörter sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt.

Aber: Ein kurzer Text darf nicht allein wegen seiner Kürze aus dem Schutzbereich herausfallen. Es muss geprüft werden, ob seine konkrete sprachliche Fassung originell ist. Gerade bei prägnanten Schlagzeilen, pointierten Social-Media-Posts, kurzen Kommentaren oder verdichteten Werbeaussagen kann diese Prüfung anders ausfallen als nach einer rein formalen Betrachtung.

In diese Entwicklung passt die Entscheidung des OLG Hamburg vom 29. August 2024, AZ: 5 U 116/23, zur Schlagzeile „Wir sind Papst“. Das Gericht hat der bekannten Schlagzeile aus der „Bild“-Zeitung urheberrechtlichen Schutz zugesprochen (siehe meinen Blogartikel vom 5. Mai 2025).

Das OLG Hamburg sah in der Formulierung mehr als eine bloße Tatsachenmitteilung. Die Schlagzeile fasse das historische Ereignis der Wahl Joseph Ratzingers zum Papst Benedikt XVI. und die damit verbundenen Emotionen prägnant zusammen. Sie hebe sich von allgemein gebräuchlichen Formeln wie „Wir sind Weltmeister“ ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Formulierung nicht einfach austauschbar. Gerade die sprachliche Verdichtung und der besondere Sinngehalt begründeten die Werkqualität.

Diese Entscheidung stand bereits vor dem EuGH-Urteil im Spannungsverhältnis zur traditionell zurückhaltenden deutschen Rechtsprechung bei kurzen Wortfolgen. Nach der neuen EuGH-Entscheidung erscheint sie allerdings weniger ungewöhnlich. Denn auch der EuGH betont: Nicht die Länge ist entscheidend, sondern die konkrete kreative Gestaltung.

Die Entscheidung des OLG Hamburg bleibt dennoch ein besonderer Fall. Die Bekanntheit der Schlagzeile allein darf den Urheberrechtsschutz nicht begründen. Bekanntheit kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass eine Formulierung als besonders prägnant und originell wahrgenommen wurde. Das Urheberrecht schützt aber nicht den Erfolg einer Formulierung, sondern ihre schöpferische Eigenart.

Auch die Entscheidung des LG Köln zu Werbetexten ist für die Einordnung wichtig. Dort ging es um Produktbeschreibungen für Schuhe. Das Gericht nahm Urheberrechtsschutz an und verwies unter anderem darauf, dass längere Texte eher Schutz genießen können als kurze Slogans, weil bei längeren Texten mehr Raum für individuelle Wortwahl und Gedankenführung besteht.

Dieser Gedanke ist weiterhin nachvollziehbar. Ein längerer Text eröffnet typischerweise mehr Möglichkeiten für Aufbau, Stil, Wortwahl und gedankliche Führung. Daraus folgt aber nicht, dass Länge selbst schöpferisch ist. Sie ist nur ein mögliches Indiz für Gestaltungsspielraum.

Auch LG Köln (Urteil vom 06.04.2011, AZ: 28 O 900/10, ZUM-RD 2012, 45) hatte die Schutzfähigkeit der Werbetexte nicht allein mit ihrer Länge begründet. Es stellte auch auf den einheitlichen Stil, die zielgruppenorientierte Ansprache, die bewusste Wortwahl und die Gesamtkonzeption ab. Diese Aspekte passen zur EuGH-Rechtsprechung, weil sie die konkrete sprachliche Gestaltung betreffen.

Kritischer ist dagegen jede Begründung, die zu stark auf bloße Zweckmäßigkeit abstellt, etwa auf Suchmaschinenoptimierung. Wenn Begriffe nur deshalb ausgewählt werden, um bei Google besser gefunden zu werden, spricht das eher für eine funktionale und nicht für eine schöpferische Entscheidung. Urheberrechtsschutz kann erst dort entstehen, wo über die Zweckmäßigkeit hinaus eine individuelle sprachliche Gestaltung erkennbar wird.

Der EuGH hatte bislang bei reinen Sach- und Gebrauchstexten auf die Art und Weise der Darstellung sowie auf den sprachlichen Ausdruck abstellt. Schutzfähig kann die Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter sein. Rein informative Dokumente sind daher nicht schutzfähig, wenn die Informationen und ihr Ausdruck in Berichten deckungsgleich sind.

Das ist der entscheidende Punkt: Der EuGH öffnet den Schutz kurzer Texte, aber er gibt keinen Freibrief für eine Monopolisierung von Informationen. Wer eine Tatsache mitteilt, kann nicht verhindern, dass andere dieselbe Tatsache ebenfalls mitteilen. Geschützt sein kann nur die konkrete Form, in der diese Tatsache sprachlich gestaltet wurde.

Gerade deshalb muss die deutsche Rechtsprechung genauer unterscheiden. Die Frage ist nicht, ob ein Text sachlich, kurz oder online veröffentlicht ist. Die Frage ist, ob der Autor bei der konkreten Gestaltung einen kreativen Spielraum hatte und diesen genutzt hat.

Folgen für Social-Media-Posts, Schlagzeilen und Werbeslogans

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für viele kurze Textformen. Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine individuelle sprachliche Gestaltung aufweisen. Dass ein Text auf Facebook, Instagram, LinkedIn oder X veröffentlicht wurde, sagt nichts über seine Schutzfähigkeit aus.

Auch Schlagzeilen können im Einzelfall geschützt sein. Die Schwelle bleibt hoch, weil Überschriften oft kurz, funktional und sachbezogen sind. Eine besonders prägnante, originelle und verdichtete Formulierung kann aber Werkqualität erreichen.

Bei Werbeslogans bleibt Zurückhaltung angebracht. Viele Slogans bestehen aus geläufigen Begriffen, üblichen Anpreisungen oder naheliegenden Kombinationen. Sie werden häufig eher durch das Markenrecht als durch das Urheberrecht geschützt. Im Ausnahmefall kann aber auch ein kurzer Slogan urheberrechtlich geschützt sein, wenn er sich deutlich vom Alltäglichen abhebt und eine eigene sprachliche Prägung besitzt.

Kann die deutsche Rechtsprechung so bleiben wie bisher?

Die Antwort lautet: nicht vollständig.

Die deutsche Rechtsprechung kann daran festhalten, dass kurze Texte nur ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie aus üblichen oder naheliegenden Formulierungen bestehen. Sie kann auch weiterhin berücksichtigen, dass bei sehr kurzen Texten der Gestaltungsspielraum häufig gering ist.

Sie kann aber nicht mehr überzeugend mit einer schematischen Kurzformel arbeiten. „Kurzer Text“ bedeutet nicht automatisch „kein Werk“. Der EuGH verlangt eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten kreativen Entscheidungen. Die deutsche Rechtsprechung muss daher stärker begründen, warum ein kurzer Text entweder nur banal und naheliegend ist oder warum er trotz seiner Kürze eine eigene geistige Schöpfung darstellt.

Das kann zu einer Verschiebung führen. Nicht jeder Tweet, nicht jede Überschrift und nicht jeder Werbeslogan wird geschützt. Aber die Kategorie kurzer Texte darf nicht mehr vorschnell aus dem Urheberrecht herausgedrängt werden.

Fazit

Das EuGH-Urteil stärkt die urheberrechtliche Betrachtung kurzer Texte. Es stellt klar, dass Länge, Online-Veröffentlichung und Textgattung keine Ausschlusskriterien sind. Entscheidend bleibt die konkrete sprachliche Gestaltung.

Für das deutsche Urheberrecht bedeutet das eine notwendige Präzisierung. Die bisherige Zurückhaltung bei kurzen Texten bleibt im Grundsatz berechtigt, darf aber nicht schematisch angewendet werden. Gerichte müssen genauer prüfen, ob sich in Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter freie und kreative Entscheidungen zeigen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg zu „Wir sind Papst“ fügt sich vor diesem Hintergrund besser in die unionsrechtliche Linie ein, als es zunächst erscheinen mag. Sie zeigt, dass auch eine sehr kurze Formulierung Werkqualität haben kann, wenn sie sprachlich verdichtet, originell und nicht austauschbar ist. Die Entscheidung des LG Köln zu Werbetexten bleibt ebenfalls anschlussfähig, soweit sie nicht die Länge als solche, sondern Stil, Zielgruppenansprache und konkrete sprachliche Gestaltung in den Mittelpunkt stellt.

Am Ende bleibt die zentrale Botschaft: Das Urheberrecht schützt keine bloßen Gedanken, Themen oder Informationen. Es schützt aber die individuelle Form. Und diese individuelle Form kann auch kurz sein.

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Datum: 03.09.2026
Aktenzeichen: C-598/24

Landgericht Köln: Warum Standard-Symbole in technischen Plänen selten urheberrechtlich geschützt sind

Wer in der Planung mit Symbolbibliotheken arbeitet, kennt die Diskussion: Darf ein Wettbewerber ähnliche oder sogar identische Symbole verwenden? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.03.2026 hierzu eine klare Linie gezogen und einer Klägerin weitgehend eine Absage erteilt.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin, ein Fachplanerin für Medizin- und Versorgungstechnik, behauptete, sie habe über Jahre eine eigene, herstellerneutrale Symbolbibliothek entwickelt. Diese Symbole seien in der Branche bekannt und würden sich von Darstellungen anderer Planer unterscheiden. In Bauantragsunterlagen für den Wiederaufbau und die Erweiterung einer Krankenhaus-Urologie seien genau diese Symbole übernommen worden. Die Klägerin verlangte Unterlassung sowie Auskunft, Rückruf/Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten.

Die Beklagten entgegneten, die Symbole seien branchenüblich, für die Lesbarkeit erforderlich und teils durch Standards und Konventionen geprägt. Außerdem sei vielfach lediglich vorhandenes Material für die CAD-Nutzung aufbereitet worden.

Warum scheiterte der Urheberrechtsschutz?

Das Landgericht Köln verneinte für den überwiegenden Teil der streitigen Symbole die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Entscheidend war der Maßstab des unionsrechtlichen Werkbegriffs: Geschützt ist nur, was eine eigene geistige Schöpfung ist, in der sich die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt.

Bei typischen Symbolen in technischen Plänen sieht das Gericht den Gestaltungsspielraum oft als stark eingeschränkt an:

Die Symbole müssen Gegenstände so darstellen, dass sie für Planprüfer und Ausführende erkennbar und lesbar sind. Gleichzeitig sollen sie herstellerneutral bleiben. Hinzu kommen Standards, Branchenkonventionen und die praktische Erwartung, dass ähnliche Dinge auch ähnlich dargestellt werden. In dieser Gemengelage fehlt es häufig an einem hinreichenden Raum für kreative Individualität.

Ein weiterer Punkt war dem Gericht besonders wichtig: Für geläufige Formen und Zeichen besteht ein Freihaltebedürfnis. Solche Darstellungen werden benötigt, um Informationen überhaupt vermitteln zu können. Ein Ausschließlichkeitsrecht an naheliegenden, konventionellen Symbolen würde die technische Kommunikation unnötig blockieren.

Komplexere Symbole: theoretisch möglich, praktisch aber oft Darlegungsproblem

Das Gericht hat nicht ausgeschlossen, dass einzelne komplexere Symbole eher schutzfähig sein können. Dort kann es Gestaltungsspielräume geben, die über das rein Funktionale hinausgehen.

Im konkreten Fall scheiterte die Klägerin jedoch zusätzlich an der Darlegung, wer Urheber der (möglicherweise) schutzfähigen Symbole ist und welche konkreten kreativen Entscheidungen welchen Personen zuzuordnen sind. Die Klägerin hatte im Kern auf eine Teamleistung verwiesen, während die Beklagten bestritten, dass diese Symbole tatsächlich neu geschaffen wurden. In einer solchen Konstellation verlangt das Gericht eine konkrete, nachprüfbare Zuordnung der schöpferischen Beiträge. Ein allgemeiner Vortrag nach dem Muster „das Team hat die Symbole entwickelt“ genügt dann nicht.

Gilt das auch für Symbole außerhalb von CAD?

Ja, die Kernaussagen lassen sich in weiten Teilen auf Symbole und Piktogramme außerhalb von CAD-Kontexten übertragen.

Entscheidend ist nicht die Software, sondern die Funktion des Zeichens. Wo Symbole primär der standardisierten Informationsvermittlung dienen (z. B. technische Piktogramme, Bedien- und Sicherheitszeichen, schematische Icons in Handbüchern, einfache Lage- und Funktionssymbole), gelten ähnliche Spannungen wie im Urteil: Lesbarkeit, Konventionen, technische Zwänge und ein Freihaltebedürfnis können den Spielraum für urheberrechtlich relevante Kreativität so weit einengen, dass kein Werk entsteht.

Umgekehrt heißt das nicht, dass jedes Symbol automatisch schutzlos ist. Individuell gestaltete Zeichen mit eigenständiger Prägung können urheberrechtlich geschützt sein, vor allem wenn sie nicht nur eine naheliegende, austauschbare Darstellung einer Funktion oder Sache sind. Zusätzlich kommen außerhalb des Urheberrechts je nach Einsatzbereich andere Schutzrechte in Betracht, etwa Markenrecht (z. B. Logos), Designschutz oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche. Das Urteil zeigt aber: Wer Schutz beansprucht, muss sauber herausarbeiten, welche konkreten kreativen Entscheidungen das Zeichen prägen und warum es nicht im Wesentlichen durch Funktion und Üblichkeit vorgegeben ist.

Kein Rettungsanker über Wettbewerbsrecht (UWG)

Hilfsweise wollte die Klägerin über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zum Ziel kommen. Auch das lehnte das Landgericht Köln ab. Die Symbole seien in Bauzeichnungen typischerweise nur untergeordnete Elemente einer Gesamtplanung. Auftraggeber und ausschreibende Stellen entschieden erfahrungsgemäß nicht wegen einzelner Piktogramme, sondern wegen der Gesamtleistung. Damit fehlte es den einzelnen Symbolen an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart.

Fazit

Das Landgericht Köln setzt die Hürden für den Schutz von Standardsymbolen hoch. Wer Zeichen entwickelt, die vor allem funktional, lesbar und branchenüblich sein müssen, wird urheberrechtlich oft nicht weit kommen. Und selbst dort, wo Schutz denkbar wäre, entscheidet die saubere Darlegung von Urheberschaft und Rechtekette häufig den Prozess.

Gericht: Landgericht Köln (14. Zivilkammer)
Datum: 05.03.2026
Aktenzeichen: 14 O 195/24
Fundstelle: NRWE; REWIS RS 2026, 1709

Amtsgericht München zu KI-Logos: Wann wird Prompting zur Urheberschaft?

Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 entschieden, dass drei mit einer generativen KI erzeugte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Fall ist deshalb spannend, weil das Gericht sehr konkret erklärt, wann Prompting theoretisch doch zu einem Urheberrecht am KI-Ergebnis führen kann – und warum das hier nicht gereicht hat.

Der Fall: Streit um drei KI-generierte Logos
Ein Kläger hatte mithilfe einer generativen KI drei grafische Zeichen erstellen lassen: ein Motiv mit Handschlag und Glocke, ein Motiv mit Briefumschlag vor einem säulenartigen Gebäude und ein Motiv mit Laptop und schwebendem Buch mit Paragraphenzeichen. Er nutzte diese Symbole auf seiner eigenen Website. Ein Bekannter übernahm die Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner Website. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung – gestützt auf Urheberrecht.

Die Kernfrage: Kann durch Prompting ein Urheberrecht am KI-Output entstehen?
Das Gericht stellt klar: Ein Urheberrecht am KI-Ergebnis ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist aber, ob sich im konkreten Output eine menschliche, kreative Gestaltung so niederschlägt, dass das Ergebnis als eigene geistige Schöpfung eines Menschen angesehen werden kann.

Mit anderen Worten: Prompting kann eine schöpferische Leistung sein – aber nur, wenn es tatsächlich den Ausdruck des Ergebnisses prägt und nicht nur eine Aufgabenbeschreibung an die Maschine darstellt.

Die Begründung des Gerichts: Maßstab ist menschliche Originalität, nicht Aufwand
Das Amtsgericht knüpft an den urheberrechtlichen Werkbegriff an: Schutz gibt es nur für eine eigene geistige Schöpfung. Dafür muss sich die Persönlichkeit des Urhebers im Werk widerspiegeln, also in freien kreativen Entscheidungen erkennbar werden.

Auf KI-Fälle übertragen bedeutet das nach dem Gericht:

  • Relevant ist, ob trotz softwaregesteuertem Ablauf noch ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
  • Dieser Einfluss kann auch schrittweise entstehen, etwa durch iteratives Prompting oder durch Eingriffe in Zwischenstände.
  • Der menschliche Beitrag muss den konkreten Output objektiv und eindeutig erkennbar prägen.
  • Reine Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen reicht für sich genommen nicht.
  • Zeitaufwand, Fleiß, Kosten oder die Nutzung einer Premium-Version spielen keine Rolle: Das Urheberrecht schützt Kreativität im Ergebnis, nicht die Investition auf dem Weg dorthin.
  • Wer sich auf Urheberschaft beruft, muss die schöpferische Leistung darlegen und beweisen.

Warum die Logos hier nicht geschützt waren
Das Gericht prüft die Entstehung jedes Logos anhand der Prompts und kommt jeweils zum Ergebnis: Der schöpferische Kern liegt nicht beim Kläger, sondern bei der KI.

Beim Laptop-Logo war der Input extrem knapp und allgemein. Nach Ansicht des Gerichts sind keine kreativen Entscheidungen erkennbar, die den Output in einer persönlichen Weise geprägt hätten.

Beim Briefumschlag-Logo war der Prompt zwar sehr lang. Inhaltlich war er aber nach der Bewertung des Gerichts weitgehend so offen formuliert, dass er eher einem ausformulierten Auftrag an einen menschlichen Designer gleicht: modern, minimal, originell – und dann viele Punkte, bei denen die KI „nach eigenem Ermessen“ Details, Formen oder Farben wählen sollte. Das sei keine hinreichend identifizierbare persönliche Gestaltung des Klägers.

Beim Handschlag-Glocken-Logo gab es ein iteratives Vorgehen. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Kläger mehrfach nachjustiert hat. Viele Schritte seien aber eher technisch-handwerklich (Fehler korrigieren, „bitte neu erzeugen“, allgemeine Qualitätswünsche wie filigraner, realistischer, künstlerischer). Solche ergebnisoffenen Hinweise überlassen nach Auffassung des Gerichts die eigentlichen gestalterischen Entscheidungen weiterhin der KI. Am Ende überwiege deshalb die technische Generierung gegenüber einer menschlich-kreativen Prägung.

Einordnung: Was „Paris Bar“ und das LG Köln zur Frage menschlicher Schöpfung beitragen
Die Entscheidung des Amtsgerichts München passt in eine Linie, die man auch in anderen aktuellen Urteilen erkennt: Urheberschaft hängt daran, ob ein Mensch konkrete, überprüfbare schöpferische Beiträge leistet, die sich im Ergebnis wiederfinden.

Das zeigt auch die „Paris Bar“-Entscheidung des OLG München (29 U 3581/23 e), die wir in unserem Blog am 3.2.26 besprochen haben: Dort ging es nicht um KI, sondern um die Frage, ob ein ausführender Maler neben dem „Kopf“ des Projekts Miturheber sein kann. Der Maßstab ist aber verwandt: Miturheberschaft setzt voraus, dass der Beitrag mehr ist als bloßes Ausführen fremder Vorgaben. Wenn der Ausführende einen Gestaltungsspielraum hat und ihn durch eigene Entscheidungen nutzt, kann sich darin eine persönliche geistige Schöpfung zeigen.

In eine ähnliche Richtung weist auch das Urteil des Landgerichts Köln (14 O 5/23), das wir in unserem Blog am 7.1.26 aufgegriffen haben: Bei einer inszenierten Werbefotografie nahm das Gericht eine Miturheberschaft zwischen Fotograf und denjenigen an, die die Szene durch ein konkretes, verbindliches Briefing und gestalterische Vorgaben maßgeblich geprägt hatten. Auch hier gilt: Nicht die technische Umsetzung allein ist entscheidend, sondern der kreative Beitrag, der das Ergebnis formt.

Übertragen auf KI bedeutet das: Wenn Prompting nur „Briefing“ bleibt, ist es urheberrechtlich meist zu wenig. Wenn Prompting aber konkrete kreative Festlegungen enthält, die den Output dominieren und sich im Ergebnis eindeutig wiedererkennen lassen, rückt eine Urheberschaft zumindest in den Bereich des Denkbaren.

Ausblick und Tipp zur Dokumentation: Urheberschaft ist denkbar – aber man muss sie belegen können
Das Amtsgericht München schließt ein Urheberrecht an KI-Erzeugnissen nicht grundsätzlich aus. Es zieht die Grenze aber dort, wo der Mensch lediglich Aufgaben beschreibt, korrigiert oder allgemeine Qualitätswünsche äußert, während die KI die prägenden Gestaltungsentscheidungen trifft.

Wer dennoch eine Urheberschaft am KI-Ergebnis für möglich halten will, sollte vor allem an die praktische Seite denken: In einem Streit muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, worin genau seine schöpferische Leistung liegt. Deshalb ist es sinnvoll, die Prompt-Geschichte zum Werk zu speichern – inklusive Zwischenständen, Varianten, Auswahlentscheidungen, Parametern/Settings und nachgelagerten Bearbeitungsschritten. Je besser sich zeigen lässt, welche konkreten kreativen Entscheidungen vom Menschen stammen und wie sie das Ergebnis geprägt haben, desto eher lässt sich die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überhaupt diskutieren.

Entscheidungsdaten
Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25, BeckRS 2026, 1513.

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24